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Beschluss

2 A 11745/17.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0925.2A11745.17.OVG.00
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Leitsätze
Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Alimentation rheinland-pfälzischer Landesbeamter (hier: Besoldungsgruppe A8 in dem Zeitraum von 2012 bis 2014).(Rn.107)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Paragraph 13 Nummer 11, Paragraph 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage II Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. Januar 2012 sowie ab 1. Juli 2012), Anlage III (Familienzuschlag) sowie Anlage IV (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen) zu Paragraph 2a Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 12. April 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119) in der durch Artikel 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 430) geänderten Fassung, soweit sie vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 die Besoldungsgruppe A 8 betreffen, - Anlage II Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. Januar 2013), Anlage III (Familienzuschlag) sowie Anlage IV (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen) zu Paragraph 2a Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 12. April 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119) in der durch Artikel 2 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 430) geänderten Fassung, diese in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 344), soweit sie vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 die Besoldungsgruppe A 8 betreffen, - Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Juli 2013) zu Paragraph 23 Absatz 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157), Anlage 7 (Familienzuschlag) zu Paragraph 41 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157) sowie Anlage 8 (Zulagen) zu Paragraph 46 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157), jeweils geändert durch Artikel 2 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 430) – dieses geändert durch Artikel 8 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157) –, soweit sie vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 die Besoldungsgruppe A 8 betreffen, - Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2014 und ab 1. Juli 2014) zu Paragraph 23 Absatz 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157), Anlage 7 (Familienzuschlag) zu Paragraph 41 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157) sowie Anlage 8 (Zulagen) zu Paragraph 46 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157), jeweils geändert durch Artikel 3 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 430) – dieses geändert durch Artikel 8 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157) –, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 384), soweit sie vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 die Besoldungsgruppe A 8 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Alimentation rheinland-pfälzischer Landesbeamter (hier: Besoldungsgruppe A8 in dem Zeitraum von 2012 bis 2014).(Rn.107) Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Paragraph 13 Nummer 11, Paragraph 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage II Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. Januar 2012 sowie ab 1. Juli 2012), Anlage III (Familienzuschlag) sowie Anlage IV (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen) zu Paragraph 2a Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 12. April 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119) in der durch Artikel 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 430) geänderten Fassung, soweit sie vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 die Besoldungsgruppe A 8 betreffen, - Anlage II Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. Januar 2013), Anlage III (Familienzuschlag) sowie Anlage IV (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen) zu Paragraph 2a Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 12. April 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119) in der durch Artikel 2 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 430) geänderten Fassung, diese in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 344), soweit sie vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 die Besoldungsgruppe A 8 betreffen, - Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Juli 2013) zu Paragraph 23 Absatz 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157), Anlage 7 (Familienzuschlag) zu Paragraph 41 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157) sowie Anlage 8 (Zulagen) zu Paragraph 46 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157), jeweils geändert durch Artikel 2 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 430) – dieses geändert durch Artikel 8 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157) –, soweit sie vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 die Besoldungsgruppe A 8 betreffen, - Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2014 und ab 1. Juli 2014) zu Paragraph 23 Absatz 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157), Anlage 7 (Familienzuschlag) zu Paragraph 41 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157) sowie Anlage 8 (Zulagen) zu Paragraph 46 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157), jeweils geändert durch Artikel 3 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 430) – dieses geändert durch Artikel 8 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157) –, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 384), soweit sie vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 die Besoldungsgruppe A 8 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind. I. Der als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger begehrt im hiesigen Verfahren nach Abtrennung eines hieran anschließenden Zeitabschnitts noch die Feststellung, dass seine Nettobesoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2014 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. 1. Maßgebliche Rechtsvorschriften In Rheinland-Pfalz regelte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119, im Folgenden: LBesG RP 2005), an dessen Stelle seit dem 1. Juli 2013 das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, im Folgenden: LBesG RP 2013) getreten ist, die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte. a) Das LBesG RP 2005 enthielt nur punktuelle Regelungen des Besoldungsrechts. Im Übrigen richtete sich die Besoldung nach den gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – fortgeltenden Bestimmungen des Bundes. (aa) Der personelle und sachliche Anwendungsbereich des LBesG RP 2005 ergab sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus § 1 Abs. 1 LBesG RP in der Fassung des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S 430, im Folgenden: DienstRÄndG RP 2011). § 1 LBesG RP 2005 lautete in dieser Fassung wie folgt: § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter. (2) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz als Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466). (2a) - (4) … (bb) Hinsichtlich der Höhe der Besoldung in der Besoldungsordnung A verwies § 2a Abs. 1 LBesG RP 2005 auf die Anlagen zu diesem Besoldungsgesetz und lautete in der Fassung des DienstRÄndG RP 2011 folgendermaßen: § 2a Höhe der Besoldung (1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen II bis VII für die dort genannten Besoldungsbestandteile. Die Anlagen II, III und V ersetzen die Anlagen IV, V und VIII des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Anlage IV ersetzt die Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Die Anlage VI ersetzt die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1843). Die Beträge der Anlage VII treten an die Stelle der Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), und der Beträge nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774). (2) - (6) … Anlage II Nr. 1 zum LBesG RP 2005 regelte die Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung A ab 1. Januar 2012 sowie die Anlage III den Familienzuschlag und die Anlage IV die (allgemeinen) Amts-/Stellenzulagen. (cc) Mit Art. 1 Abs. 1 DienstRÄndG RP 2011 wurden die Grundgehaltssätze und sonstige Besoldungsbestandteile der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer um 1,0 v.H. linear erhöht. Hinsichtlich der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W trat die Besoldungserhöhung zum 1. Juli 2012 in Kraft, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und -gruppen bereits zum 1. Januar 2012 (vgl. Art. 18 Nr. 3 DienstRÄndG RP 2011). Art. 1 DienstRÄndG RP 2011 lautet wie folgt: Artikel 1 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 sowie Neustrukturierung des Familienzuschlags (1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl S. 303), BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert: Um 1,0 v. H. werden erhöht 1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer, 2. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind, 3. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, 4. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind, 5. die Anwärtergrundbeträge, 6. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV, 7. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII. Ausgehend von den nach Satz 1 angepassten Beträgen werden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Besoldungsordnung A zusätzlich um einen Betrag von 17,00 EUR sowie die Anwärtergrundbeträge bei einem Eingangsamt in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Besoldungsordnung A um einen Betrag von 6,00 EUR erhöht. Die geänderten Beträge des Familienzuschlags ergeben sich aus Anlage III der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Für die Jahre 2013 bis einschließlich 2016 regeln die Art. 2 bis 5 DienstRÄndG RP 2011 in gleicher Weise eine Anhebung der Bezüge um 1,0 v.H. und zwar hinsichtlich der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W zum 1. Juli, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen bereits zum 1. Januar jedes Jahres (vgl. Art. 18 Nr. 6 bis 9 DienstRÄndG RP 2011). Nach der Gesetzesbegründung dient die Deckelung der Gehaltserhöhungen auf 1,0 v.H. bis zum Jahr 2016 einerseits – auch mit Blick auf die Einhaltung der sogenannten Schuldenbremse im Grundgesetz – dem Ziel der Haushaltskonsolidierung und soll andererseits den Bediensteten angesichts der schwierigen Haushaltssituation Planungssicherheit geben (vgl. LT-Drucks 16/281, S. 1 und 51 f.). Das zeitversetzte Inkrafttreten für Angehörige der höheren Besoldungsgruppen sei Ausdruck einer sozialen Staffelung innerhalb der vorgesehenen linearen Anpassungen, die jedoch nur temporären Charakter habe (vgl. LT-Drucks 16/281, S. 50). b) Mit dem LBesG RP 2013 (verkündet als Art. 1 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 [GVBl. S. 157]) hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber schließlich eine landesrechtliche Vollkodifikation des Besoldungsrechts geschaffen. § 1 LBesG RP 2013 legt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fest und lautet wie folgt: § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes, der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. (2) … Einen Anspruch auf Besoldung dem Grunde nach gewährt § 4 Abs. 1 LBesG RP 2013: § 4 Anspruch auf Besoldung (1) Auf die Besoldung besteht ein Anspruch. (2) - (6) … In § 23 LBesG RP 2013 samt Anlagen sind die Landesbesoldungsordnungen A und B folgendermaßen geregelt: § 23 Landesbesoldungsordnungen A und B (1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Landesbesoldungsordnungen A und B geregelt (Anlage 1); § 24 sowie die Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 bleiben unberührt. (2) Die Landesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Landesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind in der Anlage 1 ausgewiesen. Den Grundamtsbezeichnungen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen. (3) … Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LBesG RP 2013). Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 LBesG 2013 enthält die Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe A. Die Höhe des – vom Personenstand abhängigen sowie des kinderbezogenen – Familienzuschlags richtet sich nach Anlage 7 (§ 41 Abs. 1 LBesG 2013) und die der (allgemeinen) Amtszulagen nach Anlage 8 (Anlage 1 Vorbemerkungen Nummer 12 sowie § 46 LBesG 2013; vgl. auch schon insgesamt zum Vorstehenden und insbesondere zur rheinland-pfälzischen R-Besoldung im – teils – identischen Zeitraum: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, BVerfGE 139, 64 und juris Rn. 50 bis 62). 2. Ausgangsverfahren Der … Kläger ist ledig und steht seit 1993 als Vermessungsbeamter im Dienst des Beklagten. Am 18. Mai 2005 wurde er zum Vermessungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2013 erhielt er das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, Erfahrungsstufe 8, seit dem 1. Februar 2013 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, Erfahrungsstufe 9. Am 18. Mai 2014 wurde er zum Vermessungsinspektor ernannt und zugleich rückwirkend – mit Wirkung vom 1. Mai 2014 – in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei der Oberfinanzdirektion Koblenz (Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle), abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienst- bzw. Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 und die Folgejahre festzusetzen und ihm zu gewähren. Zugleich legte er Widerspruch gegen die Höhe der ab 1. Januar 2012 gezahlten Besoldung ein. Zur Begründung führte er aus, seine Besoldung verletze seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 5 GG, da das Niveau seines verfügbaren Einkommens derart gesunken sei, dass ihm die Wahrung eines seinem Amt angemessenen Lebensstandards nicht mehr möglich sei. Dadurch, dass das DienstRÄndG RP 2011 für die Jahre 2012 bis 2016 lediglich eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 1,0 v. H. pro Jahr vorsehe, werde die Besoldung überdies von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 15. März 2013, dem Kläger am 19. März 2013 zugestellt, zurück. Der Widerspruch sei unbegründet, da für eine höhere Besoldung keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber, welchem bei der konkreten Ausgestaltung der Besoldung ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Dabei sei der Gesetzgeber auch zu Kürzungen der Besoldung für die Zukunft befugt, sofern die Untergrenze der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation nicht unterschritten werde und sachliche Gründe vorlägen. Dies zugrunde gelegt, sei die Festsetzung der Anpassung durch das DienstRÄndG RP 2011 auf 1,0 v. H. für die Jahre 2012 bis 2016 verfassungsgemäß. Insbesondere sei unschädlich, dass der Gesetzgeber mit der Festsetzung der Anpassungen das Anliegen verfolge, zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung beizutragen. Zum einen gelte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach finanzielle Gründe grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Besoldungssystem ausreichen würden, nicht absolut, sondern ließe im Ausnahmefall eine Rechtfertigung aus finanziellen Erwägungen zu. Zum anderen sei diese Rechtsprechung infolge der Einführung des Verbotes einer Nettoneuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG und Art. 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – nicht mehr haltbar. Ebenso sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich die Festsetzung der Besoldungsanpassung auf einen Zeitraum von fünf Jahren erstrecke. Da es sich nicht um eine unwiderrufliche Festlegung handele, könne der Gesetzgeber die streitgegenständlichen Regelungen jederzeit ändern, sofern er zu der Einschätzung gelangen sollte, dass diese nicht mehr angemessen seien. Letztlich stehe weder fest, dass die Festschreibung zu einer realen Kürzung führe, noch sei absehbar, dass die Anpassung mit Blick auf die allgemeine Einkommensentwicklung nicht mehr angemessen wäre. Am 19. April 2013 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Trier erhoben. Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. September 2013 – 6 K 445/13.KO – betreffend die R-Besoldung in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013 ausgesetzt. Am 23. November 2016 wurde das Verfahren auf entsprechenden Antrag des Klägers wieder aufgenommen. Zur Klagebegründung hat der Kläger unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich zu dem vorgenannten Vorlagebeschluss ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung in Rheinland-Pfalz (Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, BVerfGE 139, 64 und juris) vorgetragen, für das Jahr 2014 seien drei der fünf vom Bundesverfassungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe aufgestellten Kriterien erfüllt. Insofern spreche eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Diese werde im Rahmen der auf der zweiten Prüfungsstufe gebotenen Gesamtabwägung unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien erhärtet. Die demnach bestehende Unteralimentation sei auch nicht ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Soweit der Beklagte die Kürzungen mit der grundgesetzlichen Schuldenbremse und deren landesverfassungsrechtlicher Umsetzung begründe, genüge dies nicht zur Rechtfertigung. Des Weiteren habe der Gesetzgeber den relativen Normenbestandsschutz verletzt. Selbst wenn man für die Jahre 2012 und 2013 nicht von einer evidenten Unteralimentation ausginge, sei die Vorfestlegung des Erhöhungswertes für mehrere Jahre schließlich von vornherein verfassungswidrig. Für den Fall, dass sich entgegen seiner Ansicht eine evidente Unteralimentation nicht erweise, beantrage er hilfsweise festzustellen, dass die streitgegenständlichen Regelungen bereits deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstießen, weil der Gesetzgeber seine prozeduralen Begründungspflichten verletzt habe. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 festzustellen, dass seine Nettobesoldung seit dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, hilfsweise, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 festzustellen, dass seine Besoldung seit dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig festgesetzt worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien sei die Besoldung des Klägers in den Jahren 2012 bis 2016 verfassungsgemäß. Auf der ersten Prüfungsstufe werde eine Unteralimentation nicht vermutet, da die Mehrheit der Parameter nicht erfüllt sei. Soweit hinsichtlich der ersten drei Parameter zum Teil im Prüfzeitraum von 15 Jahren die vom Bundesverfassungsgericht postulierten Grenzwerte überschritten würden, sei dies unbeachtlich, da die Werte im jeweils zeitversetzten Kontrollzeitraum unter den Grenzwerten lägen. Gleiches gelte, soweit die Grenzwerte zwar im Kontrollzeitraum, nicht jedoch im Prüfzeitraum überschritten seien, denn ein Parameter sei nur dann erfüllt, wenn sowohl im 15-Jahreszeitraum als auch im zeitversetzten Kontrollzeitraum der Grenzwert überschritten werde. Der vierte Parameter sei entsprechend den von ihm vorgelegten Berechnungen durch eine absolute Betrachtung zu ermitteln. Dabei seien die Gehälter der jeweiligen Erfahrungsstufen zu vergleichen. Hierbei ergebe sich, dass die Abstände zwischen den vergleichbaren Besoldungsgruppen nicht um mehr als 10 % abgeschmolzen seien. Da der fünfte Parameter ausweislich der von ihm vorgelegten Tabelle ebenfalls nicht erfüllt sei, sei eine Prüfung der zweiten Stufe nicht erforderlich. Doch selbst wenn man eine solche vornähme, lägen keine Erkenntnisse vor, die zu einer Relativierung des Ergebnisses der ersten Prüfungsstufe führen könnten. Im Übrigen habe der parlamentarische Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum DienstRÄndG RP 2011 umfassend dargestellt, dass eine ganze Reihe von Sparmaßnahmen zur Einhaltung der Schuldenbremse zeitnah realisiert werde und mit der Finanzplanung 2011 eine konsistente und ausgewogene Konsolidierungsplanung beschlossen und veröffentlicht. Der weitergehende Vorwurf des Klägers, das Land habe seine Gesetzesbegründung nicht an den verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Prozeduralisierung orientiert, verfange nicht, da diese Vorgaben erst seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09, a.a.O.), d. h. nach dem Inkrafttreten des DienstRÄndG RP 2011, anzuwenden seien. Schließlich ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Vorfestlegung auf eine Erhöhung der Besoldung von 1,0 v. H. pro Jahr für einen Zeitraum von vier Jahren zwar bedenklich, aber nicht verfassungswidrig sei und dass eine Verletzung des relativen Normenbestandsschutzes nicht vorläge. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 12. September 2017 als zum Teil – für den Zeitraum nach der Beförderung des Klägers im Mai 2014 – bereits unzulässig abgewiesen, da der Kläger das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation nicht erfüllt habe. Im Übrigen – im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum zuvor – sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Alimentation des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 17. Mai 2014 genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien bestehe auf der ersten Prüfungsstufe keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, weshalb eine Prüfung der zweiten Stufe nicht angezeigt sei. Zudem lägen weder sonstige Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Alimentation vor, noch habe der Gesetzgeber gegen seine prozeduralen Begründungspflichten verstoßen. Die Gesamtschau der auf der ersten Prüfungsstufe relevanten Kriterien ergebe keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, da in den streitgegenständlichen Zeiträumen jeweils weniger als drei der fünf Parameter eine entsprechende Indizwirkung entfalteten. Hierzu habe das Gericht zunächst die prozentuale Entwicklung der Besoldung, die für die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe von Bedeutung sei, anhand eines Vergleichs der Besoldungshöhe in den Anfangs- und Endjahren des maßgeblichen 15-Jahreszeitraums ermittelt. Entsprechend sei es bei der Bestimmung der Entwicklung der Tariflöhne vorgegangen. Die prozentuale Steigerung der Besoldung habe es dann mit dem ermittelten Wert der Tariflohnerhöhung und den vom statistischen Landes- bzw. Bundesamt zur Verfügung gestellten prozentualen Entwicklungen des Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex ins Verhältnis gesetzt. Ausgehend hiervon sei die Besoldung im Jahr 2012 – bezogen auf die Basis im Jahr 1998 – um 4,87 v.H. hinter der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst sowie um 2,10 v.H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurückgeblieben. Im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindexes verzeichne die Besoldungsentwicklung einen Vorsprung von 0,05 v.H.. Im Kontrollzeitraum (1993-2007) bleibe die Anpassung der Besoldung unter Zugrundelegung einer Basis von 100 im Jahr 1993 um 2,38 v.H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne sowie um 4,59 v.H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Der Vorsprung gegenüber der Entwicklung des Nominallohnindexes habe 6,46 v.H. betragen. Demgegenüber sei die Anpassung der Besoldung im Jahr 2013 unter Zugrundelegung einer Basis von 100 im Jahr 1999 um 6,59 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, um 2,52 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 3,10 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurückgeblieben. Im Kontrollzeitraum (1994-2008) habe die Entwicklung der Besoldung bei einer Basis von 100 im Jahr 1994 um 3,95 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, um 4,66 v. H. über der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 5,16 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gelegen. Ausgehend von einer Basis von 100 im Jahr 2000 sei die Besoldung im Jahr 2014 (auf das Gesamtjahr betrachtet) um 8,43 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, um 6,99 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 5,64 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurückgeblieben. Bei einer Basis von 100 im Jahr 1995 sei die Besoldung im Kontrollzeitraum (1995-2009) um 3,95 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne sowie um 1,16 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurückgeblieben. Im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindexes habe die Besoldungsentwicklung einen Vorsprung von 6,15 v. H. verzeichnet. Der darüber hinaus auf der ersten Prüfungsstufe zu prüfende vierte Parameter des systeminternen Besoldungsvergleichs sei in sämtlichen streitgegenständlichen Jahren bei einer rein rechnerischen Betrachtung erfüllt, entfalte jedoch im vorliegenden Fall keine Indizwirkung. Die Verringerung der Abstände beruhe nicht auf einer – wie vom Bundesverfassungsgericht vorausgesetzt – unterschiedlich hohen linearen Anhebung der Besoldung oder zeitlich verzögerten Besoldungsanpassungen, sondern sei Folge der im Jahr 2012 in Rheinland-Pfalz erfolgten Änderung des Besoldungssystems. Neben dem Wegfall der Besoldungsgruppe A 2 habe diese Änderung zu einer Erweiterung der bisherigen Stufen in den unteren Besoldungsgruppen um je 3 (A 3 und A 4), 2 (A 5) Stufen und 1 Stufe (A 6) hin zu einheitlichen 10 Stufen geführt. Diese einmalige Systemänderung entspreche dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Aus dem fünften Parameter ergäben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Besoldungsgruppe A 8. Eine Gesamtbetrachtung, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 17. Mai 2014 angesichts dieses nur wenige Monate umfassenden Zeitabschnitts notwendig sei, ergebe gleichfalls keine Hinweise für eine evident unangemessene Alimentation in diesen Monaten. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Prüfung sei damit nach der ersten Prüfungsstufe beendet, da schon nach der ersten Prüfungsstufe keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation bestehe, welche auf einer zweiten Prüfungsstufe widerlegt oder erhärtet werden könnte. Auch sonstige – sich aufdrängende – Anhaltspunkte für eine evidente Verfassungswidrigkeit seien nicht erkennbar, insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Alimentation wegen einer Missachtung des erforderlichen Mindestabstands der unteren Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau verfassungswidrig gewesen sei. Schließlich sei auch der relative Normenbestandsschutz, den die Alimentation jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genieße, nicht verletzt. Der Hilfsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe nicht gegen seine prozeduralen Begründungspflichten verstoßen. Gegen dieses, dem Kläger am 25. September 2017 zugestellte, Urteil hat der Kläger am 24. Oktober 2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Senat hat auf übereinstimmenden Antrag der Parteien im Hinblick auf verschiedene beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollanträge – u.a. den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. – (BVerwGE 160, 1 und juris) – mit Beschluss vom 6. November 2017 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und zugleich auf Antrag des Klägers die Berufungsbegründungsfrist auf den Zeitpunkt zwei Monate nach der Wiederaufnahme des Verfahrens verlängert. Am 26. Juli 2022 hat der Kläger nach einem entsprechenden Hinweis des Senats das Verfahren wieder aufgerufen und die Berufung begründet. Mit Beschluss des Senats vom 2. November 2022 wurde die Ruhensanordnung schließlich aufgehoben und das Berufungsverfahren fortgeführt. Der Kläger trägt vor, der Auffassung der Vorinstanz, dass eine Prüfung der Verfassungswidrigkeit auf Stufe 2 und 3 nur dann zu erfolgen habe, wenn das Überschreiten von drei Parametern auf der Prüfungsstufe 1 eine verfassungswidrige Unteralimentation indiziere, sei durch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – der Boden entzogen worden. Bei der Berechnung des vierten Parameters, dem systeminternen Besoldungsvergleich, habe das Verwaltungsgericht zudem rechtsfehlerhaft eine Überprüfung des Mindestabstandsgebots unterlassen. Im Hinblick auf diesen Prüfungspunkt sei entgegen der Argumentation des Beklagten nicht im Ansatz erkennbar, dass der Landesgesetzgeber schon zum Januar 2012 eine Abkehr von dem bisherigen und auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegten Familienmodell der Alleinverdienerfamilie mit zwei Kindern vorgenommen haben könnte. Unklar sei schon, welches Familienmodell er stattdessen genau zugrunde gelegt haben sollte. Ferner sei nicht einzusehen, weswegen entsprechend dem Einwand des Beklagten vorliegend von der Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts zu den Unterkunftskosten auf Basis des sog. 95%-Perzentils abgewichen werden sollte, ohne dass insoweit seitens des Beklagten auch nur im Ansatz erläutert werde, welche andere Berechnungsmethode anzuwenden sei. Dies gelte umso mehr, als die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 selbst auf dieses Berechnungsmodell zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft zurückgreife. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch mit dem Bundesverfassungsgericht weiter davon auszugehen, dass die Nettoalimentation auf Grundlage der niedrigsten Erfahrungsstufe in der maßgeblichen Besoldungsgruppe zu berechnen sei. Soweit hierfür – oder zu weiteren Umständen – ergänzende Berechnungen unter Zugrundelegung weiteren statistischen Materials erforderlich sein sollten, sei darauf hinzuweisen, dass der seine Unteralimentation geltend machende Beamte faktisch nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet sei, seinen Vortrag dahingehend zu substantiieren, dass er die geltend gemachte Unteralimentation in allen Einzelheiten im Sinne von Berechnungen und Tabellen vorzulegen und zu beziffern habe. Obschon es danach hierauf nicht mehr ankommen sollte, sei der Auffassung des Erstgerichts entgegenzutreten, dass vorliegend die rechnerische Erfüllung des vierten Parameters in allen Streitjahren nicht zur Erfüllung dieses Parameters führen könne, da diese alleine auf einer einmaligen Systemänderung des Gesetzgebers beruhe. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil sei Ausgangspunkt der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung ferner stets das gesamte Kalenderjahr, so auch für das Jahr 2014, in welchem er im Mai 2014 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert worden sei. Die vom Verwaltungsgericht offenbar im Wege einer Gesamtbetrachtung vorgenommene isolierte Berechnung für den Zeitraum Januar bis 17. Mai 2014 sei daher unnötig und gehe an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorbei. Nachdem der Senat das Verfahren im Verhandlungstermin am 9. April 2024 im Hinblick auf den Zeitraum seit dem 1. Mai 2014 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 A 10357/24.OVG weitergeführt hat, beantragt der Kläger noch, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. September 2017 aufzuheben und unter Aufhebung des Widerspruchbescheids vom 15. März 2013 festzustellen, dass seine Nettobesoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2014 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Klägers bedürfe es einer Betrachtung des Kontrollzeitraums im Rahmen der ersten Prüfungsstufe nur, wenn der jeweilige Parameter nach dem jeweils anzulegenden Maßstab im Prüfzeitraum erfüllt sei. Ein Parameter indiziere eine Unteralimentation demzufolge nur, wenn die maßgeblichen Grenzwerte sowohl im Prüf- als auch Kontrollzeitraum überschritten seien. Nach diesem Maßstab sei für die Jahre 2012 bis 2014 nur rechnerisch der vierte Parameter erfüllt. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht angenommen, dass der vierte Parameter wegen der grundlegenden Umgestaltung der Besoldungsstruktur durch den rheinland-pfälzischen Gesetzgeber im Jahr 2012 ausnahmsweise eine Unteralimentation nicht indiziere. Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verletzung des Mindestabstandsgebotes rüge, gehe dies schon dem Grunde nach aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen fehl. Der vorliegende Fall betreffe gerade keine mehrköpfige Familie, sondern einen ledigen Beamten. Ferner seien die diesbezüglichen Grundannahmen des Bundesverfassungsgerichts vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil der rheinland-pfälzische Gesetzgeber der Besoldungsgesetzgebung – anders als der Bund und die übrigen Länder – bereits seit Januar 2012 ein von der Alleinverdienerfamilie mit zwei Kindern abweichendes Familienmodell, nämlich eine Doppel- beziehungsweise Hinzuverdienerehe, zugrunde gelegt habe. Infolge dessen seien dem jeweiligen Grundgehalt Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung des Ehegatten des Beamten hinzuzurechnen, mithin bis zum 31. Dezember 2012 monatlich 400 Euro (4.800 Euro jährlich) und ab 1. Januar 2013 monatlich 450 Euro (5.400 Euro jährlich). Darüber hinaus bildeten Berechnungen der Nettoalimentation auf Grundlage der niedrigsten Erfahrungsstufe in der jeweiligen Besoldungsgruppe, wie sie vom Bundesverfassungsgericht vorgenommen worden seien, keine nach dem rheinland-pfälzischen Besoldungsgesetz zu erwartenden Fälle ab. Ein Beamter, der eine Familie gegründet habe, befinde sich typischerweise nicht mehr in der ersten Erfahrungsstufe. Zuletzt sei insoweit bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus die Berücksichtigung von Wohnkosten auf Basis des von der Bundesagentur für Arbeit erhobenen 95%-Perzentils systematisch fernliegend, da dieser Betrag sehr weit von den durch dieselbe Stelle mitgeteilten Durchschnittswerten für Wohnkosten abweiche. Auch eine – wohl notwendige – Betrachtung der zweiten Prüfungsstufe führe nicht zur Feststellung einer Unteralimentation des Klägers. Dass die ihm gewährte Besoldung dem Ansehen seines Amtes nicht gerecht geworden sei, sei nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Die Gewinnung ausreichend qualifizierter Kräfte für typische Verwaltungstätigkeiten, wie sie vom Kläger ausgeübt würden, sei durchgehend problemlos möglich. Ohne Relevanz sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Gesetzgeber sich für die Jahre 2012 bis 2016 bereits im Jahr 2012 auf eine bestimmte Erhöhung der Alimentation festgelegt gehabt habe. Dem Gesetzgeber stehe eine solche Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung zu, wenn sie – wie hier – nicht zu einer Unteralimentation führe. Überdies sei der Gesetzgeber durch diese Regelung, anders als der Kläger behaupte, nicht „vorfestgelegt“ gewesen. Vielmehr habe er weiterhin durch eine Anpassung der Besoldung auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren können. Die Beurteilung auf der zweiten Prüfungsstufe falle schließlich nicht anders aus, wenn man mit dem Kläger unterstelle, dass der vierte Parameter in den verfahrensgegenständlichen Jahren in beiden Zeiträumen erfüllt gewesen sei und die Besonderheit aufgrund der Änderung der Besoldungsstruktur nicht zu berücksichtigen wäre. Denn auch dann könne man nur die Erfüllung eines Parameters feststellen, was eine Unteralimentation nicht indiziere. Der Senat hat mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 von der Bundesagentur für Arbeit und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. weitere Auskünfte angefordert. Daneben wurde der Beklagte mit Verfügung des Senats vom 6. November 2023 aufgefordert, für die Jahre 2012 bis 2023 eine tabellarische Übersicht des nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts zu berechnenden Nettoalimentationsniveaus für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern zu erstellen – zum einen bezogen auf die niedrigste Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe und zum anderen die Besoldungsgruppen A 8 und A 9, ebenfalls jeweils bezogen auf die niedrigste Erfahrungsstufe. Insoweit wird auf die entsprechenden Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Rheinland-Pfalz/Saarland – vom 30. Oktober 2023 (Bl. 598-703 RS d. GA) und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. vom 27. Oktober 2023 (Bl. 586-590 RS d. GA) sowie die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Januar 2024 als Anlage übersandte Gesamtübersicht der Jahresnettoalimentation (Bl. 734-739 RS d. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten (7 Hefte) und die Personalakten (2 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. Satz 1 Alt. 2 Grundgesetz – GG – und § 13 Nr. 11, § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die im Tenor genannten besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 betreffen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2024 und auch nachfolgend Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG gilt dies auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Senat setzt das Verfahren auch ungeachtet des den identischen Zeitraum und ebenfalls die Besoldungsgruppe A 8 betreffenden Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. April 2024 – 5 K 686/22.KO – (juris) zur Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – und nicht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit dieses anderen Normenkontrollverfahrens – aus (vgl. auch zur – fortbestehenden – Aussetzungs- und Vorlagepflicht bei entsprechenden Mehrfachvorlagen grds. etwa Müller-Terpitz, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 80 Rn. 198 [Juni 2023]; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 94 VwGO Rn. 48 m.w.N. [Januar 2024]). Die streitgegenständlichen Besoldungsregelungen stellen einen zulässigen Vorlagegegenstand dar (1.). Für die Entscheidung in dem Berufungsverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (2.). Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers in den Kalenderjahren 2012 bis 2014 maßgebenden Vorschriften überzeugt (3.). 1. Vorlagegegenstand sind die Vorschriften, aus denen sich die Besoldung des Klägers in den hier streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2014 insgesamt ergibt. Dabei handelt es sich um nachkonstitutionelle förmliche (Landes-)Gesetze, somit um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG (vgl. zum Erfordernis eines formellen Gesetzes auch für das Landesrecht etwa BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvL 11/02 –, BVerfGE 114, 303 und juris Rn. 34; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 2 BvR 1844/20 –, juris Rn. 57, jeweils m.w.N). Zwar war das Bundesverfassungsgericht mit der in den Jahren 2012 bis 2013 in Rheinland-Pfalz geltenden Besoldungsgesetzeslage bereits befasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, BVerfGE 139, 64 und juris Rn. 50-62, 76-80, 179-193). Das damalige Verfahren betraf aber ausschließlich die Besoldung eines Leitenden Oberstaatsanwalts in der Besoldungsgruppe R 3 (vgl. hierzu auch VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 29. April 2024 – 5 K 686/22.KO –, juris Rn. 30). 2. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Überprüfung gestellten Gesetze ist für den hiesigen Rechtsstreit entscheidungserheblich. Für die Entscheidung des erkennenden Senats kommt es auf die Vereinbarkeit dieser die Besoldung des Klägers im Zeitraum 2012 bis 2014 bestimmenden Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an. Bei ihrer Gültigkeit müsste der Senat anders entscheiden als bei einer im tenorierten Umfang anzunehmenden Ungültigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 – 2 BvL 5/81 –, BVerfGE 65, 265 und juris Rn. 38 ff.; Beschluss vom 28. Juni 1994 – 1 BvL 14/88 –, BVerfGE 91, 118 und juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 13. Mai 1996 – 2 BvL 33/93 –, BVerfGE 94, 315 und juris Rn. 32; Beschluss vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17 –, BVerfGE 153, 310 und juris Rn. 55; Beschluss vom 7. April 2022 – 1 BvL 3/18 –, BVerfGE 161, 163 und juris Rn. 216; stRspr). a) Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, da sie vom Verwaltungsgericht Trier im angegriffenen Urteil vom 12. September 2017 zugelassen worden ist. Innerhalb der nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblichen Monatsfrist, die nach der unter dem 25. September 2017 erfolgten Zustellung des Urteils am 25. Oktober 2017 endete, ist die Berufung mit dem am 24. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden. Der Kläger hat die Berufung auch fristgerecht begründet. Am 6. November 2017 hat der stellvertretende Vorsitzende des Senats (in Vertretung) auf Antrag des Klägers den Beginn der Berufungsbegründungsfrist abweichend von der ansonsten maßgeblichen Zustellung des vollständigen Urteils auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des zwischenzeitlich – ebenfalls unter dem 6. November 2017 – zum Ruhen gebrachten Verfahrens hinausgeschoben und damit den Ablauf der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO auf zwei Monate nach diesem Ereignis verlängert. Innerhalb dieser Frist hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Berufungsbegründung zusammen mit dem Wiederaufruf des weiterhin ruhenden Verfahrens am 26. Juli 2022 – weit vor der mit Beschluss des Senats vom 2. November 2022 ausdrücklich tenorierten Verfahrensfortführung – bei dem Oberverwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO) eingereicht. Die Formvorschriften des § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO sowie des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO wurden eingehalten. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen gleichfalls nicht. b) Voraussetzungen für die Begründetheit der zulässigen Berufung sind die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Die Klage ist zulässig (aa]). Ihre Begründetheit ist davon abhängig, dass die Alimentation des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist (bb]). aa) Die der Berufung zugrunde liegende Klage ist zulässig. (1) Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 – 2 C 7.95 –, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 15 m.w.N.; stRspr). Der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamtinnen und Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf zu verweisen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 29 und Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, a.a.O.; stRspr). (2) Der Kläger weist auch das erforderliche Feststellungsinteresse auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation gegenüber dem Dienstherrn (vgl. allgemein hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 6 m.w.N.), sofern man dieses Erfordernis – anders als hier – nicht als materielle Anspruchsvoraussetzung, sondern als Frage des hinreichenden Feststellungsinteresses einordnen wollte (so ThürOVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, juris Rn. 30; VG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 7 K 456/20 –, juris Rn. 22; vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen zur materiellen Anspruchsberechtigung des Klägers unter bb] [3]). (3) Das Vorverfahren, das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – (ehemals § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG –, vgl. zu dessen Ablösung durch das Beamtenstatusgesetz: Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, BeamtStG, § 54 Rn. 7 [Dezember 2017]) abweichend von § 68 VwGO auch bei Feststellungsklagen durchzuführen ist (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 –, BVerwGE 114, 350 und juris), hat der Kläger erfolglos durchlaufen. Mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 hat der Beklagte über den Widerspruch des damals noch in der Besoldungsgruppe A 8 eingestuften Klägers für den gesamten Zeitraum, in dem die Grundgehaltssätze sowie weitere Bestandteile der Besoldung auf der Grundlage des DienstRÄndG RP 2011 linear jährlich um jeweils 1 v.H. erhöht werden sollten, unter Berücksichtigung der seinerzeit maßgeblichen tatsächlichen sowie rechtlichen Verhältnisse vor der Beförderung des Klägers entschieden und damit zugleich dessen Rechtsschutzbegehren über das Jahr 2012 hinaus bis zum Jahr 2016 (vgl. Art. 5 DienstRÄndG RP 2011) insoweit abschlägig beschieden. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, die Anpassung der Besoldung und Versorgung – wie im DienstRÄndG RP 2011 geschehen – gesetzlich auf fünf Jahre festzuschreiben (Seite 12 d. Widerspruchsbescheids), bzw. dass die beabsichtigte Anpassung der Besoldung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch der Höhe nach mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar und ein darüber hinausgehender Anspruch aufgrund der hierfür fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht gegeben sei (Seite 14 d. Widerspruchsbescheids), sind eindeutig. Abgesehen davon wäre die Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens für die Jahre 2013 und 2014 vorliegend auch ausnahmsweise als entbehrlich zu erachten. Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, BVerwGE 148, 217 und juris Rn. 36 [ausdrücklich zu § 126 Abs. 3 BRRG]). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Denn der Beklagte hat sich bereits im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 auch bezüglich der Jahre 2013 und 2014 – nachvollziehbarerweise – auf die Gesetzesbindung der Verwaltung berufen und unmissverständlich zu erkennen gegeben, auch weitere – auf die Geltungsdauer des DienstRÄndG RP 2011 bezogene – Rechtsschutzbegehren bei derselben tatsächlichen und rechtlichen Ausgangssituation in Bezug auf die vom Kläger seinerzeit noch innegehabte Besoldungsgruppe A 8 unabhängig von weiteren möglichen Begründungen abzulehnen (vgl. hierzu insgesamt erneut BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, a.a.O. Ls. 3 sowie Rn. 34 ff.). Schließlich hat sich der Beklagte auf die auch die Jahre 2013 und 2014 umfassende Klage eingelassen, ohne gegenüber dem Verwaltungsgericht die fehlende Durchführung des Vorverfahrens zu rügen (vgl. zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in derartigen Fällen wiederum BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, a.a.O. Rn. 38; ferner BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 30). (4) Die Feststellungsklage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Zum einen ist der Beklagte der Dienstherr des Klägers und bereits von daher verpflichtet, diesen amtsangemessen zu besolden. Zum anderen ist der Beklagte im vorliegend streitgegenständlichen, am 1. Januar 2012 beginnenden Zeitraum für die Besoldungsgesetzgebung in Bezug auf die Landesbeamten und -richter die gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zuständige Körperschaft. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich allein auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten und Richter der Länder, ausdrücklich jedoch nicht auf deren Besoldung. Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es danach Sache des Landesgesetzgebers, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 und juris Rn. 30 ff. sowie BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, BVerfGE 140, 240 und juris Rn. 68). (5) Der Kläger ist nicht verpflichtet, die geltend gemachte Unteralimentation weiter als erfolgt – beispielsweise anhand von Berechnungen und Tabellen – darzulegen und zu beziffern. Abgesehen davon, dass dies angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Materie die Mehrzahl der Kläger überfordern dürfte, besteht auch keine entsprechende Rechtspflicht dazu. Mit Blick auf den im Verwaltungsprozess gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden Amtsermittlungsgrundsatz obliegt es dem Gericht, die für die Prüfung erforderlichen weiteren Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten; an die für eine Verfassungsbeschwerde geltenden, gegebenenfalls abweichenden (weitergehenden) Anforderungen kann insofern nicht angeknüpft werden (vgl. OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris Rn. 200, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, BVerfGE 140, 240 und juris; ferner VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 12. September 2013 – 6 K 445/13.KO –, juris Rn. 23). bb) Die Begründetheit der Klage und damit die Entscheidung des Senats über die Berufung des Klägers hängen allein von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen ab. (1) Im Falle einer durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit der den Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrechtlichen Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG hätte der Senat anders zu entscheiden als im Falle der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes: Erweisen sich die für die Besoldung des Klägers für den Zeitraum Januar 2012 bis April 2014 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, weil sie in einer dem Alimentationsgrundsatz nicht mehr genügenden Weise die Besoldung zu niedrig festsetzen, muss der Senat der Berufung stattgeben und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die beantragte Feststellung treffen. Anderenfalls ist die Berufung zurückzuweisen (vgl. zu dieser die Entscheidungserheblichkeit hinreichend stützenden Alternativität BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 – 2 BvL 5/81 –, BVerfGE 65, 265 und juris Rn. 38 ff.; Beschluss vom 28. Juni 1994 – 1 BvL 14/88 –, BVerfGE 91, 118 und juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 13. Mai 1996 – 2 BvL 33/93 –, BVerfGE 94, 315 und juris Rn. 32; stRspr). (2) Sonstige Gründe, aus denen die Berufung Erfolg haben könnte oder zurückzuweisen wäre, sind nicht gegeben. Die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Landesrechts sind klar und bestimmt gefasst und damit auch keiner – vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden – Auslegung zugänglich; auch kann der Senat wegen § 2 Abs. 1 LBesG keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist. Eine