Beschluss
11 K 1381/24
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0430.11K1381.24.00
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Behörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich gegen rechtswidrige Zustände vorgeht, muss, wenn eine Vielzahl von Fällen parallel zu bearbeiten sind, in besonderem Maße den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen. Dieser erfordert, dass gleiche Sacherhalte gleich zu behandeln sind und daraus folgt, dass die Behörde ihr Ermessen, wo sie nun einschreitet, nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig und planlos ausüben darf (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 34/14 -, in juris und VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 - 3 S 1962/13 -, sowie Urteil vom 29. Februar 1996 - 8 S 3371/95 -, jew. juris).(Rn.21)
2. Diese zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen auf dem Gebiet des Ausländerrechts und auch auf dem spezifischen Feld des Vollstreckungsrechts, wenn es also darum geht, wann und gegen welchen vollziehbar Ausreisepflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen tatsächlich ergriffen werden (Abschiebung).(Rn.22)
3. Straftäter und Personen, die ihre Strafe verbüßt haben, sind nicht dasselbe.(Rn.29)
4. Um eine Person vollstreckungsrechtlich als „Straftäter“ zu qualifizieren, muss von dieser Person eine (weitere) Gefahr ausgehen.(Rn.31)
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Behörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich gegen rechtswidrige Zustände vorgeht, muss, wenn eine Vielzahl von Fällen parallel zu bearbeiten sind, in besonderem Maße den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen. Dieser erfordert, dass gleiche Sacherhalte gleich zu behandeln sind und daraus folgt, dass die Behörde ihr Ermessen, wo sie nun einschreitet, nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig und planlos ausüben darf (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 34/14 -, in juris und VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 - 3 S 1962/13 -, sowie Urteil vom 29. Februar 1996 - 8 S 3371/95 -, jew. juris).(Rn.21) 2. Diese zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen auf dem Gebiet des Ausländerrechts und auch auf dem spezifischen Feld des Vollstreckungsrechts, wenn es also darum geht, wann und gegen welchen vollziehbar Ausreisepflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen tatsächlich ergriffen werden (Abschiebung).(Rn.22) 3. Straftäter und Personen, die ihre Strafe verbüßt haben, sind nicht dasselbe.(Rn.29) 4. Um eine Person vollstreckungsrechtlich als „Straftäter“ zu qualifizieren, muss von dieser Person eine (weitere) Gefahr ausgehen.(Rn.31) Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der 1995 geborene Antragsteller ist gambischer Staatsangehöriger. Er kam Ende August 2014 ins Bundesgebiet und beantragte Asyl. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.03.2017 wurde dieser Antrag abgelehnt und - verbunden mit der Aufforderung zur Ausreise - eine Abschiebung nach Gambia angedroht. Der Bescheid gilt seit 22.11.2017 als bestandskräftig (fiktive Klagerücknahme nach § 81 AsylG). Der Kläger wurde während des noch laufenden Asylverfahrens am 13.10.2017 einmal im Bundesgebiet straffällig. Das Landgericht Konstanz verhängte gegen ihn mit Urteil vom 17.07.2018 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, wegen einer begangenen Betäubungs-mittelstraftat (Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge). Da sich der Antragsteller vor der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde er im Anschluss an die Verurteilung am 18.07.2018 aus der Haft entlassen. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe dann mit Wirkung vom 02.08.2021 endgültig erlassen. Der Antragsteller wurde im Anschluss an das Asylverfahren im Bundesgebiet geduldet (fehlende Rückreisedokumente, Pass/Passersatz). Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller verschiedentlich zur Passbeschaffung auf und unternahm auch selbst zwischen Anfang 2018 und Mitte 2019 entsprechende Maßnahmen (Organi-sation von Vorführterminen bei gambischen Offiziellen, die sämtlich erfolglos blieben). Für die Folgezeit enthält die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte lediglich ein Blatt (AS 168) vom 20.08.2020, nämlich eine Bitte an die untere Ausländerbehörde, eine Duldungskopie zu übermitteln. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Am 26.10.2021 meldete sich die untere Ausländerbehörde bei der Antragsgegnerin und teilte mit, der Antragsteller habe einen Reisepass abgegeben, der auch bereits geprüft worden sei. Zudem habe er einen Arbeitsvertrag bei der Samariterstiftung, Nürtingen mit Arbeitsbeginn zum 01.11.2021 vorgelegt. Die Antragsgegnerin stimmte daraufhin einer Beschäftigungserlaubnis zu. Am 07.12.2021 fertigte die Antragsgegnerin einen Vollzugsauftrag und eine entsprechende Anfrage an die Bundespolizei. Von dort erging am 08.02.2022 sodann die Einschätzung, man halte eine Sicherheitsbegleitung für angezeigt. Eine begleitete Rückführung nach Gambia sei aufgrund der restriktiven Ein- und Ausreisebestimmungen im Zielland derzeit aber nicht planbar. Ergänzend hierzu wurde mitgeteilt, derzeit sei für das Zielland Gambia nur die Abschiebung von Haftfällen möglich. Im Sommer 2022 fragte die Antragsgegnerin bei der unteren Ausländerbehörde ein weiteres Mal zum Sachstand nach. Am 30.09.2022 erneuerte die untere Ausländerbehörde ihre bisherigen Mitteilungen und erklärte dabei u.a., der Antragsteller sei weiterhin bei der Samariterstiftung erwerbstätig. Im April 2023 nahm die Antragsgegnerin die Prüfung einer Möglichkeit der Abschiebung des Antragstellers erneut auf und bat die untere Ausländerbehörde ein weiteres Mal um Aktualisierung (AS 220 der VerwA). Die untere Ausländerbehörde teilte sodann am 14.06.2023 hierzu zunächst mit, der Antragsteller habe inzwischen einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gestellt. Weiter übersandte die untere Ausländerbehörde schließlich am 22.08.2023 der Antragsgegnerin das ausgefüllte sog. „Bearbeitungsblatt“ (AS 253 d. VerwA). Der Lebensunterhalt des Antragstellers werde durch Erwerbstätigkeit im Samariterstift Ostfildern gesichert. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG werde vorrangig geprüft. Am 23.11.2023 teilte die untere Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe soeben vorgesprochen und den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zurückgenommen. Er hoffe nunmehr auf eine Ausbildungsduldung. Hierzu wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt aus denen sich ergab, dass der Antragsteller bereits seit September 2022 in Ausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger steht. Er habe eine Ausbildungsvereinbarung mit der Fa. Xxxxxxxx GmbH geschlossen, von September 2022 bis August 2023 erfolgreich das erste Ausbildungsjahr in der Berufsfachschule absolviert und sei nun im zweiten Ausbildungsjahr in der praktischen Ausbildung. Das Ausbildungsentgelt betrage € 1.230,-. Die Antragsgegnerin antwortete hierauf noch am selben Tag, auf Grund der Vorstrafe scheide eine Ausbildungsduldung aus. Am 05.12.2023 erteilte die Antragsgegnerin einen neuerlichen Vollzugsauftrag. Der Antragsteller wurde auf einen am 28.02.2024 stattfindenden Abschiebe(-Charter)-Flug eingebucht. Am 20.02.2024 teilte die untere Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe über seinen Verfahrensbevollmächtigten nunmehr erneut einen Antrag nach § 104c AufenthG gestellt. Die Antragsgegnerin entschied darauf, an der geplanten Abschiebung festzuhalten. Am 28.02.2024 wurde der Antragsteller gegen 12:30 Uhr von der Polizei in der Berufsschule festgenommen und zum Flughafen gebracht. Am Spätnachmittag dieses Tages rief der Antragsteller mit dem Ziel, seine Abschiebung zu stoppen, das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz an. Der Antragsteller habe zumindest Aussicht auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Obwohl der Verfahrensbevollmächtigte bereits im Dezember 2023 um Akteneinsicht nachgesucht habe, sei ihm diese bis dato rechtswidrig verweigert worden. Beigefügt war u.a. eine Erklärung des Ausbildungsbetriebes in der es u.a. heißt, „Hr. Xxxxxxxx ist seit April 2022 in unserer Firma beschäftigt. Im September 2022 haben wir ihn in ein Ausbildungsverhältnis zum Fliesen- Platten- und Mosaikleger übernommen das er nächstes Jahr mit der Gesellenprüfung abschließen wird. Wir haben von der Schule nur die besten Rückmeldungen, sowohl vom Lehrkörper in Stuttgart als auch vom praktischen Ausbildungszentrum in Geislingen. Er ist fleißig, begabt und engagiert. Auch im Betrieb wird er von allen Mitarbeitern aufgrund seiner Vielseitigkeit sehr geschätzt, wir haben ihm auch bereits eine Zukunft in unserer Firma in Aussicht gestellt da wir genau solche Fachkräfte