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Urteil

6 Bf 26/23

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:1112.6BF26.23.00
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Leitsätze
Maßstab der Verlängerung der Frist eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots sind allein die in § 11 Abs. 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Verlängerung genannten Voraussetzungen. Die Rechtmäßigkeit des (bereits zuvor) bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ist daher nicht Prüfgegenstand der Fristverlängerung.(Rn.78)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das im schriftlichen Verfahren am 17. Januar 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das im schriftlichen Verfahren am 17. Januar 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Berufungen sind erfüllt. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO) und fristgemäß (§ 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO) begründet worden. Die Begründungsschrift der Beklagten genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klage ist abzuweisen. 1. Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 29. Oktober 2021 richtet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. a) Der Kläger hat trotz seiner erneuten Abschiebung insbesondere noch ein Rechtsschutzbedürfnis an seiner Klage. Die Abschiebungsandrohung hat sich insbesondere nicht mit der Abschiebung des Klägers erledigt. Denn von der Abschiebungsandrohung können auch nach einer durchgeführten Abschiebung noch Rechtswirkungen ausgehen. So bildet sie beispielsweise den Geltungsgrund eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots und kann Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.8.2017, 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.11.2023, 12 S 986/23, VBlBW 2024, 191, juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschl. v. 4.1.2022, 2 LB 383/21, juris Rn. 32; so im Ergebnis auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: 1.11.2024, § 59 Rn. 264 ff.; offenlassend OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.2.2024, 13 ME 260/23, juris Rn. 8). b) Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Da die Abschiebungsandrohung bereits vollzogen ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (OVG Bremen, Beschl. v. 4.1.2022, 2 LB 383/21, juris Rn. 34; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: 1.11.2024, § 59 Rn. 279; entsprechend für die Abschiebungsanordnung BVerwG, Urt. v. 22.08.2017, 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296, juris Rn. 14). Materiell-rechtlich setzt eine Abschiebungsandrohung voraus, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Abschiebung nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Ihm stand nach seiner Ausweisung kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei mehr zu. Die Klage des Klägers gegen seine Ausweisung ist ohne Erfolg geblieben (siehe Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 6 Bf 27/23). Familiäre Belange des Klägers im Sinne des Art. 5 Buchst. b) RL 2008/115/EG stehen der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (vgl. zur Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Bindungen bei der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung EuGH, Beschl. v. 15.2.2023, C-484/22, NVwZ 2023, 743, juris Rn. 23 ff.). Insoweit nimmt das Berufungsgericht auf seine Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tag zu dem Aktenzeichen 6 Bf 27/23 betreffend die Ausweisung des Klägers Bezug. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte vor Erlass der Abschiebungsandrohung im Hinblick auf diese keine gesonderte Prüfung der familiären Belange des Klägers durchgeführt hat. Ob eine Abschiebungsandrohung mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Einklang steht, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 18.3.2024, 3 B 1784/23, InfAuslR 2024, 412, juris Rn. 26). Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt darüber hinaus die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht voraus (so auch OVG Bremen, Urt. v. 8.3.2023, 2 LB 268/22, InfAuslR 2023, 221, juris Rn. 63; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2021, 13 ME 355/20, InfAuslR 2021, 143, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2018, OVG 11 S 9.18, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.04.2013, 11 S 581/13, VBlBW 2014, 384, juris Rn. 21; OVG Münster, Beschl. v. 20.2.2009, 18 A 2620/08, InfAuslR 2009, 232, juris Rn. 32 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: 1.11.2024, § 59 Rn. 43 f.; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 5; Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2024, § 59 AufenthG Rn. 12; im Ergebnis offenlassend OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, 6 Bs 233/19, EzAR-NF 53 Nr 8, juris Rn. 12). Der Gesetzgeber hat nur in § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Abschiebung ausdrücklich von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abhängig gemacht, in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Abschiebungsandrohung eine solche Voraussetzung aber nicht formuliert. Gesetzessystematisch spricht auch die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG dagegen, dass eine Abschiebungsandrohung eine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt. Nach