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Beschluss

12 B 1241/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1214.12B1241.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit folgender Begründung abgelehnt: Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle wegen fehlender Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu Lasten des Antragstellers aus. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2020 erweise sich nach vorläufiger Prüfung im einstweilgien Rechtsschutzverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig. Eine für den Widerruf in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzte Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung des Antragstellers ergebe sich daraus, dass der Antragsteller bei der Belegung der in der Einrichtung vorhandenen Plätze einer unklaren und mit dem ursprünglichen, in der Betriebserlaubnis vom 30. Januar 2014 zugrunde gelegten Konzept nicht mehr in Einklang stehenden pädagogischen Ausrichtung folge. Das pädagogische Konzept vom Januar 2014 und die im Februar 2014 formulierte Leistungsbeschreibung sähen ein spezifisches Angebot für weibliche und männliche türkischstämmige Kinder und Jugendliche ab dem sechsten Lebensjahr und die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeitern vor, die sowohl über hinreichende interkulturelle als auch sprachliche Kompetenzen verfügen müssten. Nach der Leistungsbeschreibung solle die Einrichtung demgegenüber u. a. nicht geeignet sein, wenn die Kinder und Jugendlichen eine intensivere Betreuungsform bräuchten. Tatsächlich sei im September 2019 aber eine Belegung festgestellt worden, bei der drei von sechs Bewohnern einen - sich in zusätzlichen Fachleistungsstunden zeigenden - deutlich erhöhten Betreuungs- und Förderbedarf hätten. Der Antragsteller sei daraufhin ausdrücklich dazu aufgefordert worden, zukünftige Aufnahmen nur konzepttreu und ohne Zusatzleistungen vorzunehmen. Auch einer Meldung vom 5. Juni 2020 sei zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt von den neun in der Einrichtung betreuten Kindern und Jugendlichen drei zusätzliche Fachleistungsstunden erhielten, davon zwei aufgrund intensivpädagogischer Betreuungsbedarfe. Die aus dieser nicht der pädagogischen Konzeption entsprechenden Belegung resultierende potenzielle Kindeswohlgefährdung habe sich mit Aufnahme der am 2005 geborenen K. und der am 2006 geborenen K1. deutlich konkretisiert. Zumindest K. dürfte im Zeitpunkt der Aufnahme einen deutlich erhöhten pädagogischen Betreuungsaufwand aufgewiesen haben. Darauf deute der Hilfeplan vom 26. Mai 2020 hin, wonach sich die Jugendliche in der Zeit von Ende November 2019 bis Anfang Februar 2020 wegen einer schweren depressiven Episode und Suizidalität fast durchgängig stationär in psychiatrischer Behandlung befunden habe und auf die Durchführung einer ambulanten Traumatherapie angewiesen gewesen sei. Durch die Aufnahme der beiden weiblichen Jugendlichen habe sich für den Antragsteller erst recht die Notwendigkeit ergeben, die vom Antragsgegner schon zuvor geforderte Anpassung der pädagogischen Konzeption an die tatsächliche Belegungssituation vorzunehmen. Kurzfristig erforderlich sei die Schaffung und zügige Umsetzung eines ausreichenden Schutzkonzepts gewesen, einschließlich eines sexualpädagogischen Konzepts, wie es der Antragsgegner mit Schreiben vom 21. Februar 2020 ausdrücklich angemahnt habe. Die koedukative Ausrichtung der Einrichtung mache ein solches Schutzkonzept nicht entbehrlich, da die Einrichtung in den letzten Jahren tatsächlich nur mit männlichen Jugendlichen belegt und hierdurch geprägt gewesen sei. Allein berufliche Erfahrungen von zwei pädagogischen Mitarbeiterinnen entsprächen dem Erfordernis eines solchen - auch die gesundheitliche Vorsorge und Aufklärung beinhaltenden - Schutzkonzepts nicht, zumal sich die personelle Situation in der Einrichtung in der Folgezeit überwiegend durch arbeitgeberseitige Kündigungen deutlich verändert habe. Im Mai 2020 seien statt der in der Betriebserlaubnis vorgesehenen fünf pädagogischen Fachkräfte vorübergehend nur drei Fachkräfte - nach dem Dienstplan der Einrichtung praktisch in Form einer Notbesetzung abwechselnd zu 24-Stunden-Schichten - tätig gewesen. Eine zusätzliche Belastung der angespannten Personalsituation habe sich für die Zeit ab dem 21. April 2020 daraus ergeben, dass der Antragsteller nach dem kündigungsbedingten Ausscheiden von Frau C. Herrn G. mit der pädagogischen Leitung beauftragt habe, der nicht über die vom Landesjugendamt dafür geforderten Voraussetzungen verfüge und dessen leitender Tätigkeit vom Antragsgegner auch nur als Interimslösung zugestimmt worden sei. Konkrete Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdungssituation, die sich durch das fehlende Schutzkonzept, die Vakanzen und häufigen Personalwechsel insbesondere für die neu aufgenommenen weiblichen Jugendlichen ergeben habe, habe der Antragsteller nicht ergriffen und ersichtlich auch nicht für notwendig erachtet. Das ergebe sich aus seiner E-Mail vom 26. Juni 2020, in der er eine Gefährdung der weiteren weiblichen Bewohnerin durch eine Zimmervergabe gegenüber dem ständig besetzten Betreuungsbüro für ausgeschlossen gehalten habe. Zusätzlich seien die Mitarbeiter angewiesen, ein besonderes Augenmerk auf sie zu legen. Auf die Erarbeitung eines der tatsächlichen Belegung entsprechenden pädagogischen Konzepts und des vom Antragsgegner angemahnten sexualpädagogischen Konzepts sei trotz der mehrfachen deutlichen und fachlich begründeten Aufforderungen verzichtet worden. Die sich hierdurch ergebenden Defizite seien durch die Inkaufnahme einer zunehmend desolaten Betreuungssituation noch