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Beschluss

1 A 1525/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Prüfung der Vereinbarkeit einer konkreten Besoldungslage mit Art.33 Abs.5 GG ist eine Gesamtbetrachtung aller einschlägigen Vorschriften vorzunehmen; Einzelmaßnahmen dürfen nicht isoliert beurteilt werden. • Sonderzahlungen und Urlaubsgeld gehören nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, sind aber bei der Ermittlung der amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen. • Fehlen Anhaltspunkte einer Überalimentation, bedürfen Besoldungsabsenkungen einer verfassungsrechtlich tragfähigen, systemimmanenten Rechtfertigung; bloße Haushaltsgründe genügen nicht. • Ist die Besoldung im Vergleich zu vergleichbaren Arbeitnehmern greifbar abgekoppelt und liegen zugleich weitere Belastungen (z. B. Kürzungen im Beihilfebereich) vor, kann die Gesamtalimentation verfassungswidrig sein. • Das Verfahren ist nach Art.100 GG auszusetzen, wenn die verfassungsrechtliche Beurteilung der einschlägigen Gesetze durch das Bundesverfassungsgericht erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Gesamtprüfung der Besoldung; Unteralimentation durch Kürzung von Sonderzahlung und Streichung von Urlaubsgeld • Für die Prüfung der Vereinbarkeit einer konkreten Besoldungslage mit Art.33 Abs.5 GG ist eine Gesamtbetrachtung aller einschlägigen Vorschriften vorzunehmen; Einzelmaßnahmen dürfen nicht isoliert beurteilt werden. • Sonderzahlungen und Urlaubsgeld gehören nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, sind aber bei der Ermittlung der amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen. • Fehlen Anhaltspunkte einer Überalimentation, bedürfen Besoldungsabsenkungen einer verfassungsrechtlich tragfähigen, systemimmanenten Rechtfertigung; bloße Haushaltsgründe genügen nicht. • Ist die Besoldung im Vergleich zu vergleichbaren Arbeitnehmern greifbar abgekoppelt und liegen zugleich weitere Belastungen (z. B. Kürzungen im Beihilfebereich) vor, kann die Gesamtalimentation verfassungswidrig sein. • Das Verfahren ist nach Art.100 GG auszusetzen, wenn die verfassungsrechtliche Beurteilung der einschlägigen Gesetze durch das Bundesverfassungsgericht erforderlich ist. Der Kläger, Justizvollzugsamtsinspektor (A 9), beanstandete die Absenkung der jährlichen Sonderzahlung 2003 und die Streichung des Urlaubsgeldes 2004 durch das Landesgesetz (SZG NRW) als Verletzung der amtsangemessenen Alimentation (Art.33 Abs.5 GG) sowie des Gleichheitsgrundsatzes. Er war verheiratet und kindergeldberechtigt. Das Land regelte aus Haushaltsgründen ab 2003 Sonderzahlung und ab 2004 das Urlaubsgeld neu; die Sonderzahlung wurde auf 50 % reduziert und das Urlaubsgeld wegfallen gelassen. Der Kläger beantragte zahlenmäßige Nachgewährung (84,29 % Weihnachtsgeld 2003; Urlaubsgeld 2004) und hilfsweise Feststellung, dass sein Nettoeinkommen 2003/2004 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Vorverfahren und Bescheide wiesen die Anträge ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren hielt der Senat die verfassungsrechtliche Prüfung der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für entscheidungserheblich und legte dem Bundesverfassungsgericht Fragen vor; er vertrat die Überzeugung, die durch das Normengeflecht bestimmte Gesamtalimentation sei verfassungswidrig. • Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 GG ist angezeigt, weil die Vereinbarkeit der für die Besoldung 2003/2004 maßgeblichen Vorschriften mit Art.33 Abs.5 GG entscheidungserheblich ist. • Bei der Prüfung ist eine Gesamtbetrachtung aller einschlägigen Vorschriften geboten; das auslösende Moment (z. B. Kürzung des Weihnachtsgeldes) darf nicht isoliert bewertet werden. • Sonderzuwendung und Urlaubsgeld sind nicht durch Art.33 Abs.5 GG als solche geschützt, gleichwohl sind sie bei der Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen, weil sie Teil der Gesamtalimentation sein können. • Eine unmittelbare gesetzliche Grundlage fehlt für die gerichtliche Zusprechung nicht geregelter Besoldungsleistungen; deshalb kommt im Ergebnis häufig nur eine Feststellungsklage in Betracht (§§2 Abs.1 BBesG, VwGO). • Die einschlägigen Bundesgesetze (BBVAnpG 2003/2004) und das Landesgesetz (SZG NRW) sind formell und materiell nicht schon deshalb nichtig; insbes. greift die Aufhebung des alten Bundesrechts nicht zur Wiederbelebung der aufgehobenen Ansprüche. • Die Amtsangemessenheit beurteilt sich am Nettoeinkommen und am Vergleich mit der Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer; eine greifbare Abkopplung ist verfassungsrechtlich relevant. • Der Senat hält, gestützt auf Sach- und Zahlenvergleich, die Gesamtalimentation 2003/2004 für verfassungswidrig: Die Kürzung der Sonderzahlung, die Streichung des Urlaubsgeldes, Erhöhung der Kostendämpfungspauschale und umfangreiche Beihilfereduktionen führten zu einer fühlbaren Nettoeinkommensminderung und zu einer greifbaren Abkopplung gegenüber Tarifbeschäftigten und vergleichbaren Arbeitnehmern. • Haushaltsgründe allein rechtfertigen keine Absenkung, soweit kein systemimmanenter sachlicher Grund nachgewiesen wird; der Landesgesetzgeber hat keine tragfähige Begründung geliefert. • Weitere Belastungen (z. B. Kostendämpfungspauschale, Einschränkungen in der Beihilfe) und das Fehlen allgemeiner Belastungsgrenzen verschärfen die Gesamtwirkung und stützen die Feststellung einer Unteralimentation. • Der Kläger hat rechtzeitig und gegenüber dem richtigen Beklagten Klagerecht geltend gemacht; die Feststellungsklage ist statthaft und zulässig, weil Leistungsklagen wegen Gesetzesvorbehalts nicht durchgehend Erfolg versprechen. Das Verfahren wurde ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu vorgelegten verfassungsrechtlichen Fragen eingeholt, weil die für die Besoldung des Klägers 2003/2004 maßgeblichen Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit Art.33 Abs.5 GG zu überprüfen sind. Der Senat ist überzeugt, dass die insoweit relevante Gesamtalimentation des Klägers in den Jahren 2003 und 2004 verfassungswidrig ist, weil die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung, die Streichung des Urlaubsgeldes sowie weitere Einschnitte in Besoldung und Beihilfe die amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleisten; Haushaltsgründe allein rechtfertigen dies nicht. Da die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bundes- und Landesvorschriften entscheidungserheblich ist, ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich; anschließend kann der Senat über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag entscheiden und gegebenenfalls dem Kläger stattgeben.