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Beschluss

17 B 926/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1113.17B926.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nach § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden, durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) geänderten Fassung (§ 80 AsylG n. F.) nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 1. Die Voraussetzungen des § 80 AsylG n. F. sind gegeben, weil der Verfahrensgegenstand vorliegend eine erstinstanzliche Entscheidung in einem Rechtsstreit über „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) […] nach dem Aufenthaltsgesetz“ betrifft. Die konkret geplante Abschiebung des Antragstellers, die dieser mit dem Antrag auf Abschiebungsschutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2024) zu verhindern sucht, dient dem Vollzug der im Tenor unter Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2017 erlassenen (bestandskräftigen) Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. § 80 AsylG n. F. ist auch in auf Abschiebungsschutz gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO anwendbar. Der Senat teilt die in der überwiegenden Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach das Erfordernis der Rechtsmittelklarheit einer Anwendbarkeit von § 80 AsylG n. F. in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht entgegen steht. Die Regelung des § 80 AsylG n. F. erfasst auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, die – wie hier – darauf gerichtet sind, eine Abschiebung in Vollzug einer auf der Grundlage von § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung vorläufig auszusetzen bzw. zu unterlassen. Ebenso eine Anwendbarkeit des § 80 AsylG n. F. in diesen Fällen bejahend: HessVGH, Beschluss vom 17. September 2024 – 3 B 1689/24 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024– 18 B 626/24 –, juris, Rn. 10 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2024 – 2 M 93/24 –, juris, Rn. 5 f.; HmbOVG, Beschluss vom 23. Juli 2024– 6 Bs 36/24 –, juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 19 CE 24.661 –, juris, Rn. 4 f.; VGH BW, Beschluss vom 13. März 2024 – 11 S 402/24 –, juris, Rn. 4 (darauf abstellend, dass das Eilrechtsschutzbegehren nicht gegen den Träger der für die Titelerteilung zuständigen Ausländerbehörde gerichtet war). Die insoweit in der Vergangenheit noch vertretene gegenteilige Auffassung des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich ein Rechtsmittelausschluss im vorbezeichneten Sinne dem § 80 AsylG n.F. nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen lasse, vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. März 2024– 10 CE 24.374 –, juris, Rn. 3 ff., ist zwischenzeitlich aufgegeben worden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024– 10 CE 24.1526, u.a –, juris, Rn. 20. a.E. Der Wortlaut des in § 80 AsylG n.F. geregelten Beschwerdeausschlusses, der an Entscheidungen über „Maßnahmen“ zur Durchsetzung der Abschiebungsandrohung anknüpft, erfasst nach Auffassung des Senats Entscheidungen über Rechtsbehelfe, die – wie hier – auf das einstweilige Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerichtet sind. Maßgeblich ist dabei, dass es sich um Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG handelt. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG konkretisiert den Begriff der ausländerrechtlichen Maßnahme dahingehend, dass ausdrücklich auch die Aussetzung der Abschiebung – wie auch die Abschiebung selbst – als eine derartige Maßnahme bezeichnet wird. Hiervon ausgehend erstreckt sich der Beschwerdeausschluss unter Berücksichtigung des nicht weiter eingeschränkten Wortlautes von § 80 AsylG n.F. auch auf Entscheidungen über einen Antrag auf eine einstweilige Aussetzung der Abschiebung zwecks Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens. Vgl. mit eingehender Begründung: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris, Rn. 63 ff. Neben dem Wortlaut des § 80 AsylG n.F. spricht für das vorgenannte Verständnis der Vorschrift auch der vom Gesetzgeber verfolgte Gesetzeszweck. Das sogenannte Rückführungsverbesserungsgesetz, mit welchem die Erweiterung des Rechtsmittelausschlusses eingeführt wurde, sollte die effektivere Gestaltung von Rückführungen ermöglichen, indem gesetzliche Regelungen, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren, angepasst werden sollten. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 1 und 20. Auch die im Gesetzgebungsverfahren erfolgten weiteren Ausführungen zur Änderung des § 80 AsylG bieten keinen hinreichenden Anlass, die Vorschrift einschränkend auszulegen. Zwar führt der Ausschuss für Inneres und Heimat in seiner Beschlussempfehlung vom 17. Januar 2024 zu der von ihm initiierten Änderung des § 80 AsylG aus (BT-Drs. 20/10090, S. 21): „Mit der Änderung wird bewirkt, dass bei Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnungen durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen werden und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist, die Beschwerde vorbehaltlich der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist.“ Die genannte – nach Auffassung des Senats allerdings mehrdeutige – Formulierung „und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist“ bietet indes keine ausreichende Grundlage, den Anwendungsbereich des § 80 AsylG n.F. entgegen dem Gesetzeswortlaut einzuschränken. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber den schon bisher in § 80 AsylG a.F. für bestimmte asylrechtlichen Streitigkeiten geregelten Rechtsmittelausschluss auf die genannten Konstellationen aufenthaltsrechtlicher Streitigkeiten („über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“), auf die das Asylgesetz ansonsten keine Anwendung findet, erweitern wollte. Vgl. ebenso: VGH BW, Beschluss vom 13. März 2024 – 11 S 402/24 –, juris, Rn. 3; Dementsprechend dürfte die vorzitierte Formulierung in der Beschlussempfehlung nicht so zu verstehen sein, dass weitere asylrechtliche Rechtsstreitigkeiten dem Rechtmittelausschluss unterfallen sollten, sondern dass die im geänderten Gesetzeswortlaut benannten aufenthaltsrechtlichen Streitigkeiten den bereits zuvor vom Rechtsmittelausschluss erfassten asylrechtlichen Streitigkeiten insoweit künftig gleich gestellt werden sollten. 2. Der Annahme einer fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die im erstinstanzlichen Beschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft von einer Beschwerdemöglichkeit ausgeht. Denn ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1985– 2 C 14.84 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 27. April 2020 – 1 S 102/20 –, juris, Rn. 5. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, da sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die Beschwerde auf Grund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss erhoben hat. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO der Antragsteller, der im Übrigen mit der Eingangsverfügung des Senats vom 24. September 2024 auf § 80 AsylG n.F. ausdrücklich hingewiesen worden ist. In Verfahren, in denen nach § 21 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, können die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet bzw. der Staatskasse auferlegt werden. Insoweit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Kostenausspruch bzw. an einer zu füllenden Regelungslücke. § 21 GKG findet auch keine entsprechende Anwendung, weil es sich bei dieser Vorschrift nach seinem Wortlaut um eine abschließende Regelung zu den Gerichtskosten handelt. Ebenso: HmbOVG, Beschluss vom 23. Juli 2024– 6 Bs 23/24 –, juris, Rn. 18, m.w.N. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.