Beschluss
4 B 43/16
BVERWG, Entscheidung vom
34mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zuzulassen, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage vorliegt und die Einheit des Rechts oder Rechtsfortentwicklung eine Klärung durch das Revisionsgericht erfordert.
• Bei der Prognose nach § 34 Abs. 3 BauGB sind die typischerweise von einem Betrieb ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen; bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe im Einzugsbereich müssen in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden.
• Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB können sich sowohl daraus ergeben, dass ein neues Vorhaben zusammen mit bestehenden Betrieben die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs beeinträchtigt, als auch daraus, dass ein bereits geschädigter Versorgungsbereich durch die Verstärkung der Schädigung weitere Funktionsverluste erleidet.
• Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das Berufungsgericht den höchstrichterlichen Rechtssatz nicht tatsächlich abweicht, sondern anwendet.
• Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die beanstandete Unterlassung der Beweisaufnahme lediglich eine angreifbare Beweiswürdigung darstellt oder der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche konkreten Feststellungen durch weitere Aufklärung zu erwarten wären.
Entscheidungsgründe
§ 34 Abs. 3 BauGB: Berücksichtigung vorhandener Einzelhandelsbetriebe und Zulassungsgründe der Revision • Eine Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zuzulassen, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage vorliegt und die Einheit des Rechts oder Rechtsfortentwicklung eine Klärung durch das Revisionsgericht erfordert. • Bei der Prognose nach § 34 Abs. 3 BauGB sind die typischerweise von einem Betrieb ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen; bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe im Einzugsbereich müssen in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. • Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB können sich sowohl daraus ergeben, dass ein neues Vorhaben zusammen mit bestehenden Betrieben die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs beeinträchtigt, als auch daraus, dass ein bereits geschädigter Versorgungsbereich durch die Verstärkung der Schädigung weitere Funktionsverluste erleidet. • Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das Berufungsgericht den höchstrichterlichen Rechtssatz nicht tatsächlich abweicht, sondern anwendet. • Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die beanstandete Unterlassung der Beweisaufnahme lediglich eine angreifbare Beweiswürdigung darstellt oder der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche konkreten Feststellungen durch weitere Aufklärung zu erwarten wären. Gegenstand war die Frage, ob ein Bauvorhaben eines Sonderpostenmarkts schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich nach § 34 Abs. 3 BauGB hat. Die Beigeladene wandte ein, bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe außerhalb des Versorgungsbereichs hätten den Versorgungsbereich vorschädigen; die Frage war, ob die reine Verstärkung einer solchen Vorschädigung durch das neue Vorhaben bereits schädliche Auswirkungen begründet. Das Oberverwaltungsgericht hatte die für die Entscheidung relevanten Angaben aus Bauvoranfrage und Berufungsbegründung berücksichtigt, hielt diese Angaben jedoch wegen Sortimentsschwankungen für nicht aussagekräftig. Die Beigeladene rügte zudem Verfahrensfehler, insbesondere den Verzicht auf einen Vergleich von Verkaufsflächen und das Unterlassen der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Das Bundesverwaltungsgericht musste entscheiden, ob die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen sei und ob Verfahrens- oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlägen. • Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Er erfordert eine konkrete, höchstrichterlich ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage sowie eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung; dies ist hier nicht gegeben, weil die strittige Frage auf Basis vorhandener Rechtsprechung und üblicher Gesetzesauslegung beantwortet werden kann. • In der Prognose nach § 34 Abs. 3 BauGB sind die typischen Auswirkungen eines geplanten Betriebs an der betreffenden Stelle maßgeblich; vorhandene Einzelhandelsbetriebe im Einzugsbereich sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. • Schädliche Auswirkungen können sowohl durch das Zusammenwirken eines neuen Vorhabens mit bereits vorhandenen Betrieben entstehen als auch dadurch, dass ein bereits geschädigter zentraler Versorgungsbereich durch eine Verstärkung der Schädigung weiter beeinträchtigt wird; Schutzziel ist die Vermeidung städtebaulich nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. • Zur Frage der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Eine Zulassung wegen vermeintlicher Abweichung von früheren Senatsentscheidungen kommt nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht den maßgeblichen Rechtssatz anwendet und keine tatsächliche Rechtsdifferenz vorliegt. • Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Das Oberverwaltungsgericht hat die vorgelegten Angaben in seine Prüfung einbezogen und diese in seiner freien Beweiswürdigung als nicht aussagekräftig bewertet; eine bloße Angreifbarkeit der Beweiswürdigung begründet keinen Verfahrensmangel. • Darlegungslast bei unterlassener Sachaufklärung: Wer die Hinzuziehung eines Sachverständigen rügt, muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO konkret darlegen, welche Tatsachen bei Durchführung der vermissten Aufklärung voraussichtlich festgestellt worden wären; das ist hier unterblieben. Die Beschwerde/Revision hat keinen Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO abgelehnt. Die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage zur Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB lässt sich nach vorhandener Rechtsprechung und üblicher Auslegung beantworten, weshalb keine grundsätzliche Klärung durch Revision erforderlich ist. Die Prüfung hat ergeben, dass vorhandene Einzelhandelsbetriebe im Einzugsbereich in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind und bereits bestehende Schädigungen durch weitere Vorhaben verstärkt werden können, was vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigt wurde. Verfahrensrügen waren unbegründet, weil die behaupteten Unterlassungen entweder als angreifbare Beweiswürdigung einzustufen sind oder es an der erforderlichen darlegbaren Prognose fehlte, welche konkreten Feststellungen durch weitere Ermittlungen zu erwarten wären. Damit bleibt die angegriffene Entscheidung in der Sache bestehen.