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Beschluss

A 13 K 4623/24

VG Karlsruhe 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0913.A13K4623.24.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die von den Antragstellern, serbische Staatsangehörige vom Volke der Roma, gestellten Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass ihre Abschiebung nach Serbien nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Klage A 13 K 4622/24 gegen den Bescheid des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2024 erfolgen darf, haben keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. 1. Die Anträge sind zwar zulässig. a) Insbesondere sind die Anträge gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. aa) Dies gilt zunächst insoweit, als sie sich gegen Nummer 1 des Bescheids vom 15. Juli 2024 wenden, mit dem ihr Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde und gegen den in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwG 157, 18, juris Rn. 16). Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz am 27. Februar 2024 ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, vorläufiger Rechtsschutz am effektivsten dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage gegen den den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf (VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.3.2024 - A 8 K 1026/24 - juris Rn. 12 ff.). Wie die Systematik des § 71 Abs. 4 bis 6 AsylG zeigt, darf die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem früheren Asylverfahren vor der Entscheidung im Folgeverfahren nicht vollzogen werden. Sie wird vollziehbar, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 5 Satz 2 oder 3 AsylG vorliegen. Die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung bietet zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG oder dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Eine Mitteilung des Bundesamts an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde ist nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung zum Vollzug der Abschiebung jedenfalls für den Fall erforderlich, dass der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung oder - wie hier - nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Mitteilung - wie nach der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Rechtslage - auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG erforderlich ist, in denen kein „Missbrauchsfall“ im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60 - im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) vorliegt, dessen Umsetzung § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG dient (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60). Denn ohne eine solche Mitteilung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, erfährt die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nicht, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eingetreten sind. Die das Gericht treffende Mitteilungspflicht des § 83a Satz 2 AsylG betrifft allein die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach dem Asylgesetz, nicht jedoch Verfahren gegen Bescheide nach § 71 AsylG, die keine erneute Abschiebungsandrohung enthalten (a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.4.2024 - 4 L 784/24.A - juris Rn. 18 ff.). Zwar wäre in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 71 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen ein Vollzugshindernis gegeben (vgl. Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AsylG, § 71 Rn. 36). Aber auch dieses Ergebnis des gerichtlichen Eilverfahrens ist der Ausländerbehörde - wie in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG - mitzuteilen. Eine Differenzierung des statthaften Eilrechtsschutzbehelfs zwischen § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO danach, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 oder des Satz 3 AsylG vorliegt (so aber nun Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AsylG, § 71 Rn. 35 ff. und VG Freiburg, Beschluss vom 17.6.2024 - A 10 K 2227/24 - juris Rn. 6 f.), könnte sonst von der Bewertung der materiellen Rechtsfrage abhängen, ob der Ausländer den Rechtsbehelf nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat. Die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs und das Erfordernis einer Mitteilung an die Ausländerbehörde über die Vollziehbarkeit der Abschiebung hinge dann vom Ergebnis der gerichtlichen Prüfung im Eilverfahren ab. Diese Unsicherheit wird vermieden, wenn in beiden Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG beim Fehlen einer erneuten Abschiebungsandrohung eine Mitteilung an die Ausländerbehörde erfolgt und Rechtsschutz - wie bisher - über § 123 VwGO gewährt wird (ebenso: VG Geißen, Beschluss vom28.6.2024 - 8 L 1516/24.GI.A - juris Rn. 13; VG Berlin, Beschluss vom 11.7.2024 - 38 L 88/24 A - juris Rn. 8; jedenfalls für Fälle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG von § 123 VwGO ausgehend: VG Hamburg, Beschluss vom 15.7.2024 - 21 AE 22666/24 - juris Rn. 2). Effektiver Eilrechtschutz ist daher weiterhin im Einklang mit der vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur zu erlangen mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Folgeverfahrens erfolgen darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - BeckRS 2018, 325454 Rn. 14; OVG Schlw.