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Urteil

8 A 10011/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:1213.8A10011.23.00
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Leitsätze
1. Zur Klagebefugnis einer Nachbarkommune bei einer Klage gegen die Verlängerung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens.(Rn.46) 2. Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB, wenn dieser nach Inkrafttreten des entsprechenden raumordnerischen Ziels erstmals ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde.(Rn.70) (Rn.74) 3. Die an ein für großflächigen Einzelhandel genutztes Gebäude anschließende Parkplatzfläche kann als deren typischer Bestandteil an dem durch das Gebäude vermittelten Bebauungszusammenhang teilhaben (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 4 C 17.91 , NVwZ 1994, 294). 4. Eine Nachbargemeinde kann sich gegenüber der Zulassung eines großf(Rn.86) lächigen Einzelhandelsvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB über den ihr aus § 34 Abs. 3 BauGB vermittelten Schutz hinaus nicht auch auf eine Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen (Fortentwicklung aus BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 4 B 15.18 , ZfBR 2019, 155).(Rn.109)
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Klagebefugnis einer Nachbarkommune bei einer Klage gegen die Verlängerung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens.(Rn.46) 2. Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB, wenn dieser nach Inkrafttreten des entsprechenden raumordnerischen Ziels erstmals ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde.(Rn.70) (Rn.74) 3. Die an ein für großflächigen Einzelhandel genutztes Gebäude anschließende Parkplatzfläche kann als deren typischer Bestandteil an dem durch das Gebäude vermittelten Bebauungszusammenhang teilhaben (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 4 C 17.91 , NVwZ 1994, 294). 4. Eine Nachbargemeinde kann sich gegenüber der Zulassung eines großf(Rn.86) lächigen Einzelhandelsvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB über den ihr aus § 34 Abs. 3 BauGB vermittelten Schutz hinaus nicht auch auf eine Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen (Fortentwicklung aus BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 4 B 15.18 , ZfBR 2019, 155).(Rn.109) Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die am 22. April 2020 erfolgte Verlängerung des der Beigeladenen zu 1) erteilten Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulassung des Umbaus eines bestehenden Einkaufszentrums in einen Fachmarkt wendet, abweisen müssen. I. Die Klage erweist sich zwar als zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist hiernach nur dann zu verneinen, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des Klagevorbringens subjektive Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15.92 –, DVBl. 1993, 658 und juris, Rn. 13; R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 42, Rn. 65; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 42 Abs. 2 VwGO, Rn. 67). Anknüpfungspunkt für die Klagebefugnis der Klägerin ist die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB –. Hiernach sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. § 2 Abs. 2 BauGB gewährt den Gemeinden auch Abwehrrechte gegen auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde genehmigte einzelne Bauvorhaben. Ein Abwehrrecht einer Gemeinde gegen ein Einzelvorhaben ist nach der Rechtsprechung dann anzuerkennen, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bebauungsplan oder im Fall des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise unter Missachtung des materiellen Gehalts des Abstimmungsgebots dem Bauantragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 –, BVerwGE 117, 25 und juris, Rn. 20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 B 15.18 –, NVwZ 2019, 318 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 4 B 3.12 –, BauR 2013, 558 und juris, Rn. 7; OVG RP, Urteil vom 3. November 2011 – 1 A 10270/11.OVG –, UPR 2012, 76 und juris, Rn. 44; VGH BW, Beschluss vom 31. August 2016 – 8 S 1323/16 –, juris, Rn. 31; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 VwGO, Rn. 113). § 2 Abs. 2 BauGB gibt den Gemeinden insoweit das Recht, sich gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O., juris, Rn. 18; Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36.86 –, BVerwGE 84, 209 und juris, Rn. 36; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2023, § 2 BauGB, Rn. 107). Ein Abstimmungsbedarf kann sich dabei insbesondere dann ergeben, wenn – wie hier – ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb oder ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO Gegenstand der Genehmigung ist. Dieser Bestimmung liegt die Wertung zugrunde, dass die dort bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich beeinträchtigt sein können, verdeutlicht dabei die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden erwähnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O., juris, Rn. 28; Söfker, a.a.O., § 2 BauGB, Rn. 100, 104). Was die Klagebefugnis im Falle der Klägerin angeht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zulassungsentscheidung des Beklagten auf einer nicht abgestimmten Planung der Beigeladenen zu 2) beruht und unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf den zentralen Versorgungsbereich der Klägerin auslösen kann. Insoweit bedarf es im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis keiner abschließenden Feststellung, ob der Bebauungsplan „I. ‚I. G.‘, ‚K. A.‘, ‚I. B.‘, ‚G. A.‘“ wirksam ist und inwieweit, soweit dies nicht der Fall sein sollte, bei einer Zulassung nach § 34 Abs. 1 BauGB überhaupt auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BauGB zurückgegriffen werden kann (vgl. dies in Zweifel ziehend: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, a.a.O., juris, Rn. 8). Die Klärung dieser Fragen ist der Prüfung der Begründetheit der Klage vorbehalten. Angesichts der Tatsache, dass das mit dem Bauvorbescheid zugelassene Gesamtvorhaben der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO unterfällt, kann jedenfalls eine mögliche Beeinträchtigung durch unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf den zentralen Versorgungsbereich der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Da insoweit gleichermaßen in Betracht kommt, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimmen könnte, ergibt sich die Klagebefugnis in diesem Fall im Übrigen auch aus der die Nachbargemeinde schützenden Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, a.a.O., juris, Rn. 8; Söfker, a.a.O., § 34 BauGB, Rn. 86m). II. Die hiernach zulässige Klage ist indessen unbegründet. Die Klägerin wird durch die Verlängerung des Bauvorbescheides nicht in eigenen Rechten verletzt. 1. Rechtsgrundlage für die Verlängerung des Bauvorbescheides ist § 72 Landesbauordnung – LBauO – in Verbindung mit § 74 Abs. 2 LBauO. Nach § 72 Satz 1 LBauO kann die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Dieser Bauvorbescheid gilt gemäß § 72 Satz 2 LBauO vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Nach der durch § 72 Satz 3 LBauO für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmung des § 74 Abs. 2 Satz 1 LBauO kann die Frist auf in Textform gestellten Antrag um jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LBauO kann die Verlängerung auch rückwirkend erfolgen, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Was die materiellen Anforderungen an die Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheides angeht, so ist dieser an die gleichen rechtlichen Voraussetzungen geknüpft, wie die Neuerteilung eines solchen Bescheides (vgl. Jeromin, LBauO, 5. Aufl. 2021, § 74, Rn. 16). 