verstärkt worden. Der Antragsteller habe damit gezeigt, dass er nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die in seiner Einrichtung entstandene Gefährdungssituation abzuwenden. Daraus ergebe sich des Weiteren, dass er nicht über die für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII erforderliche Zuverlässigkeit verfüge, worauf auch eine Meldung des Jugendamts der Stadt W. vom 5. Juni 2020 u. a. zu nicht abgesprochenen Beurlaubungen eines Bewohners hinweise. Eine davon abweichende Bewertung der in der Einrichtung im Zeitpunkt des Widerrufs der Betriebserlaubnis festzustellenden Gefährdungslage sei auch nicht mit Rücksicht darauf angezeigt, dass trotz des Widerrufs ein Jugendlicher zur weiteren Betreuung und Versorgung in der Einrichtung belassen worden sei; denn für diesen Jugendlichen habe aufgrund eines komplexen Störungsbildes die Schwierigkeit bestanden, kurzfristig eine andere geeignete und verfügbare Einrichtung zu finden. Der weitere Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung ab sofort vorläufig zur Wiedererteilung der widerrufenen Betriebserlaubnis zu verpflichten, bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Unabhängig davon, ob dieser Antrag mit Blick auf die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO in der vorliegenden Verfahrenskonstellation überhaupt zulässig sei, erweise er sich jedenfalls als unbegründet, weil der Widerruf der genannten Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 SGB VIII als rechtmäßig anzusehen sei. Das gegen diese Begründung vorgebrachte Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Auch unter dessen Berücksichtigung hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers abgelehnt (dazu I.). Die Ablehnung des Hilfsantrags auf vorläufige Wiedererteilung der widerrufenen Betriebserlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt (dazu II.). I. Entsprechend der Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, spricht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung nach derzeitigem Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass der in der Hauptsache vom Antragsteller eingelegte Widerspruch gegen die Widerrufsentscheidung des Antragsgegners vom 28. Juni 2020 wegen deren voraussichtlicher Rechtmäßigkeit ohne Erfolg bleiben wird (dazu 1.). Aber auch eine von den Erfolgsaussichten losgelöste allgemeine Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fiele zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Betriebserlaubnis aus (dazu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von dem vorgenannten summarischen Prüfungsmaßstab zu Recht angenommen, dass Überwiegendes dafür spricht, dass sich der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Betriebserlaubnis bei einer abschließenden Klärung in der Hauptsache als rechtmäßig erweisen wird. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII ist eine Betriebserlaubnis für eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII liegt vor, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das Wohl der Kinder gegeben ist. Die zu einer Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB entwickelten Maßstäbe können nicht uneingeschränkt übernommen werden. Insbesondere ist es im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII nicht erforderlich, dass es sich um eine gegenwärtige Gefahr handelt. Es muss im Sinne des konkreten Gefahrenbegriffs die hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen. Es genügt, wenn der Eintritt der negativen Auswirkungen ohne ein Eingreifen bei normalem Verlauf der Dinge für die nächste Zeit potenziell zu besorgen ist. Unerheblich ist, ob die Gefahr durch ein Verschulden des Einrichtungsträgers oder seiner Bediensteten verursacht wird. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. April 2019- 7 B 10490/19 -, juris Rn. 7 f.; OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, juris Rn. 46; Hamb. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, juris Rn. 14, 16; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 10 CS 07.3433 -, juris Rn. 43; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 45 (Stand: 4. November 2020) Rn. 79; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 (Stand: 04/18) Rn. 60; Mann, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 45 Rn. 39; jeweils m.w.N.). Negative Auswirkungen auf die Kinder sind insbesondere anzunehmen, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Allerdings ist eine Gefährdung des Kindeswohls nicht immer schon dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis nachträglich entfallen sind. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. April 2019- 7 B 10490/19 -, a. a. O. Rn. 7 f.; OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, a. a. O. Rn. 46; Hamb. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, a. a. O. Rn. 13. Neben einer Gefährdung des Wohls der Kinder oder der Jugendlichen setzen Rücknahme oder Widerruf voraus, dass der Einrichtungsträger weder bereit noch in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Verdachtsmomente genügen nicht. Vgl. Busse, a. a. O. Rn. 80. Die Prüfung hat sich nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich am Träger der betroffenen Einrichtung zu orientieren. Dessen Aufgabe ist es, etwaige Gefährdungslagen und sonstige Mängel unverzüglich zu beseitigen. Für die Prognose der Eignung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung sind die maßgeblichen Umstände umfassend heranzuziehen, also die Verhältnisse in der Einrichtung und das mutmaßliche Verhalten des Trägers unter Berücksichtigung seiner Möglichkeiten, wobei zu beachten ist, ob die Missstände in der gebotenen Eile