-H., Beschluss vom 9.11.2023 - 5 MR 5/23 - juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 13.9.2018 - 3 B 1712/18.A - juris Rn. 3; zur alten Rechtslage Bergmann in ders./Dienelt, AuslR, 14. Aufl., 2021, § 71 Rn. 49; nunmehr zwischen den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG differenzierend: VG Freiburg, Beschluss vom 17.6.2024 - A 10 K 2227/24 - juris Rn. 6 f.; Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AsylG, § 71 Rn. Rn. 34 ff. m. w. N.; a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 8.5.2024 - 12 AE 1859/24 - juris Rn. 18). Dieses Rechtsschutzziel ist im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO nicht rechtssicher zu erreichen, weil hier bei einer stattgebenden Entscheidung keine Pflicht zur Mitteilung an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde tenoriert werden kann. § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG in der seit 27. Februar 2024 gültigen Fassung nimmt zwar Bezug auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Allerdings ist weder dem Wortlaut der Norm noch der Begründung des Gesetzentwurfs zu entnehmen (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60), ob der Gesetzgeber diesen Rechtsbehelf auch für den Fall für statthaft gehalten hat, in dem das Bundesamt auf den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung verzichtet hat. Vielmehr folgt aus dem Fehlen einer Begründung für die nun in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG enthaltene Bezugnahme auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass der Gesetzgeber im Asylgesetz keine Regelung zur Statthaftigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs treffen und die bisherige überwiegende Rechtsprechung nicht ändern wollte. Vielmehr sollte mit der Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG lediglich Art. 46 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie umgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60), weshalb die Bezugnahme auf einen „nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag“ nur auf das nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung statthafte gerichtliche Eilverfahren Bezug nehmen soll, während dessen Dauer wegen Unionsrecht ein Bleiberecht besteht. bb) Auch soweit sich die Antragsteller gegen die in Nummer 2 des Bescheids vom 15. Juli 2024 verfügte Ablehnung des Antrags auf Abänderung hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG - die Antragstellerinnen zu 1 und 2 im Bescheid vom 25. Oktober 2011 (Az.: 5503530 - 170), die Antragstellerin zu 3 im Bescheid vom 4. Februar 2013 (5591401 - 170) und der Antragsteller zu 4 im Bescheid vom 25. November 2014 (5760892 - 170), ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Insoweit handelt es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwG 157, 18, juris Rn. 20). cc) Des Weiteren zielt die begehrte einstweilige Anordnung sachgerecht ausgelegt auch der Sicherung einer Feststellungsklage, mit der festgestellt werden soll, dass die Abschiebungsandrohung vom 25. Oktober 2011 (Antragstellerinnen zu 1 und 2), vom 4. Februar 2013 (Antragstellerin zu 3) und vom 25. November 2014 (Antragsteller zu 4) gegenüber ihnen keine Wirkung mehr entfaltet, weil sie möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen die Rückführungsrichtlinie unwirksam geworden sind (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - juris Rn. 52; VG Bremen, Urteil vom 22.8.2023 - 7 K 263/22 - juris Rn. 59 ff.). Für die Auslegung des Klageantrags, dass auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen bezüglich der genannten Abschiebungsandrohungen geltend gemacht werden soll, fehlt es hier jedoch an jeglichen Anhaltspunkten, zumal insoweit mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis zunächst ein Antrag beim Bundesamt hätte gestellt werden müssen (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 - 6 VR 4.21 - NVwZ-RR 2022, 164, juris Rn. 8-10; zum möglichen Anspruch auf Wiederaufgreifen: VG Karlsruhe, Beschluss vom25.3.2024 - A 8 K 1026/24 - juris Rn. 18 und 44). dd) Das in Nummer 3 des Bescheides vom 15. Juli 2024 auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot, das auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Eilantrages. Denn es fehlt an gesondertem Vortrag der Antragsteller hierzu. Eine Erstreckung des vorläufigen Rechtsschutzes hierauf im Wege der Auslegung ist mangels Dringlichkeit des Verbots nicht geboten. b) Eine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO besteht für die genannten Anordnungsansprüche aus § 71 Abs. 1 AsylG, §§ 51, 48 und 49 VwVfG beziehungsweise der Rückführungsrichtlinie. c) Die Antragsfrist des § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids (vgl. zu deren Geltung VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.3.2024 - A 8 K 1026/24 - juris Rn. 22 und 24; OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2023 - 11 A 1/22.A - BeckRS 2023, 24328 Rn. 21 f.; Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AsylG, § 71 Rn. 32 und 38) ist wohl gewahrt. Ein Zustellungsnachweis findet sich bisher nicht in der Akte der Antragsgegnerin. 2. Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. a) Hier fehlt es zunächst an einem Anordnungsanspruch hinsichtlich der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 15. Juli 2024 bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 4 AsylG). Das Bundesamt ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen und der Asylfolgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Dabei ist im Rahmen der Auslegung von § 71 AsylG die Asylverfahrensrichtlinie zu berücksichtigen. Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie gehören zu den „neuen Elementen oder Erkenntnissen“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ nicht nur solche, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sondern auch solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs. C-18/20 - Rn. 44). „Neue Umstände oder Erkenntnisse“ können sich auch aus neuen rechtlichen Umständen ergeben, wozu auch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören kann, wenn die darin getroffene Auslegung einer Unionsvorschrift erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen kann, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 8.2.2024 - Rs. C-216/22 - juris Rn. 54). Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein muss, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, wird von Art. 40 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie gedeckt (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs. C-18/20 - juris Rn. 51 f., 65 ff.). Dagegen ist die zeitliche Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG von drei Monaten im Rahmen von Folgeanträgen nach § 71 AsylG wegen eines Verstoßes gegen Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs- C-18/20 - juris Rn. Rn. 45 ff., 61; VG Freiburg, Urteil vom 27.9.2021 - A 14 K 6699/18 - juris Rn. 52; Urteil der Kammer vom 11.3.2022 - A 8 K 2266/21 n.v.). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG und § 29a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Anlage II, (politische) Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Sie haben lediglich vorgetragen, der Antragsteller zu 4 leide an Epilepsie und Autismus und sei in Serbien bei einem Psychiater in Behandlung gewesen und benötige regelmäßige Kontrolltermine. Außerdem halte sich der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1 in Deutschland auf. Sie könnte aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht zurück nach Serbien. Diese Gründe sind nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung über den Asylantrag herbeizuführen. Die geltend gemachten Umstände vermögen keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den Antragstellern steht ferner offensichtlich kein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu. Die vorgetragenen Umstände sind auch insoweit von vornherein nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung über den Asylantrag herbeizuführen. b) Auch mit Blick auf die begehrte Abänderung der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht kein Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben weder aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG noch aus § 51 Abs. 5 und §§ 48 und 49 VwVfG Anspruch auf Änderung der jeweiligen Feststellung zu den nationalen Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der in Nummer 2 des angegriffenen Bescheids vom 15. Juli 2024 getroffenen Entscheidung, wonach der Antrag auf Abänderung der früheren Bescheide des Bundesamts bezüglich der jeweiligen Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Serbien abgelehnt wird. aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der EMRK liegt nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller in Serbien so schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Situation und im Hinblick auf die Volkszugehörigkeit des Antragstellers als Roma (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 11.8.2023, S. 18 ff.). Die Antragsteller haben keine solche Gefährdung vorgetragen. bb) Auch eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 bis 5 AufenthG). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Ausgehend von dem Vorbringen der Antragsteller und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln zu Serbien ist nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls welche gesundheitliche Gefahr den Antragstellern droht. Insbesondere der an Epilepsie und Autismus leidende Antragsteller zu 4 hat in Serbien bereits psychiatrische Behandlung erhalten. Im Folgeantragsverfahren haben sie lediglich vorgetragen, er benötige regelmäßig ärztliche Kontrolltermine. Aus den Akten ergibt sich, dass ihm Medikamente verschrieben wurden. Im Übrigen war die Erkrankung mit einem vergleichbaren Behandlungserfordernis bereits Gegenstand des im Jahr 2016 abgeschlossenen Asylerstverfahrens des Antragstellers zu 4, in dessen Rahmen vom Verwaltungsgericht Stuttgart ein ärztliches Sachverständigengutachten zum Behandlungsbedarf eingeholt worden und in der Folge die Klage mit Urteil vom 2. Februar 2016 abgewiesen worden war (A 11 K 5752/14). Ein darüber hinausgehendes Behandlungsbedürfnis des Antragstellers zu 4 und eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle der Rückkehr nach Serbien ist im vorliegenden Verfahren nicht dargetan worden, obwohl die Antragsteller zwischenzeitlich bereits wieder für etwa acht Jahre in Serbien gelebt haben. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Antragsteller in Serbien eine Gesundheitsversorgung erhalten können, die eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ausschließt. Im Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 11. August 2023 (S. 20) wird zur Gesundheitsversorgung in Serbien ausgeführt: „In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Verordnungen über diese werden durch das „Gesetz über den Krankenversicherungsschutz“ („Amtsblatt der Republik Serbien“ Nr. 25/19 vom 3.4.2019) geregelt. Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Im Gesetz über die Krankenversicherung von 2019 ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit auch ohne Wohnsitz als versichert gelten. Sie müssen eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes bestimmen. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Bestimmte Personengruppen werden – sofern sie registriert sind – kostenfrei behandelt (Gesetz über den Gesundheitsschutz und Gesetz über den Krankenversicherungsschutz, im „Amtsblatt der Republik Serbien“ Nr. 25/19 vom 3.4.2019). Für alle Patienten kostenfrei sind die Behandlung im Notfall, lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen sowie staatlich vorgeschriebene Impfungen. In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. So gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u.a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Bei der staatlichen Krankenversicherung werden verschiedene Medikamentenlisten geführt. Die Kosten für die dort aufgeführten Medikamente werden von der staatlichen Krankenversicherung getragen. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD (ca. 0,45 Euro) an. Am zahlreichsten sind die Grundmedikamente, für die eine Teilgebühr in Hohe von 50,00 RSD pro Rezept gezahlt werden. Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 Prozent des Anschaffungspreises gezahlt werden muss.“ c) Die früheren Abschiebungsandrohungen sind voraussichtlich nicht unwirksam geworden, sondern können weiter Grundlage für die Abschiebung sein (. Ein Anspruch auf die beantragte Mitteilung ergibt sich somit auch aus diesem Grund nicht (so aber VG Hamburg, Beschluss vom 15.7.2024 - 21 AE 2266/24 - juris Rn. 6 ff.). In Asylfolgeantragsfällen, in denen das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, ist die frühere Abschiebungsandrohung auch mit Blick auf die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) grundsätzlich weiterhin wirksam und stellt eine Rückkehrentscheidung dar. Ein Anspruch auf deren Änderung ist nur auf Antrag nach §§ 51, 48 und 49 VwVfG möglich (VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.3.2024 - A 8 K 1026/24 - juris Rn. 18 f. und 42 ff.). aa) Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Antragsteller nach Erlass der in den Bescheiden des Bundesamtes vom 25. Oktober 2011 (Antragstellerinnen zu 1 und 2), vom 4. Februar 2013 (Antragstellerin zu 3) oder vorm 25. November 2014 (Antragsteller zu 4) enthaltenen Abschiebungsandrohung im Jahr 2016 in ihr Heimatland zurückgekehrt sind und für etwa acht Jahre dort gelebt haben. Die Unerheblichkeit der Rückkehr oder Abschiebung für den Bestand der früheren Abschiebungsandrohung ergibt sich für das nationale Recht bereits eindeutig aus der Regelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 AsylG. Danach bedarf es auch dann, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte, zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Die vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG jeweils erlassene Abschiebungsandrohung ist weder erledigt noch verbraucht (vgl. VGH Bad.-Württ., 17.11.2023 - 12 S 986/23 - juris Rn. 16). Eine Ausreise oder Abschiebung in den Herkunftsstaat führt auch mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie nicht zur Erledigung oder Unwirksamkeit einer früheren Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung. Aus Unionsrecht ergibt sich nichts anderes (insoweit offenlassend VGH Bad.-Württ., 17.11.2023 - 12 S 986/23 - juris Rn. 22 ff.). Denn selbst wenn die frühere bestandskräftig gewordene Abschiebungsandrohung gegen die Rückführungsrichtlinie verstoßen würde und inzwischen rechtswidrig (geworden) wäre (so VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - juris Rn. 61 ff.), führte diese Rechtswidrigkeit nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dieses Verwaltungsakts, sondern nur dazu, dass insoweit die Abschiebungsandrohung nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder § 51 Abs. 5 und §§ 48 und 49 VwVfG aufgehoben werden könnte oder gegebenenfalls müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2004 - Rs. C-453/00 - Slg. 2004 I, S. 837; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137, juris Rn. 19; Schoch in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, § 51 Rn. 53). Aus § 71 Abs. 6 und 5 AsylG ergibt sich, dass eine automatisch zur Unwirksamkeit führende Erledigung der Abschiebungsandrohung nach § 43 Abs. 2 VwVfG nicht eintreten soll. Die Regelungen über die Bestandskraft eines Verwaltungsakts fallen in die verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten (vgl. Ludwigs, NVwZ 2018, 1417, 1420 f.; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 48 Rn. 25 ff.). Ob Erledigung