Beschluss
11 S 402/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0313.11S402.24.00
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Leitsätze
1. Begehrt ein Ausländer, der auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) nach Maßgabe von Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, handelt es sich weder um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz noch wird eine solche Streitigkeit in einem bloßen Nebenverfahren zu Verfahren nach dem Asylgesetz geführt. Daher kommen bei einer solchen Streitigkeit grundsätzlich nicht die besonderen prozessualen Bestimmungen des Asylgesetzes (§§ 74 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992)), sondern die auch auf aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten bezogenen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts zur Anwendung. Eine Ausnahme hiervon gilt für den Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992), den der Gesetzgeber mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz ausdrücklich auf bestimmte aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten erstreckt hat.(Rn.3)
2. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) umfasst auch Beschlüsse in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren, die Streitigkeiten über Maßnahmen im Sinne des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) betreffen und gegen die nach den allgemeinen Bestimmungen die Beschwerde eröffnet wäre. Dies gilt auch für Nebenverfahren zu Streitigkeiten, die erst seit dem Inkrafttreten der Erweiterung des Beschwerdeausschlusses durch das Rückführungsverbesserungsgesetz in den Anwendungsbereich von § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) fallen (hier: Streitwertbeschluss in einem Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO, das Maßnahmen zur Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) betrifft). (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2024 - 3 K 1055/24 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen jeweils auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt ein Ausländer, der auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) nach Maßgabe von Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, handelt es sich weder um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz noch wird eine solche Streitigkeit in einem bloßen Nebenverfahren zu Verfahren nach dem Asylgesetz geführt. Daher kommen bei einer solchen Streitigkeit grundsätzlich nicht die besonderen prozessualen Bestimmungen des Asylgesetzes (§§ 74 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992)), sondern die auch auf aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten bezogenen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts zur Anwendung. Eine Ausnahme hiervon gilt für den Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992), den der Gesetzgeber mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz ausdrücklich auf bestimmte aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten erstreckt hat.(Rn.3) 2. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) umfasst auch Beschlüsse in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren, die Streitigkeiten über Maßnahmen im Sinne des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) betreffen und gegen die nach den allgemeinen Bestimmungen die Beschwerde eröffnet wäre. Dies gilt auch für Nebenverfahren zu Streitigkeiten, die erst seit dem Inkrafttreten der Erweiterung des Beschwerdeausschlusses durch das Rückführungsverbesserungsgesetz in den Anwendungsbereich von § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) fallen (hier: Streitwertbeschluss in einem Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO, das Maßnahmen zur Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) betrifft). (Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2024 - 3 K 1055/24 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen jeweils auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Dieser Eilrechtsschutzantrag zielt - sachdienlich ausgelegt und ungeachtet seines konkreten Wortlauts (entsprechend § 88 VwGO) - einheitlich auf die Aussetzung einer dem Antragsteller drohenden Abschiebung. Grundlage der vorgesehenen Abschiebung ist eine vollziehbare Rückkehrentscheidung, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.09.2017 in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG gegen den Antragsteller getroffen hat. Gegen den angegriffenen Beschluss ist die Beschwerde nicht eröffnet. Sie ist vielmehr gemäß § 80 AsylG in seiner seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung gesetzlich ausgeschlossen (vgl. zu dieser mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 herbeigeführten Änderung der Vorschrift VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2024 - 11 S 276/24 - juris Rn. 3 ff.). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht die besonderen prozessualen Bestimmungen des Asylgesetzes (§§ 74 ff. AsylG), sondern die auch auf aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten bezogenen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts zur Anwendung kommen. Begehrt ein Ausländer, der auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) nach Maßgabe von Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, handelt es sich weder um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz noch wird eine solche Streitigkeit in einem bloßen Nebenverfahren zu Verfahren nach dem Asylgesetz geführt (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2024 - 11 S 276/24 - juris Rn. 4 sowie die unten nachfolgenden Ausführungen zur Streitwertfestsetzung). Hieran hat auch § 80 AsylG in der Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Rückführungsverbesserungsgesetzes nichts geändert. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber nur die Entscheidung getroffen, den bislang allein auf Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bezogenen Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG nun auch auf bestimmte aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zu erstrecken, auf die das Asylgesetz ansonsten keine Anwendung findet. Dies gilt für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG sowie über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Auch hiervon ist das Verwaltungsgericht ausweislich der Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss richtigerweise ausgegangen. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilrechtsschutzbegehren - wie gezeigt - gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Die Einlegung einer ansonsten nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthaften Beschwerde ist ihm daher gemäß § 80 AsylG verwehrt. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Antragsteller sein Eilrechtsschutzbegehren nicht nur auf - aus seiner Sicht bestehende - inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG stützt, sondern darüber hinaus der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.12.2023 - 11 S 1926/23 - juris Rn. 10 und vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein auf eine Verfahrensduldung zielendes Eilrechtsschutzbegehren gegen den Träger der für das Titelerteilungsverfahren zuständigen Ausländerbehörde zu richten wäre (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 19.12.2023 - 11 S 1926/23 - juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht der Antragsgegner, sondern die kommunale Trägerin der für den Antragsteller zuständigen unteren Ausländerbehörde. In einem gegen den Antragsgegner gerichteten Eilrechtsschutzverfahren kann sich der Antragsteller daher weder materiell-rechtlich mit Erfolg auf das Bestehen einer Verfahrensduldung stützen noch sich prozessuale Vorteile aus einem solchen Vortrag verschaffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Die Festsetzung eines Streitwerts ist erforderlich, da § 83b AsylG, wie auch die anderen besonderen prozessualen Bestimmungen des Asylgesetzes (mit Ausnahme des § 80 AsylG), im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangen. Bei der Bemessung des Streitwerts geht der Senat - wie oben bereits angesprochen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und abweichend vom Wortlaut des vom Antragsteller gestellten Eilrechtsschutzantrags davon aus, dass der Antragsteller der Sache nach ein einheitliches, auf die Aussetzung seiner Abschiebung gerichtetes Begehren verfolgt. Ein solches ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats mit dem halben Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG je Person, also mit 2.500,- EUR zu bemessen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.11.2023 - 11 S 1623/23 - juris Rn. 10, vom 05.10.2023 - 11 S 884/23 - juris Rn. 25 und vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 52). Gegen die von diesem Ansatz abweichende Streitwertfestsetzung, die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss für den ersten Rechtszug vorgenommen hat, ist die Beschwerde zwar nicht eröffnet. Denn der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG bezieht sich nicht nur auf Beschlüsse über Eilrechtsschutzanträge in den dort genannten Streitigkeiten. Er umfasst vielmehr auch Beschlüsse in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren, die Streitigkeiten über Maßnahmen im Sinne des § 80 AsylG betreffen und gegen die nach den allgemeinen Bestimmungen die Beschwerde eröffnet wäre (vgl. in diesem Zusammenhang NdsOVG, Beschluss vom 06.11.2023 - 2 OA 92/23 - juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 04.09.2023 - 3 D 1144/23 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.12.2021 - A 9 S 3141/20 - juris Rn. 4, vom 28.02.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3 und vom 26.06.1995 - A 12 S 1431/95 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2020 - 8 C 20.32350 - juris Rn. 2; OVG Bremen Beschluss vom 25.11.2020 - 1 F 295/20 - juris Rn. 7; OVG RP, Beschluss vom 03.09.2020 - 7 E 10537/20 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschluss vom 05.06.2020 - 5 E 22/20.A - juris Rn. 2; OVG LSA, Beschluss vom 19.05.2020 - 3 O 42/20 - juris Rn. 3; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.05.2020 - 2 E 124/20 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2020 - 11 E 152/20.A - juris Rn. 1; ThürOVG, Beschluss vom 24.01.2019 - 3 VO 783/18 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2019 - 3 M 41.18 - juris Rn. 4; OVG MV, Beschluss vom 22.05.2018 - 1 O 421/18 - juris Rn. 6). Dies gilt auch für Nebenverfahren zu Streitigkeiten, die erst seit dem Inkrafttreten der Erweiterung des Beschwerdeausschlusses durch das Rückführungsverbesserungsgesetz in den Anwendungsbereich von § 80 AsylG fallen. Hierzu zählen auch Streitwertbeschlüsse in Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO, die Maßnahmen zur Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG betreffen. Der Senat ist durch diesen Beschwerdeausschluss aber nicht gehindert, die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern. Von dieser Befugnis macht der Senat im vorliegenden Verfahren Gebrauch und passt die Bemessung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug derjenigen für das Beschwerdeverfahren an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).