Beschluss
26 K 133/24
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0703.26K133.24.00
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Leitsätze
VG Berlin, Urt. v. 3.7.2024 - 26 K 323.13 (kein Anspruch auf Besoldungsnachzahlung trotz verfassungswidriger Unteralimentation bei fehlender gesetzlicher Grundlage)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. § 13 Nr. 11, § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
- Anlage 15 Nummer 3 zu § 2 Absatz 3 Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2010, S. 362; Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2011, S. 158, 328 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung W ab dem 1. August 2011),
- Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013
(BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 291 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung W ab dem 1. August 2012),
- Anlage 16 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2012/2013 (Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung W ab dem 1. August 2013),
- Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 250 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W ab dem 1. August 2014),
- Anlage 15 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2014/2015 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W ab dem 1. August 2015),
- Anlage 1 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 334), bekanntgemacht am 28. Juli 2016 gemäß Artikel I § 2 Abs. 5 BerlBVAnpG 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 522 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W ab dem 1. August 2016)
sowie
- Anlage 1 Nummer 3 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382), bekanntgemacht am 24. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 9 BerlBVAnpG 2017/2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 439 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W ab dem 1. August 2017),
soweit sie vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 die Besoldungsgruppe W 1 betreffen,
mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: VG Berlin, Urt. v. 3.7.2024 - 26 K 323.13 (kein Anspruch auf Besoldungsnachzahlung trotz verfassungswidriger Unteralimentation bei fehlender gesetzlicher Grundlage) Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. § 13 Nr. 11, § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage 15 Nummer 3 zu § 2 Absatz 3 Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2010, S. 362; Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2011, S. 158, 328 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung W ab dem 1. August 2011), - Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 291 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung W ab dem 1. August 2012), - Anlage 16 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2012/2013 (Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung W ab dem 1. August 2013), - Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 250 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W ab dem 1. August 2014), - Anlage 15 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2014/2015 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W ab dem 1. August 2015), - Anlage 1 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 334), bekanntgemacht am 28. Juli 2016 gemäß Artikel I § 2 Abs. 5 BerlBVAnpG 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 522 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W ab dem 1. August 2016) sowie - Anlage 1 Nummer 3 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382), bekanntgemacht am 24. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 9 BerlBVAnpG 2017/2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 439 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W ab dem 1. August 2017), soweit sie vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 die Besoldungsgruppe W 1 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz vereinbar sind. I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 nicht amtsangemessen und verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Die Beklagte ernannte den Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Juniorprofessor. Dieses Amt übte er bis zum 31. Dezember 2017 aus. Er wurde im streitgegenständlichen Zeitraum in der Besoldungsgruppe W 1 besoldet. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass er nicht amtsangemessen besoldet werde. Unter Verweis auf die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur hessischen W 2-Besoldung entwickelten Grundsätze beantragte er, ihm „rückwirkend ab dem 01.01.2012 sowie für die Zukunft eine höhere, amtsangemessene Besoldung zu gewähren“. Mit Bescheid vom 11. Februar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag unter Verweis auf den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ab. Hiergegen legte der Kläger am 21. Februar 2013 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013, zugestellt am 24. Juni 2013, zurück. Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 seien aufgrund der fachlichen Voraussetzungen mit den Ämtern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 vergleichbar, zu deren Besoldung kein evidentes Missverhältnis bestehe. Dies gelte auch bei einem Vergleich zu der fortgeltenden Besoldungsgruppe C 1 (wissenschaftliche Assistenten). Mit seiner am 23. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid gewandt. In diesem, unter dem Aktenzeichen Q... geführten Verfahren, hat er zunächst beantragt, ihm eine höhere Besoldung ab dem 1. Januar 2012 und für die Zukunft zu gewähren und zur Auszahlung zu bringen, die jedenfalls die Alimentation in der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 1 nicht unterschreiten solle. Mit weiteren Schriftsätzen – u.a. vom 4. August 2015, 19. November 2015, 31. Dezember 2015, 30. Dezember 2016 und 29. Dezember 2017 – hat der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung und Auszahlung einer höheren Besoldung im Hinblick auf zwischenzeitlich abgelaufene Zeiträume und erfolgte Besoldungsanpassungen des Gesetzgebers konkretisiert. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2024 hat er darüber hinaus beantragt, die Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 festzustellen. Die Kammer hat das Verfahren im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 3. Juli 2024 getrennt und hinsichtlich des Feststellungsantrags unter dem Aktenzeichen Q... fortgeführt. Der Kläger macht im hiesigen Verfahren im Wesentlichen geltend, dass seine Besoldung im Verhältnis zu der Besoldungshöhe in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 zu niedrig ausfalle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen an die berufliche Qualifikation und der hervorgehobenen Bedeutung der wahrgenommenen Aufgaben der Angehörigen der Besoldungsgruppe W 1. Die zur W 2-Besoldung entwickelten Maßgaben seien daher auch auf die W 1-Besoldung übertragbar, nicht zuletzt angesichts der vergleichbaren Qualifikationsvoraussetzungen und beruflichen Anforderungen von W 1- und W 2-Professoren nach dem Berliner Hochschulrecht. Die W 1-Besoldung dürfe daher nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A angesiedelt sein, was vorliegend aber der Fall sei. Zudem seien Einstellungsvoraussetzungen (z.B. Promotion, pädagogische Eignung) sowie Aufgabenfeld (z.B. Ausübung des Promotionsrechts, eigenständige Budgetverantwortung) von Juniorprofessoren deutlich anspruchsvoller als bei Akademischen Räten, so dass eine deutlich bessere Besoldung der Juniorprofessoren geboten sei. Auch der Vergleich zu tariflich vergüteten wissenschaftlichen Mitarbeitern belege die Unangemessenheit der W 1-Besoldung. Diese sei auch im Verhältnis zur W 2-/W 3-Besoldung evident zu niedrig, da nur Letztere im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen W 2-Besoldung im Jahr 2012 in den Grundgehaltssätzen deutlich angehoben worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe W 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt insbesondere Folgendes aus: Die W 1-Besoldung könne nicht mit der Vergütung tariflich Angestellter verglichen werden, da sich diese wesentlich von der Alimentation von Professoren unterscheide, etwa im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Abzüge. Die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes angesiedelt sein dürfe, könnten zudem nicht unbesehen auf die W 1-Besoldung übertragen werden. Denn die Einstellungsvoraussetzungen einer Juniorprofessur lägen deutlich unterhalb denen eines ordentlichen Professors, der nach der Konzeption des Berliner Hochschulrechts gerade zusätzliche wirtschaftliche oder künstlerische Leistungen, z.B. während einer vorherigen Juniorprofessur, gezeigt haben müsse. Auch die dienstrechtliche Stellung unterscheide sich. Die Einstellungsvoraussetzungen rechtfertigten vielmehr einen Vergleich der W 1-Besoldung mit den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 – und nicht mit den Besoldungsgruppen A 15 und A 16. Zu den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 bestehe aber kein evidentes Missverhältnis, unter anderem auch wegen der den Angehörigen der Besoldungsgruppe W 1 unabhängig von besonderen Leistungsanforderungen zusätzlich gewährten und daher in die Betrachtung der Amtsangemessenheit der Alimentation einzubeziehenden Zulage. Abseits einer hier abzulehnenden evidenten Unangemessenheit der Besoldung verfüge der Besoldungsgesetzgeber über einen Spielraum bei der Ausgestaltung der Besoldung. Die Kammer hat Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit, des Statistischen Bundesamtes, des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg, der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung (SenASGIVA), der Senatsverwaltung für Finanzen, des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V., den für Besoldungsfragen zuständigen Bundes- und Landesministerien und von Berliner Hochschulen eingeholt und den Beteiligten vorab zur Stellungnahme übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte inklusive der elektronischen Beiakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Grundgesetz (GG), § 13 Nr. 11 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist einzuholen, ob die im Tenor bezeichneten Gesetze im dort genannten Umfang mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind im Hinblick auf den maßgeblichen Antrag (vgl. A.) des Klägers erfüllt (vgl. B. und C.). A. Der Entscheidung ist der zuletzt gestellte Antrag des Klägers zugrunde zu legen. Soweit in der Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 24. Juni 2024 um den – nach Abtrennung des Verfahrens mit Beschluss vom 3. Juli 2024 hier mittlerweile allein streitgegenständlichen – Feststellungsantrag eine Klageänderung zu erblicken ist, so war diese jedenfalls sachdienlich, da sie im Wesentlichen denselben Streitstoff betrifft und der endgültigen Beilegung des Streits um die amtsangemessene Alimentation des Klägers dient (so zur Ergänzung des Leistungs- um einen Feststellungsantrag in Alimentationsverfahren auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 20 im Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris). Zudem hat sich die Beklagte rügelos auf den solchermaßen ergänzten Klageantrag eingelassen, so dass die nähere dogmatische Einordnung dieser Antragsänderung auch dahingestellt bleiben kann (vgl. § 91 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Kammer legt das Begehren des Klägers ferner dahingehend aus, dass er im hiesigen Verfahren die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2013 insoweit begehrt, als dieser der Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung entgegensteht (§ 88 Abs. 1 VwGO). Sein im Verfahren Q... gestellter und mit Urteil der Kammer vom 3. Juli 2024 abgewiesener Antrag, ihm eine höhere Besoldung zu gewähren, betraf wiederum die Versagung der Gewährung und Auszahlung einer höheren Alimentation seitens der Beklagten – und damit einen anderen Regelungsgehalt des Bescheids vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2013 (vgl. hierzu Urteil der Kammer v. 3.7.2024 – 7... –, UA S. 4f.; vgl. zu den unterschiedlichen Regelungsinhalten eines Bescheids im Hinblick auf Leistungs- und Feststellungsantrag bei Geltendmachung einer Unteralimentation VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 8ff., 93ff. im Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris; siehe auch BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 – 2 C 7.95 –, juris, Rn. 16ff. zur parallelen Geltendmachung von Leistungs- und Feststellungsbegehren in Alimentationsverfahren). Diese Auslegung des Klageantrags gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch entspricht der Interessenlage des Klägers und dem wirklichen Rechtsschutzziel, wie es sich aus dem gesamten Prozessstoff ergibt, insbesondere aus der sowohl im Verfahren Q... (im Hinblick auf seinen Verpflichtungs- und Leistungsantrag) als auch im hiesigen abgetrennten Verfahren (im Hinblick auf seinen Feststellungsantrag) jeweils beantragten Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2013 (vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 375; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 12.5.2003 – 3 S 22.02 –, juris, Rn. 5; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 88 Rn. 25ff.). B. Die Voraussetzungen für eine Vorlage durch die vorlageberechtigte Kammer an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung im konkreten Normenkontrollverfahren sind erfüllt. I. Es liegt ein tauglicher Vorlagegegenstand vor. Gegenstand der Vorlage sind die im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen. Diese sind Grundlage der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation des Klägers in den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2017. Es handelt sich hierbei um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG. II. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der im Tenor bezeichneten Gesetze ist für den hiesigen Rechtsstreit entscheidungserheblich. Für die Entscheidung der erkennenden Kammer kommt es auf die Vereinbarkeit dieser Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG an. 1. Die vom Kläger erhobene Klage ist zulässig. a) Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2011 – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 15; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 28). b) Der Kläger weist das erforderliche Feststellungsinteresse auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation gegenüber dem Dienstherrn (vgl. allgemein hierzu BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 6 m.w.N.), sofern man dieses Erfordernis – anders als hier – nicht als materielle Anspruchsvoraussetzung, sondern als Frage des hinreichenden Feststellungsinteresses einordnete (so OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 22; i.E. offen gelassen OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 –, juris, Rn. 49; vgl. hierzu die Ausführungen zur materiellen Anspruchsberechtigung des Klägers unter 2.). c) Der Kläger führte jedenfalls im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre 2012 und 2013 das nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) erforderliche Vorverfahren durch. Mit Antrag vom 31. Oktober 2012 sowie Widerspruch vom 21. Februar 2013 wandte er sich gegen die Amtsangemessenheit seiner Besoldung in den Jahren 2012 und 2013, so dass auch der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2013 mangels zeitlicher Beschränkung (z.B. nur auf das Haushaltsjahr 2012) zumindest diesen Zeitraum erfasst. Denn die Prüfung, ob den allgemeinen Anforderungen des Alimentationsprinzips Genüge getan wird, ist grundsätzlich stets auf das Gesamtjahr zu erstrecken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 18; VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023 – 26 K 649/23 –, juris, Rn. 21). Sollte man für die Jahre 2014 bis 2017 trotz der zukunftsgerichteten Antragstellung im Schreiben vom 31. Oktober 2012 nicht von der bereits erfolgten Durchführung eines Vorverfahrens ausgehen, so wäre dieses jedenfalls entbehrlich: Indem es dann an einer Bescheidung des Widerspruchs vom 21. Februar 2013 – der sich entsprechend dem Antrag auf den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der Tätigkeit als Juniorprofessor bezieht – mangelte, wäre die Klage als Untätigkeitsklage zulässig (vgl. § 75 VwGO). Da die Beklagte sich zudem bereits im Bescheid vom 11. Februar 2013 – nachvollziehbarerweise – auf die Gesetzesbindung der Verwaltung hinsichtlich der Besoldungshöhe berief, woraus eine fehlende Abhilfemöglichkeit resultiere, war außerdem erkennbar, dass ein Vorverfahren auch im Hinblick auf weitere Jahre erfolglos bleiben würde und es daher eine Förmelei wäre und dem Zweck des Vorverfahrens widerspräche, dennoch auf seiner Durchführung zu bestehen (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 1217 [1219 Rn. 30]; Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 35ff.; NJW-RR 1990, 1351 (1352); VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023 – 26 K 649/23 –, juris, Rn. 19; Urt. v. 16.6.2023 – 26 K 245/23 –, juris, Rn. 19; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 – 20 K 7506/17 –, juris, Rn. 34; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 68 Rn. 44). Schließlich hat sich die Beklagte auf die Klage vorbehaltlos eingelassen, ohne die vermeintlich fehlende Durchführung des Vorverfahrens zu rügen (vgl. zu dieser Fallgruppe der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 38). d) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger in seinem Antrag an die Beklagte vom 31. Oktober 2012 die Auszahlung einer amtsangemessenen höheren Besoldung forderte und das Feststellungsbegehren ausdrücklich erst im gerichtlichen Verfahren geltend machte. Das Feststellungsbegehren war der Sache nach von Beginn des Verwaltungsverfahrens an vom klägerischen Begehren umfasst. Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag an die Beklagte enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 – 1 A 1416/08 –, juris, Rn. 162, 175; auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris); siehe hierzu auch BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 – 2 C 7.95 –, juris, Rn. 19; Urt. v. 28.4.2005 – 2 C 1/04 –, juris, Rn. 18). Dies gilt umso mehr, als der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren (vgl. Antrag v. 31.10.2012) die Frage der verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation ausdrücklich aufgeworfen hat (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 – 1 A 1416/08 –, juris, Rn. 162). 