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Beschluss

5 T 194/24

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2024:1118.5T194.24.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts S vom 02.05.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts S vom 02.05.2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene reiste am 04.07.2022 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2022 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 18.04.2023 als unzulässig ablehnte, da dem Betroffenen schon ein internationaler Schutzstatus in Bulgarien zuerkannt worden war. Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dieser wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts H vom 03.05.2023 abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 18.05.2023 vollziehbar. Mit Schreiben vom 03.07.2023 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass der Rücknahme zugestimmt werde und diese erfolgen könne. Der Betroffene teilte bei einer persönlichen Vorsprache am 06.07.2023 mit, dass er nicht freiwillig nach Bulgarien ausreisen werde. Ihm wurde mitgeteilt, dass er dann mit einer zwangsweisen Abschiebung nach Bulgarien rechnen müsse. Die Abschiebung nach Bulgarien sollte am 26.09.2023 stattfinden. Der Betroffene konnte am Morgen des 26.09.2023 in seinem Zimmer in der Asylunterkunft angetroffen werden. Er griff plötzlich zu einer Flasche Spülmittel und trank aus dieser. Anschließend warf er sich auf den Boden und täuschte – nach Angaben des anwesenden Arztes – Krampfanfälle vor. Darüber hinaus versuchte er mehrfach, seinen Kopf gegen einen Schrank zu schlagen, während er von den Mitarbeitern der Zentralen Ausländerbehörde D auf dem Boden fixiert wurde. Aufgrund des Verhaltens musste der Transport zum Flughafen abgebrochen werden. Am 26.09.2024 wurde beim Amtsgericht S ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft als Sicherungshaft gestellt und diesem wurde entsprochen. Der Betroffene wurde am 25.10.2023 nach Bulgarien abgeschoben. Am 10.01.2024 reise der Betroffene erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Klageverfahrens gegen die Ablehnung seines Asylantrages erneut an die beteiligte Behörde verwiesen und erhielt zunächst eine Duldung. Mit Datum vom 22.01.2024 wurde erneut die aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet. Das gegen die Ablehnung eines Asylantrages gerichtete Klageverfahren wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts H eingestellt und der Bescheid des BAMF ist seit dem 07.02.2024 bestandskräftig. Es wurde eine Flugdatenbestätigung für den 18.04.2024 an die beteiligte Behörde gesandt. Am 18.04.2024 wurde die Unterkunft für Asylsuchende in S aufgesucht, um die Maßnahme zu vollziehen. Es konnte jedoch lediglich der Zimmermitbewohner des Betroffenen angetroffen werden, der aussagte, er wisse weder, wo dieser sich aufhalte noch, wann er das letzte Mal vor Ort gewesen sei. Eine Befragung des Wachdienstes vor Ort, der rund um die Uhr besetzt ist, ergab, dass sich der Betroffene seit mindestens einem Monat nicht mehr an der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte. Der Flug wurde daraufhin storniert und der Betroffene zur Festnahme ausgeschrieben. Am 02.05.2024 sprach der Betroffene bei einem Sachbearbeiter des Fachbereichs Soziales vor, um Lebensmittelgutscheine zu erhalten. Der Mitarbeiter informierte die beteiligte Behörde und der Betroffene wurde daraufhin von der Polizei S vorläufig in Gewahrsam genommen. Die beteiligte Behörde stellte am 02.05.2024 (Bl. 1 ff. d. A.) beim Amtsgericht S den Antrag, gegen den Betroffenen zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 62 Abs. 3a Nr. 3 und 5 AufenthG und § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG Sicherungshaft bis zum 12.06.2024 unter sofortiger Wirksamkeit anzuordnen. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Das Amtsgericht S hat den Betroffenen am 02.05.2024 im Beisein eines Dolmetschers sowie zweier Mitarbeiter der beteiligten Behörde angehört. Anwesend war auch Rechtsanwalt T, was sich zwar nicht aus dem Protokoll, aber aus dem übrigen Akteninhalt ergibt (vgl. z. B. Bl. 44RS d. A.). Im Rahmen der Anhörung wurde Rechtsanwalt T nach § 62d AufenthG beigeordnet. Das Verfahren wurde an das Amtsgericht Q abgegeben. Wegen des weiteren Inhalts der Anhörung wird auf Bl. 18 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 02.05.2024 (Bl. 12 ff. d. A.) hat das Amtsgericht S (Az. 67 XIV(B) 38/24) gegen den Betroffenen zur Sicherung der Durchführung der Abschiebung Sicherungshaft bis zum 12.06.2024 unter sofortiger Wirksamkeit angeordnet. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen. Der Beteiligte zu 2) hat sich mit Schreiben vom 06.06.2024, beim Amtsgericht S per Fax am selben Tag um 23:38 Uhr eingegangen, als Person des Vertrauens zur Akte gemeldet und beantragt, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass sie ab Eingang des Schreibens rechtswidrig war. Ferner wurde beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren im Fall der Erledigung fortzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 40 d. A.) verwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 06.06.2024 (Bl. 56 d. A.) hat der Beteiligte zu 2) seine Anträge beim Amtsgericht Q wiederholt. Dieses Schreiben ist beim Amtsgericht Q um 23:30 Uhr per Fax eingegangen. Auch auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. Der Betroffene wurde am 07.06.2024 um 06:12 Uhr zwecks Abschiebung aus der UfA entlassen. Das Amtsgericht Q hat das Verfahren übernommen. Mit Schreiben vom 21.07.2024 (liegt lose in der Akte) hat der Beteiligte zu 2) seinen Haftaufhebungsantrag begründet. Wegen der Begründung wird auf das Schreiben Bezug genommen. Das Amtsgericht Q hat den Feststellungsantrag des Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 28.08.2024 (Bl. 75 f. d. A.) zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.09.2024 (Bl. 83 d. A.) hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.09.2024 (Bl. 86 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen. Die Kammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Der Kammer hat die Ausländerakte in elektronischer Form vorgelegen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) in Form des gestellten Feststellungsantrags ist nach § 106 Abs. 2 AufenthG i. V. m. §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 12.06.2024 durch das Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluss vom 02.05.2024 hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt, sodass die Rechtswidrigkeit der Haft nicht festzustellen war. 1. An der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ändert die im Laufe des Verfahrens erfolgte Abschiebung nichts. Zwar hat sich dadurch die Hauptsache erledigt. In § 62 FamFG ist geregelt, dass in einem solchen Fall das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn er an der Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das berechtigte Interesse des Betroffenen an dieser Feststellung ergibt sich daraus, dass die Freiheitsentziehung ein schwerwiegender Grundrechtseingriff im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist (BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 184/09 –, Rn. 4, juris). Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags kann dann nach der Erledigung durch die Haftentlassung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG mit dem Ziel weiterverfolgt werden, die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen (BGH, Beschluss vom 29. November 2012 – V ZB 115/12 –, Rn. 6, juris). Der Haftaufhebungsantrag gemäß § 426 Abs. 1 FamFG kann nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen die Anordnung der Haft gestützt werden (vgl. statt vieler: BGH, Beschluss vom 01.06.2017 – V ZB 39/17 –, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, sondern auch im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (BGH, Beschluss vom 24.09.2015 – V ZB 3/15 –, Rn. 8, juris). Da die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung nicht durch einen Antrag auf Haftaufhebung durchbrochen werden kann, kann die Rechtswidrigkeit der Haft allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 12.07.2018 – V ZB 184/17 –, Rn. 4 m. w. N., juris). Der Beteiligte zu 2) beantragt hier lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit ab Eingang seines Schreibens. Der Beteiligte zu 2) ist auch beschwerdebefugt, weil der Betroffene ihn als Vertrauensperson benannt hat (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). Er war, wie nach § 429 Abs. 2 FamFG erforderlich, bereits im ersten Rechtszug beteiligt, weil er, was trotz der noch laufenden Beschwerdefrist möglich und von dem Beteiligten zu 2) als Vertrauensperson auch so beabsichtigt war, den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2020 – XIII ZB 86/19 –, Rn. 6, juris). Eine etwaige Rechtswidrigkeitsfeststellung erstreckt sich aber nur auf den Zeitraum, in dem der Betroffene tatsächlich aufgrund des angegriffenen Beschlusses (noch) in Haft war. In Freiheitsentziehungssachen besteht nach einer Erledigung der Hauptsache zwar grundsätzlich ein Rehabilitierungsinteresse für einen Antrag, mit dem die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festgestellt werden soll (§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG). An einem solchen Interesse fehlt es aber, soweit sich der Betroffene in dem von der Anordnung der Haft nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum nicht mehr in Abschiebungshaft befunden hat (BGH, Beschluss vom 14.07.2020 – XIII ZB 74/19 –, Rn. 17, juris). Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft im Zeitraum ab dem 07.06.2024, 06:13 Uhr, besteht daher kein Feststellungsinteresse (mehr), weil diese Haft – aufgrund der hier vorliegenden Entlassung aus der Unterbringungseinrichtung zwecks Abschiebung des Betroffenen – nicht vollzogen wurde und besondere Umstände, die gleichwohl ein solches begründen könnten, nicht ersichtlich sind (vgl.: BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – XIII ZB 65/22 –, Rn. 14, juris). Der hier maßgebliche Zeitraum einer etwaigen Feststellung der Rechtswidrigkeit erstreckt sich daher nur auf die Zeit vom 06.06.2024, 23:30 Uhr (Eingang des Haftaufhebungsantrages beim Amtsgericht Q) bis zur Entlassung des Betroffenen am 07.06.2024 um 06:12 Uhr. 2. Der Feststellungsantrag hat aber für den hier allein maßgeblichen Zeitraum vom 06.06.2024, um 23:30 Uhr, bis 07.06.2024, um 06:12 Uhr, in der Sache keinen Erfolg. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung vom 02.05.2024 bis zu seiner Entlassung am 07.06.2024 nicht in seinen Rechten verletzt worden. a) Der Antrag der zuständigen beteiligten Behörde vom 02.05.2024 auf Anordnung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft ist formell nicht zu beanstanden. Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor, der den Anforderungen des § 417 FamFG genügt. Die Voraussetzung eines zulässigen Haftantrags hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rn. 9). Der vorliegende Antrag genügt diesen Anforderungen. Die beteiligte Behörde schildert in ihrem Haftantrag den Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte des Betroffenen sowie zum BAMF-Bescheid und den sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nebst Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Zudem macht sie Ausführungen zur Rechtslage und nennt als Haftgrund Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3a Nr. 3 und 5 AufenthG sowie den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Sie legt zudem dar, dass der Betroffene vollziehbar gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, § 58 AufenthG ausreisepflichtig ist. Zudem wird der Sachverhalt der bereits erfolgten Abschiebung aus dem Jahr 2023 und der Wiedereinreise im Jahr 2024 dargelegt und es werden Angaben zur Haftdauer unter Bezugnahme auf den hier zu betrachtenden Fall unter Nennung der noch erforderlichen Schritte gemacht. Soweit der Beteiligte zu 2) in seinem Schreiben vom 21.07.2024 unter einem ersten Punkt I. a) bemängelt, die Identität des Betroffenen sei nicht ausreichend dargelegt worden, da der zuletzt bekannte Wohnort des Betroffenen nicht genannt worden sei, ist dem nicht zuzustimmen. Der zuletzt benannte Wohnort ergibt sich aus dem Antrag der beteiligten Behörde im Fließtext, wonach sich der Betroffene in der Unterkunft für Asylsuchende an der E