2. Die Klägerin wird durch die der Beigeladenen zu 1) durch den Beklagten auf dieser Grundlage erteilte Verlängerung des Bauvorbescheides vom 22. April 2020 nicht in ihren Rechten verletzt. Der nach § 70 Abs. 1 LBauO zu beurteilende Bauvorbescheid, mit dem die planungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus eines Einkaufszentrums in ein Fachmarktzentrum festgestellt wurde, verstößt nicht gegen dem Schutz der Klägerin dienende Vorschriften. Die Zulässigkeit des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht bestimmt sich insoweit nach § 34 Abs. 1 BauGB. a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) beurteilt sich nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Als Grundlage für die Zulassung des Vorhabens kann indessen der für das Vorhabengrundstück maßgebliche Bebauungsplan „I. ‚I. G.‘, ‚K. A.‘, ‚I. B.‘, ‚G. A.‘“ nicht herangezogen werden, da er sich als unwirksam erweist. aa) Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung und der „1. Änderung, 1. Erweiterung“ ergibt sich bereits daraus, dass diese Fassungen des Bebauungsplans nicht ordnungsgemäß ausgefertigt wurden und sich damit die öffentliche Bekanntmachung der Satzung als fehlerhaft erweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz folgt das Ausfertigungserfordernis auch für Bebauungspläne aus dem Rechtsstaatsprinzip. Dieses verlangt, dass das Ausfertigungsorgan durch die Ausfertigung der Rechtsnorm die Übereinstimmung des textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtsetzungsberechtigten („Authentizität“) sowie die Einhaltung des für die Normsetzung maßgeblichen gesetzlich vorgegebenen Verfahrens („Legalität“) bezeugt (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. August 1989 – 10 C 36/88 –, AS 22, 380, 381; Urteil vom 15. Mai 2003 – 1 C 11224/02.OVG –, BauR 2003, 1340 und juris, Rn. 29; Beschluss vom 20. August 1999 – 8 C 10017/99.OVG –, jeweils m.w.N.). Zwar enthält das Baugesetzbuch keine Bestimmungen über die Ausfertigung von Bebauungsplänen. Da aber ein Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als gemeindliche Satzung beschlossen wird, gelten für das Zustandekommen die Vorschriften der Gemeindeordnung über gemeindliche Satzungen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung – GemODVO – erhält eine Satzung das Datum unter dem der Bürgermeister ihre Bekanntmachung unterzeichnet. Da die durch eine solche Ausfertigung entstehende Originalurkunde der Rechtsnorm Grundlage und Voraussetzung für ihre Verkündung ist, muss die Ausfertigung nach Abschluss aller für die Verkündung erforderlichen Verfahrensschritte und damit unmittelbar vor ihrer Verkündung erfolgen (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. August 1989, a.a.O., sowie Urteil vom 15. Mai 2003, a.a.O., juris, Rn. 29; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 –, BauR 1999, 611 und juris, Rn. 5 f.). Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Schritte muss sich dabei eindeutig aus der Bebauungsplanurkunde, namentlich aus den dortigen Vermerken über die Ausfertigung und die öffentliche Bekanntmachung ergeben (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 8 C 10973/17.OVG –, juris, Rn. 48). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist der ursprünglich am 2. Februar 1970 beschlossene Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Die Planurkunde lässt nämlich eine Ausfertigung, die nach dem letzten Verfahrensschritt, der am 24. September 1970 erfolgten Genehmigung durch die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, hätte erfolgen müssen, nicht erkennen. Auch hinsichtlich der am 6. November 1987 beschlossenen „1. Änderung, 1. Erweiterung“ fehlt ein entsprechender Ausfertigungsvermerk nach Abschluss der für die Verkündung erforderlichen Verfahrensschritte. Insbesondere war die von der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße am 18. März 1989 bestätigte Anzeige bei dieser Behörde nicht Gegenstand einer Ausfertigung des Bebauungsplans. bb) Der Bebauungsplan ist zwar mit seinem ursprünglichen Inhalt mit der „2. Änderung, 2. Erweiterung“ am 2. Oktober 2003 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Indessen erweist sich der Bebauungsplan in dieser Fassung ebenfalls als unwirksam, da er gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. (1) Die am 25. September 2002 beschlossene „2. Änderung, 2. Erweiterung“ des Bebauungsplans ist zwar ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Der entsprechende Ausfertigungsvermerk nach Abschluss des Verfahrens erging durch die Ortsbürgermeisterin am 1. Oktober 2003 und damit unmittelbar vor der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 2. Oktober 2003. Dies gilt gleichermaßen für die hierauf folgende „3. Änderung, 2. Erweiterung“, die vom Ortsgemeinderat am 21. Juli 2006 beschlossen und durch die Ortsbürgermeisterin am 27. Juli 2006 ausgefertigt wurde. Auch dies erfolgte am Schluss des Verfahrens unmittelbar vor der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung am 28. Juli 2006. Mit der Bekanntmachung der „2. Änderung, 2. Erweiterung“ ist der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung des Bebauungsplans in den beiden vorangegangenen Fassungen geheilt worden. Grundlage hierfür ist § 215a BauGB in der Fassung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2902). Diese Bestimmung, die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, sah in Abs. 1 vor, dass Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214 und 215 BauGB unbeachtlich sind und durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, nicht zur Nichtigkeit der Satzung führen. Bis zur Behebung der Mängel sollte die Satzung nach Satz 2 keine Rechtswirkungen entfalten. Für die Heilung eines Verfahrensfehlers nach dieser Vorschrift genügte es, dass die unterbliebene oder fehlerhafte Verfahrenshandlung und die sich daran anschließenden Verfahrensschritte nachgeholt wurden. Soweit es sich um einen Verfahrensfehler handelte, der im Anschluss an den Satzungsbeschluss des Rates erfolgte, bedurfte es zur Fehlerbehebung keiner erneuten Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 NB 40.96 –, NVwZ 1997, 893 und juris, Rn. 13; OVG RP, Beschluss vom 7. März 2002 – 8 A 10036/02.OVG –, juris, Rn. 5). Mit der Bekanntmachung der „2. Änderung, 2. Erweiterung“ ist eine Heilung des Bekanntmachungsmangels eingetreten. Diese Fassung übernimmt nämlich inhaltlich die Festsetzungen der beiden Ursprungsfassungen, so dass der Plan mit seinem bisherigen Inhalt einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung unterzogen wurde. Hinsichtlich des übernommenen Planinhalts ist auch nicht erkennbar, dass sich die Verhältnisse inzwischen so grundlegend verändert gehabt hätten, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden wäre oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnisse im Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar gewesen wäre, womit sich das Erfordernis einer erneuten Abwägung ergeben hätte (vgl. hierzu: BVerwG; Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 NB 40.96 –, in: NVwZ 1997, 893 und juris, Rn. 17, 19; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 214 BauGB, Rn. 253). (2) Der Bebauungsplan in der Fassung der „2. Änderung, 2. Erweiterung“ verstößt indessen gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Das Anpassungsgebot soll sicherstellen, dass innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Raumordnung keine raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen durchgeführt werden, die die Zielerreichung insgesamt gefährden oder erschweren könnten. Eine Zielbeeinträchtigung liegt hiernach bereits dann vor, wenn die zweckentsprechende Verwirklichung des Ziels nicht nur unwesentlich beeinträchtigt würde (vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB, Rn. 64). (a) Aus dem Zielanpassungsgebot heraus besteht eine positive Handlungspflicht regelmäßig aus Anlass der erstmaligen Erstellung eines raumbedeutsamen Planes, wie ihn ein Bauleitplan darstellt. Die positive Umsetzungsverpflichtung gilt aber auch bei