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Beschluss

12 B 1/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0509.12B1.25.00
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Leitsätze
Die kommissarische Ausübung des Dienstpostens, um den mehrere Konkurrenten sich bewerben, führt nicht zur Ausnahme vom Grundsatz des höheren Statusamts, wenn die kommissarische Vertretung bereits in der Beurteilung des Bewerbers ausreichend Eingang gefunden hat.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 19.026,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die kommissarische Ausübung des Dienstpostens, um den mehrere Konkurrenten sich bewerben, führt nicht zur Ausnahme vom Grundsatz des höheren Statusamts, wenn die kommissarische Vertretung bereits in der Beurteilung des Bewerbers ausreichend Eingang gefunden hat.(Rn.10) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 19.026,75 € festgesetzt. Der zulässige Antrag des Antragstellers, "der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle "Schulleitung an der XXX, Gemeinschaftsschule in D-Stadt" durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin zu besetzen", bleibt ohne Erfolg. Er ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bereits hinsichtlich des Anordnungsgrundes ergeben sich für die Kammer Zweifel. Ein Bewerber, der unter Beachtung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgewählt wurde, hat einen Anspruch auf die Verleihung des Amtes durch seine Ernennung. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn das Auswahlverfahren hierdurch endgültig abgeschlossen wird. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 27). An dem Vorliegen einer solchen Konstellation, in der zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ausnahmsweise vor einer Entscheidung in der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und eine vorläufige Eilentscheidung notwendig ist, ergeben sich hier Zweifel. Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Stelle für den Antragsteller um einen Beförderungsdienstposten. So befindet er sich derzeit im statusrechtlichen Amt eines Konrektors der Besoldungsgruppe A 14 Z Schleswig-Holsteinisches Besoldungsgesetz (SHBesG). Die ausgeschriebene Stelle ist ausweislich der Stellenausschreibung vom 30. August 2024 mit A 15 bzw. A 15 Z SHBesG bewertet. Die für die Besetzung der Stelle vorgesehene Beigeladene hingegen befindet sich bereits im Statusamt einer Rektorin der Besoldungsgruppe A 15 SHBesG, sodass es sich bei ihrer Bewerbung anders als bei dem Antragsteller grundsätzlich wohl um eine Versetzungsbewerbung handelt. Demgemäß ließe sich grundsätzlich die Besetzung der Beigeladenen auf dem Dienstposten, den der Antragsteller begehrt, jederzeit und aus jedem sachlichen Grund im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens durch Versetzung oder Umsetzung der Beigeladenen wieder rückgängig machen, und das erst Recht, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Bewerberauswahl fehlerhaft und damit das Auswahlverfahren rechtswidrig war (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 9. Februar 2024 - 2 MB 16/23 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 21. Februar 2022 - 6 B 1405/21 -, juris 10 m. w. N.; OVG Koblenz, Beschl. v. 20. März 2018 - 2 B 10010/18 -, juris Rn. 8). Letztlich kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes jedoch nicht an, weil dem Antragsteller bereits ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite steht. Dies ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren der Fall, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. September 2002 - 1 BvR 857/02 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschl. v. 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschl. v. 21. September 2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 56). Dies ist hier nicht der Fall. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu treffen. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - , juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - , juris Rn. 12). Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - , juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - , juris Rn. 12 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - , juris Rn. 79). Diese Grundsätze hat der Antragsgegner beachtet. Es ist nicht ersichtlich, dass er dabei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - , juris Rn. 12). Der Antragsgegner ist in seinem Auswahlvermerk vom 3. Dezember 2024 zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller und die Beigeladene formal gleich gut beurteilt worden sind, weil die Beurteilungen beider Konkurrenten mit dem Gesamturteil "sehr gut" für das ausgeübte Amt abschließen. Zugleich hat der Antragsgegner erkannt, dass die Beigeladene ihre Beurteilung aus einem höheren Statusamt heraus erhalten hat und sich im weiteren Zuge auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts bezogen, nach der maßgeblich darauf abgestellt werden könne, dass eine Beurteilung aus dem höheren Statusamt erfolgt sei (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 4. Dezember 2017 - 2 MB 20/17 -, juris Rn. 7). An Inhaberinnen und Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes seien von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an Inhaberinnen und Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Darüber hinaus hat der Antragsgegner aber durchaus gewürdigt, dass der Antragsteller als stellvertretender Schulleiter an der XXX in D-Stadt tätig sei und nach Aussagen der Schulrätin der Hansestadt D-Stadt seit Januar 2022 kommissarisch die Aufgaben der Schulleitung wahrnehme. Zutreffend ist der Antragsgegner weiter davon ausgegangen, dass der Antragssteller bereits über Kenntnisse und Erfahrungen im Leitungsbereich einer Schule in Schleswig-Holstein verfüge. Die von ihm übernommene Tätigkeit als kommissarischer Schulleiter sei in der dienstlichen Beurteilung vom 4. November 2024 positiv herausgestellt worden und habe im Ergebnis Berücksichtigung in dem Gesamturteil ("sehr gut") gefunden. Im Ergebnis sei die Beigeladene, welche aus dem höheren statusrechtlichen Amt einer Rektorin der Besoldungsgruppe A15 SHBesG ebenfalls mit "sehr gut" beurteilt worden sei - auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit von Herrn XXX als kommissarischer Schulleiter - aufgrund der mit dem höheren Statusamt verbundenen höheren Anforderungen als besser beurteilt anzusehen. An diesen Erwägungen gibt es nichts zu erinnern. Wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen, können sich grundsätzlich Unterschiede im Maßstab der Beurteilung ergeben, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Dies hat zur Folge, dass auch bei im Gesamtergebnis wesentlich gleichen Beurteilungen, Leistungsvorsprünge zugunsten einzelnen Bewerber erkannt werden können. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse v. 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, v. 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, v. 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 und v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15). Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10. Februar 2025 - 2 MB 6/24 -, juris Rn. 77). Hierzu trägt der Antragsteller vor, dass der Antragsgegner nicht ausreichend gewürdigt habe, dass er über drei Jahre die Stelle des Schulleiters sehr erfolgreich vertreten habe, die dem statusrechtlichen Amt der gewünschten Stelle entspreche. Seine Gesamtbeurteilung und Note beziehe sich damit auf das ganz konkrete statusrechtliche Amt der gewünschten Stelle, während sich die Beurteilung der Mitbewerberin zwar auf das gleiche statusrechtliche Amt, jedoch an einer anderen Schule beziehe. Die Besonderheiten der Schulform und Entwicklung der Schule, für die die streitgegenständliche Stelle ausgeschrieben worden sei und aus denen sich die konkreten Anforderungen an die Person der Schulleitung zu orientieren haben, seien vom Antragsgegner offensichtlich gar nicht gewürdigt worden. Der Antragsgegner hätte insofern die Bewerbungen um die streitgegenständliche Stelle statusrechtlich auf gleicher Ebene ansiedeln und die konkrete Beurteilung des Antragstellers mit ihrem Gesamtergebnis "sehr gut" höher bewerten müssen. Zumindest hätte der Antragsgegner jedoch ein weiteres Auswahlkriterium in Form eines Auswahlgespräches nutzen müssen, um die Bewerbungen miteinander vergleichen zu können. Mit diesem Vortrag kann der Antragsteller nicht durchdringen. Zunächst trifft es nicht zu, dass der Antragsgegner nicht gewürdigt habe, dass der Antragsteller die streitgegenständliche Stelle bereits kommissarisch seit mehreren Jahren vertrete. So geht der Auswahlvermerk - wie oben bereits ausgeführt - ausdrücklich auf diese Tatsache ein. Insbesondere stellt er in diesem Zusammenhang fest, dass das vom Antragsteller erhaltene Gesamturteil "sehr gut" gerade auch aufgrund der Tatsache beruht, dass er höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat. Zutreffend führt er weiter aus, dass im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung jedoch nicht fiktiv ein anderes Statusamt als das tatsächlich der Beurteilung zu