brauchen! Wir bitten Sie alles zu unternehmen um eine Abschiebung zu verhindern“. Auf Grund der gerichtsinternen Abläufe wurde dieser Antrag erst am frühen Morgen des 01.03.2024 entdeckt. Der Antragsteller war am Vorabend gegen 21:00 Uhr nach Gambia abgeschoben worden. Die Beteiligten haben den Eilrechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. II. 1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (§ 161 Abs. 1 VwGO). § 161 Abs. 2 VwGO bestimmt hierbei, diese Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes treffen. Das Gericht muss dabei weder eine weitere Sachverhaltsaufklärung anstellen, noch muss es schwierige Rechtsfragen abschließend entscheiden (vgl. Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, § 161 Rn. 15 f.), ist allerdings auch nicht gehindert, dies gleichwohl zu unternehmen. Der bisherige Sach- und Streitstand ist (lediglich) zu berücksichtigen, er ist nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr sind alle das Prozessverhältnis prägenden Umstände in diese Ermessensentscheidung einzustellen. 2. Hier entsprach es danach billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Berichterstatter hält die konkret durchgeführte Abschiebung des Antragstellers nach Gambia am 28.02.2024 für nicht mit der Rechtsordnung vereinbar, so dass der Eilantrag aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen wäre, wenn er vom Gericht rechtzeitig hätte bearbeitet werden können. a) Es kann hier offenbleiben, ob dies aus originär ausländerrechtlichen Gesichtspunkten folgt. aa) Der Antragsteller dürfte aller Voraussicht nach vollziehbar ausreisepflichtig sein, wenn man die Bestandskraft der Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf Grund der fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens im Asylklageverfahren A 4 K 3765/17 als rechtswirksam ansieht. Der Antragsteller befand sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in Untersuchungshaft. bb) Offenbleiben kann auch, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller von vornherein ausgeschlossen war, weshalb dann auch ein Antrag auf sog. Verfahrens-Duldung bis zum Abschluss des Titelerteilungsverfahrens hier nicht bestanden hätte. Zwar schließt die ausgesprochene Verurteilung aus dem Jahr 2018 einen Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG aus (vgl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm). Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gilt dies jedoch nur, wenn man heute noch vom Bestehen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgehen müsste (vgl. § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) und insoweit, wie es die Antragsgegnerin vorträgt - wenn auch in etwas anderem Kontext -, ein Abstellen auf die Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes sachgerecht wäre. Zwar wird dies vielfach angenommen. Das würde allerdings bedeuten, ein ehemaliger Straftäter, wie der Antragsteller, müsste sich auch noch etwa nach 14 ½ Jahren ein bestehendes Ausweisungsinteresse vorhalten lassen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), gleichviel welche persönlichkeitsändernde Wandlung er in seinem Leben danach vorgenommen hat, was äußerst merkwürdig anmutet. Hinsichtlich einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG schließlich wäre zumindest über ein Absehen-ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nachzudenken. b) Ein Erfolg des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers stand aber jedenfalls hier schon deshalb im Raum, weil spezifisch vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen, auch wenn der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sein sollte, nicht hinlänglich beachtet wurden. aa) Es ist seit jeher anerkannt, dass eine Behörde, die in ihrem Zuständigkeits-bereich gegen rechtswidrige Zustände vorgeht, dann, wenn eine Vielzahl von Fällen parallel zu bearbeiten sind, in besonderem Maße den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen muss. Dieser erfordert, dass gleiche Sacherhalte gleich zu behandeln sind und daraus folgt, dass die Behörde ihr Ermessen, wo sie nun einschreitet, nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig und planlos ausüben darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 34/14 -, in juris, m.w.N.; jeweils entwickelt für bauordnungsrechtliches Einschreiten). Zwar muss die Behörde rechtswidrige Zustände, wie hier etwa den rechtswidrigen Inlandsaufenthalt