Beschluss
3 B 96/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 96/19 3 L 983/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.John am 3. Mai 2019 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2019 - 3 L 983/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, ihm gemäß § 123 VwGO einstweiligen Rechtsschutz zur Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu gewähren. Der Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger, der am 24. Juni 2016 zum Zweck der Studienaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Die Ausländerbehörde der ..................... erteilte ihm eine zuletzt bis zum 31. Oktober 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 AufenthG. Am 16. November 2017 stellte er bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf „Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels“. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller eine letztmalig bis zum 18. September 2018 verlängerte Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Mit Bescheid vom 9. August 2018 lehnte sie seinen Antrag auf „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis“ ab und verpflichtete den Antragsteller, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe/Zustellung des Bescheids zu verlassen. Für den Fall einer nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in sein Heimatland Marokko angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Antragsteller seine Studienvorbereitung nach nunmehr über zwei Jahren nicht 1 2 3 abgeschlossen habe und die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG anzustellende Prognose, ob der Aufenthaltszweck noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden könne, nicht zu seinen Gunsten angestellt werden könne. Nach Nr. 16.0.6 VwV AufenthG dürfe die für die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an Deutschsprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen in der Regel nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern. Diese Zeit sei hier ersichtlich überschritten. Gründe, die eine erhebliche, den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldete Abweichung von diesen Zeitrahmen rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Über den hiergegen am 10. September 2018 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sachdienlich als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf (vorläufige) Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausgelegt. Für diesen Antrag - so das Gericht - bestehe zwar ein Anordnungsgrund, da die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine zwischenzeitlich abgelaufene Ausreisefrist bis 30 Tage nach Zustellung des Bescheids gesetzt und ihm für den Fall ihrer Nichteinhaltung die Abschiebung in sein Heimatland angedroht habe. Allerdings fehle es an einem Anordnungsanspruch. Nachdem seine ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes erloschen sei, richte sich die begehrte Neuerteilung nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Es spreche viel dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hiernach nicht gegeben seien. Zwar sei einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nicht nur für den Fall der Zulassung zu einer Ausbildungseinrichtung, sondern vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen auch für den Fall zu erteilen, dass er an einem Studienkolleg und einer vergleichbaren Einrichtung angenommen worden sei. So verhalte es sich hier, da der Antragsteller an dem .............................. tätig sei. Allerdings könne er nach der gebotenen summarischen Prüfung den Aufenthaltszweck, d. h. die Aufnahme und den Abschluss eines Studiums, nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreichen. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung sei davon auszugehen, dass eine überlange Studienvorbereitung in der Regel die Annahme rechtfertige, der Ausländer werde die studienvorbereitenden Maßnahmen nicht in angemessener Zeit abschließen können. Dabei sei die Ausländerbehörde nicht 3 4 gehindert anzunehmen, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden könnten. Hiervon ausgehend habe die Antragstellerin eine zutreffende Prognose abgegeben. Der Antragsteller habe nach eigenen Angaben seit Juni 2016 die Aufnahmeprüfung für ein Studienkolleg viermal nicht bestanden. Auch die Feststellungsprüfung im Januar/Februar 2019 habe er ausweislich einer Bescheinigung des ............................... nicht bestanden. Insgesamt ergebe sich für den unbefangenen Beobachter der Eindruck einer planlosen Studienvorbereitung. Die Ausübung einer Nebentätigkeit unmittelbar vor Beginn des vom Antragsteller zu wiederholenden zweiten Semesters des Studienkollegs spreche auch nicht dafür, dass er nach einem über zweijährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr seine gesamte Konzentration darauf richte, seine Studienvorbereitung erfolgreich abzuschließen. Die zwischenzeitliche Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen lasse keine Umstände erkennen, die die Antragsgegnerin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung verpflichten würden. Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 25. März 2019 entgegen, dass er im Sommersemester 2019 einen Wiederholungskurs für das zweite Semester absolviere und bei der nächsten Feststellungsprüfung nur noch in den Fächern Deutsch und Physik eine erneute Prüfung ablegen müsse. Er gehe sicher davon aus, dass er die Prüfung beim nächsten Mal bestehen werde, da er den Prüfungsstoff zum zweiten Mal lerne und ihm dies nunmehr leicht falle. Das Studienkolleg habe ihm eine positive Leistungsbeurteilung erteilt. Zum Beleg liegt dem Schriftsatz die Kopie einer Mail des Geschäftsführers des ............................... vom 20. März 2019 an den Antragsteller bei. Hierin wird der Antragsteller als „aufgeschlossener, gut integrierter und engagierter Student“ beschrieben, „dessen berufliche Entwicklung in Deutschland erfolgreich sein wird“. Die Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. 4 5 6 5 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde allein damit, dass es ihm aufgrund einer erneuten Teilnahme an der Feststellungsprüfung im Sommer diesen Jahres noch möglich sei, das Studium in einer angemessenen Zeit zu beenden. Hiervon ist allerdings auch heute nicht auszugehen. 1. Der angemessene Zeitraum i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass im Rahmen einer prognostischen Beurteilung durch die zuständige Ausländerbehörde, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die Einschätzung getroffen werden kann, dass das Studium in einer am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessen vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet sein wird. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Dabei kann die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde gelegt werden; soweit diese um drei Semester überschritten ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht mehr erwartet werden kann. Ergibt sich, dass das Studium nicht mehr innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, darf die beantragte Verlängerung in der Regel abgelehnt werden (vgl. hierzu Nr. 16.2.7. sowie 16.1.1.7 Satz 2 VwV AufenthG). Zwar kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen das Studium nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann; ausnahmsweise rechtfertigende Gründe für die zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können allerdings vor allem durch ärztliche Atteste nachgewiesene Erkrankungen, aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens der zuständigen Behörden entstandene Verzögerungen sowie etwa auch Zeiten der Beurlaubung wegen eines Kindes sein. Bei der Prognose, ob das Studium innerhalb angemessener Zeit noch beendet werden kann, kommt der Stellungnahme der jeweiligen Hochschule eine maßgebliche Bedeutung zu. Insgesamt gilt, dass die Prognose positiv ausfallen kann, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung wegfallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und damit mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2011 - 3 B 178/10 -, juris Rn. 6 m. w. N.; Beschl. v. 7. März 2016 - 3 B 7 8 6 378/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 6. Dezember 2018 - 10 CS 18.2271 -, juris Rn. 10 m. w. N.). 2. Das Verwaltungsgericht hat sich hiervon ausgehend umfassend mit dem bisherigen Studierverhalten des Antragstellers auseinandergesetzt und zu Recht festgestellt, dass dieser seit seiner Einreise am 24. Juni 2016 in die Bundesrepublik Deutschland bis heute die Regelvorbereitungszeit von zwei Jahren (Nr. 16.0.6 Satz 1 VwV AufenthG, hierzu: OVG LSA, Beschl. v. 22. Mai 2017 - 2 M 39/17 -, juris Rn. 15 m. w. N.) schon jetzt überschritten hat und keine Umstände vorliegen, die es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebieten, dem Antragsteller dennoch einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Dabei hat es das bisherige Studierverhalten in seine Bewertung zutreffend einbezogen; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte zwar insbesondere dann vorliegen, wenn die studienvorbereitenden Maßnahmen in ihre Endphase getreten sind und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch deren unmittelbar bevorstehenden (erfolgreichen) Abschluss vereiteln würde (OVG Bremen, Beschl. v. 17. September 2010 - 1 B 169/10 -, juris Rn. 2; OVG LSA a. a. O.). Hiervon ist aber nicht auszugehen. Auch wenn die Email des von ihm besuchten ............................... eine - allerdings nicht weiter untermauerte - positive Einschätzung des Leistungsvermögens des Antragstellers enthält und die Prognose aufgestellt wird, dass dieser mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Feststellungsprüfung im Sommer diesen Jahres erfolgreich beenden werde, da er die Prüfung bereits in vier von sechs Fächern bestanden habe, steht ein wahrscheinlich erfolgreicher Abschluss der Studienvorbereitung in frühestens zwei Monaten nicht unmittelbar bevor. Im Übrigen ist von dem Antragsteller bis heute nicht dargetan worden, welche Schritte er konkret unternommen hat, um dem sich dem Verwaltungsgericht zu Recht aufdrängenden Eindruck einer planlosen Studienvorbereitung nunmehr sichtbar entgegenzuwirken. Die eigene Einschätzung, die augenscheinlich bisher nicht realistisch gewesen zu sein scheint, reicht hierfür angesichts der bisherigen Misserfolge ersichtlich nicht aus. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 10 11 7 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober John 12 13