Urteil
B 4 AS 109/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist auf die im Streitzeitraum geltenden landesrechtlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau abzustellen.
• Die Angemessenheit der Unterkunftskosten (Fläche und Quadratmeterpreis) unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; ein ‚Unstreitigstellen‘ von Teilaspekten entbindet das Gericht nicht von der Darlegung seiner Überzeugungsbildung.
• Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete sind neben Wohnungsgröße und Vergleichsraum nachvollziehbare Feststellungen zum maßgeblichen Quadratmeterpreis zu treffen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unterkunftskosten: Wohnfläche nach landesrechtlichen Wohnraumfördervorschriften • Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist auf die im Streitzeitraum geltenden landesrechtlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau abzustellen. • Die Angemessenheit der Unterkunftskosten (Fläche und Quadratmeterpreis) unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; ein ‚Unstreitigstellen‘ von Teilaspekten entbindet das Gericht nicht von der Darlegung seiner Überzeugungsbildung. • Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete sind neben Wohnungsgröße und Vergleichsraum nachvollziehbare Feststellungen zum maßgeblichen Quadratmeterpreis zu treffen. Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung eines alleinstehenden Leistungsberechtigten für den Zeitraum 1.2.2010 bis 31.7.2010. Der Kläger bewohnt eine 55 qm Wohnung; Kaltmiete ab 1.8.2009: 270 Euro, kalte Betriebskosten 100 Euro, Heizkostenvorauszahlung 53 Euro; Warmwasser zentral über die Heizung. Die Behörde bewilligte zunächst Unterkunftsleistungen in bestimmter Höhe und kündigte an, ab 1.2.2010 nur noch als angemessen angesehene Kosten zu übernehmen; später reduzierte sie die Leistungen auf eine Nettokaltmiete zugrunde gelegt auf 45–50 qm und einen bestimmten Quadratmeterpreis. Das Sozialgericht gab der Klage teilweise statt und setzte eine höhere angemessene Nettokaltmiete an; das Landessozialgericht bestätigte unter Zugrundelegung einer angemessenen Wohnfläche von 50 qm und eines Quadratmeterpreises von 4,75 Euro. Der Beklagte rügte in der Revision, die Heranziehung der neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW sei unzulässig und es sei auf 45 qm abzustellen. • Revisionsgerichtliche Prüfung führte zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das LSG nicht alle für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen hat. • Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher, angemessener Höhe gewährt; Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff unter voller richterlicher Kontrolle. • Zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind mindestens drei Elemente festzustellen: angemessene Wohnungsgröße, maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum und ein nachvollziehbar begründeter Quadratmeterpreis; die Vorinstanzen haben diese Anforderungen nicht vollständig erfüllt. • Die Produkttheorie verlangt, bei fehlenden besseren Erkenntnisquellen auf die jeweils gültigen staatlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau zurückzugreifen; in NRW galten ab 1.1.2010 die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) mit 50 qm für Einpersonenhaushalte. • Die Berufung auf ein ‚Unstreitigstellen‘ einzelner Berechnungselemente bindet das Gericht nicht; es muss sich nach eigener Überzeugung mit allen maßgeblichen Anspruchselementen befassen und diese nachvollziehbar darlegen. • Das LSG hat den als maßgeblich angenommenen Quadratmeterpreis von 4,75 Euro nicht hinreichend substantiiert; hierzu fehlen konkrete Feststellungen, weshalb eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist. Die Revision des Beklagten ist begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Das BSG bestätigt, dass bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche die im streitigen Zeitraum geltenden landesrechtlichen Wohnraumförderregelungen heranzuziehen sind, zugleich aber die abstrakt angemessene Nettokaltmiete durch konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zum Quadratmeterpreis zu begründen ist. Da das LSG diese Darlegungspflicht nicht erfüllt hat, kann der Anspruch des Klägers auf Unterkunfts- und Heizkosten für Februar bis Juli 2010 nicht abschließend beurteilt werden. Das LSG hat im Wiederaufnahmeverfahren insbesondere festzustellen und zu begründen, welcher Quadratmeterpreis im maßgeblichen Vergleichsraum abstrakt angemessen ist; sodann abschließend über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.