Änderungen und Erweiterungen von Bauleitplänen. Dabei muss der Plan insgesamt als Ergebnis des Änderungsverfahrens und nicht nur in räumlicher und sachlicher Hinsicht partiell der Zielbeachtungspflicht genügen (vgl. Runkel, a.a.O., § 1 BauGB, Rn. 65a). Ein Bebauungsplan verliert allerdings nicht schon deshalb seine Geltung, weil er noch nicht an die in einem zeitlich nachfolgenden Regionalplan enthaltenen Ziele angepasst ist. Später in Kraft tretende Ziele der Raumordnung lösen insoweit lediglich eine Anpassungspflicht im Sinne einer Planänderungspflicht aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. November 1993 – 8 B 92.3559 –, NVwZ 1994, 705 und juris, Rn. 15 f.; Runkel, a.a.O., § 1, Rn. 69; s.a. § 23 Abs. 1 Landesplanungsgesetz – LPlG –). Das Ziel der Raumordnung muss, um eine Anpassungspflicht auszulösen, hinreichend konkret und bestimmt sein. Aus seiner Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine die gesetzliche Anpassungspflicht begründende Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter handelt und nicht um eine bloße Anregung oder Abwägungsdirektive (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329 und juris, Rn. 23; Beschluss vom 19. April 2014 – 4 BN 3.14 –, ZfBR 2014, 479 und juris, Rn. 5). Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht insoweit in der Gewährung „materieller Konkordanz“ zwischen der übergeordneten raumordnerischen Planung und der gemeindlichen Bauleitplanung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 4 BN 17.07 –, BRS 71 Nr. 45 und juris, Rn. 9; Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 –, BVerwGE 119, 25 und juris, Rn. 33). (b) Die „2. Änderung, 2. Erweiterung“ des Bebauungsplans trat mit ihrer Bekanntmachung am 2. Oktober 2003 in Kraft und unterlag damit der Anpassungspflicht an das Landesentwicklungsprogramm - LEP III -, das am 5. August 1995 in Kraft getreten ist und bis 25. November 2008 fortgalt (vgl. Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 27. Juni 1995 [GVBl. S. 225]). Eine Anpassungspflicht an die Ziele des Landesentwicklungsprogramms bestand bereits deshalb, weil der Bebauungsplan erstmals mit der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2003 wirksam in Kraft trat. Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass die eigentliche Abwägungsentscheidung bereits vor Inkrafttreten des Landesentwicklungsprogramms LEP III erfolgte. Ein Bebauungsplan erweist sich auch dann als unwirksam, wenn das Ziel der Raumordnung nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, aber vor dessen Bekanntmachung rechtsverbindlich geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 – 4 BN 8.07 –, NVwZ 2007, 953 und juris, Rn. 3). (c) Der Bebauungsplan „I. ‚I. G.‘, ‚K. A.‘, ‚I. B.‘, ‚G. A.‘“ verstieß, was die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zwecksetzung „Einkaufszentrum“ angeht, gegen das im LEP III unter Nr. 3.4.13 enthaltene Ziel, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich in zentralen Orten vorzusehen sind (Konzentrationsgebot). Betriebe mit mehr als 2.000 m² Geschossfläche kommen dabei in der Regel nur für Mittel- oder Oberzentren in Betracht. Hiervon betroffen sind sowohl Betriebe, die ganz oder teilweise der Deckung des örtlichen Bedarfs dienen, als auch Fachmärkte mit innenstadtrelevanten Sortimenten. Bei dieser Vorgabe handelt es sich um ein Ziel der Raumordnung gemäß § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz – ROG –. Es handelt sich um eine verbindliche Vorgabe. Insoweit kommt dieser Vorgabe nicht lediglich ein unverbindlicher Charakter im Sinne einer Anregung oder Abwägungsdirektive zu. Vielmehr handelt es sich um eine klare Vorgabe mit Letztentscheidungscharakter. Das entsprechende Ziel, das an die Zentralitätsfunktion der Standorte anknüpft, ist auch hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Ziele der Raumordnung hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2011 – 4 C 9.10 –, BVerwGE 141, 144 und juris, Rn. 5; Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 –, BVerwGE 119, 25 und juris, Rn. 33). Das Zentralitätsgebot des LEP III genügt diesen Anforderungen auch im Hinblick darauf, dass es als Regel-Ausnahmebestimmung formuliert ist. Das Gebot ordnet großflächigen Einzelhandel „grundsätzlich“ bzw. „in der Regel“ den zentralen Orten zu. Die in dieser Formulierung zum Ausdruck kommende Ausnahmeregelung lässt sich aus der Systematik der Bestimmungen über Handel und Dienstleistungen im LEP III eindeutig erfassen. So soll mit den getroffenen Regelungen nach dem einleitenden Grundsatz eine bedarfsgerechte und gleichwertige Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gütern und Dienstleistungen gewährleistet werden. Zudem soll ausweislich einer weiteren Zielformulierung vermieden werden, dass durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche wesentlich beeinträchtigt wird. Insoweit stellt die Ausnahmeregelung auf solche Fälle ab, in denen eine gleichmäßige Versorgung sichergestellt bleibt und gleichzeitig keine Funktionsbeeinträchtigung zentraler Orte zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 –, juris, Rn. 40). Dass eine Funktionsbeeinträchtigung zentraler Orte in der Nachbarschaft der Beigeladenen zu 2) von vornherein nicht zu erwarten ist, kann nicht festgestellt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Zentralitätsgebot selbst die Einschätzung trifft, dass Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m² diesem Zentralitätsgebot insoweit in besonderer Weise gerecht werden sollen, als für sie als Standort nur ein Mittel- und Oberzentrum in Betracht kommt. Hiernach sieht aber der Verordnungsgeber in derart großflächigen Einzelhandelsbetrieben in besonderem Umfang ein Beeinträchtigungspotential gegeben. b) Erweist sich hiernach der Bebauungsplan „I. ‚I. G.‘, ‚K. A.‘, ‚I. B.‘, ‚G. A.‘“ als unwirksam, so bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen. Auch kann sie sich gegenüber einem auf § 34 Abs. 1 BauGB gestützten Bauvorbescheid nicht auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. aa) Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) ist vollständig im Innenbereich der Beigeladenen zu 2) gelegen, so dass sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Gelände des Fachmarktes befindet sich auch nicht teilweise im Außenbereich, sondern ist insgesamt Teil des Bebauungszusammenhangs eines Ortsteils der Beigeladenen zu 2). (1) Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist maßgeblich, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dem Bebauungszusammenhang gehören in der Regel nur bauliche Anlagen an, die geeignet sind, dem jeweiligen Gebiet ein städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, ZfBR 2007, 480 und juris; Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, BVerwGE 152, 275 und juris, Rn. 13 ff.). Wie weit der Zusammenhang konkret reicht, kann nicht exakt nach geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmt werden, sondern unterliegt einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 –, ZfBR 2016, 67 und juris, Rn. 5 f.). Auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand scheidet ein Bebauungszusammenhang nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können aber rechtfertigen, ihm etwa bis zu einer natürlichen Grenze noch ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, BauR 2000, 1310 und juris, Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 15. Juli 2019 – 8 C 10121/19.OVG –, juris, Rn. 41 f.; Urteil vom 7. Dezember 2022 – 8 C 10123/22.OVG –, DVBl. 2023, 867 und juris, Rn. 50). (2) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist von einem aus der Ortslage der Beigeladenen zu 2) nach Süden sich erstreckenden Bebauungszusammenhang auszugehen, der die hier befindlichen gewerblichen Bauten, einschließlich der Bestandsbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) einbezieht und bis zu den sich an das Gebäude anschließenden