beseitigt werden. Für die Eignung zur Beseitigung von Gefährdungen des Kindeswohls ist es von besonderer Bedeutung, ob der Träger der Einrichtung die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt und bereit ist, Beanstandungen der zuständigen Behörde Rechnung zu tragen. Es lässt auf fehlende Eignung schließen, wenn Forderungen der Behörde zur Mängelbeseitigung offenkundig nicht mit dem notwendigen Ernst begegnet wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 B 53.15 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. April 2019 - 7 B 10490/19 -, a. a. O. Rn. 35; OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, a. a. O. Rn. 52; Saarl. OVG, Beschluss vom 11. August 2010 - 3 B 178/10 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 10 CS 07.3433 -, juris Rn. 47. Rücknahme oder Widerruf stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde, sondern haben dann zwingend zu erfolgen. Sie kommen neben Beratung, Erteilung von Auflagen und einer Tätigkeitsuntersagung wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs aber nur als letztes Mittel der Heimaufsicht in Betracht. Vgl. Busse, a. a. O. Rn. 81 f. m. w. N. Ausgehend hiervon ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Wiederrufs der Betriebserlaubnis ausgegangen. a) Im Ergebnis ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine für den Widerruf in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzte Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung des Antragstellers im Ansatz an einer unklaren und zu der von der Betriebserlaubnis erfassten pädagogischen Konzeption nicht passenden pädagogischen Ausrichtung ausgemacht hat. Für die in den letzten Jahren in der betroffenen Wohngruppe des Antragstellers verfestigte Ausrichtung der Belegung und den damit korrespondierenden pädagogischen Bedarf dürfte es an einem hierfür aus fachlicher Sicht passenden pädagogischen Konzept und an hinreichenden Schutzvorkehrungen hinsichtlich einer gemischtgeschlechtlichen Betreuung fehlen. Konzeptionelle Unklarheiten ziehen sich seit Eröffnung der Wohngruppe durch deren pädagogische Arbeit (dazu aa). Vor diesem Hintergrund dürfte es insbesondere hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkte der Belegung mit mehreren Jugendlichen mit höherem Bedarf an Fachleistungsstunden (dazu bb) und der erstmaligen Aufnahme von Mädchen in der zuvor seit mehreren Jahren nur von Jungen bewohnten Wohngruppe (dazu cc) an einer hinreichend klaren pädagogischen Grundlage und Schutzkonzeption fehlen. Aus diesen Unklarheiten resultiert jedenfalls in einer Gesamtschau voraussichtlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlbeeinträchtigung, die zudem durch das Fehlen einer geeigneten Einrichtungsleitung noch erhöht wird (dazu dd). aa) Wie sich aus einem Gesprächsvermerk des Antragsgegners vom 22. Mai 2015 zu einem Besuch in der Einrichtung am 29. April 2015 ergibt, ist bereits in der Planungsphase der Einrichtung mehrfach mit dem Antragsteller thematisiert worden, dass die Nachfrage nach einem dem ursprünglichen Konzept von Januar 2014 entsprechenden Angebot problematisch werden könnte. Dies hat sich in der Folgezeit bestätigt, so dass beim Einrichtungsbesuch vom 29. April 2015 festgestellt worden ist, dass das ursprüngliche Konzept, jüngere Kinder und Jugendliche (Aufnahmealter zwischen sechs und zwölf Jahren) aus türkischen Familien auf Grundlage von § 34 SGB VIII zu betreuen, angesichts der sehr geringen Nachfrage gescheitert sei. Mit Blick auf eine zu jener Zeit starke Nachfrage nach Plätzen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge orientierte sich der Antragsteller daraufhin auf deren Betreuung um. Diesbezüglich ist er vom Antragsgegner - so etwa am 15. Oktober 2014 im Zusammenhang mit der erstmaligen Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender - deutlich darauf hingewiesen worden, dass dies eine klare Abkehr von den bisherigen konzeptionellen Überlegungen und Aussagen bedeute. Zwar hat der Antragsteller im Oktober 2014 ein neues Konzept für die Wohngruppe in W. vorgelegt, wonach ein Angebot für Mädchen und Jungen ab einem Aufnahmealter von zwölf Jahren geboten wird. Auch danach und im Hinblick auf die zwischenzeitliche Schaffung von Verselbständigungsplätzen hat der Antragsgegner in der Folgezeit beim Einrichtungsbesuch am 29. April 2015 zu erkennen gegeben, dass er eine klare, zielgerichtete Trägervorgabe vermisse und den Eindruck habe, der Antragsteller orientiere sich eher an den Interessen der Bewohner. Mit Schreiben vom 3. März 2017 wies der Antragsgegner darauf hin, dass die personelle Besetzung in den Wohngruppen nicht der konzeptionellen Beschreibung entspreche und ein Austausch über die Konzeption unabdingbar sei. Er forderte daher die Übersendung einer aktuellen Konzeption für die Gruppe, woraufhin der Antragsteller am 17. März 2017 das Konzept mit dem Stand Januar 2014 als für die Wohngruppe in W. maßgeblich einreichte. Auf eine Besprechung vom 2. August 2017 reichte der Antragsteller sodann am 28. August 2017 wiederum ein Konzept mit Stand Oktober 2014 ein. Insoweit ist bereits unklar, ob allein eines der beiden Konzepte und - wenn ja - welches oder ob beide Konzepte parallel maßgeblich und von der letzten Fassung der Betriebserlaubnis, die diese durch den Änderungsbescheid vom 14. Juni 2017 erhalten hat, erfasst sein sollen. Abgesehen davon wurde der Antragsteller zuvor im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 2. Juni 2017 aufgefordert, klare Strukturen für pädagogische Fragestellungen zu schaffen, da er in die tatsächliche Arbeit regelmäßig einbezogen worden sei, obwohl diese Rolle der Einrichtungsleitung obliege. Auch im Zusammenhang