verfassungskonforme Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Vorlagegegenstandes kommt daher nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. –, a.a.O. Rn. 27). (3) Auch materiell-rechtlich sind die genannten besoldungsrelevanten Normen entscheidungserheblich. Der Kläger hat seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation im Laufe des Jahres 2012 – mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 – durch seinen Widerspruch und hiermit verbundenen Antrag auf Festsetzung sowie Gewährung amtsangemessener Dienstbezüge beim beklagten Land geltend gemacht, wodurch die Voraussetzung der zeitnahen Geltendmachung des Alimentationsanspruchs noch in dem Haushaltsjahr, für das amtsangemessene Alimentation begehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, BVerfGE 99, 300 und juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 6; jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. August 2024 – 2 BvR 418/24 –, juris Rn. 47; ferner – grds. zur Einordnung dieser Rügeobliegenheit als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung – etwa: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 29 ff.), erfüllt ist. Dabei wirkte diese Rüge auch bis zu der unter dem 18. Mai 2014 ausgesprochenen Beförderung des Klägers, anlässlich welcher er rückwirkend zum 1. Mai 2014 zugleich in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen wurde, fort. Bei unveränderten (tatsächlichen und rechtlichen) Verhältnissen genügt ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag in der Regel – so auch hier – über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Dezember 2008 – 10 A 10502/08.OVG –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 –, juris Rn. 37; ThürOVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, juris Rn. 30; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 –, juris Rn. 26; NdsOVG, Beschluss vom 25. April 2017 – 5 LC 76/17 –, juris Rn. 51 f.; HessVGH, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 82 f. [jedenfalls bei der Rüge struktureller Defizite, die mit einer Klage weiterverfolgt werden]; ferner May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65 [Dezember 2021]). Der Kläger hat schon in seinem ursprünglichen Schriftsatz aus Dezember 2012, aber auch nachfolgend im erstinstanzlichen Klageverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, weitergehende Besoldungsansprüche für das Jahr 2012 „und die Folgejahre“ einzufordern und dies auch mit grundsätzlichen Argumenten gegen das DienstRÄndG RP 2011, welches sich – wie schon ausgeführt – über das Haushaltsjahr 2012 hinaus bis zum Jahr 2016 erstrecken sollte, begründet (vgl. auch zur Vornahme verwaltungsverfahrensrechtlicher Handlungen im gerichtlichen Verfahren allgemein etwa BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 11 C 16.92 –, juris Rn. 14 ff.; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 22 Rn. 37; ferner [ausdrücklich bei Geltendmachung der Unteralimentation] VGH BW, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 –, juris Rn. 21; schließlich BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1 und juris Rn. 183, wonach es genügt, sich gegen die Höhe der Besoldung zeitnah mit den „statthaften“ Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen). Da das hier als verfassungswidrig gerügte Besoldungsgesetz – das DienstRÄndG RP 2011 – während des streitgegenständlichen Zeitraums der Jahre 2012 bis 2014 hinsichtlich der Höhe der Besoldung haushaltsübergreifend gegolten hat, konnte auch nicht durch Erlass eines neuen Besoldungsgesetzes eine erneute Rügeobliegenheit ausgelöst werden (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 30. November 2023 – 26 K 649/23 –, juris Ls. und Rn. 20 ff.). Aus sonstigen Gründen – etwa, weil der Beamte seinen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt oder sich die Sach- und Rechtslage erheblich geändert hätte (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – 3 A 1761/08 –, juris Rn. 66; OVG RP, Urteil vom 5. Dezember 2008 – 10 A 10502/08.OVG –, juris Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 –, juris Rn. 21) – bestand vorliegend bis zu seiner Beförderung zum Vermessungsinspektor gleichfalls kein Anlass für den Kläger, im Wege eines erneuten Antrags oder Rechtsbehelfs klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleiben soll. Soweit demgegenüber schließlich vereinzelt vertreten wird, eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation habe in jedem Haushaltsjahr zu erfolgen, so dass zukunftsgerichtete Rügen der Unteralimentation grundsätzlich ausgeschlossen seien (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer [Hrsg.], Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Ziffer 3.7 Rn. 64 mit Fn. 147 [Dezember 2022]), folgt daraus für die vorliegende Situation nichts anderes. Ein Anspruchsausschluss kann im Fall des Klägers insoweit schon deswegen nicht angenommen werden, da die entsprechende Rüge von Seiten des Dienstherrn von Anfang an – bei unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen – als solche bezogen auf die Höhe der Besoldungsanpassung sowohl im maßgeblichen Haushaltsjahr als auch in den nachfolgenden Jahren in Bezug auf die Besoldungsgruppe A 8 ausgelegt wurde (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2022 – 26 K 2275/14 –, juris Rn. 121). Die Gegenauffassung erweist sich abgesehen davon vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung als zu eng. Auf mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen infolge einer etwaigen Unteralimentation kann der Dienstherr bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch entsprechend klar formulierte Rechtsbehelfe hinreichend deutlich auch für zukünftige Haushaltsjahre aufmerksam gemacht werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 649/23 –, juris Rn. 20 sowie Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251/16 –, BeckRS 2023, 38105 Rn. 31). 3. Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers im Zeitraum Januar 2012 bis April 2014 maßgeblichen Vorschriften überzeugt. Die Alimentation war im streitgegenständlichen Zeitraum evident verfassungswidrig zu niedrig bemessen. a) Der verfassungsrechtliche Maßstab an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten zu messen sind, ist das in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Daneben begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, BVerfGE 139, 64 und juris Rn. 91 f.; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1 und juris Rn. 21 f. m.w.N.; stRspr). Einfachgesetzlich wird dieses in Rheinland-Pfalz durch § 5 LBesG konkretisiert. Hiernach wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 93; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 23). Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 und juris Rn. 112; Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 und juris Rn. 64; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 –, BVerfGE 155, 77 und juris Rn. 26). Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 93; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, BVerfGE 140, 240 und juris Rn. 72; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 26). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung der Beamtenbesoldung durch Gesetz entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 –, BVerfGE 44, 249 und juris Rn. 44 ff.; Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 und juris Rn. 114 f.; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 und juris Rn. 148 f.; Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 96; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 75; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 27). Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung, ob die Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt oder evident unzureichend ist, in seinen Entscheidungen zur A- und R-Besoldung eine Gesamtschau verschiedener Kriterien vorgegeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 94 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 73 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 27). Diese Gesamtschau vollzieht sich in zwei Schritten. Auf der ersten Prüfungsstufe ist mit Hilfe von fünf Parametern ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 28). Den auf dieser ersten Prüfungsstufe heranzuziehenden fünf Parametern kommt indizielle Wirkung für eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zu (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 76; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 28, 85). Zu diesen Parametern gehören eine deutliche – mindestens 5 % betragende – Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung sowie – jeweils – den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (zweiter Parameter) sowie des Verbraucherpreisindex (dritter Parameter), jeweils bezogen auf das betroffene Land. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Vergleichsbetrachtung bei diesen Parametern auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überschneidet, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 99-108; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 78-87; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 31-41). Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 110; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 88; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 43). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 111; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 90; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 43) Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es in Folge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar. Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 45 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 112; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 92). Im zweiten Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 46). Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 47 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 und juris Rn. 53; Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, BVerfGE 99, 300 und juris Rn. 57; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 93 f.). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 47 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, a.a.O. Rn. 62; Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, a.a.O. Rn. 57; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 93 f.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 47 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 u. a. –, BVerfGE 44, 249 und juris Rn. 46, 63; Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, a.a.O. Rn. 51 ff.; Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, a.a.O. Rn. 39 ff.). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 47; Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 –, a.a.O. Rn. 37; Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, a.a.O. Rn. 36 und 55). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 47). Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 48). Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung infrage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 48). Als fünfter Parameter bildet schließlich der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 113; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 96; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 80). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, a.a.O. Rn. 115; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 98; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 83). Auf einer zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Dafür sind zunächst die Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und etwaige Verzerrungen – insbesondere durch genauere Berechnungen – zu kompensieren. Den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die Gesamtabwägung eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, a.a.O. Rn. 116; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 99; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 84 f.). Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 85). Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 99 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 86 ff.). Ergibt die Gesamtbetrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er – wie dies auch sonst der Fall ist – entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe, BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 125; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, a.a.O. Rn. 108; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 92). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der strukturellen Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –, NVwZ 2023, 1892 [1893 Rn. 96 ff.]). Der in Art. 143 d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 110; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, a.a.O. Rn. 68; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, a.a.O. Rn. 19; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 93 f.). Jenseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, wie es sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtschau ergibt, genießt die Alimentation einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, a.a.O. Rn. 151; Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 111 m.w.N.; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 95;). Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256 und juris Rn. 107 ff.; Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 und juris Rn. 114; Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 111; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 95). Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 –, a.a.O.; Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256 und juris Rn. 107 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 111); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, a.a.O. Rn. 107 ff.; Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, a.a.O. Rn. 122), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 111; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 95). Schließlich ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, a.a.O. Rn. 163 ff.; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, a.a.O. Rn. 20; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 96). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, a.a.O. Rn. 163 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 130; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 97). b) Gemessen an diesen Maßstäben erweisen sich die Bezüge des Klägers als Beamter der Besoldungsgruppe A 8 nach Auffassung des Senats im streitgegenständlichen Zeitraum als evident unzureichend (aa). Die festgestellte verfassungswidrig zu niedrige Alimentation ist auch nicht ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt (bb). aa) Die hier streitgegenständliche A 8-Besoldung im Land Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 bis 2014 verletzte das Alimentationsprinzip in verfassungswidriger Weise, weil bei dieser Besoldungsgruppe das Mindestabstandsgebot (bei Weitem) nicht eingehalten wurde. In den Jahren 2013 und 2014 wurde der verfassungsrechtlich geforderte Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende über die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe hinaus selbst in der Besoldungsgruppe A 9 nicht gewahrt. Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe selbst der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 48), während die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe ist, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL – 4/18 –, a.a.O. Rn. 49). Folglich bedarf es in dieser Situation auch keiner Prüfung der weiteren Parameter. Eine Gesamtabwägung ist nicht erforderlich (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 108 ff. und weiterer Beschluss vom selben Tag – 1 A 2704/20 –, juris Rn. 308; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251/16 –, BeckRS 2023, 38105 Rn. 41 f.; VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 29. April 2024 – 5 K 1153/22.KO –, juris Rn. 150; Wolff, in: Stern/Sodan/Möstl [Hrsg.], Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, § 47 Rn. 69; ferner BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 32 zur Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums bei Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschlägen unter 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind). Eine Besoldung auf Sozialhilfeniveau kann nie amtsangemessen sein. Das Alimentationsprinzip gibt damit auch eine absolute Schwelle vor (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. –, a.a.O. Rn. 147 f.; so auch Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83 [84, 88], Klöckner, RiA 2022, 141 [142]; Schwan, DÖV 2021, 368 [375]; ders., ZBR 2023, 181 [184, 187 f.]; Krää, RiA 2023, 100; Kaiser, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2024, Art. 33 Rn. 50b). So liegt der Fall hier. Die A 8-Besoldung im Land Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 bis 2014 verletzte das Mindestabstandsgebot und somit das Alimentationsprinzip deutlich. Um zu beurteilen, inwiefern das Mindestabstandsgebot eingehalten wurde, sind das Nettoalimentationsniveau (vgl. [1]) und das Grundsicherungsniveau (vgl. [2]) zu bestimmen und anschließend miteinander zu vergleichen (vgl. [3]). (1) Nettoalimentationsniveau Maßgeblich ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie auf Grundlage der zur Überprüfung gestellten Besoldungsgruppe A 8 in der niedrigsten (Erfahrungs-)Stufe zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 72). (a) Bei Berechnung der Nettoalimentation ist entgegen der Auffassung des Beklagten für die streitgegenständlichen Jahre (nach wie vor) von einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie auszugehen (vgl. ausdrücklich zur Fortgeltung des Regelbilds eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern in Rheinland-Pfalz gerade für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 12. September 2013 – 6 K 445/13.KO –, juris Rn. 49, nachfolgend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O.; VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 29. April 2024 – 5 K 686/22.KO –, juris Rn. 63-69). Auch das Bundesverfassungsgericht hat noch im Jahr 2020 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen, dass „die“ Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der „bisherigen“ Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O., juris Rn. 47 [Hervorhebungen nur hier]). Im mit Datum vom selben Tag getroffenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung kinderreicher Beamter wird im Hinblick auf den bei der Berechnung für alle Besoldungsgruppen gleich hohen Mindestmehrbetrag ebenfalls davon ausgegangen, dass der Richter oder Beamte die Familie alleine unterhält, was ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, a.a.O. Rn. 37). Es handelt sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S. 777 [780]). Sie stellt sicher, dass der Familie für das dritte und jedes weitere Kind der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, etwa weil behinderte Kinder oder betagte Großeltern dauernder Pflege bedürfen oder er selbst dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt oder gar verstorben ist. Für andere Familienformen nachteilige Auswirkungen sind damit nicht verbunden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, a.a.O., a.a.O. Rn. 37). Zwar verfügt der Besoldungsgesetzgeber auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 –, BVerfGE 44, 249 und juris Rn. 45 f.; Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 und juris Rn. 48; Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, BVerfGE 99, 300 und juris Rn. 52 ff., Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 47) und es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 47). Ist damit vom Bundesverfassungsgericht allerdings zugleich eine unter Umständen in Betracht kommende Abkehr von der bisher – noch im Jahr 2020 – als ersichtlich ausnahmslos maßgeblich erachteten Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie unter den Vorbehalt der zukünftigen Umsetzung gestellt worden, scheidet eine abweichende Bemessung der Nettobesoldung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum in den Jahren 2012 bis 2014 erkennbar schon aus zeitlichen Gründen und grundsätzlich aus. Unabhängig vom Vorstehenden hat das für die Besoldung als Gesetzgeber zuständige Land Rheinland-Pfalz auch nicht bereits für die Jahre 2012 bis 2014 Abstand von der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie als rechnerische Bezugsgröße genommen, geschweige denn in der nunmehr vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren behaupteten Art und Weise. Hinweise auf einen schon damals vollzogenen Wechsel des den Besoldungsbemessungen zugrunde liegenden Familienmodells mit der Folge, dass bei Betrachtung der Auskömmlichkeit der Bezüge generell ein weiteres Partnereinkommen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinzuzurechnen sein sollte, lassen sich nicht finden. Solche ergeben sich abweichend von der Argumentation des Beklagten auch nicht ansatzweise aus der mit dem DienstRÄndG RP 2011 vorgenommenen Neustrukturierung des Familienzuschlags, durch die der ab 1. Januar 2012 in Bezug auf den Verheiratetenanteil von bisher 111,57 Euro (Besoldungsgruppen A 2 bis A 8) bzw. 117,19 Euro (übrige) auf einheitlich 60,00 Euro abgesenkt und gleichzeitig hinsichtlich der Kinderkomponente um (jeweils) etwa diesen Betrag für das erste und zweite Kind erhöht wurde. Das Gegenteil ist der Fall. Während sich die streitgegenständlichen gesetzlichen Regelungen selbst – im Übrigen wie auch nachfolgend im LBesG RP 2013 – zu einem etwaigen Wechsel des Familienmodells der Alleinverdienerfamilie schon nicht weiter verhalten, bestätigt die insoweit maßgebliche Gesetzesbegründung (vgl. dazu den Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 31. August 2011, LT-Drucks. 16/281) sogar die Annahme, dass die Besoldung weiterhin tatsächlich als Einkommen einer vierköpfigen Familie ohne Hinzuverdienste des Ehe- oder Lebenspartners berechnet wurde. Zwar trifft es zu, dass – allein bezogen auf die Neustrukturierung des Familienzuschlags – insoweit erläutert wird, die lediglich teilweise Umschichtung innerhalb der Bezahlungsvolumina weg vom Verheiratetenanteil und hin zum Kinderanteil für das erste und zweite Kind sei „auch“ vor dem Hintergrund der Überlegung geschehen, dass der ursprünglichen Konzeption des Verheiratetenanteils am Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz das Leitbild der Alleinverdiener-Ehe zugrunde gelegen habe, das nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Realitäten entspreche, die vielfach durch die Doppelverdiener-Ehe geprägt seien, wo sich Familienphasen, in denen ein Ehepartner sich der Erziehung der Kinder widmet, mit Arbeitsphasen abwechselten (LT-Drucks. 16/281, S. 52 [Hervorhebung nur hier]). Allerdings wird in dem Absatz zuvor ausgeführt, dass der Familienzuschlag von vornherein nicht geeignet sei, den gesamten familienbedingten alimentativen Mehrbedarf abzugelten; vielmehr – so die weitere insoweit eindeutige Gesetzesbegründung an dieser Stelle – seien die familienneutralen, mithin familienzuschlagsunabhängigen Besoldungsbestandteile – wie z. B. das Grundgehalt – bereits derart bemessen, dass eine vierköpfige Familie ausreichend alimentiert sei (LT-Drucks. 16/281, S. 52). Ein hierbei – im Hinblick auf das Grundgehalt – zusätzlich zu berücksichtigendes Einkommen des Ehegatten wird damit gerade nicht erwähnt. Zudem hätte eine solch weitreichende Änderung zu Konsequenzen in der gesamten Besoldungsstruktur führen müssen. Eben dies ist seinerzeit nicht erfolgt. Für eine Familie mit zwei Kindern, die gemäß den ausdrücklichen Vorgaben des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 31. August 2011 ausreichend alimentiert werden sollte, hat sich infolge dieser allein innerhalb des Familienzuschlags zur Stärkung der „Kinderkomponenten“ vorgenommenen Umschichtung (LT-Drucks. 16/281 S. 47 und 52) auch zahlenmäßig kein Unterschied oder gar ein – abhängig von einer Beschäftigung des Ehe- oder Lebenspartners – niedrigerer Auszahlungsbetrag ergeben. Dieser ist vielmehr unverändert geblieben. Tatsächlich – hierauf weist schon der Kläger zutreffend hin – bliebe nach den Formulierungen in der Gesetzesbegründung auch unklar, welches Familienmodell anstatt dessen im Einzelnen hätte maßgeblich sein sollen. Gleichermaßen im Verborgenen blieben vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Auswirkungen eines von mehreren Köpfen erwirtschafteten Gesamteinkommens auf das Grundgehalt. Der Einwand des Beklagten, bei der Interpretation des DienstRÄndG RP 2011 und der Gesetzesbegründung sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begründungspflicht von Besoldungsgesetzen auf Gesetze, die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – (BVerfGE 130, 263 und juris Rn. 163 ff.) erlassen wurden, nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. Juni 2019 – 2 B 7.18 –, juris Ls. 3 und Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2019 – 2 C 35.17 –, juris Rn. 23) unanwendbar sei, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Selbst wenn zu der Zeit der hier zu betrachtenden Gesetzgebung noch kein vom Bundesverfassungsgericht in allen Einzelheiten vorgegebenes Prüfungsmodell bestand, an dem sich der Landesgesetzgeber hätte orientieren können, oblag es dem Landesgesetzgeber selbst im Rahmen der prozeduralen Anforderungen, anhand der dennoch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits angelegten und damit zu beachtenden Anknüpfungspunkte bzw. Vergleichsparameter ein methodisches Modell zur Ermittlung der Fortschreibung der Besoldungshöhe zu entwickeln und sodann seiner Gesetzgebung zugrunde zu legen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2022 – 26 K 2275/14 –, juris Rn. 252, vgl. im Übrigen auch Rn. 243 ff. dieses Beschlusses konkret zu dem vom Bundesverfassungsgericht schon weit vor dem streitgegenständlichen Gesetzgebungsverfahren geforderten Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau). Der Landesgesetzgeber war sich dieser Begründungspflichten auch schon seinerzeit dem Grunde nach ersichtlich bewusst, wie die in Teilen sehr ausführlichen Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum DienstRÄndG RP 2011 zeigen. Vorliegend geht es im Übrigen nicht um einen möglicherweise prozedural defizitären Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren und die (Begründungs-)Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung der Besoldungshöhe, die der Flankierung, Absicherung und Verstärkung des Alimentationsprinzips dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, a.a.O. Ls. 2 und Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2019 – 2 C 35.17 –, a.a.O. Rn. 21 f.), sondern um die Auslegung einer Gesetzesbestimmung, für die der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 – 2 BvH 2/52 –, BVerfGE 1, 299 und juris Ls. 2 sowie Rn. 56; Beschluss vom 17. Mai 1960 – 2 BvL 11/59 –, BVerfGE 11, 126 und juris Rn. 19; Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135 und juris Rn. 79; Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 –, BVerfGE 110, 226 und juris Rn. 91; stRspr). Unabhängig davon, dass den Gesetzesmaterialien hierbei ausschlaggebende Bedeutung in der Regel nicht zukommt (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –, BVerfGE 45, 187 und juris Rn. 143; Urteil vom 16. Februar 1983 – 2 BvE 1/83 –, BVerfGE 62, 1 und juris Rn. 124; Beschluss vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 –, BVerfGE 111, 54 und juris Rn. 190), bieten diese nach den vorstehenden Ausführungen keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine in Ausübung des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens intendierte Abkehr von der bisherigen Grundentscheidung des Besoldungsgesetzgebers zur Alleinverdienerfamilie, sondern im Gegenteil konkrete Hinweise darauf, dass dieses Modell auch in Rheinland-Pfalz im Kern und vor allem in Bezug auf die Bemessung des Grundgehalts fortgelten sollte. Darauf, dass eine schon zum 1. Januar 2012 erfolgte Neustrukturierung des Besoldungssystems auf die Hinzuverdienerehe offensichtlich auch nicht dem wirklichen damaligen Verständnis des Landesbesoldungsgesetzgebers entsprach, deutet schließlich die Gesetzesbegründung der Landesregierung zum Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 27. November 2012 (LT-Drucks. 16/1822) hin, mit dem der rheinland-pfälzische Gesetzgeber erstmals eine landesrechtliche Vollkodifikation des Besoldungsrechts geschaffen hat. Denn auch dort wurde noch die zukünftige Beibehaltung der Grundstrukturen des bisherigen Bundesbesoldungs- und -versorgungsrechts, die in der Vergangenheit anerkannt waren bzw. die sich bewährt haben, als ausdrückliches Gesetzesziel erklärt (LT-Drucks. 16/1822, S. 173; vgl. ferner [grds. zur hier nach der Gesetzesbegründung auch vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Berechnung der Amtsangemessenheit des Nettoeinkommens des Beamten oder Richters unter Heranziehung der familienneutralen Besoldungsbestandteile und des Bedarfs einer Familie mit bis zu zwei Kindern] BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 und juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 2 C 20.16 –, BVerwGE 161, 297 und juris Rn. 13). (b) Die konkrete familiäre Situation des klagenden – hier ledigen und kinderlosen – Beamten ist entgegen dem Einwand des Beklagten nicht von Belang, um die Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu beurteilen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 36, 137 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251.16 –, BeckRS 2023, 38105 Rn. 46). Art. 33 Abs. 5 GG, der heute auch im Zusammenhang mit den in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist, verlangt, dass jedenfalls in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie „sich annähernd das gleiche leisten" können (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 –, BVerfGE 44, 249 und juris Rn. 46). (c) Abzustellen ist schließlich auf die niedrigste (Erfahrungs-)Stufe, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiographien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 75). Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, für Rheinland-Pfalz bildeten Berechnungen auf Grundlage der niedrigsten Erfahrungsstufe keine tatsächlich zu erwartenden Fälle ab, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Anders als der Beklagte meint, ist bei einem Beamten mit zwei Kindern nicht allein aufgrund des Vorhandenseins der Kinder von einem Aufstieg in höhere Erfahrungsstufen auszugehen, weil berücksichtigungsfähige Zeiten – konkret nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 LBesG für Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind – zwingend anzurechnen wären. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass das Kind auch tatsächlich und im Schwerpunkt von der Beamtin bzw. dem Beamten in einem gemeinsamen Hausstand betreut worden ist (vgl. LT-Drucks. 