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Beschluss

6 Bs 36/24

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:0723.6BS36.24.00
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Leitsätze
1. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung erfasst auch Streitigkeiten, in denen ein Ausländer die Aussetzung einer Abschiebung begehrt.(Rn.9) 2. Maßgeblich ist allein, ob die streitgegenständliche Abschiebung ihre Grundlage in einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge findet. Der Beschwerdeausschluss greift auch dann, wenn eine sog. Verfahrensduldung begehrt wird. (Rn.14) 3. Auch in Fällen, in denen § 21 GKG (juris: GKG 2004) hinsichtlich der Gerichtskosten zur Anwendung kommt, können die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet bzw. der Staatskasse auferlegt werden.(Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2024 wird verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung erfasst auch Streitigkeiten, in denen ein Ausländer die Aussetzung einer Abschiebung begehrt.(Rn.9) 2. Maßgeblich ist allein, ob die streitgegenständliche Abschiebung ihre Grundlage in einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge findet. Der Beschwerdeausschluss greift auch dann, wenn eine sog. Verfahrensduldung begehrt wird. (Rn.14) 3. Auch in Fällen, in denen § 21 GKG (juris: GKG 2004) hinsichtlich der Gerichtskosten zur Anwendung kommt, können die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet bzw. der Staatskasse auferlegt werden.(Rn.18) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2024 wird verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. Der Antragsteller hat zunächst die weitere Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet begehrt. Nach seiner Abschiebung begehrt er im Beschwerdeverfahren die Wiedereinreise. Der am 3. Dezember 1979 geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Er leidet u.a. an Herzerkrankungen und einer paranoiden Schizophrenie. Der Antragsteller reiste Ende Januar 2018 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 19. März 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an. Die von dem Antragsteller hiergegen erhobenen Rechtsschutzanträge blieben ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 10. Februar 2021 lehnte die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller beantragte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wie auch einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ab. Der Antragsteller stellte im März 2023 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 19. Februar 2024 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat diesen Eilantrag mit Beschluss vom 28. Februar 2024 abgelehnt. Die Rechtsmittelbelehrung des am selben Tag zugestellten Beschlusses sieht eine Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht vor. Der Antragsteller ist am 5. März 2024 nach Serbien abgeschoben worden. Er hat am 13. März 2024 Beschwerde erhoben und beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2024 aufzuheben, festzustellen, dass seine Abschiebung nach Serbien rechtswidrig sei bzw. gewesen sei, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf ihre Kosten seine Abschiebung rückgängig zu machen und ihn aus Serbien zurück nach Deutschland zu transportieren. Das Beschwerdegericht hat den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen sein dürfte. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist gemäß § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung gesetzlich ausgeschlossen. Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift erfasst auch Streitigkeiten, in denen ein Antragsteller - wie hier - die Aussetzung einer Abschiebung begehrt. Der Wortlaut der Vorschrift spricht nicht gegen ein solches Verständnis (so aber VGH München, Beschl. v. 19.3.2024, 10 CE 24.374, NVwZ 2024, 1102, Rn. 7). Auch der Streit um die Unterlassung einer Maßnahme wie der Streit um den Vollzug der Abschiebungsandrohung durch die Abschiebung kann eine Rechtsstreitigkeit über „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung“ sein (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 5.7.2024, 12 S 821/24, juris Rn. 13; Beschl. v. 11.4.2024, 11 S 552/24, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. 30.4.2024. 19 CE 24.661, juris Rn. 4 f.; Dienelt, Erweiterung des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG, abrufbar unter www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/erweiterung-des-beschwerdeausschlusses-nach-80-asylg.html, zuletzt abgerufen am 22.7.2024). Der Beschwerdeausschluss gilt nunmehr ausdrücklich auch für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten, die den Vollzug asylrechtlicher Vollstreckungstitel zum Gegenstand haben (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.3.2024, 11 S 402/24, DVBl 2024, 728, juris Rn. 3 f.). Maßgeblich ist allein, ob die streitgegenständliche Abschiebung ihre Grundlage in einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge findet. Ob die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten Abschiebungshindernisse dem Aufenthaltsrecht oder dem Asylrecht zuzuordnen sind, ist nach aktueller Rechtlage unerheblich. Die Entstehungsgeschichte steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. Die Änderung geht auf eine Beschlussempfehlung und einen Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat zurück. Der Ausschuss führt hierzu aus (BT-Drs. 20/10090, S. 21): „Mit der Änderung wird bewirkt, dass bei Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnungen durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen werden und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist, die Beschwerde vorbehaltlich der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist.“ Soweit der Gesetzgeber darauf abstellt, dass der Streitgegenstand als asylrechtlich „anzusehen“ ist, ist damit eine Einstufung als asylrechtliche Streitigkeit nicht verbunden (vgl. Dienelt, Erweiterung des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG, abrufbar unter https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/erweiterung-des-beschwerdeausschlusses-nach-80-asylg.html, zuletzt abgerufen am 22.7.2024). Inhalt und Zielrichtung der Begründung bleiben insgesamt unklar, so dass es beim Wortlaut des Gesetzes verbleibt. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG greift auch dann, wenn ein Antragsteller - wie hier - in der Sache geltend macht, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu und die Aussetzung der Abschiebung sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten (sog. Verfahrensduldung, vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 28.4.2021, 6 Bs 26/21, ZAR 2021, 433, juris Rn. 9 f. m.w.N). Auch in diesen Fällen kann die streitgegenständliche Abschiebung ihre Grundlage in einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung finden (so auch VGH München, Beschl. v. 30.4.2024, 19 CE 24.661, juris Rn. 4; a.A. unter Verweis auf den Streitgegenstand in einem zukünftigen Hauptsacheverfahren VGH Mannheim, Beschl. v. 5.7.2024, 12 S 821/24, juris Rn. 17). Danach ist die Beschwerde auch im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, weil die Abschiebung des Antragstellers, deren Aussetzung er jedenfalls zunächst begehrt hat, ihre Grundlage in der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2018 findet. Da der Beschluss des Verwaltungsgerichts erst nach Inkrafttreten des neu gefassten § 80 AsylG ergangen ist, findet die Vorschrift in ihrer aktuellen Fassung auch in zeitlicher Hinsicht Anwendung (vgl. zur Statthaftigkeit einer vor Inkrafttreten der Norm anhängig gemachten Beschwerde VGH Mannheim, Beschl. v. 27.2.2024, 11 S 276/24, NVwZ-RR 2024, juris Rn. 3). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, da sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Mangels abweichender Anhaltspunkte geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Antragsteller das vorliegende Rechtsmittel auf Grund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss erhoben hat (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OVG Münster, Beschl. v. 31.1.2023, 16 E 703/22, juris Rn. 9; BGH, Beschl. v. 25.11.2020, StB 40/20, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.7.2017, 13 ME 170/17, AuAS 2017, 182, juris Rn. 4). Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO der Antragsteller. Auch in Fällen, in denen § 21 GKG hinsichtlich der Gerichtskosten zur Anwendung kommt, können die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet bzw. der Staatskasse auferlegt werden. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Kostenausspruch bzw. an einer zu füllenden Regelungslücke. § 21 GKG findet auch keine entsprechende Anwendung, weil es sich bei dieser Vorschrift nach seinem Wortlaut um eine abschließende Regelung zu den Gerichtskosten handelt (so auch BVerwG, Beschl. v. 28.9.2023, 2 WRB 2.23, NVwZ 2024, 349, juris Rn. 15; BGH, Beschl. v. 19.7.2022, VIII ZR 48/22, juris Rn. 3; BFH, Beschl. v. 19.5.2009, X B 53/09, juris Rn. 7; Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rn. 10; a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2019, 1 Bf 427/18.AZ, NVwZ-RR 2019, juris Rn. 6; Beschl. v. 18.3.2015, 1 Bs 72/15, NordÖR 2015, 288 [Ls], juris Rn. 18). IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Insoweit orientiert sich das Beschwerdegericht an der Empfehlung nach Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Streitwert einer Abschiebung dem halben Auffangwert entspreche. Aus der im Beschwerdeverfahren begehrten Ermöglichung der Wiedereinreise folgt kein abweichender Streitwert. Das Begehren stellt die Kehrseite der Abschiebung dar (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2023, 6 Bs 111/23, NordÖR 2024, 149 [Ls], juris Rn. 54). Aufgrund der mit der einstweiligen Anordnung begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert insoweit nicht zu halbieren. V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Die Beschwerde wäre auch unabhängig von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht einheitlich beantworteten Frage nach der Reichweite des Beschwerdeausschlusses des § 80 AsylG wie auch der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren, mit der statt der erstinstanzlich verfolgten Aussetzung der Abschiebung nunmehr das Ziel verfolgt wird, die Abschiebung rückgängig zu machen (ablehnend z.B. OVG Koblenz, Beschl. v. 21.7.2017, 7 B 11139/17, juris Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschl. v. 26.1.2022, 18 B 1992/21, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.1.2006, 11 S 1455/05, VBlBW 2006, 285, juris Rn. 6 f.; befürwortend OVG Bremen, Beschl. v. 19.5.2022, 2 B 89/22, NordÖR 2023, 171, juris Rn. 5; vermittelnd OVG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2019, 4 Bs 219/18, AuAS 2019, 209, juris Rn. 10 f.) jedenfalls in der Sache ohne Erfolg geblieben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen des von dem Antragsteller in der Sache nunmehr geltend gemachten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch vorliegen könnten. Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ergeben, wenn durch den Vollzug von Vollstreckungsmaßnahmen, hier einer Abschiebung, ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird, in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, und keine der Folgenbeseitigung entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse bestehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2023, 6 Bs 111/23, juris Rn. 48; Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, EzAR-NF 98 Nr 101, juris Rn. 34). Der Anspruch kann in der Hauptsache mit einer auf Folgenbeseitigung in Gestalt der Ermöglichung der Wiedereinreise gerichteten Klage geltend gemacht werden (OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.1.2003, 9 W 50/02, juris Rn. 25). Soll die Wiedereinreise im Wege der einstweiligen Anordnung erreicht werden, stellt sich dies als Vorwegnahme der Hauptsache dar (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2023, a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert deshalb, dass die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig war und den Betroffenen andauernd mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten verletzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2023, a.a.O.). Weiter dürfen offensichtlich keine der Wiedereinreise entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse bestehen. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass die Abschiebung des Antragstellers nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2022, 6 Bf 113/21, Asylmagazin 2022, 375, juris Rn. 35 m.w.N.) offensichtlich rechtswidrig war. 1. Das Beschwerdegericht vermag schon nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin die aus gesundheitlichen Gründen gebotenen und in der Sache zugesagten Vorkehrungen nicht getroffen hätte. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat die Antragsgegnerin die für die Rückführungsmaßnahme zuständige Bundespolizei über die Notwendigkeit einer ärztlichen Begleitung des Antragtellers informiert (Bl. 572 der Ausländerakte). Nach dem Maßnahmenvermerk der Antragsgegnerin vom 6. März 2024 zu der Abschiebung ist tatsächlich auch eine Übergabe des Antragstellers an die Begleitärzte der Chartermaßnahme erfolgt (Bl. 845 der Ausländerakte). Nach einer im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin eingeholten telefonischen Auskunft der Bundespolizei handelte es sich um einen Arzt, eine Ärztin und vier Sanitäter (Bl. 881 der Ausländerakte). Anhaltspunkte dafür, dass diese detaillierten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Auch im Hinblick auf die am Zielflughafen zu treffenden Vorkehrungen hat die Antragsgegnerin die serbischen Behörden - zuletzt am 1. März 2024 (Bl. 805 der Ausländerakte) - über die gesundheitlichen Bedürfnisse des Antragstellers einschließlich der Notwendigkeit einer ärztlichen Empfangnahme informiert. Die serbischen Behörden haben daraufhin der Antragsgegnerin bestätigt, dass dem Antragsteller nach Rückkehr am Flughafen die erforderliche Unterstützung gewährt würde (Bl. 820 der Ausländerakte). Nach einer von der Antragsgegnerin eingeholten Stellungnahme des serbischen Innenministeriums sei dem Antragsteller bei seiner Ankunft auch tatsächlich ärztliche Hilfe, die Unterstützung durch einen Sozialarbeiter wie auch eine Unterbringung in Belgrad angeboten worden (Bl. 878 der Ausländerakte). Der Antragsteller habe die Angebote aber abgelehnt und dem Sozialarbeiter die Telefonnummer seiner Schwester gegeben, die ihn am Flughafen abgeholt habe. Die Schwester habe später telefonisch bestätigt, dass der Antragsteller sicher bei ihr zu Hause angekommen sei. Auch diese Darstellung vermag der Antragsteller mit der Beschwerde nicht in Zweifel zu ziehen. In der Stellungnahme der serbischen Behörde werden detailliert und nachvollziehbar die konkreten Abläufe nach Ankunft des Antragstellers in Serbien unter Angabe der Namen der beteiligten Personen einschließlich der Schwester des Antragstellers aufgeführt. Konkrete Einwände gegen diese Schilderung erhebt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht. 2. Soweit der Antragsteller in der Sache zudem auf seine ungenügenden Wohnverhältnisse, die unzureichende gesundheitliche Versorgung und die fehlende soziale bzw. rechtliche Unterstützung nach seiner Rückkehr nach Serbien verweist, handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Diese waren, wie vom Verwaltungsgericht auch ausgeführt, im aufenthaltsrechtlichen Verfahren aufgrund der Bindungswirkung nach § 42 AsylG nicht zu prüfen. Soweit das Verwaltungsgericht zu den sozialen Unterstützungsleistungen in Serbien und der gesundheitlichen Versorgung ergänzend („darüber hinaus“, Bl. 5 d. BA) auf sein Urteil im asylrechtlichen Verfahren 15 A 1915/18 verweist, kommt es darauf in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich an.