Beschluss
3 B 178/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 B 178/10 3 L 314/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Neues Rathaus Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John am 21. Januar 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juni 2010 - 3 L 314/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht Leipzig zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO den Erfolg versagt, weil die Antragstellerin die für eine nochmalige Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG erforderliche Voraussetzung, nämlich ihren Aufenthaltszweck, hier das Studium der Psychologie, noch in einem angemessenen Zeitraum erfolgreich zu beenden, nicht mehr erreichen könne. Der Antragstellerin, die sich zum Datum der erstinstanzlichen Entscheidung im 17. Semester befand, habe sechs von sieben Vordiplomprüfungen nicht abgelegt. Nach der Auskunft der Universität L...... vom 24. August 2009 könne sie im allergünstigsten Fall ihr Studium im Sommersemester 2012 erfolgreich beenden. Sie habe, da sie vorläufig immatrikuliert geblieben sei, anstehende Prüfungen ablegen können. Dies sei der Antragstellerin auch offensichtlich bekannt gewesen, da sie weiter die vorläufige Immatrikulationsbescheinigung erhalten 1 2 3 3 und sich tatsächlich für Prüfungen angemeldet habe. Die von der Antragstellerin nunmehr vorgetragene Erkrankung und das dazu vorgelegte ärztliche Attest vom 16.12.2009 könnten schon aus Zeitgründen die erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit, die fehlende Beendigung des Grundstudiums und fehlende Absolvierung von Prüfungen seit dem Jahr 2005 nicht erklären. Mangels Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzung von § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sei auch kein Ermessen eröffnet. Die hiergegen mit Schriftsätzen vom 9. Juli, 9. September sowie 12. Oktober 2010 vorgetragenen Einwendungen sind nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, sie sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Regelstudienzeit unter Einbeziehung von drei weiteren Semestern betrage 15 Semester. Sie sei aufgrund der letztlich vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht aufgehobenen Exmatrikulation durch die Universität L...... daran gehindert worden, weiterhin Prüfungen abzulegen. Die durch die Gerichtsverfahren eingetretenen Verzögerungen könnten ihr nicht angelastet werden. An einer früheren erfolgreichen Durchführung der Prüfungen sei sie auch durch ihre Erkrankung gehindert worden; auch dies könne nicht zu ihren Lasten gehen. Schließlich habe die fachärztliche Stellungnahme, die die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen als chronische Störungen bezeichne, eine positive Prognose in dem Sinne abgegeben, dass die Antragstellerin gesundheitlich in der Lage sei, das Studium in angemessener Zeit abzuschließen, wenn der hauptsächliche Stressfaktor, der ungeklärte Aufenthaltsstatus, geklärt sei. Damit sei die Ablehnung der nochmaligen Verlängerung rechtswidrig, selbst bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache würde die Interessenabwägung aber zu ihren Gunsten ausgehen müssen. Müsste sie in ihr Heimatland zurückkehren, würden bei der erneuten Aufnahme eines neuen Bachelor-Studiengangs ihre bisherigen Studienleistungen nicht mehr anerkannt werden können. Sie halte sich langjährig und berechtigt in Deutschland auf und sei zwischenzeitlich Mutter geworden; auch ihre Schwester lebe in L....... Damit verfüge sie über besonders gefestigte familiäre, wirtschaftliche und soziale Beziehungen in Deutschland. 4 4 Dieser Vortrag vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG verneint. Damit ist mit dem Gericht davon auszugehen, dass bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeben sind und die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO daher zu Lasten der Antragstellerin ausgehen muss. Die für die Eröffnung von Ermessen erforderliche Voraussetzung, dass der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 1 Satz 5 2. HS AufenthG) setzt voraus, dass im Rahmen einer prognostischen Beurteilung durch die zuständige Ausländerbehörde, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die Einschätzung getroffen werden kann, dass das Studium in einer am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessen vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet sein wird (vgl. hierzu jüngst BayVGH, Urt. v. 5. Mai 2010 - 19 BV 09.3103, juris Rn. 49 m. w. N.). Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Dabei kann die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde gelegt werden; soweit diese um drei Semester überschritten ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht mehr erwartet werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 7. April 2006 - 9 ME 257/05, juris Rn. 2 m. w. N.). Ergibt sich, dass das Studium nicht mehr innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, darf die beantragte Verlängerung in der Regel abgelehnt werden (vgl. hierzu Nr. 16.2.7. sowie 16.1.1.7 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). Zwar kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen das Studium nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann; ausnahmsweise rechtfertigende Gründe für die zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können allerdings vor allem durch ärztliche Atteste nachgewiesene Erkrankungen, aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens der zuständigen Behörden entstandene Verzögerungen sowie etwa auch Zeiten der Beurlaubung wegen eines Kindes sein (vgl. BayVGH, a. a. O.). Bei einer auf Krankheit beruhenden längeren Studiendauer bedarf es einer konkreten Aussicht, dass das Studium in absehbarer Zeit 5 6 5 erfolgreich abgeschlossen wird (OVG Lüneburg, a. a. O., juris Rn. 5). Bei der Prognose, ob das Studium innerhalb angemessener Zeit noch beendet werden kann, kommt der Stellungnahme der jeweiligen Hochschule eine maßgebliche Bedeutung zu (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 58). Insgesamt gilt, dass die Prognose positiv ausfallen kann, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung wegfallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und damit mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschl. v. 24. Oktober 2008 - 18 B 975/08, juris Rn. 3). Gemessen an diesen Grundsätzen und in dem vom Beschwerdevorbringen begrenzten Rahmen für die Überprüfung durch den erkennenden Senat ist die vom Verwaltungsgericht Leipzig vorgenommene Bestätigung der Prognose durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat, auch wenn man ihre Angaben zu den Regelstudienzeiten an der Universität L...... in ihrem Studienfach zugrunde legt und hierzu drei Semester hinzuzählt, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des von ihr angegriffenen Beschlusses mit 17 Semestern die maßgebliche Studiendauer von 15 Semestern überschritten; wie sich aus der letztmaligen Einschätzung der Universität L...... mit Schreiben vom 24. August 2009 an die Antragsgegnerin ergibt, würden für einen erfolgreichen Abschluss des Hauptstudiums nach Bestehen des Vordiploms im günstigsten Fall weitere fünf Semester erforderlich sein. Da die Antragstellerin bis zum heutigen Zeitpunkt das Vordiplom nicht bestanden hat, wäre selbst bei einem reibungslosen Verlauf des weiteren Studiums die regelmäßige äußerste zeitliche Grenze von zehn Jahren (20 Semestern) weit überschritten. Eine solche (weitere) Verzögerung rechtfertigende Gründe liegen hingegen ebenso wenig vor wie die konkrete Perspektive für einen erfolgreichen Studienabschluss in angemessener Zeit ersichtlich ist. Ein rechtswidriges Verhalten der Universität L...... kann die Überschreitung der maßgeblichen Studiendauer nicht rechtfertigen. Der Antragstellerin war es nämlich - worauf das Gericht zutreffend hingewiesen hat - aufgrund ihrer vorläufigen Immatrikulation möglich, sowohl Studien- als auch Prüfungsleistungen zu erbringen. Bereits aus einer e-mail der Universität L...... an die Antragsgegnerin vom 25. August 2005, sodann auch aus Schreiben der Universität L...... vom 30. Januar 2008 und vom 7 8 6 17. März 2009 an die Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Antragstellerin aufgrund eines damals geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorläufig immatrikuliert war und an den Teilprüfungen des Vordiploms teilnehmen konnte. Sofern dies etwa zunächst zeitweise anders gewesen sein sollte, ist dies aber keine Erklärung dafür, warum die Antragstellerin in der Folge von der ihr eröffneten Möglichkeit, an den Prüfungen teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht haben sollte. Da die Antragstellerin selbst angibt, sie habe nur maximal zwei Semester (Sommersemester 2010, Wintersemester 2010/2011) wegen der Geburt und Betreuung ihres Kindes Urlaub genommen, ändert sich schließlich hierdurch an der Überschreitung der maßgeblichen Studiendauer nichts. Auch krankheitsbedingte Verzögerungen können zu keiner anderen Einschätzung führen; jedenfalls lässt der bisherige Krankheitsverlauf keine konkrete positive Prognose zu. Die Teilnahme an der Fachprüfung Allgemeine Psychologie unterblieb bislang aufgrund von gesundheitlichen Problemen der Antragstellerin; auch frühere Prüfungsteilnahmen scheiterten hieran. Aus dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 16. Dezember 2009 folgt, dass nicht von einer baldigen Wiederherstellung der Prüfungstauglichkeit ausgegangen werden kann. Vielmehr ergibt sich aus dem Hinweis auf die „Chronizität der Störungen“, dass wegen der „traumatisierungsbedingten psychischen Situation“ der Antragstellerin eine baldige und insbesondere erfolgreiche Teilnahme an den Teilprüfungen des Vordiploms nicht zu erwarten ist. Mangels einer konkreten Heilungsprognose kann daher selbst unter Zugrundelegung der fachärztlichen Annahme, dass der ungeklärte Aufenthaltsstatus der Antragstellerin der „entscheidende (…) Stressor“ für ihre Erkrankung wäre, nicht davon ausgegangen werden, dass bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis das Studium insgesamt in einer noch vertretbaren Zeit abgeschlossen werden könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthaltsstatus der Antragstellerin bis zu der verweigerten Verlängerung bislang immer geklärt war; bis zum Ablauf der bis zum 31. März 2009 letztmalig verlängerten Aufenthaltserlaubnis hätte die Antragstellerin genug Zeit gehabt, das Studium voranzutreiben. Im Übrigen ergibt sich