Beschluss
1 B 185/19
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn abzuschieben, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unstatthaft, weil der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis erst nach deren Ablauf gestellt hat. Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt als erlaubt gilt, wenn noch unter der Geltung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis ein Verlängerungsantrag gestellt wird, greift daher hier nicht. Nach § 88 VwGO war deshalb der gestellte Antrag in einen Antrag nach § 123 VwGO auszulegen, weil es das erkennbare Rechtsschutzziel des Antragstellers ist, einstweilen nicht abgeschoben zu werden. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs.1 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil der Antragsgegner beabsichtigt, den Antragsteller im Falle seiner Verweigerung der freiwilligen Ausreise abzuschieben. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der hier nur summarisch erfolgten Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller kein Anspruch auf die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums zu. Als Rechtsgrundlage kommt hier § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in Betracht. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die insoweit von der Ausländerbehörde geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist eine reine Rechtsentscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für sie ist in erster Linie von Bedeutung, ob das Studium in einer vertretbaren und angemessenen Zeit beendet sein wird. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Als Anhaltspunkt ist die regelmäßige Studiendauer zugrunde zu legen. Dabei liegt ein ordnungsgemäßes Studium dann vor, wenn der Ausländer die regelmäßig vorgesehene Studiendauer um nicht mehr als drei Semester überschreitet. Hierbei hat die Ausländerbehörde die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland angemessen zu berücksichtigen. Allerdings ist nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der anzustellenden Prognose ist daher maßgeblich auf den bisherigen Studienverlauf und die erbrachten Studienleistungen abzustellen. Hierbei schließt eine überlange Studiendauer regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in einer angemessenen Zeit beendet werden können. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der Stellungnahme der Hochschule maßgebende Bedeutung zu. Sie allein ist mit den Anforderungen des Studienfaches vertraut und kann beurteilen, ob es dem Antragsteller gelingen wird, sein Studium ordnungsgemäß zu betreiben und erfolgreich abzuschließen. Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können sich vor allem aus durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen ergeben (BayVGH, Urt. v. 5. Mai 2010 - 19 BV 09.3103 -, Juris). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es auch dann geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 17. September 2010 - 1 B 169/10 -, Juris; OVG Sachsen, Beschl. v. 21. Januar 2011 - 3 B 178/10 -, Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller den Abschuss seines Studiums nicht mehr innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erreichen kann. Nach der hier maßgeblichen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (2012) der Hochschule Anhalt beträgt die Regelstudienzeit für den Antragsteller, der sein Studium zum Wintersemester 2013/14 aufgenommen hat, 7 Semester. Für dessen Abschluss sind mindestens 210 Credits nachzuweisen. Der Antragsteller befand sich im Sommersemester bereits im 12. Fachsemester – also 5 Semester über der Regelstudienzeit – und hatte bis dahin 135 Credits erreicht. Bei dem Antragsteller ist nicht zu erwarten, dass er den Abschluss des Bachelorstudienganges noch in angemessener Zeit erreicht. Ausweislich der Stellungnahme der Hochschule Anhalt vom 22. Juli 2019 benötigt er noch 75 Credits, die durch Fachprüfungen im Sommersemester 2019 erreicht werden müssten. Darüber hinaus fehlten noch das Berufspraktikum, das Kolloquium sowie die Bachelorarbeit. Wahrscheinlich werde der Antragsteller noch 2 Semester benötigen. Die vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid getroffene Einschätzung, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein wird, sein Studium nunmehr in einem angemessenen Zeitraum zu erreichen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im August 2019 hatte der Antragsteller lediglich insgesamt 145 Credits erreicht. Zwar hatte der Prüfungsausschussvorsitzende der Hochschule Anhalt in einer weiteren Einschätzung vom 4. September 2019 erklärt, ein erfolgreicher Abschluss des Studiums zum 31. März 2020 sei sehr realistisch, sofern der Antragsteller die im September 2019 stattfindenden (Wiederholungs)Prüfungen besteht und somit weitere 25 Credits erreicht. Auf ausdrückliche Nachfrage des beschließenden Gerichts vom 25. November 2019 vermochte der Antragsteller nicht zu bestätigen, dass er die vorgenannten Wiederholungsprüfungen bestanden und weitere 25 Credits erreicht hat. Stattdessen hat er lediglich mitgeteilt, dass er nunmehr insgesamt 150 Credits erzielt hat. Da der Antragsteller selbst unter dem Druck einer schwebenden Beendigung seines Aufenthalts nicht in der Lage gewesen ist, seinem Studium dergestalt Fortgang zu geben, dass ein Abschluss zum 31. März 2020 zu erwarten ist, ist somit ein erfolgreicher Abschluss seines Studiums in angemessener Zeit nicht mehr zu erwarten, zumal rechtfertigende Gründe für die Studienverzögerung weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Der Klarstellung bedarf schließlich, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch nach § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ebenfalls nicht besteht, weil auch dafür nach § 16 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG Voraussetzung ist, dass der Zweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Dies ist, wie bereits oben ausgeführt, hier nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 2 VwGO i. V. m. Nr. II, 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Betrag ist trotz des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu halbieren.