Parkplatzflächen reicht. Insoweit geht der Bebauungszusammenhang über die Begrenzung des Bestandsgebäudes hinaus. Die im Falle der Beigeladenen zu 1) sich hieran anschließenden Stellplatzflächen vermitteln aufgrund ihrer Ausdehnung ebenfalls den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und haben damit Anteil am Bebauungszusammenhang. Zwar kann die Parkplatzfläche nicht als maßstabsbildende Bebauung angesehen werden. Sie stellt sich jedoch als typischer Bestandteil eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs dar. Sie ist unmittelbar im Anschluss an das Gebäude gelegen und der Gesamtanlage erkennbar zugeordnet. In einem solchen Fall erstreckt sich der durch das Fachmarktgebäude vermittelte Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit auch auf den Parkplatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 –, UPR 1994, 65 und juris, Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 10. März 2010 – 3 S 2627/08 –, BRS 76 Nr. 88 und juris, Rn. 23). bb) Was die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB angeht, so kann zunächst dahinstehen, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) in die nähere Umgebung einfügt. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Insoweit kann jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Voraussetzungen im Falle des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) nicht vorliegen. Was die Art der baulichen Nutzung angeht, so ist zu berücksichtigen, dass sich ein Einkaufszentrum und damit großflächiger Einzelhandel bereits auf dem Baugrundstück befindet. Die vorhandene Bebauung gehört zu den maßstabsbildenden Faktoren, die den Rahmen für die weitere Bebauung bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 –, NVwZ 1994, 294 und juris, Rn. 18). Angesichts des Umfangs des Bestandsvorhabens und der Tatsache, dass sich in der näheren Umgebung überwiegend ebenfalls gewerblich genutzte Grundstücke befinden, kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Bestandsvorhaben um einen unbeachtlichen Fremdkörper handelt. Was das Maß der baulichen Nutzung betrifft, geht das mit Bauvorbescheid genehmigte Vorhaben zwar über den Rahmen des aktuellen Bestandes des Einkaufszentrums hinaus. Eine solche Überschreitung des Rahmens kann indessen zulässig sein, wenn das Vorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder schon vorhandene Spannungen nicht erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 und juris, Rn. 46). Zu diesen Tatbestandsmerkmalen bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung im vorliegenden Verfahren. Denn die Klägerin kann im Hinblick auf das Einfügenskriterium – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme – keinen Schutz eigener Rechte herleiten. Das Stadtgebiet der Klägerin gehört nicht mehr zur näheren Umgebung im Hinblick auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Maßgeblich hierfür ist die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf die nähere Umgebung auswirken kann und zum anderen inwieweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15.92 –, DVBl. 1993, 658 und juris, Rn. 20). Hieraus erwächst indessen lediglich ein kleinräumiger Bezugsrahmen. Das mehrere Kilometer entfernte Stadtgebiet der Klägerin wird in diesem Sinne nicht durch das Vorhaben tangiert. cc) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1) gemäß § 34 Abs. 3 BauGB schädliche Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich ausgehen. Aus dieser Vorschrift erwächst der Klägerin zwar ein möglicher Abwehranspruch. Sie dient auch dem Schutz zentraler Versorgungsbereiche anderer Gemeinden als derjenigen Gemeinden, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 BauGB, Rn. 86m; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 B 15.18 –, NVwZ 2019, 318 und juris, Rn. 8). Indessen ist im Falle der Klägerin – insbesondere auch auf der Grundlage ihres Vortrags im gerichtlichen Verfahren – nicht erkennbar, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1), soweit es Gegenstand der Verlängerung des Bauvorbescheides ist, schädliche Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich ausgehen. (1) Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Schädliche Auswirkungen gehen dann auf den zentralen Versorgungsbereich aus, wenn durch die geplante Baumaßnahme die städtebauliche Funktion nicht mehr nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine derartige Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck ist die Vermeidung „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, BVerwGE 136, 10 und juris, Rn. 13; Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, BVerwGE 129, 307 und juris, Rn. 14; OVG RP, Urteil vom 10. April 2019 – 8 A 11799/17.OVG –, juris, Rn. 63). Gegenstand der im Hinblick auf mögliche schädliche Auswirkungen vorzunehmenden Prognose ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt. Eine Vereinbarkeit mit § 34 Abs. 3 BauGB besteht nur dann, wenn von dem Gesamtvorhaben schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich nicht zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 –, UPR 2009, 193 und juris, Rn. 5; OVG RP, Urteil vom 10. April 2019 – 8 A 11799/17.OVG –, juris, Rn. 64). Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die gegebene städtebauliche Situation. Diese wird durch die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe geprägt. Dies gilt auch für den Betrieb, dessen Erweiterung geplant ist und der die Situation in seinem Bestand bereits prägt. Der vorhandene Betrieb kann dabei – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Einzelhandelsbetrieben – bereits gegenwärtig die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs gefährden. In einem solchen Fall können auch Erweiterungen des Betriebs, die lediglich das vorhandene Sortiment auf größerer Fläche präsentieren sollen, zu schädlichen Auswirkungen führen. Der Markt kann sich aber auch auf die vorhandene Situation in der Weise eingestellt haben, dass sich eine geringfügige Verkaufsflächenerweiterung eines im Übrigen unveränderten Betriebs nicht auf die bestehende Umsatzverteilung auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009, a.a.O., juris, Rn. 6; Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, a.a.O., juris, Rn. 16; Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 B 43.16 –, BRS 85 Nr. 83 und juris, Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O., juris, Rn. 65; Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 86f., 86g). Geeignetes Mittel zur Feststellung, ob schädliche Auswirkungen in diesem Sinne vorliegen, ist ein Marktgutachten, mit dem der durch das Vorhaben bedingte voraussichtliche Kaufkraftabfluss anhand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität prognostiziert werden kann. Daneben kommen andere Methoden in Betracht, um die ökonomischen Fernwirkungen eines Vorhabens zu beurteilen. Abgestellt werden kann auf einen Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen Versorgungsbereich. Das Vorhandensein branchengleicher Angebote an nicht integrierten Standorten im Einzugsbereich des Versorgungsbereichs kann ebenso berücksichtigt werden wie die Kundenattraktivität durch standortbedingte Synergieeffekte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O., juris, Rn. 16 f., Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 1.08 –, juris, Rn. 16; OVG RP, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O., juris, Rn. 67). (2) Zu der Frage, ob und in welchem Umfang das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) zu schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Klägerin führen kann, fehlt es aber bislang an einer substantiierten Darstellung der Klägerin. Insbesondere lässt sich ihren Darlegungen nicht entnehmen, dass gerade das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) unter Berücksichtigung der Bestandssituation zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion ihres