aus der nach wie vor aktuellen und nach der oben geschilderten Rechtsprechung maßgeblichen Einschätzung der Universität L...... vom 30. Januar 9 10 7 2008, dass der Antragstellerin ein erfolgreicher Abschluss des Studiums der Psychologie nicht mehr möglich sein wird. Dafür, dass diese Einschätzung nicht mehr aktuell sein könnte, spricht derzeit nichts. Zwar ist es der Antragstellerin in Folge des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2009 (2 A 182/09) weiterhin möglich, in zwei bisher nicht bestandenen Fachprüfungen zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden. Hierzu sind nach Angaben der Antragstellerin zwar Gespräche mit dem hierfür zuständigen Prüfungsausschuss geführt worden; dafür, dass nach einem letzten Gespräch am 4. November 2009 zwischenzeitlich eine Lösung für die weitere Vorgehensweise gefunden wurde, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Die Antragstellerin ist - wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 ergibt - ferner nunmehr zur ersten Wiederholungsprüfung im Fach Persönlichkeitspsychologie zugelassen worden; dass diese Fachprüfung bestanden worden ist, ist bislang aber nicht vorgetragen. Schließlich ist auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Hiernach hat das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie insbesondere zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären (vgl. hierzu ausführlich Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 108 Rn. 19c m. w. N.). In diesem Recht ist die Antragstellerin nicht verletzt worden. Denn sie ist über den Inhalt der bei den Verwaltungsakten befindlichen Schreiben der Universität L...... vom 18. bzw. 24. August 2009 (vgl. AS 228, 230) unterrichtet worden. Unter Beifügung der Antragserwiderung vom 16. September 2009 ist die Antragstellerin am 21. September 2009 vom Gericht nämlich darauf hingewiesen worden, es ergebe sich aus dem Schreiben der Universität L...... vom 18. August 2009, dass sie sich zwar für Prüfungen angemeldet, aber wegen Krankheit nicht teilgenommen habe. Zudem ist in der vorbezeichneten Antragserwiderung auch der Inhalt dieses Schreibens zusammengefasst wiedergegeben worden. Der in dem Schreiben vom 24. August 2009 enthaltene Hinweis darauf, dass der Antragstellerin sechs von sieben Vordiplom- Prüfungen fehlten, entspricht inhaltlich weitgehend dem mit Schreiben der Universität L...... mitgeteilten Sachstand vom 30. Januar 2008, der der Antragstellerin bereits aufgrund eines entsprechenden Hinweises in dem von ihr angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 23. Juli 2009 bekannt ist. Im Übrigen ist - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt (AS. 203) - dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin 11 8 dieses Schreiben im Rahmen einer Akteneinsicht übersandt worden. Damit sind der Antragstellerin keine entscheidungserheblichen Tatsachen vorenthalten worden. Schließlich bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, ob vorliegend der von der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin gestellte Verlängerungsantrag auch den Aufenthaltszweck aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG umfasst (vgl. hierzu ausführlich: Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 4 AufenthG Rn. 38 f.). Abgesehen davon, dass durch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bereits kein gesetzlicher Anspruch vermittelt wird, der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck ausnahmsweise ermöglichen könnte, liegen hier auch keine Anhaltspunkte für die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise vor. Dafür, dass das Kind der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 3 StAG durch seine Geburt oder gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, weil ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und ihm daher eine Ausreise in das Heimatland der Antragstellerin nicht zugemutet werden könnte, ist nichts ersichtlich. Auch die von der Antragstellerin angeführte Integration fällt nicht unter den ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlich machenden Schutz von Art. 8 EMRK. Die Antragstellerin hat nach einem ersten Aufenthalt in Deutschland zwischen 1974 und 1990 bis zum Jahr 2002 augenscheinlich bei ihren Eltern in gelebt. Hinweise darauf, dass ihr die Möglichkeit, zu ihren Eltern zurückzukehren, nicht offen stehen könnte, sind nicht ersichtlich. Dafür, dass ihre ebenfalls in L...... lebende Schwester ausnahmsweise auf die Unterstützung oder Anwesenheit der Antragstellerin angewiesen und daher deren weiterer Aufenthalt hier erforderlich sein könnte, ist ebenfalls nichts vorgetragen. Auch für eine ihren weiteren Verbleib in Deutschland rechtfertigende Integration der Antragstellerin insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht ist nichts ersichtlich, da es ihr bislang nicht gelungen ist, trotz ihres nunmehr achteinhalbjährigen Studienaufenthalts in Deutschland einen Berufsabschluss zu erlangen, der ihr die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ermöglichen könnte. Nach alledem kann daher die Beschwerde keinen Erfolg haben. 12 13 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald John Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 14 15