vollziehbar Ausreisepflichtiger, nicht stets bei allen Personen gleichzeitig und gemeinsam bekämpfen, vielmehr darf sie sich auf die Abarbeitung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Dem behördlichen Einschreiten muss aber ein bestimmtes, der jeweiligen Sachlage angemessenes System zugrunde liegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Februar 1996 - 8 S 3371/95 -, in juris, Rn. 19). Dem behördlichen Einschreiten kann daher entgegengehalten werden, dass es nach der Art des Einschreitens an einem glaubwürdigen System fehlt und für die gewählte Art des Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 34/14 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 29. Februar 1996 - 8 S 3371/95 -, a.a.O.). Die Behörde ist bei einer Vielzahl zu behandelnden mehr oder weniger gleichgelagerter Fälle regelmäßig gehalten, sich bei ihrem Vorgehen an einem auf sachlichen Erwägungen beruhenden Konzept zu orientieren (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 - 3 S 1962/13 -, in juris; Urteil vom 29. Februar 1996 - 8 S 3371/95 -, a.a.O.). Weil es insoweit um die Anwendung fundamentaler Verfassungsgrundsätze geht, gilt dies mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip erwachsende Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gleichermaßen auf dem Gebiet des Ausländerrechts und dies gilt dann auch auf dem spezifischen Feld des Vollstreckungsrechts, wenn es also darum geht, wann und gegen welchen vollziehbar Ausreisepflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen tatsächlich ergriffen werden (Abschiebung). bb) Der Antragsgegnerin scheinen diese rechtsstaatlichen Erfordernisse im Grundsatz bewusst zu sein. So hat sie auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, derzeit gebe es in ihrem Zuständigkeitsbereich 2369 geduldete gambische Staatsangehörige (von 26450 geduldeten Ausländern insgesamt). Eine „Auswahl“ nach Kriterien erfolge grundsätzlich nicht und sei in der Praxis auch nicht erforderlich, da immer nur bei einem relativ geringen Anteil der Geduldeten gleichzeitig alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung vorlägen. Speziell beim Herkunftsland Gambia bestehe aber die Besonderheit, dass hier in den letzten Jahren weitaus mehr rückführbare Personen (mit gültigen Reisedokumenten) vorhanden waren, als Rückführungsflüge zur Verfügung standen. Hier sei dann „ausnahmsweise erforderlich und in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium entschieden, aufgrund grundrechtlicher Schutzpflichten vorrangig insbesondere Straftäter abzuschieben“. aaa) Eine solche Festlegung durch Abstimmung mit der Rechtsaufsicht, hier dem Ministerium, dürfte dem Erfordernis eines Konzeptes genügen. Eine besondere Form (schriftlicher Erlass; Verwaltungsvorschrift) ist nicht erforderlich, wenn es keine Zweifel an einer solchen Festlegung gibt. bbb) Allerdings muss ein solches Konzept auf sachlichen Erwägungen beruhen und ein bestimmtes, der jeweiligen Sachlage angemessenes System erkennen lassen (vgl. oben). Bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, mehr aber noch bei der Verwendung rechts-soziologischer Begriffe, muss sichergestellt sein, dass das Vollstreckungskonzept dann zu einem sachgerechten und damit willkür-freien Ergebnis führt. Daran hat es vorliegend gefehlt. aaaa) Nach Ansicht der Antragsgegnerin unterfällt der Antragsteller ihrem Vollstreckungskonzept, weil er ein „Straftäter“ ist (nicht war). Nach ihrem Vortrag im Verfahren, „handelt es sich dabei nach gemeinsamem Verständnis um Personen, gegen die eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die noch nicht im Bundeszentralregister getilgt ist“. Der „Erlass“ einer Bewährungsstrafe ändere somit nichts. Das folgt nicht etwa, vielmehr widerspricht es „allgemeinem Verständnis“. So heißt es etwa in Art 36 Abs. 4 zum Karibik-Regionalprotokoll im Partnerschaftsabkommen zwischen der europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (Celex-Nr. 22023A02862; ABl. L, 2023/2862, vom 28.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2023/2862/oj) „Die Vertragsparteien befassen sich mit den sozialen Problemen und Sicherheitsproblemen, die sich aus der Abschiebung von ausländischen Straftätern und Personen, die ihre Strafe verbüßt haben, ergeben und bemühen sich um Zusammenarbeit.