Urteil
8 C 10123/22
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:1207.8C10123.22.00
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Leitsätze
1. Gemeinderatsmitglieder, die Angehörige eines Geschäftsführers und Alleingesellschafters einer GmbH sind, welche durch einen Bebauungsplan unmittelbar betroffen ist, sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 GemO (juris: GemO RP) von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossen.(Rn.42)
2. Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) ist unzulässig, wenn die beplanten Flächen im Außenbereich liegen.(Rn.48)
(Rn.50)
3. Die Festlegung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der FFH-Vorprüfung lässt nicht die Notwendigkeit einer Vollprüfung entfallen, wenn sich die Vermeidungsmaßnahmen allesamt auf für das FFH-Gebiet maßgebliche Lebensraumarten beziehen.(Rn.56)
4. Ein im Plangebiet ansässiges Unternehmen hat grundsätzlich Anspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Straßennetz, jedoch nicht auf Beibehaltung einer günstigen Erschließungssituation.(Rn.64)
Tenor
Der am 30. August 2021 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „D.“ Teil 1 der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemeinderatsmitglieder, die Angehörige eines Geschäftsführers und Alleingesellschafters einer GmbH sind, welche durch einen Bebauungsplan unmittelbar betroffen ist, sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 GemO (juris: GemO RP) von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossen.(Rn.42) 2. Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) ist unzulässig, wenn die beplanten Flächen im Außenbereich liegen.(Rn.48) (Rn.50) 3. Die Festlegung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der FFH-Vorprüfung lässt nicht die Notwendigkeit einer Vollprüfung entfallen, wenn sich die Vermeidungsmaßnahmen allesamt auf für das FFH-Gebiet maßgebliche Lebensraumarten beziehen.(Rn.56) 4. Ein im Plangebiet ansässiges Unternehmen hat grundsätzlich Anspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Straßennetz, jedoch nicht auf Beibehaltung einer günstigen Erschließungssituation.(Rn.64) Der am 30. August 2021 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „D.“ Teil 1 der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin erweist sich als zulässig und begründet. I. Der gemäß § 47 Abs. Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – fristgemäß eingereichte Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung einer Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch diese oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ergibt sich dabei wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich dann, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 4 BN 17/17 –, juris Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 26. April 2018 – 9 N 14.269 –, juris Rn. 16). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Antragstellerin, die Eigentümerin eines – teilweise – im Plangebiet liegenden Grundstücks ist, erfüllt. II. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist wegen formeller Mängel unwirksam. Zum einen hat an dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ein kraft Gesetzes ausgeschlossenes Ratsmitglied der Antragsgegnerin mitgewirkt (1.). Zum anderen hätte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a BauGB nicht vorliegen (2.). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan vorgebrachten materiell-rechtlichen Rügen nicht durchgreifen (3.). 1. Der Satzungsbeschluss ist unwirksam, weil mit Herrn Z. ein gemäß § 22 Gemeindeordnung – GemO – ausgeschlossenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. a. Für den streitgegenständlichen Bebauungsplan gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über Satzungen und damit auch die Regelungen des § 24 Abs. 2 GemO i.V.m. § 22 Abs. 1 GemO. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO dürfen Bürger oder Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Ratsmitglieds Z. erfüllt. Herr Z. übt als Mitglied des Ortsgemeinderats ein Ehrenamt im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO aus, Ausschlusstatbestände im Sinne des § 22 Abs. 3 GemO liegen nicht vor. Als Schwager des Herrn C., Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Antragstellerin, ist er auch Angehöriger im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GemO. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO liegen Ausschließungsgründe vor, wenn die Entscheidung einem Angehörigen, hier Herrn C., einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei liegt das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils nicht erst dann vor, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht. Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Er besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil. Er muss eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitgliedes zusammenhängen und darf zusätzlich nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass er vernachlässigt werden kann. (OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2009 – 2 A 10098/09.OVG –, juris Rn. 25 ff. und Urteil vom 31. Mai 2022 – 1 C 10785/21.OVG –, juris Rn. 34 ff.). Aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergibt sich die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks, was unter anderem den Wert der Grundstücke beeinflusst. Daher können sie dem Eigentümer eines in seinem Geltungsbereich liegenden Grundstücks einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 GemO bringen (Schaaf/Stubenrauch in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz – PdK RhPf –, GemO, Stand Januar 2022, § 22, Ziff. 4.2.1.3; OVG RP, Urteil vom 13. Juni 1995 – 7 A 10875/94.OVG –, juris Rn. 24). Der Antragstellerin als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet kann der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen. Der Einwand der Antragsgegnerin, Herr Z. sei nicht mit der Antragstellerin selbst, sondern nur mit ihrem Geschäftsführer verschwägert, greift nicht. Herr C. ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Antragsgegnerin, so dass Vor- und Nachteile für die Antragstellerin auch unmittelbar auf ihn in seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung Auswirkungen haben (s. zur Konstellation Geschäftsführer und Alleingesellschafter auch VG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2006 – 9 K 1012/05 –, juris Rn. 31 ff.; für den leitenden Angestellten einer Sparkasse ebenfalls die Unmittelbarkeit bejahend OVG RP, Urteil vom 31. Mai 2022 – 1 C 10785/21.OVG –, juris Rn. 34). b. Herr Z. hat an dem Satzungsbeschluss auch mitgewirkt. Zunächst ist er nicht durch formellen Beschluss des Rates von der Abstimmung ausgeschlossen worden. Aus der Niederschrift zur Sitzung des Ortsgemeinderats am 30. August 2021 (Bl. 790 ff. VA) ergibt sich, dass er an der Beratung und einzelnen Abstimmungen im Rahmen des Tagesordnungspunktes mitgewirkt hat. Ausdrücklich stellt das Protokoll fest, dass er an der Beratung und Abstimmung zur Abwägung der Einwendungen der Antragstellerin nicht teilgenommen hat. Bei dieser Abstimmung wurden neun Ja-Stimmen und drei Enthaltungen gezählt, also insgesamt zwölf Stimmen abgegeben. Bei den Abstimmungen hinsichtlich der übrigen Abwägungsvorschläge fehlt eine solche Bemerkung, als Abstimmungsergebnis wird durchgehend „einstimmig“ angegeben. Dies spricht zunächst dafür, dass Herr Z. bei diesen Abstimmungen mitgewirkt hat. Bei der Abstimmung über den Durchführungsvertrag verzeichnet die Niederschrift neun Ja-Stimmen und vier Enthaltungen, also insgesamt dreizehn abgegebene Stimmen. Die protokollierte Anzahl der abgegebenen Stimmen spricht hier ebenfalls für seine Mitwirkung, da der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin aus dreizehn Personen besteht (zwölf Ratsmitglieder und ein stimmberechtigter Ortsbürgermeister, s. https://www.wellen-mosel.de/gemeinde-1/gemeinderat/). Der Satzungsbeschluss selbst erfolgte laut Niederschrift wiederum einstimmig, ohne einen Hinweis auf eine Nichtteilnahme des Ratsmitglieds Z., was wiederum für seine Mitwirkung spricht. Die Mitwirkung am Satzungsbeschluss wurde auch von der Antragsgegnerin im Verfahren zunächst mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022 bestätigt. Von diesem Vortrag ist sie im Schriftsatz vom 2. Dezember 2022 abgerückt und beruft sich auf die Erinnerung ihres Prozessbevollmächtigten, nach der Herr Z. nicht an der Abstimmung teilgenommen habe. Die Antragstellerin hingegen hat im Verfahren durchgehend angegeben, eine Stimmabgabe beim Satzungsbeschluss habe es nicht gegeben. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Niederschrift als öffentliche Urkunde grundsätzlich Beweiskraft entfaltet (s. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. November 2015 – 3 K 1019/14.NW –, juris Rn. 47), die nur durch die Erhebung von Einwendungen gemäß § 41 Abs. 3 GemO erschüttert werden kann. Einwendungen gegen die Niederschrift wurden aber von Seiten der Beteiligten nicht erhoben. Im Ergebnis kann allerdings dahinstehen, ob das Ratsmitglied Z. unmittelbar an der Abstimmung mitgewirkt hat, da nach Ansicht des Senats feststeht, dass er an der Beratung zum entsprechenden Tagesordnungspunkt teilgenommen hat. Die Teilnahme nur an der Beratung führt bereits zur Unwirksamkeit des Beschlusses, auch wenn die auszuschließende Person ohne Wortbeitrag im Gremium geblieben ist und nicht explizit den Zuschauerraum aufgesucht hat (Schaaf/Stubenrauch, PdK RhPf, GemO, Stand Juli 2019, § 22, Ziff. 7.1; OVG RP, Urteil vom 12. Mai 2016 – 1 C 10321/15.OVG –, juris Rn. 35 ff.). Bis zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2022 stand zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass Herr Z. sich während der Abstimmung nicht im Zuschauerraum, sondern weiterhin unter den anderen Ratsmitgliedern aufgehalten hat. Erst mit dem genannten Schriftsatz wurde erstmals von der Antragsgegnerin behauptet, er habe sich während des Tagesordnungspunkts unter den Zuschauern aufgehalten. Diese Sachverhaltsdarstellung ist jedoch nicht plausibel, da sie insgesamt diametral derjenigen im Schriftsatz vom 6. Mai 2022 entgegensteht. Es ist der Antragsgegnerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, eine nachvollziehbare Erklärung für diese beiden unterschiedlichen Varianten abzugeben. Insbesondere vermögen die Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten, er habe den Schriftsatz vom 6. Mai 2022 aus der Erinnerung und ohne Einsichtnahme in die Niederschrift verfasst, angesichts der Zitate und Bezugnahmen zur Niederschrift im fraglichen Schriftsatz (s. S. 2 f., Bl. 31 f. GA), nicht zu überzeugen. Letztlich ist aber auch nach der Sachverhaltsdarstellung im Schriftsatz vom 2. Dezember 2022 eine Teilnahme an der Beratung zum fraglichen Tagesordnungspunkt erfolgt, da dort zugestanden ist, dass sich Herr Z. bei der Abstimmung über den Durchführungsvertrag – sei es unter den Zuschauern oder unter den Ratsmitgliedern sitzend – enthalten hat. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin daraufhin in der Sitzung erklärt hat, dass er nicht hätte abstimmen dürfen, war zu diesem Zeitpunkt der Akt der Mitwirkung, nämlich die Stimmabgabe, bereits geschehen. Mit dieser Meinungskundgebung ist jedoch bereits eine beratende Mitwirkung im Rahmen des Tagesordnungspunktes anzunehmen, da sich das Ratsmitglied Z. eben nicht jeder Einflussmöglichkeit auf das Verfahren, hier dem unmittelbar folgenden Satzungsbeschluss, enthalten und damit gegen das Mitwirkungsverbot verstoßen hat. Von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung von Teilnehmenden an der Sitzung hat der Senat daher abgesehen, insbesondere, da sich der Bebauungsplan auch aufgrund weiterer formeller Mängel als fehlerhaft erweist (s.u. unter 2.). 2. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist formell rechtwidrig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht vorliegen. a. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, soweit – wie hier der Fall – der Schwellenwert nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (weniger als 20.000 m2 zulässige Grundfläche) unterschritten wird. aa. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens setzt jedoch voraus, dass es sich um einen Plan der Innenentwicklung handelt. Die Bejahung der Frage hat zur Folge, dass von der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit abgesehen werden kann (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB), dass eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nicht notwendig ist (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), dass der Bebauungsplan abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgestellt werden kann, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) und dass die Ausgleichspflicht für naturschutzrechtliche Eingriffe nicht besteht, weil die infolge des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB). Der Gesetzgeber will mit § 13a Abs. 1 BauGB „die vorhandenen Potenziale durch Wiedernutzung von Flächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung besser [ausschöpfen], um die gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2496, S. 9). Es gehe um solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienten; in Betracht kämen insbesondere im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der in Folge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder abgelöst werden solle (BT-Drs. 16/2496, S. 12; s. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 BN 30/16 –, juris Rn. 4). Das Tatbestandsmerkmal der „Innenentwicklung“ ist Voraussetzung sowohl für die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und der Nachverdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen. „Innenentwicklung“ ist dabei der Oberbegriff, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet. Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, BauGB § 13a, Rn. 24). Seine Interpretation durch die Gemeinde unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, ein Beurteilungsspielraum besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris Rn. 22). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden; eine „Innenentwicklung nach außen“ ermöglicht § 13a BauGB nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 – juris Rn. 21 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 BN 30/16 – juris Rn. 4). bb. Hiervon ausgehend durfte der Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil sein räumlicher Geltungsbereich auf den Außenbereich zugreift. Der Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB erfasst in erster Linie die Flächen außerhalb der qualifiziert beplanten Gebiete im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB und der nichtbeplanten Gebiete im Sinne des § 34 BauGB. Da vor Inkrafttreten des streitgegenständlichen Bebauungsplans kein Bebauungsplan bestand, beurteilt sich die Frage nach der Außenbereichslage von in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Flächen danach, ob sie selbst Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB waren. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 –, juris Rn. 4 und Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris Rn. 13). Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 11, 13 m.w.N.). cc. Nach diesen Maßstäben liegen die in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Flächen unter Verwertung der in das Verfahren eingeführten und aussagekräftigen Karten und Lagepläne sowie der über „google maps“ und „google earth“ abrufbaren Luftbilder in Gänze nicht im Innen-, sondern im Außenbereich. Das Plangebiet ist bereits nicht von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen. Nordwestlich und nördlich des Planbereichs befindet sich die J.-S.-Straße und eine Freifläche bis zur Bahnlinie, die gegenüber der nördlichen Bebauung zwischen der Bahnlinie und der B 419 eine trennende Wirkung entfaltet. Nordöstlich des Plangebiets liegen die Gebäude der F. F. W., im weiteren Verlauf setzt sich die Bebauung erst nach circa 200 m in der Straße „L.“ fort. Der gesamte östliche und südliche Bereich um das Plangebiet besteht aus steil aufsteigenden, bewaldeten Hängen. Den notwendigen Bebauungszusammenhang vermag auch die Bebauung entlang der J.-S.-Straße nicht herzustellen. Eine zusammenhängende Bebauung ist lediglich südwestlich der überplanten Fläche bis zur Hausnummer 5 zu erkennen. Danach beginnt im Straßenverlauf das Plangebiet mit der unbebauten Fläche „K. Platz“ mit einer Größe von 2.450 m2 (35 m x 70 m). Diese Fläche war in der Vergangenheit nie bebaut, es handelte sich um eine Grünanlage mit Kastanien, die Mitte 2017 gefällt wurden. An diese Fläche schließt sich das bebaute Grundstück der Antragstellerin an. Im weiteren Straßenverlauf befanden sich auf den Parzellen ..., ..., ... und ... (J.-S.-Straße ...) ursprünglich drei Wohnhäuser, die seit längerem verlassen sind. Eines der Häuser wurde inzwischen abgerissen. Diese an den K. Platz anschließende Bebauung hat für sich genommen nicht das Gewicht eines Ortsteils, sondern stellt – auch unter Einschluss des inzwischen abgerissenen Gebäudes – eine Splittersiedlung im Außenbereich dar. Denn eine aufeinanderfolgende Bebauung zwischen dem Wohngebäude J.S.-Straße ... und der Bebauung beginnend mit den Gebäuden auf dem Grundstück der Antragstellerin besteht nicht. Die zwischen den Gebäuden liegende 2.450 m2 umfassende Freifläche des K. Platzes vermittelt bei wertender Betrachtung nach der Verkehrsauffassung nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, die diese – noch nie bebaute – Freifläche noch als reine Baulücke erscheinen lässt (s. auch OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, juris, Rn. 29 f.). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin scheidet daher hier auch die Variante der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ aus, weil dieser Teil des Plangebiets über keine maßgebende Bebauung verfügte, an die „wieder“ angeknüpft werden könnte. Da somit das Plangebiet insgesamt im Außenbereich liegt, kommt es auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob ein Bebauungsplan der Innenentwicklung vorliegen kann, wenn von ihrer Größe her eher untergeordneten Außenbereichsflächen im Zuge einer „Abrundungssatzung“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hätten einbezogen werden können, nicht an. dd. Die fehlerhafte Anwendung von § 13a BauGB führt auch zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Begründung des Bebauungsplans entgegen § 2a BauGB keinen Umweltbericht enthalten hat (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris Rn. 30; OVG RP, Urteil vom 26. August 2020 – 8 A 1149/19.OVG –, juris Rn. 43 ff. m.w.N.). b. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist überdies auch nach § 13a Abs. 1 Satz 5 Hs. 1 BauGB ausgeschlossen. aa. Nach dieser Vorschrift darf der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) bestehen. Solche Anhaltspunkte sind nach der Rechtsprechung des EuGH bereits gegeben, wenn der Plan oder das Projekt in der Nähe eines Natura-2000-Gebietes verwirklicht werden soll (EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-293/17 und C-294/17 –, juris Rn. 73 und vom 29. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 134ff.). Ob allein diese hier zweifellos bestehende Nähe zu dem FFH-Gebiet „N.“ schon die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ausschließt, weil die räumliche Nähe als solche einen hinreichenden „Anhaltspunkt“ iS.d. § 13a Abs. 1 Satz 5 Hs. 1 BauGB darstellt, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls bedingt sie wenigstens die Pflicht zu einer FFH-Vorprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 – Habitatrichtlinie – (OVG NRW, Urteil vom 7. April 2022 – 2 D 378/21.NE –, juris Rn. 28). Eine solche hat die Antragsgegnerin zwar durchgeführt mit dem Ergebnis, eine FFH-Vollprüfung sei nicht erforderlich. Die Vorprüfung ist jedoch in sich widersprüchlich und daher nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Vollprüfung entfallen zu lassen. bb. Das in unmittelbarer Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet „N.“ nennt als Erhaltungsziele die Erhaltung und Wiederherstellung unter anderem von möglichst ungestörten Felslebensräumen an den Hängen, artenreichem Grünland und Magerrasen im gegenwärtigen Offenland, mit standortgerechten Gewässern, auch als Jagdhabitat für Fledermäuse, und möglichst ungestörten Fledermausquartieren in den Höhlen und Stollen. Im Plangebiet selbst und im FFH-Gebiet wurden unter anderem die Fledermausarten Große Hufeisennase, Großes Mausohr und Mopsfledermaus nachgewiesen, die zu den Lebensraumarten gehören, die maßgebliche Bestandteile des Schutzgebietes bilden (s. Bewirtschaftungsplan FFH ..., https://map-final.rlp-umwelt.de/docs_kartendienste/BWP_2013_20_N/BWP_2013_20_N_Fachplan_Grundlagen.pdf). Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene FFH-Vorprüfung (Bl. 555 ff. VA) kommt grundsätzlich zu dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets sicher ausgeschlossen werden kann und daher eine FFH-Vollprüfung nicht erforderlich ist (Bl. 572 VA). Im Rahmen der Beeinträchtigungsprüfung werden aber – gerade im Hinblick auf den Lebensraum der Fledermäuse, die zu den maßgeblichen Lebensraumarten zählen – umfangreiche Vermeidungsmaßnahmen festgelegt, die erforderlich sein sollen, um einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Tatbestände zu vermeiden (s. im Einzelnen Bl. 568 ff. VA). Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zulässig. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen („Abschwächungsmaßnahmen“) i. S. v. Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sind danach allein im Rahmen der vertieften Natura-2000-Prüfung berücksichtigungsfähig, nicht aber auf der vorgelagerten Ebene, ob eine solche überhaupt durchzuführen ist. (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-323/17 –, juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2022 – 2 D 378/21.NE –, juris Rn. 34). Eine vollständige und genaue Analyse der Maßnahmen, die geeignet sind, mögliche erhebliche Auswirkungen auf das betroffene Gebiet zu vermeiden oder zu vermindern, ist nicht im Stadium der Vorprüfungsphase, sondern gerade im Stadium der angemessenen Prüfung durchzuführen. Die Berücksichtigung solcher Maßnahmen bereits in der Vorprüfungsphase könnte sonst die praktische Wirksamkeit der Habitatrichtlinie im Allgemeinen sowie die Prüfungsphase im Besonderen beeinträchtigen, da diese letzte Phase gegenstandslos würde und die Gefahr ihrer Umgehung bestünde, obschon diese Prüfung eine wesentliche Garantie darstellt, die die Habitatrichtlinie vorsieht (EuGH, Urteil vom 12. April 2018, a.a.O. Rn. 36 f.). cc. Danach ist das von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehen von vornherein unzulässig. Dem kann auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, es läge hier eine andere Konstellation vor als in dem vom OVG NRW entschiedenen Fall. Dort wurde im Rahmen der Vorprüfung bereits festgestellt, dass Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu erwarten seien und daher eine Vollprüfung nötig sei. Dennoch wurde diese nicht durchgeführt, sondern es wurden lediglich im Bebauungsplan Vermeidungsmaßnahmen festgelegt. Im hier zu entscheidenden Fall wurden hingegen Vermeidungsmaßnahmen im Gutachten festgelegt und festgestellt, dass bei ihrer Einhaltung keine Beeinträchtigungen mehr möglich seien und eine Vollprüfung daher entfallen könne. Im Gegensatz zur Ansicht der Antragsgegnerin ist diese Konstellation aber auch