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Beschluss

26 K 134/22

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1116.26K134.22.00
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Leitsätze
Die familienbezogenen Besoldungsbestandteile der Berliner Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 mit drei Kindern waren im Zeitraum 2011 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. (Rn.28)
Tenor
A. Das Verfahren wird im Hinblick auf die familienbezogene Alimentation der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eingestellt. B. Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 13 Nr. 11, § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Anlage 2 zu § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl 2010, S. 362; 2011, S. 158, 328), Anlage 16 zu § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011, Anlage 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GVBl S. 291), Anlage 17 zu Artikel I § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2012/2013, Anlage 2 zu Artikel I § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl S. 250), Anlage 16 zu Artikel I § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2014/2015, Anlage 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (GVBl S. 334), bekanntgemacht am 28. Juli 2016 gemäß Artikel I § 2 Abs. 5 BerlBVAnpG 2016 (GVBl S. 522), Anlage 2 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (GVBl S. 382), bekanntgemacht am 24. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 9 BerlBVAnpG 2017/2018 (GVBl S. 439), Anlage 16 zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2017/2018, bekanntgemacht am 24. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 9 BerlBVAnpG 2017/2018, i.V.m. Artikel 1 Nr. 1 des Haushaltsumsetzungsgesetzes vom 9. April 2018 (GVBl S. 202), Anlage 2 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) vom 5. September 2019 (GVBl S. 551), bekanntgemacht am 30. September 2019 gemäß Artikel 1 § 5 BerlBVAnpG 2019/2020 (GVBl S. 635), und Anlage 16 zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 BerlBVAnpG 2019/2020, bekanntgemacht am 30. September 2019 gemäß Artikel 1 § 5 BerlBVAnpG 2019/2020, soweit sie vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 die Bezüge von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 1 des Landes Berlin mit drei Kindern regeln, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die familienbezogenen Besoldungsbestandteile der Berliner Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 mit drei Kindern waren im Zeitraum 2011 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. (Rn.28) A. Das Verfahren wird im Hinblick auf die familienbezogene Alimentation der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eingestellt. B. Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 13 Nr. 11, § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Anlage 2 zu § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl 2010, S. 362; 2011, S. 158, 328), Anlage 16 zu § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011, Anlage 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GVBl S. 291), Anlage 17 zu Artikel I § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2012/2013, Anlage 2 zu Artikel I § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl S. 250), Anlage 16 zu Artikel I § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2014/2015, Anlage 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (GVBl S. 334), bekanntgemacht am 28. Juli 2016 gemäß Artikel I § 2 Abs. 5 BerlBVAnpG 2016 (GVBl S. 522), Anlage 2 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (GVBl S. 382), bekanntgemacht am 24. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 9 BerlBVAnpG 2017/2018 (GVBl S. 439), Anlage 16 zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2017/2018, bekanntgemacht am 24. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 9 BerlBVAnpG 2017/2018, i.V.m. Artikel 1 Nr. 1 des Haushaltsumsetzungsgesetzes vom 9. April 2018 (GVBl S. 202), Anlage 2 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) vom 5. September 2019 (GVBl S. 551), bekanntgemacht am 30. September 2019 gemäß Artikel 1 § 5 BerlBVAnpG 2019/2020 (GVBl S. 635), und Anlage 16 zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 BerlBVAnpG 2019/2020, bekanntgemacht am 30. September 2019 gemäß Artikel 1 § 5 BerlBVAnpG 2019/2020, soweit sie vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 die Bezüge von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 1 des Landes Berlin mit drei Kindern regeln, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. I. Die Klägerin begehrt zuletzt noch die Feststellung, dass die ihr im Zeitraum 2011 bis 2020 gezahlten familienbezogenen Besoldungsbestandteile für ihr drittes Kind verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren. Die 6... geborene Klägerin steht seit 2009 als Richterin im Dienst des beklagten Landes. Sie ist derzeit Richterin am Amtsgericht und wurde im streitgegenständlichen Zeitraum in der Besoldungsgruppe R 1 besoldet. Sie ist Mutter von drei Kindern, für die sie im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Kindergeld bzw. Familienzuschlag hatte. Mit Widersprüchen vom 6. und 28. Dezember 2011, 18. Dezember 2012, 2. Dezember 2013, 9. Dezember 2014 und 14. Dezember 2015 – jeweils eingegangen beim Beklagten in dem betroffenen Jahr – wandte sich die Klägerin u.a. gegen die Verfassungsmäßigkeit der familienbezogenen Bestandteile ihrer Besoldung in den jeweiligen Kalenderjahren. Diese seien nicht mehr amtsangemessen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2016, der Klägerin zugegangen am 19. April 2016, wies der Präsident des Kammergerichts die Widersprüche für die Jahre 2011 bis 2015 zurück. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass auch die familienbezogenen Besoldungsbestandteile dem Vorbehalt des Gesetzes unterlägen, so dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Mit am 11. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangener Klageschrift hat sich die Klägerin gegen diesen Widerspruchsbescheid gewandt und unter anderem eine verfassungswidrige Unteralimentation unter Berufung auf die diesbezüglichen Maßstäbe in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerügt. Dieses Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen VG 26 K 126.16 geführt. Mit Beschluss vom 10. Januar 2018 hat die Kammer das Verfahren im Hinblick auf verschiedene beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollanträge – insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 – zunächst ausgesetzt. Mit Widersprüchen vom 12. Dezember 2016, 4. Dezember 2017, 3. Dezember 2018, 4. Dezember 2019, 9. Dezember 2020 sowie 29. Dezember 2021 – jeweils eingegangen beim Beklagten in dem betroffenen Jahr – wandte sich die Klägerin u.a. gegen die Verfassungsmäßigkeit der familienbezogenen Bestandteile ihrer Besoldung in den jeweiligen Kalenderjahren. Deren Höhe sei nicht mehr amtsangemessen. Im Anschluss an die Erklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 – dem Beklagten jedenfalls vor dem 11. August 2022 zugestellt –, auch die Amtsangemessenheit der Besoldung im Hinblick auf die Besoldung kinderreicher Familien in den Jahren 2016 bis 2021 in das Verfahren einzubeziehen, hat die Kammer am 15. Juli 2022 entschieden, das Verfahren wieder aufzugreifen und unter dem Aktenzeichen VG 26 K 134/22 fortzuführen. Die Klägerin macht im hiesigen Verfahren geltend, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab dem dritten Kind 115 % des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs betragen müssten, was bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall gewesen sei. Nachdem die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die familienbezogene Alimentation im Jahr 2021 zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt noch, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Kammergerichts vom 5. April 2016 festzustellen, dass die Familienzuschläge für ihr drittes Kind im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen, aber keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat Auskünfte des Bundesministeriums der Finanzen, der Bundesagentur für Arbeit, des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg, der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung (ehemals Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales; im Folgenden: SenASIVA), der Senatsverwaltung für Finanzen sowie des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. eingeholt und den Beteiligten vorab zur Stellungnahme übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte inklusive der elektronischen Beiakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. A. Nachdem die Klägerin ihre insoweit wegen der Erhöhung des Familienzuschlags aussichtslose Klage in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die familienbezogene Alimentation im Jahr 2021 zurückgenommen hat, ist das Verfahren insofern einzustellen (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). B. Im Übrigen – also im Hinblick auf die Jahre 2011 bis 2020 – ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Grundgesetz (GG), § 13 Nr. 11 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die im Tenor bezeichneten Gesetze im dort genannten Umfang mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind für diesen Zeitraum im Hinblick auf den maßgeblichen Antrag (vgl. C.) der Klägerin erfüllt (vgl. D. und E.). C. Sofern man in dem Schriftsatz vom 8. Juli 2022, mit dem auch die familienbezogenen Besoldungsbestandteile in den Jahren 2016 bis 2021 in das Klageverfahren einbezogen wurden, eine Klageänderung gegenüber dem ursprünglichen Klageschriftsatz vom 11. Mai 2016 erblickte – der sich nur auf die Besoldung bis zum 31. Dezember 2015 bezog –, so ist diese jedenfalls zulässig. Die Erweiterung ist sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), da sie die endgültige Beilegung des Streits um die Amtsangemessenheit der Besoldung der Klägerin fördert und trotz der Notwendigkeit, die relevanten Daten für das jeweilige Kalenderjahr neuerlich zu erheben, denselben Streitstoff wie die ursprünglich erhobene Klage betrifft. Darüber hinaus hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch auf die geänderte Klage eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO). D. Die Voraussetzungen für eine Vorlage durch die vorlageberechtigte Kammer an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung im konkreten Normenkontrollverfahren sind für den Zeitraum 2011 bis 2020 erfüllt. I. Es liegt ein tauglicher Vorlagegegenstand vor. Gegenstand der Vorlage sind die im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen. Diese sind Grundlage der familienbezogenen Bestandteile der Alimentation der Klägerin in den Jahren 2011 bis 2020. Es handelt sich bei ihnen um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG. II. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der im Tenor bezeichneten Gesetze ist für den hiesigen Rechtsstreit entscheidungserheblich. Für die Entscheidung der erkennenden Kammer im Ausgangsverfahren kommt es auf die Vereinbarkeit dieser Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG an. 1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig. a) Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2011 – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 15). Ferner ist die Feststellungsklage auch nicht im Hinblick auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) subsidiär. Das Bundesverfassungsgericht stellte in jenem Beschluss fest, dass die kinderbezogenen Besoldungsbestandteile von Beamten und Richtern mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern für verschiedene Kalenderjahre bzw. Besoldungsgruppen nicht dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation entsprachen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Behebung der verfassungswidrigen Rechtslage nicht nachkomme, ordnete das Bundesverfassungsgericht an, dass Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses errechnet, haben. Jedenfalls seit dem Jahr 2011 lässt sich der vom Bundesverfassungsgericht in dem benannten Beschuss vorgegebene Maßstab jedoch nicht mehr sinnvoll ausfüllen und anwenden, da der Gesetzgeber das System des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs insofern maßgeblich veränderte, als die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (rückwirkend ab dem 1. Januar 2011) einbezogen wurden. Zu deren Berücksichtigung machte die Vollstreckungsanordnung jedoch keine Vorgaben, so dass sie sich insofern erledigt hat (vgl. umfassend VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 57ff., 85ff.; dem folgend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 19). b) Die Klägerin weist auch das erforderliche Feststellungsinteresse bezüglich der Verfassungswidrigkeit der familienbezogenen Besoldungsbestandteile seit dem Jahr 2011 auf. Dies gilt auch im Hinblick auf das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation gegenüber dem Dienstherrn, sofern man dieses als Frage des hinreichenden Feststellungsinteresses (so OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 22; hierin ein Element der Klagebefugnis erblickend VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 98) und nicht als materielle Anspruchsvoraussetzung einordnet (vgl. zu dieser dogmatischen Einordnung BVerwG, NVwZ 2019, 1217 [1219 Rn. 28 ff.]; so auch Stuttmann, NVwZ 2019, 1220; offen gelassen OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 –, juris, Rn. 49). Die Klägerin genügte dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (vgl. zu diesem BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 6 m.w.N.) des Feststellungsanspruchs für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum, indem sie bezogen auf jedes Haushaltsjahr neuerlich Widerspruch erhob, der auch stets im jeweiligen Jahr beim Beklagten einging. Es kann vorliegend mithin dahingestellt bleiben, inwiefern es – bei erkennbar in die Zukunft gerichteten Anträgen – erforderlich ist, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen (verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.1 –, juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Berlin, Beschl. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65; bejahend: Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder [September 2021], Ziffer 3.7 Rn. 64 mit Fußnote 147) und inwiefern dieses Erfordernis Bestandteil des Feststellungsinteresses oder der materiellen Anspruchsberechtigung ist. Ferner entfällt das Feststellungsinteresse auch nicht deshalb, da die Maßstäbe zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich bekannt sind und der Berliner Besoldungsgesetzgeber über die Daten, die zur Anwendung dieser Kriterien sowie für die Herstellung eines verfassungsgemäßen Besoldungszustands erforderlich sind, verfügt bzw. verfügen müsste. Es ist nicht erkennbar, dass dem Begehren der Klägerin ohne Zutun des Bundesverfassungsgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zeitnah durch den Berliner Besoldungsgesetzgeber abgeholfen werden wird. c) Die Klägerin führte im Hinblick auf die Jahre 2011 bis 2015 das nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 71 Deutsches Richtergesetz erforderliche Vorverfahren durch. Im Hinblick auf die durch Klageerweiterung vom 8. Juli 2022 einbezogenen weiteren Jahre ab 2016 musste hingegen kein Vorverfahren durchgeführt werden. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, sofern über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. So liegt der Fall hier. Zwar bestand zwischen Klägerin und Beklagtem offenbar Einigkeit darüber, dass im Hinblick auf die zahlreichen beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Verfahren bzw. die Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht zunächst keine Bescheidung der weiteren Widersprüche ab 2016 erfolgen sollte. Indem die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 erklärte, auch die familienbezogenen Besoldungsbestandteile in den Jahren 2016 bis 2021 in das Klageverfahren einzubeziehen und die Kammer zudem die Verhandlung über die Amtsangemessenheit der familienbezogenen Besoldungsbestandteile der Klägerin im Zeitraum 2011 bis 2021 mit Schreiben vom 24. Juli 2023 und 27. September 2023 ankündigte, war den Beteiligten aber bewusst, dass kein Grund mehr bestand, mit einer Bescheidung der Widersprüche der Klägerin zuzuwarten. Weiterhin wäre eine Durchführung des Vorverfahrens bloße Förmelei, da der Beklagte sich in dem Widerspruchsbescheid vom 5. April 2016 bezüglich der Besoldungsjahre 2011 bis 2015 auf die Gesetzesbindung der Verwaltung hinsichtlich der Besoldungshöhe beruft, woraus eine fehlende Abhilfemöglichkeit des Beklagten resultiere. Damit war erkennbar, dass der Widerspruch auch für die Jahre ab 2016 erfolglos bleiben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 35ff.; BVerwG, NJW-RR 1990, 1351 (1352); Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 68 Rn. 44). Schließlich ließ sich der Beklagte auf die Klage in der mündlichen Verhandlung ein, ohne die fehlende Durchführung des Vorverfahrens im Zeitraum ab 2016 zu rügen (vgl. zu dieser Fallgruppe der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 38). Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin jedenfalls in einigen Widersprüchen (z.B. in den Jahren 2016 bis 2020) die Nachzahlung des Differenzbetrages zu einer angemessenen Besoldungshöhe forderte und das Feststellungsbegehren ausdrücklich erst im gerichtlichen Verfahren geltend machte. Das Feststellungsbegehren war der Sache nach von Beginn des Verwaltungsverfahrens an vom klägerischen Begehren umfasst. Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 – 1 A 1416/08 –, juris, Rn. 162, 175; auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 – 2 C 7.95 –, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 – 2 C 1/04 –, juris, Rn. 18). Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren die Frage der verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation ausdrücklich aufgeworfen hatte (OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 – 1 A 1416/08 –, juris, Rn. 162). 2. Die Begründetheit der Klage und damit die Entscheidung der Kammer hängt für die Jahre 2011 bis 2020 einzig von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen ab. Verstoßen diese gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sind deshalb ungültig, wäre der Klage stattzugeben. Anderenfalls wäre die Klage insgesamt abzuweisen, da in diesem Fall kein Feststellungsanspruch bestünde. Sonstige Gründe, aus denen die Klage Erfolg haben könnte oder abzuweisen wäre, sind nicht gegeben. Insbesondere kommt eine verfassungskonforme Auslegung der die Höhe der Besoldung unmittelbar und abschließend regelnden Besoldungsgesetze nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 u.a. –, juris, Rn. 27). Sofern man das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation als materielle Anspruchsvoraussetzung einordnet, ist dieses ebenfalls erfüllt (vgl. oben D.II.1.b)). III. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die familienbezogenen Bestandteile der Alimentation von Richtern und Staatsanwälten mit drei Kindern im Land Berlin in der Besoldungsgruppe R 1 im Zeitraum 2011 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren und hinter den Anforderungen an die Alimentation kinderreicher Richter und Beamter zurückblieben. Die im Tenor bezeichneten Vorschriften sind daher nach Überzeugung der Kammer insofern mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar (vgl. E.). E. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 24 m.w.N.). Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche Alimentationsprinzip (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 26 m.w.N.). Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 26). Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 26). Vor diesem Hintergrund hat der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung so zu regeln, dass Richter und Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder eine ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten. Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 29). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen – ohne dass darin ein Bekenntnis zu einem vorzugswürdigen Familienbild zu erblicken wäre –, dass der Besoldungsgesetzgeber die Grundbesoldung so bemisst, dass sie in allen Stufen der Besoldungsordnung ausreicht, um gemeinsam mit den familienbezogenen Zuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder eine vierköpfige Familie amtsangemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 30), so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47). Der Gesetzgeber überschreitet seinen durch Art. 33 Abs. 5 GG weiterhin gewährleisteten Gestaltungsspielraum jedoch, wenn er den Richtern und Beamten zumutet, für den Unterhalt ihres dritten Kindes (und ggf. weiterer Kinder) auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so die Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 30 m.w.N.). Dabei ist die Richtern und Beamten geschuldete Alimentation etwas qualitativ anderes als die sozialrechtliche Bedarfssicherung. Ein um 15 % über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das dritte Kind (bzw. weitere Kinder) liegender Betrag lässt diesen verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der von der Grundsicherung zu leistenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem den Richtern und Beamten sowie ihren Familien geschuldeten Unterhalt hingegen hinreichend deutlich werden. Diese Berechnungsmethode dient nicht dazu, die angemessene Höhe der Alimentation zu ermitteln, sondern die Grenze zur Unteralimentation. Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes (und ggf. jedes weitere Kind) gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das jeweils hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 31f. m.w.N.). Der anhand dieses Maßstabs vorzunehmende Vergleich zwischen dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das dritte Kind der Klägerin mit dem Nettomehrbetrag ihrer Besoldung infolge des dritten Kindes (vgl. zur Maßgeblichkeit des Nettoeinkommens BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 33) ergibt vorliegend, dass in den Jahren 2011 bis 2020 ihre familienbezogenen Besoldungsbestandteile jeweils verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren. I. Ermittlung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind im Zeitraum 2011 bis 2020 Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird – unabhängig davon, ob diese Leistungen über das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum hinausgehen oder in Geld- bzw. Sachleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 39 m.w.N.). Bei dessen Ermittlung ist sicherzustellen, dass die Nettoalimentation durchgängig den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt, so dass zum Beispiel Durchschnittswerte nicht zugrunde gelegt werden können, wenn diese infolge der tatsächlichen Varianz in einer größeren Zahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würden, um den grundsicherungsrechtlichen Bedarf abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 41). Zu berücksichtigen sind mithin bei der Bestimmung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind grundsätzlich die Regelbedarfssätze (vgl. 1.), die Kosten der Unterkunft (vgl. 2.), die Kosten der Heizung (vgl. 3.), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. 4.), die Mehrbedarfe (vgl. 5.) und sonstige geldwerte Vorteile (vgl. 6.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 43ff.; vgl. auch insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 50). Sofern erforderlich, wurde nachfolgend in jedem Rechenschritt auf die zweite Nachkommastelle auf- bzw. abgerundet. 1. Regelbedarf Zur Befriedigung des Regelbedarfs wird gemäß §§ 20, 23 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 43; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 54, 141). Für Minderjährige gelten dabei nach der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 SGB XII – in den verschiedenen Fassungen seit 2011 – stets die Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres), die Regelbedarfsstufe 5 (vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und die Regelbedarfsstufe 4 (vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Bei der Durchschnittsbildung darf der für volljährige Kinder einer Bedarfsgemeinschaft maßgebliche Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 wiederum außer Betracht gelassen werden, da diese für das dritte Kind nur zum Tragen kommt, sofern es selbst volljährig ist und noch zwei ältere kindergeldberechtigte Geschwister hat, was nur in seltenen Ausnahmefällen für einen nennenswerten Zeitraum der Fall sein dürfte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 44). Für den Zeitraum 2011 bis 2020 ergeben sich entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 die nachfolgend aufgeführten gewichteten Regelsätze für minderjährige Kinder (4/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 4; 8/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 5; 6/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 6). Für die Jahre 2011 bis 2015 können diese zudem aus den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zugrunde gelegten (vgl. Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141) Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem zugehörigen Vorlagebeschluss entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 196, 199 (2011), 200, 203 (2012), 204, 207 (2013), 208, 211 (2014), 212, 215 (2015)). Dasselbe gilt hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 für die Entscheidung zur Besoldung kinderreicher Beamter in Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 74). Die minimalen Unterschiede zu hiesigen Beträgen ergeben sich aus Rundungsdifferenzen. Jahr Gewichteter Regelsatz für ein minderjähriges Kind (in Euro) Anmerkung 2011 2.964,00 Regelbedarfsstufe 6: 215,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 251,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 287,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 247,00 Euro pro Kind/Monat (§ 77 Abs. 4, § 23 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB II i.d.F. v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453), u. d. Bek. v. 13.5.2011 (BGBl. I S. 850), i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII i.d.F. v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453), vgl. auch § 8 Abs. 2 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453)) 2012 2.979,96 Regelbedarfsstufe 6: 219,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 251,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 287,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 248,33 Euro pro Kind/Monat (§ 77 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4, § 23 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB II i.d.F. d. Bek. v. 13.5.2011 (BGBl. I S. 850), i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII i.d.F. v. 17.10.2011 (BGBl. I S. 2090), vgl. auch § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 (RBSFV 2012) v. 17.10.2011 (BGBl. I S. 2090)) 2013 3.026,64 Regelbedarfsstufe 6: 224,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 255,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 289,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 252,22 Euro pro Kind/Monat (§ 23 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB II i.d.F. d. Bek. v. 13.5.2011 (BGBl. I S. 850), i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII i.d.F. v. 18.10.2012 (BGBl. I S. 2173), vgl. auch § 2 RBSFV 2013 v. 18.10.2012 (BGBl. I S. 2173)) 2014 3.097,32 Regelbedarfsstufe 6: 229,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 261,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 296,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 258,11 Euro pro Kind/Monat (§ 23 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB II i.d.F. d. Bek. v. 13.5.2011 (BGBl. I S. 850), i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII i.d.F. v. 15.10.2013 (BGBl. I S. 3856), vgl. auch § 2 RBSFV 2014 v. 15.10.2013 (BGBl. I S. 3856)) 2015 3.165,36 Regelbedarfsstufe 6: 234,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 267,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 302,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 263,78 Euro pro Kind/Monat (§ 23 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB II i.d.F. d. Bek. v. 13.5.2011 (BGBl. I S. 850), i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII i.d.F. v. 14.10.2014 (BGBl. I S. 1618), vgl. auch § 2 RBSFV 2015 v. 14.10.2014 (BGBl. I S. 1618)) 2016 3.204,00 Regelbedarfsstufe 6: 237,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 270,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 306,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 267,00 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 2, 5, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 i.V.m. § 2 RBSFV 2016 v. 22.10.2015 (BGBl. I S. 1788)) 2017 3.329,28 Regelbedarfsstufe 6: 237,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 291,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 311,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 277,44 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 2, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 8 RBEG 2017 v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159)) 2018 3.381,36 Regelbedarfsstufe 6: 240,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 296,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 316,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 281,78 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 2, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 2 RBSFV 2018 v. 8.11.2017 (BGBl. I S. 3767)) 2019 3.449,28 Regelbedarfsstufe 6: 245,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 302,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 322,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 287,44 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 2, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 SGB II i.V.m. § 2 RBSFV 2019 v. 19.10.2018 (BGBl. I S. 1766)) 2020 3.517,32 Regelbedarfsstufe 6: 250,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 308,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 328,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 293,11 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 2, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 2 RBSFV 2020 v. 15.10.2019 (BGBl. I S. 1452)) 2. Kosten der Unterkunft § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung zur Besoldung kinderreicher Beamter in Nordrhein-Westfalen müssen die für die Bedarfsermittlung zugrunde zu legenden Kosten der Unterkunft aus dem Wohngeldrecht abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 45ff.). Eine Bestimmung der angemessenen Kosten auf Basis einer Verordnung/Satzung nach § 22a Abs. 1 i.V.m. § 22b Abs. 1 SGB II scheidet aus, da die „Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (WAV)“ des Landes Berlin für ungültig erklärt (BSG, Urt. v. 4.6.2014 – B 14 AS 53/13 R –, juris) bzw. die WAV-Fortschreibungsverordnungen aufgehoben wurden (vgl. WAV-Aufhebungsverordnung v. 16.6.2015 (GVBl S. 275)). Auch ein Rückgriff auf das 95 %-Perzentil-Kriterium, welches das Bundesverfassungsgericht bei der Anwendung des Mindestabstandsgebots im Rahmen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Grundbesoldung heranzieht, um die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft realitätsgerecht zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52, 59ff.), scheidet aus. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei 95 % der Bedarfsgemeinschaften der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft tatsächlich abgedeckt worden ist. Bei der Frage der Amtsangemessenheit der familienbezogenen Besoldungsbestandteile geht es jedoch nicht darum, die absolute Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten zu erfassen, sondern den relativen Unterschied der Kosten abzubilden. Dieser Mehrbetrag für eine Familie mit drei im Unterschied zu einer Familie mit zwei Kindern wird durch den Vergleich des 95 %-Perzentil-Kriteriums zwischen der vier- und fünfköpfigen Familien jedoch nicht hinreichend genau erfasst, da dabei nur der „punktuelle“ Unterschied des Werts auf der 95. Perzentile zu Tage treten würde (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 49). Mangels eines schlüssigen und belastbaren Konzepts der Verwaltung in Berlin, das Gewähr dafür bietet, die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes im Hinblick auf die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard (insbesondere Lage und Ausstattung) angemessene Wohnung im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum realitätsgerecht wieder zu geben (insbesondere auch bezüglich der tatsächlichen Verfügbarkeit solchen Wohnraums zu diesen Werten), ist die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen auch nicht durch Anwendung der Produkttheorie des Bundessozialgerichts („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“ entsprechend den Maßgaben in BSG, Urt. v. 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R –, juris, Rn. 20ff.) möglich (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 – B 14 AS 37.19 R –, juris, Rn. 31ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.3.2023 – L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff.; Urt. v. 1.12.2021 – L 32 AS 579/16 –, juris, Rn. 53; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 – S 37 AS 9515/19 –, juris, Rn. 47ff., v.a. auch Rn. 66ff.). Sofern der Berliner Besoldungsgesetzgeber dennoch ohne nähere Begründung im Rahmen des BerlBVAnpG 2021 zur Bestimmung des gebotenen Familienzuschlags auf die Richtwerte in der AV-Wohnen zuzüglich eines 10 %-igen Aufschlags zurückgreift (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39f., Anlage 6 mit Fußnote 1), vermag dieser Ansatz angesichts der beschriebenen Einwände nicht zu überzeugen. So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, inwiefern die Werte der AV-Wohnen (auch bei deren Erhöhung um 10 %) den Mehrbedarf einer fünfköpfigen gegenüber einer vierköpfigen Familie angesichts der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Berliner Wohnungsmarkt realitätsgerecht abbilden. Unabhängig davon führt die in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 angewandte Methodik im streitgegenständlichen Zeitraum für das dritte Kind wiederholt zu höheren und im Übrigen zu solchermaßen geringfügig niedrigeren Beträgen (weniger als 300 Euro Differenz jährlich), dass sich dies nicht auf das hiesige Gesamtergebnis auswirken würde. Für den Fall, dass belastbare Erhebungen zu den tatsächlich angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Vergleichsraum in einer bestimmten Zeitspanne nicht vorliegen, hat das Bundessozialgericht eine alternative Methode entwickelt, um die grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft bemessen zu können. In einer solchen Situation ist der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % den Berechnungen zugrunde zu legen. Weil die Anforderungen des Alimentationsprinzips für alle Richter und Beamte ohne Rücksicht auf ihren Dienstort eingehalten werden müssen, ist dabei auf die höchste im jeweiligen Land vorkommende Mietenstufe des Wohngeldrechts abzustellen. Dies bietet im Vergleich zum abgelehnten Ansatz des Besoldungsgesetzgebers auch eher Gewähr dafür, dass das zu ermittelnde Mindestalimentationsniveau in möglichst allen Fällen den gebotenen Abstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (vgl. zu dieser Anforderung an die Berechnungsmethodik BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 41). Die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. der zugehörigen Anlage sind seit dem Jahr 2016 gemäß § 39 Abs. 1 WoGG in zweijährlichem Turnus zu überprüfen. Für Zeiträume, in denen die Wohngeldsätze nicht, wie es nunmehr vorgesehen ist, in einem solchen engen Turnus von zwei Jahren aktualisiert werden, sondern über einen langen Zeitraum gleichbleiben (hier zwischen dem 1.10.2008 bis zum 31.12.2015), verlieren die Wohngeldsätze ihren Realitätsbezug. Abhilfe schafft insofern eine Indexierung der Werte mit dem Mietpreisindex der Kaltmieten des Statistischen Landesamtes des betroffenen Landes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 50f., 75). Der Differenzbetrag des Wohngelds zwischen einer vier- und einer fünfköpfigen Familie muss in diesem Zeitraum mithin nicht nur mit dem Sicherheitszuschlag von 10 %, sondern auch mit der Steigerungsrate des Mietpreisindex multipliziert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 75). Auf Basis der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vom 20. September 2022 und 6. Oktober 2022 zum Mietpreisindex der Nettokaltmieten ergeben sich mithin folgende Mehrkosten der Unterkunft für das dritte Kind im streitgegenständlichen Zeitraum, die in die Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs einzustellen sind: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2011 1.218,24 Für Berlin vorgesehene Mietenstufe: IV (Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung i.d.F. v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2486)) Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine vierköpfige Familie: 600 Euro Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine fünfköpfige Familie: 688 Euro (§ 12 Abs. 1 WoGG i.d.F. v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885)) --- Differenz: 88 Euro (688-600 Euro) Monatlicher Mehrbetrag für das 3. Kind: 88 Euro x (1,019 x 1,013 x 1,016 [Mietpreisindexsteigerung 2009-2011]) x 1,1 (Sicherheitszuschlag 10 %) = 101,52 Euro 2012 1.235,28 Für Berlin vorgesehene Mietenstufe: IV (Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung i.d.F. v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2486)) Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine vierköpfige Familie: 600 Euro Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine fünfköpfige Familie: 688 Euro (§ 12 Abs. 1 WoGG i.d.F. v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885)) --- Differenz: 88 Euro (688-600 Euro) Monatlicher Mehrbetrag für das 3. Kind: 88 x 1,019 x 1,013 x 1,016 x 1,014 (Mietpreisindex 2009-2012) x 1,1 (Sicherheitszuschlag 10 %) = 102,94 Euro 2013 1.267,44 Für Berlin vorgesehene Mietenstufe: IV (Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung i.d.F. v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2486)) Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine vierköpfige Familie: 600 Euro Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine fünfköpfige Familie: 688 Euro (§ 12 Abs. 1 WoGG i.d.F. v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885)) --- Differenz: 88 Euro (688-600 Euro) Monatlicher Mehrbetrag für das 3. Kind: 88 Euro x 1,019 x 1,013 x 1,016 x 1,014 x 1,026 (Mietpreisindex 2009-2013) x 1,1 (Sicherheitszuschlag 10 %) = 105,62 Euro 2014 1.280,04 Für Berlin vorgesehene Mietenstufe: IV (Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung i.d.F. v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2486)) Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine vierköpfige Familie: 600 Euro Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine fünfköpfige Familie: 688 Euro (§ 12 Abs. 1 WoGG i.d.F. v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885)) --- Differenz: 88 Euro (688-600 Euro) Monatlicher Mehrbetrag für das 3. Kind: 88 Euro x 1,019 x 1,013 x 1,016 x 1,014 x 1,026 x 1,01 (Mietpreisindex 2009-2014) x 1,1 (Sicherheitszuschlag 10 %) = 106,67 Euro 2015 1.281,36 Für Berlin vorgesehene Mietenstufe: IV (Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung i.d.F. v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2486)) Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine vierköpfige Familie: 600 Euro Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine fünfköpfige Familie: 688 Euro (§ 12 Abs. 1 WoGG i.d.F. v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885)) --- Differenz: 88 Euro (688-600 Euro) Monatlicher Mehrbetrag für das 3. Kind: 88 Euro x 1,019 x 1,013 x 1,016 x 1,014 x 1,026 x 1,01 x 1,001 (Mietpreisindex 2009-2015) x 1,1 (Sicherheitszuschlag 10 %) = 106,78 Euro 2016 1.372,80 Für Berlin vorgesehene Mietenstufe: IV (Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung i.d.F. v. 2.10.2015 (BGBl. I S. 1610)) Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine vierköpfige Familie: 730 Euro Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine fünfköpfige Familie: 834 Euro (§ 12 Abs. 1 WoGG i.d.F. v. 2.10.2015 (BGBl. I S. 1610)) --- Differenz: 104 Euro (834-730 Euro) Monatlicher Mehrbetrag für das 3. Kind: 104 Euro x 1,1 (Sicherheitszuschlag 10 %) = 114,40 Euro 2017 1.372,80 Für Berlin vorgesehene Mietenstufe: IV (Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung i.d.F. v. 2.10.2015 (BGBl I S. 1610)) Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine vierköpfige Familie: 730 Euro Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine fünfköpfige Familie: 834 Euro (§ 12 Abs. 1 WoGG i.d.F. v. 2.10.2015 (BGBl. I S. 1610)) --- Differenz: 104 Euro (834-730 Euro) Monatlicher Mehrbetrag für das 3. Kind: 104 x 1,1 (Sicherheitszuschlag 10 %) = 114,40 Euro 2018 1.372,80 Für Berlin vorgesehene Mietenstufe: IV (Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung i.d.F. v. 2.10.2015 (BGBl I S. 1610)) Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine vierköpfige Familie: 730 Euro Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine fünfköpfige Familie: 834 Euro (§ 12 Abs. 1 WoGG i.d.F. v. 2.10.2015 (BGBl. I S. 1610)) --- Differenz: 104 Euro (834-730 Euro) Monatlicher Mehrbetrag für das 3. Kind: 104 x 1,1 (Sicherheitszuschlag 10 %) = 114,40 Euro 2019 1.372,80 Für Berlin vorgesehene Mietenstufe: IV (Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung i.d.F. v. 2.10.2015 (BGBl I S. 1610)) Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine vierköpfige Familie: 730 Euro Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine fünfköpfige Familie: 834 Euro (§ 12 Abs. 1 WoGG i.d.F. v. 2.10.2015 (BGBl. I S. 1610)) --- Differenz: 104 Euro (834-730 Euro) Monatlicher Mehrbetrag für das 3. Kind: 104 x 1,1 (Sicherheitszuschlag 10 %) = 114,40 Euro 2020 1.518,00 Für Berlin vorgesehene Mietenstufe: IV (Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung i.d.F. v. 30.11.2019 (BGBl I S. 1877) und v. 6.7.2020 (BGBl I 1594)) Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine vierköpfige Familie: 803 Euro Monatlicher Höchstbetrag für Mietenstufe IV für eine fünfköpfige Familie: 918 Euro (§ 12 Abs. 1 WoGG i.V.m. Anlage 1 WoGG i.d.F. v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1877)) --- Differenz: 115 Euro (918-803 Euro) Monatlicher Mehrbetrag für das 3. Kind: 115 x 1,1 (Sicherheitszuschlag 10 %) = 126,50 Euro 3. Kosten der Heizung Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Eine realitätsgerechte Methode, um diese zu ermitteln, besteht dabei entsprechend dem Ansatz des Bundessozialgerichts darin, den bundesweiten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, heranzuziehen. Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² – unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt – gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 54, 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170, 174; BSG, Urt. v. 12.6.2013 – B 14 AS 60/12 R –, juris, Rn. 22ff.). Dass dabei auf bundeseinheitliche Werte abgestellt wird, steht nicht im Widerspruch zur Föderalisierung des Besoldungsrechts, weil das Grundsicherungsrecht insofern keine Regionalisierung vorsieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 54). Sofern in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 ein anderer Ansatz zur Ermittlung der Heizkosten bei der Bestimmung des gebotenen Familienzuschlags ab dem dritten Kind vertreten wird (Gewichtung nach berlinspezifischer Verteilung der Energieträger und Abstellen auf „typische“ Gebäudefläche von 501-1000 m², vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39 sowie Anlage 6 mit Fußnote 2), überzeugt dies nicht. Der Besoldungsgesetzgeber erläutert nicht, weshalb dieser Ansatz gegenüber demjenigen in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzuziehen sein sollte. Insbesondere verkennt er Folgendes: Die Ermittlung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs soll gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Abstand zum Grundsicherungsniveau wahrt. Dies ist bei dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und hier zugrunde gelegten Ansatz – Abstellen auf den Höchstwert des Heizspiegels im Vergleich aller Energieträger und Gebäudegrößen – eher gewährleistet als bei dem Ansatz des Besoldungsgesetzgebers. Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine „berlinspezifischen“ Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag „in einer größeren Anzahl von Fällen“ zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 41; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Der bundesweite Heizspiegel wird jahresbezogen von der co2online-GmbH veröffentlicht (vgl. www.heizspiegel.de). Die angemessene Wohnfläche kann den „Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen)“ der Berliner Senatsverwaltung in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 63, 141 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170, 174; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 54, 76). Die AV-Wohnen 2009 vom 10. Februar 2009 (ABl. S. 502) und die AV-Wohnen 2013 vom 7. August 2013 (ABl. S. 1768) enthielten noch keine Anlage mit der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgrößen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bei der Prüfung des Mindestabstandsgebots im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bewertung der Berliner R-Besoldung für die Jahre 2009 bis 2015 einheitlich auf die Werte der Anlage 1 der AV-Wohnen 2015 ab (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 167; akzeptiert durch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 63, 141), so dass dieser Ansatz hier auch für die Bestimmung der zusätzlichen Wohnfläche eines dritten und vierten Kindes in den Jahren 2011 bis 2014 zugrunde gelegt wird. Dieser Ansatz scheint auch deshalb angemessen, da auch nach 2015 durchgehend 12m² als zusätzliche Wohnfläche angesetzt werden und nicht erkennbar ist, weshalb dies für die vorangehenden Jahre anders gehandhabt werden sollte. Zudem setzte auch die zwischenzeitlich für unwirksam erklärte Wohnaufwendungenverordnung vom 3. April 2012 (GVBl. S. 99; vgl. oben) 12m² als zusätzlichen Flächenbedarf bei einem dritten Kind fest. Auf dieser Basis ergeben sich für den Zeitraum 2011 bis 2020 folgende Heizkosten als grundsicherungsrechtlicher Bedarf bei einem dritten Kind: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2011 259,20 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2011: 21,60 Euro Angemessene zusätzliche Wohnfläche für drittes Kind nach Anlage 1 der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen 2015) v. 16.6.2015 (ABl. S. 1339): 12m² (97-85m²) 2012 235,20 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2012: 19,60 Euro Angemessene zusätzliche Wohnfläche für drittes Kind nach Anlage 1 der AV-Wohnen 2015: 12m² (97-85m²) 2013 262,80 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2013: 21,90 Euro Angemessene zusätzliche Wohnfläche für drittes Kind nach Anlage 1 der AV-Wohnen 2015: 12m² (97-85m²) 2014 282,00 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2014: 23,50 Euro Angemessene zusätzliche Wohnfläche für drittes Kind nach Anlage 1 der AV-Wohnen 2015: 12m² (97-85m²) 2015 267,60 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2015: 22,30 Euro Angemessene zusätzliche Wohnfläche für drittes Kind nach Anlage 1 der AV-Wohnen 2015: 12m² (97-85m²) 2016 276,00 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2016: 23,00 Euro Angemessene zusätzliche Wohnfläche für drittes Kind nach Anlage 1 der AV-Wohnen 2015: 12m² (97-85m²) 2017 270,00 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2017: 22,50 Euro Angemessene zusätzliche Wohnfläche für drittes Kind nach Anlage 1 der AV-Wohnen 2015: 12m² (97-85m²) 2018 264,00 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2018: 22,00 Euro Angemessene zusätzliche Wohnfläche für drittes Kind nach Anlage 1 der AV-Wohnen 2018 v. 27.11.2017 (ABl. S. 6507): 12m² (102-90m²) 2019 255,72 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2019: 21,31 Euro Angemessene zusätzliche Wohnfläche für drittes Kind nach Anlage 1 der AV-Wohnen 2018 v. 27.11.2017 (ABl. S. 6507) und AV-Wohnen 2019 v. 18.9.2019 (ABl. S. 6019): 12m² (102-90m²) 2020 271,32 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2020: 22,61 Euro Angemessene zusätzliche Wohnfläche für drittes Kind nach Anlage 1 der AV-Wohnen 2019 v. 18.9.2019 (ABl. S. 6019): 12m² (102-90m²) 4. Bedarf für Bildung und Teilhabe Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zählen neben dem Regelbedarf (vgl. 1.) auch die in § 28 SGB II aufgeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 65; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 56). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 57). Auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber legt – jedenfalls – diese Bedarfe seiner Berechnung des gebotenen Familienzuschlags ab dem dritten Kind zugrunde (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 6). Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen – dies ist vorliegend der Fall, da die SenASIVA keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 57; vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Schülerbeförderung dürfte der geldwerte Vorteil für Grundsicherungsempfänger zudem ohnehin zu vernachlässigen sein, da von 2011 bis Juli 2018 der Eigenanteil für Grundsicherungsempfänger den Preis für ein Abo-Monatsticket in der innerstädtischen Tarifzone ohnehin überstieg und seit August 2019 alle Schüler – unabhängig von ihrem Anspruch auf Grundsicherung – ein kostenloses Schülerticket erhalten (vgl. Auskunft der SenASIVA v.12.1.2023). Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 57). Auf Basis der Auskünfte der SenASIVA vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023, 7. Februar 2023 und 12. April 2023 können folgende in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellende Bedarfe für Bildung und Teilhabe in den Jahren 2011 bis 2020 im Land Berlin festgestellt werden: a) Schulbedarf Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (jährlicher Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b, Anlage 6). Dies ergibt für die streitgegenständlichen Jahre folgende altersgewichtete Durchschnittsbeträge für das dritte Kind, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind (vgl. auch Auskunftsschreiben der SenASIVA v. 11.10.2022): Jahr Gewichteter Schulbedarf für das dritte Kind (in Euro) Anmerkung 2011 66,67 Bedarfspauschale 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 24.3.2011 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 24.3.2011 2012 66,67 Bedarfspauschale 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 24.3.2011 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 24.3.2011 2013 66,67 Bedarfspauschale 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 24.3.2011 und 7.5.2013 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 24.3.2011 und 7.5.2013 2014 66,67 Bedarfspauschale 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 7.5.2013 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 7.5.2013 2015 66,67 Bedarfspauschale 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 7.5.2013 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 7.5.2013 2016 66,67 Bedarfspauschale 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 7.5.2013 und vom 26.7.2016 i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 21.12.2015 2017 66,67 Bedarfspauschale 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 22.12.2016 2018 66,67 Bedarfspauschale 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 22.12.2016 2019 86,67 Bedarfspauschale 130 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 22.12.2016 für die Februarzahlung (30 Euro) und § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 29.4.2019 i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 29.4.2019 für die Augustzahlung (100 Euro) 2020 100,00 Bedarfspauschale 150 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 29.4.2019 i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 29.4.2019) b) Ausflüge und Fahrten Gemäß § 28 Abs. 2 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung werden Aufwendungen für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten bzw. eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung berücksichtigt. Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 79; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Im Übrigen erscheinen die Annahmen des Besoldungsgesetzgebers im Hinblick auf die Anzahl der mehrtägigen Schulfahrten (eine pro Schuljahr), der eintägigen Schulausflüge (einer pro Schuljahr), der mehrtägigen Kitafahrten (eine in der Kitazeit) und der eintägigen Kitaausflüge (drei in der Kitazeit) realistisch (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b, 6). Es ist vor dem Hintergrund dieser notwendigerweise typisierenden Annahmen zur Frequenz auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Corona-Pandemie es geböte, andere Werte ab 2020 zugrunde zu legen. Weiterhin erachtet es die Kammer für gerechtfertigt – insbesondere angesichts der Wertungen des Besoldungsgesetzgebers selbst zur Frequenz der Fahrten –, diesen Bedarf in die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, auch wenn die SenASIVA keine exakten Angaben zum Umfang seiner tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nur zu den durchschnittlich anerkannten Kosten pro Fahrt machen kann. Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 78), muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der SenASIVA mit Auskunftsschreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023, 7. Februar 2023 und 12. April 2023 übermittelten Daten die nachfolgenden altersgewichteten jährlichen Beträge, die in die Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind einzustellen sind. Dabei gilt es zu beachten, dass infolge unzureichender Erhebung von Daten für Kita-/Schulausflüge bzw. -fahrten in den Jahren 2011 bis 2014 für diese Jahre teils keine belastbaren Informationen vorliegen (vgl. Auskunftsschreiben der SenASIVA v. 12.4.2023). Angesichts der für diese Jahre ohnehin nicht eingehaltenen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist eine weitere Aufklärung bzw. Schätzung der Werte für diesen Zeitraum (z.B. durch rückwärtige Extrapolation) jedoch nicht erforderlich (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 78). aa) Eintägige Schulausflüge Jahr Gewichteter Betrag für Schulausflüge für drittes Kind (in Euro) Anmerkung 2011 / Keine Angaben möglich (vgl. Auskunftsschreiben der SenASIVA v.12.4.2023) 2012 / Keine Angaben möglich (vgl. Auskunftsschreiben der SenASIVA v. 12.4.2023) 2013 5,66 8,49 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2014 3,64 5,46 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2015 3,65 5,47 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2016 3,84 5,76 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2017 4,03 6,04 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2018 4,67 7,00 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2019 4,08 6,12 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2020 3,73 5,60 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre bb) Mehrtägige Schulfahrten Jahr Gewichteter Betrag für Schulfahrten für drittes Kind (in Euro) Anmerkung 2011 / Keine Angaben möglich (vgl. Auskunftsschreiben der SenASIVA v. 12.4.2023) 2012 / Keine Angaben möglich (vgl. Auskunftsschreiben der SenASIVA v. 12.4.2023) 2013 234,09 351,14 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2014 290,34 435,51 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2015 276,15 414,22 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2016 395,77 593,66 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2017 323,70 485,55 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2018 169,37 254,05 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2019 168,53 252,79 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre 2020 112,53 168,80 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre cc) Eintägige Kitaausflüge Jahr Gewichteter Betrag für Kitaausflüge für drittes Kind (in Euro) Anmerkung 2011 / Keine Angaben möglich (vgl. Auskunftsschreiben der SenASIVA v. 12.4.2023) 2012 1,36 8,14 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre 2013 1,48 8,89 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre 2014 1,40 8,38 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre 2015 1,41 8,46 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre 2016 1,63 9,79 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre 2017 1,54 9,25 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre 2018 1,73 10,40 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre 2019 1,20 7,19 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre 2020 0,91 5,48 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre dd) Mehrtägige Kitafahrten Jahr Gewichteter Betrag für Kitafahrten für drittes Kind (in Euro) Anmerkung 2011 / Keine Angaben möglich (vgl. Auskunftsschreiben der SenASIVA v. 12.4.2023) 2012 / 2013 / 2014 / 2015 19,35 348,33 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre 2016 21,85 393,24 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre 2017 15,86 285,49 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre 2018 11,10 199,78 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre 2019 13,81 248,53 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre 2020 7,26 130,67 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre) ee) Gesamtbedarf Ausflüge und Fahrten Damit sind folgende Beträge für Fahrten und Ausflüge für das dritte Kind in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Schulausflüge / / 5,66 3,64 3,65 3,84 Schulfahrten / / 234,09 290,34 276,15 395,77 Kitaausflüge / 1,36 1,48 1,40 1,41 1,63 Kitafahrten / / / / 19,35 21,85 Gesamtaufwendungen für Ausflüge und Fahrten für das dritte Kind (in Euro) / 1,36 241,23 295,38 300,56 423,09 2017 2018 2019 2020 Schulausflüge 4,03 4,67 4,08 3,73 Schulfahrten 323,70 169,37 168,53 112,53 Kitaausflüge 1,54 1,73 1,20 0,91 Kitafahrten 15,86 11,10 13,81 7,26 Gesamtaufwendungen für Ausflüge und Fahrten für das dritte Kind (in Euro) 345,13 186,87 187,62 124,43 c) Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Nach § 28 Abs. 6 SGB II sind im Rahmen der Grundsicherung die für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehenden Aufwendungen für Kinder in einer Kindertagesstätte und Schüler in der Schule zu berücksichtigen. Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Ausweislich der Auskünfte der SenASIVA mit Schreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 ist bei der Ermittlung der Beträge, die für das Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtungen in die Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs einzustellen sind, Folgendes zu beachten: - Für das Mittagessen in der Kita wurden allen Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum 23,00 Euro pro Kind/Monat in Rechnung gestellt, wobei Grundsicherungsempfänger bis Juli 2019 einen Eigenanteil von 20,00 Euro leisten mussten (also nur 3,00 Euro als Bedarf für Bildung und Teilhabe berücksichtigt wurden) und seit August 2019 gar keinen Eigenanteil mehr zahlen (also die gesamten 23,00 Euro als Bedarf im Rahmen des § 28 Abs. 6 SGB II anerkannt wurden). - Der von der SenASIVA zugrunde gelegte Bedarf für das Schulessen ergibt sich aus dem von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ermittelten pauschalierten Monatsbetrag für Mittagessen in Grundschule/Oberschule abzüglich des bis einschließlich Juli 2019 zu leistenden Eigenanteils. - Seit August 2019 ist das Schulessen für alle Schüler bis einschließlich zur 6. Klasse kostenfrei (§ 19 SchulG i.d.F. v. 9.4.2019). Ab August 2019 sind damit die Aufwendungen für das Schulessen in der Grundschule für die Bildung des altersgewichteten Durchschnitts nicht mehr zu berücksichtigen, da kein geldwerter Vorteil spezifisch für Grundsicherungsempfänger besteht und diese Bezuschussung damit hinsichtlich der Frage der Einhaltung des Abstands zum grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das dritte Kind weitgehend neutral bleibt. - Für das weiterhin zu berücksichtigende Mittagessen in den Oberschulen entfiel der Eigenanteil ab August 2019, so dass der volle Mittagessenspreis als Bedarf anerkannt wurde. Infolge der geringen rechnerischen Auswirkungen werden die ab August 2019 erfolgten Veränderungen erst ab dem Jahr 2020 berücksichtigt. Zudem ist infolge der Ferienbetreuungsmöglichkeiten in Kitas und Grundschulen anzunehmen, dass der Bedarf für das Mittagessen dort jeweils ganzjährig anfällt (unter Zugrundelegung der Daten der SenASIVA für die offene und gebundene Grundschule (OGB) mit Ferienbetreuung), wohingegen infolge der Schulferienschließungen während der Oberschulzeit die Leistungen nur in neun Monaten pro Jahr abgerufen werden (vgl. auch Auskunftsschreiben der SenASIVA v. 7.2.2023). Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der SenASIVA übermittelten Daten folgende altersgewichteten jährlichen Beträge für die Mittagsverpflegung eines Kindes im Zeitraum 2011 bis 2020, die in die Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind einzustellen sind: aa) Kitaessen Jahr Gewichteter Betrag für Kitaessen für das dritte Kind (in Euro) Anmerkung 2011 6,00 3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre 2012 6,00 3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre 2013 6,00 3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre 2014 6,00 3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre 2015 6,00 3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre 2016 6,00 3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre 2017 6,00 3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre 2018 6,00 3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre 2019 6,00 3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre 2020 46,00 23,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre bb) Schulessen Jahr Gewichteter Betrag für Schulessen für drittes Kind (in Euro) Anmerkung 2011 91,40 4,10 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre 2012 91,40 4,10 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre 2013 91,40 4,10 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre 2014 145,80 17,70 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre 2015 145,80 17,70 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre 2016 146,60 17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre 2017 146,60 17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre 2018 146,60 17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre 2019 146,60 17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre 2020 135,00 45,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre cc) Gesamtbedarf Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Damit ist folgende Summe aus den Bedarfssätzen für Mittagessen in Kita und Schule in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus für das dritte Kind einzustellen: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Kitaessen 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 Schulessen 91,40 91,40 91,40 145,80 145,80 146,60 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für das dritte Kind (in Euro) 97,40 97,40 97,40 151,80 151,80 152,60 2017 2018 2019 2020 Kitaessen 6,00 6,00 6,00 46,00 Schulessen 146,60 146,60 146,60 135,00 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für das dritte Kind (in Euro) 152,60 152,60 152,60 181,00 d) Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten Aus § 28 Abs. 7 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung ergeben sich folgende jährlichen Bedarfe, die in die Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind einzustellen sind (wobei an dieser Stelle keine Gewichtung vorzunehmen ist, da der Betrag Kindern aller Altersstufen gleichermaßen zukommt, vgl. auch Auskunftsschreiben der SenASIVA v. 11.10.2022): Jahr Bedarf für Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten für drittes Kind (in Euro) Anmerkung 2011 120,00 10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 24.3.2011 und v. 13.5.2011 2012 120,00 10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 2013 120,00 10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 und v. 7.5.2013 2014 120,00 10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 7.5.2013 2015 120,00 10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 7.5.2013 2016 120,00 10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 7.5.2013 und v. 26.7.2016 2017 120,00 10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 2018 120,00 10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 2019 145,00 10 Euro pro Monat bis Juli 2019 nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 und 15 Euro pro Monat ab August 2019 nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 29.4.2019 2020 180,00 15 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 29.4.2019 e) Gesamtberechnung Bedarf für Bildung und Teilhabe Damit ist in der Summe folgender jährlicher Bedarf für Bildung und Teilhabe in die Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind in den Jahren 2011 bis 2020 einzustellen: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Schulbedarf 66,67 66,67 66,67 66,67 66,67 66,67 Ausflüge und Fahrten / 1,36 241,23 295,38 300,56 423,09 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung 97,40 97,40 97,40 151,80 151,80 152,60 Soziale / kulturelle Teilhabe 120,00 120,00 120,00 120,00 120,00 120,00 Gesamthöhe (in Euro) 284,07 285,43 525,30 633,85 639,03 762,36 2017 2018 2019 2020 Schulbedarf 66,67 66,67 86,67 100,00 Ausflüge und Fahrten 345,13 186,87 187,62 124,43 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung 152,60 152,60 152,60 181,00 Soziale / kulturelle Teilhabe 120,00 120,00 145,00 180,00 Gesamthöhe (in Euro) 684,40 526,14 571,89 585,43 5. Mehrbedarfe Bei der Bestimmung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs sind nach § 21 SGB II auch bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, die auf besondere Lebensumstände zurückzuführen sind. Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022, 21. Oktober 2022 und 17. November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 68; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 58) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden. Auch der mit Abstand am häufigsten geltend gemachte Mehrbedarf „Zusammenfassung: Ernährung, Härtefall und dezentrale Warmwasserversorgung“ fällt im hier streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich in maximal 22,02 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern (so der höchste Wert in 2019) bzw. 21,06 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern an (so der höchste Wert in 2020); vgl. Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit v. 1.9.2022 und 17.11.2022). Sofern der Bedarf mithin in etwa 80 % der Fälle gar nicht anfällt, würde seine Einbeziehung dem Ziel der realitätsgerechten Abbildung des Umfangs der Sozialleistungen widersprechen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Einbeziehung dieses Mehrbedarfs wohl nicht der auf alle Bedarfsgemeinschaften bezogene (niedrigere) Durchschnittswert, sondern die durchschnittliche Höhe des durch die betroffenen Bedarfsgemeinschaften auch tatsächlich geltend gemachten Mehrbedarfs zugrunde zu legen wäre. Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 41; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die statistische Verzerrung einer Einbeziehung wäre mithin erheblich. Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Besoldung kinderreicher Familien im Zeitraum 2011 bis 2020 deutlich verletzt werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 142). 6. Weitere geldwerte Vorteile für Grundsicherungsempfänger Eine realitätsgerechte Ermittlung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen – im Gegensatz zur Allgemeinheit – staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 69ff.; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 60). Dies kann insbesondere Bereiche der Daseinsvorsorge betreffen, z.B. Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr oder beim Besuch von Kultureinrichtungen. Nach Auskunft der SenASIVA vom 11. Oktober 2022 und 12. Januar 2023 besteht in Berlin seit dem 1. Januar 2009 die Möglichkeit für Grundsicherungsempfänger mittels des sogenannten „berlinpasses“, Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr sowie bei der sozialen und kulturellen Teilhabe zu erfahren. Zwar liegt es insbesondere für das Grundbedürfnis „Mobilität“ durchaus nahe, die Berechtigung zum Bezug eines vergünstigten „Sozialtickets“ der Berliner Verkehrsbetriebe als geldwerten Vorteil einzustellen (vgl. die Auskünfte der SenASIVA v. 7.2.2023 sowie der VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH v. 25.1.2023 zu den Preisen des Sozialtickets und der nicht ermäßigten regulären Monatskarte im innerstädtischen Tarifbereich ab 2016). Über Zahl und Umfang der auf Basis des „berlinpasses“ gewährten optionalen Vergünstigungen können aber seitens der Senatsverwaltung keine genauen Angaben getätigt werden. Insbesondere lassen die durch die Senatsverwaltung mitgeteilten absoluten Zahlen über die Ausgabe von Sozialtickets keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, in welchem Umfang diese Leistung von Grundsicherungsempfängern in Anspruch genommen wird, da diese Zahlen auch Mehrfachnutzungen durch denselben Berechtigten sowie weitere Berechtigtenkreise (z.B. Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) umfassen. Der Berliner Besoldungsgesetzgeber veranschlagt die sonstigen geldwerten Vorteile für Grundsicherungsempfänger mangels hinreichender Datengrundlage in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 in Anlehnung an die Vorgabe in § 28 Abs. 7 SGB II zu den Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten pauschal mit demselben Betrag (15 Euro in 2021) für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 40, Anlage 4b, Anlage 6). Dieser typisierende Ansatz erscheint sachgerecht und wird mithin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegt. Entsprechend der dargestellten gesetzlichen Pauschalen der Bedarfe für die Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten (vgl. 4.d)) sind mithin für das dritte Kind einer Bedarfsgemeinschaft folgende Werte in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Jahr Sonstige geldwerte Vorteile für das dritte Kind (in Euro) 2011 120,00 2012 120,00 2013 120,00 2014 120,00 2015 120,00 2016 120,00 2017 120,00 2018 120,00 2019 145,00 2020 180,00 7. Gesamtberechnung Auf dieser Grundlage errechnet sich der grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf für das dritte Kind für die Jahre 2011 bis 2020 insgesamt wie folgt: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Regelsatz 2.964,00 2.979,96 3.026,64 3.097,32 3.165,36 3.204,00 + Kosten der Unterkunft 1.218,24 1.235,28 1.267,44 1.280,04 1.281,36 1.372,80 + Heizkosten 259,20 235,20 262,80 282,00 267,60 276,00 + Bedarfe für Bildung und Teilhabe 284,07 285,43 525,30 633,85 639,03 762,36 + Sonstige geldwerte Vorteile 120,00 120,00 120,00 120,00 120,00 120,00 Grundsicherungsrechtlicher Gesamtbedarf 4.845,51 4.855,87 5.202,18 5.413,21 5.473,35 5.735,16 2017 2018 2019 2020 Regelsatz 3.329,28 3.381,36 3.449,28 3.517,32 + Kosten der Unterkunft 1.372,80 1.372,80 1.372,80 1.518,00 + Heizkosten 270,00 264,00 255,72 271,32 + Bedarfe für Bildung und Teilhabe 684,40 526,14 571,89 585,43 + Sonstige geldwerte Vorteile 120,00 120,00 145,00 180,00 Grundsicherungsrechtlicher Gesamtbedarf 5.776,48 5.664,30 5.794,69 6.072,07 8. Berechnung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs Aus diesen Werten ergibt sich folgender alimentationsrechtlicher Mehrbedarf für das dritte Kind im Zeitraum 2011 bis 2020: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Grundsicherungsrechtlicher Gesamtbedarf 4.845,51 4.855,87 5.202,18 5.413,21 5.473,35 5.735,16 Alimentationsrechtlicher Mehrbedarf (= 115 % des Grundsicherungsniveaus) 5.572,34 5.584,25 5.982,51 6.225,19 6.294,35 6.595,43 2017 2018 2019 2020 Grundsicherungsrechtlicher Gesamtbedarf 5.776,48 5.664,30 5.794,69 6.072,07 Alimentationsrechtlicher Mehrbedarf (= 115 % des Grundsicherungsniveaus) 6.642,95 6.513,95 6.663,89 6.982,88 II. Ermittlung des Mehrbetrags der Nettoalimentation mit drei Kindern im Zeitraum 2011 bis 2020 Ob die Dienstbezüge ausreichen, um den sich für das dritte Kind ergebenden alimentationsrechtlichen Mehrbedarf zu decken, beurteilt sich nach dem Nettomehrbetrag. Damit wird der Unterschied in der Besoldung beschrieben, die Richtern und Beamten dergleichen Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit der fraglichen Kinderzahl – hier drei – andererseits tatsächlich zur Verfügung steht. Weil es dem Gesetzgeber freisteht, wie er das von der Verfassung vorgegebene Ziel erreicht, und hier unterschiedliche Wege denkbar sind (entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, Höhe des Kindergelds, steuerrechtliche Berücksichtigung der durch den Kindesunterhalt verminderten Leistungsfähigkeit, Kombinationslösungen), ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Kindergelds zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 63). Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Richtern bzw. Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. 1.), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. 2.) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (vgl. 3.) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld (vgl. 4.) hinzugerechnet wird (vgl. i.E. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 63ff.). 1. Bruttobesoldung Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Richtern bzw. Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, so dass auch Familienzuschlag und Sonderzahlung einzubeziehen sind. Zur Berechnung der tatsächlich erhaltenen Besoldung erfolgt zudem eine „Spitzausrechnung“, bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 83 unter Bezugnahme auf VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 145ff.). Ferner ist das Grundgehalt in der Endstufe maßgeblich, um sicherzustellen, dass der Mehrbetrag der Nettoalimentation auch bei dem höchsten für die Besoldungsgruppe relevanten Steuersatz – und damit quasi im „ungünstigsten“ Fall – den Abstand zum Grundsicherungsniveau wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 64f.; vgl. auch den Ansatz in AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 43f.). a) Bruttobesoldung R 1 mit zwei Kindern 2011 bis 2020 aa) Grundgehalt Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2011 62.020,69 01-07/2011: 5.118,67 Euro (Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2010/2011 v. 8.7.2010 (GVBl 2010, S. 362; 2011, S. 158, 328)) 08-12/2011: 5.238,00 Euro (Anlage 2 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes v. 29.6.2011 (GVBl S. 306)) 2012 63.379,80 01-07/2012: 5.238,00 Euro (vgl. oben) 08-12/2012: 5.342,76 Euro (Anlage 1 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BerlBVAnpG 2012/2013 v. 21.9.2012 (GVBl S. 291)) 2013 64.647,42 01-07/2013: 5.342,76 Euro (vgl. oben) 08-12/2013: 5.449,62 Euro (Anlage 16 zu Artikel I § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2012/2013) 2014 66.212,89 01-07/2014: 5.449,62 Euro (vgl. oben) 08-12/2014: 5.613,11 Euro (Anlage 1 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2014/2015 v. 9.7.2014 (GVBl S. 250)) 2015 68.199,27 01-07/2015: 5.613,11 Euro (vgl. oben) 08-12/2015: 5.781,50 Euro (Anlage 15 zu Artikel I § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2014/2015) 2016 70.187,40 01-07/2016: 5.781,50 Euro (vgl. oben) 08-12/2016: 5.943,38 Euro (Anlage 1 zu Artikel I § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2016 v. 17.6.2016 (GVBl S. 334)) 2017 72.093,21 01-07/2017: 5.943,38 Euro (vgl. oben) 08-12/2017: 6.097,91 (Anlage 1 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2017/2018 v. 20.7.2017 (GVBl S. 382)) 2018 74.540,83 01-05/2018: 6.097,91 Euro (vgl. oben) 06-12/2018: 6.293,04 Euro (vgl. Anlage 15 zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz v. 9.4.2018 (GVBl S. 202)) 2019 77.951,88 01-03/2019: 6.293,04 Euro (vgl. oben) 04-12/2019: 6.563,64 Euro (vgl. Anlage 1 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2019/2020 v. 5.9.2020 (GVBl S. 551)) 2020 81.868,32 01/2020: 6.563,64 Euro (vgl. oben) 02-12/2020: 6.845,88 Euro (Anlage 15 zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 BerlBVAnpG 2019/2020) bb) Familienzuschlag Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2011 3.504,92 01-07/2011: 289,66 Euro/Monat (106,86 Euro (Stufe 1) + 91,40 Euro (Stufe 2) + 91,40 Euro (Stufe 3)) (Anlage 2 zu § 2 Absatz 1 Nr. 2 BerlBVAnpG 2010/2011) 08-12/2011: 295,46 Euro/Monat (109,00 Euro (Stufe 1) + 93,23 Euro (Stufe 2) + 93,23 Euro (Stufe 3)) (Anlage 16 zu § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011) 2012 3.575,02 01-07/2012: 295,46 Euro/Monat (vgl. oben) 08-12/2012: 301,36 Euro/Monat (111,18 Euro (Stufe 1) + 95,09 Euro (Stufe 2) + 95,09 Euro (Stufe 3)) (Anlage 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Nr. 5 BerlBVAnpG 2012/2013) 2013 3.646,47 01-07/2013: 301,36 Euro/Monat (vgl. oben) 08-12/2013: 307,39 Euro/Monat (113,40 Euro (Stufe 1) + 97,00 Euro (Stufe 2) + 96,99 Euro (Stufe 3)) (Anlage 17 zu Artikel I § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2012/2013) 2014 3.734,73 01-07/2014: 307,39 Euro/Monat (vgl. oben) 08-12/2014: 316,60 Euro/Monat (116,80 Euro (Stufe 1) + 99,90 Euro (Stufe 2) + 99,90 Euro (Stufe 3)) (Anlage 2 zu Artikel I § 2 Absatz 2 BerlBVAnpG 2014/2015) 2015 3.846,70 01-07/2015: 316,60 Euro/Monat (vgl. oben) 08-12/2015: 