dieser 2015 eingeführten Regelung wird nur der Lauf einer Ausreisefrist durch den Entfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung unterbrochen (in diesem Sinne bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, a.a.O., Rn. 12). Schließlich spricht der Sinn und Zweck einer Abschiebungsandrohung dagegen, die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht als Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung anzusehen. Im Unterschied zu einer Abschiebung ergeht die Abschiebungsandrohung im "Vorfeld" einer möglichen Abschiebung. Ihr muss sich nicht zwangsläufig eine Abschiebung anschließen. Vielmehr bleibt es dem ausreisepflichtigen Ausländer überlassen, die Durchführung einer angedrohten Abschiebung zu vermeiden und freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Die Abschiebungsandrohung dient damit dem Zweck, dem Ausländer einen rechtzeitigen Hinweis auf Zwangsmaßnahmen zu erteilen und es ihm zu ermöglichen, seine Ausreise vorzubereiten und freiwillig auszureisen (vgl. zum Vorstehenden insbesondere OVG Münster, Beschl. v. 20.2.2009, a.a.O., Rn. 32 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2021, a.a.O., Rn. 15). 2. Die zulässige Klage gegen das im Hinblick auf die erneute Abschiebung festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls unbegründet. Rechtsgrundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist § 11 AufenthG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegen einen Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (Abs. 2 Satz 3). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Abs. 2 Satz 4). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (Abs. 3 Satz 1). Bei einer auf dieser Grundlage getroffenen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 6.5.2020, 13 LB 190/19, EzAR-NF 45 Nr 27, juris Rn. 53; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.11.2019, 11 S 2996/19, InfAuslR 2020, 106, juris Rn. 40). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und auch der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16, juris Rn. 21; OVG Lüneburg, Urt. v. 6.5.2020, 13 LB 190/19, EzAR-NF 45 Nr 27, juris Rn. 53). Das bedeutet, dass die Behörde während des laufenden Verfahrens „zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen“ verpflichtet ist (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 27.16, BVerwGE 157, 356, juris Rn. 23). Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden, sind berücksichtigungsfähig (vgl. Maor in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2024, § 11 AufenthG Rn. 16). Gemessen daran begegnet das im Hinblick auf die erneute Abschiebung des Klägers erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen durchgreifenden Bedenken. a) Vorliegend findet das Einreise- und Aufenthaltsverbot einen zutreffenden Anknüpfungspunkt in der dem Kläger mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 angedrohten und am 22. November 2021 erfolgten Abschiebung in die Türkei (vgl. zur Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung OVG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2024, 13 LC 116/23, ZAR 2024, 178, juris Rn. 99). Die Abschiebung war rechtmäßig, insbesondere war der Kläger zum Zeitpunkt seiner Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtig, weil er aufgrund des zuvor erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist war (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; vgl. zur Rechtmäßigkeit der Abschiebung als Voraussetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: 1.11.2024, § 11 Rn. 66 ff., insb. 76). b) Die Beklagte hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch frei von Ermessensfehlern befristet. Vorliegend hat die Beklagte zu Recht auf § 11 Abs. 5a AufenthG als maßgebliche Vorschrift für die Fristentscheidung abgestellt. Danach soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Das ist jedenfalls anzunehmen, wenn eine Ausweisung - wie hier - auf das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützt wurde (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: 1.11.2024, § 11 Rn. 127). Die Vorschrift sieht ein intendiertes Ermessen vor („soll“), das die Behörde bei ihrer Befristungsentscheidung für den Regelfall an die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge bindet (OVG Bremen, Beschl. v. 26.2.2024, 2 LA 68/23, juris Rn. 14; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG Rn. 69). Gemessen daran begegnet die Fristsetzung zu Lasten des Klägers keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat den Umfang des ihr zustehenden Ermessens erkannt. Es ist in der Sache auch nicht zu beanstanden, dass sie das im Hinblick auf die erneute Abschiebung des Klägers erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot so bemessen hat, dass es frühestens zehn Jahre nach der erneuten Abschiebung und insoweit später als nach der vorherigen Fristsetzung endet. Sie konnte das zwischenzeitliche Verhalten des Klägers - seine illegale Einreise nach Deutschland sowie seinen illegalen Aufenthalt - berücksichtigen. Im Ergebnis bleibt die Fristsetzung auch mit Blick auf den Zeitpunkt der Ausweisung und der ersten Abschiebung des Klägers deutlich unterhalb der Regelfrist von 20 Jahren. Die Beklagte hat berücksichtigt, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren ist, hier bis zu seiner Abschiebung - ganz überwiegend im legalen Aufenthalt - gelebt hat und hier über familiäre Beziehungen verfügte. Sie ist aus diesem Grund von der Sollbestimmung des § 11 Abs. 5a AufenthG zu Gunsten des Klägers abgewichen. Im Hinblick auf die von dem Kläger weiterhin ausgehenden Gefahren war diese Frist jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Die Bleibeinteressen des Klägers sind nicht von solchem Gewicht, dass sie sich gegenüber dem erheblichen Interesse der Allgemeinheit, den Kläger auch über einen so langen Zeitraum vom Bundesgebiet fernzuhalten, durchzusetzen vermögen. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Berufungsgerichts in dem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 6 Bf 27/23 Bezug genommen. Sollte sich die Beurteilung der Gefährlichkeit des Klägers ändern oder aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu einem späteren Zeitpunkt eine Abänderung oder Aufhebung der Befristung angezeigt sein, kann - auch wenn nach § 11 Abs. 5a Satz 3 AufenthG eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich ausgeschlossen ist - im Einzelfall nach § 11 Abs. 5a Satz 4 AufenthG die oberste Landesbehörde eine Ausnahme zulassen (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: 1.11.2024, § 11 Rn. 128). 3. Die zulässige Klage gegen die Verlängerung des im Bescheid vom 24. Februar 2017 festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die dort verfügte Ausweisung bleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Frist ist § 11 Abs. 9 Satz 2 AufenthG. Diese Vorschrift erlaubt es der zuständigen Behörde, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von Ausländern, die entgegen einem solchen Verbot ins Bundesgebiet einreisen, zu verlängern. Die Dauer der Verlängerung darf den Zeitraum der ursprünglichen Befristung nicht überschreiten. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen (§ 11 Abs. 9 Satz 3 AufenthG). Die Verlängerungsentscheidung steht in der Rechtsfolge im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen (§ 11 Abs. 9 Satz 4 AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat den Kläger in der Verfügung vom 24. Februar 2017 auf die Möglichkeit einer Verlängerung nach einer unerlaubten Einreise vor Fristablauf nach § 11 Abs. 9 AufenthG hingewiesen. Der Kläger ist zudem entgegen einem bestehenden Verbot in das Bundesgebiet eingereist. Die Verlängerung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte nimmt insoweit maßgeblich auf ihre Ausführungen zu der Bemessung der Frist für das im Hinblick auf die erneute Abschiebung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot Bezug. Diese Erwägungen tragen in der Sache auch die Verlängerung der zuvor festgesetzten Fristen. Maßstab der Verlängerung der Frist eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots sind allein die in § 11 Abs. 9 AufenthG für die Verlängerung genannten Voraussetzungen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift einen eigenständigen Verlängerungstatbestand geschaffen, der materiell allein an die illegale Einreise sowie ein (bereits zuvor) bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot anknüpft. Weitere besondere Tatbestandsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber nicht formuliert. Die Rechtmäßigkeit des (bereits zuvor) bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ist daher nicht Prüfgegenstand der Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung. Vorliegend scheidet eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des mit Bescheid vom 24. Februar 2017 festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Berufungsgericht auch deshalb aus, weil der Bescheid insoweit, mit dem teilweise abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2023 (2 K 2560/18), gegen das der insoweit unterlegene Kläger kein Rechtmittel erhoben hat, bestandskräftig geworden ist. 4. Soweit sich die zulässige Klage auch gegen die Verlängerung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die vorherige Abschiebung des Klägers richtet, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit findet die Verlängerung der Frist ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 9 Satz 2 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen - aus den bereits dargestellten Gründen - vor. Die Ermessenerwägungen der Beklagten tragen auch diese Entscheidung. 5. Soweit das Verwaltungsgericht die Formulierung des Klägers in seinem erstinstanzlichen Antrag, das Einreise- und Aufenthaltsverbot angemessen zu verkürzen, als „konkludenten Hilfsantrag“ ausgelegt hat, teilt das Berufungsgericht dieses Verständnis nicht. Ein so verstandener Antrag wäre nicht statthaft, weil die Fristsetzung bereits im Rahmen der Anfechtungsklage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot umfassend zu prüfen ist. Es handelt sich - wie ausgeführt - um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt (so z.B. BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16, juris Rn. 19). Eine Verkürzung der Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kommt daher nur in Betracht, wenn es um später eingetretene und erstmals bekannt gewordene Umstände geht, die bei der ursprünglichen Prognose nicht berücksichtigt werden konnten (so auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: 1.11.2024, § 11 Rn. 