OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 S 1821/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1115.12S1821.24.00
11mal zitiert
15Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wendet sich ein Ausländer nach erfolglosem Asylverfahren mit seinem Eilrechtsschutzbegehren gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und bleibt er mit diesem Begehren beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg, ist ihm die Einlegung einer ansonsten nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthaften Beschwerde gemäß § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verwehrt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ausländer der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 , juris; Anschluss an u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2024 - 11 S 1747/24 , juris).(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2024 - 1 K 3994/24 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wendet sich ein Ausländer nach erfolglosem Asylverfahren mit seinem Eilrechtsschutzbegehren gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und bleibt er mit diesem Begehren beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg, ist ihm die Einlegung einer ansonsten nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthaften Beschwerde gemäß § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verwehrt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ausländer der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 , juris; Anschluss an u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2024 - 11 S 1747/24 , juris).(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2024 - 1 K 3994/24 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen. Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, eines gambischen Staatsangehörigen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.05.2024 -1 K 1485/24 - nach § 123 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO in analoger Anwendung abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass ihm (dem Antragsteller) bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG eine Verfahrensduldung auszustellen ist und er nicht nach Gambia abgeschoben werden darf, abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.11.2024 ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde unstatthaft ist. Die Beschwerde ist nach § 80 AsylG in der mit Wirkung vom 27.02.2024 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Danach ist die Beschwerde hier ausgeschlossen. Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG n.F. ist vorliegend eröffnet, weil Grundlage einer bevorstehenden Abschiebung des Antragstellers eine in Folge der Ablehnung seines Asylantrags erlassene, auf § 34 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.12.2019 ist und es sich zudem um eine Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung im Sinne von § 80 Var. 2 AsylG n.F. handelt. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wonach § 80 AsylG n.F. in Konstellationen wie der vorliegenden, in der der Eilrechtsschutzantrag dem Interesse des Antragstellers dient, bis zum Abschluss seines von ihm bei der Ausländerbehörde betriebenen Aufenthaltstitelerteilungsverfahrens nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden, und der Antrag mithin auf eine sogenannte Verfahrensduldung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 -, juris Rn. 2, und vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 27 m.w.N.) zielt, nicht anwendbar sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 16), nicht mehr fest. Durch die mittlerweile weitgehend einheitliche Auslegung des § 80 AsylG n.F. in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich der Vorschrift hinreichend konkretisiert worden. Es wird danach davon ausgegangen, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet. Dies soll auch dann gelten, wenn der Antragsteller der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2024 - 11 S 1747/24 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2024 - 13 ME 201/24 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 15.10.2024 - 10 CE 24.1526, 10 C 24.1527 -, juris Rn. 20, und vom 30.04.2024 - 19 CE 24.661 -, juris Rn. 4; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.09.2024 - 3 B 1689/24 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2024 - 18 B 626/24 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2024 - 6 Bs 36/24 -, juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.08.2024 - 2 M 93/24 -, juris Rn. 4). Der Senat schließt sich aus Gründen der Rechtsanwendungseinheit und der Rechtsmittelklarheit dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 80 AsylG n.F. an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (zur Streitwertfestsetzung vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 29, und vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 6). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).