“ Die Europäische Union geht wie selbstverständlich - und zutreffend - davon aus, dass Straftäter und Personen, die ihre Strafe verbüßt haben, nicht dasselbe sind. Ein Vollstreckungskonzept, das dies negiert, ist gerade nicht sachgerecht. bbbb) Dies ergibt sich im Übrigen auch und gerade aus der von der Antragsgegnerin herangezogenen Begründung. Man habe sich mit dem Ministerium auf das Konzept vorrangig „Straftäter“ abzuschieben wegen „grundrechtlicher Schutzpflichten“ verständigt. Wenn dem so wäre, wäre völlig zutreffend erkannt worden, dass die Ausländerbehörde auf dem Gebiet des Ausländerrechts als besondere Polizeibehörde agiert nach den Grundsätzen der Gefahrenabwehr. Ziel ist es, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu gewährleisten durch die Beseitigung von eingetretenen Störungen und durch die Abwendung von drohenden Gefährdungen. Nicht zulässig ist es danach, ausländerrechtliche Maßnahmen allein als Sanktion für vorangegangenes Tun zu verfügen. Hierfür sind - allein - die Strafgerichte zuständig und der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, ausländerrechtliche Maßnahmen als mögliche Haupt- oder Nebenstrafe oder als Nebenfolge nach dem Dritten Abschnitt, Erster Titel des Strafgesetzbuchs - Allgemeiner Teil auszugestalten (VG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2023 - 11 K 5328/21 -, juris). Daraus folgt, um eine Person vollstreckungsrechtlich als „Straftäter“ zu qualifizieren, muss von dieser Person eine (weitere) Gefahr ausgehen. Nur dann handelt die Behörde in Ansehung „grundrechtlicher Schutzpflichten“, wie es die Antragsgegnerin ja für sich in Anspruch nimmt. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat noch nicht einmal das Strafurteil des Landgerichts einbezogen um in Erfahrung zu bringen, was das Landgericht zum Ausspruch einer Bewährungsstrafe veranlasst hat (z.B. „durch Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt“). Jedenfalls ist der Antragsteller in hohem Maße resozialisiert. Er hat selbständig der unteren Ausländerbehörde einen Reisepass vorgelegt, bezieht keine Sozialleistungen, ist nach der Mitteilung seines Ausbildungsbetriebes allseits geschätzt, fleißig und begabt. Den Antragsteller gleichwohl in das Vollstreckungskonzept „Gefährliche first !“ einzubeziehen erweist sich als willkürlich. cccc) In diesem Sinne ist jedenfalls auffallend, in wie vielen Presseerklärungen der jüngsten Vergangenheit das zuständige Ministerium darauf verweist, wie viele „Straftäter“ in den letzte Monaten abgeschoben werden konnten.... Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin war nach allem unvermeidlich. 3. Die Abschiebung des Antragstellers, die er mit seinem Eilantrag hier zu verhindern suchte, stellte eine Maßnahme zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach dem Aufenthaltsgesetz dar, die gemäß § 34 AsylG vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassen worden ist. Gemäß § 80 AsylG in der Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024), in Kraft getreten am 27.02.2024 (vgl. Art. 11 Abs. 1 Rückführungsverbesserungsgesetz), können (alle) Entscheidungen in einer solchen Rechtsstreitigkeit - vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies umfasst auch Beschlüsse in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren, die in Streitigkeiten über Maßnahmen im Sinne des § 80 AsylG getroffen werden (VGH Ba.-Wü., Beschl. v. 13.03.2024 – 11 S 402/24 –, juris, Rdnr. 7). Zwar kommen in einem solchen Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht die besonderen prozessualen Bestimmungen des Asylgesetzes (§§ 74 ff. AsylG), sondern die auch auf aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten bezogenen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts zur Anwendung (kein gesetzlicher Einzelrichter). Allerdings hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, den bislang allein auf Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bezogenen Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG nun auch auf bestimmte aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zu erstrecken, auf die das Asylgesetz ansonsten keine Anwendung findet (VGH Ba.-Wü., Beschl. v. 13.03.2024, a.a.O.). Dies gilt u.a. für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten - wie hier - über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Damit ist auch die bei Beschlüssen nach § 161 Abs. 2 VwGO an sich mögliche Streitwertbeschwerde ausgeschlossen, wie auch jede andere Beschwerde gegen diese Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.