16/1822, S. 208; ferner [zu der bundesrechtlichen Regelung des § 28 BBesG] Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, § 28 BBesG Rn. 117 [August 2017]). Keine andere Situation lag vor allem aber den vom Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 überprüften besoldungsrechtlichen Regelungen im Land Berlin zugrunde (vgl. die mit § 30 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Nr. 2 LBesG RP 2013 wortgleich übereinstimmenden Vorschriften in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 [GVBl. S. 306] – BerlBesNG –). Auch hier – also bei Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots durch die streitgegenständliche Besoldungsgruppe selbst – ist auf die niedrigste (Erfahrungs-)Stufe abzustellen, da die Amtsangemessenheit der Besoldungsgruppe insgesamt – und damit auch in der niedrigsten (Erfahrungs-)Stufe – und nicht die Amtsangemessenheit der Besoldung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen (Erfahrungs-)Stufen beurteilt wird (VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – VG 26 K 251.16 –, BeckRS 2023, 38105 Rn. 50; so im Ergebnis auch HessVGH, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 141 ff.). Ergänzend sei jedoch noch angemerkt, dass die Anforderungen des Mindestabstandsgebots auch in der vom Beklagten insoweit ins Spiel gebrachten Erfahrungsstufe 3, die ein 30-jähriger Beamter mit zwei Kindern seiner Auffassung nach typischerweise – mindestens – erreicht haben müsse, in der vorliegend betroffenen Besoldungsgruppe A 8 in den streitgegenständlichen Jahren jeweils nicht eingehalten sind. (d) Die Nettoalimentation (hierzu nachfolgend unter [ff]) wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt (hierzu nachfolgend unter [aa]) sowie den weiteren Bezügebestandteilen (hierzu nachfolgend unter [bb]) zusammensetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 73 m.w.N.), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 79, 148; hierzu nachfolgend unter [cc]) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 76-78, 148; hierzu nachfolgend unter [dd]) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 79, 149-154, hierzu nachfolgend unter [ee]) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 73ff., 147ff.). Die einzelnen Werte ergeben sich insoweit auch aus der vom Beklagten mit Anlage zum Schriftsatz vom 17. Januar 2024 übersandten Gesamtübersicht. (aa) Grundgehalt Der Berechnung der Beamtenbesoldung eines in der niedrigsten (Erfahrungs-)Stufe (Stufe 2) in der Besoldungsgruppe A 8 besoldeten Beamten wurde für das Jahr 2012 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 2.128,82 Euro (Anlage II Nummer 1 zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG RP 2005 in der Fassung des DienstRÄndG RP 2011), für das Jahr 2013 in Höhe von monatlich 2.150,11 Euro (Januar 2013 bis Juni 2013: Anlage II Nummer 1 – vgl. „Bekanntmachung der ab 1. Januar 2013 und der ab 1. Juli 2013 geltenden Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes“ des Ministeriums der Finanzen vom 25. September 2012 [GVBl. S. 344] – zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG RP 2005 in der Fassung des DienstRÄndG RP 2011; Juli 2013 bis Dezember 2013: Anlage 6 Nummer 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG RP 2013) und für das Jahr 2014 in Höhe von monatlich 2.171,61 Euro (Anlage 6 Nummer 1 – vgl. „Bekanntmachung der Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2014 und in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung“ des Ministeriums der Finanzen vom 11. Oktober 2013 [GVBl. S. 384] – zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG RP 2013) zugrunde gelegt. Daraus folgt für die hier streitgegenständlichen Jahre das nachfolgend aufgeführte Jahresgrundgehalt: Jahr Grundgehalt (A 8, Stufe 2) 2012 25.545,84 € 2013 25.801,32 € 2014 26.059,32 € (bb) Neben dem Grundgehalt sind solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 73). Dies ist vorliegend der Familienzuschlag und die allgemeine Amtszulage. Für das Jahr 2012 folgt der auch vom Beklagten in seiner Berechnung zugrunde gelegte Familienzuschlag in Höhe von monatlich 396,74 Euro (228,37 Euro zuzüglich 168,37 Euro) aus Anlage III zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG RP 2005 in der Fassung des DienstRÄndG RP 2011. Der Familienzuschlag von monatlich 400,70 Euro für das Jahr 2013 ergibt sich für den Zeitraum von Januar 2013 bis Juni 2013 (erneut) aus Anlage III (vgl. „Bekanntmachung der ab 1. Januar 2013 und der ab 1. Juli 2013 geltenden Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes“ des Ministeriums der Finanzen vom 25. September 2012 [GVBl. S. 344]) zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG RP 2005 in der Fassung des DienstRÄndG RP 2011 (230,65 Euro + 170,05 Euro) und im Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2013 aus Anlage 7 zu § 41 Abs. 1 Satz 2 LBesG RP 2013 (60,60 Euro als vom Personenstand abhängiger Zuschlag + jeweils 170,05 Euro als kinderbezogener Zuschlag für das erste und das zweite zu berücksichtigende Kind). Für das Jahr 2014 ergibt sich schließlich ein Familienzuschlag in Höhe von monatlich 404,71 Euro aus Anlage 7 zu § 41 Abs. 1 Satz 2 LBesG RP 2013 (61,21 Euro als vom Personenstand abhängiger Zuschlag + jeweils 171,75 Euro als kinderbezogener Zuschlag für das erste und das zweite zu berücksichtigende Kind, vgl. insoweit die „Bekanntmachung der Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2014 und in der ab Juli 2014 geltenden Fassung“ des Ministeriums der Finanzen vom 11. Oktober 2013 [GVBl. S. 384]). Der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der Besoldungsgruppe A 8 entwickelte sich in den Jahren 2012 bis 2014 danach insgesamt wie folgt: Jahr Familienzuschlag 2012 4.760,88 € 2013 4.808,40 € 2014 4.856,52 € Als allgemeine Stellenzulage erhielt ein Beamter der Besoldungsgruppe A 8 im Jahr 2012 monatlich 18,41 Euro (Anlage IV – Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe 1 Doppelbuchstabe aa der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B – zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG RP 2005 in der Fassung des DienstRÄndG RP 2011). Im Jahr 2013 betrug diese Zulage monatlich 18,59 Euro (Januar bis Juni 2013: Anlage IV – Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe 1 Doppelbuchstabe aa der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B – zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG RP 2005 in der Fassung des DienstRÄndG RP 2011, vgl. „Bekanntmachung der ab 1. Januar 2013 und der ab 1. Juli 2013 geltenden Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes“ des Ministeriums der Finanzen vom 25. September 2012 [GVBl S. 344]; Juli bis Dezember 2013: Anlage 8 – Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B – zu § 46 Abs. 2 LBesG RP 2013). Im Jahr 2014 belief sich diese schließlich auf monatlich 18,78 Euro (Anlage 8 – Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B – zu § 46 Abs. 2 LBesG RP 2013, vgl. „Bekanntmachung der Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2014 und in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung“ des Ministeriums der Finanzen vom 11. Oktober 2013 [GVBl. S. 384]). Daraus ergeben sich für die Jahre 2012 bis 2014 folgende Gesamtjahreswerte: Jahr allg. Stellenzulage 2012 220,92 € 2013 223,08 € 2014 225,36 € Das Bruttogehalt erreichte auf Basis dieser Werte in den Jahren 2012 bis 2014 damit folgende Höhe: Jahr Jahresbruttogehalt 2012 30.527,64 € 2013 30.832,80 € 2014 31.141,20 € (cc) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 79). Der steuerlich absetzbare Anteil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus den vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (VdpKV) mit Auskunftsschreiben vom 27. Oktober 2023 mitgeteilten Daten zu den durchschnittlichen Kosten einer die Beihilfeleistungen nach dem rheinland-pfälzischen Beihilferecht ergänzenden privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (bei Annahme eines Lebensalters von 30 Jahren und fünf Jahren Vorversicherungszeit hinsichtlich der Krankenversicherung). Im Einzelnen ergeben sich hieraus die folgenden Beträge: Jahr Steuerlich absetzbarer Betrag für Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Familie mit zwei Kindern) Anmerkung 2012 4.270,08 € 338 € absetzbare Kosten für PKV bei vierköpfiger Familie und jeweils 8,92 € absetzbare Kosten für die Pflegeversicherung pro Elternteil (bei dieser beträgt der berücksichtigungsfähige Anteil 100% im Monat, vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2023 – 26 K 134/22 –, juris Rn. 144) 2013 4.356,96 € 346 € bzgl. PKV und 2 x 8,54 € bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2014 4.403,04 € 350 € bzgl. PKV und 2 x 8,46 € bzgl. Pflegeversicherung im Monat Die Berechnung des Steuerabzugs wurde auf Anfrage des Senats durch den Beklagten vorgenommen (vgl. insoweit die vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Januar 2024 übersandte Gesamtübersicht, Bl. 734-735 RS d. GA), da der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Internet bereitgestellte Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) mittlerweile nur noch für Zeiträume ab 2019 zur Verfügung steht (vgl. insoweit auch VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2023 – 26 K 134/22 –, juris Rn. 141). Danach ergibt sich für die Höhe der Einkommenssteuer Folgendes: Jahr Betrag 2012 1.676,00 € 2013 1.678,00 € 2014 1.652,00 € (dd) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 –, a.a.O. Rn. 66-68, 84; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 76-78). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach § 57 Abs. 1 Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz – BVO – die Eheleute einen Bemessungssatz von 70 % und die beiden Kinder von 80 % haben. Auf Basis der Auskünfte des Verbands der privaten Krankenversicherung e.V. vom 27. Oktober 2023 ergeben sich für eine beihilfeberechtigte Familie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV vom 27. Oktober 2023, Bl. 586-590 RS d. GA). Jahr Gesamtjahresbetrag für Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei Familie mit zwei Kindern Anmerkung 2012 5.290,08 € 423 € für PKV bei 2 Kindern zzgl. 2 x 8,92 € Pflegeversicherung im Monat 2013 5.412,96 € 434 € für PKV bei 2 Kindern zzgl. 2 x 8,54 € Pflegeversicherung im Monat 2014 5.471,04 € 439 € für PKV bei 2 Kindern zzgl. 2 x 8,46 € Pflegeversicherung im Monat (ee) Hinzuzurechnen ist schließlich das Kindergeld in Höhe von monatlich 184,- Euro pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der vom 31. Dezember 2009 bis 22. Juli 2015 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2009, BGBl. I S. 3950) mit einem hieraus folgenden Gesamtbetrag von jeweils 4.416,00 Euro pro Jahr für die Jahre 2012 bis 2014. (ff) Die Jahresnettoalimentation in der Besoldungsgruppe A 8 (Stufe 2) berechnet sich danach wie folgt: Jahr 2012 2013 2014 Grundgehalt (brutto, A 8, Stufe 2) 25.545,84 € 25.801,32 € 26.059,32 € allg. Zulage 220,92 € 223,08 € 225,36 € Familienzuschlag 4.760,88 € 4.808,40 € 4.856,52 € Jahresbruttogesamtbezüge 30.527,64 € 30.832,80 € 31.141,20 € abzgl. Lohnsteuer 1.676,00 € 1.678,00 € 1.652,00 € abzgl. Kosten PKV 5.290,08 € 5.412,96 € 5.471,04 € zzgl. Kindergeld 4.416,00 € 4.416,00 € 4.416,00 € Jahresnettoalimentation 27.977,56 € 28.157,84 € 28.434,16 € (2) Zur Ermittlung des der Nettoalimentation gegenüberzustellenden Grundsicherungsniveaus hat das Bundesverfassungsgericht eine für den Besoldungsgesetzgeber nicht in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage entwickelt. Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 53 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34 und juris Rn. 82 ff.). Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen. Stellt er dabei eine erhebliche (regionale) Spreizung innerhalb seines Verantwortungsbereichs fest, kann er darauf mit einer regionalen Differenzierung der Beamtenbesoldung reagieren (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 53). Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, BVerfGE 125, 175 und juris Rn. 221 ff.; Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34 und juris Rn. 74) zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 Bvl 4/18 –, a.a.O. Rn. 50 sowie Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, a.a.O. Rn. 39). Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 54, hierzu nachfolgend unter aa]), Kosten der Unterkunft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 55 bis 61, hierzu nachfolgend unter bb]), Kosten der Heizung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 62 f.; hierzu nachfolgend unter cc]), Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe sowie ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 64 bis 71, hierzu nachfolgend unter dd]). (a) Regelsätze zur Sicherung des Lebensunterhalts Gemäß § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – wird zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe 2. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter (§ 23 SGB II). Im Hinblick auf die Berechnung wird auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 19/5400, S. 6) etablierte Methode zurückgegriffen, bei der die Regelbedarfssätze mit der Zahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, a.a.O. Rn. 43 sowie Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 54 und 141). Die Regelsätze der Grundsicherung für die hier streitgegenständlichen Jahre 2012 bis 2014 können den auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zugrunde gelegten (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 141) Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem zugehörigen Vorlagebeschluss entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris Rn. 200, 203 [Jahr 2012], 204, 207 [Jahr 2013], 208, 211 [Jahr 2014]) und entsprechen im Übrigen den von der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Rheinland-Pfalz/Saarland – im hiesigen Verfahren mit E-Mail vom 30. Oktober 2023 übermittelten – dort gerundeten – Werten. Der Berechnung für das Jahr 2012 liegen die nach § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 und § 77 Abs. 4 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) zugrunde. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) sind monatlich 337 € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, BGBl. I S. 2090). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 219 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850 i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 251 € (§ 77 Abs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 5), im 15. Lebensjahr monatlich 287 € (§ 77 Abs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 3, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, BGBl. I S. 2090 – Regelbedarfsstufe 4) und im 16. bis 18. Lebensjahr ebenfalls monatlich 287 € (§ 77 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, BGBl. I S. 2090 – Regelbedarfsstufe 4). Der Berechnung für das Jahr 2013 liegen die nach § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 und § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) zugrunde. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) sind monatlich 345 € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, BGBl. I S. 2173). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 224 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850 i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, BGBl. I S. 2173 – Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 255 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, BGBl. I S. 2173 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 289 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, und der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, BGBl. I S. 2173 – Regelbedarfsstufe 4). Der Berechnung für das Jahr 2014 liegen die nach § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 und § 23 Nr. 1 Alt. 1 bis 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) zugrunde. Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) sind monatlich 353 € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, BGBl. I S. 3856). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 229 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850 i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, BGBl. I S. 3856 – Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 261 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, BGBl. I S. 3856 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 296 € (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, und der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, BGBl. I S. 3856 – Regelbedarfsstufe 4). Für den Zeitraum 2012 bis 2014 ergeben sich hieraus die nachfolgend aufgeführten Gesamthöhen der Regelsätze: Jahr Regelsatz für zwei volljährige Familienangehörige Gewichteter Regelsatz für zwei minderjährige Kinder Gesamthöhe Regelsatz 2012 8.088,00 € 5.960,00 € 14.048,00 € 2013 8.280,00 € 6.053,33 € 14.333,33 € 2014 8.472,00 € 6.194,67 € 14.666,67 € (b) Kosten der Unterkunft Die Höhe der Kosten der Unterkunft wird realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit länderspezifisch erhobenen und in ihrer Auskunft vom 30. Oktober 2023 übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95%-Perzentil) zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 59). Soweit der Beklagte darauf verweist, dass diese Beträge von den durch die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls mitgeteilten durchschnittlichen Bedarfen an Kosten für die Unterkunft je Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern (vgl. hierzu Frage 2 der unter dem 17. Dezember 2018 erstellten und mit E-Mail vom 30. Oktober 2023 an den Senat übersandten „Auswertung zu dem Verfahren einer verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesbesoldungsgesetzes [Vorgang 2 BvL 4/18] der BfA, Bl. 684 RS ff. d. GA]) abweichen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Auch die Daten zu durchschnittlichen Bedarfen an Kosten für die Unterkunft lagen offensichtlich seinerzeit bereits dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 4/18 vor. Gleichwohl und gerade auch zur Sicherstellung, dass die Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können, und zur Ausblendung statistischer Ausreißer hat sich das Bundesverfassungsgericht zur Ermittlung der Wohnkosten des sog. 95%-Perzentils bedient (vgl. im Übrigen auch zum 95%-Perzentil als Grundlage der Berechnungen der späteren Landesbesoldungsgesetze in Rheinland-Pfalz etwa LT-Drucks. 18/2300 S. 43 ff. [LBVAnpG 2022] sowie LT-Drucks. 