Beschluss
35 L 41.12
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0416.35L41.12.0A
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Leitsätze
1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.(Rn.10)
2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG scheidet in aller Regel aus, wenn der Verlängerungsantrag verspätet gestellt worden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 5.10 -). Es verbleibt dann lediglich die Möglichkeit einer Neuerteilung der Aufenthalterlaubnis. Die Entscheidung hierüber steht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich im ("offenen") Ermessen der Ausländerbehörde.(Rn.13)
3. Nach Nr. 16.1.1.6 VV-AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern ist, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.(Rn.10) 2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG scheidet in aller Regel aus, wenn der Verlängerungsantrag verspätet gestellt worden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 5.10 -). Es verbleibt dann lediglich die Möglichkeit einer Neuerteilung der Aufenthalterlaubnis. Die Entscheidung hierüber steht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich im ("offenen") Ermessen der Ausländerbehörde.(Rn.13) 3. Nach Nr. 16.1.1.6 VV-AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern ist, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden.(Rn.16) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1. Der sinngemäße Antrag des 1982 geborenen, jemenitischen Antragstellers vom 21. Februar 2012, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorübergehend auszusetzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag, über den der Berichterstatter aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter zu entscheiden hatte, ist zwar zulässig (a.), aber unbegründet (b.). a. Der Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war der Antragsteller nicht darauf verwiesen, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 21. Februar 2012 (VG 35 K 42.12) gegen den Bescheid vom 18. Januar 2012 zu beantragen, mit dem der Antragsgegner eine (erneute) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG abgelehnt hat. Zwar bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO - und nicht nach § 123 VwGO -, wenn der Antrag bei der Ausländerbehörde die sog. Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. zuletzt z.B. VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - VG M 12 S 11.3665 -, Rn. 8; zit. nach juris). Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, greift die Fiktionswirkung indes nicht in Fällen einer verspäteten Antragstellung (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 5/10 -, Rn. 15 ff. m.w.Nachw.; zit. nach juris; a.A. z.B. OVG Münster, Beschluss vom 23. März 2006 - OVG 18 B 120/06 -, Rn. 6 ff.; zit. nach juris; zur Diskussion auch Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht. Kommentar, 9. Auflage 2011, § 81 AufenthG Rn. 19 m.w.Nachw.). Vorliegend hat der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners am 4. November 2011 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die dem Antragsteller unter dem 9. November 2010 letztmalig verlängerte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG, die bis zum 8. August 2011 befristet war, ihre Gültigkeit bereits verloren. Dass der Antragsgegner dem Antragsteller fortwährend Fiktionsbescheinigungen (vgl. § 81 Abs. 5 AufenthG) ausgestellt hat, steht der Verneinung der Fiktionswirkung nicht entgegen. Die Bescheinigung hat lediglich deklaratorische Wirkung und vermag nicht konstitutiv einen Rechtsstatus zu begründen (Dienelt, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 20 m.w.Nachw.). b. Der Antrag nach § 123 VwGO ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass ihm ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung zusteht. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und dem Gericht allein möglichen summarischen Prüfung vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG habe, sodass seiner Abschiebung ein rechtlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstehe. Hiermit vermag der Antragsteller indes nicht durchzudringen. Nach § 16 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Satz 1). Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen; Satz 2). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend (Satz 3). Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen (Satz 4). Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (Satz 5). Einem Anspruch des Antragstellers aus § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken steht bereits entgegen, dass die mit Ablauf des 8. August 2011 erloschene Aufenthaltserlaubnis auf den verspätet gestellten Antrag des Antragstellers hin nicht als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O., Rn. 13). Der Gesetzgeber unterscheidet im Aufenthaltsgesetz deutlich zwischen der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet. Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung aber noch einen wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O. m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier (s.o.). Auch ein Anspruch auf Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem Antragsteller nicht zu. Dies jedenfalls deshalb nicht, weil die Entscheidung hierüber im Ermessen der Ausländerbehörde liegt („kann“). Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen vorliegend zugunsten des Antragstellers „auf Null“ reduziert ist (Ermessensschrumpfung), bestehen nicht. Insbesondere ergibt sich eine Ermessensschrumpfung nicht aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (VV-AufenthG). Zwar entfalten deren Bestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung und legen insoweit das für die Ausländerbehörde verbindliche Rechtsprogramm im Interesse eines im Wesentlichen einheitlichen Vollzugs des Aufenthaltsgesetzes fest (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VG 10 L 2431.10 -, Rn. 14 u. 17, sowie für die Vorläufigen Anwendungshinweise zuvor bereits BayVGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VGH 19 CS 09.1812, VGH 19 CS 09.1813 u. VGH 19 CS 09.1814 -, Rn. 5; beide zit. nach juris). Im Einzelnen ergeben sich danach folgende Maßstäbe: Nach Nr. 16.1.1.6 VV-AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern ist, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden und nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht (Nr. 16.1.1.6.2 VV-AufenthG). Wird die zulässige Studiendauer überschritten, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der in Nr. 16.2.7 VV-AufenthG genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen (Nr. 16.1.1.6.2 Satz 1 und 2 VV-AufenthG). Diesen Maßstäben kommt vorliegend jedoch keine Bedeutung zu, weil sie nur die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG betreffen. Auf die Neuerteilung einer - ggf. (wie hier) zuvor erloschenen - Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG finden sie keine Anwendung. Insoweit fehlt es an entsprechenden Richtlinien, die eine Steuerung innerhalb der Behördenhierarchie bewirken. Anders als im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG bleibt der Ausländerbehörde somit die freie Wahl zwischen allen sachlich geeigneten, praktikablen und zweckmäßigen Lösungen („offenes Ermessen“; vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 12. Auflage 2011, § 40 Rn. 47). Diese Rechtsfolge erweist sich weder als gleichheitswidrig noch als unverhältnismäßig. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis - hier: nach § 16 Abs. 1 Satz 5, 1. Hs. AufenthG - dient dem Zweck effektiver und zeitnaher Überwachung. Den Ausländer trifft die Obliegenheit, rechtzeitig tätig zu werden und der Ausländerbehörde sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kundzutun. Ein etwaiger materieller Rechtsverlust als Sanktion für die verfahrensrechtliche Säumnis ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Betreffende die verspätete Antragstellung zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O., Rn. 19). Ob in Fällen einer unverschuldeten Verspätung etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden (offen gelassen für den Fall des § 31 Abs. 1 AufenthG auch von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O.). Denn Gesichtspunkte in diese Richtung sind weder vorgetragen noch erkennbar. Selbst wenn die Maßstäbe aus der VV-AufenthG aber auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen würden, so vermochte der Antragsteller sich hierauf voraussichtlich nicht zu stützen. Insoweit fehlt es bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen Kontrolldichte an der (im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG bereits auf Tatbestandsebene zu verortenden) Voraussetzung, dass nach der zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Eine entsprechende Erfolgsaussicht hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich der von dem Antragsteller zur Gerichtsakte gereichten Bescheinigung der H… vom 2. November 2011 ist der Antragsteller dort seit dem Wintersemester 2006/07 im Bachelorstudiengang Maschinenbau eingeschrieben. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung befand der Antragsteller sich im 11. Hochschulsemester und 7. Fachsemester. Vom Wintersemester 2008/09 bis einschließlich Sommersemester 2010 war der Antragsteller vier Semester wegen Krankheit vom Studium beurlaubt. Weiter heißt es in der Bescheinigung: „Herr … hat bis zum heutigen Tage noch keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht und ist auch zu keiner solchen angemeldet oder angemeldet gewesen oder bisher von einer solchen angemeldeten zurückgetreten. Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs Maschinenbau beträgt 7 Semester. Unter Berücksichtigung der bisher nicht erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen wären bei in Zukunft stringenter Studiendisziplin mindestens 7 Semester bis zum Abschluss in diesem Studiengang notwendig. Herr A… könnte unter der genannten Voraussetzung seinen Studienabschluss also frühestens Ende Februar 2015 erwerben.“ Der Antragsteller steht damit faktisch einem Studienanfänger gleich. Eine nachvollziehbare Begründung für den fehlenden Studienfortschritt hat der Antragsteller nicht gegeben. Insbesondere erklären allein die von ihm angeführten gesundheitlichen Gründe, namentlich seine stationäre Behandlung (vom 31. Oktober 2008 bis 5. Januar 2009) und die anschließende medikamentöse Behandlung (bis Juni 2011), nicht, warum es seit Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 2006/07 zu keinerlei Studienleistungen gekommen ist. Auch unter Berücksichtigung dieser krankheitsbedingten Umstände bestehen daher begründete Zweifel an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums. Überdies ergibt sich aus der Mitteilung der H…, dass das Studium nicht innerhalb der in Nr. 16.2.7 VV-AufenthG genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Zwar handelt es sich bei dieser Frist nicht um eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 7 m.w.Nachw.). Dies schon deswegen nicht, weil bei der Beurteilung des „angemessenen Zeitraums“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich ist, sondern allein der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 24. Oktober 2009 - OVG 18 B 975/08 -, Rn. 3; zit. nach juris). Auch können persönliche Belange des Ausländers, wie z.B. eine durch ärztliche Atteste nachgewiesene Erkrankung, ausnahmsweise rechtfertigende Gründe für die zeitliche Verzögerung sein. Doch muss dafür die konkrete Aussicht bestehen, dass nach Wegfall der Ursachen für die bisherige Verzögerung das Studium nunmehr in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2011 - OVG 3 B 178/10 -, Rn. 6; zit. nach juris; BayVGH, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2006 - OVG 9 ME 257/05 -, Rn. 5; zit. nach juris). Im Fall des Antragstellers fehlt es insoweit an jeglichen Anhaltspunkten. Insbesondere hat der Antragsteller auch nicht dargetan, dass zumindest in jüngster Zeit Studienfortschritte zu verzeichnen sind, die seine Leistungsbereitschaft erkennen und erwarten lassen, dass es nicht zu weiteren Studienverzögerungen kommt. Sonstige Gesichtspunkte, aus denen sich ein (vorläufiges) Bleiberecht des Antragstellers im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 2004, Nr. 8.1, einen Streitwert für die Hauptsache von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen.