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Beschluss

2 M 29/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0415.2M29.25.00
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Leitsätze
Bleibt die erste Androhung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde trotz einer zwischenzeitlichen Zuständigkeit des BAMF für den Vollzug maßgeblich, schließt dies auch die Befugnis der Ausländerbehörde ein, die Androhung später insoweit zu konkretisieren, als dies nach den zwischenzeitlich erlangten Erkenntnissen möglich ist.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. März 2025 - 9 B 346/24 MD - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bleibt die erste Androhung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde trotz einer zwischenzeitlichen Zuständigkeit des BAMF für den Vollzug maßgeblich, schließt dies auch die Befugnis der Ausländerbehörde ein, die Androhung später insoweit zu konkretisieren, als dies nach den zwischenzeitlich erlangten Erkenntnissen möglich ist.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. März 2025 - 9 B 346/24 MD - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. März 2025 hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. 1. Der in dem angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2024 unter Nr. 1 enthaltene Widerruf der dem Antragsteller erteilten Duldung findet seine Rechtsgrundlage in § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird die Aussetzung der Abschiebung widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Das ist hier der Fall. a) Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, dass die Hinderungsgründe einer fehlenden Klärung seiner Identität und seiner Passlosigkeit entfallen sind. Inzwischen steht fest, dass er entgegen seinen früheren Angaben nicht aus dem Irak, sondern aus Georgien stammt. Da er nunmehr auch einen gültigen georgischen Reisepass vorgelegt hat, sind die Voraussetzungen für seine Abschiebung nach Georgien geschaffen. b) Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass dem Widerruf andere Duldungsgründe entgegenstehen aa) Ein solcher Duldungsgrund liegt nicht deshalb vor, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), wie der Antragsteller vorbringt, mit Bescheid vom 12. Juli 2022 bestandskräftig festgestellt habe, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Irak vorliege. Eine Feststellung für den Irak gilt nicht für andere Länder wie zum Beispiel Georgien. Soweit der Antragsteller hiergegen anführt, das Bundesamt habe mit seiner auf den Irak bezogenen Feststellung nicht ausdrücklich entschieden, dass eine Abschiebung in jedes aufnahmebereite Land außer dem Irak möglich sei, mag dies zutreffen, führt aber nicht dazu, dass sich das Abschiebungsverbot auch auf diese Länder erstreckt. Ein Abschiebungsverbot, das ausdrücklich „für den Irak“ festgestellt wird, ist seinem Wortlaut nach nur auf dieses Land bezogen. Zu diesem Ergebnis ist auch das Verwaltungsgericht gelangt. Zur Begründung hat es allerdings nicht auf den Wortlaut der Feststellung, sondern darauf abgestellt, dass es sich bei den von Abschiebungsverboten umfassten Tatbeständen, wovon auch der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgehe, regelmäßig um relative Gefahren handle, die dem Ausländer nur in einem bestimmten Staat drohten (UA, Bl. 4). Ob es dieser Begründung, wie die Beschwerde meint, für sich betrachtet an der erforderlichen Tragfähigkeit mangelt, kann dahinstehen, weil sich die Einschränkung auf den Irak, wie ausgeführt, bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Feststellung ergibt. bb) Der Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht seine von ihm insoweit geltend gemachte psychische Erkrankung entgegen. Nach § 60a Abs. 2 c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Ausreise gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach § 60a Abs. 2 c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es hier. Wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat (UA, Bl. 6), handelt es sich bei der Reiseunfähigkeit um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das nur dann vorliegt, wenn die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung schon während der Abschiebung und der sich unmittelbar daran anschließenden Zeitspanne der Ankunft im Heimatland droht und dieser Gefahr nicht durch mögliche Vorkehrungen wie der Ausstattung mit einem Medikamentenvorrat, einer medizinischen Begleitung im Abschiebevorgang oder der Übergabe an medizinisches Personal im Heimatland begegnet werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss 20. Januar 2022 – 19 CE 21.2437 – juris Rn. 20). Dass eine solche unabwendbare Gefahr droht, geht weder aus den von dem Antragsteller im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hervor. Darin werden dem Antragsteller zwar verschiedene psychische Erkrankungen bescheinigt, und zwar eine organische wahnhafte Störung, ein erhebliches