Straße … in S aufgehalten habe und dann untergetaucht sei. Diese Angaben genügen. Soweit der Beteiligte zu 2) in seinem Schreiben vom 21.07.2024 unter Punkt I. zwei weitere Gründe aufzeigt, warum der Haftantrag nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genüge, sind diese allesamt materiellrechtlicher Natur, weshalb eine Auseinandersetzung mit ihnen an anderer Stelle erfolgt. b) Der Haftantrag ist auch begründet. aa) Der Betroffene war gemäß §§ 50, 58 AufenthG aufgrund des BAMF-Bescheides vom 18.04.2023 nach einem durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO seit dem 18.05.2023 vollziehbar ausreisepflichtig. (1) Soweit der Beteiligte zu 2) in seinem Schreiben vom 21.07.2024 unter einem zweiten Punkt I. a) ausführt, dass der Bescheid durch die „Überstellung“ des Betroffenen nach Bulgarien verbraucht sei und nach Wiedereinreise eine erneute Abschiebungsandrohung hätte erfolgen müssen, geht diese Annahme fehl. Entgegen der Annahme des Beteiligten zu 2) ist die vom BAMF mit Bescheid vom 18.04.2023 erlassene Abschiebungsandrohung trotz erfolgter Abschiebung des Betroffenen am 25.10.2023 nach Bulgarien vor Eintritt der Bestandskraft dieser Abschiebungsandrohung auch weder erledigt noch „verbraucht“. Die – nach unerlaubter (Wieder-)Einreise am 10.01.2024 nach wie vor vollziehbare – Ausreisepflicht des Betroffenen kann weiterhin auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung im Bescheid des BAMF vom 18.04.2024 vollstreckt werden, ohne dass es einer erneuten Abschiebungsandrohung bedürfte (so auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2023 – 12 S 986/23 –, Rn. 16, juris). Solange ein Verwaltungsakt nicht erledigt ist, bleibt er gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Eine Abschiebungsandrohung erledigt sich bzw. wird gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht entfällt, etwa weil dem betroffenen Ausländer ein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Allein die Durchführung der Abschiebung führt vor Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsandrohung nicht zu ihrer Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG. Denn von der Abschiebungsandrohung können auch nach einer durchgeführten Abschiebung noch Rechtswirkungen ausgehen. So bildet sie beispielsweise den Geltungsgrund eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots und kann Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch sein. Auch ein Verbrauch der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung dergestalt, dass sie sich zwar durch die Abschiebung nicht erledigt hat, allerdings nicht mehr als Grundlage einer erneuten Abschiebung nach einer späteren Wiedereinreise dienen kann, scheidet aus. Dies folgt aus § 71 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AsylG. Zwar regelt § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nur für den Fall der Stellung eines Folgeantrags, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist. Die Regelung hat zur Folge, dass nach unanfechtbarem Abschluss des Asylerstverfahrens allein das Verlassen des Bundesgebiets – sei es im Wege der Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise – nicht zum Verbrauch der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung führt. Denn bei der Ausreise ist noch nicht zu übersehen, ob nach einer späteren Wiedereinreise ein Folgeantrag gestellt und die frühere Abschiebungsandrohung – der Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG entsprechend – noch für die Aufenthaltsbeendigung des potentiellen Folgeantragstellers benötigt werden wird. Soll die Abschiebungsandrohung aber weiterhin als Grundlage einer Abschiebung dienen können, wenn nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens und zwischenzeitlicher Ausreise ein Folgeantrag gestellt und abgelehnt wird, kann erst recht kein Verbrauch angenommen werden, solange der Asylerstantrag noch anhängig ist und die Abschiebungsandrohung nach dessen bestandskräftiger Ablehnung zur Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers erforderlich ist. Ansonsten hätte der aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung nach den § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, §§ 35, 36 AsylG vor rechtskräftiger Entscheidung über den Asylantrag zulässige Vollzug der Ausreisepflicht zur Folge, dass im Falle einer unerlaubten (Wieder-)Einreise während des laufenden Asylverfahrens des Ausländers nach dessen unanfechtbarem Abschluss mangels einer vollzugsfähigen Abschiebungsandrohung nicht abgeschoben werden könnte. Eine Aufenthaltsbeendigung wäre dann erst nach dem erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung und ggf. nach einem weiteren gerichtlichen Verfahren möglich. Diese Auslegung würde dem Beschleunigungszweck des § 71 Abs. 5 AsylG eklatant widersprechen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2023 – 12 S 986/23 –, Rn. 17 – 20 m. w. N., juris). (2) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) in seinem Schreiben vom 21.07.2024 unter dem zweiten Punkt I. a) ist der Bescheid des BAMF auch nicht „hinfällig“, da in dem Bescheid davon ausgegangen werde, dass eine Überstellung nach Bulgarien nach der Dublin-III-VO erfolgen solle, die beteiligte Behörde aber zwischenzeitlich erfahren habe, dass der Betroffene bereits über internationalen Schutz in Bulgarien verfüge und damit eine Überstellung nach der Dublin-III-VO „hinfällig“ sei und lediglich eine Abschiebung erfolgen könne, hierfür der BAMF-Bescheid aber nicht ausreichend sei. Denn all diese Annahmen gehen fehl. Ausweislich der Begründung des BAMF-Bescheides war dem BAMF schon zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass dem Betroffenen bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt wurde. Dies hatte die beteiligte Behörde nicht „zwischenzeitlich“ erfahren. Der Asylantrag wurde vom BAMF deshalb gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Das Verfahren nach der Dublin-III-VO wird in dem Bescheid nicht genannt. Der Bescheid stützt sich daher – entgegen der Annahme des Beteiligten zu 2) – nicht auf das Verfahren nach der Dublin-III-VO. Auch die beteiligte Behörde und das Amtsgericht S gehen richtigerweise nicht von einer Überstellungshaft bzw. Überstellung nach der Dublin-III-VO aus, sondern verhalten sich ausschließlich – wie vom Beteiligten zu 2) gefordert – zu einer Abschiebung. bb) Es liegt ein Haftgrund vor. Gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufhält. Vorliegend bestand aus dem BAMF-Bescheid vom 18.04.2023 ein Einreise-und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG von 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Dieses besteht somit bis zum 24.04.2026. Der Betroffene ist dennoch am 10.01.2024 ins Bundesgebiet eingereist und hat sich darin aufgehalten. Ob darüber hinaus – wie die beteiligte Behörde und das Amtsgericht S annehmen – der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3a Nr. 3 und 5 AufenthG gegeben ist, was zweifelhaft ist, kann dahinstehen. cc) Abschiebungshindernisse gem. §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor. Soweit die Beschwerde im Schreiben vom 21.07.2024 unter Punkt I. b) hierzu aufführt, dass im vorliegenden Fall Abschiebungshindernisse hinsichtlich Bulgarien nicht geprüft worden seien und die Überprüfung aus dem BAMF-Bescheid „hinfällig“ sei, da der Betroffene zwischenzeitlich nach Bulgarien „überstellt“ worden sei und somit neue Abschiebungshindernisse hätten auftreten können, vermag auch dies nicht zu verfangen. Das BAMF hat Abschiebungshindernisse mit seinem Bescheid vom 18.04.2023, der wie oben bereits festgestellt wurde, nicht „hinfällig“ ist, verneint. Dass in der Zwischenzeit Abschiebungshindernisse aufgetreten seien, ist nicht ersichtlich. Die beteiligte Behörde war auch nicht gehalten, Ausführungen dazu zu machen, wenn offensichtlich ist, dass keine (neuen) Abschiebungshindernisse bestehen. Es wird vom Beteiligten zu 2) schon nicht vorgetragen, welche Abschiebungshindernisse gegeben sein könnten. Im Übrigen werden Abschiebungshindernisse vom Haftgericht nur berücksichtigt, wenn sie positiv feststehen. dd) Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Die Inhaftnahme ist nach § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG dabei auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist. Dabei