mit den Überlegungen des Antragstellers, die durch die zwischenzeitlich erfolgte teilweise Rücknahme der Betriebserlaubnis geschlossene zweite Wohngruppe - unter Trägerschaft einer neu gegründeten Tochtergesellschaft - wiederzueröffnen, wurden konzeptionelle Unklarheiten thematisiert. Der in dieser Zeit durch die J. beratene Antragsteller legte mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 Entwürfe für Angebotskurzbeschreibungen vor, woraufhin es am 27. November 2017 zu einer weiteren Besprechung zwischen den Beteiligten kam. Ausweislich eines Anschreibens des Antragsgegners vom 28. November 2017 wurde vereinbart, dass der Antragsteller den Antragsgegner hinsichtlich der Gründung der geplanten GmbH auf dem Laufenden halte und im Anschluss einen neuen Betriebserlaubnisantrag stelle, der sich zunächst auf die hier streitgegenständliche Wohngruppe in T. beziehen und eine Neufassung der Konzeption beinhalten solle. Dies war offensichtlich auch Grundlage dafür, dass der in dem Bescheid vom 7. Juni 2017 neben der teilweisen Rücknahme der Betriebserlaubnis für die Einrichtung in M. zusätzlich verfügte Aufnahmestopp für die verbliebene Wohngruppe in T. aufgehoben wurde. Dass eine entsprechende Anpassung der Konzeption an die tatsächliche pädagogische Ausrichtung und zudem mit Definition klarer Strukturen erfolgt wäre, ist weder nach Aktenlage noch nach dem Beschwerdevorbringen erkennbar. Der Antragsteller, der auch mit Schreiben des Antragsgegners vom 21. Februar 2020 nochmals auf die nicht abgeschlossene Überarbeitung der Konzeption hingewiesen worden ist, beharrt mit der Beschwerde vielmehr darauf, dass die zuletzt erfolgte Belegung sich mit den konzeptionellen Grundlagen decke, womit er nicht durchdringt. bb) Dass das Verwaltungsgericht in der Aufnahme mehrerer Jugendlicher mit erhöhtem Fachleistungsstunden- bzw. Förderbedarf eine nicht konzeptionsentsprechende Belegung gesehen hat, ist - auch vor dem Hintergrund der in weiten Teilen unklaren Konzeption - nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 4 f. des Beschlusses) wird Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ausgehend von den dem Antragsgegner vorgelegten Konzepten Gegenstand der Betriebserlaubnis für die Wohngruppe T. - sowohl nach der Ersterlaubnis vom 30. Januar 2014 als auch nach dem Veränderungsbescheid vom 14. Juni 2017 - ein Regelangebot in Gruppenform ist, nicht hingegen ein Intensivangebot oder Angebote mit Sondervereinbarung. Zu der Einschätzung, dass die Belegung nicht einer Regelgruppe entspreche, war im Übrigen auch schon die zwischenzeitliche Einrichtungsleiterin Frau C. bei Übernahme ihrer Leitungsfunktion gelangt, wie sie am 6. November 2018 in einem Gesprächstermin mit dem Antragsgegner in Anwesenheit des Vorstands des Antragstellers unwidersprochen dargelegt hat. Soweit der Antragsteller das Konzept mit Stand Januar 2014 für einschlägig hält, begegnet dies Bedenken, da die Konzeption nach den dem Antragsgegner vorgelegten Fassungen - sowohl dem Erstentwurf aus Juni 2013 (Bl. 3 ff. des Verwaltungsvorgangs) als auch der auf Anforderung am 17. März 2017 übersandten Version (Bl. 523 ff. des Verwaltungsvorgangs) - nach den Angaben unter Nr. 3 für Mädchen und Jungen mit einem Aufnahmealter zwischen sechs und zwölf Jahren ausgelegt war. Tatsächlich dürfte das Aufnahmealter mit Blick auf die zwischenzeitlich Verlagerung des Schwerpunkts der Einrichtung auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende regelmäßig auch über zwölf Jahren gelegen haben, wie es auch in der weiteren Konzeptionsfassung mit Stand Oktober 2014 vorgesehen war (Bl. 17 ff. bzw. 726 ff. des Verwaltungsvorgangs). Abgesehen davon ergibt sich sowohl aus dem Ausgangskonzept mit Stand Januar 2014 nach den Angaben unter Nr. 14 (Ausschlusskriterium "individuelle Zusatzleistungen") als auch aus dem weiteren Konzept für Asylsuchende (dort unter Nr. 8), dass die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen, die mehr an personeller Zuwendung, zusätzliche Aufwendungen oder andere räumliche Voraussetzungen benötigen, vor einer Aufnahmeentscheidung abzuklären sind, grundsätzlich also nicht vorgesehen sind. Dem entspricht die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Passage der im Februar 2014 formulierten Leistungsbeschreibung, wonach die Einrichtung nicht geeignet sein soll, wenn die Kinder und Jugendlichen eine intensivere Betreuungsform brauchen, starke körperliche und/oder geistige Behinderungen vorliegen, eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung oder eine akute Suchtabhängigkeit besteht. Auch nach der gemeinsamen Leistungsbeschreibung für beide Wohngruppen, die der Antragsteller im Oktober 2017 anlässlich der geplanten Wiedereröffnung der zweiten Gruppe als Entwurf vorgestellt hat, soll eine Unterbringung dort nicht geeignet sein, wenn die Bedarfe der Jugendlichen eine intensivere Betreuungsform verlangen, wenn eine starke körperliche oder eine mittelgradige bis starke geistige Behinderung besteht. Es ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend, ob sich ein zusätzlicher pädagogischer oder sonstiger Bedarf aus einem der ausdrücklich genannten konzeptionellen Ausschlussgründe oder etwa aus einer nicht explizit genannten seelischen Behinderung - wie sie der Antragsteller im Falle der weiblichen Bewohnerin K. annimmt - ergibt. Es ist dem Antragsteller auch nicht grundsätzlich verwehrt, im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Jugendamt eine Person aufzunehmen, die an sich einen Ausschlussgrund verwirklicht und/oder einen höheren Bedarf an Fachleistungsstunden aufweist. An einer solchen vorherigen Abstimmung dürfte es aber hier bereits gefehlt haben. Unabhängig davon ergib sich vorliegend die kindeswohlgefährdende Lage aus der Vielzahl an Bewohnern mit über einen Regelbedarf hinausgehenden zusätzlichen Bedarfen, ohne dass die Einrichtung mit einer klar feststehenden, mit dem Antragsgegner abgestimmten pädagogischen Konzeption auf eine solche Belegung ausgerichtet ist. Soweit der Antragsteller hervorhebt, dass nach seiner Leistungsbeschreibung Maßnahmen u. a. bei hoher Problembelastung im Herkunftsmilieu und/oder bei gravierenden Verhaltensauffälligkeiten notwendig seien und auch Leistungen nach § 35a SGB VIII in Betracht kämen, zeigt er nicht auf, dass er konzeptionell auf eine Gruppenzusammensetzung vorbereitet ist, in der ein über den Regelbedarf hinausgehender Bedarf - wie hier - nicht nur die Ausnahme ist. Aus gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und hoher Problembelastung im Herkunftsmilieu, worauf die Einrichtung nach ihrem Konzept eingestellt sein mag, folgt nicht zwangsläufig ein über den von der Einrichtung gewährleisteten Regelbedarf hinausgehender Bedarf der entsprechend vorbelasteten Jugendlichen. Inwieweit der Antragsgegner Einwände gegenüber dem Antragsteller geäußert hat, ist für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung nicht erheblich, sondern allenfalls hinsichtlich der Frage der Abwendungsbereitschaft und -fähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen ist seine Behauptung im Beschwerdeverfahren, der Antragsgegner habe zu keiner Zeit irgendwelche Einwände vorgetragen, was das Konzept und die Leistungsbeschreibung angehe, aber auch unzutreffend. Neben den bereits vorstehend unter aa) angeführten Versuchen des Antragsgegners, eine Neukonzeptionierung durch den Antragsteller zu bewirken, ist der Antragsteller insbesondere im Rahmen der örtlichen Prüfung vom 23. September 2019 und mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 darauf hingewiesen worden ist, dass bereits die Beschreibung der drei männlichen Jugendlichen mit zusätzlichen Fachleistungsstunden deutlich in Widerspruch zur konzeptionellen Zielgruppenbeschreibung stehe. Auch im Schreiben des Antragsgegners vom 12. November 2019 ist die Abweichung der Belegung von der Zielgruppenbeschreibung ausdrücklich vorgehalten worden. Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Plätze in seiner Einrichtung nicht durch ihn, sondern durch die örtlichen Jugendämter belegt würden, die auch die zusätzlichen Fachleistungsstunden bewilligen würden, ändert nichts daran, dass er sich über Ausnahmefälle hinaus zur Aufnahme von Jugendlichen mit einem nicht seiner Konzeption entsprechenden Betreuungsbedarf bereit erklärt und damit die Verantwortung für eine dem Hilfebedarf gerechte Betreuung und Versorgung der Jugendlichen übernommen hat. Insbesondere entbindet ihn die Zuweisung einzelner Jugendlicher durch die Jugendämter nicht von seiner Verantwortung gegenüber der Heimaufsicht, die ihm erteilte Betriebserlaubnis in vollem Umfang einzuhalten und Abweichungen davon im Einzelfall mit dieser abzuklären. Dafür, dass die Belegung nicht (mehr) einer Regelgruppe entsprach, sprechen auch die im Schreiben des Antragsgegners vom 1. Oktober 2019 festgehaltenen Äußerungen des Antragstellers im Rahmen der örtlichen Prüfung vom 23. September 2019, wonach es Überlegungen gebe, die Konzeption der Wohngruppe umzuwidmen und ein Intensivkonzept zu beschreiben. Zudem hat der Antragsteller bereits unmittelbar nach Erteilung der Betriebserlaubnis für eine Regelgruppe mit dem L. eine Leistungsvereinbarung für ein Intensivangebot abgeschlossen. cc) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Aufnahme von Mädchen insbesondere auf das Fehlen eines vom Antragsgegner geforderten sexualpädagogischen Konzepts bzw. Schutzkonzepts abgestellt. Anders als der Antragsteller meint, hat es dabei nicht angenommen, seine Einrichtung sei wegen der Aufnahme von zuletzt nur männlichen Jugendlichen unfähig geworden, auch weibliche Jugendliche zu betreuen, was sowohl Gegenstand seines ursprünglichen Konzepts mit Stand Januar 2014 als auch seines - zuletzt unter dem 28. August 2017 vorgelegten - um die Zielgruppe unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender erweiterten Konzepts mit Stand Oktober 2014 ist. Hinsichtlich der Notwendigkeit konzeptioneller Schutzvorkehrungen nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (S. 5 ff.), der auch auf das Schreiben des Antragsgegners vom 21. Februar 2020 verweist. Ergänzend ist hervorzuheben, dass offenbar sämtliche Bewohner ein dem Konzept für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Stand Oktober 2014) entsprechendes Aufnahmealter von mindestens zwölf Jahren hatten, wie der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Februar 2020 angegeben hat, und sich damit in einem pubertären Alter, zum Teil bereits nahe der Volljährigkeit befunden haben. Mit dem der Sache nach zutreffenden Verweis darauf, dass nach dem aus seiner Sicht maßgeblichen pädagogischen Konzept auch weibliche Jugendliche die Zielgruppe der Einrichtung darstellen, stellt der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Prägung durch eine (jedenfalls) in den letzten Jahren ausschließlich männliche Belegung nicht in Abrede. Bei einem erstmaligen Einzug von jüngeren Mädchen in eine kleine Wohngruppe auf recht engem Raum gemeinsam mit Jungen, die sich in einem Alter der sexuellen Orientierung und Findung befinden, liegt es auf der Hand, aufgrund dieses erheblichen Umbruchs besonderes Augenmerk auf den Schutz der Mädchen zu legen und hierzu ein Schutzkonzept und möglichst auch ein sexualpädagogisches Konzept aufzustellen. Neben räumlichen Vorkehrungen und entsprechender Aufsicht umfasst dies