hirnorganisches Psychosyndrom mit massiver Vergesslichkeit und räumlicher Orientierungslosigkeit, eine generalisierte Epilepsie und eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med K. vom 25. März 2025). Aus den Bescheinigungen und ihrer Begründung wird aber nicht deutlich, dass sich diese Krankheiten durch die Abschiebung als solche auch dann wesentlich verschlechtern, wenn durch begleitende Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Antragsteller während des Rückflugs und unmittelbar nach Ankunft durch medizinisches Fachpersonal betreut wird und einen ausreichenden Vorrat an Medikamenten erhält (vgl. dazu BayVGH, Beschluss 20. Januar 2022 – 19 CE 21.2437 – juris Rn. 21). Die Antragsgegnerin hat auf Seite 3 f. ihres Schriftsatzes vom 2. April 2025 (GA [OVG], Bl. 32 R) detailliert und glaubhaft dargelegt, dass und in welcher Weise diese Hilfeleistungen bei der hier vorgesehenen Sammelchartermaßnahme erbracht werden. Angesichts dessen stehen der Reisefähigkeit des Antragstellers seine ihm bescheinigten psychischen Erkrankungen und seine daraus resultierende Orientierungslosigkeit nicht entgegen. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass er dringend auf die Unterstützung durch seine Familie angewiesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass er nach den insoweit unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (UA, S. 10) weder mit seiner Frau noch mit seinen Kindern zusammenlebt und gleichwohl in der Lage ist, seinen Alltag zu meistern und seine Angelegenheiten zu regeln. cc) Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass seiner Abschiebung Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK entgegenstünden, weil es seiner in Rheinland-Pfalz lebenden Ehefrau nicht zumutbar sei, mit ihm zusammen nach Georgien zu reisen. Das Verwaltungsgericht hat die Unzumutbarkeit mit der Begründung verneint, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau als Yesidin vom georgischen Staat verfolgt werde (UA, S. 10 f.). Diese Begründung hat die Beschwerde nicht in Frage gestellt. Stattdessen hat der Antragsteller die Unzumutbarkeit einer Ausreise seiner Ehefrau damit begründet, dass sie in Deutschland wegen ihres langjährigen Aufenthalts und wegen ihrer Verbindung zu ihren ebenfalls in Deutschland lebenden vier erwachsenen Kindern und ihren Enkeln verwurzelt sei. Allein mit einer solchen Verwurzelung kann die Unzumutbarkeit einer Ausreise aber nicht begründet werden. dd) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Reiseunfähigkeit scheitert, wie die Vorinstanz zurecht klargestellt hat (UA, S. 11), an einer hinreichenden qualifizierten ärztlichen Bescheinigung. Zur Begründung kann insoweit auf die obigen Ausführungen unter I.1. b) bb) verwiesen werden. An dieser Begründung wird auch im Hinblick auf die gegenteilige, nicht näher begründete Auffassung des Antragstellers festgehalten. 2. Soweit der angefochtene Bescheid unter Nr. 3 regelt, dass die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 29. November 2010 auf den Heimatstaat Georgien konkretisiert wird, kann der Antragsteller hiergegen nicht mit Erfolg geltend machen, dass für eine solche Abschiebungsandrohung unter Änderung des Zielstaats nicht die Antragsgegnerin, sondern das BAMF zuständig sei. Es trifft zwar zu, dass mit der Stellung eines Asylantrags gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich das BAMF für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig wird und diese Zuständigkeit weder vor der Bestandskraft der Entscheidung noch vor einer Erledigung oder einem „Verbrauch“ dieser Abschiebungsandrohung endet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 17. November 2023 – 12 S 986/23 – juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 11 L 846/24 – juris Rn. 25). Hatte die Ausländerbehörde aber vor der ersten Abschiebungsandrohung des BAMF bereits eine Abschiebungsandrohung erlassen, ist diese zu vollziehen (VGH BW, Beschluss vom 15. März 2024 – 12 S 392/24 – juris Rn. 12). Bleibt diese Androhung für den Vollzug maßgeblich, schließt dies auch die Befugnis der Ausländerbehörde ein, die Androhung später insoweit zu konkretisieren, als dies nach den zwischenzeitlich erlangten Erkenntnissen möglich ist. Dies ist bei der hier erfolgten Festlegung des Zielstaates der Fall. Mit Bescheid vom 29. November 2010 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Abschiebung in sein Heimatland ohne Nennung eines konkreten Zielstaates angedroht (vgl. S. 14 des angefochtenen Bescheides). In dem angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2024 wird diese Androhung weder geändert noch durch eine neue ersetzt, sondern nur in der Weise konkretisiert, dass als Zielstaat nunmehr Georgien genannt wird. Einer solchen Konkretisierung steht die zwischenzeitlich eingetretene Zuständigkeit des BAMF nicht entgegen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.3 und 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).