195). Da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und auch der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist, waren zwischenzeitliche Veränderungen schon in dem Anfechtungsverfahren zu berücksichtigen. Unabhängig davon hätte der Antrag des Klägers auf angemessene Verkürzung der gesetzten Fristen in der Sache keinen Erfolg, weil die Fristsetzung aus den dargestellten Gründen in der Sache nicht zu beanstanden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbote. Der am 9. November 1996 in Hamburg geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Die Beklagte erteilte ihm erstmalig am 27. März 1997 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die sie mehrfach befristet verlängerte, zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 21. September 2014. Auf seinen Verlängerungsantrag vom 23. Oktober 2014 stellte die Beklagte dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung aus. Der Kläger machte im Sommer 2013 seinen Hauptschulabschluss, anschließende Ausbildungen zum Krankenpfleger und Kfz-Mechatroniker brach er ab. Am 15. September 2014 wurde der Kläger als Teil einer Gruppe von Jugendlichen von der Polizei kontrolliert. Nach einem Bericht des Landeskriminalamtes äußerten die Jugendlichen gegenüber der Polizei, dass sie lediglich die Gesetze des Korans befolgen würden und alle anderen Gesetze für sie nichtig seien. Das Befolgen der Gesetze der „Ungläubigen“ sei eine Sünde. Nach dem Polizeibericht war der Kläger einer der Wortführer der Gruppe. Nach dem Bericht habe der Kläger zudem geäußert, dass es ihre Mission sei, ihre Religion den „Ungläubigen“ zu vermitteln und die Scharia auf der Welt einzurichten. Für den 28. September 2014 buchten der Kläger bzw. sein Freund .............. für sich und ihre damaligen Freundinnen Flugtickets in die Türkei. Nachdem der Kläger gegenüber seiner Freundin erwähnt hatte, man wolle nach Syrien weiterreisen und sich dem Islamischen Staat anschließen, wandte sich diese mit ihrer Mutter vor dem Flug an die Polizei und übergab dieser die Flugtickets. Nach einem Vermerk des Landeskriminalamtes vom 16. Februar 2017 lagen diesem Angaben einer Person zu dem ab dem 28. September 2014 beabsichtigten Reiseweg des Klägers nach Syrien vor. Am 8. Oktober 2014 überprüfte die Polizei den Kläger im Zusammenhang mit Ausschreitungen zwischen Salafisten und Kurden im Hamburger Stadtteil St. Georg. Der Kläger führte zu diesem Zeitpunkt einen spitzen Brieföffner und Pfefferspray mit sich. Der Kläger und .............. versuchten am 10. Dezember 2014 auf dem Luftweg in die Türkei zu reisen, was durch die Bundespolizei verhindert wurde. Nach den Feststellungen des Landeskriminalamtes führte der Kläger bei diesem Ausreiseversuch in seinem Gepäck eine Mütze und ein Stirnband mit einem „IS“-Symbol sowie eine sogenannte „Kampfweste“ bei sich. Die Beklagte untersagte dem Kläger am 16. Dezember 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Ausreise aus dem Bundesgebiet und verfügte die Einziehung seines Passes. Ein hiergegen von dem Kläger erhobener Widerspruch blieb ohne Erfolg. Am 7. Oktober 2015 reisten der Kläger und .............. unter Verwendung fremder Reisepässe von Hannover nach Istanbul und am 9. Oktober 2015 von Istanbul nach Leipzig. Der Kläger gab hierzu bei einer Anhörung am 16. Februar 2017 an, er habe in der Türkei Urlaub machen wollen. .............. sei mit einer Türkin liiert gewesen, deren Eltern Vorbehalte gegen die Beziehung gehabt hätten. Er sei mit seinem Freund in die Türkei gereist, um in dieser Sache zu vermitteln und zu dolmetschen. Im Rahmen der Ermittlungen wegen seiner unerlaubten Ausreise durchsuchte das Landeskriminalamt am 3. Februar 2016 die Wohnung des Klägers und beschlagnahmte dessen Smartphone. Das Landeskriminalamt geht nach Auswertung des Smartphones davon aus, dass der Kläger während seines Türkeiaufenthalts u.a. in Kontakt zu einem ………………………… gestanden habe, der sich nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts als jihadistischer Kämpfer dem IS angeschlossen habe. Auf dem Smartphone des Klägers war u.a. ein Video des „IS“ mit Bezug zu den Anschlägen in Paris am 13. November 2015 gespeichert, in dem gezeigt wird, wie die (späteren) Attentäter Gefangene enthaupteten. Nach eigenen Angaben des Klägers hat er im Rahmen der sogenannten LIES-Kampagne an Ständen Korane und Flyer verteilt. Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamtes besuchte der Kläger am 25. und 26. März 2016 in Hildesheim und am 6. Mai 2016 in Kassel jeweils „Islamseminare“ des salafistischen Predigers ............... Im Zusammenhang mit dem Besuch des „Islamseminars“ in Kassel zeigte die eingesetzte Bereitschaftspolizei den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte an. Am 28. März 2016 wurden der Kläger und .............. mit offen geführter Machete in der Nähe des S-Bahnhofs Wandsbeker Chaussee angetroffen. Nach einem Vermerk der Leiterin der Abteilung für Ausländerangelegenheiten vom 31. August 2016 habe sich der Kläger seit seiner letzten Vorsprache im April 2016 geändert. Er habe gepflegter ausgesehen und keine Pluderhosen mehr getragen. Im November 2016 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Café auf. In einem Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 4. Januar 2017 teilte diese mit, dass der Kläger regelmäßig seine Termine und Vereinbarungen einhalte. Unter dem 6. Januar 2017 bestätigte der Verein „…………….