sind grundsätzlich konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011, V ZB 265/10, Rn. 9, m. w. N.). Die beteiligte Behörde hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise eine Haft bis zum 12.06.2024 beantragt. Dieser Zeitraum ist nach den glaubhaften Angaben der beteiligten Behörde in ihrem Haftantrag für die Durchführung eines Fluges nach Bulgarien mit Sicherheitsbegleitung ausreichend. So führt die beteiligte Behörde aus, dass nach Mitteilung der Zentralstelle für Flugabschiebungen ein Flug mit Sicherheitsbegleitung innerhalb von vier bis sechs Wochen durchführbar sei. In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwands nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde – wie hier – auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Nur, wenn die Behörde einen längeren Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen für erforderlich hält, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies unter Ausführungen etwa zu der Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation und gegebenenfalls weiterer maßgeblicher Umstände nachvollziehbar erklärt (BGH, Beschluss vom 24.06.2020 – XIII ZB 39/19 –, Rn. 9, juris). Der beantragte und angeordnete Haftzeitraum überschreitet die Sechs-Wochen-Frist nicht. Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insgesamt stellt sich die beantragte Dauer daher als erforderlich und angemessen dar, zumal die Abschiebung schon fünf Tage vor dem beantragten und angeordneten Haftende vollzogen werden konnte. Diese Haft erweist sich im Ergebnis als verhältnismäßig. § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG steht der Anordnung der Sicherungshaft auch nicht entgegen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Betroffene mittellos ist. Vor dem Hintergrund seines Verhaltens kam auch keine Wohnsitzauflage in Betracht. ee) Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war nicht erforderlich. ff) Schließlich sind auch keine Haftausschließungsgründe gegeben. Soweit der Beteiligte zu 2) in seinem Schreiben vom 21.07.2024 unter Punkt III. die Haftfähigkeit des Betroffenen aufgrund der von dem Betroffenen in der amtsgerichtlichen Anhörung geäußerten „medizinischen Probleme“ in Frage stellt, vermag auch diesem Einwand nicht gefolgt zu werden. Der Betroffene hat in der Anhörung lediglich angegeben, dass er „Probleme mit [seinem] Bein“ und „ständig Schmerzen“ habe. Dass daraus eine Haftunfähigkeit folgen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Angaben sind derart unkonkret, dass daraus nichts abgeleitet werden kann. Auch der Beteiligte zu 2) hat in seinem Schreiben vom 21.07.2024 keine weiteren konkreten Angaben gemacht, welche Folgen die „medizinischen Probleme“ haben. gg) Das amtsgerichtliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. (1) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) unter Punkt II. des Schreibens vom 21.07.2024 hat die „Bestellung eines Pflichtanwaltes“ nicht nach § 142 StPO analog zu erfolgen. Dies ist rechtlich gesehen falsch. Denn es ist nach § 62d AufenthG ein anwaltlicher Vertreter zu bestellen. Dies ist vorliegend geschehen. Die weiteren Ausführungen des Beteiligten zu 2) zu § 142 StPO analog bedürfen daher keiner weiteren Erörterung. Auch der weitere Vortrag des Beteiligten zu 2) zu den Rechtsanwälten H und M und der Ansicht, die Bestellung von Rechtsanwalt T sei rechtswidrig, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Amtsgericht hat vor dem Anhörungstermin telefonisch Rücksprache mit Rechtsanwalt H gehalten. Dieser hat ausdrücklich erklärt, dass er zum Termin nicht erscheinen könne und er es dem Gericht freistelle, dem Betroffenen nach § 62d AufenthG einen ortsansässigen Anwalt beizuordnen. Eine anwaltliche Vertretung von Rechtsanwalt H bestand daher nicht (mehr). Das Amtsgericht war entgegen der Beschwerde nicht gehalten, sämtliche Anwälte abzufragen, die den Betroffenen in der Vergangenheit mal vertreten haben. Der Betroffene hatte entgegen anderer Angaben auch keine Bedenken gegen die Beiordnung von Rechtsanwalt T erhoben. Auch hat sich Rechtsanwalt M im weiteren Verlauf nicht für den Betroffenen gemeldet. Dass dieser weiterhin mandatiert war, ist daher nicht offenkundig. (2) Der Haftbeschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Amtsrichterin den Haftantrag (größtenteils) wörtlich übernommen hat. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, rechtfertigt die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter (allein) nicht die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden. Soweit die Kammer in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden haben mag, hält sie daran nicht mehr fest und folgt der Begründung des Bundesgerichtshofs. Der Inhalt des Beschlusses rechtfertigt nicht die Annahme, eine richterliche Prüfung bei Anordnung der Haft habe (gar) nicht stattgefunden. Die Haftgerichte sind nach Art. 20 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen. Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter rechtfertigt (allein) nicht die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden. Durch seine Unterschrift bezeugt der Haftrichter vielmehr, dass er den von der Unterschrift gedeckten Text geprüft und in seinen Willen aufgenommen hat und damit als Richter verantwortet. Die gegenteilige Annahme kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte – etwa der nicht korrigierten Übernahme sinnentstellender sprachlicher Fehler oder sonst offenkundiger Mängel – begründet sein. Nicht hinnehmbar ist es, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (vgl.: BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 1/23 –, Rn. 11 m. w. N., juris). Solche Anhaltspunkte zeigt der Beteiligte zu 2) nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Allein die wörtliche Übernahme der Ausführungen im Haftantrag reicht dafür nach den obigen Ausführungen nicht aus. Es ist nach den obigen Maßgaben nicht erforderlich, dass der Haftrichter – wenn dies aus inhaltlichen Gründen nicht geboten ist – in die Begründung seines Beschlusses zusätzliche Erkenntnisse aus den Ausländerakten oder aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen aufnimmt, wenn die aus dem Haftantrag übernommenen Ausführungen bereits ausreichen, um seine Entscheidung zu begründen (so auch: (BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 1/23 –, Rn. 12 m. w. N., juris). Die Annahme, der Haftrichter habe bei einer wörtlichen Übernahme des Haftantrags diesen nicht geprüft, unterstellt den teilweise erheblich belasteten Haftrichtern, die zudem die Haftanträge unter großem Zeitdruck zu bearbeiten haben, und daher auf eine zeitsparende und effiziente Arbeitsweise angewiesen sind, letztlich pauschal eine mit dem richterlichen Arbeitsethos nicht vereinbare Arbeitsweise. Ein solches Misstrauen ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Verletzung des Richtervorbehalts bei hinreichenden und konkreten Anhaltspunkten unter den besonderen Umständen des Falles aufdrängen muss (BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – XIII ZB 65/22 –, Rn. 17, juris). Vorliegend ergibt sich an mehreren Stellen des Haftbeschlusses, dass die Amtsrichterin die Ausführungen der beteiligten Behörde, in denen diese das Verhalten „der Unterzeichnerin“ (also der Mitarbeiterin der beteiligten Behörde) beschreibt, entsprechend angepasst und durch „die Ausländerbehörde“ ersetzt hat. Daraus folgt eindeutig, dass die Amtsrichterin den Haftantrag nicht „blind“ kopiert, sondern die erforderlichen Anpassungen hinsichtlich der Formulierungen vorgenommen hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass sie auch den Inhalt des Antrags überprüft hat, diesen aber nicht für ergänzungsbedürftig gehalten hat. hh) Soweit der Beteiligte zu 2) unter Punkt V. seines Schreibens vom 21.07.2024 die Haftbedingungen in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige C rügt, greift auch dieser Einwand nicht durch. Die Kammer verweist auf ihre ständige Rechtsprechung (z. B. 5 T 93/24), die dem Beteiligten zu 2) bekannt ist und der – aufgrund der Tatsache, dass der Beteiligte zu 2) in jedem Verfahren dieselben Ausführungen macht – auch im hiesigen Verfahren nichts hinzuzufügen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .