Beschluss
2 M 105/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1105.2M105.24.00
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Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfasst auch solche Verfahren, in denen die Aussetzung der asylrechtlichen Abschiebung aus Gründen begehrt wird, die materiell-rechtlich im Aufenthaltsgesetz geregelt sind.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR und in Abänderung der vorinstanzlichen Wertbestimmung für das Verfahren beim Verwaltungsgericht ebenfalls auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfasst auch solche Verfahren, in denen die Aussetzung der asylrechtlichen Abschiebung aus Gründen begehrt wird, die materiell-rechtlich im Aufenthaltsgesetz geregelt sind.(Rn.5) Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR und in Abänderung der vorinstanzlichen Wertbestimmung für das Verfahren beim Verwaltungsgericht ebenfalls auf 2.500,00 € festgesetzt. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehr weiter, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Abschiebungsmaßnahmen zu unterlassen und ihm eine Duldung zu erteilen sowie die Zusicherung des Antragsgegners einzuholen, bis zur Entscheidung über diesen Antrag keinerlei Abschiebungsmaßnahmen vorzunehmen. Seinen entsprechenden erstinstanzlichen Antrag hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 2. Kammer - mit Beschluss vom 18. September 2024 abgelehnt. Entgegen der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist die gegen diesen erhobene Beschwerde, § 146 Abs. 1 und 4 VwGO, bereits unzulässig. Die Beschwerde ist - worauf der Senat mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 hingewiesen hat - nach § 80 AsylG in der Fassung des am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 54) nicht statthaft und daher zu verwerfen. Das Begehr des Antragstellers richtet sich nach der unbestrittenen Angabe des Antragsgegners auf die Aussetzung einer Abschiebung in Vollzug einer auf Grundlage des § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung. Die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO in Eilverfahren nach § 123 Abs.1 VwGO gegen solche Maßnahmen ist nach § 80 AsylG ausgeschlossen. Nach der mittlerweile weitgehend einheitlichen Auslegung des § 80 AsylG n.F. in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift konkretisiert und um eine eigenständige Alternative des Beschwerdeausschlusses in Verfahren wie dem vorliegenden erweitert (so schon Beschluss des Senats vom 26. August 2024 - 2 M 93/24 - juris Rn.4f.). Die vom Antragsgegner hiergegen vorgebrachten Argumente greifen nicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der von ihm in Bezug genommene 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung (Beschluss vom 19. März 2024 - 10 CE 24.374- NVwZ 2024, S. 1102- Leitsatz und Rn. 2 ff. -) mit dem ebenfalls von ihm zitierten Beschluss vom 1. August 2024 (10 CE 24.1299 - juris Rn. 13) sowie dem Beschluss vom 5. Oktober 2024 (10 CE 24.1526 - juris Rn. 18 - 20) aufgegeben und sich der weit überwiegenden entgegenstehenden Rechtsprechung angeschlossen hat. Dabei geht der 10. Senat davon aus, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Dem Gesetzgeber ist es allerdings nicht grundsätzlich verwehrt, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Das Bestimmtheitsgebot wäre jedoch dann verletzt, wenn den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden keine konkreten Beurteilungsmaßstäbe zu entnehmen wären. Nach einer Neuregelung darf der Gesetzgeber abwarten, ob ein neu geschaffener Tatbestand zu einer im Wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung führt oder ob weitere gesetzliche Konkretisierungen erforderlich sind (BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 10 CE 24.1526 - juris Rn. 18). Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG n.F. ist durch die zwischenzeitlich ergangene obergerichtliche Rechtsprechung im vorgenannten Sinn hinreichend konkretisiert worden. Danach ist die Beschwerde auch ausgeschlossen, wenn sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet. Nach ganz überwiegender Ansicht soll dies auch dann gelten, wenn der Antragsteller der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient (BayVGH, Beschluss vom 30. April 2024 - 19 CE 24.661 - juris Rn. 4 f.; VGH BW, Beschluss vom 13. März 2024 - 11 S 402/24 - juris Rn. 3 f.; OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2024 - 2 M 93/24 - juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 6 Bs 36/24 - juris Rn. 9 ff.; HessVGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 3 B 1689/24 - juris Rn. 3 ff.; OVG NW, Beschluss vom 27. August 2024 - 18 B 626/24 - juris Rn. 9 ff.; jetzt auch: BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 10 CE 24.1526 - juris Rn. 20, juris; a. A. hinsichtlich der Verfahrensduldung nur VGH BW, Beschluss vom 5. Juli 2024 - 12 S 821/24 - juris Rn. 16 f.). Soweit der Antragsteller unter Verweis auf den VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 5. Juli 2024 - 12 S 821/24 - juris Rn. 16 f.) meint, der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greife nicht, weil es sich bei dem Streitgegenstand der Verfahrensduldung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. eines Aufenthaltsrechts „sui generis“ nach Art. 20 AEUV nicht „um einen asylrechtlichen Streitgegenstand“ handele, kommt es darauf zur Überzeugung des Senats nach der Neufassung des § 80 AsylG und der ausdrücklichen Einbeziehung von „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ in den Beschwerdeausschluss nicht an. Aus der schriftlichen Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz)ergibt sich der Wille, gesetzliche Regelungen, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren, anzupassen und Rückführungen effektiver zu gestalten (vgl. BT-Drs. 20/9463 vom 24. November 2023, S. 1, 20). In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) zu diesem Gesetzentwurf (Drs. 20/10090, S. 21 -juris), die der Änderung des § 80 AsylG zu Grunde liegt, wird ausgeführt, mit der Änderung werde bewirkt, dass „bei Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnungen durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen werden und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist, die Beschwerde vorbehaltlich der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist“. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass es sich dabei um eine kumulative Aufzählung von Merkmalen handelt, die Rechtsstreitigkeit sich also zum einen auf den Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung beziehen muss und zum anderen der Streitgegenstand als „asylrechtlich“ anzusehen sein muss. Anknüpfend an die einleitenden Worte des Ausschusses zu den vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen, wonach „der im AsylG vorgesehene Ausschluss des Beschwerde auf Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung und der Abschiebungsanordnung ausgeweitet werden soll“, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Auffassung des Ausschusses klargestellt werden sollte, dass auch solche Rechtsstreitigkeiten, die nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen sind, letztlich an die asylrechtliche Abschiebungsentscheidung anknüpfen, und die asylrechtliche Entscheidung ihrer abschließenden Umsetzung zuführen. In diesem Sinne sind auch solche Entscheidungen, die den Anspruch auf eine Verfahrensduldung betreffen, und die der Abschiebung entgegenstehen sollen, „asylrechtlich“ konnotiert. Da das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber als funktionelle Einheit begriffen werden muss, kommt es nicht auf die Frage an, wo etwaige die Vollstreckung hindernde Gegenrechte ihre rechtliche Grundlage haben (wie z.B. Kindeswohl, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand des Ausländers, insbesondere Reise[un]fähigkeit; vgl. Hess-VGH, Beschluss vom 4. September 2023 - 3 D 1144/23 - juris Rn. 6; Neundorf in BeckOK Ausländerrecht, § 80 AsylG Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2024 - 19 CE 24.661 - juris Rn. 4). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG auch auf (Verfahrens-)Duldungen nach § 60a Abs. 2 AufenthG erstreckt werden sollte (OVG HH, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 6 Bs 36/24 - juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2024 - 19 CE 24.661- juris Rn. 4 f.; HessVGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 3 B 1689/24 - juris Rn. 6; Dienelt, Erweiterung des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG, abrufbar unter www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/erweiterung-des-beschwerdeausschlusses-nach-80-asylg.html, zuletzt besucht am 4. November 2024), was mit dem Wortlaut der Bestimmung ohne weiteres zu vereinbaren ist. An der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 17. September 2024 eine Rechtsmittelbehrung beigefügt hat, die fehlerhaft von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgeht. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1982 - 9 B 3520.82 - juris Rn. 2; HessVGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 3 B 1689/24 - juris Rn. 18). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist geboten, weil eine Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG mangels asylrechtlicher Streitigkeit nicht gegeben ist. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs 2013. Die abweichende Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht wird von Amts wegen abgeändert, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).