auch die sexualpädagogische Arbeit mit den Jugendlichen, die sowohl die Aufklärung als auch das Aufstellen klarer Verhaltensregeln entsprechend der Haltung und pädagogischen Zielsetzung der Einrichtung beinhalten sollte. Dies gilt umso mehr, wenn sich - wie hier - auch die weiblichen Bewohner selbst bereits in einem pubertären und womöglich geschlechtsreifen Alter befinden. Auch bei erfahrenem Personal war es bei der tatsächlichen Belegung der streitgegenständlichen Einrichtung voraussichtlich nicht ausreichend, sich auf die Kompetenz der eingesetzten Mitarbeiter und ihr situationsbedingt stets richtiges Handeln zu verlassen, zumal der Antragsteller aus den Erfahrungen der letzten Jahre mit erheblichen personellen Veränderungen und Engpässen rechnen konnte und musste. Daher verfängt auch nicht der Hinweis des Antragstellers darauf, dass er mit dem zwischenzeitlich verbliebenen Personal in der Lage gewesen sei, für den notwendigen Schutz zu sorgen. Hierauf hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht nicht tragend, sondern nur ergänzend abgestellt. Dementsprechend kommt es auch nicht entscheidungstragend darauf an, inwieweit der Antragsteller zwischenzeitlich bestehende personelle Engpässe zu vertreten hat und ob diese nicht deutlich über das hinausgegangen sind, was etwa bei einem hohen Krankenstand und/oder in Urlaubszeiten abzufangen ist. Unerheblich ist ebenfalls, ob im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ein Großteil der zwischenzeitlich bestehenden personellen Vakanzen durch die zum 1. Juni 2020 erfolgten Neueinstellungen - abgesehen von der zuletzt nicht geeignet besetzten Position der Einrichtungsleitung - wieder geschlossen worden ist und inwieweit die neuen Mitarbeiter bereits eine vertrauensvolle Beziehung zu allen Bewohnern aufgebaut haben. Für über bloß situationsbezogenes Agieren hinausgehende Vorkehrungen hätte es auch nicht erst einer Aufforderung durch den Antragsgegner bedurft. Dass das vom Antragsteller pauschal benannte Qualitätssicherungskonzept, welches in den Konzeptionen der Wohngruppe - sowohl mit Stand Januar 2014 als auch mit Stand Oktober 2014 - nicht näher dargestellt wird, einem hinreichend Schutz insbesondere der weiblichen Bewohner gerecht werden kann, ist weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch mit der Bezugnahme auf ein Telefonat seines Vorsitzenden vom 24. Februar 2010 und ein Anschreiben vom Folgetag legt die Beschwerde kein hinreichendes Schutzkonzept dar. Inwieweit die ungewollte Schwangerschaft des Mädchens K. kausal auf das Fehlen eines der Belegung entsprechenden Schutzkonzepts zurückzuführen ist und inwieweit solche Vorfälle - die der Antragsteller nach seinem Beschwerdevorbringen in der stationären Jugendhilfe für nicht ungewöhnlich hält - durch eine klare Konzeption mit Schutzvorkehrungen, konzeptgetreuer Belegung und ausreichendem Personal stets verhindert werden können, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Es kommt dementsprechend auch nicht darauf an, mit wie vielen männlichen Bewohnern das Mädchen ohne Wissen bzw. Intervention des Einrichtungspersonals Geschlechtsverkehr haben konnte. dd) Aus dem Vorstehenden folgt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung, dass im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Schadenfällen bestanden hat. Es ist bereits die Regelvoraussetzung des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII für eine Gewährleistung des Kindeswohls voraussichtlich nicht (mehr) erfüllt, weil aufgrund der unklaren Konzeption spätestens unter Berücksichtigung der zahlreichen besonderen Vorkommnisse in den letzten Jahren im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht (mehr) hinreichend sicher zu erkennen war und auch weiterhin nicht ist, dass die der Konzeption entsprechenden fachlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch ist erkennbar, dass die vielen Unklarheiten in der allgemeinen und sozialpädagogischen Konzeption sowie das Fehlen von geschlechtsspezifischen und sexualpädagogischen Schutzmaßnahmen und von allgemeingültigen, für die Mitarbeiter und Bewohner nachvollziehbaren Vorgaben seitens des Antragstellers ein erhebliches Gefahrenpotenzial mit sich gebracht hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die stationärer Hilfen bedürfen, schwierig und auch bei optimalen pädagogischen Rahmenbedingungen von vielen Rückschlägen gekennzeichnet sein kann. Dies gebietet aber umso mehr klare Strukturen. Solange diese fehlen, wären auch nach eventuellem Auszug der Mädchen und der zuletzt mit erhöhtem Förderbedarf dort lebenden Jungen - auch aufgrund der Vorerfahrungen mit dem Antragsteller - weitere Belegungen der Wohngruppe zu besorgen gewesen, auf die diese nicht hinreichend vorbereitet gewesen wäre. Insoweit hat der Antragsgegner in der Begründung der Widerrufsentscheidung im Übrigen unter "Vorgeschichte" - wenn auch ohne klare Subsumtion - nicht zu Unrecht auf die konzeptionelle Problematik und auf weitere Vorkommnisse, die als Ausfluss unzureichender pädagogischer und personeller Strukturen gesehen werden können, verwiesen. Dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage anhand einer Gesamtschau bzw. einer aus Sicht des Antragstellers nur schwer zu fassenden prozesshaften Entwicklung beurteilt und nicht die Entscheidungsrelevanz jedes einzelnen Umstands konkret herausgearbeitet haben, ist nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden. Weiterer Ermittlungen bedurfte es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auch das Fehlen einer hinreichend erfahrenen Einrichtungsleitung in der streitgegenständlichen Wohngruppe eine Gefährdung des Wohls der Bewohner mit sich führen dürfte. Einer geeigneten Einrichtungsleitung mit ausreichender Leitungserfahrung hätte es insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Bewohnerstruktur sowie des Fehlens einer eindeutigen und passenden Konzeption und ausreichender geschlechtsbezogener Schutzvorkehrungen bedurft. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Vorgeschichte der Einrichtung, die durch häufige personelle Veränderungen und ein - in der Vergangenheit regelmäßig von Mitarbeitern mitgeteiltes und vom Antragsgegner moniertes - Eingreifen des Vorsitzenden des Antragstellers in pädagogische Entscheidungen geprägt ist. Hinzu kommt, dass der als Interimslösung eingesetzte Mitarbeiter G. zur Überbrückung des Personalmangels offenbar in erheblichem Umfang selbst weiter als pädagogische Fachkraft tätig sein musste, obwohl die pädagogische Leitung nach den eingereichten Konzeptionsfassungen, Angebotsbeschreibungen und diesbezüglichen Entwürfen nicht direkt in der Betreuung der Bewohner und der pädagogischen Arbeit tätig sein soll. b) Im Ergebnis wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller zur Abwendung der in seiner Einrichtung entstandenen Gefährdungssituation nicht bereit oder in der Lage sei, sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung als auch aktuell unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Soweit der Antragsteller insoweit konkrete Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung vermisst, verkennt er bereits, dass das Verwaltungsgericht insbesondere daran angeknüpft hat, dass der Antragsteller trotz mehrfacher begründeter Aufforderungen des Antragsgegners auf die Erarbeitung eines der tatsächlichen Belegung entsprechenden pädagogischen Konzepts und eines sexualpädagogischen Konzepts verzichtet habe. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, sondern trifft zu, wie auch die vorstehenden Ausführungen unter a) - insbesondere zu den Unterpunkten aa) bis cc) - zeigen. Vor diesem Hintergrund ist sein Vorbringen, es habe an klaren Aufforderungen seitens des Antragsgegners gefehlt, nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Antragsteller als Träger einer Jugendhilfeeinrichtung an der Gewährleistung des Kindeswohls mitzuarbeiten. Er hat dabei etwaige Gefährdungslagen unverzüglich zu beseitigen und muss selbst prüfen, mit welchen Maßnahmen dies effektiv und nachhaltig möglich ist. In der Regel genügt es nicht, die Gefährdungssituation zu kommentieren oder sich von den Personen, die sie (mit) verursacht haben, zu distanzieren. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. April 2019 - 7 B 10490/19 -, a. a. O. Rn. 27. Im Übrigen zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass er nunmehr zur Vorlage der über einen Zeitraum von mehreren Jahren angemahnten, aber bislang weiterhin nicht vorgelegten überarbeiteten pädagogischen Konzeption bereit und in der Lage wäre. Zudem verdeutlichen seine Einlassungen gegenüber dem Antragsgegner, die die Notwendigkeit von weiteren Schutzvorkehrungen abstreiten (Stellungnahme vom 25. Februar 2020 und anwaltliche E-Mail vom 26. Juni 2020) und die sexuellen Kontakte sowie die Schwangerschaft des Mädchens K. bagatellisieren (Telefonate vom 26. Juni 2020), dass der Antragsteller auch insoweit keine Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der präventiven Notwendigkeiten hatte. Gleiches gilt hinsichtlich der Notwendigkeit einer geeigneten Einrichtungsleitung, hinsichtlich derer der Vorsitzende des Antragstellers nach dem Scheitern einer Ausschreibung am 3. Juni 2020 dem Antragsgegner mitteilte, dass er erwäge, selbst Sozialpädagogik zu studieren und den praktischen Studienteil in der Einrichtung zu absolvieren. Ob das Bemühen um eine geeignete neue Einrichtungsleitung hinreichend ernsthaft war, erscheint vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass dem Antragsteller das nahende Ende des Arbeitsverhältnisses mit Frau C. nach den Ausführungen im Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 17. April 2020 bereits seit Ende März klar gewesen sein dürfte, zweifelhaft. Dies kann aber auch dahinstehen. Denn an der Erfüllung des Tatbestands des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII fehlt es nicht bereits dann, wenn der Einrichtungsträger zur Abwendung der Gefahr bereit ist. Vielmehr muss er hierzu auch in der Lage sein. Darauf hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht abgestellt; das Beschwerdevorbringen verhält sich dazu indessen im Hinblick auf sämtliche Mängel nicht. Jedenfalls ist dem Antragsteller hinsichtlich des zeitnahen Einsatzes einer geeigneten Einrichtungsleitung eine Behebung der hieraus folgenden erhöhten Gefährdung des Kindeswohls bis zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht gelungen. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er nicht dargelegt, dass ihm zeitnah eine geeignete Einrichtungsleitung zur Verfügung stehen würde. Dass nochmalige Aufforderungen - ggf. auch in Gestalt von Auflagen - zielführend gewesen wären, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Es deutet Überwiegendes darauf hin, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung als ultima ratio nur noch der Widerruf der Betriebserlaubnis in Betracht kam. Der vor der Widerrufsentscheidung mit Bescheid vom 9. Juni 2020 verhängte - nicht sofort vollziehbare - Aufnahmestopp betrifft nur den Schutz von Kindern, die noch nicht Bewohner der Einrichtung sind. Auflagen zur Neukonzeptionierung und zur Neubesetzung insbesondere der Position der Einrichtungsleitung hätten angesichts der zögerlichen Aufarbeitung der konzeptionellen Probleme durch den Antragsteller in der Vergangenheit und angesichts des offenbar