zentralen Versorgungsbereichs führt. Die Klägerin hat insoweit lediglich auf Erfahrungswerte verwiesen, wonach ein Fachmarktzentrum an einem nicht integrierten Standort einen Kaufkraftabfluss bei gleichen Sortimenten im zentralen Versorgungsbereich umliegender Gemeinden zur Folge haben könne, der geeignet sei, diese Gemeinden in ihren zentralen Funktionen erheblich zu schädigen. Auch sei der zentrale Versorgungsbereich in ihrem Stadtgebiet insbesondere durch die fortschreitende Digitalisierung und den zunehmenden Online-Handel bereits einem strukturellen Wandel unterworfen, der sich negativ auswirke. Im Innenstadtbereich ergebe sich ein Rückbau innerstädtischer Verkaufsflächen sowie eine steigende Anzahl von Leerständen. So sei die Zahl der Leerstände von 2017 mit 10 Leerständen im März 2023 auf 30 Leerstände angestiegen. Aus diesen Darlegungen wird indessen nicht deutlich, inwieweit derzeit durch das Bestandsvorhaben bereits eine Gefährdung der Funktion ihres zentralen Versorgungsbereichs eingetreten ist. Zudem wird nicht erkennbar, soweit dies nicht der Fall sein sollte, in welchem Umfang die mit dem Bauvorbescheid noch mögliche Erweiterung des Fachmarktzentrums der Beigeladenen zu 1) schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich herbeiführen kann. Eine derartige Konkretisierung erweist sich im Falle der Klägerin insbesondere deshalb als erforderlich, weil ihr Einzelhandelskonzept keine Gefährdung ihres zentralen Versorgungsbereichs durch das Fachmarktzentrum der Beigeladenen zu 1) erkennen lässt. So wird hierin hervorgehoben, dass die Klägerin über eine starke eigene Identität im Spannungsfeld der umliegenden Oberzentren L., M. und K., der Verflechtungsbeziehungen zu der französischen Region Nord-Elsass sowie des Mittelzentrums N. a. d. W. verfüge (Einzelhandelskonzept 2018 mit Teilfortschreibung Nahversorgung 2020 der Klägerin, Stand: Mai 2018/November 2020 – EHK –, S. 39). Was das Sortiment Bekleidung angehe, so seien 86 % der gesamtstädtischen Verkaufsfläche von 22.500 m² in der Innenstadt angesiedelt. Die sortimentsspezifische Zentralität dieser Warengruppe weise einen Wert von 3,01 auf, womit deutliche Kaufkraftzuflüsse aus dem Einzugsgebiet zu verzeichnen seien. In der Warengruppe Schuhe/Lederwaren bestehe eine Verkaufsfläche von 4.800 m², wovon 90% in der Innenstadt vorhanden seien. Die Zentralität dieser Warengruppe liege bei 2,56 und lasse ebenfalls Kaufkraftzuflüsse aus dem Umland erkennen (EHK, S. 52). Insgesamt bestehe in der Innenstadt der Klägerin ein umfassender attraktiver und zentrentypischer Branchen- und Betriebsmix mit Schwerpunkten vor allem in frequenzerzeugenden Warengruppen der mittel- und langfristigen Bedarfsgruppen, wie insbesondere Bekleidung, Schuhe sowie Spiel- und Sportartikel. Insgesamt stelle sich die Innenstadt der Klägerin als attraktiver Einkaufsstandort dar (EHK, S.61). Was die im Erhebungszeitpunkt festgestellten Leerstände mit einer Anzahl von 23 angehe, so seien diese wohl überwiegend auf die übliche Fluktuation und eine marktseitige Neuordnung zurückzuführen. Sie befänden sich vor allem in Nebenlagen und wiesen eine geringe Verkaufsfläche auf (EHK, S. 114). Hiernach ist aber nicht erkennbar, dass der Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich der Klägerin insbesondere in den durch die noch ausstehende Erweiterung im Wesentlichen betroffenen Sortimenten Bekleidung und Schuhe/Lederwaren bereits derzeit in seiner Funktion erheblich beeinträchtigt wäre oder dass durch die Erweiterung eine solche Funktionsstörung zu erwarten wäre. Vielmehr erweist sich der Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich der Klägerin als gut aufgestellt und in der Lage, Kaufkraft auch aus der Umgebung zu generieren. Dass das Fachmarktzentrum der Beigeladenen zu 1) eine Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs der Klägerin bedeutete, lässt sich dem Einzelhandelskonzept in keiner Weise entnehmen. Fehlt es hiernach bislang an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zu möglichen schädlichen Auswirkungen des mit dem Bauvorbescheid genehmigten Vorhabens, so ergibt sich für den Senat auch kein Ansatz dafür, eine weitere Sachaufklärung durch ein Marktgutachten vorzunehmen. c) Ein weitergehender Rechtsschutzanspruch der Klägerin aus § 2 Abs. 2 BauGB besteht ebenfalls nicht. Ein entsprechender Abwehranspruch kommt neben § 34 Abs. 3 BauGB im Falle einer Zulassung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht. Die Nachbargemeinde kann sich bereits aufgrund der Systematik der Regelung nicht gegen eine auf § 34 Abs. 1 BauGB gestützte Baugenehmigung für großflächigen Einzelhandel mit der Begründung wenden, dass ein Planbedürfnis bestehe oder ein gemeindenachbarliches Abstimmungsbedürfnis nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt sei. Gegen ein aus § 2 Abs. 2 BauGB der Nachbargemeinde erwachsendes Abwehrrecht gegenüber einer nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Bebauung spricht die Tatsache, dass § 34 Abs. 1 BauGB keine Zulassungsschranke in Gestalt „öffentlicher Belange“ enthält, die durch einen qualifizierten interkommunalen Abstimmungsbedarf angereichert werden und der betroffenen Nachbargemeinde im Einzelfall ein vorhabenbezogenes Abwehrrecht verleihen würde. Die Eigenart der näheren Umgebung umfasst nicht die städtebaulich nachteiligen Auswirkungen, die § 11 Abs. 3 BauNVO näher bezeichnet. Fernwirkungen dieser Art sind nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu berücksichtigen. Einem Vorhaben, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann daher ein Planerfordernis aus Gründen des interkommunalen Abstimmungsgebots nicht als Genehmigungsschranke entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 –, BVerwGE 119, 25 und juris, Rn. 25; Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15.92 –, DVBl. 1993, 658 und juris, Rn. 16; Söfker, a.a.O., § 134 BauGB, Rn. 86m). Hinzu kommt, dass für eine Anwendung des § 2 Abs. 2 BauGB im Falle einer auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB erteilten Genehmigung kein Bedürfnis besteht, da dem Schutz der Nachbargemeinden durch die – ebenfalls ihrem Schutz dienende – Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB hinreichend Rechnung getragen wird (die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 2 BauGB in dieser Konstellation in Zweifel ziehend: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 B 15.18 –, ZfBR 2019, 155 und juris, Rn. 8). Zudem käme eine Berufung auf § 2 Abs. 2 BauGB bei einer nach § 34 Abs. 1 BauGB erteilten Genehmigung überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des Abstimmungsgebots einen Zulassungsanspruch verschafft hat. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Gemeinde ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt hatte, hat sie dies auf der Grundlage des vom Senat als unwirksam angesehenen Bebauungsplans getan. Hingegen ist sie nicht an einer Zulassung unter dem Gesichtspunkt des § 34 BauGB beteiligt. Insbesondere hat sie hierzu keine Einvernehmenserklärung abgegeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) ergibt sich für das Berufungsverfahren bereits daraus, dass sie als Rechtsmittelführerin obsiegt hat. Im erstinstanzlichen Verfahren entspricht dies gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da sie sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da dies bei der Beigeladenen zu 2) in beiden Instanzen nicht der Fall war, entspricht die Übernahme von deren außergerichtlichen Kosten nicht billigem Ermessen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1) durch den Beklagten erteilte Verlängerung eines Bauvorbescheides. Die Klägerin ist eine kreisfreie Stadt, der nach dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar die Funktion eines Mittelzentrums zugeschrieben wird. Auch nach dem Landesentwicklungsprogramm LEP IV wird ihr die Funktion eines Mittenzentrums zugeordnet mit der Bemerkung, dass sie teilweise oberzentrale Einrichtungen vorhalte. Gemeinsam mit den Mittelzentren A., E. und H. bildet sie einen mittelzentralen Verbund kooperierender Zentren. Die Beigeladene zu 2) ist eine etwa 7 km Luftlinie südlich des Stadtzentrums der Klägerin gelegene Ortsgemeinde im Bereich der Verbandsgemeinde H. mit etwa 1.800 Einwohnern. Südlich an die Ortslage schließt sich der Geltungsbereich des am 2. Februar 1970 beschlossenen Bebauungsplans „I. ‚I. G.