18/8955 S. S. 61 f. [LBVAnpG 2024/2025]). Ein niedrigeres als das 95%-Perzentil verbietet sich, weil die Mindestbesoldung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (z.B. Wohngeld) erreicht werden muss. Der Anteil vom Einkommen, der für das Wohnen aufzuwenden ist, bestimmt den Lebensstandard wesentlich mit. Für die Höhe der Besoldung ist der Dienst- oder Wohnsitz seit 1970 allerdings ohne Bedeutung. Daraus folgert das Bundesverfassungsgericht, dass sich eine bundes- oder landeseinheitliche Besoldung dem Vergleich mit den höchsten Wohnkosten im Bund bzw. Land stellen muss (Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83 [85]). Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei im Einzelnen aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit für die Jahre 2012 bis 2014 enthaltenen Positionen „laufende Unterhaltskosten“ (jeweils 550 Euro pro Monat) sowie „laufende Betriebskosten“ (jeweils 200 Euro pro Monat) zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 141, 144 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. –, a.a.O. Rn. 188; VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 26 K 128/23 –, juris Rn. 220 sowie Beschluss vom 3. Juli 2024 – 26 K 133/24 –, juris Rn. 313; VG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2020 – 20 K 7506/17 –, juris Rn. 86 und 96; VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 29. April 2024 – 5 K 1153/22.KO –, juris Rn. 78) und betragen danach im streitgegenständlichen Zeitraum 9.000,00 Euro pro Jahr. (c) Heizkosten Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Eine realitätsgerechte Methode, um diese zu ermitteln, besteht dabei entsprechend dem Ansatz des Bundessozialgerichts darin, den bundesweiten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, heranzuziehen. Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² – unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt – gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 62 f.; 141; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, a.a.O. Rn. 77; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, a.a.O. Rn. 170, 174). Dabei sind die Heizspiegel des jeweiligen Jahres, für das die Amtsangemessenheit der Besoldung bestimmt werden soll, heranzuziehen und nicht die des Vorjahres (so allerdings ohne Begründung BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. –, a.a.O. Rn. 191, 195, 199, 203, 207, 211, 215). Denn die Heizspiegel beruhen bereits auf den Abrechnungsdaten des Vorjahres (vgl. beispielhaft Heizspiegel 2019, S. 4), so dass die Heranziehung des Heizspiegels des Vorjahres zur Berücksichtigung veralteter Werte, nämlich der des vorletzten Jahres, führen würde (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2020 – 20 K 7506/17 –, juris Rn. 89; VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 29. April 2024 – 5 K 686/22.KO –, juris Rn. 81). Der bundesweite Heizspiegel wird jahresbezogen von der co2online-GmbH veröffentlicht (vgl. www.heizspiegel.de). Für einen Vier-Personen-Haushalt legt der Senat der Berechnung die auch im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Richterbesoldung in Berlin angesetzte angemessene Wohnfläche von 85 m² zugrunde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. –, BVerwGE 160, 1 und juris Rn. 170; ferner aber auch VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 29. April 2024 – 5 K 686/22.KO –, juris Rn. 83 f. zur Wohnungsgröße von 90 m² als Ausgangspunkt). Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254 und juris Rn. 19; Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 109/11 R –, juris Rn. 18; Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – juris Rn. 21 m.w.N; vgl. ferner etwa Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22 Rn. 109). In Rheinland-Pfalz waren im hier streitgegenständlichen Zeitraum nach dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 9. Februar 2007 zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen (Az.: 490-04/1-1-4511) für Vier-Personen-Haushalte Wohnungen mit einer Wohnfläche von mehr als 80 und bis zu 90 m² förderungswürdig (vgl. insoweit die Übersicht bei Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn. 25 sowie [zur aktuellen – insoweit identischen – Rechtslage] Ziffer 7.4.2.1 der Verwaltungsvorschrift „Soziale Mietwohnraumförderung“ des Ministeriums für Finanzen vom 7. März 2023 [MinBl. S. 40] und [schließlich zur Bandbreite in den einzelnen Bundesländern] Thomé, in: Leitfaden SGB II/SGB XII, 32. Aufl. 2023, Abschnitt 75 Rn. 45 [84-95 m²]; Berlit, in: Berlit/Conradi/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kapitel 28 Rn. 41 [85-90 m²]; Schoch/Wendtland, in: Renn/Schoch/Löcher/Wendtland, Grundsicherung für Arbeitssuchende [SGB II], 4. Aufl. 2018, Teil 4 Rn. 399 [85 bis 90 m²]). Diese Methode zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Heizkosten entspricht der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen. Der Bedarf für die Heizkosten wird so erfasst, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden ihn tatsächlich anerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 57). Stellte man zur Bestimmung der grundsicherungsrelevanten Unterkunfts- und Heizkosten demgegenüber insgesamt auf die 95%-Perzentil-Betrachtung ab (vgl. so ohne Begründung OVG SH, Beschluss vom 23. März 2021 – 2 LB 93/18 –, juris Rn. 120; HessVGH, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 113 sowie Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 2704/20 –, juris Rn. 149; ferner [nunmehr] LT-Drucks. 18/2300 S. 43 f. [LBVAnpG 2022] sowie LT-Drucks. 18/8955 S. S. 61 f. [LBVAnpG 2024/2025]), zeigt sich, dass ein erheblicher Anteil der tatsächlich anerkannten Heizkosten aufgrund der Generalisierung durch das 95%-Perzentil unberücksichtigt bliebe. So wird beispielsweise für das Jahr 2012 ausgehend von dem 95%-Perzentil nur ein monatlicher Betrag von 800,00 Euro für die gesamten Unterkunfts- und Heizkosten in einer Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern im Land Rheinland-Pfalz berücksichtigt, wohingegen nach der hiesigen Betrachtungsweise ein monatlicher Betrag von insgesamt 889,00 Euro zugrunde zu legen ist (750,00 Euro [95%-Perzentil für die Unterkunftskosten im Land Rheinland-Pfalz] und 139,00 Euro [Heizkosten]). Hieran wird deutlich, dass eine umfassende 95%-Perzentil-Betrachtungsweise jedenfalls die Höhe der grundsicherungsrechtlich relevanten Heizkosten nicht ansatzweise realitätsgerecht abbildet. Auch aus diesem Grund ist der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 57) zu folgen (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 29. April 2024 – 5 K 686/22.KO –, juris Rn. 82). Auf dieser Basis ergeben sich für die Jahre 2012 bis 2014 folgende Heizkosten als grundsicherungsrechtlicher Bedarf: Jahr Gesamthöhe Heizkosten Anmerkungen 2012 1.666,00 € Höchstpreis pro m² auf Basis Heizkostenspiegel 2012: 19,60 €; angemessene Wohnfläche: 85m² 2013 1.861,50 € Höchstpreis pro m² auf Basis Heizkostenspiegel 2013: 21,90 €; angemessene Wohnfläche: 85m² 2014 1.997,50 € Höchstpreis pro m² auf Basis Heizkostenspiegel 2014: 23,50 €; angemessene Wohnfläche: 85m² (d) Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe sowie ggf. sonstige geldwerte Vorteile Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst. Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34 und juris Rn. 130 ff.). Schließlich zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 64 ff.). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Danach sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung sowie die Kosten der Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen. Um einen realitätsgerechten Wert zu ermitteln, sind die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter Durchschnitt zu bilden. Mangels aussagekräftiger Daten zur Häufigkeit der Inanspruchnahme der Leistungen und zur Höhe der anerkannten Bedarfe sowie aufgrund der Tatsache, dass sich die deutliche Verletzung des Mindestabstandsgebots vorliegend auch schon ohne Berücksichtigung aller Bedarfsposten ohne weiteres feststellen lässt, bezieht der Senat nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in die Berechnung ein, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 142 f.). Dies sind für den streitgegenständlichen Zeitraum von 2012 bis 2014 der persönliche Schulbedarf von 100,- Euro je Schuljahr gemäß § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII. Auf den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umgelegt, ergibt sich ein Monatsbetrag von rund 5,56 Euro je Kind bzw. von rund 11,12 Euro für zwei Kinder. Darüber hinaus wurden Kindern aller Altersstufen nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 10,- Euro monatlich gewährt. Die Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung wurden zwar in tatsächlicher Höhe übernommen. In § 77 Abs. 11 SGB II hat der Gesetzgeber aber selbst zu erkennen gegeben, dass er bereits anfänglich mit zusätzlichen Leistungen in Höhe von 26,- Euro monatlich rechnete. Geht man davon aus, dass Kinder im Durchschnitt erst mit drei Jahren an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Kindergarten und Schule teilnehmen, ergibt sich ein altersgewichteter Betrag von rund 21,67 Euro je Kind. Daraus ergeben sich für die Jahre 2012 bis 2014 aus dem Gesetz abgeleitete Monatsbeträge von rund 37,23 Euro je Kind (5,56 Euro + 10,- Euro + 21,67 Euro) bzw. rund 74,46 Euro für zwei Kinder sowie insgesamt Bedarfe für Bildung und Teilhabe von 893,52 Euro pro Jahr (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 142 f.). Eine weitere Aufklärung zu Gunsten des Klägers – etwa durch Hinzurechnung etwaiger geldwerter Vorteile für Grundsicherungsempfänger – ist vorliegend nicht erforderlich, weil auch ohne Berücksichtigung aller Bedarfsposten feststeht, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt worden ist (s. u. c]; ferner BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 69 ff.). Der grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf und die davon abgeleitete Mindestalimentation in Höhe von 115 % dieses Bedarfs belaufen sich danach mindestens auf die folgenden Beträge: 2012 2013 2014 Grundsicherungsbedarf Regelsätze 14.048,00 € 14.333,33 € 14.666,67 € Wohnkosten 9.000,00 € 9.000,00 € 9.000,00 € Heizkosten 1.666,00 € 1.861,50 € 1.997,50 € Bildung und Teilhabe 893,52 € 893,52 € 893,52 € Jahresbetrag 25.607,52 € 26.088,35 € 26.557,69 € Mindestalimentation (115% des Grundsicherungsbedarfs) Jahresbetrag 29.448,65 € 30.001,60 € 30.541,34 € (3) Aus diesen Werten ergibt sich, dass das Mindestabstandsgebot in den streitgegenständlichen Jahren in der Besoldungsgruppe A 8 deutlich – in den Jahren 2013 und 2014 darüber hinaus in der Besoldungsgruppe A 9 – verletzt wurde. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar: (a) In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstandsgebot in der zur Prüfung stehenden Besoldungsgruppe A 8 deutlich verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 5 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück. Besoldungsgruppe A 8 (Stufe 2) 2012 2013 2014 Grundsicherung 25.607,52 € 26.088,35 € 26.557,69 € Mindestalimentation 29.448,65 € 30.001,60 € 30.541,34 € Nettoalimentation A 8 (Stufe 2) 27.977,56 € 28.157,84 € 28.434,16 € Fehlbetrag (absolut) 1.471,09 € 1.843,76 € 2.107,18 € Fehlbetrag in % der Mindestalimentation rd. 5 % rd. 6,1 % rd. 6,9 % Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau + 9,3 % + 8 % + 7,1 % (b) In den Jahren 2013 und 2014 wurde das Mindestabstandsgebot auch noch in der Besoldungsgruppe A 9 verletzt, wie die nachfolgende Übersicht zeigt: Besoldungsgruppe A 9 (Stufe 2) 2012 2013 2014 Grundsicherung 25.607,52 € 26.088,35 € 26.557,69 € Mindestalimentation 29.448,65 € 30.001,60 € 30.541,34 € Nettoalimentation A 9 (Stufe 2) 29.459,92 € 29.651,52 € 29.939,28 € Fehlbetrag absolut (+ 11,27 €) 350,08 € 602,06 € Fehlbetrag in % der Mindestalimentation rd. 1,2 % rd. 2 % Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau + 15,04 % + 13,66 % + 12,73 % (c) Schließlich stellt sich die Situation in der untersten Besoldungsgruppe – A 2 (bis 30. Juni 2012) bzw. A 3 (ab 1. Juli 2012) – jeweils bezogen auf die Stufe 1 im maßgeblichen Zeitraum wie folgt dar: Besoldungsgruppe A 2/A 3 (Stufe 1) 2012 2013 2014 Grundsicherung 25.607,52 € 26.088,35 € 26.557,69 € Mindestalimentation 29.448,65 € 30.001,60 € 30.541,34 € Nettoalimentation A 2/A 3 (Stufe 2) 25.793,84 € 26.297,84 € 26.554,56 € Fehlbetrag (absolut) - 3.654,81 € - 3.703,76 € - 3.986,78 € Fehlbetrag in % der Mindestalimentation rd. 12,41 % rd. 12,35 % rd. 13,05 % Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau + 0,7 % + 0,8 % + 0 % Die insoweit maßgeblichen Nettoalimentationsbeträge für die Besoldungsgruppen A 9 (Stufe 2) sowie A 2/A 3 (Stufe 1) ergeben sich aus den vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Januar 2024 übersandten Berechnungen (Bl. 734-735 RS d. GA). (d) Lediglich ergänzend sei noch die Situation in der Besoldungsgruppe A 8 in der Erfahrungsstufe 3 dargestellt, die ein 30-jähriger Beamter mit zwei Kindern nach Auffassung des Beklagten typischerweise – mindestens – erreicht haben müsse. Insoweit ergeben sich zunächst folgende Jahresnettobezüge: Jahr 2012 2013 2014 Grundgehalt (brutto, A 8, Stufe 3) 26.262,84 € 26.525,52 € 26.790,72 € allg. Zulage 220,92 € 223,08 € 225,36 € Familienzuschlag 4.760,88 € 4.808,40 € 4.856,52 € Jahresbruttogesamtbezüge 31.244,64 € 31.557,00 € 31.872,60 € abzgl. Lohnsteuer 1.838,00 € 1.844,00 € 1.822,00 € abzgl. Kosten PKV 5.290,08 € 5.412,96 € 5.471,04 € zzgl. Kindergeld 4.416,00 € 4.416,00 € 4.416,00 € Jahresnettoalimentation 28.532,56 € 28.716,04 € 28.995,56 € Der Berechnung des Jahresgrundgehalts wurde für das Jahr 2012 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 2.188,57 Euro (Anlage II Nummer 1 zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG RP 2005 in der Fassung des DienstRändG RP 2011), für das Jahr 2013 in Höhe von monatlich 2.210,46 Euro (Januar 2013 bis Juni 2013: Anlage II Nummer 1 – vgl. „Bekanntmachung der ab 1. Januar 2013 und der ab Juli 2013 geltenden Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes“ des Ministers der Finanzen vom 25. September 2012 (GVBl S. 344) – zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG RP 2005 in der Fassung des DienstRÄndG RP 2011; Juli 2013 bis Dezember 2013: Anlage 6 Nummer 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG RP 2013) und für das Jahr 2014 in Höhe von monatlich 2.232,56 Euro (Anlage 6 Nummer 1 – vgl. „Bekanntmachung der Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2014 und in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung“ des Ministeriums der Finanzen vom 11. Oktober 2013 [GVBl S. 384] – zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG RP 2013) zugrunde gelegt. Zur Berechnung des Steuerabzugs wurde auf das auch vom Beklagten herangezogene Onlineangebot von http://www.parmentier.de/steuer/steuer.htm?gehaltsrechner12.htm zurückgegriffen (jeweils unter Berücksichtigung des abzugsfähigen Teils der Kranken- und Pflegeversicherung, für das Jahr 2012 in Höhe von monatlich 355,84 Euro, für das Jahr 2013 in Höhe von monatlich 363,08 Euro und für das Jahr 2014 in Höhe von monatlich 366,92 Euro). Damit wurde in allen verfahrensgegenständlichen Jahren auch in der Erfahrungsstufe 3 der Besoldungsgruppe A 8 das Mindestabstandsgebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 3 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück. Besoldungsgruppe A 8 (Stufe 3) 2012 2013 2014 Grundsicherung 25.607,52 € 26.088,35 € 26.557,69 € Mindestalimentation 29.448,65 € 30.001,60 € 30.541,34 € Nettoalimentation A 8 (Stufe 3) 28.532,56 € 28.716,04 € 28.995,56 € Fehlbetrag (absolut) 916,09 € 1.285,56 € 1.545,78 € Fehlbetrag in % der Mindestalimentation rd. 3,1 % rd. 4,3 % rd. 5,1 % Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau + 11,4 % + 10,1 % + 9,2 % bb) Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot in der zur Überprüfung gestellten Besoldungsgruppe selbst ist keiner Rechtfertigung zugänglich (vgl. HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 212; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251/16 –, BeckRS 2023, 38105 Rn. 107; VG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 29. April 2024 – 5 K 686/22.KO –, juris Rn. 151). Mit der Bestimmung der verfassungsrechtlich zulässigen Minimalbesoldung ist eine absolute Grenze fixiert, die als „archimedischer Punkt“ den Ausgangspunkt des Besoldungsgefüges bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. –, a.a.O. Rn. 148 unter Verweis auf Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 [1013]). Aus der Missachtung des Mindestabstandsgebots folgt zwingend eine Verletzung des Alimentationsprinzips; weitere Prüfungen und Abwägungen finden nicht mehr statt; die rechtliche Würdigung führt an dieser Stelle unmittelbar zu der abschließenden Feststellung, dass das Besoldungsgesetz wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip verfassungswidrig ist (May, in: Schütz/Maiwald [Hrsg.], BeamtR, Ziffer 2.3.4. Rn. 76a [Juli 2023]; ferner Kaiser, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2024, Art. 33 Rn. 50b sowie Wolff, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, § 47 Rn. 69). Indem auch das Bundesverfassungsgericht bereits in der Nichteinhaltung des Mindestabstandsgebots durch die betroffene Besoldungsgruppe eine „Verletzung des Alimentationsprinzips“ erblickt, hat es zugleich zu erkennen gegeben, dass eine nachgelagerte Rechtfertigungsmöglichkeit nicht in Betracht kommen kann, da es bei einer Rechtfertigung an einer solchen „Verletzung“ fehlte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 48 [Hervorhebungen nur hier]; vgl. hierzu auch erneut VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251/16 –, a.a.O. Rn. 107). Inwiefern kollidierende verfassungsrechtliche Wertungen eine Unterschreitung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der zur Überprüfung gestellten – teils sogar noch in der nächsten – Besoldungsgruppe, rechtfertigen könnten, ist nicht erkennbar. Zwar vermag die Verpflichtung der Bundesländer zur Haushaltskonsolidierung als kollidierendes Verfassungsrecht – und zwar auch bereits vor dem Inkrafttreten der „Schuldenbremse“ (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG) – unter Umständen eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation zu rechtfertigen (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 92 ff., 177; Urteil vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, BVerfGE 149, 382 und juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. –, a.a.O. Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 [87 f.]). Bei Zurückbleiben der streitgegenständlichen Besoldung selbst hinter dem Mindestabstandsgebot liegt dies jedoch anders: Denn unabhängig davon, inwiefern gesamtwirtschaftliche und haushälterische Zwänge ein Abfallen des Besoldungsniveaus im Land Rheinland-Pfalz im Verhältnis zur Tarif-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung oder im Vergleich zur Alimentationshöhe im Bund bzw. in anderen Bundesländern rechtfertigen können, muss jedenfalls der Abstand zum Grundsicherungsniveau als „Urmeter des Besoldungsrechts“ (vgl. Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83) durch die betroffene Besoldungsgruppe eingehalten werden. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte und Richter nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 94; Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, BVerfGE 140, 240 und juris Rn. 110; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, BVerfGE 145, 304 und juris Rn. 68; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, BVerfGE 149, 382 und juris Rn. 19). Eben dies ist aber im Ergebnis der Fall, wenn Beamte in solchem Umfang zur Haushaltskonsolidierung herangezogen werden, dass der Unterschied zu – mithin in Relation geringer belasteten – Grundsicherungsempfängern nicht mehr hinreichend erkennbar wird (vgl. insgesamt zum Vorstehenden erneut VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251.16 –, a.a.O. Rn. 107). Selbst wenn man entgegen dem vorstehend Ausgeführten einen Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot in der zur Überprüfung gestellten Besoldungsgruppe dem Grunde nach als rechtfertigungsfähig erachten wollte, führte dies vorliegend nach Überzeugung des Senats nicht zur Verneinung der Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Besoldungsregelungen. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung vermögen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation mit Blick auf die in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegte Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme nur zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 94; Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, a.a.O. Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, a.a.O. Rn. 110; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, a.a.O. Rn. 68; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, a.a.O. Rn. 19 und 31). Eine Ausnahmesituation der hiermit in Bezug genommenen Konstellationen des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 GG (vgl. hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 [1013]), also bei Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, hat der Beklagte für die hier streitgegenständlichen Jahre und unter Berücksichtigung der drastischen Unteralimentation in den unteren Besoldungsgruppen nicht hinreichend schlüssig belegt. Naturkatastrophen sind in Orientierung an die Rechtslage bei der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen in erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden. Der Begriff der „Naturkatastrophe" bezeichnet dabei unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, wie etwa Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre oder Massenerkrankungen (vgl. BT-Drucks 16/12410, S. 11, 13; vgl. auch Heun, in: Dreier [Hrsg.], GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 44; zu alledem BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –, juris Rn. 103). Der Begriff der „außergewöhnlichen Notsituation" ist im Kontext des Staatsschuldenrechts haushaltsrechtsspezifisch zu interpretieren und daher nicht auf die Anwendungsfälle eines „besonders schweren Unglücksfalls" im Sinne von Artikel 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG beschränkt, wenngleich er bei haushaltswirtschaftlicher Relevanz auch diesen umfassen kann. Unter einer „außergewöhnlichen Notsituation" sind auch außergewöhnliche Störungen der Wirtschafts- und Finanzlage zu fassen. Dieses Begriffsverständnis entspricht demjenigen der Fraktionen im Deutschen Bundestag, welche den Gesetzentwurf für die Änderung von Art. 109, Art. 115 GG in den verfassungsändernden Prozess eingebracht haben. Danach soll eine „außergewöhnliche Notsituation" auch bei einer plötzlichen Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines „exogenen Schocks" vorliegen, falls deshalb aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Wirtschaftsabläufe geboten sind (vgl. BT-Drucks 16/12410, S. 11). Daneben soll ein „Ereignis von positiver historischer Tragweite" wie die deutsche Wiedervereinigung, das einen erheblichen Finanzbedarf auslöst, einen Anwendungsfall von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG bilden (vgl. BT-Drucks 16/12410, S. 11, zu alledem erneut BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –, juris Rn. 106). Maßgeblich für beide Tatbestandsalternativen ist, dass es sich um Ereignisse von großem Ausmaß und von Bedeutung für die Öffentlichkeit handelt. Naturkatastrophen wie auch Notsituationen rechtfertigen die Kreditaufnahme daher nur, wenn sie außergewöhnlich sind, sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –, juris Rn. 107-110; entspr. auch Jarass, in: Jarass/Pieroth [Hrsg.], GG, 18. Aufl. 2024, Art. 109 Rn. 20; Siekmann, in: Sachs [Hrsg.], GG, 10. Aufl. 2024, Art. 109 Rn. 77). Verlangt wird ein Ereignis besonderer Schwere mit erheblichen Finanzfolgen, das plötzlich und unerwartet auftritt und rasch an Dramatik gewinnt (G. Kirchhof, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2024, Art. 109 Rn. 135). Auch unter Beachtung des insoweit bestehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. insoweit grds. BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –, juris Rn. 122 ff.) liegen für eine Ausnahmesituation solchen Ausmaßes auf Grundlage der zunächst maßgeblichen Gesetzesmaterialien (vgl. auch zur grds. Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –, juris Rn. 149 ff. sowie [für das Landesverfassungsrecht] VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 – VGH N 7/21 –, juris Rn. 99) keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Solche lassen sich insbesondere nicht dem Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 31. August 2011 zum DienstRÄndG 2011 (LT-Drucks. 16/281), dem Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 27. November 2012 zum LBesG RP 2013 (LT-Drucks. 16/1822) oder dem Protokoll über die Ausschusssitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 3. November 2011 (LT-Drucks. 16/5) entnehmen. Die insoweit zur Entwicklung der Beamtenbesoldung und zur wirtschaftlichen Situation im Übrigen genannten Aspekte und Erläuterungen, namentlich die zurückliegende Finanz und Wirtschaftskrise und die demografische Entwicklung (LT-Drucks. 16/281, S. 1) sowie die Konsolidierung des Landeshaushalts vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich festgelegten Schuldenbremse (LT-Drucks. 16/281, S. 45 und 51 sowie LT-Drucks. 16/1822, S. 177 f.: „Einhaltung der sog. Schuldenbremse ab dem Jahr 2020 mit notwendigem Konsolidierungsbedarf von 220 Mio. Euro jährlich“), genügen für sich genommen nicht, um schon von einer Ausnahmesituation der vordefinierten Art ausgehen zu können (vgl. insoweit auch Siekmann, in: Sachs [Hrsg.], a.a.O., Art. 109 Rn. 77 sowie Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 109 Rn. 218 [August 2023] zur Verneinung einer Notsituation bei „extremer Haushaltsnotlage“ im Sinne des bundesstaatlichen Finanzausgleichsrechts; ferner [zu lange vorhersehbaren Entwicklungen wie dem Klimawandel oder der demografischen Entwicklung, die ebenfalls gegenwärtig keine außergewöhnliche Situation i.S.d. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG bewirken] G. Kirchhof, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], a.a.O. Rn. 135, und schließlich Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 [1012 f.], der sogar auf Rechtfertigungsebene nach den Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts erst Zustände wie zu Zeiten der zweiten Brüning’schen Notverordnung als maßgeblich erachtet, die vom Zusammenbruch der Weimarer Republik sowie aller staatlichen und privaten Finanzen gekennzeichnet waren). Soweit sich im Finanzplan des Landes Rheinland-Pfalz für die Jahre 2011 bis 2016 zwar auch eine Langfristprojektion bis zum Jahr 2020 findet, um die Planungen zur Erreichung des strukturell ausgeglichenen Haushalts bis dahin darzustellen, sind diese bereits nicht unmittelbar Gegenstand der Gesetzesmaterialien geworden. Die diesbezüglichen oder sonstigen Erläuterungen rechtfertigen zudem auch der Sache nach ersichtlich nicht die Annahme einer Ausnahmesituation im Sinne des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 GG. Vielmehr wird dort (u.a.) sogar ausdrücklich ausgeführt, sowohl im ersten als auch im zweiten Stabilitätsbericht des Landes Rheinland-Pfalz sei – noch auf Grundlage der Finanzplanung 2010 bis 2014 – festgestellt worden, dass in Rheinland-Pfalz nach den vom Stabilitätsrat zur Beurteilung einer Haushaltsnotlage herangezogenen Kriterien keine drohende Haushaltsnotlage bestehe (Finanzplan des Landes Rheinland-Pfalz für die Jahre 2011 bis 2016, S. 33). Auch im Übrigen finden sich in diesem Zusammenhang keine hinreichend tragfähigen Erläuterungen für eine außergewöhnliche – finanzielle – Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt und deswegen sogar eine Unterschreitung des Mindestabstandsgebots, also eine evident unzureichende Alimentation der unteren Besoldungsgruppen, überhaupt dem Grunde nach rechtfertigen könnte. Der Beklagte hat darüber hinaus weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren dargetan, dass die weit hinter den Grenzen des Mindestabstandsgebots zurückbleibende Besoldungshöhe in der Besoldungsgruppe A 8 und die hiermit einhergehende, nahezu vollständige Angleichung der Beamtenbezüge in der untersten Besoldungsgruppe an die staatlichen Sozialleistungen Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die Einsparungen – wie es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, a.a.O. Rn. 19; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 177) – gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten. Dies ist aber (weitere) Voraussetzung dafür, eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation mit Blick auf die Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 143d Abs. 1 GG) zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 177 m.w.N.). Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 177; Urteil vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, a.a.O. Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. –, a.a.O. Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 [87 f.]). Dass die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen muss, war – wie schon oben erwähnt – nicht erst Gegenstand der jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – (a.a.O. Rn. 94) und vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – (a.a.O. Rn. 47 ff.), sondern ergab sich schon aus bereits vor dem streitgegenständlichen Gesetzgebungsverfahren vorliegender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 –, BVerfGE 44, 249 und juris Rn. 41). Den Gesetzgebungsmaterialien für das DienstRÄndG RP 2011 und das LBesG RP 2013, mit dem auch spätere Besoldungserhöhungen ausdrücklich abgelehnt wurden, sowie den weiteren vorgenannten Erkenntnismitteln lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine (möglicherweise) eintretende Angleichung der untersten Besoldungsgruppen an das Sozialhilfeniveau oder (jedenfalls) die ungleich stärkere Belastung der Besoldungsgruppen mit niedrigerem Einkommen aufgrund der für diese Beamtengruppen vergleichsweise höheren wirtschaftlichen Belastung integraler Bestandteil eines schlüssigen Gesamtkonzepts zur Haushaltskonsolidierung war. Es fehlt bereits an der konkreten Benennung der insoweit alternativ in Betracht gezogenen Mittel und der Gründe, die gegen deren Anwendung, und gerade für solch drastische Einschnitte bei Beamten im einfachen und mittleren Dienst sprachen. Hinsichtlich der Sozialverträglichkeit und unter Gleichheitspunkten wären nachvollziehbare Erläuterungen etwa dazu erforderlich gewesen, warum die linearen Besoldungserhöhungen in Höhe von lediglich 1 v.H. in den Jahren 2012 bis 2016 sämtliche Beamtengruppen gleichermaßen erfassen sollten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, a.a.O. Rn. 30). Der Verweis in der Gesetzesbegründung zum DienstRÄndG RP 2011 darauf, dass auch durch Stellenabbau – etwa im Schulbereich, bei der Justiz oder bei der Katasterverwaltung – zum gesetzten Konsolidierungsziel beigetragen werden solle (LT-Drucks. 16/281, S. 52) und dass beispielsweise auch eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 3,5 auf 5 Prozent beabsichtigt sei, was rund 100 Mio. EUR pro Jahr an Mehreinnahmen erwarten lasse (LT-Drucks. 16/281, S. 46), liefert hierfür keine Erklärungen, sondern lediglich für die grundsätzliche Einbeziehung der Beamten in die Konsolidierungsbemühungen. Auch dem im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug genommenen Protokoll über die Ausschusssitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 3. November 2011 (LT-Drucks. 16/5, S. 1) und dem Finanzplan des Landes Rheinland-Pfalz für die Jahre 2011 bis 2016 lassen sich insoweit keine weiteren Differenzierungsüberlegungen entnehmen. Dass Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 zusätzlich zur linearen Lohnerhöhung in Höhe von jährlich 1 v.H. in den streitgegenständlichen Jahren – insoweit in Nachvollziehung des Tarifergebnisses für das Jahr 2012 – monatlich ein Betrag von 17,00 Euro in Form eines sog. Sockelbetrages gezahlt werden sollte (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 DienstRÄndG 2011 sowie LT-Drucks. 16/281, S. 47), verdeutlicht nicht nur das offensichtlich tatsächlich bestehende Problembewusstsein, sondern genügt auch – wie oben im Einzelnen festgestellt – nicht ansatzweise zum Ausgleich der augenfälligen Alimentationsdefizite in der hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppe und gibt vor allen Dingen erneut keine weitere Auskunft des Besoldungsgesetzgebers für die hier dem Grunde nach gewählte – unterschiedslose – Vorgehensweise. Anderweitige – in verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zum Ausdruck kommende – Gründe für die Rechtfertigung des Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz sind schließlich gleichfalls nicht ersichtlich. 4. Da für die hier streitgegenständlichen Jahre 2012 bis 2014 zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügte, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an eine Besoldungsanpassung vorliegend keiner Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, a.a.O. Rn. 180). III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).