geringen Erfolgs der Suche nach einer neuen Einrichtungsleitung voraussichtlich nicht zeitnah genug zur Beseitigung der Gefährdungssituation beitragen können. Ob, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII auch - jedenfalls auf Dauer - eine Unzuverlässigkeit des Einrichtungsträgers folgt, bedarf im Verfahren über den Widerruf der Betriebserlaubnis keiner Entscheidung, sondern dürfte erst bei der Entscheidung über einen eventuellen neuen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis zu beantworten sein. Dementsprechend kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht maßgeblich darauf an, inwieweit weitere - wie die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zusätzlich angeführten oder die sich aus der Meldung des Jugendamtes W. ergebenden, vom Verwaltungsgericht lediglich ergänzend aufgegriffenen - Vorwürfe gegen den Antragsteller bzw. gegen die Arbeit in der Einrichtung zutreffen und dem Antragsteller zuzurechnen sind. Hinsichtlich der ohne Abstimmung mit dem zuständigen Jugendamt erfolgten Beurlaubungen eines Bewohners aus der Wohngruppe sei gleichwohl angemerkt, dass nach der Meldung der Stadt W. und dem Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 4. Juni 2020 nicht nur die Kindesmutter, sondern auch die Einrichtung bestätigt habe, dass der betreffende Jugendliche "seit mehreren Monaten (Angabe der Einrichtung: Januar/Februar, Aussage Kindesmutter: wenige Wochen nach Beginn der Hilfe) an jedem Wochenende von freitagsabends bis sonntagsabends in den mütterlichen Haushalt beurlaubt" worden sei, "um die Gruppe zumindest über das Wochenende ein stückweit zu entlasten". Zudem hat der Antragsteller die Beurlaubung jedenfalls in seiner mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juni 2020 eingereichten Stellungnahme selbst - womöglich auch mit nachvollziehbaren, aus dem Erfordernis einer infektionsschutzrechtlichen Absonderung herrührenden Gründen - gerechtfertigt und dementsprechend eventuell auch mitgetragen. Zudem ist ein der Mutter des Jugendlichen angeblich quasi als Schweigegeld angebotener Betrag von 160,- Euro von einem auf den Antragsteller laufenden Konto überwiesen worden. 2. Aber selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit fehlender Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache annähme, sondern die Erfolgsaussichten des gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs als offen betrachten würde - eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Widerspruchs des Antragstellers ist wie oben dargestellt derzeit jedenfalls nicht anzunehmen -, führte eine Abwägung aller Interessen zur Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei der allgemeinen Interessenabwägung ist zunächst davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII eine Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO getroffen und sich damit grundsätzlich für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII entschieden hat. Vgl. Stähr, a. a. O. Rn. 63; zur Vorgängerregelung in § 45 Abs. 2 Satz 6 SGB VIII a. F.: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2699/03 -, juris Rn. 17. Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung wird insbesondere auch dem Wohl von Kindern und Jugendlichen in den stationären Einrichtungen ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Bewohner von vollstationären Jugendhilfeeinrichtungen weisen regelmäßig einen besonderen erzieherischen Hilfebedarf auf. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Bay. VGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 12 CS 07.3433 -, a. a. O. Rn. 58. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Einrichtung, die sich solcher Personen annimmt, nicht dauerhaft im Stande und willens ist, einen solchen Hilfebedarf zu decken, was bei Verwirklichung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich anzunehmen ist, ist bei der Interessenabwägung regelmäßig dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der Aufhebung der Betriebserlaubnis der Vorrang einzuräumen. Besondere Umstände, die davon abweichend eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, sind nicht hinreichend dargetan. Irreversible Nachteile, die dem Antragsteller drohen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist offenbar Eigentümer des Gebäudes der Wohngruppe und erfährt bei einer Einstellung des Betriebes wirtschaftliche Nachteile. Ungeachtet der Frage, inwieweit wirtschaftliche Interessen eine abweichende Abwägung mit den Kindeswohlinteressen verlangen könnten, ist weder vorgetragen noch - auch angesichts bisheriger Expansions- und Immobilienkaufbemühungen - ersichtlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, die laufenden Kosten dieses Gebäudes und eventuell weiter anfallende Personalkosten bis zu einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu tragen. Falls Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners doch Erfolg haben sollten, wäre eine Wiederaufnahme des Betriebs der Wohngruppe auf Grundlage der dann wieder auflebenden Betriebserlaubnis ohne weiteres möglich. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2699/03 -, a. a. O. Rn. 14. Da ein vorläufiger Verbleib des einzig nicht anderweitig unterzubringenden Bewohners in der Einrichtung ermöglicht wurde und für alle anderen Bewohner passende Jugendhilfeleistungen vermittelt werden konnten, bewirkt der Widerruf der Betriebserlaubnis auch seinerseits keine Kindeswohlgefährdung. II. Soweit das Verwaltungsgericht den weiter gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, geht die Beschwerde hierauf mit keinem Wort ein und setzt sich somit auch nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.