‘, ‚K. A.‘, ‚I. B‘, ‚G. A.‘“ an. Teil des Plangebietes war ein Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO, mit der Zwecksetzung „Einkaufszentrum mit Restaurant, Tankstelle mit Waschstraße“. Zu dem Bebauungsplan beschloss der Ortsgemeinderat der Beigeladenen zu 2) am 6. November 1987 eine „1. Änderung, 1. Erweiterung“. Das Sondergebiet erhielt hierin die Festsetzung „Einkaufszentrum mit Diskothek“. Zudem wurde die Grundflächenzahl auf 0,22 festgesetzt. Die „2. Änderung, 2. Erweiterung“ des Bebauungsplans wurde am 25. September 2002 als Satzung beschlossen. Hierin wurde das Sondergebiet um die Tankstellenfläche verkleinert. Dies hatte zur Folge, dass mit der „3. Änderung, 2. Erweiterung“ des Bebauungsplans die Grundflächenzahl auf 0,25 erhöht wurde. Hiermit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Gesamtfläche dieses Bereichs mit der Herausnahme der Tankstellenfläche aus dem Sondergebiet verringert hatte. Die nachfolgenden Änderungen des Bebauungsplans, die „4. Änderung, 2. Erweiterung“ und die „5. Änderung/Teilaufhebung“ betrafen mit ihren Festsetzungen nicht den Bereich des Sondergebietes. Im Jahre 1971 wurde eine Genehmigung für ein Einkaufszentrum mit einer Grundfläche von 11.476,80 m² erteilt, das 1973 errichtet wurde. Am 5. Januar 2016 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Umbau eines bestehenden Einkaufszentrums in ein Fachmarktzentrum, wobei als Nutzungen folgende Verkaufsflächen vorgesehen waren: Ein Lebensmittelvollsortimenter mit 1.700 m², ein Lebensmitteldiscounter mit 1.200 m², ein Drogeriefachmarkt mit 800 m², ein Modefachmarkt mit 5.500 m² und eine Erweiterungsfläche von 900 m², insgesamt eine Verkaufsfläche von 10.100 m². Der Bauvorbescheidsantrag sah eine Bruttogeschossfläche für das Fachmarktzentrum von 11.156 m² vor. Als Verkaufsfläche ergaben sich im Bestand 9.200 m² sowie 900 m² als Erweiterungsfläche. Der entsprechende Bauvorbescheid wurde am 26. Januar 2016 erteilt und am 2. Februar 2016 der Klägerin zugestellt. Diese erhob hiergegen am 13. Februar 2017 Widerspruch, den sie am 22. August 2017 zurücknahm. Bereits am 1. Dezember 2016 hatte der Beklagte der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung zum Umbau eines Fachmarktzentrums sowie zur Neuordnung der Stellplätze unter Befreiung von den Festsetzungen über die Grundflächenzahl erteilt. Die Genehmigung bezog sich auf eine Gesamtverkaufsfläche von 9.540,79 m². Am 19. Dezember 2016 erhob die Klägerin gegen diese Baugenehmigung Widerspruch. Am 26. April 2017 erging eine Änderungsbaugenehmigung, die eine Verkleinerung der Verkaufsfläche des Mieters 1 auf 5.022,91 m² zum Inhalt hatte und eine Gesamtverkaufsfläche von 8.491,33 m² vorsah. Das gegen die Genehmigungen von der Klägerin angestrengte Eilrechtsschutzgesuch blieb sowohl beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az.: 5 L 183/17.NW) als auch beim Senat (Az: 8 B 11235/17.OVG) erfolglos. In seinem Beschluss vom 26. Juli 2017 führte der Senat hierzu aus, dass der Widerspruch der Klägerin voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, da die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund des bestandskräftigen Bauvorbescheids vom 26. Januar 2016 feststehe. Die Klägerin nahm hierauf ihre Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 1. Dezember 2016 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 26. April 2017 zurück. Mit Baugenehmigung vom 22. Juni 2017 ließ der Beklagte die Errichtung eines Imbisses mit WC und einer Werbeanlage zu und erteilte gleichzeitig eine erneute Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundflächenzahl. Den gegen diese Genehmigung am 28. Juni 2017 erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2017 zurück. Mit einer weiteren Änderungsgenehmigung vom 26. Februar 2018 erfolgte seitens des Beklagten die Zulassung eines Umbaus des Fachmarktzentrums und einer Neuordnung der Stellplätze, einer Verkleinerung der Verkaufsfläche sowie des Einbaus eines Kioskes. Zudem befreite der Beklagte die Beigeladene zu 1) erneut von den Festsetzungen über die Grundflächenzahl. Der Planung lag eine Erdgeschossgliederung zugrunde, die für den Mieter 1 eine Verkaufsfläche von 5.204,58 m², für den Mieter 2 eine Verkaufsfläche von 750,25 m², für den Mieter 3 eine Verkaufsfläche von 1.033,41 m², für den Mieter 4 eine Verkaufsfläche von 1.643,45 m² und für den Mieter 5 eine Verkaufsfläche von 47,66 m² vorsah. In der Summe ergab sich eine Verkaufsfläche von 8.679,35 m². Auch gegen diese Baugenehmigung erhob die Klägerin Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 24. April 2018 zurücknahm. Unter dem 26. März 2019 genehmigte der Beklagte eine Erweiterung der Verkaufsfläche des Mieters 1 auf 5.498,30 m². Der Beklagte legte hierzu fest, dass eine Anzahl von 606 Kfz.-Stellplätzen erforderlich sei. Auch gegen diese Genehmigung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. April 2019 Widerspruch, den sie unter dem 2. Mai 2019 zurücknahm. Am 24. Januar 2020 beantragte die Beigeladene zu 1) die Erweiterung des Fachmarktzentrums um die Flächen für einen 6. Mieter, der das Sortiment Schuhe anbieten sollte. Die hierfür vorgesehenen Verkaufsflächen sollten für Mieter 1) 5.498,30 m², für Mieter 2) 750,25 m², für Mieter 3) 1.033,41 m², für Mieter 4) 1.643,45 m², für Mieter 5) 47,66 m² und für Mieter 6) mit dem Angebot „Schuhe“ 468,35 m² betragen. Insoweit ergab sich eine Gesamtverkaufsfläche von 9.441,42 m². Die entsprechende Baugenehmigung mit einer Befreiung wegen Überschreitung der Grundflächenzahl, die zudem eine Stellplatzzahl von 637 vorsah, wurde am 28. April 2020 erteilt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch und strengte ein erneutes Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße an. Dieses lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20. Juli 2020 (Az.: 5 L 490/20.NW) ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der entsprechende Genehmigungsantrag noch während der Geltungsdauer des Bauvorbescheids vom 26. Januar 2016 gestellt worden sei und insoweit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund der Bestandskraft dieses Bauvorbescheides feststehe. Unter dem 19. August 2020 nahm die Klägerin ihren gegen die Baugenehmigung vom 28. April 2020 erhobenen Widerspruch zurück. Am 10. Dezember 2019 beantragte die Beigeladene zu 1) die Verlängerung des Bauvorbescheides vom 26. Januar 2016. Die Beigeladene zu 2) erhob gegen die Verlängerung des Bauvorbescheides keine Einwendungen. Die Verlängerung des Bauvorbescheides erging unter dem 22. April 2020. Der Bauvorbescheid wurde um vier Jahre bis zum 26. Januar 2024 verlängert. Am 13. Mai 2020 erhob die Klägerin gegen die Verlängerung des Bauvorbescheides Widerspruch. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass mit dem genehmigten Vorhaben ihre zentralörtliche Funktion beeinträchtigt werde. Ihr werde nach dem Landesentwicklungsprogramm LEP IV die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen. Ziel 57 des LEP sehe indessen vor, dass großflächiger Einzelhandel nur in zentralen Orten zulässig sei. Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche könnten nur in Mittel- und Oberzentren errichtet werden. Der Bauvorbescheid verstoße gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Sie, die Klägerin, könne sich auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen, da diese Vorschrift auch dem Schutz von Nachbargemeinden diene. Spätestens mit der 4. oder 5. Änderung des Bebauungsplans hätte dieser den Zielen der Raumordnung angepasst werden müssen. