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Beschluss

5 L 461/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0515.5L461.20.00
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Leitsätze

Ein Studiengangwechsel nach erfolglosem Abschluss eines Studiums fällt in der Regel unter § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Maßgebend ist aber weiterhin, dass der Ausbildungszweck noch erreicht werden kann, d.h. dass das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Studiengangwechsel nach erfolglosem Abschluss eines Studiums fällt in der Regel unter § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Maßgebend ist aber weiterhin, dass der Ausbildungszweck noch erreicht werden kann, d.h. dass das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO bisher keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt entsprechender Belege vorgelegt hat. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1264/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Zugunsten des Antragstellers legt das Gericht den Eilantrag nicht dahingehend aus, dass er auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung erfasst. Hierzu verhält sich die Antragsbegründung nicht. Im Übrigen wäre der Eilrechtsschutz diesbezüglich nicht zulässig. Dem Antragsteller fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse. Ein solches Interesse besteht in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich, wenn durch die erstrebte Wiederherstellung oder Anordnung der – hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V.m. § 84 Abs. 1 Nr 7 AufenthG entfallenen – aufschiebenden Wirkung der Klage (vorläufig) ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann; d.h. der Rechtsbehelf geeignet ist, seine subjektive Rechtsstellung zu verbessern. Die Regelung zur Länge der Befristungsentscheidung steht vorliegend unter der Bedingung der Abschiebung, also der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers mit Zwangsmitteln. Sollte der Antragsteller nicht ausreisepflichtig sein, so würde das Gericht die aufschiebende Wirkung antragsgemäß hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 der Ordnungsverfügung vom 7. Februar 2020 anordnen. Damit dürften Zwangsmaßnahmen einstweilen nicht durchgesetzt werden, so dass die Wiedereinreisesperre nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG auch keine Rechtswirkungen entfalten würde. Ist der Antragsteller hingegen ausreisepflichtig, dann ist jedenfalls im Regelfall Eilrechtsschutz hinsichtlich der Wiedereinreisesperre nicht erforderlich, um die Rechtsstellung des Antragstellers – hier die Belastung durch diese Wiedereinreisesperre – zu verbessern. Es darf von einem rechtstreuen Antragsteller erwartet werden, dass er einer bestehenden Ausreisepflicht freiwillig nachkommt, sodass die belastende Wiedereinreisesperre gar nicht entsteht. Der so verstandene Antrag ist zulässig (a.), aber unbegründet (b.). a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Insbesondere ist er im Hinblick auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung statthaft. Gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit des ablehnenden Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Betroffenen beendet, unberührt. Eine hiergegen gerichtete Klage hat gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Diese gesetzliche Konstellation bedeutet im vorliegenden Fall konkret, dass der Aufenthalt des Antragstellers derzeit rechtswidrig und die Ausreisepflicht – nach Ablauf der Ausreisefrist – vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, die ihrerseits Voraussetzung für die Durchsetzung der Abschiebung ist (§ 58 Abs. 1 AufenthG), kann nur durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ausgesetzt werden. Die gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung bewirkt aber nicht ein Wiederaufleben der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG); vielmehr wird durch die behördliche Antragsablehnung die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unterbrochen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), wobei die Ausreiseverpflichtung fortbesteht (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die gerichtliche Anordnung setzt lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus. Dies entbindet den Betroffenen zwar nicht von seiner Ausreiseverpflichtung, hindert indes aber, dass die zur Abschiebung berechtigenden und verpflichtenden Wirkungen des § 50 Abs. 2 AufenthG eintreten. Überdies eröffnet sie dem Betroffenen den weiteren Vorteil, dass die Ausreisefrist nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erneut zu laufen beginnt. Die Wiederherstellung der früheren aufenthaltsrechtlichen Position kann dagegen erst im Hauptsacheverfahren erreicht werden (vgl. § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Mit seinem noch vor Ablauf der Geltungsdauer seiner ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis in der Vorsprache am 30. Juli 2019 gestellten Antrag erreichte der Antragsteller zunächst eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, da er zu diesem Zeitpunkt noch einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG innehatte. Mit der Ablehnung des Antrags im angefochtenen Bescheid entfiel die Fiktionswirkung. Damit erweist sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als zulässig. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) ist der Antrag ebenfalls statthaft, da der Klage gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 S. 1 JustizG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. b. Indes ist der Antrag unbegründet. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers erfolglos bleiben wird. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Das in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht überwiegt. Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 2 S. 4 AufenthG in der seit dem 1. März 2020 geltenden Fassung, geändert durch Art. 1, 54 Abs. 2 FachkräfteinwanderungsG vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (§ 16 Abs. 2 S. 4 AufenthG a.F.). Danach wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Begriff des Aufenthaltszwecks knüpft an das konkret betriebene Studium an. Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck „Studium“. Vgl. zur Vorgängerregelung § 16 AufenthG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, juris Rn. 6 ff. und Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 18 B 907/19 –, juris Rn 4 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 7 B 10364/15.OVG –, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. April 2017 – 8 LA 60/17 –, juris Rn. 10. Der maßgebliche Zweck für den Aufenthalt nach § 16b AufenthG ist die Fachrichtung des beworbenen und im Anschluss danach aufgenommenen Studiums. Vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, §16b AufenthG / Abs. 4, Stand: 13. März 2020, Rn. 16 ff. Eine dementsprechende konkrete Betrachtung ist nach dem Willen des Gesetzgebers geboten, um zu verhindern, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung zu einem anderen Aufenthaltszweck genutzt wird als dem, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis konkret zu Grunde lag. Vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 16b AufenthG, zu Abs. 4, Stand: 13. März 2020, Rn. 8 ff. Maßgeblich ist die Beschreibung der Ausbildung in der Aufenthaltserlaubnis. Vgl. zur Vorgängerregelung § 16 AufenthG a.F.: VG Sigmaringen, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 2 K 5227/15 –, juris Rn. 20. Ein Wechsel des Aufenthaltszweckes liegt grundsätzlich bei Änderung der Fachrichtung vor. Vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 16b AufenthG, zu Abs. 4, Stand: 13. März 2020, Rn. 8. Für dieses Verständnis sprechen auch Nr. 16.2.4 und 16.2.5 AVwV AufenthG (bezogen auf die Vorgängerregelung § 16 AufenthG a.F.) vom 26. Oktober 2009. Nach vorstehenden Maßstäben kann der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch den Antragsteller nicht mehr erreicht werden. Ursprünglicher Aufenthaltszweck war das Studium der Fachrichtung „Medizintechnik“ an der Hochschule L. . Der in der Aufenthaltserlaubnis als Auflage bezeichnete Zusatz dürfte sich als Konkretisierung des Aufenthaltszwecks und somit als Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts darstellen. Eine Verlängerung der zuletzt am 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums der Fachrichtung „Medizintechnik“ an der Hochschule Koblenz scheidet hier deshalb aus, weil der Antragsteller von der Hochschule L. aus dem Studiengang „Medizintechnik“ zum Sommersemester 2019 exmatrikuliert wurde. Ihm wurde mit Rückmeldeversagungsbescheid vom 7. Februar 2019 die Rückmeldung für den Bachelorstudiengang Medizintechnik Sommersemester 2019 versagt, da er in drei Modulen den letzten Prüfungsversuch nicht bestanden habe. Die Zulassung des Antragstellers zum Studiengang „E-Business und Logistik“ durch die Hochschule Koblenz zum Sommersemester 2019 ändert hieran nichts. In der Aufnahme dieses anderen Studiengangs ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks zu sehen. Gegenüber dem bisherigen Studiengang „Medizintechnik“ handelt es sich bei dem Studiengang „E-Business und Logistik“ um einen anders gelagerten Fachbereich, wie bereits die fehlende Anrechnung von Leistungspunkten (ECTS-Punkten) aus vier Hochschulsemestern des ursprünglichen Studiums „Medizintechnik“ zum Ausdruck bringt. Etwas Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beteiligten. Liegt damit voraussichtlich ein Wechsel des Studiengangs vor, wird der Aufenthaltszweck ausnahmsweise nur dann nicht berührt, wenn der Wechsel während der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums erfolgt. Sog. Orientierungsphase, Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 16b AufenthG, zu Abs. 4, Stand: 13. März 2020, Rn. 18; vgl. auch Nr. 16.2.5 AVwV AufenthG vom 26. Oktober 2009. Vorliegend war die sog. Orientierungsphase zu Beginn des derzeit ausgeübten Studienganges seit langem abgelaufen. Der Antragsteller wurde erstmals zum Sommersemester 2019 für den Studiengang „E-Business und Logistik“ an der Hochschule Koblenz immatrikuliert, nachdem er bereits seit vier Semestern (seit Sommersemester 2017), somit seit zwei Jahren, im Fachbereich „Medizintechnik“ studiert hat. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG. Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Hier einzig in Betracht kommt die Variante des gesetzlichen Anspruchs. Ein gesetzlicher Anspruch setzt das Bestehen eines strikten Rechtsanspruchs voraus, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt. Erforderlich ist, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 C 23/15 –, juris Rn. 21 m.w.N. Ein gesetzlicher Anspruch liegt weder im Falle eines Regelanspruchs oder eines Anspruchs aufgrund einer „Soll“-Regelung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 1 C 31/14 –, BVerwGE 153, 353-360, juris, noch im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 9/95 –, BVerwGE 105, 35-44, juris. Der Fall eines Studiengang- oder Studienortwechsels fällt in der Regel unter § 16b Abs. 4 AufenthG, auch wenn z. B. der Antragsteller bereits zu einem anderen Studiengang zugelassen wurde. In diesen Fällen muss eine Aufenthaltserlaubnis zwar neu beantragt werden, auf die Erteilung besteht jedoch ein Rechtsanspruch (§ 16b Abs. 1 AufenthG). Insoweit gelten die Ausführungen unter Nummer 16.2.5 AufenthG-VwV in modifizierter Form, da das dort zugrundliegende Ermessen der Behörden nicht mehr besteht. Vgl. Nr.16b.4.1 Anwendungshinweise des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 16b AufenthG, zu Abs. 4, Stand: 13. März 2020, Rn. 6. Die neue Rechtslage greift die Vorgaben der REST-Richtlinie (EU) 2016/801 auf, die von einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Studiengang- bzw. Hochschulwechsel ausgeht. Vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 16b Rn. 35; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 16b AufenthG, zu Abs. 4, Stand: 13. März 2020, Rn. 7. Maßgebend ist jedoch weiterhin, dass das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit, also bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Die insoweit von der Ausländerbehörde geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist eine Entscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dabei ist bei der Beurteilung des „angemessenen Zeitraums“ nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht mehr zu erwarten sind. Vgl. zur Vorgängerregelung § 16 AufenthG a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2008 –18 B 975/08 – juris zur früheren Rechtslage nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F.; BeckOK AuslR/Fleuß, 23. Ed. 1. November 2019, AufenthG § 16 Rn. 32; SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 3 B 178/10 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 7. März 2016 – 3 B 378/15 –, juris Rn. 5 m.w.N., Beschluss vom 3. Mai 2019 – 3 B 96/19 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 10 CS 18.2271 –, juris Rn. 10 m.w.N. Nach Maßgabe dessen ist davon auszugehen, dass mit einem Abschluss des Studiums des Antragstellers im Studiengang „E-Business und Logistik“ an der Hochschule Koblenz nicht mehr in angemessener Zeit zu rechnen ist. Der Antragsteller wird die durchschnittliche Studiendauer an seiner Hochschule aller Wahrscheinlichkeit nach um mehr als drei Semester, vgl. Nr. 16.1.1.6.2 und 16.1.1.7 Satz 2 VwV AufenthG, und die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren aller Voraussicht nach überschreiten. Der Antragsteller befindet sich bereits im dritten Fachsemester des Studienganges „E-Business und Logistik“ an der Hochschule L. . Nach Angaben der Hochschule beträgt die Regelstudienzeit sechs Semester und die durchschnittliche Studienzeit acht bis neun Semester. Insgesamt seien 180 ECTS-Punkte für den erfolgreichen Abschluss erforderlich. Grundsätzlich sehe der Studienplan vor, dass pro Semester 30 ECTS-Punkte erreicht würden. Dem ist der Antragsteller in den ersten drei Fachsemestern nicht ansatzweise gerecht geworden. Er hat bislang lediglich 5 ECTS-Punkte erreicht. Auch die beiden im Wintersemester 2019/2020 abgelegten Prüfungen hat er nicht bestanden, wie die Hochschule L. mit E-Mail vom 22. April 2020 gegenüber der Antragsgegnerin nunmehr mitgeteilt hat. Nach Auskunft der Hochschule könne unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungen des Antragstellers noch nicht einmal prognostiziert werden, wann mit einem erfolgreichen Abschluss des Antragstellers gerechnet werden könne (Studienlaufbescheinigung vom 14. Februar 2020 und E-Mail vom 22. April 2020). Vielmehr sei sogar anzuzweifeln, ob „der Studierende das Studienziel überhaupt erreichen“ werde (E-Mail vom 22. April 2020). Gründe für die Studienverzögerung hat der Antragsteller weder gegenüber seiner Hochschule noch gegenüber der Antragsgegnerin oder dem Gericht dargelegt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht auf § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG gestützt werden. Hierzu nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 7. Februar 2020, § 117 Abs. 5 VwGO, denen der Antragsteller auch nicht entgegengetreten ist. Darüber hinaus dürfte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch an dem Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG scheitern, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 23. April 2020 zutreffend ausgeführt hat, ohne dass der Antragssteller Einwände hiergegen vorgebracht hätte. Vor diesem Hintergrund bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) keine Zweifel. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Es bedarf weder der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris Rn. 30 ff., noch wird die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung durch Duldungsgründe nach § 60a AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 – 18 B 2801/04 –, juris Rn. 7 ff., oder das Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 AufenthG berührt (§ 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Im Übrigen genügt die Abschiebungsandrohung den Anforderungen des § 59 AufenthG. 3. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt und bestimmt sich nach dem Auffangstreitwert, der wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren um die Hälfte reduziert wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.