326,10 Euro/Monat (120,30 Euro (Stufe 1) + 102,90 Euro (Stufe 2) + 102,90 Euro (Stufe 3)) (Anlage 16 zu Artikel I § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2014/2015) 2016 3.958,85 01-07/2016: 326,10 Euro/Monat (vgl. oben) 08-12/2016: 335,23 Euro/Monat (123,67 Euro (Stufe 1) + 105,78 Euro (Stufe 2) + 105,78 Euro (Stufe 3)) (Anlage 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2016) 2017 4.066,36 01-07/2017: 335,23 Euro/Monat (vgl. oben) 08-12/2017: 343,95 Euro/Monat (126,89 Euro (Stufe 1) + 108,53 Euro (Stufe 2) + 108,53 Euro (Stufe 3)) (Anlage 2 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2017/18) 2018 4.204,40 01-05/2018: 343,95 Euro/Monat (vgl. oben) 06-12/2018: 354,95 Euro/Monat (130,95 Euro (Stufe 1) + 112,00 Euro (Stufe 2) + 112,00 Euro (Stufe 3)) (Anlage 16 zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2017/18 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz v. 9.4.2018) 2019 4.396,83 01-03/2019: 354,95 Euro/Monat (vgl. oben) 04-12/2019: 370,22 Euro/Monat (136,58 Euro (Stufe 1) + 116,82 Euro (Stufe 2) + 116,82 Euro (Stufe 3)) (Anlage 2 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2019/20) 2020 4.617,65 01/2020: 370,22 Euro/Monat (vgl. oben) 02-12/2020: 386,13 Euro/Monat (142,45 Euro (Stufe 1) + 121,84 Euro (Stufe 2) + 121,84 Euro (Stufe 3)) (Anlage 16 zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 BerlBVAnpG 2019/20) cc) Sonderzahlung Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2011 691,12 640 Euro (Sonderzahlung) + 2 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (§§ 5, 6 Abs. 1 SZG i.d.F. v. 5.11.2003 (GVBl S. 538 i.V.m. Art. I des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes v. 1.10.2008, GVBl S. 271) 2012 691,12 640 Euro (Sonderzahlung) + 2 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. oben) 2013 691,12 640 Euro (Sonderzahlung)+ 2 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. oben) 2014 691,12 640 Euro (Sonderzahlung) + 2 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. oben) 2015 691,12 640 Euro (Sonderzahlung) + 2 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. oben) 2016 691,12 640 Euro (Sonderzahlung) + 2 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. oben) 2017 851,12 800 Euro (Sonderzahlung) + 2 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018) 2018 951,12 900 Euro (Sonderzahlung) + 2 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018) 2019 951,12 900 Euro (Sonderzahlung) + 2 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. oben) 2020 1.000,00 900 Euro (Sonderzahlung) + 2 x 50,00 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (§§ 5, 6 SZG i.d.F. v. 9.2.2021 (GVBl S. 146)) dd) Gesamtsumme Bruttobesoldung R 1 mit zwei Kindern 2011 bis 2020 Jahr Grundgehalt Familienzuschlag Sonderzahlung Gesamtsumme 2011 62.020,69 3.504,92 691,12 66.216,73 2012 63.379,80 3.575,02 691,12 67.645,94 2013 64.647,42 3.646,47 691,12 68.985,01 2014 66.212,89 3.734,73 691,12 70.638,74 2015 68.199,27 3.846,70 691,12 72.737,09 2016 70.187,40 3.958,85 691,12 74.837,37 2017 72.093,21 4.066,36 851,12 77.010,69 2018 74.540,83 4.204,40 951,12 79.696,35 2019 77.951,88 4.396,83 951,12 83.299,83 2020 81.868,32 4.617,65 1.000,00 87.485,97 b) Bruttobesoldung R 1 mit drei Kindern 2011 bis 2020 aa) Grundgehalt Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2011 62.020,69 Vgl. die Angaben zum Grundgehalt unter a) aa) 2012 63.379,80 2013 64.647,42 2014 66.212,89 2015 68.199,27 2016 70.187,40 2017 72.093,21 2018 74.540,83 2019 77.951,88 2020 81.868,32 bb) Familienzuschlag Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2011 6.950,90 01-07/2011: 574,45 Euro/Monat (106,86 Euro (Stufe 1) + 91,40 Euro (Stufe 2) + 91,40 Euro (Stufe 3) + 284,79 Euro (Stufe 4)) (Anlage 2 zu § 2 Absatz 1 Nr. 2 BerlBVAnpG 2010/2011) 08-12/2011: 585,95 Euro/Monat (109,00 Euro (Stufe 1) + 93,23 Euro (Stufe 2) + 93,23 Euro (Stufe 3) + 290,49 Euro (Stufe 4)) (Anlage 16 zu § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011) 2012 7.089,95 01-07/2012: 585,95 Euro/Monat (vgl. oben) 08-12/2012: 597,66 Euro/Monat (111,18 Euro (Stufe 1) + 95,09 Euro (Stufe 2) + 95,09 Euro (Stufe 3) + 296,30 Euro (Stufe 4)) (Anlage 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Nr. 5 BerlBVAnpG 2012/2013) 2013 7.231,72 01-07/2013: 597,66 Euro/Monat (vgl. oben) 08-12/2013: 609,62 Euro/Monat (113,40 Euro (Stufe 1) + 97,00 Euro (Stufe 2) + 96,99 Euro (Stufe 3 + 302,23 Euro (Stufe 4)) (Anlage 17 zu Artikel I § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2012/2013) 2014 7.406,84 01-07/2014: 609,62 Euro/Monat (vgl. oben) 08-12/2014: 627,90 Euro/Monat (116,80 Euro (Stufe 1) + 99,90 Euro (Stufe 2) + 99,90 Euro (Stufe 3) + 311,30 Euro (Stufe 4)) (Anlage 2 zu Artikel I § 2 Absatz 2 BerlBVAnpG 2014/2015) 2015 7.629,00 01-07/2015: 627,90 Euro/Monat (vgl. oben) 08-12/2015: 646,74 Euro/Monat (120,30 Euro (Stufe 1) + 102,90 Euro (Stufe 2) + 102,90 Euro (Stufe 3) + 320,64 Euro (Stufe 4)) (Anlage 16 zu Artikel I § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2014/2015) 2016 7.851,43 01-07/2016: 646,74 Euro/Monat (vgl. oben) 08-12/2016: 664,85 Euro/Monat (123,67 Euro (Stufe 1) + 105,78 Euro (Stufe 2) + 105,78 Euro (Stufe 3) + 329,62 (Stufe 4)) (Anlage 2 zu Artikel I § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2016) 2017 8.064,65 01-07/2017: 664,85 Euro/Monat (vgl. oben) 08-12/2017: 682,14 Euro/Monat (126,89 Euro (Stufe 1) + 108,53 Euro (Stufe 2) + 108,53 Euro (Stufe 3) + 338,19 (Stufe 4)) (Anlage 2 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2017/18) 2018 8.338,42 01-05/2018: 682,14 Euro/Monat (vgl. oben) 06-12/2018: 703,96 Euro/Monat (130,95 Euro (Stufe 1) + 112,00 Euro (Stufe 2) + 112,00 Euro (Stufe 3) + 349,01 (Stufe 4)) (Anlage 16 zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2017/18 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz v. 9.4.2018) 2019 8.720,04 01-03/2019: 703,96 Euro/Monat (vgl. oben) 04-12/2019: 734,24 Euro/Monat (136,58 Euro (Stufe 1) + 116,82 Euro (Stufe 2) + 116,82 Euro (Stufe 3) + 364,02 Euro (Stufe 4)) (Anlage 2 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2019/20) 2020 9.158,04 01/2020: 734,24 Euro/Monat (vgl. oben) 02-12/2020: 765,80 Euro/Monat (142,45 Euro (Stufe 1) + 121,84 Euro (Stufe 2) + 121,84 Euro (Stufe 3) + 379,67 Euro (Stufe 4)) (Anlage 16 zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 BerlBVAnpG 2019/20) cc) Sonderzahlung Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2011 716,68 640 Euro (Sonderzahlung) + 3 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (§§ 5, 6 Abs. 1 SZG i.d.F. v. 5.11.2003 (GVBl S. 538 i.V.m. Art. I des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes v. 1.10.2008, GVBl S. 271) 2012 716,68 640 Euro (Sonderzahlung) + 3 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. oben) 2013 716,68 640 Euro (Sonderzahlung)+ 3 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. oben) 2014 716,68 640 Euro (Sonderzahlung) + 3 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. oben) 2015 716,68 640 Euro (Sonderzahlung) + 3 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. oben) 2016 716,68 640 Euro (Sonderzahlung) + 3 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. oben) 2017 876,68 800 Euro (Sonderzahlung) + 3 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018) 2018 976,68 900 Euro (Sonderzahlung) + 3 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018) 2019 976,68 900 Euro (Sonderzahlung) + 3 x 25,56 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (vgl. oben) 2020 1.050,00 900 Euro (Sonderzahlung) + 3 x 50,00 Euro (Sonderbetrag pro Kind) (§§ 5, 6 SZG i.d.F. v. 9.2.2021 (GVBl S. 146)) dd) Gesamtsumme Bruttobesoldung R 1 mit drei Kindern 2011 bis 2020 Jahr Grundgehalt Familienzuschlag Sonderzahlung Gesamtsumme 2011 62.020,69 6.950,90 716,68 69.688,27 2012 63.379,80 7.089,95 716,68 71.186,43 2013 64.647,42 7.231,72 716,68 72.595,82 2014 66.212,89 7.406,84 716,68 74.336,41 2015 68.199,27 7.629,00 716,68 76.544,95 2016 70.187,40 7.851,43 716,68 78.755,51 2017 72.093,21 8.064,65 876,68 81.034,54 2018 74.540,83 8.338,42 976,68 83.855,93 2019 77.951,88 8.720,04 976,68 87.648,60 2020 81.868,32 9.158,04 1.050,00 92.076,36 2. Abgabenlast (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind zunächst die Steuern (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 69). Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) berechnet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 84). Dieser steht jedoch nur noch für den Zeitraum ab 2019 zur Verfügung (vgl. Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen v. 26.7.2023). Für den Zeitraum ab 2011 berechnete daher die Senatsverwaltung für Finanzen auf Anfrage der Kammer die jeweilige Abgabenlast (vgl. Auskünfte der Senatsverwaltung für Finanzen und Ausdrucke des BMF-Steuerrechners in der Beiakte „Berechnungen der Abgabenlast“). Die Kirchensteuer findet dabei keine Berücksichtigung, da nicht mehr von deren gewöhnlichem Anfall bei einer deutlichen Mehrheit der Arbeitnehmer ausgegangen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 70). Weiter kann vereinfachend für alle Besoldungsgruppen davon ausgegangen werden, dass die steuerliche Freistellung des Einkommensbetrags in Höhe der Existenzminima der Kinder einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch die Auszahlung von Kindergeld bewirkt wird, das dem Einkommen hinzugerechnet wird (vgl. unten II.4.). Ob sich der Ansatz des Kinderfreibetrags als – i.d.R. zudem nur geringfügig – günstiger erweist, lässt sich wegen der Abhängigkeit von den sich jährlich verändernden besoldungs- und steuerrechtlichen Verhältnissen nur jahresbezogen und mit erheblichem Aufwand ermitteln, auch weil sich mitunter eine Kombination aus Freibetrag und Kindergeld als günstiger erweist, so dass der hiesige pauschalierende Ansatz gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 71). Bei der Berechnung ist auch die Abzugsfähigkeit der Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) als Sonderausgaben zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 66). Der steuerlich absetzbare Anteil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) ergibt sich aus den vom Verband der Privaten Krankenversicherung (VdpKV) mit Auskunftsschreiben vom 20. Oktober 2022, 6. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 mitgeteilten Daten zu den durchschnittlichen Kosten einer die Beihilfeleistungen nach dem Berliner Beihilferecht ergänzenden privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (bei Annahme eines Lebensalters von 30 Jahren und fünf Jahren Vorversicherungszeit hinsichtlich der Krankenversicherung; zu den in Abzug zu bringenden Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung vgl. sogleich II.3.): Jahr Steuerlich absetzbarer Betrag (in Euro) für Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei Familie mit zwei Kindern Anmerkung 2011 4.116,24 324 Euro absetzbare Kosten für PKV bei vierköpfiger Familie und jeweils 9,51 Euro absetzbare Kosten für die Pflegeversicherung pro Elternteil (bei dieser beträgt der berücksichtigungsfähige Anteil laut VdpKV 100 %) im Monat 2012 4.270,08 338 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,92 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2013 4.356,96 346 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,54 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2014 4.403,04 350 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,46 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2015 4.488,24 357 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,51 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2016 4.627,92 369 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,33 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2017 5.006,64 396 Euro bzgl. PKV und 2 x 10,61 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2018 5.209,44 413 Euro bzgl. PKV und 2 x 10,56 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2019 5.425,20 429 Euro bzgl. PKV und 2 x 11,55 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2020 5.572,80 431 Euro bzgl. PKV und 2 x 16,70 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat Ausweislich der Auskunft des VdpKV vom 6. Dezember 2022 ist der steuerlich berücksichtigungsfähige Anteil für alle Personen prozentual gleich hoch, so dass der abzusetzende Betrag bei mehr als zwei Kindern auf Basis des angegebenen durchschnittlichen Kinderbeitrags zur privaten Krankenversicherung (je berücksichtigungsfähigem Kind) unter Anwendung desselben Prozentsatzes bezüglich der Abzugsfähigkeit ermittelt werden kann. Dies ergibt folgende Werte für die fünfköpfige Familie: Jahr Steuerlich absetzbarer Betrag (in Euro) für Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei Familie mit drei Kindern Anmerkung 2011 4.384,32 346,34 Euro absetzbare Kosten für PKV ([406 + 28] x [324:406]) bei vierköpfiger Familie und jeweils 9,51 Euro absetzbare Kosten für die Pflegeversicherung pro Elternteil (bei dieser beträgt der berücksichtigungsfähige Anteil laut VdpKV 100 %) im Monat 2012 4.548,12 