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Beschluss

3 A 401/11

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2012:0215.3A401.11.0A
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Leitsätze
1. Die in Art. 7 Abs. 4 GG grundrechtlich verbürgte Privatschulfreiheit wird durch das in § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG (juris: PrSchulG SL) statuierte Erfordernis der Zuverlässigkeit des Schulträgers mit Rücksicht auf das ebenfalls unter Verfassungsschutz stehende Wohl der Schüler grundrechtsimmanent beschränkt. Aufgrund der Institutsgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG sind an die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit eines Schulträgers hohe Anforderungen zu stellen.(Rn.18) 2. Ist der Schulträger zugleich Betreiber eines Internats, welches der Schule Schüler zuführt, so ist beim Vorliegen von Mängeln sowohl im Schul- wie im Internatsbereich der Befund in beiden Bereichen danach zu bewerten, ob und welche Relevanz den jeweiligen Mängeln für die Frage der Zuverlässigkeit des Trägers als Schulträger im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG (juris: PrSchulG SL) zukommt.(Rn.25) 3. Mängeln im Internatsbereich kann dabei ein maßgebliches Gewicht zukommen. Sie stellen aber weder automatisch zugleich Mängel im Schulbereich dar, noch führen Mängel, die im Internatsbereich den Widerruf der nach § 45 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) erteilten Erlaubnis zum Betrieb eines Internats rechtfertigen, zwingend zur Feststellung der Unzuverlässigkeit eines Schulträgers nach § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG (juris: PrSchulG SL).(Rn.27)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das am 6. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 15/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art. 7 Abs. 4 GG grundrechtlich verbürgte Privatschulfreiheit wird durch das in § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG (juris: PrSchulG SL) statuierte Erfordernis der Zuverlässigkeit des Schulträgers mit Rücksicht auf das ebenfalls unter Verfassungsschutz stehende Wohl der Schüler grundrechtsimmanent beschränkt. Aufgrund der Institutsgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG sind an die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit eines Schulträgers hohe Anforderungen zu stellen.(Rn.18) 2. Ist der Schulträger zugleich Betreiber eines Internats, welches der Schule Schüler zuführt, so ist beim Vorliegen von Mängeln sowohl im Schul- wie im Internatsbereich der Befund in beiden Bereichen danach zu bewerten, ob und welche Relevanz den jeweiligen Mängeln für die Frage der Zuverlässigkeit des Trägers als Schulträger im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG (juris: PrSchulG SL) zukommt.(Rn.25) 3. Mängeln im Internatsbereich kann dabei ein maßgebliches Gewicht zukommen. Sie stellen aber weder automatisch zugleich Mängel im Schulbereich dar, noch führen Mängel, die im Internatsbereich den Widerruf der nach § 45 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) erteilten Erlaubnis zum Betrieb eines Internats rechtfertigen, zwingend zur Feststellung der Unzuverlässigkeit eines Schulträgers nach § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG (juris: PrSchulG SL).(Rn.27) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das am 6. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 15/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60.000,- € festgesetzt. Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat in der Sache keinen Erfolg. Mit diesem Urteil wurde der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28.12.2010, durch den dieser die dem Kläger erteilte Genehmigung zum Betrieb der Grundschule S und die Genehmigung zum Betrieb der Erweiterten Realschule H mit Wirkung zum 24.1.2011 widerrufen hat, aufgehoben. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Beklagten in der Antragsbegründung vom 15.11.2011 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungstatbestände liegen nicht vor. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ RR 2004, 542. Die Angriffe des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen keine ernstlichen Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2010, durch den dieser die dem Kläger erteilte Genehmigung zum Betrieb der Grundschule S und die Genehmigung zum Betrieb der Erweiterten Realschule H mit Wirkung zum 24.1.2011 widerrufen hat, zu Recht aufgehoben hat. Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidungsfindung nicht sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen zugrunde gelegt, entscheidungserhebliche Tatsachen fehlerhaft gewertet und habe deshalb zu Unrecht die Klage abgewiesen. Die besondere Schwere und beachtliche Dauer der Rechtsverletzungen im Internatsbereich des Klägers, die sich über die grundrechtsrelevanten Kindeswohlgefährdungen unmittelbar auch in den Schulbereich erstreckten, trügen die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers auch als Schulträger. Zwar habe das Verwaltungsgericht sich der im angefochtenen Bescheid vom 28.12.2010 dargelegten Ansicht des Beklagten angeschlossen, dass die Gründe, die zur Schließung des Internats des Klägers mit Bescheid vom 23.4.2010 geführt hätten, auch bei der Frage des Widerrufs der dem Kläger für den Betrieb der streitgegenständlichen Schulen erteilten Genehmigungen Berücksichtigung finden müssten. Jedoch werde in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.9.2011 der Aspekt der Kindeswohlgefährdung im Internatsbereich aus dem Kanon der entscheidungserheblichen Tatsachen ausgeblendet. Der insoweit wesentliche Lebenssachverhalt finde an keiner Stelle des Urteils Erwähnung. Auch würden die Umstände im Internatsbetrieb, welche die Kindeswohlgefährdungen bedingt hätten, sowie deren Relevanz und ihr unmittelbares Hineinwirken in den Schulbetrieb an keiner Stelle im Urteil zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht. Dabei habe bis zur Einstellung des Internatsbetriebs im Verhältnis zwischen diesem und dem nunmehr untersagten Schulbetrieb ein wechselseitig sich bedingendes und unterstützendes Beziehungsgeflecht bestanden. Das Internat habe Kinder gebraucht, um sie der Schule zuzuführen, während der Schulbetrieb auf die Zuführung der Internatskinder angewiesen gewesen sei. Die mit Wissen und Wollen des Klägers im Jahre 2007 herbeigeführte und verborgen gehaltene Rechtswidrigkeit des Internatsbetriebes habe notwendigerweise auch Kindeswohlgefährdungen zum Nachteil der Internatskinder zur Folge gehabt. Konkrete Kindeswohlgefährdungen der betroffenen Internatskinder hätten demnach im Schulbereich der Erweiterten Realschule bis zur Schließung des Internats bestanden. Im Gegensatz dazu gehe das angefochtene Urteil stillschweigend von einer Wirkungsbeschränkung der festgestellten Kindeswohlgefährdungen auf den Internatsbereich aus. Konsequenz dieses Fehlers sei der Folgefehler, dass die sich aufdrängende Frage nach einem Verschulden des Klägers hinsichtlich der Kindeswohlgefährdungen begründungslos mit der Formulierung „hinsichtlich der streitigen Grundschule und Erweiterten Realschule ist kein erheblicher Mangel benannt, den der Kläger ... vorsätzlich herbeigeführt hätte“ verneint werde. Tatsächlich habe der Beklagte sehr wohl einen beachtlichen Mangel benannt, insbesondere habe er vorgetragen, die besondere Schwere und beachtliche Dauer der Rechtsverletzungen im Internatsbereich, die sich über die grundrechtsrelevanten Kindeswohlgefährdungen unmittelbar auch in den Schulbereich erstreckten, trügen die Prognose der Unzuverlässigkeit. Gleiches gelte im Hinblick auf die dem Kläger vorzuwerfende Schuld. Das Verwaltungsgericht begnüge sich demgegenüber mit der Feststellung, dass wegen eines Fehlverhaltens im Internatsbetrieb der zukünftige Schulbetrieb nicht in einer Weise berührt sei, dass dieses allein als Tatsache ausreiche, um die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers als Schulträger zu begründen. Dies sei weder sachverhaltlich noch rechtlich nachvollziehbar und zudem widersprüchlich. Die gleichen Kindeswohlgefährdungen, die auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Feststellung trügen, dass der Kläger nicht die zum Betrieb eines Internats erforderliche Zuverlässigkeit besitze, genügten auch, um die Unzuverlässigkeit des Klägers zum Betreiben einer Schule zu begründen. Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Fehlerhaftigkeit begründen. Ersichtlich hat das Verwaltungsgericht auch die Gründe, die zur Schließung des Internats des Klägers mit Bescheid vom 23.4.2010 geführt hatten, seiner Entscheidung als erheblich zugrunde gelegt. Ausgehend von der Prämisse, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Schulträgers gemäß § 7 Abs. 1 lit. b des Saarländischen Privatschulgesetzes (PrivSchG) alle relevanten Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen sind, ist das Verwaltungsgericht auch auf das dem Betrieb des Internats zuzurechnende Fehlverhalten des Klägers eingegangen. Hierzu hat es ausgeführt, das dem Betrieb des Internats, auch an dessen nicht genehmigten Standorten, zuzurechnende Fehlverhalten trage im konkreten Einzelfall allein mit Blick auf die personellen Überschneidungen bei den für den Kläger im Internatsbereich und im Schulbereich handelnden Personen nicht die Feststellung, dass der Kläger nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass die Schulen künftig ordnungsgemäß betrieben würden. Dabei ist es – insoweit in Übereinstimmung mit dem Beklagten - davon ausgegangen, dass das Fehlverhalten des Klägers im Internatsbereich nur vordergründig ausschließlich die Unterbringung von Teilen der Schüler betraf. Vielmehr sei, da der Internatsbereich als Basis mit dem künftigen Schulbetrieb verknüpft sei, nicht von der Hand zu weisen, dass eine Unzuverlässigkeit im Internatsbetrieb grundsätzlich geeignet sei, auch die fehlende Zuverlässigkeit zum Betrieb der Schule zu begründen. Jedoch seien – anders als bei dem Betrieb des Internats – für einen Widerruf relevante Mängel bei den betroffenen Schulen nicht festgestellt worden. Bereits hieraus wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl die Umstände im Internatsbetrieb des Klägers, die, wie der Senat in seinem Beschluss vom 11.8.2010 - 3 B 178/10 – (und ebenso in dem vom Beklagten zitierten Beschluss vom 26.10.2010 - 3 B 241/10 -) festgestellt hat, zu Recht zum Anlass für den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb und die Schließung des Internats mit Bescheid vom 23.4.2010 genommen worden waren, bei seiner Entscheidung über die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers zum Betrieb der Schule maßgeblich zugrunde gelegt hat. Einer nochmaligen ausführlichen Beschreibung des dem konkret zugrunde liegenden Sachverhalts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bedurfte es nicht. Denn hierauf war das Verwaltungsgericht bereits im Tatbestand des angefochtenen Urteils eingegangen. Auch waren die Vorgänge Gegenstand des angefochtenen Bescheides und der diesbezüglichen Verwaltungsakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden waren. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht diese als entscheidungserheblich erkannten Tatsachen auch nicht fehlerhaft gewertet. Ausgehend von der in Art. 7 Abs. 4 GG grundrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit ist es zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats Beschluss vom 7.8.2006 - 3 W 11/06 -, juris zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar die Institutsgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG durch das in § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG statuierte Erfordernis der Zuverlässigkeit des Schulträgers und der für ihn an führender Stelle tätigen Personen mit Rücksicht auf das ebenfalls unter Verfassungsschutz stehende Wohl der Schüler grundrechtsimmanent beschränkt wird, dass jedoch an die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit in diesem Zusammenhang hohe Anforderungen zu stellen sind. Diesen Maßstab zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht als für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevante Gesichtspunkte einerseits die – bereits im Eilrechtsschutzverfahren (Beschluss des Senats vom 11.8.2010 - 3 B 178/10 –) festgestellten - Mängel betreffend den damaligen Internatsbetrieb des Klägers in Ansatz gebracht und deren grundsätzliche Eignung bejaht, auch die fehlende Zuverlässigkeit zum Betrieb der Schulen zu begründen. Dem hat es andererseits aber die lange Dauer des seit 1991 (Grundschule) bzw. 1994 (Sekundarschule, letztere übergegangen 1997 in die Erweiterte Realschule), bestehenden und von ihm als ordnungsgemäß eingestuften Schulbetriebes gegenüber gestellt. In der Abwägung ist es zu dem Ergebnis gelangt, das Verhalten des Klägers und der für ihn verantwortlich handelnden Personen beim langjährigen Betrieb der Schulen entkräfte den durch den missbräuchlichen Betrieb des Internats geschaffenen „begründeten Verdacht“ der Unzuverlässigkeit im schulischen Bereich und als Schulträger bringe der Kläger die Voraussetzung mit, einen ordnungsgemäßen, insbesondere für die Schüler „ungefährlichen Betrieb“ der Schulen zu sichern. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten haben keinen Erfolg. Er hat insoweit zunächst geltend gemacht, Gegenstand der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht die Beschulung von Schülern durch den Kläger, sondern die von ihm zu verantwortenden Kindeswohlgefährdungen im Internatsbereich und deren Aufrechterhaltung für und durch den Schulbetrieb, wodurch die Hälfte der Schülerschaft der Erweiterten Realschule (Internatskinder) unmittelbar betroffen gewesen sei. Mit dieser Argumentation kann die Annahme eines langjährigen ordnungsgemäßen Betriebs der Schulen indes nicht widerlegt werden. Denn die festgestellten Mängel im Internatsbereich einschließlich der dabei aufgetretenen Kindeswohlgefährdungen sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht automatisch zugleich Mängel im Schulbereich. Zwar waren hiervon in der Tat Kinder und Jugendliche betroffen, die auch die Erweiterte Realschule besuchten. Gleichwohl sind diese Mängel, die die Unterbringung der betroffenen Kinder und Jugendlichen außerhalb der Schule betrafen, aber nicht im oder beim Betrieb der Schule aufgetreten. Zwar haben die im Internatsbereich aufgetretenen Mängel, wie ausdrücklich zu betonen ist, sehr wohl Relevanz für die Frage der Zuverlässigkeit des Schulträgers, der zugleich Träger des Internats war und dessen Zuverlässigkeit für den Internatsbereich zu Recht, auch nach der Einschätzung des Senats (Beschluss vom 11.8.2010 - 3 B 178/10 -), verneint wurde. Jedoch ist auf der angesprochenen Argumentationsebene zunächst zu unterscheiden zwischen der Frage eines bisher ordnungsgemäßen Betriebs der Schulen einerseits und der (zu verneinenden) Frage eines bisher ordnungsgemäßen Betriebs des Internats andererseits und der erst auf der nächsten Ebene zu beantwortenden Frage der Zuverlässigkeit des Klägers als Träger der Schulen gemäß § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG. Für die Beantwortung der Frage nach der Zuverlässigkeit des Klägers als Schulträger sind selbstverständlich auch die festgestellten Mängel im Internatsbereich einschließlich der dabei aufgetretenen Kindeswohlgefährdungen von Relevanz. Für die Frage, ob es Mängel im bisherigen Betrieb der Schulen gegeben hat und ob dieser als „langjährig ordnungsgemäß“ beurteilt werden kann, ist dagegen nur der Schulbetrieb als solcher in den Blick zu nehmen. Beide Aspekte stehen - auf unterschiedlichen Argumentationsebenen - nebeneinander und dürfen nicht, wie seitens des Beklagten geschehen, auf der falschen Ebene vermischt werden. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der Widerruf der Genehmigung der vom Kläger betriebenen Schulen gemäß § 10 PrivSchG. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 PrivSchG ist der Widerruf erst zulässig, wenn der Schulträger die beanstandeten Mängel innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht beseitigt hat, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist. Vorliegend steht allein die Frage der Zuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG im Streit. Für deren Beurteilung hat das Verwaltungsgericht zu Recht zunächst differenziert Feststellungen getroffen über das Vorliegen von Mängeln im Schulbereich einerseits und im Internatsbereich andererseits, die der Kläger als Träger zu verantworten hat bzw. hatte, und sodann den Befund in beiden Bereichen danach bewertet, ob und welche Relevanz diesen Mängeln für die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers als Träger einer Schule im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG zukommt. Hierbei hat es den feststehenden Mängeln im Internatsbereich – wie dargelegt - zu Recht ein nicht unerhebliches Gewicht für die Frage der Zuverlässigkeit auch im Schulbereich zugemessen, andererseits den – bisher vom Beklagten ermittelten und vorgetragenen - Mängeln, soweit sie sich tatsächlich auf den schulischen Bereich bezogen, aber noch kein so erhebliches Gewicht beigemessen, dass aufgrund der Summierung der Mängel aus beiden Bereichen die Unzuverlässigkeit des Klägers als Schulträger hätte festgestellt werden können. Maßgeblich hierfür war insbesondere der mit Blick auf die Institutsgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG anzulegende strenge Prüfungsmaßstab, aufgrund dessen an die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit eines Schulträgers in der Tat hohe Anforderungen zu stellen sind. Die als solche angesprochenen Mängel im schulischen Bereich hatte der Beklagte im Übrigen weder in dem Anhörungs- bzw. Abmahnungsschreiben vom 15.11.2010, noch in dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2010, sondern erst im Vorfeld des zweiten Eilrechtsschutzverfahrens (1 L 272/11), das auf Abänderung der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem ersten Eilrechtsschutzverfahren (1 L 20/11) gerichtet war, in das Verfahren eingeführt. Zwei der drei angesprochenen Mängel, festgestellt bei einem Unterrichtsbesuch am 3.2.2011, betrafen das Einüben von Diktaten noch im 3. Schuljahr und die Unterrichtung von Schülern durch nahe Verwandte. Diese Tatbestände hat das Verwaltungsgericht zutreffend als von der Privatschulfreiheit gedeckt bzw. zwischenzeitlich vom Kläger behoben und deshalb als im Ergebnis unbeachtlich eingestuft; dies ist auch nicht mehr Gegenstand der Angriffe im Zulassungsverfahren. Ein weiterer vom Beklagten geltend gemachter Mangel betraf den Einsatz einer der Leiterinnen der illegalen Wohngruppen des früheren Internatsbereichs, Frau H, in der Nachmittagsbetreuung der beiden Schulen. Insoweit hat der Beklagte im vorliegenden Verfahren vorgetragen, es sei zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Einsatz von Frau H in der illegalen Wohngruppe offenkundig keine Bedeutung im Rahmen der Bewertung des privatschulrechtlichen Zuverlässigkeitskriteriums beimesse. In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.10.2010 - 3 B 241/10 - sei zu Frau H „mit Blick auf festgestellte tatsächliche Mängel“ aufgezeigt, dass deren fehlende Qualifikation sich in Bezug auf die Anforderungen der Betreuung gegenüber Internatskindern als Fall einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls dargestellt habe. Diese konkrete Gefährdung falle aber auf die Ebene des Schulträgers gemäß § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG zurück. Unklar ist in diesem Zusammenhang bereits, ob der Beklagte mit diesem Vortrag einen konkreten Mangel im Schulbetrieb geltend machen will oder ob er, wie in seiner Argumentation im Übrigen, aus den in der Vergangenheit im Internatsbetrieb – auch in der von Frau H geleiteten Wohngruppe - aufgetretenen Mängeln ein Argument für die Verneinung der Zuverlässigkeit des Klägers als Schulträger herleiten will. Soweit letzteres der Fall sein sollte, so ist dieser Aspekt, wie bereits dargelegt, durch das Verwaltungsgericht insoweit berücksichtigt worden, als es aus dem missbräuchlichen Betrieb des Internats einen „begründeten Verdacht“ der Unzuverlässigkeit auch im schulischen Bereich hergeleitet hat. Soweit der Beklagte mit dem Vortrag betreffend den Einsatz von Frau H im Schulbereich einen konkreten Mangel im Schulbetrieb belegen will, der die Verneinung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs in der Vergangenheit und zugleich eine entsprechenden Prognose für die Zukunft rechtfertigt, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es, wie der Senat in seinem Beschluss vom 11.8.2010 - 3 B 178/10 - festgestellt hat, zu, dass in der von Frau H geleiteten Wohngruppe Gefährdungen des Wohls der betroffenen Kinder und Jugendlichen aufgetreten sind, die - zu einem geringen Teil - auch mit der Qualifikation von Frau H in Zusammenhang stehen. Jedoch kann hieraus nicht zugleich auf eine Kindeswohlgefährdung im Falle des Einsatzes von Frau H in der Nachmittagsbetreuung der vom Kläger betriebenen Grundschule S und der Erweiterten Realschule H und damit auf einen gegenwärtigen oder zukünftigen Mangel im Schulbetrieb geschlossen werden. Dies ergibt sich bereits bei einem Blick auf die Begründung der seinerzeit im Rahmen des Beschlusses vom 11.8.2010 - 3 B 178/10 - festgestellten Gefährdungstatbestände in der von Frau H geleiteten Wohngruppe. Entscheidend waren dabei die räumliche Situation dieser – externen – Wohngruppe, die dadurch gekennzeichnet war, dass die Kinder und Jugendlichen einerseits und die Betreuerin, Frau H, andererseits in getrennten, wenn auch übereinander liegenden Wohnungen eines Mietshauses untergebracht waren, und der Umstand, dass – ebenso wie in den anderen illegal betriebenen Wohngruppen - im Krisenfall kein Ersatzbetreuer vorhanden war. Hierbei handelte es sich zwar zweifelsfrei um schwere Mängel des Internatsbetriebs, die zur Bejahung einer Kindeswohlgefährdung führten, jedoch waren diese nicht in der Person der Betreuerin, Frau H, begründet, sondern in den organisatorischen Vorgaben des Klägers. Ein Rückschluss auf das Auftreten einer Kindeswohlgefährdung bei dem Einsatz von Frau H zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einem anderen räumlichen und organisatorischen Kontext ist deshalb nicht gerechtfertigt. Soweit dieser Kontext die hier in Rede stehende schulische Nachmittagsbetreuung in der Grundschule S und der Erweiterten Realschule H ist, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass in räumlicher