Urteil
4 C 9/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB schließt Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht generell aus; die Norm begünstigt bestimmte Vorhaben in bereits vorgeprägtem Außenbereich, ohne Flächennutzungsdarstellungen unabhängig von deren Gewichtung generell zu entwerten.
• Zur privilegierten Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB gehört sowohl ein funktionaler als auch ein enger räumlicher (konkreter Standort-)Bezug zum vorhandenen Betrieb und dessen baulichem Bestand.
• Ein im Wasser liegender Bootssteg kann zwar als Anknüpfungspunkt dienen, vermittelt aber keinen Standortbezug, wenn seine Nutzung rechtlich oder tatsächlich auf Wassernutzung beschränkt ist und die nähere Umgebung nicht als Lagerplatz vorgeprägt ist.
• Fehlt der erforderliche konkrete Standortbezug, sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht erfüllt; das Vorhaben kann dann weder privilegiert noch als angemessene Erweiterung genehmigungsfähig sein.
Entscheidungsgründe
Konkreter Standortbezug als Voraussetzung der Begünstigung nach §35 Abs.4 Satz1 Nr.6 BauGB • § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB schließt Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht generell aus; die Norm begünstigt bestimmte Vorhaben in bereits vorgeprägtem Außenbereich, ohne Flächennutzungsdarstellungen unabhängig von deren Gewichtung generell zu entwerten. • Zur privilegierten Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB gehört sowohl ein funktionaler als auch ein enger räumlicher (konkreter Standort-)Bezug zum vorhandenen Betrieb und dessen baulichem Bestand. • Ein im Wasser liegender Bootssteg kann zwar als Anknüpfungspunkt dienen, vermittelt aber keinen Standortbezug, wenn seine Nutzung rechtlich oder tatsächlich auf Wassernutzung beschränkt ist und die nähere Umgebung nicht als Lagerplatz vorgeprägt ist. • Fehlt der erforderliche konkrete Standortbezug, sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht erfüllt; das Vorhaben kann dann weder privilegiert noch als angemessene Erweiterung genehmigungsfähig sein. Der Kläger, Berufsfischer und Bootsvermieter, beantragte die Baugenehmigung für einen etwa zehn Liegeplätze umfassenden Bootslagerplatz auf dem Grundstück Fl.-Nr. .../8 am Ammersee. Auf dem Grundstück befinden sich eine Doppelbootshütte und ein Wirtschaftsgebäude für die Fischerei; der Kläger betreibt ferner einen Bootssteg etwa 50 m nördlich (Fl.-Nr. .../17) sowie einen 400 m entfernten Landlagerplatz (Fl.-Nr. .../2) mit Genehmigung. Das Landratsamt lehnte die Genehmigung ab, weil der Flächennutzungsplan das Grundstück als dominierende private Grünfläche ausweist; das Einvernehmen wurde verweigert. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof wiesen die Klage und Berufung ab; der VGH hielt die Darstellung im Flächennutzungsplan dem Vorhaben entgegen. Der Kläger legte Revision ein mit der Rüge, die Auslegung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB durch den VGH sei rechtsfehlerhaft. • Die Revision bleibt erfolglos, weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen zutreffend ist. • Die Norm des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist dahin auszulegen, dass sie bestimmte in bereits vorgeprägtem Außenbereich vorhandene Nutzungen begünstigt; die Vorschrift ist eigenständig neben den privilegierten und den sonstigen Vorhaben zu sehen und bedeutet nicht, Flächennutzungsdarstellungen generell nur bei bloßer Beeinträchtigung zu verdrängen. • Wortlaut, Gesetzeszweck und Gesetzgebungsgeschichte sprechen dafür, dass die Begünstigung auf Fälle beschränkt ist, in denen eine konkret standortbezogene Fortführung oder angemessene Erweiterung eines bestehenden Betriebs vorliegt. • Für Nr. 6 verlangt die Vorschrift einen funktionalen Zusammenhang zwischen vorhandenem Betrieb und Erweiterung und zudem einen engen räumlichen Bezug zum vorhandenen baulichen Bestand; eine bloße Betriebszugehörigkeit über räumlich getrennte Betriebsstätten reicht nicht aus. • Ein Bootssteg kann als räumlicher Anknüpfungspunkt dienen, aber hier vermittelt der Steg keinen konkreten Standortbezug, weil er tatsächlich keine landseitige Verbringung von Booten ermöglicht und wasserrechtlich die landseitige Nutzung wegen Schutzgebietsauflagen ausgeschlossen ist. • Mangels notwendigem konkretem Standortbezug erfüllt der beantragte Bootslagerplatz die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht. • Da der Gewerbebetrieb des Klägers zudem so umfangreich ist, dass die Bootsvermietung nicht mehr als mitgezogene Tätigkeit der privilegierten Berufsfischerei angesehen werden kann, scheidet eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus und steht dem Vorhaben die Flächennutzungsdarstellung als dominierende private Grünfläche entgegen. Der Antrag auf Baugenehmigung für den Bootslagerplatz bleibt abgelehnt; die Revision des Klägers ist erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nur dann eine begünstigende Wirkung entfaltet, wenn funktional und räumlich ein konkreter Standortbezug zum vorhandenen Betrieb und dessen baulichen Anlagen besteht. Im vorliegenden Fall fehlt dieser enge räumliche Bezug, weil der Bootssteg die landseitige Umgebung nicht als Lagerplatz vorprägt und seine Nutzung wasserrechtlich auf wasserseitige Zwecke beschränkt ist. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB scheidet wegen des Umfangs des Gewerbebetriebs aus. Deshalb ist der Bootslagerplatz nicht genehmigungsfähig und die Ablehnung durch die Behörde sowie die Bestätigung durch die Vorinstanzen sind rechtsfehlerfrei.