“, dass der Kläger wöchentliche Beratungstermine der Jugendsozialarbeit in Anspruch nehme. Er zeige sich in den Gesprächen reflektiert und arbeite aktiv mit, um seine Berufs- und Lebenssituation positiv zu gestalten. Der Kläger teilte der Beklagten im Rahmen seiner Anhörung zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis u.a. mit, dass er jung gewesen sei und keine Perspektive gehabt habe. Daher habe er sich mit Religion beschäftigt, auch mit LIES-Aktionen. Er habe aber nicht nach Syrien gewollt. Er habe in die Türkei zu seiner Familie reisen wollen, er habe Urlaub machen und eine Auszeit nehmen wollen. Zu den Personen aus der salafistischen Szene habe er jetzt keinen Kontakt mehr bzw. nur zu einigen Glaubensbrüdern, mit denen er befreundet sei, aber nicht mehr zu radikalen Personen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, beschränkte das gegen den Kläger verhängte Ausreiseverbot auf die jihadistischen Kampfgebiete in Syrien und dem Irak, wies den Kläger auf seine Ausreisepflicht hin und kündigte seine Abschiebung frühestens sieben Tage nach Zustellung der Verfügung an. Sie befristete das aufgrund der Ausweisung bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den Zeitpunkt von zehn Jahren ab nachgewiesener Ausreise bzw. Abschiebung. Die Beklagte begründete diese Verfügung u.a. wie folgt: Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG lägen bei dem Kläger vor. Nach den bekannt gewordenen - und im Einzelnen wiedergegebenen - Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden bestehe bei dem Kläger eine Unterstützungsbereitschaft für eine hochgefährliche terroristische Vereinigung, den IS, der weltweit Jihad propagiere und auch in Deutschland Anschläge verübe. Die Unterstützungsbereitschaft stelle eindeutig eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Ausreiseversuche des Klägers in den Jihad seien zusammen mit den weiteren bekannt gewordenen Umständen Tatsachen, die belegten, dass der Kläger den IS unterstütze bzw. unbedingt unterstützen wolle. Vor dem Hintergrund seiner islamistischen/jihadistischen Gesinnung mit hohem Aggressionspotential sowie anderweitig dokumentierter Gewaltbereitschaft sei dem Kläger basierend auf der Einschätzung der Sicherheitsbehörden die Gewaltanwendung im Rahmen seiner islamistischen Ideologie oder auch ein mögliches Attentat in Deutschland zuzutrauen und konkret zu befürchten. Als Befürworter und Unterstützer des islamistischen Jihad und insbesondere des IS gehe von dem Kläger eine ganz erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Seine mehrfachen Ausreiseversuche in den Jihad seien als Unterstützungshandlungen zu interpretieren, mit denen er jedenfalls deutlich seine aktive und sehr hohe Unterstützungsbereitschaft für den IS gezeigt habe. Da er bisher an der Ausreise in den Jihad gehindert worden sei und auch die im Oktober 2015 unternommene Reise offenbar nicht habe vollendet werden können, bestehe angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers die konkrete und dringende Besorgnis, dass er seine nachhaltig belegte Unterstützungsbereitschaft und Jihad-Absicht früher oder später in Deutschland umsetzen werde. Er habe durch sein Verhalten und seine Äußerungen bereits deutlich gemacht, dass er Gewalt zur Durchsetzung politischer bzw. religiöser Ziele befürworte und die hiesige Rechtsordnung nicht respektiere. Der Kläger sei nach den bisherigen Erkenntnissen weiterhin Teil der islamistischen bzw. salafistischen Szene, auch mit bundesweiten Kontakten zu anderen gefährlichen Personen der Szene. Dass er zukünftig von sicherheitsgefährdendem Handeln Abstand nehme, sei angesichts seines bisherigen Verhaltens und seiner Äußerungen weder ersichtlich noch glaubhaft. Seine diesbezüglichen Einlassungen bei der Anhörung würden als Schutzbehauptung gewertet. Die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) stünden der Ausweisung nicht entgegen. Selbst wenn der Kläger zum begünstigten Personenkreis gehöre, seien die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG erfüllt. Der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis werde abgelehnt, weil einem ausgewiesenen Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei auch unabhängig hiervon zu versagen, weil bei dem Kläger ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Die Verfügung wurde dem Kläger am 27. März 2017 ausgehändigt. Am 4. April 2017 wurde der Kläger in die Türkei abgeschoben und dort bis zum 15. Oktober 2018 zum Militärdienst herangezogen. Am 7. April 2017 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Jugendbewährungshilfe ein, wonach sich die Bereitschaft des Klägers mit den verschiedenen Behörden und Institutionen zu kooperieren nachweislich gebessert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 24. Februar 2017 zurück. Der Kläger erhob am 14. Mai 2018 Klage (2 K 2560/18) und stellte am 26. November 2018 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (2 E 6055/18). Er trug zur Begründung seiner Rechtsschutzanträge im Wesentlichen vor: Die angegriffene Ausweisung sei rechtswidrig und habe eine ganze Familie zerstört. Die Einschätzung der Beklagten in der angegriffenen Verfügung beruhe nicht auf Tatsachen, sondern auf Gerüchten, Vermutungen