Grunde liegende angenommen werden könne. Insofern der Antragsteller dies seinem Rechtsschutzgesuch zugrunde legt, übersieht er, dass diese Auffassung zu einer zweifachen Würdigung der Tatsache führen würde, dass er im Beurteilungszeitraum höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat. Denn auch wenn die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten denen eines mit A 15 SHBesO bewerteten Statusamtes entsprechen, wurden die von ihm gezeigten Leistungen nicht an diesem Amt, sondern an seinem innegehabten Statusamt A 14 Z gemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - juris Rn. 38; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 juris Rn. 32 m. w. N.). Würde man das sich aufgrund dieser Würdigung ergebende Gesamturteil "sehr gut" nunmehr zusätzlich als gleichwertig mit einem in einem mit A 15 bewerteten Statusamt erzielten "sehr gut" gleichsetzen, würde dies ausblenden, dass die Beigeladene dieses Gesamturteil anhand eines strengeren Maßstabes als der Antragssteller erreicht hat. Auch die Ausführungen zu dem Antragsteller hinsichtlich etwaiger Besonderheiten der XXX in D-Stadt und der Schule der Beigeladenen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So trägt der Antragsteller vor, dass die XXX seit dem Schuljahr 2019/2020 eine der ersten Schulen Schleswig- Holsteins sei, die Teil des Perspektivschulprogramms des Landes seien. Damit sei anerkannt, dass Schulen in einem sozial belasteten Umfeld Besonderes leisten müssen und Unterstützung benötigten, um für sich und ihre Schülerinnen eine neue Perspektive entwickeln zu können. Hierfür würden in den Schulen besondere Beratungsangebote und Fortbildungsangebote für die Schule unterbreitet sowie didaktische Trainings und Coachings‚ durchgeführt. Im Schuljahr 2023/2024 seien ca. 350 Gemeinschaftsschüler in 19 Klassen unterrichtet worden. Die Schule sei eine offene Ganztagsschule und die Nachmittagsbetreuung werde für die Klassen 5 und 6 angeboten. Die von dem Antragsteller ausgeübte Tätigkeit sei weit über die Tätigkeit einer Vertretung in einem etablierten Schulbetrieb hinausgegangen. Sein besonderes Engagement und die besonderen Anforderungen, welche über die einfache Vertretungsfunktion hinausgingen, seien auch im Rahmen der positiven Herausstellung nicht gewürdigt worden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich indes nicht, dass ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Einzelfalls von dem Grundsatz der Höherwertigkeit einer in einem höheren Statusamt erzielten Leistung abgewichen werden kann. Insofern der Antragsteller auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 4. Juli 2018 (- 2 BvR 1207/18 Rn. 11 ff.) verweist, verkennt er, dass sich ein etwaiges Abweichen von dem Grundsatz vorliegend mit Blick auf das angestrebte Amt aufdrängen muss. Eine Ausnahme muss gemacht werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die statusrechtliche Besserstellung keine Aussagekraft im Hinblick auf das angestrebte Amt entfalten kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - , juris Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Maßgeblich ist vorliegend die zu besetzende Stelle einer Schulleitung für eine Gemeinschaftsschule. Die Beigeladene ist Schulleiterin der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX. Ihre statusrechtliche Besserstellung gegenüber dem Antragsteller beruht damit darauf, dass sie ihr im Gegensatz zu ihm bereits das Amt einer Schulleiterin übertragen worden ist. Hinzu kommt, dass die Grund- und Gemeinschaftsschule XXX 500 Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Diese Zahl setzt sich aus 200 Grundschulkindern in 9 Klassen und 300 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I in 12 Klassen zusammen. Die Beigeladene leitet daher eine Schule, die sogar eine größere Schülerschaft als die XXX umfasst. Sie ist zudem ebenso wie die XXX eine offene Ganztagsschule. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die statusrechtliche Besserstellung der Beigeladenen hier mit Blick auf das Statusamt des Antragstellers ausgeblendet werden sollte bzw. darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre (etwaigen) außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 40 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes A 15 in der für den Antragsteller geltenden Erfahrungsstufe 6 mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (12 x 6.342,25 € x ¼ = 19.026,75 €; vgl. dazu auch OVG Schleswig, Urt. v. 31. März 2023 - 2 MB/21/22 -, juris Rn. 19; VG Schleswig, Beschl. v. 7. März 2023 - 12 B 2/23 -, juris Rn. 32).