361,17 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,92 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2013 4.644,00 369,92 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,54 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2014 4.690,08 373,92 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,46 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2015 4.785,36 381,76 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,51 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2016 4.943,52 395,30 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,33 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2017 5.341,92 423,94 Euro bzgl. PKV und 2 x 10,61 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2018 5.544,36 440,91 Euro bzgl. PKV und 2 x 10,56 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2019 5.770,32 457,76 Euro bzgl. PKV und 2 x 11,55 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2020 5.917,56 459,73 Euro bzgl. PKV und 2 x 16,70 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat Hieraus ergibt sich für die Höhe der Abgabenlast Folgendes (vgl. Auskünfte der Senatsverwaltung für Finanzen und Ausdrucke des BMF-Steuerrechners in der Beiakte „Berechnungen der Abgabenlast“): a) Abgabenlast R 1 mit zwei Kindern (2011 bis 2020) Jahr Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Gesamtabgabenlast 2011 11.568,00 637,23 12.205,23 2012 11.994,00 659,67 12.653,67 2013 12.350,00 679,25 13.029,25 2014 12.786,00 703,23 13.489,23 2015 13.406,00 737,33 14.143,33 2016 13.904,00 764,72 14.668,72 2017 14.398,00 791,89 15.189,89 2018 15.066,00 828,63 15.894,63 2019 16.038,00 882,09 16.920,09 2020 17.210,00 946,55 18.156,55 b) Abgabenlast R 1 mit drei Kindern (2011 bis 2020) Jahr Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Gesamtabgabenlast 2011 12.616,00 693,88 13.309,88 2012 13.052,00 717,86 13.769,86 2013 13.436,00 738,98 14.174,98 2014 13.916,00 765,38 14.681,38 2015 14.584,00 802,12 15.386,12 2016 15.122,00 831,71 15.953,71 2017 15.656,00 861,08 16.517,08 2018 16.382,00 901,01 17.283,01 2019 17.434,00 958,87 18.392,87 2020 18.714,00 1.029,27 19.743,27 3. Krankheitskosten- und Pflegeversicherung Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 66). Rechnerische Bezugsgröße – nicht gesellschaftspolitisches Leitbild der Richter- oder Beamtenbesoldung bzw. Abbild der Realität – bei der Ermittlung der Nettoalimentation ist dabei die Alleinverdienerfamilie, wodurch sichergestellt wird, dass der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn – aus welchen Gründen auch immer – der andere Elternteil nichts zum Familieneinkommen beitragen kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 37; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47). Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022, 6. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 ergeben sich für eine beihilfeberechtigte Familie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV vom 20.10.2022): Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bei vierköpfiger Familie Jahr Krankenversicherungskosten (in Euro) Pflegeversicherungskosten (in Euro) Gesamtbetrag (in Euro) 2011 4.872,00 228,24 5.100,24 2012 5.076,00 214,08 5.290,08 2013 5.208,00 204,96 5.412,96 2014 5.268,00 203,04 5.471,04 2015 5.364,00 204,24 5.568,24 2016 5.556,00 199,92 5.755,92 2017 5.952,00 254,64 6.206,64 2018 6.216,00 253,44 6.469,44 2019 6.444,00 277,20 6.721,20 2020 6.480,00 400,80 6.880,80 Auf Basis obiger Auskünfte ergeben sich für eine beihilfeberechtigte Familie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und drei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung: Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bei fünfköpfiger Familie Jahr Krankenversicherungskosten (in Euro) Pflegeversicherungskosten (in Euro) Gesamtbetrag (in Euro) 2011 5.208,00 228,24 5.436,24 2012 5.424,00 214,08 5.638,08 2013 5.568,00 204,96 5.772,96 2014 5.628,00 203,04 5.831,04 2015 5.736,00 204,24 5.940,24 2016 5.952,00 199,92 6.151,92 2017 6.372,00 254,64 6.626,64 2018 6.636,00 253,44 6.889,44 2019 6.876,00 277,20 7.153,20 2020 6.912,00 400,80 7.312,80 Inwiefern die zum 1. Januar 2018 wieder abgeschaffte Kostendämpfungspauschale – die die zu gewährende Beihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum bei Angehörigen der Besoldungsgruppe R 1 (in der Endstufe) um 310 (bis 2013) bzw. 320 Euro (ab 2014) minderte –, ebenfalls zu berücksichtigten ist, kann dahingestellt bleiben, da die verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits ohne deren Einbeziehung verletzt sind (vgl. III.; § 76 Abs. 5 Landesbeamtengesetz i.d.F. v. 19.3.2009 (GVBl S. 70) und nachfolgend i.d.F. v. 21.6.2011, 21.8.2012 und vom 9.7.2014; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 84.). 4. Kindergeld Die Höhe des Kindergeldes entwickelte sich im Zeitraum 2011 bis 2020 für Familien mit zwei Kindern wie folgt: Kindergeld bei zwei Kindern Jahr Betrag (in Euro) für zwei Kinder Anmerkung 2011 4.416,00 184,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes v. 22.12.2009 (BGBl. I S. 3950)) 2012 4.416,00 184,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes v. 22.12.2009 (BGBl. I S. 3950)) 2013 4.416,00 184,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes v. 22.12.2009 (BGBl. I S. 3950)) 2014 4.416,00 184,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes v. 22.12.2009 (BGBl. I S. 3950)) 2015 4.512,00 188,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1202 mWv 23.7.2015) i.V.m. § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG i.d.F. v. 16.7.2015, vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015 – 2 C 56/16 u.a. –, juris, Rn. 214) 2016 4.560,00 190,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes v. 16.7.2015 (BGBl I S. 1202)) 2017 4.608,00 192,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 8 Nr. 15 des Gesetzes v. 20.12.2016 (BGBl I S. 3000)) 2018 4.656,00 194,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 9 Nr. 8 des Gesetzes v. 20.12.2016 (BGBl I S. 3000)) 2019 4.776,00 01-06/2019: 194,00 pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 9 Nr. 8 des Gesetzes v. 20.12.2016 (BGBl I S. 3000)) 07-12/2019: 204,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes v. 29.11.2018 (BGBl I S. 2210)) 2020 4.896,00 204,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes v. 29.11.2018 (BGBl. I S. 2210)) Die Höhe des Kindergeldes entwickelte sich im Zeitraum 2011 bis 2020 für Familien mit drei Kindern wie folgt (vgl. zu den Rechtsgrundlagen die Angaben bei der Darstellung des Kindergelds für zwei Kinder): Kindergeld bei drei Kindern Jahr Betrag (in Euro) für drei Kinder Anmerkung 2011 6.696,00 184,00 Euro für das 1./2. Kind/Monat 190,00 Euro für das 3. Kind/Monat 2012 6.696,00 184,00 Euro für das 1./2. Kind/Monat 190,00 Euro für das 3. Kind/Monat 2013 6.696,00 184,00 Euro für das 1./2. Kind/Monat 190,00 Euro für das 3. Kind/Monat 2014 6.696,00 184,00 Euro für das 1./2. Kind/Monat 190,00 Euro für das 3. Kind/Monat 2015 6.840,00 188,00 Euro für das 1./2. Kind/Monat 194,00 Euro für das 3. Kind/Monat 2016 6.912,00 190,00 Euro für das 1./2. Kind/Monat 196,00 Euro für das 3. Kind/Monat 2017 6.984,00 192,00 Euro für das 1./2. Kind/Monat 198,00 Euro für das 3. Kind/Monat 2018 7.056,00 194,00 Euro für das 1./2. Kind/Monat 200,00 Euro für das 3. Kind/Monat 2019 7.236,00 01-06/2019: 194,00 Euro für das 1./2. Kind/Monat 200,00 Euro für das 3. Kind/Monat 07-12/2019: 204,00 Euro für das 1./2. Kind/Monat 210,00 Euro für das 3. Kind/Monat 2020 7.416,00 204,00 Euro für das 1./2. Kind/Monat 210,00 Euro für das 3. Kind/Monat Die im Jahr 2020 erfolgten Einmalzahlungen pro Kind („Corona-Prämie“) werden hier nicht berücksichtigt, da diese Zahlungen auch an Grundsicherungsempfänger erfolgten und – anders als das regelmäßige Kindergeld – nicht auf den Regelsatz angerechnet wurden, so dass sie hinsichtlich der Frage der Einhaltung des gebotenen Abstands zum Grundsicherungsbedarf weitgehend neutral bleiben (vgl. Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus i.d.F. v. 29.6.2020 (BGBl. I S. 1512)). 5. Ergebnis Auf Basis dieser Daten ergeben sich die nachfolgenden Summen der jeweiligen Jahresnettoalimentation von Richtern und Staatsanwälten in der Besoldungsgruppe R 1 mit zwei bzw. drei Kindern (vgl. a) und b)) sowie der hieraus resultierende Nettomehrbetrag für das dritte Kind (vgl. c)). a) Jahresnettoalimentation R 1 bei zwei Kindern Jahresnettoalimentation R 1 bei zwei Kindern 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Bruttogehalt 66.216,73 67.645,94 68.985,01 70.638,74 72.737,09 74.837,37 - Abgabenlast 12.205,23 12.653,67 13.029,25 13.489,23 14.143,33 14.668,72 - Kosten einer ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung 5.100,24 5.290,08 5.412,96 5.471,04 5.568,24 5.755,92 + Kindergeld 4.416,00 4.416,00 4.416,00 4.416,00 4.512,00 4.560,00 Jahresnettoalimentation R 1 bei zwei Kindern 53.327,26 54.118,19 54.958,80 56.094,47 57.537,52 58.972,73 Jahresnettoalimentation R 1 bei zwei Kindern 2017 2018 2019 2020 Bruttogehalt 77.010,69 79.696,35 83.299,83 87.485,97 - Abgabenlast 15.189,89 15.894,63 16.920,09 18.156,55 - Kosten einer ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung 6.206,64 6.469,44 6.721,20 6.880,80 + Kindergeld 4.608,00 4.656,00 4.776,00 4.896,00 Jahresnettoalimentation R 1 bei zwei Kindern 60.222,16 61.988,28 64.434,54 67.344,62 b) Jahresnettoalimentation R 1 bei drei Kindern Jahresnettoalimentation R 1 bei drei Kindern 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Bruttogehalt 69.688,27 71.186,43 72.595,82 74.336,41 76.544,95 78.755,51 - Abgabenlast 13.309,88 13.769,86 14.174,98 14.681,38 15.386,12 15.953,71 - Kosten einer ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung 5.436,24 5.638,08 5.772,96 5.831,04 5.940,24 6.151,92 + Kindergeld 6.696,00 6.696,00 6.696,00 6.696,00 6.840,00 6.912,00 Jahresnettoalimentation R 1 bei drei Kindern 57.638,15 58.474,49 59.343,88 60.519,99 62.058,59 63.561,88 Jahresnettoalimentation R 1 bei drei Kindern 2017 2018 2019 2020 Bruttogehalt 81.034,54 83.855,93 87.648,60 92.076,36 - Abgabenlast 16.517,08 17.283,01 18.392,87 19.743,27 - Kosten einer ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung 6.626,64 6.889,44 7.153,20 7.312,80 + Kindergeld 6.984,00 7.056,00 7.236,00 7.416,00 Jahresnettoalimentation R 1 bei drei Kindern 64.874,82 66.739,48 69.338,53 72.436,29 c) Nettomehrbetrag für drittes Kind Daraus ergeben sich folgende Mehrbeträge der Nettoalimentation der Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 mit drei Kindern gegenüber Kolleginnen und Kollegen in derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern: Berechnung der Nettomehrbeträge 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Jahresnettoalimentation R 1 bei zwei Kindern 53.327,26 54.118,19 54.958,80 56.094,47 57.537,52 58.972,73 Jahresnettoalimentation R 1 bei drei Kindern 57.638,15 58.474,49 59.343,88 60.519,99 62.058,59 63.561,88 Mehrbetrag bei drei Kindern 4.310,89 4.356,30 4.385,08 4.425,52 4.521,07 4.589,15 Berechnung der Nettomehrbeträge 2017 2018 2019 2020 Jahresnettoalimentation R 1 bei zwei Kindern 60.222,16 61.988,28 64.434,54 67.344,62 Jahresnettoalimentation R 1 bei drei Kindern 64.874,82 66.739,48 69.338,53 72.436,29 Mehrbetrag bei drei Kindern 4.652,66 4.751,20 4.903,99 5.091,67 III. Gesamtergebnis Der Vergleich zwischen den unter C.II. ermittelten Nettomehrbeträgen mit dem unter C.I. ermittelten alimentationsrechtlichen Mehrbedarf für das dritte Kind ergibt folgendes Bild: Vergleich alimentationsrechtlicher Mehrbedarf und besoldungsrechtlicher Mehrbetrag 2011 2012 2013 2014 2015 2016 alimentationsrechtlicher Mehrbedarf 5.572,34 5.584,25 5.982,51 6.225,19 6.294,35 6.595,43 besoldungsrechtlicher Mehrbetrag 4.310,89 4.356,30 4.385,08 4.425,52 4.521,07 4.589,15 Abstand Mehrbetrag zu Mehrbedarf - 1.261,45 - 1.227,95 - 1.597,43 - 1.799,67 - 1.773,28 - 2.006,28 Vergleich alimentationsrechtlicher Mehrbedarf und besoldungsrechtlicher Mehrbetrag 2017 2018 2019 2020 alimentationsrechtlicher Mehrbedarf 6.642,95 6.513,95 6.663,89 6.982,88 besoldungsrechtlicher Mehrbetrag 4.652,66 4.751,20 4.903,99 5.091,67 Abstand Mehrbetrag zu Mehrbedarf - 1.990,29 - 1.762,75 - 1.759,90 - 1.891,21 Diese Vergleichsberechnungen zeigen, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 mit drei Kindern in den Jahren 2011 bis 2020 den verfassungsgebotenen Mindestabstand von 15 % zum grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das dritte Kind nicht eingehalten hat. Es wurde in diesem Zeitraum sogar nicht einmal der grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf als solcher – also ohne die Erhöhung um 15 % – für das dritte Kind durch den besoldungsrechtlichen Nettomehrbetrag ausgeglichen. Mithin hat der Gesetzgeber insofern den ihm zustehenden Spielraum bei der Ausgestaltung der Besoldung überschritten. Er ist mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen deutlich unterhalb der Grenze geblieben, welche die der Klägerin geschuldete familienbezogene Alimentation nicht unterschreiten darf.