und Schlussfolgerungen auf vager und unklarer Grundlage, die in einer mündlichen Verhandlung allesamt nicht aufgeklärt werden könnten, weil es entweder keine Zeugen oder Beweismittel gebe oder die Zeugen keine Aussagegenehmigung erhalten würden. Vor diesem Hintergrund ließen sich Tatsachen, die einen sicheren Schluss auf die Tatbestandsvoraussetzungen zuließen, nicht feststellen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts könnten keine Tatsachen festgestellt werden, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde, weil keine Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe oder er eine in § 89a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereite oder vorbereitet habe. Er sei möglicherweise in den Jahren 2015 und 2016 verwirrt gewesen und habe Orientierung in der Religion gesucht und sei dabei auch Leuten gefolgt, die eine salafistische Haltung gehabt hätten. Es gebe allerdings keine Tatsachen, die auch nur ansatzweise sichere Feststellungen ermöglichen könnten. Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen der Ausweisung nicht vor, so dass es auch nicht auf eine Abwägung und das Bleibeinteresse ankomme. Das Verwaltungsgericht lehnte den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Klägers mit Beschluss vom 24. Mai 2019 ab. Die von dem Kläger hiergegen erhobene Beschwerde wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2020 zurück (4 Bs 147/19). Am 25. Juni 2021 wurde der Kläger, der zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Deutschland zurückgekehrt war, im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen eines Körperverletzungsdelikts in Hamburg von der Polizei aufgegriffen. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen eingeleitet (4 Js - G 80/21). Am 27. Oktober 2021 genehmigte das Amtsgericht Hamburg in diesem Ermittlungsverfahren auf einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die langfristige Observation des Klägers. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Für den Fall der vollzogenen Abschiebung erlies sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, befristet auf den Zeitpunkt von zehn Jahren ab Abschiebung. Mit dieser Verfügung verlängerte die Beklagte zugleich die Einreise- und Aufenthaltsverbote bezüglich der Ausweisung und der bereits erfolgten Abschiebung auf zehn Jahre ab der erneuten Ausreise bzw. Abschiebung. Am 22. November 2021 wurde der Kläger erneut in die Türkei abgeschoben. Den gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2021 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2022, zugestellt am 13. Januar 2022, zurück. Hiergegen hat der Kläger am 14. Januar 2022 ebenfalls Klage (2 K 643/22) erhoben. Am 20. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht in den Verfahren 2 K 2560/18 und 2 K 643/22 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Kläger per Videokonferenz aus seinem Wohnort in Istanbul teilgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat insgesamt fünf Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 209 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) Bezug genommen. Der Kläger hat in dem Verfahren 2 K 2560/18 beantragt, unter Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2022 - zugestellt am 13. Januar 2022 - die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. angemessen zu befristen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in den Klageverfahren im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft vom Salafismus Abstand genommen habe. Es seien hohe Anforderungen an ein Abstandnehmen zu stellen. Eine innere Abkehr habe der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht gezeigt. Er leugne weiterhin seine Ausreiseversuche nach Syrien. Jedenfalls sei die Ausweisungsverfügung im Zeitpunkt der Abschiebung rechtmäßig gewesen. Daher sei sein damaliges Bleiberecht erloschen. Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 17. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 2 K 2560/18 den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2018 aufgehoben, soweit der Kläger darin ausgewiesen, ihm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt und ihm die Abschiebung angedroht wurde. Es hat die Beklagte zudem verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG auszustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige, gegen die Ausweisung gerichtete Anfechtungsklage sei begründet. Für die Ausweisung des Klägers gelte der Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG. Der Kläger habe als Sohn eines türkischen Gastarbeiters nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht erworben. Der stammberechtigte Vater des Klägers sei während seiner häuslichen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren als regulärer Arbeitnehmer anzusehen. Ausweislich der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord habe er jedenfalls ab dem 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2012 ohne maßgebliche Unterbrechungen dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört. Die Lücken im Versicherungsverlauf seien unschädlich. Das Recht des Klägers aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 sei auch nicht erloschen. Die Abschiebung durch staatliche Stellen gegen den Willen des Berechtigten und die erzwungene Wohnsitznahme im Zielstaat genüge nicht für eine