Hinsicht oder mit Blick auf eine fehlende Ersatzbetreuung im Krisenfall ähnliche Verhältnisse wie seinerzeit in der vom Kläger illegal betriebenen Wohngruppe herrschen könnten. Gleiches gilt mit Blick auf die Qualifikation von Frau H. An diese waren in dem genannten Beschluss des Senats für die Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 45 Abs. 2 SGB VIII höhere Anforderungen gestellt worden als sie an die Zulassung zur Ausübung einer stundenweisen Aufsicht im Rahmen der Freiwilligen Ganztagsschule im Saarland zu stellen sind. Schließlich führt – jedenfalls im Ergebnis – auch nicht der Einwand des Beklagten zum Erfolg, die Annahme eines langjährigen ordnungsgemäßen Schulbetrieb sei widerlegt durch massive Vorfälle in der Vergangenheit, die sich unstreitig ebenfalls als Kindeswohlgefährdungen und darüber hinaus auch als Kindeswohlverletzungen dargestellt hätten. Er trägt hierzu vor, das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 7.8.2006 - 3 B 11/06 - u.a. ausgeführt, „unstreitig ist es in der Vergangenheit bis Ende 2004 zu einer auffälligen Häufung von körperlichen Übergriffen und demütigenden Behandlungen von Schülern durch Lehrer, Erzieher und sonstige Mitarbeiter der Schulen und des Internats ... gekommen“. An gleicher Stelle werde noch auf einen in seiner Bedeutung vergleichbaren „Vorfall im Jahre 2003“ Bezug genommen. Zudem enthalte das in diesem Zusammenhang ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.5.2007 - 1 K 35/06 - Feststellungen zu Übergriffen auf Schüler am 7.12.2005 und am 9.2.2006. Es mag zunächst dahinstehen, ob ein derartig auszugsweises und gezielt lückenhaft wirkendes Zitieren einzelner Sätze oder Abschnitte gerichtlicher Entscheidungen betreffend den relevanten Sachverhalt oder Teile davon mit dem Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 VwGO in Einklang zu bringen ist. Jedenfalls führt dies hier nicht zur ordnungsgemäßen Darstellung des relevanten Sachverhalts. Dieser stellt sich wie folgt dar: Die vom Beklagten angeführte Entscheidung vom 7.8.2006 erging in einem Eilrechtsschutzverfahren, in dem auf Antrag des hiesigen Klägers das Verwaltungsgericht (im Verfahren 1 F 13/06) die aufschiebende Wirkung dessen Widerspruchs gegen den Bescheid des hiesigen Beklagten vom 16.3.2006, durch den der Beklagte, gestützt auf §§ 10 Abs. 1, 7 Abs. 1 lit. d PrivSchG, die dem Kläger unter dem 17.7.1997 erteilte Genehmigung zum Betrieb der Erweiterten Realschule H mit Wirkung vom 1.8.2006 widerrufen hatte, wiederherstellte und das Oberverwaltungsgericht (in dem Verfahren 3 W 11/06) die dagegen gerichtete Beschwerde zurückwies. Gegenstand der damals durch den Beklagten erhobenen Vorwürfe war, dass es mehrfach zu körperlichen Züchtigungen von Schülern durch Lehrkräfte der Erweiterten Realschule H im Jahre 2004 und 2005 (und in einem Fall im Jahre 2003) gekommen war, woraufhin der Beklagte den Kläger mit Beanstandungsschreiben vom 11.4.2005 abmahnte. Dies nahm der Kläger zum Anlass, den damaligen Leiter der Schule, dem ebenfalls körperliche Züchtigungen von Schülern vorgeworfen wurden, abzuberufen und mit Schreiben vom 14.4.2005 alle Lehrer und sonstigen Mitarbeiter der Schule auf das Verbot schulrechtlich unzulässiger Erziehungsmaßnahmen, wie körperliche Züchtigungen und entwürdigender Maßnahmen, aufmerksam zu machen und zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Folgen wie Abmahnung und Entlassung um dringende Beachtung zu bitten. Der zeitnah eingesetzte neue Schulleiter ergriff in der Folgezeit eine Reihe von Maßnahmen, um die von dem Beklagten beanstandeten Missstände zu beseitigen und reagierte auf neuerliche Vorfälle vom 7.12.2005 und 9.2.2006 konsequent, indem er den betreffenden Lehrer nach Klärung des Vorfalles vom 7.12.2005 mit Schreiben vom 12.12.2005 abmahnte und ihm nach dem erneuten Übergriff am 9.2.2006 umgehend fristlos kündigte. Den aufgrund der vorgenannten Vorfälle seitens des Beklagten erlassenen Bescheid vom 16.3.2006, durch den der Beklagte gestützt auf §§ 10 Abs. 1, 7 Abs. 1 lit. d PrivSchG die dem Kläger unter dem 17.7.1997 erteilte Genehmigung zum Betrieb der Erweiterten Realschule H mit Wirkung vom 1.8.2006 widerrufen hatte, hob das Verwaltungsgericht durch das vom Beklagten auszugsweise zum Beleg von „Übergriffen auf Schüler am 7.12.2005 und am 9.2.2006“ zitierte Urteil vom 3.5.2007 – 1 K 35/06 – auf und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, der Kläger und der neu eingesetzte Schulleiter hätten den vom Beklagten in seiner Abmahnung vom 