von der Rechtsprechung des EuGH umfasst: Dieser hat festgestellt, dass Vermeidungsmaßnahmen, die dem Gebietsschutz dienen, grundsätzlich nur im Rahmen der Vollprüfung berücksichtigungsfähig sind. Die Berücksichtigung von Maßnahmen setzt nämlich voraus, dass erhebliche Beeinträchtigungen möglich sind. Die im Gutachten festgelegten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen haben hier gleichzeitig gebietsschützenden Charakter, weil sie sich allesamt auf die für das FFH-Gebiet maßgeblichen Lebensraumarten beziehen. Mit der Festlegung der Vermeidungsmaßnahmen setzt sich das Gutachten daher in Widerspruch zu seiner Grundaussage, Beeinträchtigungen seien sicher ausgeschlossen. Zudem stellt diese Vorgehensweise in derselben Weise ein Umgehen der europarechtlichen Regelung dar, wie in der vom OVG NRW entschiedenen Konstellation: Im Ergebnis ist die erhebliche Beeinträchtigung nicht von vorneherein, sondern nur ausgeschlossen, wenn die Vermeidungsmaßnahmen getroffen werden. Genau für diesen Fall sieht die Rechtsprechung des EuGH aber nur eine FFH-Vorprüfung als nicht ausreichend an. Auf diese Problematik hat im Verlauf des Verfahrens im Übrigen auch schon die Untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg hingewiesen. Bereits im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens mit Stellungnahme vom 30. November 2017 und im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 wurde dargelegt, dass erhebliche Bedenken gegen die Wahl des Verfahrens nach § 13 BauGB (gemeint wohl § 13a BauGB) ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und Umweltbericht nach § 2a BauGB bestehen (s. Bl. 210 und Bl. 716 VA). Diese fachliche – wenn auch nicht gutachterliche – Stellungnahme war der Antragsgegnerin bekannt und sie hat sich darüber hinweggesetzt, so dass von einem bewussten Umgehen der europarechtlichen Regelungen auszugehen ist. Der Fehler in der Verfahrenswahl ist nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich und führt daher ebenfalls zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. 3. Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass die Planung der Antragsgegnerin nicht an den von der Antragstellerin geltend gemachten Abwägungsmängeln leidet. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die abwägungsbeachtlichen Belange zutreffend zu ermitteln und zu bewerten sind, sowie – materiell-rechtlich – aus § 1 Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris Rn. 12). Im Rahmen der Bauleitplanung ist das Abwägungsgebot aufgrund des aus Art. 28 GG folgenden weitgehenden gemeindlichen Planungsermessens gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn.29 und Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 18). a. Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, insbesondere hinsichtlich ihrer Erschließung, rechtsfehlerfrei abgewogen. aa. Grundsätzlich darf die Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Gebiete die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben, falls dabei die privaten Eigentümerinteressen als wichtige Belange berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 17 m.w.N). Allerdings muss sich die Gemeinde darüber klar sein, dass sie und in welcher Weise sie die Eigentumspositionen beschränkt (Dirnberger in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 55. Edition, Stand: 01.08.2021, BauGB § 1, Rn. 160.6). Das Eigentumsgrundrecht schützt das Recht des Eigentümers, über die Art der Verwendung des Eigentumsobjekts frei zu entscheiden und belässt ihm damit die Freiheit, sein Leben im vermögensrechtlichen Bereich nach eigenen Vorstellungen zu gestalten BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 –, juris Rn. 64 m.w.N.). Insoweit untersteht nicht nur das Recht der Anlieger, ihre eigenen Grundstücke im Rahmen der Gesetze frei zu bebauen, dem Schutz der Eigentumsfreiheit. Hierunter fällt vielmehr auch deren Recht, die in ihrem Eigentum stehenden Produktionsanlagen umfassend zu nutzen. Auf den Fortbestand dieses Freiraums eigenverantwortlicher Lebensgestaltung im privaten und wirtschaftlichen Bereich können sie auch vertrauen (st Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1974 – 1 BvL 5/70 u.a. –, juris Rn. 36 und Beschluss vom 9. Mai 2016, a.a.O. Rn. 64 m.w.N.). Unvereinbar mit dem Gehalt des Grundrechts wäre es, dem Staat die Befugnis zuzubilligen, die Fortsetzung von Grundstücksnutzungen, zu deren Aufnahme umfangreiche Investitionen erforderlich waren, abrupt und ohne Überleitung zu unterbinden und Arbeit sowie Kapitaleinsatz damit von heute auf morgen zu entwerten (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 –, juris Rn. 184). bb. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der in der Ortsgemeinderatssitzung vom 30. August 2021 vorgelegten Abwägungstabelle (Bl. 842 VA) eingehend mit den Einwänden der Antragstellerin hinsichtlich der Erschließung ihres Grundstücks auseinandergesetzt und auch näher begründet, warum sie ihren Interessen an der Beibehaltung ihrer jetzigen Erschließung eine geringere Bedeutung beimisst als den Interessen an der Errichtung des Einkaufsmarkts. Die entsprechenden Abwägungsvorschläge, die vom Ortsgemeinderat auch durch Beschluss ausdrücklich gebilligt wurden, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen worden, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestanden auf dem Grundstück der Antragstellerin zwei private und zwei gewerbliche Mietverträge hinsichtlich des Gebäudes. Das Tanklager wurde nicht betrieben. Dass die Erschließung des Grundstücks durch die 10 m breite Einfahrt von der neuen J.-S.-Straße aus für die aktuelle Nutzung unzureichend sein soll, ist nicht substantiiert vorgetragen und für den Senat auch nicht ersichtlich. Doch auch hinsichtlich eventueller zukünftiger Nutzungen des Grundstückes sind keine Abwägungsfehler ersichtlich, die in nach Art. 14 GG schützenswerte Rechtsposition der Antragstellerin eingreifen könnten. Der Bebauungsplan legt ein Mischgebiet fest, sodass der gewerblichen Nutzung ihres Grundstückes, auch des Tanklagers, bauplanungsrechtlich grundsätzlich nichts im Wege steht. Ein Anspruch auf Planänderung hinsichtlich der Erschließung ihres Grundstückes hat die Antragstellerin nicht. Zunächst folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG bereits kein Schutz ökonomisch sinnvoller und rentabler Eigentumsnutzungen und hierfür bedeutsamer unternehmerischer Dispositionsbefugnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35/82 u.a. –, juris Rn. 77 und Beschluss vom 6. Oktober 1987 – 1 BvR 1086/82 u.a. –, juris Rn. 107). Zum anderen hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung durchaus die Möglichkeit einer zukünftigen Nutzung des Tanklagers mitaufgenommen, ihr aber nicht dasselbe Gewicht zugemessen wie die Antragstellerin. Dies ist im Rahmen der Abwägung vor dem Hintergrund des gemeindlichen Planungsermessens nicht zu beanstanden. Das planerische Konzept der Antragsgegnerin lässt sich nicht ohne die Verlegung der J.-S.-Straße verwirklichen. Die Schaffung der notwendigen Parkplätze und die Logistik für den Verbrauchermarkt ist erkennbar von dieser Verlegung abhängig. Zur Sicherung der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin wurde eine 10 m breite Zufahrt geplant und ihre Belange damit angemessen berücksichtigt. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes – 2015 – wurde das Tanklager bereits nicht mehr genutzt, zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Gelände eine Pizzeria und ein Blumengeschäft. Aktuell ist das Objekt gewerblich und privat vermietet. In den seit dem Aufstellungsbeschluss vergangenen sieben Jahren sind – auch nicht nach der Potenzialanalyse vom 20. August 2018 – keine sichtbaren Anstrengungen unternommen worden, den Betrieb des Weintanklagers wiederaufzunehmen. Die in der Potenzialanalyse genannten möglichen Nutzungen sind größtenteils überaus vage und – insbesondere hinsichtlich der Lagerung von nicht verzehrbaren Produkten – von einer Vielzahl weiterer Genehmigungen abhängig, deren Verfahren nicht mal ansatzweise begonnen wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus der Potenzialanalyse, dass das Tanklager in seinem aktuellen Zustand in keiner Weise nutzbar ist, da sämtliche Armaturen gestohlen wurden (s. S. 3 der Potenzialanalyse, Bl. 54 GA). Auch in der mündlichen Verhandlung ist es der Antragstellerin nicht gelungen, diese Einschätzung zu entkräften. Die Antragsgegnerin hat die Aufstellung des Bebauungsplans insbesondere damit begründet, eine Neuordnung des städtebaulichen Bereichs, die Ansiedlung von Wohn- und Geschäftshäusern und die Eigenversorgung der Bevölkerung der Ortsgemeinde mit Waren des täglichen Bedarfs anzustreben. Gerade die verbrauchernahe Versorgung durch Ansiedelung von Betrieben des Einzelhandels ist ein wesentliches Anliegen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2018 – C-360/15 u. C-31/16 –, juris Rn. 135). Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Abwägungsmangel dar, dass die Antragsgegnerin die vage Möglichkeit der Wiedernutzung des Tanklagers hinter diesen Aspekten hat zurücktreten lassen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin selbst für den Fall, dass das Weintanklager wieder betrieben würde, zu Recht im Rahmen der Abwägung festgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine Erschließung ihres Grundstücks in einer Breite von 50 m hat. Ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers, die bis zur Planumsetzung vorhandene Zufahrtssituation auf alle Zeiten erhalten zu sehen, besteht nicht. Art. 14 Abs. 1 GG und die Landesstraßengesetze garantieren vielmehr lediglich, dass eine angemessene Zufahrt zum Grundstück, d.h. die Straße als Verkehrsvermittler erhalten bleibt (vgl. OVG Nds, Urteil vom 17. Juni 1993 – 6 K 4489/92 –, juris Rn. 32). Das hindert den Straßenbaulastträger jedenfalls so lange nicht, die Straße umzugestalten und dabei den Anliegern Erschwernisse aufzuerlegen, wie die Straße diese Funktion noch – und sei es räumlich oder zeitlich begrenzt – zu erfüllen vermag. Zum Grundeigentum gehört lediglich der „Kontakt nach außen“ und „eine“ ausreichende Verbindung zur öffentlichen Straße, nicht jedoch der Fortbestand einer jetzt vorhandenen, besonders vorteilhaften Ausgestaltung (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 – 4 N 1/78 u.a. –, juris Rn. 47). Die tatsächliche Möglichkeit, Betriebsabläufe, insbesondere Ladevorgänge, in den öffentlichen Straßenraum zu verlagern, zählt nicht zum Kern des Anliegergebrauchs. Denn auf tatsächliche Gegebenheiten und Chancen erstreckt sich der Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (VGH BW, Urteil vom 26. Januar 2016 – 5 S 1229/14 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Auch einen uneingeschränkten Vertrauensschutz dahin, die gegenwärtige Lage werde sich nicht verändern, gibt es nicht. Der Anlieger muss insbesondere sowohl vom Straßenbaulastträger als auch der planenden Gemeinde hinnehmen, dass diese die Maßnahmen durchführen, welche sie (als Straßenbaulastträger) zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für erforderlich halten oder die sich (aus der Sicht der planenden Gemeinde) aus der städtebaulichen Situation ergeben, in die das Grundstück gestellt ist, oder die sich aus Umplanungsabsichten ergeben. Dabei haben diese Stellen allerdings den Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs sowie zu beachten, in welchem Umfang ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Zufahrtsmöglichkeiten braucht (OVG Nds, Urteil vom 5. Dezember 2006 – 1 KN 278/03 –, juris Rn. 46). Das Grundstück der Antragstellerin ist mit Lkw über die 10 m breite Zufahrt, über die auch der Anlieferung des Verbrauchermarktes – mit Lkw – erfolgen soll, ausreichend erschlossen. Hinsichtlich einer besonderen Notwendigkeit der Anfahrt durch – große – Tanklastwagen handelt es sich zum einen um eine nicht konkretisierte zukünftige Nutzung, zum anderen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, eine solche spezifische Erschließung vorzuhalten. Es ist im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf verweist, Wende- und Parkflächen, die für den Betrieb des Tanklagers erforderlich sein sollten, auf ihrem eigenen Grundstück zu verwirklichen. Wie oben schon dargelegt, ist die Gemeinde im Grundsatz nur verpflichtet, dem Gewerbetreibenden eine Erschließung, also eine Erreichbarkeit bzw. Anfahrbarkeit, bis an die Grundstücksgrenze zu ermöglichen. Jenseits davon beginnt der Bereich, für den er selbst einzustehen hat. Dies hat zur Folge, dass er unter Umständen – auch überbaubare – Teile seines Grundstücks für Binnenverkehrsflächen „opfern“ muss (OVG Nds, Urteil vom 5. Dezember 2006, a.a.O. Rn. 57). Dies liegt in der unternehmerischen Verantwortung der Antragstellerin und stellt keinen Eingriff in ihre Eigentümerposition dar. cc. Für die Abwägung ist auch unschädlich, dass der Antragsgegnerin die Potentialanalyse vom 20. August 2018 nicht vorgelegen hat. Das Abwägungsgebot verlangt zwar die Ermittlung und Feststellung des abwägungserheblichen Materials (§ 2 Abs. 3 BauGB). Dabei muss die Gemeinde darüber entscheiden, welche Belange für die Abwägung überhaupt in Betracht kommen können, und sie muss weiterhin entscheiden, inwieweit das Abwägungsmaterial auf Grund der konkreten Umstände von Bedeutung, also abwägungserheblich ist (Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, BauGB § 1, Rn. 96). Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme vom 8. September 2020 ergibt sich, dass eine Potenzialanalyse vorliegt, die zukünftige Nutzungsmöglichkeiten des Tanklagers darstellt. Konkrete Absichten der Antragsgegnerin, wie die festgestellten Potenziale nutzbar gemacht werden sollten, waren der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Die Kenntnis der Einzelheiten der Potenzialanalyse war vor diesem Hintergrund für die Abwägung der Antragsgegnerin nicht erforderlich, weil sie – wie oben dargestellt – im Rahmen ihres Planungsermessens die nicht konkretisierten Potenziale des Tanklagers nicht so schwer gewichtet hat wie ihr Planinteresse. dd. Auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG der Antragstellerin liegt nicht vor. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Berufswahl und die Freiheit der Berufsausübung. Bebauungspläne sind demgegenüber grundstücksbezogen und greifen nicht final in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein; ihnen kommt keine objektiv berufsregelnde Tendenz zu (OVG RP, Urteil vom 11. Mai 2005 – 8 C 10053/05.OVG –, juris Rn. 24). Überdies wird die Antragstellerin – wie oben ausgeführt – durch den Bebauungsplan nicht in ihrer gewerblichen Tätigkeit eingeschränkt, insbesondere nicht in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausgeübten, nämlich der als Vermieterin. Unabhängig davon können gemeindliche Satzungen wie ein Bebauungsplan als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sein (Scholz in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 98. EL März 2022, GG Art. 12, Rn. 326). Ein unterstellter Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist wegen seiner geringen Eingriffsintensität bereits gerechtfertigt, wenn sie aufgrund vernünftiger Allgemeinwohlerwägungen zweckmäßig erscheinen (Ruffert in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 52. Edition, Stand: 15.08.2022, GG Art. 12, Rn. 94). Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans angeführten Aspekte ergeben unter Berücksichtigung des planerischen Ermessens (s.o.) jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. b. Hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigungen für das Grundstück der Antragstellerin sind für den Senat ebenfalls keine Abwägungsfehler ersichtlich. Eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs und des dadurch ausgelösten Lärms gehört grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Hierzu bedarf es einer stets einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Die planende Gemeinde muss sich bewusstmachen, welche zusätzliche Lärmbelastung für die Betroffenen mit der Verwirklichung der Planung einhergehen wird (OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, juris Rn. 50). Je nach Lage des einzelnen Falles bestimmt sich dabei der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen erforderlich ist. Dieser kann von einer Grobabschätzung bis zu einer eingehenden Lärmprognose reichen (OVG RP, Urteil vom 13. Juni 2002 – 1 C 11646/01.OVG –, juris, Rn. 32). Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionsbelastung des Plangebietes durch Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen eine schalltechnische Untersuchung eingeholt (Anlage 3 zur Begründung des Bebauungsplans, Bl. 471 ff. VA). Das Gutachten vom 22. Februar 2018 beurteilt explizit die durch das Planungsvorhaben entstehenden gewerblichen Geräuschimmissionen auf die bestehende Wohnbebauung (s. S. 4 des Gutachtens, Bl. 475 VA). Die Einwände der Antragstellerin, durch das Parkplatzvolumen unmittelbar angrenzend an ein auch zu Wohnzwecken genutztes Gebäude und den früh morgens bei Einkaufszentren regelmäßig anfallenden LKW-Verkehr mit Verladung entstünden zusätzliche, das heißt, neue erhebliche Lärmquellen, sind unsubstantiiert und setzen sich nicht mit dem Gutachten auseinander. Das Gutachten geht von den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für ein Mischgebiet aus, die tagsüber bei 60 dB(A) und nachts bei 45 dB(A). liegen. Für die Immissionsberechnung wurden an verschiedenen Immissionsorten Beurteilungspegel berechnet. Dabei ergab die Berechnung für den Immissionsort 03 – Nordostseite des Wohngebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin – einen Wert von 59 dB(A) tagsüber und von 12 dB(A) nachts und für den Immissionsort 04 – Nordwestseite des Wohngebäudes – einen Wert von 58 dB(A) und 24 dB(A) nachts (s. Gutachten S. 31, Bl. 502 VA). Entgegen der Annahme der Antragstellerin hat die schalltechnische Untersuchung daher gerade die Wohnnutzung auf ihrem Grundstück miteinbezogen und festgestellt, dass die Werte unter den Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet liegen. Anhaltspunkte, dass die Berechnung von falschen Voraussetzungen ausgeht oder methodisch falsch durchgeführt wurde, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Auswirkungen auf die Wohnnutzung wurden zwar zu einem Zeitpunkt geprüft, an dem das Grundstück der Antragstellerin noch nicht Teil des überplanten Gebietes war. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastung ist der planungsrechtliche Status des Grundstücks aber ohne Belang, so dass auch dieser Einwand ins Leere geht. Im Übrigen legt das Gutachten zum Schutz der Wohnbebauung explizit fest, dass die Andienung des Verbrauchermarktes und der Parkverkehr zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ausgeschlossen werden müssen, wobei zu beachten ist, dass die Andienung an der nordwestlichen Seite des Marktes erfolgt und damit das Grundstück der Antragstellerin gerade nicht unmittelbar vom Anlieferungslärm betroffen ist. Hinsichtlich der Wohnbebauung nordwestlich des Einkaufsmarktes stellt das Gutachten eine Überschreitung der Richtwerte und die Notwendigkeit schallmindernder Maßnahmen fest (s. im Einzelnen S. 35 ff. Gutachten, Bl. 506f. VA). Die Antragsgegnerin hat diese Maßgaben in ihre Abwägung miteinbezogen und die Rahmenbedingungen und die geforderten Lärmschutzmaßnahmen im Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger festgeschrieben (Punkt D II. § 1 Durchführungsvertrag, Bl. 930 f. VA). Ein Abwägungsmangel ist daher nicht ersichtlich. c. Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, indem sie im Bebauungsplan keinen Mindestabstand zur angrenzenden Waldfläche festgelegt hat. Grundsätzlich muss jeder Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigen, also die betroffenen Belange untereinander zu einem gerechten Ausgleich bringen (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 – 4 BN 66/09 –, juris Rn. 27; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., BauGB § 1, Rn. 115). Das Gebot der Konfliktbewältigung kann dadurch verletzt werden, dass die nur durch die Planung mögliche Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren verlagert wird (Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., BauGB § 1, Rn. 118). Zwar kann die Gemeinde die Durchführung entsprechender Maßnahmen dem späteren, den Vollzug der Festsetzungen dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen ihrer Abwägung realistischer Weise davon ausgehen kann, dass die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1/86 –, juris Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, juris Rn. 51 und vom 4. Dezember 2014 – 1 C 11164/13.OVG –, juris Rn. 50). Überschritten ist die Grenze zulässiger Konfliktverlagerung, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (OVG RP, Urteil vom 12. Mai 2016 – 1 C 10321/15.OVG –, juris Rn. 47). Insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen verringert sich der Spielraum für eine Verlagerung von Konflikten, weil hier der Konkretisierungsgrad höher ist (SaarlOVG, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 2 C 300/19 –, juris Rn. 34). Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es sich um den Eintritt künftiger Ereignisse handelt, prognostisch zu beurteilen (SaarlOVG, Urteil vom 1. Oktober 2020, a.aO. Rn. 35). Diesen Anforderungen wird die Abwägung der Antragsgegnerin gerecht. Im Rahmen eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens sind die Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 3 Abs.1 LBauO) nach der Rechtsprechung des Senats nur dann nicht erfüllt, wenn eine konkrete forstwirtschaftliche Untersuchung eine Baumwurfgefahr ergibt (OVG RP, Urteil vom 26. August 2020 – 8 A 11789/19.OVG –, juris Rn. 44). Ein pauschales Abstellen auf die abstrakte Möglichkeit des Baumwurfs genügt nicht (OVG RP, Urteil vom 26. August 2020, a.a.O. Rn. 50; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 – 10 A 1494/17 –, juris Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 28. Dezember 1998 – 14 B 95.1255 –, juris Rn. 23). Diese Wertung muss erst recht für das – vorgeschaltete – Verfahren der Aufstellung eines Bebauungsplans gelten. Wenn bereits die Baugenehmigung nur bei konkreter Baumwurfgefahr versagt werden kann, können pauschale Aussagen zum Baumbestand nicht zu konkreten Festsetzungen im Bebauungsplan führen, da sonst grundsätzlich keine Bauleitplanung in der Nähe von Baumbeständen möglich wäre (s. dazu OVG RP, Urteil vom 26. September 1996 – 1 A 12331/9.OVG –, juris Rn. 20). Die Stellungnahme der des Forstamts Saarburg vom 25. September 2020, nach der im Bebauungsplan ein Mindestabstand zum Wald hätte festgelegt werden müssen, enthält aber nur allgemeine Ausführungen zum Baumbestand, keine konkreten Analysen oder Gutachten. Die Verlagerung der diesbezüglichen Konfliktbewältigung in das konkrete Baugenehmigungsverfahren begegnet daher keinen Bedenken, da in diesem die Gelegenheit besteht, die konkrete Baumwurfgefahr zu begutachten und die in der Abwägungstabelle dokumentierte Abwägung zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Problems bewusst ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „D.“ Teil 1. Sie ist Eigentümerin der zum Teil im Bebauungsplangebiet liegenden Parzelle ..., J.-S.-Straße .... Auf dem überplanten Teil des Grundstücks befindet sich ein in den Berg gebautes Weintanklager, das seit mehreren Jahren nicht mehr betrieben wird. Ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück wird von der Antragstellerin zum Teil zu privaten Wohnzwecken, zum Teil gewerblich vermietet. Der außerhalb des Plangebiets liegende Teil des Grundstücks besteht aus Waldflächen im hinter der Bebauung steil ansteigenden Gelände. Das Plangebiet befindet sich am westlichen Rand der Antragsgegnerin. Mit einer Ausdehnung von ca. 1,44 ha grenzt es westlich an eine historische Wohnsiedlung an und endet im Nordosten hinter dem Verkehrsknotenpunkt, in dem die J.-S.-Straße, die Zufahrtsrampe zur B 419 und die Straße „L.“ einmünden. Fast unmittelbar südöstlich angrenzend an das Plangebiet, nur getrennt durch einen Wirtschaftsweg und geringfügige Waldfläche, befindet sich das FFH-Gebiet „N.“, als dessen Erhaltungsziele die Erhaltung und Wiederherstellung von möglichst ungestörten Felslebensräume an den Hängen, ungestörten Höhlen, Buchen- und Eichen-Hainbuchenwäldern, artenreichem Grünland und Magerrasen im gegenwärtigen Offenland, mit standortgerechten Gewässern, auch als Jagdhabitat für Fledermäuse, und möglichst ungestörten Fledermausquartieren in den Höhlen und Stollen definiert sind. Im Plangebiet selbst und im FFH-Gebiet wurden unter anderem die Fledermausarten Große Hufeisennase, Großes Mausohr und Mopsfledermaus nachgewiesen, die zu den Lebensraumarten gehören, die maßgebliche Bestandteile des Schutzgebietes bilden (s. Bewirtschaftungsplan FFH ..., https://map-final.rlp-umwelt.de/docs_kartendienste/BWP_2013_20_N/BWP_2013_20_N_Fachplan_Grundlagen.pdf). Am 31. August 2015 fasste die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „D,“ Teil 1 und 2. Nach dem ursprünglichen Planentwurf erstreckte sich das Plangebiet von dem östlich an das Grundstück J.-S.-Straße ... angrenzenden sogenannten „K. Platz“, einer mit alten Kastanienbäumen bewachsenen unbebauten Freifläche mit einer Größe von 2.450 m2 (70 m x 35 m), unter Ausnahme der Gebäude der F. F. W. (L. ...) bis zum Beginn der Wohnbebauung in der Straße "L.“. Im Bereich der Straße „L.“ sollte ein Gewerbegebiet entstehen, das mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan überplante Gebiet sollte als Mischgebiet ausgewiesen werden. Nach verschiedenen Umplanungen beschloss der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin am 28. August 2017, dass das Planverfahren zunächst für den geplanten Teil 1 des Gebietes eingeleitet und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden sollte. In diesem Stadium sah der Bebauungsplan, der als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch – BauGB – aufgestellt werden sollte, eine Überplanung des K. Platzes und der weiteren Grundstücke bis zum Grundstück der F. F. unter Ausnahme des Grundstücks der Antragstellerin vor. Auf dem Grundstück des K. Platzes sollten ein Einkaufsmarkt mit einer Grundfläche von maximal 800 m², auf den weiteren vom Plangebiet umfassten Grundstücken Wohn- und Geschäftshäuser entstehen. Mit der Planung und dem Bau des Einkaufsmarktes wurde ein Vorhabenträger beauftragt. Um die für den Einkaufsmarkt notwendigen Parkplätze zu schaffen, sah die Planung eine Verlegung der J.-S.-Straße nach Norden vor. Das Grundstück der Antragstellerin und der Einkaufsmarkt sollten mit einer 10 m breiten Einfahrt von der neuen J.-S.-Straße aus erschlossen werden. Mitte September 2017 wurden die auf dem K. Platz befindlichen sechs 100 Jahre alten Kastanien auf Anweisung des Ortsbürgermeisters der Antragsgegnerin wegen Gefahr im Verzug gefällt. Am 23. Oktober 2017 stimmte der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin dem städtebaulichen Vertrag Teil 1 mit dem Vorhabenträger zu. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 6. bis 17. November 2017 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt. Parallel hierzu erfolgte die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Nach weiteren Umplanungen beschloss der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin am 15. Juni 2020 einen Verfahrenswechsel von der Angebotsplanung zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dessen Gebiet nun auch das Grundstück der Antragstellerin umfasste. Die Umstellung in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag erfolgte, um den Vorhabenträger gegenüber der Antragsgegnerin vertraglich zu verpflichten, zunächst die neue J.-S.-Straße als Erschließungsstraße und sodann den Einkaufsmarkt zu errichten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „D.“ Teil 1 wurde für den gesamten Geltungsbereich des Plangebietes des Teils 1 aufgestellt, der Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers für das Einkaufszentrum und dessen Erschließung ist auf einen Teilbereich des Bebauungsplangebietes beschränkt. Die Offenlage der veränderten Planung erfolgte vom 31. August 2020 bis 30. September 2020. Mit Schreiben von 8. September 2020 nahm die Antragstellerin zu der Planung Stellung. Sie machte geltend, die Erschließung ihres Grundstückes, insbesondere des darauf befindlichen Tanklagers, sei nach der Verlegung der J.-S.-Straße nicht mehr gesichert. Die 10 m breite Einfahrt biete keine ausreichende Möglichkeit für LKW zu rangieren und behindere daher potenzielle Neunutzungen des Tanklagers, die in einer Potenzialanalyse eröffnet worden seien. Zur sachgerechten Erschließung sei ein Anschluss des Grundstückes in seiner gesamten Breite von 50 m erforderlich. Die Potenzialanalyse wurde mit der Stellungnahme nicht vorgelegt. In ihren Stellungnahmen im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens und im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wies die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg darauf hin, dass erhebliche Bedenken gegen die Wahl des Verfahrens nach § 13 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und Umweltbericht nach § 2a BauGB bestünden. In seiner Sitzung vom 30. August 2021 setzte sich der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Einwendungen auf Grund einer den Planunterlagen beigefügten Abwägungstabelle mit dem Ergebnis auseinander, dass die vorgebrachten Anregungen zurückgewiesen würden. Die Potenzialanalyse für das Tanklager der Antragstellerin liege nicht vor, außerdem seien die geplanten Nutzungen nicht konkretisiert. Als Grundstückseigentümerin habe die Antragstellerin Anspruch auf Anschluss an das öffentliche Straßenverkehrsnetz. Dieser sei durch die 10 m breite Einfahrt von der neuen J.-S.-Straße aus ausreichend gesichert. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, Park- und Wendeflächen durch die Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt zu bekommen, insbesondere nicht für eine eventuelle zukünftige und in keiner Weise konkrete Nutzung. Ein 50 m breiter Anschluss des Grundstücks an die neue J.-S.-Straße würde die Ansiedlung des Einkaufsmarktes gefährden, weil die notwendigen Parkflächen dann nicht mehr geschaffen werden könnten. Die Ansiedlung sei jedoch Kernbereich des Plans und deshalb schwerer zu gewichten als die Interessen der Antragstellerin. In derselben Sitzung stimmte der Ortsgemeinderat dem Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger zu und fasste den Satzungsbeschluss hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Ratsmitglied Z., das mit dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Antragstellerin, Herrn C., verschwägert ist, nahm an der Beratung und Abstimmung hinsichtlich der Abwägung der Einwendungen der Antragstellerin nicht teil. Laut Niederschrift zur Sitzung wurde der Satzungsbeschluss einstimmig gefasst, eine Nichtteilnahme Herrn Z. an dieser Abstimmung ist nicht protokolliert. Der Bebauungsplan wurde am 20. Dezember 2021 ausgefertigt und im Trierischen Volksfreund vom 23. September 2021 öffentlich bekannt gemacht. Der angefochtene Bebauungsplan trifft im wesentlichen folgende Festsetzungen: Für den Teil des Plangebiets, der nicht im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans liegt, ist als zulässige Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festgelegt. Als Maß der baulichen Nutzung werden festgesetzt: Grundflächenzahl (GRZ) 0,6; Geschossflächenzahl (GFZ) 1,2; maximal 3 Vollgeschosse und maximale Höhe baulicher Anlagen 9,0 m. Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind nur Bauvorhaben zulässig, die dem Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechen und zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes wird mit der Planung das Ziel einer städtebaulichen Neuordnung des Ortsteils und der Schaffung der baulichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Lebensmittelmarktes zur Nahversorgung der lokalen Bevölkerung verfolgt. Am 1. Februar 2022 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie an, dass bereits der Satzungsbeschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, da ein befangenes Gemeinderatsmitglied an der Beschlussfassung mitgewirkt habe. Das Ratsmitglied Z. sei mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin verschwägert. Er habe an der Abstimmung zum Satzungsbeschluss nicht teilgenommen, aber an der Beratung mitgewirkt, da er sich die ganze Zeit unter den anderen Gemeinderatsmitgliedern aufgehalten und nicht den Zuschauerraum aufgesucht habe. Der Bebauungsplan habe auch nicht im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen, da das Plangebiet mehrfach verändert und vergrößert worden sei. Außerdem habe die Kreisverwaltung naturschutzfachliche Bedenken angemeldet, die einer Wahl des vereinfachten Verfahrens ebenfalls entgegenständen. Die Planung leide zudem an gravierenden Abwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung die Bedeutung des Tanklagers auf Null reduziert und die potentiellen Nutzungen nicht ausreichend einbezogen. Dabei habe sie das Abwägungsmaterial bereits nicht richtig zusammengestellt, da sie die Antragstellerin nicht aufgefordert habe, die Potenzialanalyse vorzulegen. Die Planung führe zu einem erheblichen Erschließungsnachteil für ihren Betrieb. Die Entleerung ihres Tanklagers sei nur mit größeren Tankwagen möglich. Für solche sei die geplante Zufahrt von der neuen J.-S.-Straße mit einer Breite von 10 m aber zu schmal. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, auf ihrem eigenen Grundstück Park- und Wendemöglichkeiten für Lkws zu schaffen, weil sie dann vorhandene Gebäude abreißen müsse. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei einseitig zuungunsten der Antragstellerin erfolgt, um für den geplanten Einkaufsmarkt auch vor ihrem Grundstück noch Parkplätze zu schaffen. Das Abwägungsdefizit beeinträchtige ihre wirtschaftlichen Belange und ihre Rechte aus Art. 12 und 14 Grundgesetz – GG –, die auch die Erhaltung und Nutzung von Erwerbschancen umfassten. Darüber hinaus seien durch den vor dem Grundstück der Antragstellerin entstehenden Parkraum Lärmbelästigungen zu erwarten, die die dort befindliche Wohnnutzung beeinträchtigen würden. Dies beziehe die schalltechnische Begutachtung aus dem Jahr 2018 nicht mit ein, da sie vor der Erweiterung des Plangebiets erstellt worden sei. Zuletzt widerspreche es dem bauplanerischen Gebot der Konfliktbewältigung, dass die Konfliktlage zwischen der baulichen Nutzung und den im Plangebiet liegenden Wald erst in den einzelnen Baugenehmigungsverfahren geklärt werden solle. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Ortsgemeinde Wellen, Teilgebiet „D. (Teil 1)“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie legt dar, dass die Beschlussfassung über die Satzung ordnungsgemäß erfolgt sei. Im Schriftsatz vom 6. Mai 2022 gibt sie zunächst an, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe auf Nachfrage in der Ratssitzung erklärt, hinsichtlich Herrn Z. sei keine Befangenheit anzunehmen, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans nur das Grundstück der Antragstellerin beträfen, aber keine unmittelbaren Vor- oder Nachteile für sie als Firma hätten. Außerdem sei Herr Z. nicht mit der Antragstellerin selbst verschwägert, sondern mit ihrem Geschäftsführer, der nicht mit der Antragstellerin personenidentisch sei. Herr Z. habe dann entschieden, an der Abstimmung über die Abwägung hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen nicht teilzunehmen. Beim Beschluss über die Satzung habe jedoch kein Grund zur Befangenheit bestanden, deshalb habe er an der Abstimmung teilgenommen. Im Schriftsatz vom 2. Dezember 2022 schildert sie hinsichtlich des Ablaufs der Sitzung des Ortsgemeinderats vom 30. August 2021 hingegen, mit dem Ratsmitglied Z. sei in der Sitzung erörtert worden, dass er befangen sei. Es sei ihm nahegelegt worden, sich selbst für befangen zu erklären, sonst müsse der Rat darüber entscheiden, ob er an der Entscheidung mitwirken könne. Herr Z. habe sich sodann von seinem Sitz in der Mitte der Ratsmitglieder erhoben und unter den Zuschauern Platz genommen. Im Gegensatz zu den Angaben im Protokoll habe er nicht nur an der Beratung und Abstimmung zur Abwägung der Belange der Antragstellerin nicht teilgenommen, sondern auch bei keiner anderen Abstimmung über die Abwägungsvorschläge mitgewirkt. Bei der Abstimmung über den Durchführungsvertrag habe er hingegen vom Zuschauerraum aus eine Stimmenthaltung abgegeben. Diese sei auch protokolliert worden, obwohl der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin ihn darauf hingewiesen habe, dass er nicht mitwirken dürfe. Nach der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten habe Herr Z. nach diesem Hinweis beim Satzungsbeschluss nicht mitgestimmt. Die Wahl des Verfahrens nach § 13a BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans stelle keinen formellen Fehler dar, die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin seien nicht plausibel. Im Übrigen sei die Abwägung der wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin im Rahmen des Bebauungsplans mangelfrei erfolgt. Die Potenzialanalyse hinsichtlich des Tanklagers sei der Antragsgegnerin nicht von Amts wegen bekannt und auch nicht der Stellungnahme der Antragstellerin beigefügt gewesen. Wenn diese aber bereits ihre Einreichung nicht für notwendig erachte, sei es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, die Analyse einzufordern. In der Stellungnahme sei nur vage von Potenzialen des Tanklagers die Rede gewesen, ohne dass diese präzisiert worden seien. Die Antragsgegnerin müsse nicht alle vagen zukünftigen Nutzungen in ihre Abwägung miteinbeziehen. Auch sei die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin nach wie vor gesichert. Sie habe einen Anspruch auf Anschluss an das öffentliche Straßennetz, der mit der 10 m breiten Zufahrt von der neuen J.-S.-Straße ausreichend gegeben sei. Anspruch auf die Herstellung einer Erschließungsanlage in einer Breite von 50 m habe die Antragstellerin nicht. Es fielen auch keine Parkflächen vor dem Grundstück weg, weil es dort nie Parkflächen gegeben habe, sondern die Lkws der Antragstellerin in der Vergangenheit auf der Straße geparkt hätten. Da das Tanklager oberhalb des Plangebiets über eine Füllstation gefüllt werde, sei auch nicht ersichtlich, warum eine Anfahrt des Grundstücks mit Tankwagen notwendig sein solle. Es sei nicht Aufgabe der Bauleitplanung, für Betriebe Park- und Wendemöglichkeiten im öffentlichen Raum zu schaffen. Wenn die Antragstellerin solche Flächen benötige, müsse sie diese auf ihrem – sehr großen – Grundstück selbst verwirklichen. Weiterhin legt die Antragsgegnerin dar, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Defizite der schalltechnischen Untersuchung nicht nachvollziehbar seien. Hinsichtlich des Konflikts zwischen dem Wald und der baulichen Nutzung sei es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht notwendig, diesen durch generalisierende Maßstäbe zu lösen, es genüge eine Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planaufstellungsunterlangen für den Bebauungsplan verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.