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 34 oder § 35 BauGB zulässig, da es einer förmlichen Planung bedürfe. Bei der vorgesehenen Erweiterung um das Sortiment Schuhe handele es sich um ein klassisches zentrenrelevantes Sortiment. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2021 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, dass der Widerspruch zulässig sei, da die Klägerin sich auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 BauGB darauf berufen könne, dass die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 2) negative städtebauliche Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich habe. Die entsprechende Widerspruchsbefugnis greife auch gegenüber der Genehmigung von Einzelvorhaben. Der Widerspruch sei hingegen nicht begründet. Das mit Bauvorbescheid genehmigte Vorhaben entspreche dem Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2). Dieser sei vor den Landesentwicklungsprogrammen LEP III und IV in Kraft getreten. Er verliere seine Geltung nicht dadurch, dass nachträglich eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung entstehe. Die 4. und 5. Änderung des Bebauungsplans betreffe zudem nicht die Festsetzung eines Sondergebietes „Einkaufszentrum“. Der Bebauungsplan sei zudem nicht funktionslos geworden. Am 26. November 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie darauf abgestellt, dass sie sich gegen den Bauvorbescheid wende, da mit jeder Erweiterung des Vorhabens eine Störung ihrer zentralörtlichen Funktion verbunden sei. Der Verlängerungsantrag hätte abgelehnt werden müssen, da der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2) gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße und sich als unwirksam erweise. Spätestens mit der 4. oder 5. Änderung des Bebauungsplans hätte eine Anpassung an das LEP IV erfolgen müssen. Dies sei unabhängig vom Inhalt der Änderung. Die gemeindliche Planungspflicht setze ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele auf unüberwindbare Hindernisse stoße und das Erfordernis einer förmlichen Planung entstehe. Sie werde durch die Erteilung des Bauvorbescheides auch in ihren Rechten verletzt. Durch das Fachmarktzentrum werde der Einzelhandel in ihrem Stadtgebiet insbesondere im Bekleidungssegment geschwächt. Aufgrund der größeren Verkaufsflächen könnten die Einzelhandelsbetriebe im Fachmarktzentrum deutlich höhere Umsätze als in den Innenstadtlagen erzielen. In ihrem Stadtgebiet sei ein Verlust der Vielfalt inhabergeführter Geschäfte zu beobachten. Die Zahl der Leerstände von Einzelhandelsimmobilien habe sich gegenüber dem Jahr 2017 bis 2021 mehr als verdreifacht. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid über die Verlängerung des Bauvorbescheides vom 22. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2021 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat hierzu auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Die Beigeladene zu 1) hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Der Bebauungsplan bleibe bis zu einer Anpassung an die Ziele der Raumordnung wirksam. Für den Fall einer nachträglichen Abweichung normiere § 23 Landesplanungsgesetz ausdrücklich ein eigenes Verfahren. Es liege auch keine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans vor. Dies setze voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich geändert hätten. Hiervon könne indessen hinsichtlich des Vorhabens, das nach wie vor einen großflächigen Einzelhandel betreffe, nicht die Rede sein. Das nachträgliche Inkrafttreten von Zielen der Raumordnung führe nicht zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes. Die Planungskonzeption werde hierdurch nicht sinnlos. Das Vorhaben sei auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es nach § 34 BauGB beurteilt werden müsse. Auf dem Baugrundstück sei bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Insbesondere sei nicht von einer Kaufkraftverlagerung von mehr als 10 % zulasten des zentralen Versorgungsbereichs der Klägerin auszugehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass lediglich noch eine Erweiterung um 900 m² in Rede stehe. Berücksichtige man die Genehmigung für den Schuhfachmarkt im Umfang von 468,35 m², so verbleibe lediglich eine noch zu erweiternde Verkaufsfläche von 430 m². Die Beigeladene zu 2) hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2022 ergangenem Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass die Klägerin klagebefugt sei, da ein Verstoß gegen das in § 2 Abs. 2 BauGB statuierte Abstimmungsgebot möglich sei. Sie könne sich auch gegen die Verlängerungsentscheidung wenden, da es sich um eine neue Sachentscheidung der Bauaufsichtsbehörde handele. Diese sei verpflichtet, auf eine Fehleinschätzung der rechtlichen Situation mit der Nichtverlängerung des Bauvorbescheides zu reagieren. Die Klägerin werde durch den Verlängerungsbescheid in ihren Rechten verletzt. Der Bauvorbescheid sei ohne die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die Grundflächenzahl ergangen. Bei einer entsprechenden Prüfung wäre auch der Frage nachzugehen gewesen, ob die Klägerin in ihrem Recht auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt werde. Die Kammer gehe insoweit von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus. Zwar lasse sich weder hinsichtlich des Ursprungsplans, noch hinsichtlich der 1. Änderung erkennen, dass diese ordnungsgemäß ausgefertigt worden seien. Dies sei jedoch unschädlich, da jedenfalls bei der „2. Änderung und 2. Erweiterung“ im Jahr 2003, die die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen vollständig aufgegriffen habe, eine ordnungsgemäße Bekanntmachung vorliege. Die Klägerin könne sich gegenüber dem Bebauungsplan auch nicht auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen, da ein entsprechender Abwägungsmangel wegen Verstreichens der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht mehr geltend gemacht werden könne. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam geworden. Der Bebauungsplan gelte fort, bis eine Korrektur durch einen entsprechenden Planungsakt der Gemeinde erfolgt sei. Hierzu habe der rheinland-pfälzische Gesetzgeber in § 23 Landesplanungsgesetz ein entsprechendes Verfahren vorgesehen. Die Verlängerung des Bauvorbescheides verstoße indessen gegen den Bebauungsplan. Dieser sehe eine Grundflächenzahl im Sondergebiet von 0,25 vor. Insoweit erkläre der Bebauungsplan § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 für anwendbar. Nach dieser Fassung der Bestimmung sei bei der Ermittlung der Grundflächenzahl die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche dürfe durch die genannten Anlagen um bis zu 50 v.H. überschritten werden. Die hiernach im Plangebiet insgesamt zulässige Grundflächenzahl von 0,375 werde durch die mit dem Vorbescheid vom 26. Januar 2016 zugelassenen 576 Stellplätze samt Zufahrten jedoch erheblich überschritten. Hiernach hätte es einer Befreiung von den Vorgaben der Grundflächenzahl im Bebauungsplan bedurft. Eine solche Ermessensentscheidung habe der Beklagte jedoch nicht getroffen. Das Unterbleiben einer solchen Ermessensentscheidung verletze die Klägerin in ihrem Anspruch auf fehlerfreie Würdigung ihres Rechts auf zwischengemeindliche Abstimmung. Soweit die Nachbargemeinde hiernach gegen ein Einzelvorhaben vorgehe, entfalte die Abstimmungspflicht Rechtswirkungen dann, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des Abstimmungsgebotes einen Zulassungsanspruch verschafft habe. Dabei müsse ein aus § 2 Abs. 2 BauGB hergeleiteter Abwehranspruch auch dann greifen, wenn die Zulassung auf einer mitwirkungspflichtigen Ermessensentscheidung beruhen müsste, diese Entscheidung aber unterblieben sei. Insoweit sei die Position der Nachbargemeinde mit der eines Nachbarn zu vergleichen, der sich durch ein Vorhaben in seinen Rechten verletzt sehe, das nicht dem Nachbarschutz dienenden Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspreche. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beigeladene zu 1) geltend, dass der Bebauungsplan „I. ‚I. G.‘ pp.“ sowie die „1. Änderung, 1. Erweiterung“ wegen fehlerhafter Ausfertigung unwirksam seien. Die Ausfertigung des Bebauungsplans müsse nach Abschluss aller für die Verkündung der Rechtsnorm erforderlichen Verfahrensschritte erfolgen. Die Unwirksamkeit der beiden früheren Fassungen des Bebauungsplans habe auch die Unwirksamkeit der „2. Änderung, 2. Erweiterung“ sowie der „3. Änderung, 2. Erweiterung“ zur Folge. Es handele sich nicht um eigenständig wirksame Bebauungspläne. Die Beigeladene zu 2) habe zu diesen Fassungen keine erneute inhaltliche Abwägung vorgenommen. Die „2. Änderung, 2. Erweiterung“ und „die 3. Änderung, 2. Erweiterung“ seien auch deshalb unwirksam, weil sie gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstießen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassungen sei das Landesentwicklungsprogramm LEP III rechtsverbindlich gewesen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) seien die im LEP III formulierten Ziele hinreichend bestimmt. Die Planung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel sei beibehalten worden, obwohl der Beigeladenen zu 2) keine zentralörtliche Funktion zukomme. Das Einkaufszentrum könne auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktion benachbarter zentraler Orte beitragen. Der Bebauungsplan sei zudem deshalb unwirksam, weil die Festsetzung einer Grundflächenzahl der städtebaulichen Konzeption der Beigeladenen zu 2) widerspreche. Sie habe verkannt, dass aufgrund der anwendbaren Vorschriften zur zulässigen Grundfläche eine Erweiterung des Einkaufszentrums nicht möglich sein würde. Zudem sei die Festsetzung einer Grundflächenzahl funktionslos geworden, da dieser Wert durch den vorhandenen Bestand bereits weit überschritten sei. Hiernach bestimme sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Die Vorhabengrundstücke seien Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die nähere Umgebung werde insbesondere durch das Bestandsgebäude in seiner ursprünglichen Ausführung geprägt. Auch die nach Süden vorgesehene Erweiterung nehme an dem Bebauungszusammenhang teil. Da der entsprechende Rahmen durch das Bestandsgebäude geprägt werde, füge sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenheit der näheren Umgebung ein. Die mögliche Erweiterung halte sich in den Grenzen des Bestandsgebäudes. Ungeachtet dessen könne sich die Klägerin gegen die Zulassung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nur auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot berufen. Dieser Schutz reiche indessen nicht über die nähere Umgebung hinaus. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein Planbedürfnis berufen, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB insoweit abschließend seien. Es liege auch kein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB vor. Es seien keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Klägerin zu erwarten. Hierzu sei die gegebene Situation zu berücksichtigen. Die noch mögliche geringfügige Erweiterung des Vorhabens führe nicht dazu, dass sie sich auf die bestehende Umsatzverteilung in erheblichem Umfang auswirke. Die mögliche Erweiterungsfläche des Modefachmarktes umfasse 5 % der Bestandsfläche. Im Stadtgebiet der Klägerin bestehe eine Verkaufsfläche von 22.500 m² im Bereich des Sortiments Bekleidung. Hierauf werde ein Umsatz von etwa 80 Mio. € erzielt. Eine mögliche Erweiterung der Verkaufsfläche der Beigeladenen zu 1) um etwa 300 m² falle hierbei nicht ins Gewicht. Auch die vorgesehene Erweiterung um das Sortiment Schuhe lasse keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Klägerin erwarten. Hier existiere eine Verkaufsfläche von 4.300 m², wobei sich das Angebot auf den zentralen Versorgungsbereich konzentriere. Die vorgesehene Erweiterungsfläche bei ihrem Vorhaben betrage hingegen lediglich 900 m² und umfasse damit 18 % der Gesamtverkaufsfläche für dieses Sortiment. Auch hier sei nicht zu erwarten, dass der Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs für dieses Sortiment in Frage gestellt werde. Soweit sich die Klägerin auf einen Leerstand bei Einzelhandelsimmobilien in ihrem Stadtgebiet berufe, seien diese wesentlich auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen. Eine Anwendbarkeit von § 2 Abs. 2 BauGB neben § 34 BauGB scheide aus. Was die sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergebende Abstimmungspflicht angehe, so greife diese Vorschrift im Übrigen nur, wenn unmittelbar Auswirkungen gewichtiger Art durch das Vorhaben zu erwarten seien. Dies sei indessen angesichts der nur noch geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten nicht der Fall. Eine Rechtsverletzung der Klägerin wegen Unterbleibens einer Ermessensentscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans komme ebenfalls nicht in Betracht. Rechte eines Dritten würden nur dann verletzt, wenn er durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt werde. Ein Drittschutz komme hiernach nur bei einer Befreiung von drittschützenden Festsetzungen in Betracht. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl im Bebauungsplan sei indessen nicht drittschützend. Die Beigeladene zu 1) beantragt, unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2022 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße. Die Festsetzung der Grundflächenzahl sei weder funktionslos geworden noch ansonsten unwirksam. Selbst wenn man die rechtliche Beurteilung auf § 34 BauGB stütze, stehe der Erteilung des Bauvorbescheids ein Planungserfordernis entgegen. Aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ergebe sich ein entsprechender Handlungsbedarf. Von dem Gesamtvorhaben, das Gegenstand der Beurteilung sei, gingen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der umliegenden Gemeinden aus. Wollte man der Argumentation der Beigeladenen zu 1) folgen, so könnte das Fachmarktzentrum stets sukzessive vergrößert werden. Die Entscheidung beachte nicht ihre Stellung als Mittelzentrum. Der strukturelle Wandel im Einzelhandel sei auch in ihrem Stadtgebiet erkennbar. Die innerstädtischen Verkaufsflächen gingen zurück. Zudem nehme die Anzahl der Leerstände zu. Des Weiteren konterkariere der Bauvorbescheid ihre Bemühungen um eine konsequente Steuerung des Einzelhandels im Stadtgebiet. Sie sei in ihrem Stadtgebiet bestrebt, Einzelhandelsansiedlungen in städtischen Randbereichen zu unterbinden. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Bauvorbescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Beigeladene zu 2) hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Sie legt indessen dar, dass der Bebauungsplan „I. ‚I. G.‘, ‚K. A.‘, ‚I. B.‘, ‚G. A.‘“ wirksam sei. Sie teile die Auffassung, dass bezüglich der Ursprungsfassung und der „1. Änderung, 1. Erweiterung“ ein Ausfertigungsmangel vorliege. Indessen erwiesen sich die beiden Folgeänderungen aus den Jahren 2003 und 2006 als wirksam. Soweit die Beigeladene zu 1) darauf abstelle, dass ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vorliege, sei dem entgegenzuhalten, dass die entsprechenden, im LEP III formulierten Ziele, das Konzentrationsgebot, das städtebauliche Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot unbestimmt und damit unwirksam seien. Die Zielausweisungen gingen von einem Regelfall aus, ohne die Voraussetzungen einer Ausnahme eindeutig zu umschreiben. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwieweit von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche auszugehen sei. Das Agglomerationsverbot des LEP III sei bereits nicht einschlägig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten sowie die Aufstellungsunterlagen der Bebauungsplanfassungen der Beigeladenen zu 2) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.