11.4.2005 beanstandeten Missständen konsequent entgegengewirkt und brächten deshalb die Voraussetzungen mit, künftig einen für die Schüler ungefährlichen Betrieb der Schule zu sichern. Sie besäßen somit die für diese Funktion erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Danach ist, bei vollständiger Betrachtung des relevanten Sachverhalts, dem Beklagten zwar darin zuzustimmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Schulen seit 1991 (Grundschule) bzw. 1994 (Sekundarschule, letztere übergegangen 1997 in die Erweiterte Realschule) nicht völlig beanstandungsfrei erfolgt ist. Jedoch hat der Kläger als Träger der Schule den im Wesentlichen im Zeitraum vom 2004 bis April 2005 in der Erweiterten Realschule H aufgetretenen Mängeln nach deren Feststellung und Abmahnung durch den Beklagten konsequent entgegengewirkt und damit das getan, was beim Auftreten von Mängeln für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erforderlich ist. Die Beantwortung der Frage, ob vor diesem Hintergrund - insbesondere in Ansehung der in der vorbezeichneten Zeitspanne (sowie in Einzelfällen am 7.12.2005, 9.2.2006 und im Jahr 2003) aufgetretenen Mängel - das vom Verwaltungsgericht angenommene Vorliegen eines langjährigen ordnungsgemäßen Schulbetriebes uneingeschränkt bejaht werden kann, oder ob beim Auftreten von Mängeln im Schulbetrieb auch dann stets ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb zu verneinen ist, wenn die Verantwortlichen sich konsequent und mit Erfolg um deren Beseitigung bemühen, erscheint nicht unproblematisch. Sie bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn für den fraglichen Zeitraum eine Unterbrechung des „langjährigen ordnungsgemäßen Schulbetriebes“ anzunehmen wäre, so müsste allein dieser Aspekt im Rahmen der nach §§ 7 Abs. 1 lit. b, 10 PrivSchG zu treffenden Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Klägers als Träger einer Schule hier nicht zu deren Verneinung führen. Dies galt offenbar auch aus der Sicht des Beklagten bei Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 28.12.2010, in dem diese Vorfälle nicht thematisiert sind. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Klägers als Schulträger um eine Prognoseentscheidung, bei der zu fragen ist, ob die in § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG genannten Verantwortungsträger nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens die Gewähr dafür bieten, dass die Schule künftig ordnungsgemäß betrieben wird. Ausgehend davon ist den Vorfällen, die zum Erlass des Bescheides des Beklagten vom 16.3.2006 geführt hatten, in der hier zu beurteilenden Situation kein ausschlaggebendes Argument zu entnehmen, das zu einer negativen Prognose bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers als Schulträger gemäß § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG führt. Dies gilt bei der nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabs für die Feststellung der Unzuverlässigkeit eines privaten Schulträgers auch – gerade noch, wenn auch, wie zu betonen ist, im äußersten Grenzbereich – bei kumulativer Betrachtung dieser Vorfälle und der Vorfälle im Internatsbereich. Allerdings ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zur Begründung einer negativen Prognose bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Schulträgers gemäß § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG grundsätzlich auch solche Mängel im Schulbetrieb herangezogen werden können, denen der Schulträger nach deren Feststellung und Abmahnung durch die Schulaufsichtsbehörde entgegenwirkt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn im Schulbetrieb immer wieder Mängel auftreten, wenn Mängeln grundsätzlich nur auf Beanstandungen der Schulaufsichtsbehörde entgegengewirkt wird oder wenn beanstandete Mängel sich trotz vordergründig getroffener Maßnahmen mehrfach wiederholen. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, hat der Beklagte indes nicht substantiiert dargelegt. Er hat insbesondere weder das erneute Auftreten bereits beanstandeter Mängel noch das wiederholte Auftreten anderer relevanter Mängel im Schulbetrieb ermittelt und aufgezeigt. Ebenfalls ist zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Unzuverlässigkeit eines Schulträgers nach § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG und diejenigen des Widerrufs der nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erteilten Erlaubnis zum Betrieb eines Internats nach unterschiedlichen Maßstäben zu beurteilen sind. Während einerseits im Bereich des § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG bei der Maßstabsbildung auch die Institutsgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zu beachten ist, ist andererseits bei der Frage des Widerrufs der Erlaubnis zum Betrieb eines Internats nach § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII der im Vergleich zu einem reinen Schulbetrieb ungleich höhere Grad der potenziellen Gefährdung des Wohls der untergebrachten Kinder und Jugendlichen in den Blick zu nehmen, der dadurch bedingt ist, dass bei diesen die Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung durch die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte durch die Ausgliederung der Kinder aus dem eigenen Haushalt und Eingliederung in einen Internatsbetrieb faktisch erheblich eingeschränkt ist vgl. Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 55 Rdnr. 2 und § 48 a Rdnr. 4 sowie Beschluss des Senats vom 11.8.2010 – 3 B 178/10 -. Nach alledem vermögen die vom Beklagten im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, durch das der Widerruf der Genehmigung durch den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2010 aufgehoben wurde, nicht zu begründen. Auch der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl.,§ 124 Rdnr.8 und 9 m.w.N.. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese bestehen Kopp/Schenke, a.a.O.. § 124a Rdnr. 53. Dem genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Er hat geltend gemacht, bereits aus den Ausführungen zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass die vorliegende Rechtssache auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der vorliegende Rechtsstreit durch die schwierige Problematik gekennzeichnet sei, dass in ihn komplexe Sach- und Rechtsfragen hineinverlagert seien, die ebenfalls im Mittelpunkt anderer Verfahren beim Verwaltungsgericht stünden und dort von einer anderen Kammer zu bewerten seien. Gemeint seien die (einen neuen Genehmigungsantrag für den Internatsbetrieb betreffenden) Klageverfahren 11 K 444/10 und 3 K 231/11. Das vorliegende Verfahren sei mit jenen Verfahren hinsichtlich der Thematik der Kindeswohlgefährdung parallel gelagert. Dies habe das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren dazu veranlassen müssen, Quantität und Qualität der Kindeswohlgefährdungen im Internatsbereich und deren Relevanz für den Schulbetrieb aufzuklären und zu bewerten. Das ohne diese Aufklärung und Bewertung ergangene Urteil beruhe demnach auf einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Ebenfalls spreche die Vielzahl der anhängig gewordenen Verfahren zum hier relevanten Kontext Kindeswohlgefährdungen (VG Saarland 1 K 15/11, 1 L 20/11, 1 L 272/11, 11 L 456/10, 11 K 444/10, 3 K 231/11 und OVG Saarland 3 B 178/10) für die besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Dies trifft nicht zu. Ungeachtet der Frage, ob grundsätzlich allein schon aus dem Vorliegen mehrerer Klage- und Eilrechtsschutzverfahren betreffend einen Lebenssachverhalt auf das Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten geschlossen werden kann, ist dies jedenfalls vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil ist der maßgebliche Streitgegenstand dadurch bereits in weiterem Maße durchdrungen als bei anderen Verfahren. Im Übrigen zeigen bereits die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Dies gilt auch für die rechtliche und tatsächliche Klärung der Thematik der Kindeswohlgefährdung im Internatsbereich. Soweit der Beklagte im Gewande der Darlegung besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten eine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Letzteres nicht zur Begründung des Ersteren taugt. Es liegt aber auch in der Sache keine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht vor, wie oben zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dargelegt wurde. Sollte der Beklagte insoweit der Auffassung sein, das Verwaltungsgericht habe über die von ihm und anderen Aufsichtsbehörden aufgedeckten und im vorliegenden Verfahren auch berücksichtigten Mängel im Schul- und Internatsbetrieb hinaus eigene Nachforschungen über das Vorliegen weiterer, bis dahin noch unbekannter und auch von den Beteiligten nicht angesprochener Mängel vornehmen müssen, so verkennt er den Umfang der aus § 86 VwGO sich ergebenden gerichtlichen Sachaufklärungspflicht. Liegen die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 38.2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.