freiwillige Verlagerung des Lebensmittelpunkts. Der Kläger habe deutlich gemacht, dass er zu keiner Zeit dauerhaft in die Türkei habe ausreisen wollen und dass er wieder in der Bundesrepublik Deutschland leben möchte. Die Ausweisung sei rechtswidrig, denn das gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG erforderliche besonders schwere, spezialpräventiv begründete Ausweisungsinteresse liege zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vor. Insoweit komme lediglich der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht. Das Gericht gehe davon aus, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zunächst erfüllt gewesen sei. Die von dem Kläger entfalteten Aktivitäten stellten sich in der Gesamtschau als Unterstützungshandlungen für terroristische Vereinigungen dar. Der sogenannte Islamische Staat sei eine terroristische Vereinigung. Auch die Vereinigung „Die wahre Religion“ sei als Vereinigung zu bewerten, welche die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährde und die den Terrorismus unterstütze. Unterstützungshandlungen für den IS sehe das Gericht in der geplanten Ausreise vom 28. September 2014 sowie im Ausreiseversuch vom 10. Dezember 2014. Bei beiden geplanten Ausreisen sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger über die Türkei nach Syrien habe weiterreisen wollen, um sich dem IS im Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen. Mit dem Dritten gegenüber geäußerten Entschluss, sich in Syrien dem Islamischen Staat anzuschließen, und den entsprechenden Vorbereitungshandlungen habe der Kläger mindestens eine Sympathiewerbung für den Islamischen Staat vorgenommen. Darüber hinaus habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, mit anderen Personen der radikal-salafistischen Szene an den Ständen der von der Vereinigung „Die wahre Religion“ organisierten LIES-Kampagne Korane und Flyer verteilt zu haben. Der Kläger habe jedoch von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht mehr in die salafistische Szene eingebunden sei und dass er nicht mehr die Bereitschaft zu dem geschilderten sicherheitsgefährdenden Handeln habe. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger glaubhaft seine innere und äußere Abkehr von der radikal-salafistischen Ideologie geschildert, was durch erste Anzeichen ab Sommer 2016 untermauert werde. Die Schilderung des Klägers zu seinen Ausstiegsbemühungen entspreche den detaillierten, glaubhaften Angaben der unabhängigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Aussagen der unabhängigen Zeugen über den inneren und äußeren Wandel würden durch die Aussagen der Zeugen aus dem privaten Umfeld des Klägers abgerundet. Dass der Kläger die Ausreiseversuche nach Syrien, um in den Jihad zu ziehen, nicht eingeräumt habe, führe nicht zu einer anderen Bewertung der Glaubhaftigkeit der Abkehr. Insoweit sehe sich der Kläger zugleich mit der Aufgabe konfrontiert, seinen Sinneswandel glaubhaft unter Einräumung seiner Beteiligung darzulegen; gleichzeitig könnte er sich mit einer Bestätigung der Ausreisen zum Zwecke des Jihad im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2a StGB belasten und wäre strafprozessual hierzu nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht verpflichtet. Insofern gelte auch hier der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Maßgeblich für die hier zu beurteilende Prognose einer Gefahr für Sicherheitsinteressen sei nach den oben genannten Maßstäben, ob die damals bestehende Gefahrenlage heute, also fast sechs Jahre nach seiner ersten Abschiebung, noch aktuell sei oder ob die geforderte glaubhafte Abkehr stattgefunden habe. Hiervon sei das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt. Die Beklagte habe auch unter Beteiligung des Verfassungsschutzes nach der Teilnahme am Seminar von .............. in Hildesheim am 6. Mai 2016 keine neuen Erkenntnisse über Kontakte des Klägers zur salafistischen Szene beitragen können, obwohl sich der Kläger im Jahr 2021 entgegen dem ausgesprochenen Einreiseverbot mindestens über einen Zeitraum von mehreren Wochen in Hamburg aufgehalten habe und er jedenfalls zwischen dem 29. Oktober und dem 2. November 2021 observiert worden sei. Die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage sei zulässig und begründet. Trotz des Vollzugs der Abschiebung bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Bezug auf die im angegriffenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung. Denn sie stelle auch nach der Abschiebung zusammen mit der Ausweisung die Grundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot dar. Die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage sei auch begründet. Nach Aufhebung der Ausweisungsverfügung sei der Kläger nicht mehr gemäß § 58 Abs. 1 und 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die gegen die Einreise- und Aufenthaltsverbote gerichtete Klage sei unzulässig. Dem Kläger stehe kein Rechtschutzbedürfnis für eine Klage gegen die im angegriffenen Bescheid vom 24. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2018 gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbote zu. Denn diese Verbote, die sich auf die erste Abschiebung und die Ausweisung bezögen, hätten sich erledigt, da sie durch eine Neuregelung im Bescheid vom 29. Oktober 2021 ersetzt worden seien. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2018 sei zulässig und begründet. Denn der Kläger könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG beanspruchen. Ihm stehe ein von seinem Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zu. Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren zum Az. 4 Js - G 80/21 wegen Körperverletzung und illegalen Aufenthalts anhängig sei, stehe der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht entgegen. Soweit sich die Anfechtungsklage auch gegen die im angegriffenen Bescheid vom 24. Februar 2017 verfügte Beschränkung des Ausreiseverbots mit Teilaufhebung für alle übrigen Länder richte, sei sie mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn der Kläger werde durch diese Beschränkung nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzt. Ebenfalls mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 17. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 2 K 643/22 den Bescheid vom 29. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2022 aufgehoben. Die erneute Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ausreisepflichtig gewesen sei. Sein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht sei nicht durch die am 24. Februar 2017 verfügte Ausweisung erloschen, weil das Verwaltungsgericht diese Verfügung mit Urteil vom selben Tage mit ex-tunc-Wirkung aufgehoben habe. Das Aufenthaltsrecht sei auch nicht durch den unfreiwilligen Auslandsaufenthalt nach erfolgter Abschiebung erloschen. Das in Bezug auf die Ausweisung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig, weil die Ausweisungsverfügung rückwirkend aufgehoben worden sei. Das auf die Abschiebungsandrohung vom 4. April 2017 bezogene und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 verlängerte Einreise- und Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig, weil die Abschiebungsandrohung in der Ausweisungsverfügung rechtswidrig und aufgehoben worden sei. Dasselbe gelte für das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das sich auf die in der Verfügung vom 29. Oktober 2021 ausgesprochene Abschiebungsandrohung und auf die am 22. November 2021 vollzogene Abschiebung beziehe. Auch insoweit sei die nach § 11 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Grundverfügung rechtswidrig und aufgehoben worden. Das Berufungsgericht hat in dem Verfahren 6 Bf 27/23.Z mit Beschluss vom 12. September 2023, der Beklagten zugestellt am 14. September 2023, und in dem Verfahren 6 Bf 26/23.Z mit Beschluss vom 18. September 2023, der Beklagten zugestellt am 20. September 2023, jeweils die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidungen zugelassen. Mit am 13. Oktober 2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen hat die Beklagte ihre Berufungen in den Verfahren 6 Bf 26/23 und 6 Bf 27/23 begründet. In dem vorliegenden Verfahren verweist die Beklagte auf ihr Vorbringen in dem Verfahren 6 Bf 27/23. Danach sei die Ausweisung des Klägers nicht aufzuheben gewesen und die Abschiebungsandrohung auch nicht aus diesem Grund rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, dass das in Bezug auf die Ausweisung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot, das mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 verlängert worden sei, rechtswidrig sei. Das auf die Abschiebung vom 4. April 2017 bezogene und am 29. Oktober 2021 verlängerte Einreise- und Aufenthaltsverbot sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das sich auf die in der Verfügung vom 29. Oktober 2021 ausgesprochene Abschiebungsandrohung und auf die am 22. November 2021 vollzogene Abschiebung beziehe. Die Abschiebungsandrohungen sowie die Abschiebungen seien rechtmäßig erfolgt. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4. Oktober 2012 (1 C 13.11) zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die Ausweisung ursprünglich rechtmäßig gewesen und nur aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig geworden sei, ihre Aufhebung mit Wirkung ex-tunc nicht zur Folge habe, dass damit frühere Abschiebungsmaßnahmen zwangsläufig rechtswidrig seien. Die Abschiebungen seien rechtmäßig gewesen. Es stehe dem Kläger offen, die Verkürzung der damit verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbote zu beantragen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2023 zu dem Aktenzeichen 2 K 643/23 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 12. November 2024 entgegengetreten. Mit Schreiben vom 1. März 2024 hat die Beklagte mitgeteilt, dass neue Erkenntnisse vorlägen, wonach der Kläger Anfang Februar 2024 in Serbien mit einer geladenen und schussbereiten Schusswaffe angetroffen worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die Waffe ausgeschrieben gewesen sei. Die Beklagte hat hierzu unter dem 25. Juni 2024 ergänzend mitgeteilt, ihr hätten hinsichtlich des Vorfalls in Serbien keine weiteren Informationen zur Verwertung im Rahmen des Gerichtsverfahrens zur Verfügung gestellt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, insbesondere die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 209 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) und dem Berufungsgericht (Bl. 154 ff. der Gerichtsakte des Berufungsgerichts), sowie auf die zum Verfahren eingereichten Beiakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 12. November 2024 gewesen sind.