eintritt, bestimmt sich daher nach dem nationalen Verwaltungsverfahrensrecht. Im Übrigen kann die als Rückkehrentscheidung im von Art. 6 der Rückführungsrichtlinie zu wertende Abschiebungsandrohung auch im Falle einer Ausreise noch für das mit der Rückkehrentscheidung „einhergehende“ Einreiseverbot nach Art. 11 der Rückführungsrichtlinie und gegebenenfalls mit Blick auf einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch von Bedeutung sein (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 1.3.2023 - 6 L 300/22.A - juris - Rn. 16; VG Hannover, Beschluss vom 4.7.2024 - 12 E 2743/24 - juris10; a. A. VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - juris Rn. 61 ff. u.a. m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 27.4.2023 - W 4 E 23.30232 - juris Rn. 27 ff. und VG Bremen, Urteil vom 22.8.2023 - 7 K 263/22 - juris Rn. 58 ff.). bb) Die früheren Abschiebungsandrohungen sind auch nicht wegen sonstiger etwaiger Verstöße gegen die Rückführungsrichtlinie unwirksam im Sinne von § 44 VwVfG. Denn Nichtigkeitsgründe nach dieser Norm liegen nicht vor. Dies gilt weder mit Blick auf die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie genannten Umstände Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, die nunmehr auch nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG beim Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 20), noch mit Blick auf die mit der jeweiligen Abschiebungsandrohung gesetzten, inzwischen jedoch abgelaufene Ausreisefrist (2) noch mit Blick auf die dem hier angegriffenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung (3), die nicht über die Möglichkeit eines Eilantrags oder einer Klage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aus §§ 51, 48 und 49 VwVfG bezüglich der alten Abschiebungsandrohung belehrte. (1) Gesundheitliche Gründe im Sinne von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, die zur Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung im Sinne von § 44 VwVfG führten, sind hier - wie ausgeführt - nicht substantiiert vorgetragen (mit Blick auf Art. 5 der Rückführungsrichtlinie immer eine neue Rückkehrentscheidung fordernd: VG Hamburg, Beschluss vom 15.7.2024 - 21 AE 2266/24 - juris Rn. 10). (2) Des Weiteren muss zwar nach Art. 7 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie eine Rückkehrentscheidung - wie die Abschiebungsandrohung eine darstellt - grundsätzlich eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsehen. Gleichwohl verstoßen § 71 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht offensichtlich im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG gegen Art. 7 der Rückführungsrichtlinie (a. A. zur Rechtswidrigkeit: VG Würzburg, Beschluss vom 27.4.2023 - W 4 E 23.30232 - BeckRS 2023, 18691 Rn. 39; VG Bremen, Urteil vom 22.8.2023 - 7 K 263/22 - BeckRS 2023, 23226 Rn. 68; VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - juris Rn. 66). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt die praktische Wirksamkeit der Rückführungsrichtlinie auch, dass ein nach dieser Richtlinie eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls einhergehend mit einem Einreiseverbot, ergangen ist, in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, wieder aufgenommen werden kann, sobald dieser Antrag erstinstanzlich abgelehnt wurde. Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, das darin besteht, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen, nicht beeinträchtigen (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 15.2.2016 - Rs. C-601/15 PPU - Rn. 75). Dieser Gedanke kommt auch in Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie zum Ausdruck, wonach im Fall der Ablehnung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich, die Mitgliedstaaten davon absehen können, eine Ausreisefrist zu setzen. Der Umstand, dass das Einreiseverbot nach Art. 11 der Rückführungsrichtlinie die Zeit nach der Ausreise betrifft und mit der Rückkehrentscheidung der illegale Aufenthalt festgestellt werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 26.7.2017 - C-225/16 Rn. 49 und vom 17.9-.2020 - C-806/18 Rn. 34), ändert jedoch nichts daran (a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 15.7.2024 - 21 AE 2266/24 - juris Rn. 9), dass die frühere Rückkehrentscheidung auch nach Unionsrecht weiter Geltung beanspruchen und Wirkung entfalten kann, wenn der Betroffenen trotz des bestehenden Einreiseverbots wieder eingereist ist. (3) Das Fehlen der nach Art. 12 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie gebotenen zutreffenden Informationen im Bescheid vom 15. Juli 2024 über den möglichen Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen nach §§ 51, 48 und 49 VwVfG hinsichtlich der früheren Abschiebungsandrohung und Rückkehrentscheidung führt nicht zur Nichtigkeit der früheren Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 - 1 C 19.19 - BVerwGE 167, 383, juris Rn. 62 ff.; a. A. wohl VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - juris Rn. 66). Vielmehr verbleibt es insoweit bei der vom deutschen Recht bestimmten Fehlerfolge nach § 71 Abs. 4 und § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG sowie § 58 VwGO, dem Wegfall der Rechtsbehelfsfrist von einer Woche. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).