2. Die Begründetheit der Klage und damit die Entscheidung der Kammer hängt einzig von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen ab. a) Der Kläger genügte insbesondere für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung des Feststellungsanspruchs, das hier als materielle Anspruchsvoraussetzung eingeordnet wird (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); insgesamt zu den Maßstäben VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023 – 26 K 649/23 –, juris, Rn. 20ff.). Ansprüche eines Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen zeitnahen Geltendmachung (BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); Urt. v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 –, BeckRS 2017, 117180 Rn. 21; NVwZ-RR 2012, 972 (974 f.)). Denn hier ist eine vorgängige behördliche Prüfung über Grund und Umfang des Anspruchs geboten. Diese Obliegenheit ergibt sich für den Beamten unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitigem Treueverhältnis (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 – 2 C 8.19 –, juris, Rn. 14; Urt. v. 27.5.2010 – 2 C 33/09 –, juris, Rn. 9; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64). Der Beamte ist dazu verpflichtet, Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn zu nehmen, indem er ihn auf mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen frühzeitig aufmerksam macht (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 7; Urt. v. 27.5.2010 – 2 C 33/09 –, juris, Rn. 9). Er muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufrieden geben will und dies zeitnah (BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219)). „Zeitnahe“ Geltendmachung der Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation bedeutet dabei, dass sich der Beamte grundsätzlich in dem jeweiligen Haushaltsjahr, für das eine höhere Alimentation begehrt wird, an den Dienstherrn wenden muss (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); NVwZ-RR 2012, 972 (974 f.); Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 6; NVwZ-RR 2010, 647; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64). Das Haushaltsjahr entspricht im Land Berlin dem Kalenderjahr (vgl. § 4 Landeshaushaltsordnung). Die Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann dabei auch haushaltsjahreübergreifend erfolgen. Dies ist zwar nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Haushaltsjahre möglich – insofern fehlte es an dem Erfordernis der Zeitnähe (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647 (648)) –, jedoch für künftige Haushaltsjahre. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung vermag daher grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für Folgejahre zu genügen (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 82f.; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.12 –, juris, Rn. 26; OVG NW, Urteil v. 8.2.2017 – 3 A 1972/15 –, juris, Rn. 78; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 – juris, Rn. 51 f.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65). Die für den Dienstherrn noch hinreichend erkennbare Geltendmachung einer Unteralimentation auch für zukünftige Haushaltsjahre setzt nach Ansicht der Kammer voraus, dass die Höhe der Grundbesoldung in einem solchen künftigen Haushaltsjahr jedenfalls auch durch Besoldungsregelungen festgelegt ist, die zum Zeitpunkt der zukunftsgerichteten Geltendmachung der Unteralimentation durch den Beamten schon in Kraft waren (vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023 – 26 K 649/23 –, juris, Rn. 21ff., a.a.O. Rn. 26; zur großzügigeren Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte zur zukunftsgerichteten Geltendmachung einer Unteralimentation vgl. sogleich). Sofern die Höhe der Grundbesoldung durch ein neues Besoldungsgesetz geändert wird, muss der Beamte daher seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation – sollte er ihn auch nach dem legislativen Tätigwerden weiterhin für verletzt halten – erneut gegenüber dem Dienstherrn geltend machen. Bei unterjährigem Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes gilt diese erneute Rügeobliegenheit allerdings erst ab dem darauffolgenden Haushaltsjahr. Denn die Prüfung, ob die Grundgehaltssätze den allgemeinen Anforderungen des Alimentationsprinzips genügen, wird vom Bundesverfassungsgericht auf das Gesamtjahr erstreckt (deutlich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 18). Infolge dieser jahresbezogenen Betrachtung würde es die aus dem wechselseitigen Treueverhältnis resultierenden Obliegenheiten des Beamten überspannen, sofern er bei unterjährigen Änderungen der Besoldungsgesetze abermals eine Unteralimentation für das laufende Haushaltsjahr gelten machen müsste, obwohl er die Verfassungswidrigkeit der für Teile dieses Jahres relevanten Besoldungsmaßgaben bereits gerügt hat. Die zeitnahe Geltendmachung einer Unteralimentation kann dabei nicht nur durch Anträge oder Widersprüche unmittelbar gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Die Möglichkeit verwaltungsverfahrensrechtlicher Handlungen im Rahmen verwaltungsprozessualer Verfahren ist grundsätzlich anerkannt (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 75 (76); NVwZ 1995, 76 (77); Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 22 Rn. 37). Für den speziellen Fall der Geltendmachung der Unteralimentation gegenüber dem Dienstherrn stellen zudem sowohl das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 183) als auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 vom 23. Juni 2021 (RBesRepG; GVBl 2021 S. 678) darauf ab, ob sich der Alimentationsempfänger zeitnah mit den „statthaften Rechtsbehelfen“ gegen die Höhe der Besoldung gewehrt hat – was auch Klagen einschließt. Auch wenn das RBesRepG unmittelbar nur die Nachzahlungen von Angehörigen der R-Besoldung betrifft, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) betroffen sind, kann diese gesetzliche Ausformung auch vorliegend herangezogen werden, um die Anforderungen des ungeschriebenen Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung für die Beamten des Landes Berlin zu konkretisieren. Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe machte der Kläger für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zeitnah eine Unteralimentation geltend. · Mit seinem ursprünglichen Antrag vom 31. Oktober 2012 (Bl. 16 d.A.) rügte er bereits eine Unteralimentation „ab dem 01.01.2012“. Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hätte der Kläger mit dieser erkennbar in die Zukunft gerichteten Rüge dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der Unteralimentation bereits für alle hier streitgegenständlichen Folgejahre Genüge getan (vgl. z.B. VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 82 f ; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.12 –, juris, Rn. 26; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 – juris, Rn. 51 f.). Nach der engeren Auffassung der Kammer erfasst diese Rüge der Unteralimentation hingegen nur die Haushaltsjahre 2012 bis 2014: Zum Zeitpunkt des Antrags des Klägers am 31. Oktober 2012 wurde seine Besoldung durch die Maßgaben des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GVBl S. 291) geregelt. Erst durch das am 1. August 2014 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl S. 250) wurde die W 1-Besoldung (zum 1. August 2014) erneut angepasst (vgl. Art. VII BerlBVAnpG 2014/2015). Damit war für den Dienstherrn durch das Schreiben vom 31. Oktober 2012 (lediglich) erkennbar, dass der Kläger bis einschließlich 2014 eine Unteralimentation geltend machte. · Mit weiteren Schriftsätzen vom 4. August 2015 (Bl. 44 d.A.) und 19. November 2015 (Bl. 51 d.A.) stellte der Kläger für den Dienstherrn wiederum ersichtlich klar, auch die im BerlBVAnpG 2014/2015 geregelte Besoldungshöhe für verfassungswidrig zu erachten. Diese Rüge erfasst damit die Haushaltsjahre 2015 und 2016, da erst durch das am 29. Juni 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (GVBl S. 334) eine abermalige Anpassung der W 1-Besoldung ab dem 1. August 2016 erfolgte (vgl. Art. 5 BerlBVAnpG 2016). · Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2017 (Bl. 85 d.A.) rügte der Kläger erneut die Verfassungswidrigkeit seiner Alimentation, so dass auch im Hinblick auf das Jahr 2017 eine zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentation vorliegt. b) Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind Grundlage der Besoldung des Klägers in den streitgegenständlichen Jahren. Verstoßen diese gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sind deshalb ungültig, wäre der Klage stattzugeben. Anderenfalls wäre die Klage insgesamt abzuweisen, da in diesem Fall kein Feststellungsanspruch bestünde. Sonstige Gründe, aus denen die Klage Erfolg haben könnte oder abzuweisen wäre, sind nicht gegeben. Insbesondere kommt eine verfassungskonforme Auslegung der die Höhe der Besoldung unmittelbar und abschließend regelnden Besoldungsgesetze nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 u.a. –, juris, Rn. 27). III. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation des Klägers in der Besoldungsgruppe W 1 im Land Berlin in den Jahren 2012 bis 2017 nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Die im Tenor bezeichneten Vorschriften sind nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die W 1-Besoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 damit verfassungswidrig (vgl. im Einzelnen C.). C. Das Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 22; Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 64; Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 143; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)). Es beansprucht auch für die Besoldung von Juniorprofessoren als Beamten auf Zeit Geltung (vgl. § 102b Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin – Berliner Hochschulgesetz - BerlHG – und § 48 Hochschulrahmengesetz – HRG; zur Anwendbarkeit des Alimentationsprinzips in Art. 33 Abs. 5 GG auf die W-Besoldung auch VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 97). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 23; Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 145). Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 23; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 34; Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (345)). Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 26). Der Besoldungsgesetzgeber genießt hierbei einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 26; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 35). Das Alimentationsprinzip weist eine deutliche Normprägung – wenn auch keine einfachgesetzliche Determination – auf (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427)). Dem entspricht eine auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Besoldungsregelungen, die das Alimentationsprinzip ausformen (BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 149). Das Bundesverfassungsgericht übt bei der Bemessung zahlenmäßiger, aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleiteter Beträge durch den Gesetzgeber regelmäßig – auch außerhalb der Frage amtsangemessener Besoldung – nur eine zurückhaltende Kontrolle aus (vgl. etwa zu Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18 –, juris, Rn. 134). Es obliegt primär dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber, komplexe Lebenswirklichkeiten, widerstreitende Interessen und konfligierende verfassungsrechtliche Wertungen zu einem Ausgleich zu bringen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Besoldungsgesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 148). Vielmehr ist im Rahmen des Alimentationsprinzips nur zu prüfen, ob die Bezüge evident unzureichend sind. Dies muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 27). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei für die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Forderung des Alimentationsprinzips nach einer „angemessenen“ Besoldung konkretisierende und operationalisierende Kriterien entwickelt. Diese sind auch auf die Überprüfung der W-Besoldung anwendbar. Zwar finden sich diese Maßstäbe nicht in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung in Hessen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10), jedoch entwickelte das Gericht sie auch erst maßgeblich in einer Entscheidung zur R-Besoldung im Jahr 2015 (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a.; vgl. Stuttmann, Zeitenwende – Die Bestimmung der Minimalbesoldung nach dem BVerfG, NVwZ 2015, 1007f.). In der Folge übertrug es das Modell mit allgemein gültigen Erwägungen auch auf die A-Besoldung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 76: „In seinem Urteil zur sogenannten R-Besoldung vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., juris) hat der Senat diese Parameter erstmals herangezogen. Sie lassen sich wegen desselben verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstabs (Art. 33 Abs. 5 GG) auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung übertragen.“). Das Bundesverfassungsgericht entwickelte das dreistufige Prüfungsschema im Weiteren fort (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18, juris, zur Berliner R-Besoldung) und es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es nicht auch im Hinblick auf die Besoldung der Professoren – die ebenfalls in ein Beamtenverhältnis berufen werden (können) und deren Alimentation in diesem Fall auch den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügen muss – zu sachgerechten Ergebnissen führt (vgl. §§ 46, 48 HRG; §§ 102, 102b BerlHG; BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 142ff.). Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung überträgt das Dreistufenmodell auf die Überprüfung der W-Besoldung (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 99ff.; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 36ff.). Auf der ersten Prüfungsstufe (vgl. C.I.) wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen ermittelt, welcher es erlaubt, das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 28). Die Heranziehung dieser insgesamt fünf volkswirtschaftlichen Parameter dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Besoldungsregelungen. Den Kriterien auf der ersten Prüfungsstufe muss sowohl bei der strukturellen Neuausrichtung als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung Rechnung getragen werden. Im Rahmen dieses Systems ist zunächst die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung (vgl. zu dieser C.I.1.) und (i) der Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (1. Parameter, vgl. C.I.2.), (ii) der Entwicklung des Nominallohnindex im Land Berlin (2. Parameter, vgl. C.I.3.) sowie (iii) der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Berlin (3. Parameter, vgl. C.I.4.) zu betrachten. Daneben sind ein systemimmanenter Besoldungsvergleich (4. Parameter, vgl. C.I.5.) sowie ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer vorzunehmen (5. Parameter, vgl. C.I.6.). Das Vorliegen einer bedeutsamen Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und dem jeweiligen Vergleichsparameter, welche durch Überschreitung bestimmter, zur Orientierung heranzuziehender Schwellenwerte erkennbar wird, stellt dabei jeweils einen Hinweis auf eine Unteralimentation dar. Diese erste Stufe darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen und ihre Verfassungskonformität gleichsam kalkulatorisch „ablesen“ ließe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 30). Die erste Prüfungsstufe strukturiert vielmehr die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 28; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (426)). Den Ergebnissen der ersten Stufe kommt mithin eine – bedeutsame – Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe auf der zweiten Stufe zu (vgl. zu dieser C.II.): Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe – ggf. auf Basis ergänzender Detailberechnungen, die etwaigen Verzerrungen durch die zunächst „vergröbernden“ Annahmen bei der Besoldungsentwicklung entgegenwirkt (siehe zu einer solchen „Spitzausrechnung“ C.II.1.) – erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Diese Vermutungen können jeweils im Rahmen der weiteren Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe widerlegt oder erhärtet werden. Sind ein oder zwei Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt, entfällt die Vermutungswirkung für die Gesamtabwägung. Innerhalb dieser Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe kommt neben den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor allem dem Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 85). Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss auf der dritten Prüfungsstufe beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 98, vgl. C.III.). An diesen Maßstäben gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG für die Besoldungsgruppe W 1 in den Besoldungsjahren 2012 bis 2017 nicht erfüllt. Der Vergleich der Besoldung mit den fünf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranzuziehenden Parametern der ersten Prüfungsstufe ergibt für die Jahre 2012 bis 2015 die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, da jeweils vier Parameter – nach einer Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung – für eine solche sprechen (vgl. C.II.1.). Für die Jahre 2016 und 2017 sind jeweils zwei Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation – nach einer Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung – gegeben. Die auf der zweiten Prüfungsstufe durchzuführende Gesamtabwägung mit weiteren alimentationsrelevanten Aspekten bestätigt für die Jahre 2012 bis 2015 die Vermutung einer Unteralimentation bzw. führt für die Jahre 2016 und 2017 zur Annahme einer solchen (vgl. C.II.2.). Die mithin in allen verfahrensgegenständlichen Jahren verfassungswidrige Alimentation ist auch nicht ausnahmsweise durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt (vgl. C.III.). I. Verfassungsrechtlicher Orientierungsrahmen für die Angemessenheit der Besoldung (Erste Prüfungsstufe) Bei Anwendung der in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten fünf Parameter auf der ersten Prüfungsstufe sind mit der dort zunächst „vergröbernden“ Sichtweise (vgl. im Folgenden) in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils drei Parameter, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils zwei Parameter und in 2017 ein Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt (vgl. C.I.7.; vgl. zu den Ergebnissen bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung C.II.1., die nach BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 160ff. für die Gesamtabwägung maßgeblich sind). Sofern erforderlich, wurde bei jedem Rechenschritt auf die zweite Nachkommastelle auf- bzw. abgerundet. 1. Besoldungsindex der W 1-Besoldung a) Die Einführung der W-Besoldung aa) Entwicklung bis zur W-Besoldung Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22.2.2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 – BBesG 1998). In der Besoldungsordnung C waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen geregelt (vgl. § 33 Satz 1 BBesG 1998, Anlage II BBesG 1998). Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen waren grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung (vgl. § 35 BBesG 1998). In der Besoldungsgruppe C 1 wurden künstlerische und wissenschaftliche Assistenten vergütet (vgl. Anlage II BBesG 1998). Die Vergütung in der Besoldungsordnung C bestimmte sich primär nach dem Grundgehalt. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen innerhalb der Besoldungsordnung C waren in der Anlage IV BBesG 1998 ausgewiesen, wobei sich diese nach 15 Dienstaltersstufen richteten (§ 36 i.V.m. §§ 28 ff. BBesG 1998). Daneben konnten z.B. Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 individuelle Besoldungsverbesserungen erhalten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1-2, § 34, Vorbemerkung Anlage II BBesG 1998) und Beamte der Besoldungsgruppe C 1 hatten Anspruch auf eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage. Ferner konnten Stellenzulagen für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen in der Hochschulleitung gewährt werden (vgl. Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung v. 3.8.1977, BGBl I S. 1527). bb) Das statusrechtliche Amt des „Juniorprofessors“ aaa) Bundesrechtliche Ebene Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (Hochschulreformgesetz 2002) vom 16. Februar 2002, in Kraft getreten am 23. Februar 2002, führte die neue Personalkategorie des Juniorprofessors ein (BGBl I S. 693; vgl. auch Detmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. IV Rn. 26ff.; umfassend auch Hartmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. V Rn. 110). Diese Hochschullehrer wurden (auch) als Beamte auf Zeit ernannt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht feststellte, dass das Hochschulreformgesetz 2002 insgesamt verfassungswidrig ist – infolge der Überschreitung der damaligen Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes zu Lasten der Gestaltungsspielräume der Länder (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.7.2004 – 2 BvF 2/02 –, juris) –, reagierte der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835, in Kraft getreten am 31.12.2004), das die Personalkategorie der Juniorprofessur aber beibehielt, diese jedoch nicht mehr zur Regelvoraussetzung für die Berufung auf eine Universitätsprofessur vorsah (vgl. Detmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. IV Rn. 37; vgl. zu bundesrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen und dienstrechtlicher Stellung der Juniorprofessuren §§ 47f. HRG in den unterschiedlichen Fassungen des Hochschulreformgesetzes 2002, des HdaVÄndG sowie – seit dem 18.4.2007 – des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.4.2007 [BGBl I S. 506]). bbb) Landesrechtliche Ebene Im Anschluss an diese bundesgesetzlichen Reformen des HRG wurde die Juniorprofessur auch in das Berliner Hochschulgesetz aufgenommen (vgl. §§ 102a, 102b BerlHG in der Bekanntmachung der Neufassung des Berliner Hochschulgesetzes in der vom 2.2.2003 an geltenden Fassung, GVBl 2003 S. 82; s. Neuntes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes v. 30.1.2003, GVBl S. 25; vgl. Begründung zum Achten Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes, AbgH-Drs. 15/970 v. 12.11.2002). bb) Die Besoldungsreform Mit der statusrechtlichen Einführung der Juniorprofessur gingen auch besoldungsrechtliche Anpassungen einher. aaa) Bundesrechtliche Ebene Gleichzeitig mit dem Hochschulreformgesetz 2002 trat am 23. Februar 2002 das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft (Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBRG; BGBl I S. 686). Mit dem Ziel der Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden: Das ProfBRG ersetzte die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht bei den Besoldungsstufen W 2 und W 3 auf einem zweigliedrigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 12; BT-Drs. 14/6852 v. 31.8.2001, S. 12), wobei dem jeweiligen (Bundes-/Landes-) Besoldungsgesetzgeber umfangreiche Spielräume sowohl hinsichtlich des Verfahrens, der Voraussetzungen und der Kriterien als auch bezüglich der Höhe der leistungsbezogenen Bestandteile eingeräumt wurden. Daneben wurde die – hier streitgegenständliche – Besoldungsstufe W 1 für die Juniorprofessur eingeführt. Für diese waren keine variablen Leistungsbezüge vorgesehen, jedoch eine Zulage ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit („Bewährungszulage“, vgl. Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1 (3) und Anlage IV Nr. 3 BBesG i.d.F. des ProfBRG). Zudem wurde die Möglichkeit eingeführt, den Angehörigen der W 1-Besoldung bei Bedarf „Sonderzuschläge“ zu zahlen, um etwa bei der Einstellung finanzielle Anreize zu setzen (vgl. § 72 BBesG i.d.F. des ProfBRG; BT-Drs. 14/6852 v. 31.8.2001, S. 16f.). Die Länder sowie – für den Bereich der Hochschulen des Bundes – der Bund waren verpflichtet, das ProfBRG im Hinblick auf die Maßgaben zur Gewährung der Leistungsbezüge für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 umzusetzen. Sofern dies nicht bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte, galt spätestens ab dem 1. Januar 2005 das neue Besoldungssystem für alle neu eingestellten (Junior-) Professoren und enthielt Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren (vgl. §§ 33 Abs. 4, 77 BBesG i.d.F. des ProfBRG; vgl. Detmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. IV Rn. 237). bbb) Landesrechtliche Ebene In Berlin wurde der Regelungsauftrag des ProfBRG (s.o.) durch das Gesetz zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 erfüllt (GVBl S. 484). Dieses trat zum 1. Januar 2005 in Kraft und ergänzte unter anderem das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) um Maßgaben für die variablen Besoldungsbestandteile in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Indem die Übergangsvorschriften des BBesG die Anwendbarkeit der neuen Besoldungsordnung – auch im Hinblick auf die W 1-Besoldung – erst ab dem Zeitpunkt dieser landesrechtlichen Umsetzung oder (spätestens) ab dem 1. Januar 2005 vorsahen (vgl. oben), stellt sich die Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit der Maßgaben zur W 1-Besoldung in Berlin bereits vor diesem Zeitpunkt (also ab deren Einführung mit Wirkung zum 23. Februar 2002). Diese wird trotz der beschriebenen Übergangsvorschriften teils unter Verweis auf die (insofern abschließenden) Maßgaben zur Besoldung der Juniorprofessoren im BBesG bejaht, da die Höhe der W 1-Besoldung – anders als die variablen Besoldungsbestandteile der W 2- und W 3-Besoldung – inhaltlich nicht mehr von einer Umsetzung in weiteres Bundes-/Landesrecht abhing (so etwa Detmer, in: Hartmer/Detmer, HochschulR, 2. Aufl. 2011, S. 187 mit Fn. 614). Jedenfalls die Vorgaben zur Ernennung in das Amt eines Juniorprofessors im Hochschulreformgesetz 2002 sowie deren Umsetzung in §§ 102a, 102b BerlHG waren bereits ab dem 23. Februar 2002 (Hochschulreformgesetz 2002) bzw. 2. Februar 2003 (§§ 102a, 102b BerlHG) anwendbar (vgl. oben). Entsprechend wurden im Land Berlin auch bereits vor der Umsetzung des Regelungsauftrags zur W 2- und W 3-Besoldung in §§ 33 Abs. 4, 77 BBesG i.d.F. ProfBRG und damit vor dem 1. Januar 2005 Juniorprofessoren ernannt – auch seitens der Beklagten (vgl. zu Juniorprofessuren an der Beklagten im Wintersemester 2003/2004 bzw. Sommersemester 2004 im Rahmen einer hochschulkapazitären Streitigkeit OVG Berlin, Beschl. v. 20.10.2004 – 5 NC 44/04, BeckRS 2009, 36260; vgl. ferner Brückner, Frischzellen für die Alma Mater, 18.12.2002, veröffentlicht in: https://www.dw.com/de/frischzellen-f%C3%BCr-die-alma-mater/a-716598, zuletzt abgerufen am 3.7.2024; s. auch Rössel/Landfester/Schollwöck, Die Juniorprofessur – Eine Bilanz ihrer Umsetzung, Juli 2003, S. 21, 25, a.a.O. S. 32f. (ohne spezifische Bezugnahme auf die Situation im Land Berlin) zu verschiedenen Vergütungsmodellen). Dies rechtfertigt es, die Besoldungsentwicklung der W 1-Besoldung ab Einführung der Juniorprofessur in 2002 in den Blick zu nehmen (vgl. hierzu sogleich C.I.1.a)aa)). b) Faktoren zur Bestimmung des Besoldungsindex Für den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Bruttonominallohn- und Verbraucherpreisindexentwicklung (1.-3. Parameter der ersten Stufe) wird das Jahresbruttogehalt zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25ff., 101ff.). Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen dabei zunächst so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine „Spitzausrechnung“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 30f.). Es genügt für die Zwecke des kalkulatorischen Orientierungsrahmens, den die erste Prüfungsstufe bieten möchte, die von dem Besoldungsgesetzgeber vorgenommene lineare Anpassung der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. aa) Grundgehalt Die Betrachtung der Entwicklung des Grundgehalts ist ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr grundsätzlich auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 102). Auch wenn die W 1-Besoldung im Land Berlin infolge der Übergangsregelungen des ProfBRG möglicherweise erst ab dem 1. Januar 2005 Anwendung fand (vgl. oben), erscheint es für die erste Prüfungsstufe geboten, die Entwicklung der Grundgehaltssätze der W 1-Besoldung bereits ab ihrer Einführung durch das ProfBRG im Jahr 2002 zu berücksichtigen und mithin die bereits vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Anpassungen einzubeziehen. Denn die W-Besoldung trat bereits zum 23. Februar 2002 in Kraft und war damit existent (vgl. Art. 6 ProfBRG). Dass es für die Anwendung der W 1-Besoldung infolge der Übergangsregelung in § 77 BBesG i.d.F. ProfBRG möglicherweise (vgl. oben zu abweichenden Stimmen) zunächst der Umsetzung des Regelungsauftrags des § 33 Abs. 4 BBesG i.d.F. ProfBRG im Hinblick auf die Zulagen für die W 2-/W 3-Besoldung bedurfte, ändert nichts an deren Inkrafttreten als solches. Es wurden auch bereits Juniorprofessoren im Land Berlin und durch die Beklagte vor dem 1. Januar 2005 ernannt (vgl. Nachweise oben). Eine Zugrundelegung der Entwicklung ab 2002 erscheint auch insofern geboten, als die Kompetenz zur Festlegung der Besoldungshöhe bis zur Föderalismusreform I beim Bund lag (vgl. unten) und dieser die W 1-Besoldung auch vor dem 1. Januar 2005 mehrfach anpasste. Der Berliner Besoldungsgesetzgeber knüpfte im Anschluss an die Föderalismusreform I an diese vorherigen bundesbesoldungsrechtlichen Anpassungen der W 1-Besoldung an (vgl. hierzu C.I.1.c)). Für die Zwecke der relativen Vergleichsbetrachtung der zurückliegenden Besoldungsentwicklung mit den maßgeblichen Indizes der ersten drei Prüfungsparameter ist es daher angezeigt, die Anpassungen der W 1-Besoldung seit ihrer Einführung zum 23. Februar 2002 zu betrachten (vgl. entsprechend die Vorgehensweise des OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 45, 69). Dennoch kann der vom Bundesverfassungsgericht veranschlagte Vergleichszeitraum von 15 Jahren für die Betrachtung der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe vorliegend damit nur für das Jahr 2017 vollständig abgebildet werden. Die ansonsten vom Bundesverfassungsgericht zusätzlich angestellte Vergleichsberechnung für eine weitere gleichlange Zeitspanne, die fünf Jahre vor Beginn des genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums ansetzt und sich mithin für zehn Jahre mit diesem überlappt („Staffelprüfung“) und sicherstellen soll, dass etwaige statistische Ausreißer erkannt werden, kann zudem für die W 1-Besoldung im hier streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht erfolgen (vgl. zur Staffelprüfung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 36, 38, 41). Eine Einbeziehung der vor dem Jahr 2002 liegenden Besoldungserhöhungen in der C-Besoldung scheidet aus, da die hier streitgegenständliche W-Besoldung erst 2002 eingeführt wurde (so auch OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 68). Allerdings erscheint die Betrachtung der ersten drei Parameter über einen Zeitraum von zehn (bzgl. des Jahres 2012) bis fünfzehn Jahren (bzgl. des Jahres 2017) weiterhin aussagekräftig genug, um einen kalkulatorischen Orientierungsrahmen für die verfassungsrechtliche Bewertung der Besoldung entsprechend der Funktion der ersten Stufe zu gewährleisten (vgl. i.E. ebenso bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung in Thüringen ab dem Jahr 2012 OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 68). bb) Weitere Faktoren Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt ggf. auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen einzubeziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 93; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 34). Besoldungsveränderungen außerhalb des Grundgehalts wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld, Stellenzulagen) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen sind allerdings (nur) dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25, 31; s. auch OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 66). aaa) Sonderzahlungen Entsprechend der Einbeziehung der Veränderungen im Bereich der Sonderzahlungen im Rahmen der ersten Prüfungsstufe durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur R-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 – was insbesondere in der deutlichen Absenkung im Jahr 2003 begründet liegen dürfte – werden diese Anpassungen auch nachfolgend bei der Analyse der Entwicklung der W 1-Besoldung berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103; VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 38). Gemäß den Überlegungen zum Betrachtungszeitraum beim Grundgehalt werden auch hinsichtlich der Sonderzahlungen die Veränderungen ab dem Jahr 2002 einbezogen. bbb) Zulagen (1) „Bewährungszulage“ / Allgemeine Zulage Seit Einführung der W 1-Besoldung in 2002 erhielten Juniorprofessoren eine nicht ruhegehaltsfähige monatliche Zulage (vgl. Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1 (3) BBesG i.d.F. v. 16.2.2002 (BGBl S. 690) und v. 6.8.2002 (BGBl S. 3064) i.V.m. § 85 BBesG (bzw. § 86 BBesG i.d.F. v. 29.7.2008) auf bundesrechtlicher sowie Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1 (3) Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) i.d.F. v. 21.6.2011 (GVBl S. 266) und v. 7.4.2015 (GVBl S. 62) auf landesrechtlicher Ebene). Diese war bis zum 31. Juli 2015 von einer positiven Bewährungsentscheidung abhängig und wurde mithin erst ab dem vierten Jahr nach der Ernennung gewährt („Bewährungszulage“; vgl. § 102b Abs. 1 Satz 2 BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011). Ab dem 1. August 2015 erhielt jeder Professor der Besoldungsgruppe W 1 eine Zulage, die (bis zum 24. September 2021) jedoch unterschiedlich hoch ausfiel, abhängig davon, ob das Beamtenverhältnis bereits (ab dem vierten Jahr) infolge einer positiven Bewährungsentscheidung verlängert worden war (200,00 Euro in der ersten Beschäftigungsphase des Dienstverhältnisses – allgemeine Zulage; 460,00 Euro in der zweiten Beschäftigungsphase des Dienstverhältnisses – Bewährungszulage; vgl. Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1 (3) BBesG BE i.d.F. v. 7.4.2015). Auch dieser Bezügebestandteil ist in die Bestimmung des Besoldungsindex einzubeziehen: Sofern das Bundesverfassungsgericht Leistungsbezüge dann für tauglich erachtet, Alimentationsdefizite durch zu niedrige Grundgehalts-sätze zu kompensieren, wenn sie für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 162; BVerwG, Beschl. v. 22.6.2023 – 2 C 4.22 –, juris, Rn. 26), spricht diese Ratio dafür, in der allgemeinen Zulage bzw. der Bewährungszulage trotz deren fehlender Ruhegehaltsfähigkeit (vgl. hierzu noch C.II.2.c)) einen alimentativ relevanten Bestandteil auch für die erste Prüfungsstufe zu erblicken. Denn der einzelne Juniorprofessor hat unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zulage. Indem ihre monatliche Höhe ca. 5 bis 10 % der Grundbesoldung ausmacht, sind diesbezügliche Veränderungen auch nicht von vornherein gänzlich kalkulatorisch irrelevant. Die notwendige Typisierung legt es nahe, bei solchen nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich zu ermitteln. Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich auf die höchste Erfahrungsstufe der betroffenen Besoldungsgruppe ab (z.B. im Hinblick auf die Feststellung der prozentualen Auswirkungen von Veränderungen der Sonderzahlung auf die Gesamtbesoldung; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31, Rn. 103f.). Die W 1-Besoldung differenziert zwar nicht nach Erfahrungsstufen, jedoch wird entsprechend dieser Erwägung nachfolgend auf die Veränderungen der Zulage in der zweiten Beschäftigungsphase des Dienstverhältnisses – d.h. nach der Verlängerung bei positiver Bewährungsentscheidung gemäß § 102b BerlHG – abgestellt. Die kalkulatorischen Effekte, ob auf die Zulage vor/nach Verlängerung des Dienstverhältnisses abgestellt wird, erweisen sich infolge der in absoluten Beträgen gleichen Erhöhung (200 Euro) ohnehin als gering und äußern sich nur in geringfügig unterschiedlichen relativen Veränderungen des Besoldungsindex, die ohne Auswirkungen auf die Anzahl der überschrittenen Parameter sowie die Gesamtwürdigung der Kammer bleiben. Für den Orientierungsrahmen der ersten Stufe erweist sich die Berechnung – allein – auf Basis der Einbeziehung der Bewährungszulage daher als ausreichend (vgl. C.II.1. zur exakteren Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung sowohl mit als auch ohne Einbeziehung der Bewährungszulage). Indem es um die Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung in den Jahren 2012 bis 2017 geht, ist es zudem unerheblich, dass in den Jahren ab 2002 zunächst noch keine Anwendungsfälle der W 1-Besoldung in der zweiten Beschäftigungsphase des Dienstverhältnisses existierten. (2) Berufungs-, Bleibe- und Leistungszulage Die mittlerweile in Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1 (4) BBesG BE enthaltene Möglichkeit, Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 zur Gewinnung, zur Verhinderung der Abwanderung und für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige monatliche Zulage bis zur Höhe von 1.000,00 Euro zu gewähren, kann – unabhängig von ihrer fehlenden Verstetigung und Vorhersehbarkeit (vgl. oben) – außer Betracht bleiben. Sie wurde erst mit Wirkung zum 23. Oktober 2019 eingeführt und betrifft damit den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht (vgl. Art. 3f. des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und weiterer Gesetze v. 9.10.2019, GVBl S. 687; die oben erwähnte Möglichkeit von Sonderzuschlägen nach § 72 BBesG i.d.F. des ProfBRG wurde mit Wirkung zum 21.3.2012 abgeschafft; vgl. auch Preißler, Forschung & Lehre 2019, 538f.). (3) Forschungs- und Lehrzulage Auch die in § 3 Abs. 7 LBesG (i.V.m. § 35 Abs. 1 BBesG BE) vorgesehene und Juniorprofessoren zugängliche Forschungs- und Lehrzulage, die bei Einwerbung privater Drittmittel gewährt werden kann, bleibt nachfolgend außer Betracht. Zwar war die Forschungs- und Lehrzulage auch bereits im hier streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich geregelt, jedoch hängt ihre Gewährung bereits nicht allein von einer Entscheidung des jeweiligen Dienstherrn ab, sondern setzt voraus, dass der private Drittmittelgeber „bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat“. Die dargestellten Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Einbeziehung von Zulagen in die Bewertung der Amtsangemessenheit der Alimentation stellt, dürften damit nicht erfüllt sein. Die Einwerbung privater Drittmittel und die Bereitstellung einer Zulage hieraus durch den Drittmittelgeber rechtfertigen nicht die Annahme einer für jeden Amtsträger zugänglichen und hinreichend verstetigten Alimentationsleistung des Dienstherrn. ccc) Sonstige Besoldungsbestandteile Gemäß der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts bleiben im Rahmen der vereinfachenden Berechnungen des Besoldungsindex auf der ersten Prüfungsstufe die – kalkulatorisch zu vernachlässigenden – Einmalzahlungen an Beamte in den Jahren 2003 (max. 185,00 Euro) und 2004 (max. 50,00 Euro) bzw. das Berliner Beamten zuletzt im Jahr 2003 in Höhe von 255,65 Euro jährlich gewährte Urlaubsgeld außer Betracht (vgl. zu diesen Besoldungsbestandteilen BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 7ff., 14). c) Entwicklung der W 1-Besoldung aa) Anpassungen der Grundgehaltssätze auf bundesrechtlicher Grundlage Es kam zunächst zu folgenden Besoldungsanpassungen im Anschluss an die Normierung des initialen Grundgehaltssatzes von 3.260,00 Euro für die W 1-Besoldung mit Inkrafttreten des ProfBRG zum 23. Februar 2002 (vgl. Anlage IV Nr. 3 BBesG i.d.F. des Art. 1 Nr. 15 ProfBRG): - zum 1. Juli 2003 um 2,4 % (Art. 1 und 21, Anhang 1 Nr. 3 zu Artikel 1 Nr. 6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)), - zum 1. April 2004 um 1,0 % (Art. 2 und 21, Anhang 14 Nr. 3 zu Art. 2 Nr. 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)) und - zum 1. August 2004 um 1,0 % (Art. 3 und 21, Anhang 27 Nr. 3 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)). bb) Anpassungen der Grundgehaltssätze auf landesrechtlicher Grundlage Die Föderalismusreform I führte sodann zur Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes (vgl. Art. 74a GG) wurde mit Wirkung zum 1. September 2006 aufgehoben und dem Bund kommt seitdem nur noch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Statusrechte und Pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts – wozu etwa auch die hiesige Beklagte zählt – zu. Die Besoldung und Versorgung der Beamten fällt explizit nicht unter die verbliebenen Kompetenzen des Bundes (vgl. Art. 74 Nr. 27 GG; insgesamt BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 124ff.). Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG galt das BBesG jedoch als Bundesrecht fort, konnte aber durch Landesrecht ersetzt werden. Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die W 1-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG – bzw. zunächst § 86 BBesG i.d.F. v. 29.7.2008 –) fortgalten. Da die Grundgehaltssätze in den Jahren 2006 bis 2009 auf Landesebene nicht angepasst wurden, ergab sich deren Höhe bis zum 31. Juli 2010 damit weiterhin aus der Anlage IV Nr. 3 BBesG in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 (vgl. Anhang 27 Nr. 3 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004). Sodann wurden die Grundgehaltssätze der W 1-Besoldung auf Landesebene wie folgt angepasst: - zum 1. August 2010 um 1,5 % (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlage 1 Nr. 3 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl S. 362)), - zum 1. August 2011 um 2,0 % (§ 2 Abs. 3, Anlage 15 Nr. 3 zu § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011 i.V.m. der Berichtigung vom 11. April 2011 (GVBl S. 158)), - zum 1. August 2012 um 2,0 % (Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GVBl S. 291)), - zum 1. August 2013 um 2,0 % (Art. I § 2 Abs. 3, Anlage 16 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2012/2013), - zum 1. August 2014 um 3,0 % (Art. I § 2 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl S. 250)), - zum 1. August 2015 um 3,0 % (Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 (Erhöhung um 3,2 %) i.V.m. Art. I § 2 Abs. 6 BerlBVAnpG 2014/2015 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG BE in der Fassung des Art. III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Art. I § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl S. 306) geändert wurde (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %) i.V.m. Anlage 15 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2014/2015), - zum 1. August 2016 um 2,8 % (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (Erhöhung um 3,0 %; GVBl S. 334) und Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2016 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG BE nach Art. III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl S. 243) geändert worden ist (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %) i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2016 (GVBl S. 522)) und - zum 1. August 2017 um 2,6 % (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (Erhöhung um 2,8 %; GVBl S. 382) und Art. I § 2 Abs. 7 BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG BE nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl S. 243) geändert worden ist (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %) i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2017/2018 (GVBl S. 439)). cc) Übersicht Besoldungsentwicklung W 1 -Besoldung Zusammenfassend stellte sich die Entwicklung der Grundgehaltssätze mithin wie nachfolgend dar: Jahr Anstieg der Besoldung (in %) 2003 2,4 2004 1,0 1,0 2005 0,0 2006 0,0 2007 0,0 2008 0,0 2009 0,0 2010 1,5 2011 2,0 2012 2,0 2013 2,0 2014 3,0 2015 3,0 2016 2,8 2017 2,6 d) Anpassungen der Sonderzahlungen Bis zum Jahr 2002 war auch für die Beamten des Landes Berlin das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes maßgeblich. Dieses setzte die Sonderzuwendung auf einen bestimmten Prozentsatz der monatlichen Bezüge fest. Zuletzt wurde Beamten in Berlin im Jahr 2002 auf bundesrechtlicher Grundlage eine Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 % der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge gewährt (vgl. § 67 BBesG i.d.F. v. 6.8.2002 (BGBl I S. 3020) i.V.m. §§ 6, 13 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung – SoZuwG – i.d.F. v. 16.2.2002 (BGBl I S. 686); s. auch BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 6). Im Jahr 2003 räumte der Bundesgesetzgeber den Ländern dann die Befugnis ein, die jährliche Sonderzahlung unter Beachtung eines bundeseinheitlichen Höchstbetrags abweichend zu regeln (vgl. zu den Einzelheiten BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 12f.). Daraufhin senkte das Land Berlin im Jahr 2003 die Sonderzahlung für Beamte auf einheitlich 640 Euro ab (vgl. § 5 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung – SZG – i.d.F. v. 5.11.2003 (GVBl S. 538)). Eine Gegenüberstellung des Jahresbruttogehalts 2003 in der W 1-Besoldung im Land Berlin mit dem Wert, der sich ohne diese Neuregelung ergeben hätte –d.h. mit einer Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 % der Dezemberbezüge (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 6 zu den entsprechenden Bemessungsfaktoren nach dem bundesgesetzlichen Sonderzahlungsregime für 2003) – zeigt, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe W 1 im Anschluss an die Erhöhung des Grundgehalts durch die Kürzungen der Sonderzahlung seitens des Landes Berlin in 2003 wieder um 5,18 % vermindert worden sind. Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. bereits oben; s. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 135; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 122). Mit Art. I des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl S. 271) wurde die Sonderzahlung für Beamte abweichend von dieser Regelung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 auf jeweils 940,00 Euro angehoben. In den Jahren 2010 bis 2016 betrug sie wie zuvor 640,00 Euro. Dies bewirkte in den Jahren 2008 (Erhöhung) beziehungsweise 2010 (Kürzung) in der Besoldungsgruppe W 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt ohne Anpassung der Sonderzahlung) von jeweils 0,67 % (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103). Durch Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018 vom 20. Juli 2017 (GVBl S. 382) wurde die Sonderzahlung für Beamte des Landes Berlin für 2017 von 640,00 Euro auf 800,00 Euro angehoben. Dies bewirkte in der Besoldungsgruppe W 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt ohne Anpassung der Sonderzahlung) von 0,29 %. e) Anpassungen der Bewährungszulage Die ab Einführung der W 1-Besoldung gewährte Bewährungszulage wird nachfolgend entsprechend der dargestellten Erwägungen in ihrer Entwicklung während der zweiten Beschäftigungsphase des Dienstverhältnisses – d.h. nach der Verlängerung bei positiver Bewährungsentscheidung (vgl. § 102b BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011, § 48 HRG i.d.F. v. 27.12.2004) – einbezogen. Mit ihrer Einführung betrug die Zulage zunächst 260,00 Euro monatlich (vgl. Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1 (3) i.d.F. v. 16.2.2002 (BGBl S. 690) und v. 6.8.2002 (BGBl S. 3064)). Gemäß § 85 BBesG (bzw. § 86 BBesG i.d.F. v. 29.7.2008) galt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung im Land Berlin zunächst weiter, so dass es auch bei der Stellenzulage in Höhe von 260,00 Euro blieb und anschließende bundesbesoldungsrechtliche Anhebungen mithin vorliegend unbeachtlich sind (vgl. Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 2. Aufl. 2022, § 85 Rn. 1; vgl. auch die mit Schriftsatz v. 5.2.2024 eingereichten Besoldungsmitteilungen des Klägers). Mit Wirkung zum 1. August 2015 wurde die Stellenzulage in der zweiten Beschäftigungsphase von Juniorprofessoren auf 460,00 Euro monatlich angehoben (vgl. Anlage II BBesG BE i.d.F. v. Art. 2 Nr. 2, Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin (BerlProfBesÄndG) v. 7.4.2015, GVBl S. 62). Dies bewirkte in der Besoldungsgruppe W 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der im Rahmen der Betrachtung der Entwicklungen der Sonderzahlungen beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt ohne Anpassung der Stellenzulage) von 4,76 %. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum gab es keine weiteren Veränderungen der Bewährungszulage. f) Berechnung des Besoldungsindex Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit dem die Besoldungsänderung abbildenden Faktor ermittelt (Indexwert x [1 + Besoldungsänderung in %]), wobei das Gehaltsniveau zu Beginn des jeweils Betrachtungszeitraums als „Ausgangs-Indexwert“ 100 festgesetzt wird („Zinseszinsformel“; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 105ff.). Hiernach ergeben sich aus der dargestellten Entwicklung des Grundgehalts, der Sonderzahlungen und der Bewährungszulage in den für jedes streitgegenständliche Jahr zu betrachtenden Zeiträumen ab Einführung der W-Besoldung folgende Werte für den Besoldungsindex: - Im Zeitraum 2002 bis 2012 ergibt sich für die Besoldungsgruppe W 1 eine Steigerung der Besoldung von 4,59 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2013 ergibt sich für die Besoldungsgruppe W 1 eine Steigerung der Besoldung von 6,68 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2014 ergibt sich für die Besoldungsgruppe W 1 eine Steigerung der Besoldung von 9,88 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2015 ergibt sich für die Besoldungsgruppe W 1 eine Steigerung der Besoldung von 18,57 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2016 ergibt sich für die Besoldungsgruppe W 1 eine Steigerung der Besoldung von 21,89 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2017 ergibt sich für die Besoldungsgruppe W 1 eine Steigerung der Besoldung von 25,42 %. Besoldungsentwicklung bis 2017 Jahr Besoldungs-erhöhung (in %) Index Steigerung des Index (in %) 2002 100,00 2003 2,4 102,40 - 5,18 97,1 2004 1,0 98,07 1,0 99,05 2005 0,0 99,05 2006 0,0 99,05 2007 0,0 99,05 2008 0,0 99,05 0,67 99,71 2009 0,0 99,71 2010 1,5 101,21 - 0,67 100,53 2011 2,0 102,54 2012 2,0 104,59 4,59 2013 2,0 106,68 6,68 2014 3,0 109,88 9,88 2015 3,0 113,18 13,18 4,76 118,57 18,57 2016 2,8 121,89 21,89 2017 2,6 125,06 25,06 0,29 125,42 25,42 2. Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (1. Parameter) Der 1. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist auf Basis der zunächst vergröbernden Sichtweise in den Jahren 2012 bis 2016 erfüllt, nicht aber in 2017 (vgl. zu den Ergebnissen der Spitzausrechnung C.II.1.). a) Maßstäbe des 1. Parameters Eine deutliche Differenz im Sinne einer „Abkopplung“ der Entwicklung der W 1-Besoldung im Land Berlin von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin ist ein wichtiger Hinweis für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34; vgl. zur besonderen Bedeutung dieses Parameters noch C.II.2.). Für diese Orientierungsfunktion sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Landes Berlin tauglicher Parameter, obwohl dort auch Tarifgruppen einbezogen werden, deren Angehörige bezüglich Ausbildung, Tätigkeitsinhalt und Verantwortung nicht direkt mit der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 33ff.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 63ff.). Denn die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst sind ein Indikator für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Leistungsfähigkeit und Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34). Um diese Funktion zu erfüllen, reicht es aus, die Entwicklung der Tariflöhne der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin zu betrachten, die Tarifergebnisse in den Tarifverträgen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände müssen nicht einbezogen werden (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 98; Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 70). Eine relevante Entkoppelung von der Entwicklung der Tarifergebnisse kann angenommen werden, wenn die Differenz zwischen der Tarifsteigerung und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre – bzw. vorliegend bis zum Inkrafttreten der W 1-Besoldung (vgl. oben) – zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 36). Analog zu den Maßgaben für die Abbildung der Besoldungsentwicklung sind auch bei der Auswertung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin auf der ersten Prüfungsstufe nur lineare Tariferhöhungen unabhängig vom (unterjährigen) Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und z.B. keine Sockelbeträge oder Einmalzahlungen zu betrachten. Auf der zweiten Prüfungsstufe kann bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse eine „Spitzausrechnung“ vorgenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31ff.; s. zu dieser C.II.1.). b) Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2012 bis 2017 Entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den für das Land Berlin heranzuziehenden Indexwerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 124ff.) sowie auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Bericht „Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022“ v. 23.6.2022, S. 42) und der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Tarifeinkommen im hier relevanten Zeitraum wie folgt: aa) Anwendungs-TV Land Berlin (2003 bis 2004) Nachdem das Land Berlin zunächst 1994 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausschied, galt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte des Landes Berlin aufgrund dynamischer Übernahmeverträge (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125; Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (460)). Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 wurde die statische Geltung des BAT in der Fassung vom 1. Januar 2003 mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen für Berlin beschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125; Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (462)). Dabei können die Modifizierungen des BAT im Anwendungs-TV Land Berlin (Absenkung der Tariflohnentgelte, Verminderung der bezahlten Arbeitszeit, entgeltlicher Ausgleich der tatsächlich zu erbringenden höheren Arbeitszeit) für die hiesigen Zwecke insgesamt als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125). Dies hatte folgende Tarifsteigerungen zur Folge: - 2003: 2,4 % - 2004: 2,0 % bb) Keine Tarifsteigerung im Land Berlin (2005 bis 2010) In den Jahren 2005 bis 2010 erfolgten im Land Berlin keine Tariferhöhungen für die Angestellten im öffentlichen Dienst. cc) Angleichungs-TV Land Berlin und TV-Wiederaufnahme Berlin (2011 bis 2017) Mit dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 und mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV-Wiederaufnahme Berlin) vom 12. Dezember 2012 wurde für die Angestellten des Landes Berlin im Grundsatz das Recht des Tarifgebiets West des TV-L dynamisch zur Anwendung gebracht. Sofern es hierbei für Berlin zunächst zu Modifizierungen bei Arbeitslohn (Bemessungssatz) und Arbeitszeit kam, können diese für hiesige Zwecke erneut als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden. Der Angleichungs-TV Land Berlin hatte darüber hinaus zur Folge, dass die in den Jahren 2008 bis 2010 im Bereich des TV-L vereinbarten Tariferhöhungen im Land Berlin sukzessive nachgeholt wurden. Zur Vereinfachung kann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für Berlin im Jahr 2011 ein einmalig höherer Steigerungswert von 8,87 % und anschließend ab 2012 wieder der Tariflohnindex für die TdL angesetzt werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 126f.; angesichts der bis 2014 deutlich zweistelligen Überschreitung des Schwellenwerts würde auch der exakte Nachvollzug an das TV-L Niveau nicht zu anderen Ergebnissen führen). Lediglich im Jahr 2015 fällt die Steigerung für Berlin nochmals einmalig höher (2,6 %) im Vergleich zur TdL (2,1 %) aus. Dies führte zu folgenden Tarifsteigerungen ab 2011: - 2011: 8,87 % - 2012: 1,9 % - 2013: 2,7 % - 2014: 3,0 % - 2015: 2,6 % - 2016: 2,3 % - 2017: 2,0 % dd) Übersicht Tariflohnentwicklung Zusammenfassend stellte sich die Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst des Landes Berlin mithin wie nachfolgend dar: Jahr Anstieg der Tariflöhne (in %) 2003 2,4 2004 2,0 2005 0,0 2006 0,0 2007 0,0 2008 0,0 2009 0,0 2010 0,0 2011 8,87 2012 1,9 2013 2,7 2014 3,0 2015 2,6 2016 2,3 2017 2,0 ee) Berechnung des Tariflohnindex Der Tariflohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. C.I.1.f)). Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Tarifentwicklung insgesamt: - Im Zeitraum 2002 bis 2012 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 15,87 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2013 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 19,00 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2014 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 22,57 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2015 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 25,76 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2016 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 28,65 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2017 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 31,22 %. Tariflohnindex bis 2017 Jahr Tariferhöhung (in %) Index Steigerung des Index (in %) 2002 100,00 2003 2,4 102,4 2004 2,0 104,45 2005 0,0 104,45 2006 0,0 104,45 2007 0,0 104,45 2008 0,0 104,45 2009 0,0 104,45 2010 0,0 104,45 2011 8,87 113,71 2012 1,9 115,87 15,87 2013 2,7 119,00 19,00 2014 3,0 122,57 22,57 2015 2,6 125,76 25,76 2016 2,3 128,65 28,65 2017 2,0 131,22 31,22 c) Anwendung des 1. Parameters Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 – 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 128). Dieser Vergleich der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin mit der Besoldungsentwicklung ergibt, dass die Tarifentwicklung die Besoldungsentwicklung auf Basis der zunächst vergröbernden Sichtweise in 2012 bis 2016 – nicht jedoch in 2017 – um mehr als 5 % überschritten hat (vgl. zu den Ergebnissen der Spitzausrechnung C.II.1.). Jahr Entwicklung Tarifverdienste Entwicklung Besoldung 1. Parameter (in %) 2012 15,87 4,59 10,78 2013 19,00 6,68 11,55 2014 22,57 9,88 11,55 2015 25,76 18,57 6,06 2016 28,65 21,89 5,55 2017 31,22 25,42 4,62 3. Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Bruttolöhne im Land Berlin (2. Parameter) Der 2. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist auf Basis der vergröbernden Sichtweise der ersten Prüfungsstufe in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht erfüllt (vgl. zu den Ergebnissen bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung C.II.1.). a) Maßstäbe des 2. Parameters Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Beamten auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 83; Beschl. v. 12.2.2003 – 2 BvL 3/00 –, juris, Rn. 68). Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Beamten. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 83). Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 103; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 82). Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren – bzw. vorliegend ab Inkrafttreten der W 1-Besoldung (vgl. oben) – bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 105; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 84). Auch hinsichtlich des Vergleichs mit der Entwicklung der Bruttobesoldung sind gewisse Unschärfen und Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen, jedoch hinsichtlich der Funktion der ersten Prüfungsstufe – Orientierungswerte zu liefern –, unschädlich und hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 32). b) Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2012 bis 2017 aa) Veränderungen des Bruttolohns Auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Bericht „Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022“ v. 23.6.2022, S. 57) sowie der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022 und 6.10.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Nominallöhne für das Land Berlin wie folgt: Jahr Anstieg der Nominallöhne (in %) 2003 0,6 2004 0,2 2005 0,1 2006 - 0,4 2007 0,7 2008 0,5 2009 1,2 2010 1,2 2011 2,7 2012 1,9 2013 1,3 2014 3,6 2015 4,3 2016 2,5 2017 2,7 bb) Berechnung des Nominallohnindex Der Nominallohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. C.I.1.f)). Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Lohnentwicklung insgesamt: - Im Zeitraum 2002 bis 2012 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 9,01 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2013 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 10,43 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2014 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 14,41 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2015 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 19,33 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2016 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 22,31 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2017 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 25,61 %. Nominallohnindex bis 2017 Jahr Tariferhöhung (in %) Index Steigerung des Index (in %) 2002 100,00 2003 0,6 100,60 2004 0,2 100,80 2005 0,1 100,90 2006 - 0,4 100,50 2007 0,7 101,20 2008 0,5 101,71 2009 1,2 102,93 2010 1,2 104,17 2011 2,7 106,98 2012 1,9 109,01 9,01 2013 1,3 110,43 10,43 2014 3,6 114,41 14,41 2015 4,3 119,33 19,33 2016 2,5 122,31 22,31 2017 2,7 125,61 25,61 c) Anwendung des 2. Parameters Der Vergleich der Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung (vgl. zur Berechnungsmethode C.I.2.c)) ergibt, dass die Nominallohnentwicklung die Besoldungsentwicklung auf Basis der vergröbernden Sichtweise in keinem Jahr um mehr als 5 % überschritten hat (vgl. zu den Ergebnissen der Spitzausrechnung C.II.1.). Jahr Entwicklung Nominallohnindex Entwicklung Besoldung 2. Parameter (in %) 2012 9,01 4,59 4,23 2013 10,43 6,68 3,52 2014 14,41 9,88 4,12 2015 19,33 18,57 0,64 2016 22,31 21,89 0,34 2017 25,61 25,42 0,15 4. Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Verbraucherpreise (3. Parameter) Der 3. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist auf Basis der vergröbernden Sichtweise der ersten Prüfungsstufe in den Jahren 2012 bis 2014 erfüllt (vgl. zu den Ergebnissen bei Spitzausrechnung C.II.1.). a) Maßstäbe des 3. Parameters Zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation von Beamten ist der Entwicklung ihres Einkommens ferner die allgemeine Preisentwicklung – dargestellt durch den Verbraucherpreisindex – gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 39; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 106f.; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 86). Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Beamten infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 39f.; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 106; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 85). Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren – bzw. vorliegend ab Inkrafttreten der W 1-Besoldung (vgl. oben) – bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 41; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 108; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 85ff.). b) Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2012 bis 2017 aa) Veränderungen der Verbraucherpreise Auf Basis der Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022 und 6.10.2022; vgl. auch Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Statistischer Bericht M I 2 – m03/22, S. 14) gestaltete sich die Entwicklung der Verbraucherpreise für das Land Berlin wie folgt: Jahr Anstieg der Verbraucherpreise (in %) 2003 0,4 2004 2,0 2005 1,4 2006 1,5 2007 1,8 2008 2,5 2009 0,2 2010 1,3 2011 2,2 2012 2,3 2013 2,2 2014 0,9 2015 0,0 2016 0,7 2017 1,4 bb) Berechnung des Verbraucherpreisindex Der Verbraucherpreisindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. C.I.1.f)). Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt: - Im Zeitraum 2002 bis 2012 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 16,71 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2013 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 19,28 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2014 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 20,35 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2015 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 20,35 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2016 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 21,19 %. - Im Zeitraum 2002 bis 2017 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 22,89 %. Verbraucherpreisindex bis 2017 Jahr Tariferhöhung (in %) Index Steigerung des Index (in %) 2002 100,00 2003 0,4 100,40 2004 2,0 102,41 2005 1,4 103,84 2006 1,5 105,40 2007 1,8 107,30 2008 2,5 109,98 2009 0,2 110,20 2010 1,3 111,63 2011 2,2 114,09 2012 2,3 116,71 16,71 2013 2,2 119,28 19,28 2014 0,9 120,35 20,35 2015 0,0 120,35 20,35 2016 0,7 121,19 21,19 2017 1,4 122,89 22,89 c) Anwendung des 3. Parameters Der Vergleich der Entwicklung des Verbraucherpreisindex mit der Besoldungsentwicklung (vgl. zur Berechnungsmethode C.I.2.c)) ergibt, dass die Entwicklung der Verbraucherpreise die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2012 bis 2014 um mehr als 5 % überschritten hat. Jahr Entwicklung Verbraucherpreisindex Entwicklung Besoldung 3. Parameter (in %) 2012 16,71 4,59 11,59 2013 19,28 6,68 11,81 2014 20,35 9,88 9,53 2015 20,35 18,57 1,50 2016 21,19 21,89 - 0,57 2017 22,89 25,42 - 2,02 5. Systeminterner Besoldungsvergleich durch Abstands- und Mindestabstandsgebot (4. Parameter) Der 4. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot in allen streitgegenständlichen Jahren erfüllt (vgl. c)). Das Abstandsgebot wurde wiederum nicht verletzt (vgl. b)). a) Maßstäbe des 4. Parameters Der 4. Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Eine amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 43; Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 73; Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 146; VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 69 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts): In den jeweiligen Bezügen soll die entsprechend dem Laufbahn- und Leistungsprinzip unterschiedliche Wertigkeit und Bedeutung der Ämter zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 42). Vor diesem Hintergrund kann der systeminterne Besoldungsvergleich in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt, wobei hierfür bereits die alternative – nicht kumulative – Erfüllung einer der beiden Varianten des systeminternen Besoldungsvergleichs ausreicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 42ff., 140). - Zunächst kann dieser Parameter dadurch erfüllt werden, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen – etwa aufgrund unterschiedlich hoher linearer Besoldungsanpassung – in den zurückliegenden fünf Jahren vor dem streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 10 % abgeschmolzen wurden (sog. Abstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 45 m.w.N., vgl. hierzu sogleich b)). - Daneben besteht eine Indizwirkung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht wahrt, so dass der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung als staatlicher Sozialleistung und der erwerbstätigen Beamten gewährten Besoldung nicht mehr hinreichend erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 46f.). Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft damit den Ausgangspunkt des gestaffelten Besoldungsgefüges und hat somit auch für die Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung höherer Besoldungsgruppen (auch in anderen Besoldungsordnungen) indizielle Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48f.; vgl. zur gebotenen Vergleichsperspektive auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 – juris, Rn. 73; Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 146; deutlich auch in Bezug auf die W-Besoldung VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 143ff., insb. 335ff.). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47 m.w.N.; vgl. hierzu sogleich c)). b) Abstandsgebot Auch wenn in einigen streitgegenständlichen Jahren der Abstand zur W 1-Besoldung in bestimmten Vergleichsszenarien um mehr als 10 % im relevanten Zeitraum eingeebnet wurde, ist hierin vorliegend ausnahmsweise kein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation zu erblicken. Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in der Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 – juris, Rn. 74ff.; VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 69 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt mithin ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 75; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 110). Die Wahrung des Abstandsgebots als ein Faktor innerhalb der Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe zum Jahresende (also ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte [„Spitzausrechnung“]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 140 akzeptierte; für unterschiedliche Zeitpunkte der allgemeinen Besoldungsanpassungen in den verschiedenen Besoldungsgruppen ist vorliegend auch nichts ersichtlich). Indem es im Rahmen des Abstandsgebots um die „Einebnung“ des Abstands zur streitgegenständlichen Besoldungsgruppe geht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 45; s. auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 – juris, Rn. 78: „Verbot schleichender Abschmelzung“; ferner BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 110), wird die Betrachtung nachfolgend nicht auf die Entwicklungen des Abstands der W 1-Besoldung zu höher alimentierten Besoldungsgruppen erstreckt (vgl. die entsprechend auf niedriger besoldete Ämter begrenzten Vergleiche zur R 1- bzw. R 2-Besoldung in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 2.13 –, juris, Rn. 104ff.; Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 106ff; deutlich auch VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 96: „Daraus folgt, dass die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage von vornherein keinen besoldungsrechtlichen Abstand zu A 14 hält und mithin für die Prüfung des Abstandsgebotes in Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 14 nicht taugt.“). Dem Aspekt kann jedoch innerhalb der verfassungsrechtlichen Gesamtabwägung Relevanz zukommen (vgl. zum Vergleich der Relation zwischen W 1- und W 2-Besoldung C.II.2.b)). Das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht, gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen der jeweiligen Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 76). Das Bundesverfassungsgericht hat in unterschiedlichen Zusammenhängen (auch außerhalb der Prüfung allgemeiner Besoldungsanpassungen) bei der Anwendung des Abstandsgebots unterschiedliche Ansätze gewählt und teils die jeweiligen Bruttogehälter der Endstufe (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 174; i.E. ebenso BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 140), teils die jeweiligen Bruttogehälter gleicher Erfahrungsstufen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 28 ff.) und / oder den über die jeweiligen Stufen gemittelten durchschnittlichen Abstand der Bruttogehälter (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 28 ff.) der zu vergleichenden Besoldungsgruppen verglichen (vgl. zur Übersicht m.w.N. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 73). Dabei wurden neben den Grundgehaltssätzen – jedenfalls teilweise – auch allgemeine Stellenzulagen in den Blick genommen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 73, 81 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 BvL 3/15 –, juris, Rn. 45 ff.). Die W-Besoldung im Land Berlin ist jedoch nicht nach Erfahrungsstufen gestaffelt und wird grundsätzlich – auch im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum – nur über einen Zeitraum von maximal sechs Jahren gewährt (vgl. § 48 Abs. 1 HRG; § 102b Abs. 1 BerlHG). Auch deshalb fällt die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise niedriger (in den unteren Stufen) und teilweise höher (in den oberen Stufen) als die W 1-Besoldung aus. Diese Besonderheiten stehen einer Anwendung des Abstandsgebots zwar nicht grundsätzlich entgegen, jedoch muss ihnen bei der Wahl des Vergleichsmaßstabs und der Gewichtung der Ergebnisse Rechnung getragen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass der Vergleich mit der A-Besoldung für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der W-Besoldung relevant ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 146, 168: „am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung taugliche[...] Besoldungsordnung A“). Daher wird nachfolgend die Entwicklung der W 1-Besoldung mit der A 4 Besoldung (Endstufe) sowie mit der Eingangsstufe und dem über die Stufen (arithmetisch, ohne Gewichtung der Stufen) gemittelten Bruttogehalt der A 13-Besoldung verglichen. Dabei wird die W 1-Besoldung sowohl in der ersten Phase des Beschäftigungsverhältnisses vor seiner Verlängerung – also ohne Bewährungszulage, aber ab 2015 mit der allgemeinen Zulage – als auch in der zweiten Phase des Beschäftigungsverhältnisses nach seiner Verlängerung – also mit Bewährungszulage – betrachtet. Im Hinblick auf die A-Besoldung wird wiederum keine Stellenzulage einbezogen, da die allgemeine Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung 27 BBesG BE nicht allen Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe zukommt (z.B. im Rahmen der Besoldungsgruppe A 13 zwar Beamten des höheren Verwaltungsdienstes, jedoch nicht des höheren technischen Dienstes; vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 193). Es sind aber nur solche Bezügebestandteile in die Betrachtung des Abstandsgebots einzubeziehen, die an keinen anderen Sachverhalt anknüpfen als die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe (vgl. im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Hauptstadtzulage in die Betrachtung des Abstandsgebots VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 78). Die ergänzende Betrachtung der W 1-Besoldung unter Einbeziehung auch der Bewährungszulage erscheint dennoch legitim, da diese – nach der Verlängerung des Beamtenverhältnisses – an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist und dann jedem Angehörigen der W 1-Besoldung zukommt. Die (fehlende) Ruhegehaltsfähigkeit der Zulage steht ihrer Einbeziehung in die Betrachtung des Abstandsgebots nicht entgegen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 80). · Der Vergleich mit der A 4-Besoldung entspricht dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur Berliner R-Besoldung gewählten Maßstab (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 140 akzeptierte). Auch das OVG Thüringen stellte auf die Endstufe niedrigerer A-Besoldungen bei der Anwendung des Abstandsgebots im Rahmen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung ab (OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 96). · Die Betrachtung des Verhältnisses zur A 13-Besoldung bietet sich insofern an, als der Bundes- wie Landesgesetzgeber an verschiedenen Stellen zum Ausdruck bringt, dass die Besoldungsgruppen W 1 und A 13 – jedenfalls in gewissem Maße – vergleichbar sind. So ging der Bundesgesetzgeber bei Einführung der Juniorprofessur mit der Besoldungsgruppe W 1 davon aus, dass dadurch Stellen für „wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten“ wegfallen würden (vgl. BT-Drs. 14/6852 v. 31.8.2001, S. 2). Diese Stellen waren zuvor (bzw. sind weiterhin), je nach individueller Ausgestaltung, insbesondere den Besoldungsgruppen A 13/A 14 oder C 1/C 2 zugeordnet (vgl. Anlagen I und II zum BBesG 1998). Auch bei der Berechnung der Zulage für Beamte der Besoldungsgruppe W 1, die an obersten Bundesbehörden verwendet werden, wurde bzw. wird jeweils auf die Besoldungsgruppe A 13 als Bezugspunkt abgestellt (vgl. Anlage IX BBesG 1998; Vorbemerkungen Nr. 1 (1) Anlage II BBesG BE). Auch die Beklagte erachtet den Vergleich der W 1-Besoldung mit der A 13-Besoldung für angemessen (vgl. Widerspruchsbescheid v. 20.6.2013, S. 2). Bei der Wahl des Bezugspunktes für den Vergleich mit der A 13-Besoldung ist wiederum Folgendes zu beachten: Indem das gestufte Besoldungssystem der A-Besoldung im hier relevanten Zeitraum zunächst auf das Besoldungsdienstalter (bis zum 31.7.2011) und anschließend auf berufliche Erfahrungszeiten (ab dem 1.8.2011) abstellt, besteht nur eine eingeschränkte „besoldungsinterne“ Vergleichbarkeit der einzelnen Stufen vor / nach der Besoldungsreform (vgl. zu dieser noch im Folgenden), nicht zuletzt infolge der unterschiedlichen Anzahl der Besoldungsstufen vor / nach der Reform im Jahr 2011. Es bietet sich daher an, die W 1-Besoldung mit der Eingangsstufe der A 13-Besoldung zu vergleichen, da hier die unterschiedlichen „Aufstiegsmodi“ noch keine Rolle spielen. In der Endstufe liegt die A 13-Besoldung wiederum durchgehend über der W 1-Besoldung, so dass es auch keinen relevanten Abstand gibt, der eingeebnet werden könnte. Zudem stellt die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 infolge der zeitlich begrenzten Verweildauer im Amt der Besoldungsgruppe W 1 einen weniger realistischen Bezugspunkt dar. Ergänzend wird zudem noch ein Vergleich zum über alle Stufen arithmetisch gemittelten Durchschnitt der A 13-Besoldung vorgenommen. Das Verhältnis der Höhe des Bruttogehalts (zum Jahresende) in der Besoldungsgruppe W 1 zur Höhe des Bruttogehalts in den jeweiligen Vergleichsgruppen entwickelte sich im Land Berlin im relevanten Zeitraum wie folgt (Berechnung der Abweichung: Differenz von W 1-Besoldung zur Vergleichsbesoldung geteilt durch W 1-Besoldung): aa) Vergleich zur Besoldungsgruppe A 4 (Endstufe) Jahr W 1 ohne Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 4 (Endstufe) Bruttogehalt (in Euro/Monat) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.405,34 1.838,66 46,01 2008 3.405,34 1.838,66 46,01 2009 3.405,34 1.838,66 46,01 2010 3.456,42 1.866,24 46,01 2011 3.525,55 1.925,00 45,40 2012 3.596,06 1.963,50 45,40 2013 3.667,98 2.002,77 45,40 2014 3.778,02 2.062,85 45,40 2015 4.091,36 2.124,74 48,07 2016 4.200,32 2.195,49 47,73 2017 4.304,33 2.270,49 47,25 Jahr W 1 mit Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 4 (Endstufe) Bruttogehalt (in Euro/Monat) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.665,34 1.838,66 49,84 2008 3.665,34 1.838,66 49,84 2009 3.665,34 1.838,66 49,84 2010 3.716,42 1.866,24 49,78 2011 3.785,55 1.925,00 49,15 2012 3.856,06 1.963,50 49,08 2013 3.927,98 2.002,77 49,01 2014 4.038,02 2.062,85 48,91 2015 4.351,36 2.124,74 51,17 2016 4.460,32 2.195,49 50,78 2017 4.564,33 2.270,49 50,26 bb) Vergleich zur Besoldungsgruppe A 13 (Eingangsstufe) Jahr W 1 ohne Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 13 (Eingangsstufe) Bruttogehalt (in Euro/Monat) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.405,34 2.880,96 15,40 2008 3.405,34 2.880,96 15,40 2009 3.405,34 2.880,96 15,40 2010 3.456,42 2.924,17 15,40 2011 3.525,55 3.130,00 11,22 2012 3.596,06 3.192,60 11,22 2013 3.667,98 3.256,45 11,22 2014 3.778,02 3.354,14 11,22 2015 4.091,36 3.454,76 15,56 2016 4.200,32 3.551,49 15,45 2017 4.304,33 3.643,83 15,35 Jahr W 1 mit Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 13 (Eingangsstufe) Bruttogehalt (in Euro/Monat) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.665,34 2.880,96 21,40 2008 3.665,34 2.880,96 21,40 2009 3.665,34 2.880,96 21,40 2010 3.716,42 2.924,17 21,32 2011 3.785,55 3.130,00 17,32 2012 3.856,06 3.192,60 17,21 2013 3.927,98 3.256,45 17,10 2014 4.038,02 3.354,14 16,94 2015 4.351,36 3.454,76 20,61 2016 4.460,32 3.551,49 20,38 2017 4.564,33 3.643,83 20,17 cc) Vergleich zur Besoldungsgruppe A 13 (arithmetisches Mittel) Jahr W 1 ohne Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 13 (Durchschnitt) Bruttogehalt (in Euro/Monat) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.405,34 3.448,04 - 1,25 2008 3.405,34 3.448,04 - 1,25 2009 3.405,34 3.448,04 - 1,25 2010 3.456,42 3.499,74 - 1,25 2011 3.525,55 3.643,88 - 3,36 2012 3.596,06 3.716,75 - 3,36 2013 3.667,98 3.791,09 - 3,36 2014 3.778,02 3.904,82 - 3,36 2015 4.091,36 4.021,97 1,70 2016 4.200,32 4.134,58 1,57 2017 4.304,33 4.242,08 1,45 Jahr W 1 mit Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 13 (Durchschnitt) Bruttogehalt (in Euro/Monat) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.665,34 3.448,04 5,93 2008 3.665,34 3.448,04 5,93 2009 3.665,34 3.448,04 5,93 2010 3.716,42 3.499,74 5,83 2011 3.785,55 3.643,88 3,74 2012 3.856,06 3.716,75 3,61 2013 3.927,98 3.791,09 3,48 2014 4.038,02 3.904,82 3,30 2015 4.351,36 4.021,97 7,57 2016 4.460,32 4.134,58 7,30 2017 4.564,33 4.242,08 7,06 Die Berechnungen weisen mithin eine Einebnung des Abstands zur W 1-Besoldung um mehr als zehn Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren für den Zeitraum 2012 bis 2014 bei folgenden Konstellationen aus (vgl. zur Berechnung der Verringerung des relativen Abstands, sog. „Abschmelzungsquote“, VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 102; vgl. auch VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 313): · Vergleich W 1 ohne Bewährungszulage - Besoldungsgruppe A 13 Eingangsstufe (Abschmelzungsquote 27,14 %) · Vergleich W 1 mit Bewährungszulage - Besoldungsgruppe A 13 Eingangsstufe (Abschmelzungsquote zwischen 19,58 und 20,84 %) · Vergleich W 1 mit Bewährungszulage - Besoldungsgruppe A 13 Durchschnitt (Abschmelzungsquote zwischen 39,12 und 44,35 %) Dennoch erachtet die Kammer den 4. Parameter im Hinblick auf das Abstandsgebot nicht als erfüllt. Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ in jedem Fall beizubehalten. Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen. Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen – nach und nach eingeebnet werden (vgl. dazu, dass das Abstandsgebot einer solchen „Salami-Taktik“ – so die Terminologie des Bundesverfassungsgerichts – entgegensteht BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 78; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 105; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 112, 122). Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der weiterhin zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 77ff.; s. auch VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 86). Auch in seiner Entscheidung zur Berliner R-Besoldung stellt das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine Verletzung des Abstandsgebots nur auf solche stufenweisen Maßnahmen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 45). Der besoldungsrechtliche Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers soll damit gerade grundlegende Neuerungen weiterhin ermöglichen (deutlich BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 78f., vgl. auch a.a.O. Rn. 98 zum weiten Spielraum des Besoldungsgesetzgebers bei „Umgestaltung des Besoldungssystems“; Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 150). Die Einebnung des Abstands zur W 1-Besoldung in den benannten Vergleichsszenarien im Zeitraum 2012 bis 2014 ist vorliegend nicht das Ergebnis eines inkrementalen Abschmelzens durch sukzessive Maßnahmen oder die Folge (einer oder mehrerer) isolierter Einzelmaßnahmen (vgl. zu solchen BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 92, 121; s. auch VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 130 zur Hauptstadtzulage), sondern resultiert aus der grundlegenden Neustrukturierung der A-Besoldung: Durch das Gesetz zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin (BerlBesNG) vom 29. Juni 2011 (GVBl S. 306) wurden die Grundgehaltssätze in der Berliner A-Besoldung (und der R-Besoldung) zum 1. August 2011 neu gefasst (vgl. zum Inkrafttreten Art. V BerlBesNG). Es erfolgte eine Neustrukturierung (so ausdrücklich AbgH-Drs. 16/4078 v. 27.4.2011, S. 28f.) der aufsteigenden Besoldungstabellen in den Besoldungsordnungen A und R von einem zwölfstufigen in ein für alle Besoldungsgruppen einheitliches achtstufiges System. Anknüpfungspunkt für den Gehaltseinstieg und die weitere Gehaltsentwicklung sind seitdem nicht mehr – wie zuvor – das Lebensalter bzw. lebensaltersabhängige Besoldungsdienstalter, sondern die anforderungsgerecht absolvierte Dienstzeit. Der Aufstieg in die jeweils höhere Stufe des Grundgehalts erfolgt nach bestimmten, normierten Dienstzeiten (sog. Erfahrungszeiten; vgl. zur Begründung des Gesetzes AbgH-Drs. 16/4078 v. 27.4.2011, S. 2). Dieses „neue Besoldungssystem“ (vgl. AbgH-Drs.16/4078 v. 27.4.2011, S. 28) sollte eine mögliche Altersdiskriminierung beenden und im Hinblick auf das gesamte Lebenseinkommen der Angehörigen der A- und R-Besoldung weitgehend kostenneutral ausfallen (AbgH-Drs. 16/4078 v. 27.4.2011, S. 1f., 29). Die Umstellung führte im Hinblick auf den Vergleich der Besoldungsgruppe A 13 mit der nicht in Lebensalters- oder Erfahrungsstufen gegliederten W 1-Besoldung in den beschriebenen Konstellationen (dennoch) zu einer temporären Verringerung des Besoldungsabstands, die die formalen Grenzen des Abstandsgebots überschritt. Mit Einführung der Zulage auch in der ersten Phase des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Erhöhung der Bewährungszulage in der zweiten Phase des Beschäftigungsverhältnisses von Juniorprofessoren ab 2015 wurden die zuvor bestehenden Abstände zur W 1-Besoldung weitgehend wiederhergestellt bzw. sogar überschritten. Es ist daher in der Gesamtschau für die Jahre 2012 bis 2014 nicht von einem Verstoß gegen das Abstandsgebot mit der Folge, dass daraus eine Indizwirkung für die Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung abgeleitet werden könnte, auszugehen. Es handelt sich um die – zeitlich zudem eng begrenzten – Folgen einer grundlegenden Reform der A-Besoldung, die die generelle Wertigkeit der Ämter innerhalb des gestuften Gefüges unberührt lässt. Die mit der Neufassung einhergehende Anhebung der Grundgehaltssätze fiel je nach betroffener Besoldungsgruppe und -stufe der A-Besoldung auch stark unterschiedlich aus (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18, juris, Rn. 104) und zeichnet für die Verringerung des Abstands zur W 1-Besoldung verantwortlich, in der nur die – ursprünglich auch für die A-Besoldung vorgesehene – Erhöhung um 2,0 % zum 1. August 2011 erfolgte (§ 2 Abs. 3, Anlage 15 Nr. 3 zu § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011). Abgesehen von diesen Effekten der Umstellung in 2011 fielen die linearen Besoldungserhöhungen für die W- und A-Besoldung in den für die Betrachtung des Abstandsgebots relevanten Zeiträumen davor und danach identisch aus. Es dürfte sich angesichts des gesetzgeberischen Bestrebens, das Lebenszeiteinkommen auch nach der Besoldungsreform in der A- und R-Besoldung insgesamt konstant zu halten (vgl. oben) insbesondere um rechnerische Effekte der Besoldungsreform gerade in den verglichenen Konstellationen handeln. In der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 13 machte die Erhöhung durch die Besoldungsreform beispielsweise ca. 7,04 % aus, in der Endstufe aber lediglich 2,28 %. Dies liegt in der grundlegenden Neuausrichtung auf weniger, in der Länge unterschiedliche und zudem rein erfahrungsbasierte Stufen innerhalb der Besoldungsordnung A begründet, die zu unterschiedlich hohen Steigerungswerten in den einzelnen Stufen führte. Die Aussagekraft der Abstandsentwicklung zur – nicht in Stufen gegliederten – W 1-Besoldung wird dadurch verringert. Vor diesem Hintergrund und angesichts der seitens des Bundesverfassungsgerichts betonten Spielräume des Besoldungsgesetzgebers bei der Neuausrichtung einer Besoldungsordnung lässt sich vorliegend durch die Verringerung der Abstände in den betrachteten Vergleichsgruppen – nicht zuletzt angesichts des sachlichen und nachvollziehbaren Hintergrunds der Vermeidung möglicher Altersdiskriminierungen durch die Reform der A-/R-Besoldung – keine Verletzung des Abstandsgebots herleiten. Auch sofern man weitere Faktoren in die Betrachtung einbezieht, führt dies nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot. Dies zeigt die nachfolgende Beispielsberechnung zum Verhältnis der Höhe der Besoldung in der Besoldungsgruppe W 1 (ohne Bewährungszulage) und der Besoldungsgruppe A 4 exemplarisch, in die noch folgende Faktoren zusätzlich einbezogen wurden: - Die zwischenzeitliche (zum 1.1.2003 eingeführte und zum 1.1.2018 wieder abgeschaffte) beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale, die die zu gewährende Beihilfe bei Angehörigen der Besoldungsgruppe W 1 um 200,00 (bis 2013) bzw. 210,00 Euro (ab 2014) jährlich minderte (vgl. § 44 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) i.d.F. v. 19.5.2003 (GVBl S. 202) und § 76 Abs. 5 LBG i.d.F. v. 19.3.2009 (GVBl S. 70) und nachfolgend i.d.F. v. 21.6.2011, 21.8.2012 und v. 9.7.2014), und - die seit 2017 höheren Sonderzahlungen für Beamte der unteren Besoldungsgruppen (2007 sowie 2010 bis 2016: 640,00 Euro (A 4 und W 1); 2008 und 2009: 940,00 Euro (A 4 und W 1); 2017: 1.000,00 Euro (A 4) bzw. 800,00 Euro (W 1)) (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes v. 1.10.2008 (GVBl S. 271), BerlBVAnpG 2017/2018 v. 20.7.2017). Jahr W 1 ohne Bewährungszulage mit „Zusatzfaktoren“ (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 4 Bruttogehalt mit „Zusatzfaktoren“ (in Euro) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.442,01 1.891,99 45,03 2008 3.467,01 1.916,99 44,71 2009 3.467,01 1.916,99 44,71 2010 3.493,09 1.919,57 45,05 2011 3.562,22 1.978,33 44,46 2012 3.632,73 2.016,83 44,48 2013 3.704,65 2.056,10 44,50 2014 3.813,85 2.116,18 44,51 2015 4.127,19 2.178,07 47,23 2016 4.236,15 2.248,82 46,91 2017 4.353,50 2.353,82 45,93 Etwaige höhere Besoldungsanstiege in den unteren Besoldungsgruppen durch „Mindestsockelbeträge“ sind bereits in den Grundgehaltsbeträgen berücksichtigt. c) Mindestabstandsgebot Das Mindestabstandsgebot ist hingegen in allen verfahrensgegenständlichen Jahren verletzt. Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen, die das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2015 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 140ff.) und die die Kammer hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 178ff.) – jeweils im Rahmen der Prüfung der Amtsangemessenheit der Berliner R-Besoldung – getroffen haben. Da es im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe aber auch auf das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 28, 47, 51; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 292ff.), werden nachfolgend anhand der eingeholten aktuellen Auskünfte und Daten detaillierte Berechnungen zum Mindestabstandsgebot für die Jahre 2012 bis 2017 angestellt, nicht zuletzt da dem Bundesverfassungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in Teilen unvollständige Daten vorlagen (vgl. BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 142). Um zu beurteilen, inwiefern das Mindestabstandsgebot eingehalten wurde, sind das Nettoalimentationsniveau (vgl. aa)) und das Grundsicherungsniveau (vgl. bb)) zu bestimmen und anschließend miteinander zu vergleichen (vgl. cc)). aa) Nettoalimentationsniveau Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe von vornherein so bemessen hat, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47; Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a., juris, Rn. 51ff.; zur Entwicklung dieses Maßstabs auch Färber, ZBR 2023, 73). Bezugsgröße ist mithin die Nettoalimentation eines in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 72ff., 147). Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. aaa)), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. bbb)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (vgl. ccc)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld (vgl. ddd)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 73ff., 147ff.). aaa) Bruttogehalt Zur Ermittlung des Bruttogehalts sind für Berliner Landesbeamte in 2012 bis 2017 Grundgehalt, Familienzuschlag und Sonderzahlung anzusetzen. Zur Berechnung der tatsächlich erhaltenen Besoldung kann dabei nicht auf die pauschalierte jahresbezogene Betrachtung – wie bei der zunächst vergröbernden Betrachtung der ersten drei Parameter – zurückgegriffen werden. Es erfolgt vielmehr eine „Spitzausrechnung“, bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz aus BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 136). Denn anders als die ersten drei Parameter betrifft die Einhaltung des Mindestabstands nicht den Vergleich der Gehaltsentwicklung mit volkswirtschaftlichen Parametern, wofür auch eine – jedenfalls initial – vergröbernde Sichtweise genügt, sondern es soll die tatsächlich erhaltene Besoldung der tatsächlich gewährten Grundversorgung gegenübergestellt werden (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 136). Die niedrigste für aktive Beamte im Land Berlin ausgewiesene Besoldungsgruppe war seit dem 1. März 2009 (bis zum 1. Februar 2021) die Besoldungsgruppe A 4 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 147, § 2a LBesG und Art. 3, 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021). Dabei ist das Mindestabstandsgebot auch bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit anderer Besoldungsordnungen – hier der W 1-Besoldung – weiterhin anhand der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe zu bestimmen. Denn eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, „bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut.“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47, Anm.: Hervorhebung nur hier; s. auch VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 109). Entsprechend stellte das Bundesverfassungsgericht auch bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der R-Besoldung in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 auf die A 4-Besoldung im Rahmen der Prüfung des Mindestabstandsgebots ab. (1) Grundgehalt Das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 4 entwickelte sich im Zeitraum 2012 bis 2017 wie folgt: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2012 19.686,70 Januar bis Juli 2012: 1.627,00 Euro/Monat (Anlage 2 Gesetz zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz – BerlBesNG) v. 29.6.2011) August bis Dezember 2012: 1.659,54 Euro/Monat (Anlage I zu Art. I § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BerlBVAnpG 2012/2013) 2013 20.080,43 Januar bis Juli 2013: 1.659,54 Euro/Monat (s.o.) August bis Dezember 2013: 1.692,73 Euro/Monat (Anlage 16 zu Art. I § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2012/2013) 2014 20.566,66 Januar bis Juli 2014: 1.692,73 Euro Euro/Monat (s.o.) August bis Dezember 2014: 1.743,51 Euro/Monat (Anlage 1 zu Art. I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2014/2015) 2015 21.183,67 Januar bis Juli 2015: 1.743,51 Euro/Monat (s.o.) August bis Dezember 2015: 1.795,82 Euro/Monat (Anlage 15 zu Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015) 2016 21.907,19 Januar bis Juli 2016: 1.795,82 Euro/Monat (s.o.) August bis Dezember 2016: 1.867,29 Euro/Monat (Anlage 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016) 2017 22.782,48 Januar bis Juli 2017: 1.867,29 Euro/Monat (Anlage 1 zu Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016) August bis Dezember 2017: 1.942,29 Euro/Monat (Anlage 1 zu Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2017/2018) (2) Sonderzahlung Die Sonderzahlung für einen Beamten in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe mit zwei Kindern entwickelte sich im Zeitraum 2012 bis 2017 wie folgt: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2012 691,12 640,00 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 SZG i.d.F. v. 1.10.2008 (GVBl S. 271)) 2013 691,12 640,00 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (s.o.) 2014 691,12 640,00 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (s.o.) 2015 691,12 640,00 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (s.o.) 2016 691,12 640,00 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (s.o.) 2017 1.051,12 1.000,00 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (§§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6 SZG i.d.F. v. 20.7.2017 (GVBl S. 382)) (3) Familienzuschlag Der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe entwickelte sich im Zeitraum 2012 bis 2017 wie folgt: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2012 3.818,48 Januar bis Juli 2012: 315,79 Euro/Monat (103,77 Euro (Stufe 1) + 93,23 Euro (Stufe 2) + 93,23 Euro (Stufe 3) + 5,11 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 20,45 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 16 zu § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011) August bis Dezember 2012: 321,59 Euro/Monat (105,85 Euro (Stufe 1) + 95,09 Euro (Stufe 2) + 95,09 Euro (Stufe 3) + 5,11 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 20,45 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 2 zu Art. I § 2 Absatz 1 Nr. 5 BerlBVAnpG 2012/2013) 2013 3.888,68 Januar bis Juli 2013: 321,59 Euro/Monat (s.o.) August bis Dezember 2013: 327,51 Euro/Monat (107,97 Euro (Stufe 1) + 96,99 Euro (Stufe 2) + 96,99 Euro (Stufe 3) + 5,11 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 20,45 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 17 zu Art. I § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2012/2013) 2014 3.975,42 Januar bis Juli 2014: 327,51 Euro/Monat (s.o.) August bis Dezember 2014: 336,57 Euro/Monat (111,21 Euro (Stufe 1) + 99,90 Euro (Stufe 2) + 99,90 Euro (Stufe 3) + 5,11 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 20,45 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 2 zu Art. I § 2 Absatz 2 BerlBVAnpG 2014/2015) 2015 4.085,54 Januar bis Juli 2015: 336,57 Euro/Monat (s.o.) August bis Dezember 2015: 345,91 Euro/Monat 114,55 Euro (Stufe 1) + 102,90 Euro (Stufe 2) + 102,90 Euro (Stufe 3) + 5,11 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 20,45 Euro (Erhöhung Stufe 3) (Anlage 16 zu Art. I § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2014/2015) 2016 4.199,32 Januar bis Juli 2016: 345,91 Euro/Monat (s.o.) August bis Dezember 2016: 355,59 Euro/Monat (117,76 Euro (Stufe 1) + 105,78 Euro (Stufe 2) + 105,78 Euro (Stufe 3) + 5,25 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 21,02 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016) 2017 4.313,33 Januar bis Juli 2017: 355,59 Euro/Monat (s.o.) August bis Dezember 2017: 364,84 Euro/Monat (120,82 Euro (Stufe 1) + 108,53 Euro (Stufe 2) + 108,53 Euro (Stufe 3) + 5,39 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 21,57 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 2 zu Art. 1 § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2017/2018) (4) Zulagen In den Jahren 2012 bis 2017 sind keine weiteren Zulagen in die Berechnung des Nettoalimentationsniveaus einzustellen. Die Hauptstadtzulage für Landesbeamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 wird erst seit dem 1. November 2020 gewährt (vgl. zum Inkrafttreten Art. 3, 7 Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 v. 11.6.2020 (GVBl S. 535)). Die vom Berliner Landesbesoldungsgesetzgeber nach den Maßgaben der Gesetzesbegründungen zum BerlBVAnpG 2021 (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 79) und BerlBVAnpG 2022 (AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, S. 171) in die Bestimmung des Nettoalimentationsniveaus einbezogene allgemeine Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung 27 BBesG BE ist wiederum nicht zu berücksichtigen, da sie nicht allen, sondern nur bestimmten Angehörigen der untersten Besoldungsgruppe zusteht (vgl. bereits C.I.5.b); s. auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 196). (5) Gesamthöhe Das Bruttogehalt erreichte auf Basis dieser Werte in den Jahren 2012 bis 2017 damit folgende Höhe: Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung (Grundgehalt + Sonderzahlung + Familienzuschlag) 2012 24.196,30 19.686,70 + 691,12 + 3.818,48 2013 24.660,23 20.080,43 + 691,12 + 3.888,68 2014 25.233,20 20.566,66 + 691,12 + 3.975,42 2015 25.960,33 21.183,67 + 691,12 + 4.085,54 2016 26.797,63 21.907,19 + 691,12 + 4.199,32 2017 28.146,93 22.782,48 + 1.051,12 + 4.313,33 bbb) Einkommensteuer Die Senatsverwaltung für Finanzen berechnete auf Anfrage der Kammer die Abgabenlast in den nachfolgenden Konstellationen (vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Finanzen v. 6.5.2024). Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148). Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 181). Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 181; s. auch VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 184). Dies geht bereits aus der jeweils unterhalb der Kindergeldbezüge liegenden Gesamtsteuerlast hervor. Bei der Berechnung ist auch die Abzugsfähigkeit der Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) als Sonderausgaben zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 66; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 79). Der steuerlich absetzbare Anteil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) ergibt sich aus den vom Verband der Privaten Krankenversicherung (VdpKV) mit Auskunftsschreiben vom 20. Oktober 2022, 6. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 mitgeteilten Daten zu den durchschnittlichen Kosten einer die Beihilfeleistungen nach dem Berliner Beihilferecht ergänzenden privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (bei Annahme eines Lebensalters von 30 Jahren und fünf Jahren Vorversicherungszeit hinsichtlich der Krankenversicherung; zu den in Abzug zu bringenden Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung vgl. sogleich C.I.5.c)ccc)). Jahr Steuerlich absetzbarer Betrag (in Euro) für Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei Familie mit zwei Kindern Anmerkung 2012 4.270,08 338,00 Euro absetzbare Kosten für PKV bei vierköpfiger Familie und jeweils 8,92 Euro absetzbare Kosten für die Pflegeversicherung pro Elternteil (bei dieser beträgt der berücksichtigungsfähige Anteil laut VdpKV 100 % im Monat) 2013 4.356,96 346,00 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,54 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2014 4.403,04 350,00 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,46 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2015 4.488,24 357,00 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,51 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2016 4.627,92 369,00 Euro bzgl. PKV und 2 x 8,33 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2017 5.006,64 396,00 Euro bzgl. PKV und 2 x 10,61 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat Hieraus ergibt sich für die Höhe der Einkommensteuer Folgendes (vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Finanzen v. 6.5.2024): Jahr Betrag (in Euro) 2012 440,00 2013 462,00 2014 478,00 2015 548,00 2016 608,00 2017 724,00 ccc) Krankheitskosten- und Pflegeversicherung Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 66). Rechnerische Bezugsgröße – nicht gesellschaftspolitisches Leitbild der Beamtenbesoldung bzw. Abbild der Realität – bei der Ermittlung der Nettoalimentation ist dabei die Alleinverdienerfamilie, wodurch sichergestellt wird, dass der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn – aus welchen Gründen auch immer – der andere Elternteil nichts zum Familieneinkommen beitragen kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 37; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47). Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022, 6. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 ergeben sich für eine beihilfeberechtigte Familie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV vom 20.10.2022): Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bei vierköpfiger Familie Jahr Krankenversicherungskosten (in Euro) Pflegeversicherungskosten (in Euro) Gesamtbetrag (in Euro) 2012 5.076,00 214,08 5.290,08 2013 5.208,00 204,96 5.412,96 2014 5.268,00 203,04 5.471,04 2015 5.364,00 204,24 5.568,24 2016 5.556,00 199,92 5.755,92 2017 5.952,00 254,64 6.206,64 ddd) Kindergeld Die Höhe des Kindergeldes entwickelte sich im Zeitraum 2012 bis 2017 wie folgt: Kindergeld bei zwei Kindern Jahr Betrag (in Euro) für zwei Kinder Anmerkung 2012 4.416,00 184,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes v. 22.12.2009 (BGBl I S. 3950)) 2013 4.416,00 184,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes v. 22.12.2009 (BGBl I S. 3950)) 2014 4.416,00 184,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes v. 22.12.2009 (BGBl I S. 3950)) 2015 4.512,00 188,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes v. 16.7.2015 (BGBl I S. 1202) i.V.m. § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG i.d.F. v. 16.7.2015, vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015 – 2 C 56/16 u.a. –, juris, Rn. 214) 2016 4.560,00 190,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes v. 16.7.2015 (BGBl I S. 1202)) 2017 4.608,00 192,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 8 Nr. 15 des Gesetzes v. 20.12.2016 (BGBl I S. 3000)) eee) Gesamtberechnung Nettoalimentationsniveau Auf dieser Grundlage errechnet sich das Nettoalimentationsniveau für die Jahre 2012 bis 2017 wie folgt: 2012 2013 2014 Grundgehaltssatz 19.686,70 20.080,43 20.566,66 + Sonderzahlungen 691,12 691,12 691,12 + Familienzuschlag 3.818,48 3.888,68 3.975,42 Jahresbruttobezüge 24.196,30 24.660,23 25.233,20 - Einkommensteuer 440,00 462,00 478,00 - Kosten einer ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung 5.290,08 5.412,96 5.471,04 + Kindergeld 4.416,00 4.416,00 4.416,00 Nettoalimentation 22.882,22 23.201,27 23.700,16 2015 2016 2017 Grundgehaltssatz 21.183,67 21.907,19 22.782,48 + Sonderzahlungen 691,12 691,12 1.051,12 + Familienzuschlag 4.085,54 4.199,32 4.313,33 Jahresbruttobezüge 25.960,33 26.797,63 28.146,93 - Einkommensteuer 548,00 608,00 724,00 - Kosten einer ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung 5.568,24 5.755,92 6.206,64 + Kindergeld 4.512,00 4.560,00 4.608,00 Nettoalimentation 24.356,09 24.993,71 25.824,29 bb) Grundsicherungsniveau Dem Nettoalimentationsniveau ist das Grundsicherungsniveau für eine Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern gegenüberzustellen. Dieses umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden. Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. aaa)), Kosten der Unterkunft (vgl. bbb)), Kosten der Heizung (vgl. ccc)), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. ddd)), Mehrbedarfe (vgl. eee)) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. fff); vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 50ff.). Die Leistungen der Grundsicherung divergieren dabei je nach individuell anzuerkennenden Bedarfen einzelner Haushalte, da sie nur teils auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen und im Übrigen an tatsächliche Bedürfnisse anknüpfen. Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). aaa) Regelsätze zur Sicherung des Lebensunterhalts Zur Befriedigung des Regelbedarfs wird zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) – in den verschiedenen Fassungen seit 2012 – stets die Bedarfsstufe 2. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400 v. 9.11.2018, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 54, 141). Für Minderjährige gelten dabei nach der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 SGB XII – in den verschiedenen Fassungen seit 2012 – stets die Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres), die Regelbedarfsstufe 5 (vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und die Regelbedarfsstufe 4 (vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts werden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 164, so übernommen in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141). (1) Regelsätze für erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Für den Zeitraum 2012 bis 2017 bestanden folgende Regelsätze für zwei erwachsene Partner in Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 2): Jahr Regelsatz für zwei volljährige Familienangehörige (in Euro) Anmerkung 2012 8.088,00 337,00 Euro pro Person/Monat (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 i.V.m. § 2 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 – RBSFV 2012) v. 17.10.2011 (BGBl I S. 2090)) 2013 8.280,00 345,00 Euro pro Person/Monat (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 i.V.m. § 2 RBSFV 2013 v. 18.10.2012 (BGBl I S. 2173)) 2014 8.472,00 353,00 Euro pro Person/Monat (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 i.V.m. § 2 RBSFV 2014 v. 15.10.2013 (BGBl I S. 3856)) 2015 8.640,00 360,00 Euro pro Person/Monat (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 i.V.m. § 2 RBSFV 2015 v. 14.10.2014 (BGBl I S. 1618)) 2016 8.736,00 364,00 Euro pro Person/Monat (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 i.V.m. § 2 RBSFV 2016 v. 22.10.2015 (BGBl I S. 1788) i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016 v. 22.10.2015 (BGBl I S. 1792)) 2017 8.832,00 368,00 Euro pro Person/Monat (§ 20 Abs. 1a, 4 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 8 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG 2017) v. 22.12.2016 (BGBl I S. 3159)) (2) Gewichtete Regelsätze für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft Für den Zeitraum 2012 bis 2017 ergeben sich entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 die nachfolgend aufgeführten gewichteten Regelsätze für minderjährige Kinder (4/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 4; 8/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 5; 6/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 6). Für die Jahre 2012 bis 2015 können diese zudem aus den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zugrunde gelegten (vgl. Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141) Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem zugehörigen Vorlagebeschluss entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 200, 203 (2012), 204, 207 (2013), 208, 211 (2014), 212, 215 (2015)). Dasselbe gilt hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 für die Entscheidung zur Besoldung kinderreicher Beamter in Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 74). Die minimalen Unterschiede zu hiesigen Beträgen ergeben sich aus Rundungsdifferenzen. Jahr Gewichteter Regelsatz für zwei minderjährige Kinder (in Euro) Anmerkung 2012 5.959,92 Regelbedarfsstufe 6: 219,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 251,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 287,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 248,33 Euro pro Kind/Monat (§ 77 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4, § 23 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB II i.d.F. d. Bek. v. 13.5.2011 (BGBl I S. 850), i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII i.d.F. v. 17.10.2011 (BGBl I S. 2090), vgl. auch § 2 RBSFV 2012) 2013 6.053,28 Regelbedarfsstufe 6: 224,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 255,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 289,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 252,22 Euro pro Kind/Monat (§ 23 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB II i.d.F. d. Bek. v. 13.5.2011 (BGBl I S. 850), i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII i.d.F. v. 18.10.2012 (BGBl I S. 2173), vgl. auch § 2 RBSFV 2013) 2014 6.194,64 Regelbedarfsstufe 6: 229,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 261,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 296,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 258,11 Euro pro Kind/Monat (§ 23 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB II i.d.F. d. Bek. v. 13.5.2011 (BGBl I S. 850), i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII i.d.F. v. 15.10.2013 (BGBl I S. 3856), vgl. auch § 2 RBSFV 2014) 2015 6.330,72 Regelbedarfsstufe 6: 234,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 267,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 302,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 263,78 Euro pro Kind/Monat (§ 23 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB II i.d.F. d. Bek. v. 13.5.2011 (BGBl I S. 850), i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII i.d.F. v. 14.10.2014 (BGBl I S. 1618), vgl. auch § 2 RBSFV 2015) 2016 6.408,00 Regelbedarfsstufe 6: 237,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 270,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 306,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 267,00 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 2, 5, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 i.V.m. § 2 RBSFV 2016) 2017 6.658,56 Regelbedarfsstufe 6: 237,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 291,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 311,00 Euro pro Kind/Monat ..._ Gewichteter Betrag: 277,44 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 2, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 8 RBEG 2017) (3) Gesamthöhe der Regelsätze Hieraus ergibt sich folgende Gesamthöhe der Regelsätze: Jahr Regelsatz für zwei volljährige Familienangehörige (in Euro) Gewichteter Regelsatz für zwei minderjährige Kinder (in Euro) Gesamthöhe Regelsatz (in Euro) 2012 8.088,00 5.959,92 14.047,92 2013 8.280,00 6.053,28 14.333,28 2014 8.472,00 6.194,64 14.666,64 2015 8.640,00 6.330,72 14.970,72 2016 8.736,00 6.408,00 15.144,00 2017 8.832,00 6.658,56 15.490,56 bbb) Kosten der Unterkunft Das auf den von der Bundesagentur für Arbeit für das Land Berlin erhobenen Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe beruhende 95 %-Perzentil-Kriterium erfasst die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) realitätsgerecht. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft tatsächlich abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt mithin bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52, 59ff.). Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Auskünften vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022 und 21. Oktober 2022 Daten für das 95 %-Perzentil-Kriterium übermittelt, aus denen sich folgende jährliche Werte entnehmen lassen: Jahr Gesamthöhe Kosten der Unterkunft (in Euro) 2012 10.716,00 2013 10.932,00 2014 11.184,00 2015 11.136,00 2016 11.232,00 2017 11.196,00 Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen „laufende Unterkunftskosten“ sowie „laufende Betriebskosten“ zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 188 (für das Beispiel 2009)). Dabei wird das Datenmaterial der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt, welches Bedarfsgemeinschaften im Kontext der Fluchtmigration ausklammert: Nach dem Wechsel zahlreicher Personen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Anwendungsbereich des SGB II seit dem Frühjahr 2016 hätte deren Einbeziehung infolge der asymmetrischen – oftmals mehrere Monate umfassenden – Abrechnungsperioden von Sammelunterkünften der Geflüchteten zu gewichtigen statistischen Verzerrungen geführt. Deren Unterkunftskosten werden nämlich trotz dieses regelmäßig längerfristigen Abrechnungszeitraums stets (in ihrer Gesamthöhe) dem Monat des bedarfsauslösenden Gebührenbescheids zugerechnet und verschieben das 95 %-Perzentil somit erheblich (vgl. Erläuterungen der Bundesagentur für Arbeit zu „Entwicklungen aufgrund der Fluchtmigration und Auswirkungen auf die Grundsicherungsstatistik SGB II“ in der Auskunft v. 23.9.2022). Eine solchermaßen angepasste Berechnung erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass Sammelunterkünfte jedenfalls teilweise ein eigenes Marktsegment darstellen dürften. Die Einwände des Besoldungsgesetzgebers gegenüber dem 95 %-Perzentil-Kriterium in den Begründungen zum BerlBVAnpG 2021 (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) und zum BerlBVAnpG 2022 (AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, S. 60ff.) verfangen nicht. Sofern er pauschal „nicht nachvollziehbare Erhöhung[en]“ ab 2017 moniert, ist auf die um die statistischen Verzerrungen bereinigte Berechnung der Bundesagentur für Arbeit zu verweisen, die hier zugrunde gelegt wird und keine außergewöhnlichen Erhöhungen im Vergleich zu den Vorjahren zeigt (vgl. oben). Ferner substantiiert der Besoldungsgesetzgeber in keiner Weise, weshalb das vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegte 95 %-Perzentil-Kriterium generell „keine aussagekräftige Vergleichsgröße“ darstelle. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 53), jedoch überzeugt der in den Begründungen zum BerlBVAnpG 2021 und BerlBVAnpG 2022 enthaltene Ansatz zur Bestimmung der Unterkunftskosten nicht. Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den „Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen)“ der Berliner Senatsverwaltung (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38; AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, S. 61) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 – B 14 AS 37.19 R –, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 – S 37 AS 9515/19 –, juris, Rn. 52: „Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte – obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 – L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete.“; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 30.3.2023 – L 32 AS 1888/17, BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016). Anlage 1 Ziffer 4 AV-Wohnen 2022 hält dennoch auch weiterhin daran fest, „bei der Ermittlung verfügbaren Wohnraums auf den qualifizierten Mietspiegel ab[zustellen]“. Die dem Gericht vorliegenden Daten weisen vielmehr – jedenfalls für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum – auf das Gegenteil hin: So lagen etwa im Dezember 2016 bei 46,3 % der Bedarfsgemeinschaften im Land Berlin die tatsächlichen Unterkunftskosten über den in der AV-Wohnen festgelegten Angemessenheitswerten (Antwort der Senatsverwaltung vom 19. Juli 2017 auf eine schriftliche Anfrage, AbgH-Drs. 18/11700, Anlage 1). Im Dezember 2017 lag die Bruttokaltmiete bei 27,3 % der SGB II-Bedarfsgemeinschaften über den Richtwerten der AV-Wohnen (vgl. Wohnraumbedarfsbericht Berlin – Endbericht 2019 – der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, S. 50, 52). Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass sich dieser Befund im sonstigen verfahrensgegenständlichen Zeitraum anders darstellte. Die methodische Herangehensweise bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation muss entsprechend dem Regelungszweck des Besoldungsrechts – der sich vom Sozialleistungsrecht unterscheidet – davon bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Diesem Ziel wird der Rückgriff auf das 95 %-Perzentil-Kriterium (besser) gerecht, da eine auf Basis dieses Betrags errechnete Mindestalimentation eher sicherstellt, dass der weitaus größte Anteil der Besoldungsempfänger tatsächlich in der Lage ist, eine angemessene Wohnung zu bezahlen. Sofern die Gefahr besteht, dass ein Wert „in einer größeren Anzahl von Fällen“ nicht ausreichen würde, bildet er hingegen kein taugliches Kriterium im Rahmen der Alimentationsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die Behauptung des Besoldungsgesetzgebers, die Beträge in der AV-Wohnen stellten sicher, „die Kosten der Unterkunft des weitaus größten Teils der beamteten Dienstkräfte abzubilden“, bleibt (auch bei deren Erhöhung um 10 %) – nicht zuletzt angesichts der nachvollziehbaren Bedenken in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber den Werten in der AV-Wohnen – unsubstantiiert (vgl. oben; zur Bedeutung der Verfügbarkeit von Wohnraum zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ausführlich Schifferdecker, info also 2021, 245). Auch der Verweis des Besoldungsgesetzgebers darauf, dass die Werte der AV-Wohnen die tatsächlichen durchschnittlichen Mietkosten einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft überstiegen (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38; AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, S. 61), vermag hieran nichts zu ändern: Diese Aussage lässt den Einfluss deutlich unterhalb des Mietspiegels liegender „Altmieten“ unberücksichtigt und erlaubt keine Rückschlüsse auf die heutige preisliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums (vgl. auch VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 151 dazu, dass „das Bundesverfassungsgericht keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage vorgegeben hat“, aber „der Besoldungsgesetzgeber eine andere plausible und realitätsgerechte Methodik bestimmen und seiner Pflicht zur Aktualisierung, Neuberechnungen und Fortschreibungen nachkommen [muss]“, um eine Abweichung von der bundesverfassungsgerichtlichen Methodik zu rechtfertigen). ccc) Heizkosten Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Eine realitätsgerechte Methode, um diese zu ermitteln, besteht dabei entsprechend dem Ansatz des Bundessozialgerichts darin, den bundesweiten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, heranzuziehen. Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² – unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt – gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170, 174; BSG, Urt. v. 12.6.2013 – B 14 AS 60/12 R –, juris, Rn. 22ff.). Dass dabei auf bundeseinheitliche Werte abgestellt wird, steht nicht im Widerspruch zur Föderalisierung des Besoldungsrechts, weil das Grundsicherungsrecht insofern keine Regionalisierung vorsieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 54). Der bundesweite Heizspiegel wird jahresbezogen von der co2online-gGmbH veröffentlicht (vgl. www.heizspiegel.de, zuletzt abgerufen am 3.7.2024). Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen der Berliner Senatsverwaltung in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 63, 141 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170, 174; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 54, 76). Die AV-Wohnen 2009 vom 10. Februar 2009 (ABl. S. 502) und die AV-Wohnen 2013 vom 7. August 2013 (ABl. S. 1768) enthielten noch keine Anlage mit der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgrößen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bei der Prüfung des Mindestabstandsgebots im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bewertung der Berliner R-Besoldung für die Jahre 2009 bis 2015 einheitlich auf die Werte der Anlage 1 der AV-Wohnen 2015 ab (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170; akzeptiert durch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 63, 141), so dass dieser Ansatz auch hier für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zugrunde gelegt wird. Dies scheint auch deshalb angemessen, da auch nach 2015 (bis 2018) 85m² als angemessene Wohnfläche des Vier-Personen-Haushalts angesetzt wurden und nicht erkennbar ist, weshalb dies für die vorangehenden Jahre anders zu bewerten sein sollte. Zudem setzte auch die zwischenzeitlich für unwirksam erklärte Wohnaufwendungenverordnung vom 3. April 2012 (GVBl S. 99) 85m² als angemessene Wohnungsgröße für den Vier-Personen-Haushalt fest. Auf dieser Basis ergeben sich für den Zeitraum 2012 bis 2017 folgende Heizkosten als grundsicherungsrechtlicher Bedarf: Jahr Gesamthöhe Heizkosten (in Euro) Anmerkung 2012 1.666,00 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2012: 19,60 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2015 v. 16.6.2015 (ABl S. 1339): 85m² 2013 1.861,50 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2013: 21,90 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2015 v. 16.6.2015 (ABl S. 1339): 85m² 2014 1.997,50 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2014: 23,50 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2015 v. 16.6.2015 (ABl S. 1339): 85m² 2015 1.895,50 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels für 2015: 22,30 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2015 v. 16.6.2015 (ABl S. 1339): 85m² 2016 1.955,00 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels 2016: 23,00 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2015 v. 16.6.2015 (ABl S. 1339): 85m² 2017 1.912,50 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels 2017: 22,50 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2015 v. 16.6.2015 (ABl S. 1339): 85m² Sofern in den Gesetzesbegründungen zum BerlBVAnpG 2021 und zum BerlBVAnpG 2022 ein anderer Ansatz zur Ermittlung der Heizkosten vertreten wird (Gewichtung nach berlinspezifischer Verteilung der Energieträger und Abstellen auf „typische“ Gebäudefläche von 501-1000 m², vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39; AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, S. 62), überzeugt dies nicht. Der Besoldungsgesetzgeber erläutert nicht, weshalb dieser Ansatz gegenüber demjenigen in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzuziehen sein sollte (vgl. ähnlich VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 151). Insbesondere verkennt er – wie im Rahmen der Bestimmung der Unterkunftskosten (vgl. oben C.I.5.c)bb)bbb)) – Folgendes: Die Ermittlung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs soll gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahrt. Dies ist bei dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und hier zugrunde gelegten Ansatz – Abstellen auf den Höchstwert des Heizspiegels im Vergleich aller Energieträger und Gebäudegrößen – deutlich eher gewährleistet als bei dem Ansatz des Besoldungsgesetzgebers. Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine „berlinspezifischen“ Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag „in einer größeren Anzahl von Fällen“ zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Der bloße Verweis auf die deutliche Überschreitung des Durchschnittswerts (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39; AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, S. 62) reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. zu diesem Argument bereits im Rahmen der Unterkunftskosten C.I.5.c)bb)bbb)). ddd) Bedarfe für Bildung und Teilhabe Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zählen neben dem Regelbedarf (vgl. oben C.I.5.c)bb)aaa)) auch die in § 28 SGB II aufgeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 65). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber legt – jedenfalls – diese Bedarfe seiner Betrachtung des Mindestabstandsgebots in den letzten Besoldungsanpassungen zugrunde (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39f., Anlage 4b; AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, S. 63). Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen – dies ist vorliegend der Fall, da die SenASGIVA keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67; vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Schülerbeförderung dürfte der geldwerte Vorteil für Grundsicherungsempfänger zudem ohnehin zu vernachlässigen sein, da im streitgegenständlichen Zeitraum der Eigenanteil für Grundsicherungsempfänger den Preis für ein Abo-Monatsticket in der innerstädtischen Tarifzone überstieg (vgl. Auskunft der SenASGIVA v. 12.1.2023). Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Auf Basis der Auskünfte der SenASGIVA vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023, 7. Februar 2023 und 12. April 2023 können folgende Bedarfe für Bildung und Teilhabe in den Jahren 2012 bis 2017 im Land Berlin festgestellt werden: (1) Schulbedarf Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt hingegen nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39, Anlage 4b; AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, S. 63, Anlage 4b). Dies ergibt für die streitgegenständlichen Jahre folgende altersgewichtete Durchschnittsbeträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind (vgl. auch Auskunftsschreiben der SenASGIVA v. 11.10.2022, 7.2.2023 und 12.4.2023): Jahr Gewichteter Schulbedarf für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2012 133,34 66,67 Euro pro Kind (Bedarfspauschale 100,00 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 24.3.2011 und v. 13.5.2011 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 24.3.2011) 2013 133,34 66,67 Euro pro Kind (Bedarfspauschale 100,00 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 und v. 7.5.2013 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 24.3.2011 und v. 7.5.2013) 2014 133,34 66,67 Euro pro Kind (Bedarfspauschale 100,00 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 7.5.2013 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 7.5.2013) 2015 133,34 66,67 Euro pro Kind (Bedarfspauschale 100,00 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 7.5.2013 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 7.5.2013) 2016 133,34 66,67 Euro pro Kind (Bedarfspauschale 100,00 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 7.5.2013 und v. 26.7.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 21.12.2015) 2017 133,34 66,67 Euro pro Kind (Pauschalbetrag 100,00 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. v. 22.12.2016) (2) Ausflüge und Fahrten Gemäß § 28 Abs. 2 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung werden Aufwendungen für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten bzw. eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung (Kita) berücksichtigt. Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143; s.o.). Im Übrigen erscheinen die Annahmen des Besoldungsgesetzgebers im Hinblick auf die Anzahl der mehrtägigen Schulfahrten (eine pro Schuljahr), der eintägigen Schulausflüge (einer pro Schuljahr), der mehrtägigen Kitafahrten (eine in der Kitazeit) und der eintägigen Kitaausflüge (drei in der Kitazeit) realistisch (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39, Anlage 4b; AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, S. 63, Anlage 4b). Weiterhin erachtet es die Kammer für gerechtfertigt – insbesondere angesichts der Wertungen des Besoldungsgesetzgebers selbst zur Frequenz der Fahrten in den zitierten Gesetzesbegründungen (s.o.) –, diesen Bedarf in die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, auch wenn die SenASGIVA keine exakten Angaben zum Umfang seiner tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nur zu den durchschnittlich anerkannten Kosten pro Fahrt machen kann. Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 78) muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der SenASGIVA mit Auskunftsschreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023, 7. Februar 2023 und 12. April 2023 übermittelten Daten folgende altersgewichtete jährliche Beträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind. Sofern infolge fehlender Datengrundlagen keine Angaben erfolgen können, ist dies entsprechend gekennzeichnet. Eine weitere Aufklärung bzw. Extrapolation von Werten für diese Zeiträume ist nicht erforderlich, da das Mindestabstandsgebot ohnehin – in erheblichem Maße – für alle streitgegenständlichen Jahre verletzt ist (vgl. die Vorgehensweise in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 142). (a) Eintägige Schulausflüge Jahr Gewichteter Betrag für Schulausflüge für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2012 / Keine Angaben möglich (vgl. Auskunftsschreiben der SenASGIVA v. 7.2.2023 und 12.4.2023) 2013 11,32 5,66 Euro pro Kind (8,49 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2014 7,28 3,64 Euro pro Kind (5,46 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2015 7,30 3,65 Euro pro Kind (5,47 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2016 7,68 3,84 Euro pro Kind (5,76 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2017 8,06 4,03 Euro pro Kind (6,04 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) (b) Mehrtägige Schulfahrten Jahr Gewichteter Betrag für Schulfahrten für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2012 / Keine Angaben möglich (vgl. Auskunftsschreiben der SenASGIVA v. 7.2.2023 und 12.4.2023) 2013 468,18 234,09 Euro pro Kind (351,14 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2014 580,68 290,34 Euro pro Kind (435,51 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2015 552,30 276,15 Euro pro Kind (414,22 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2016 791,54 395,77 Euro pro Kind (593,66 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2017 647,40 323,70 Euro pro Kind (485,55 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) (c) Eintägige Kitaausflüge Jahr Gewichteter Betrag für Kitaausflüge für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2012 2,72 1,36 Euro pro Kind (8,14 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) 2013 2,96 1,48 Euro pro Kind (8,89 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) 2014 2,80 1,40 Euro pro Kind (8,38 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) 2015 2,82 1,41 Euro pro Kind (8,46 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) 2016 3,26 1,63 Euro pro Kind (9,79 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) 2017 3,08 1,54 Euro pro Kind (9,25 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) (d) Mehrtägige Kitafahrten Jahr Gewichteter Betrag für Kitafahrten für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2012 / Keine Angaben möglich (vgl. Auskunftsschreiben der SenASGIVA v. 7.2.2023 und 12.4.2023) 2013 / 2014 / 2015 38,70 19,35 Euro pro Kind (348,33 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre) 2016 43,70 21,85 Euro pro Kind (393,24 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre) 2017 31,72 15,86 Euro pro Kind (285,49 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre) (e) Gesamtbedarf Ausflüge und Fahrten Damit sind – im Hinblick auf die unvollständige Datengrundlage: mindestens – folgende Beträge für Fahrten und Ausflüge insgesamt (d.h. für zwei Kinder) in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Schulausflüge / 11,32 7,28 7,30 7,68 8,06 Schulfahrten / 468,18 580,68 552,30 791,54 647,40 Kitaausflüge 2,72 2,96 2,80 2,82 3,26 3,08 Kitafahrten / / / 38,70 43,70 31,72 Gesamtaufwendungen für Ausflüge und Fahrten für zwei Kinder (in Euro) 2,72 482,46 590,76 601,12 846,18 690,26 (3) Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtungen Nach § 28 Abs. 6 SGB II in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils anwendbaren Fassung sind im Rahmen der Grundsicherung die für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehenden Aufwendungen für Kinder in einer Kindertagesstätte und Schüler in der Schule zu berücksichtigen. Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Bei der Grundschule werden die Daten der SenASGIVA für die offene und gebundene Grundschule (OGB) mit Ferienbetreuung (nicht der Grundschule in gebundenem Ganztag) zugrunde gelegt. Ausweislich der Auskünfte der SenASGIVA mit Schreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 ist bei der Ermittlung der Beträge, die für das Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtungen in die Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs einzustellen sind, Folgendes zu beachten: - Für das Mittagessen in der Kita wurden allen Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum 23,00 Euro pro Kind/Monat in Rechnung gestellt, wobei Grundsicherungsempfänger (bis Juli 2019) einen Eigenanteil von 20,00 Euro leisten mussten (also nur 3,00 Euro als Bedarf für Bildung und Teilhabe im Rahmen des § 28 Abs. 6 SGB II berücksichtigt wurden). - Der von der SenASGIVA zugrunde gelegte Bedarf für das Schulessen ergibt sich aus dem von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ermittelten pauschalierten Monatsbetrag für Mittagessen in Grundschule/Oberschule abzüglich des (bis einschließlich Juli 2019) zu leistenden Eigenanteils. - Infolge der Ferienbetreuungsmöglichkeiten in Kitas und Grundschulen ist anzunehmen, dass der Bedarf für das Mittagessen dort jeweils ganzjährig anfällt (unter Zugrundelegung der Daten der SenASGIVA für die OGB mit Ferienbetreuung, s.o.), wohingegen infolge der Schulferienschließungen während der Oberschulzeit die Leistungen nur in neun Monaten pro Jahr abgerufen werden (vgl. auch Auskunftsschreiben der SenASGIVA v. 7.2.2023; s. auch die Berechnung in AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, S. 63). Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der SenASGIVA übermittelten Daten folgende altersgewichtete jährliche Beträge für die Mittagsverpflegung zweier Kinder im Zeitraum 2012 bis 2017, die in die Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs einzustellen sind: (a) Kitaessen Jahr Gewichteter Betrag für Kitaessen für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2012 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) 2013 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) 2014 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) 2015 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) 2016 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) 2017 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) (b) Schulessen Jahr Gewichteter Betrag für Schulessen für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2012 182,80 91,40 Euro pro Kind (4,10 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) 2013 182,80 91,40 Euro pro Kind (4,10 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) 2014 291,60 145,80 Euro pro Kind (17,70 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) 2015 291,60 145,80 Euro pro Kind (17,70 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) 2016 293,20 146,60 Euro pro Kind (17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) 2017 293,20 146,60 Euro pro Kind (17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule im Monat x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) (c) Gesamtbedarf Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Damit ist folgende Summe aus den Bedarfssätzen für Mittagessen in Kita und Schule in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Kitaessen 12,00 12,00 12,00 12,00 12,00 12,00 Schulessen 182,80 182,80 291,60 291,60 293,20 293,20 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für zwei Kinder (in Euro) 194,80 194,80 303,60 303,60 305,20 305,20 (4) Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten Aus § 28 Abs. 7 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung ergeben sich zudem folgende jährliche Bedarfe, die in die Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs einzustellen sind (wobei an dieser Stelle keine Gewichtung vorzunehmen ist, da der Betrag Kindern aller Altersstufen gleichermaßen zukommt, vgl. auch Auskunftsschreiben der SenASGIVA v. 11.10.2022; AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, Anlage 4b; AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b; Schwabe, in: BeckOK/GK (Stand: 1.3.2019), § 28 SGB II Rn. 61): Jahr Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2012 240,00 120,00 Euro pro Kind (10,00 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011) 2013 240,00 120,00 Euro pro Kind (10,00 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 und v. 7.5.2013) 2014 240,00 120,00 Euro pro Kind (10,00 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 7.5.2013) 2015 240,00 120,00 Euro pro Kind (10,00 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 7.5.2013) 2016 240,00 120,00 Euro pro Kind (10,00 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 7.5.2013 und v. 26.7.2016) 2017 240,00 120,00 Euro pro Kind (10,00 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016) (5) Gesamtberechnung Bedarf für Bildung und Teilhabe Damit ist in der Summe folgender jährlicher Bedarf für Bildung und Teilhabe in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus in den Jahren 2012 bis 2017 einzustellen: 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Schulbedarf 133,34 133,34 133,34 133,34 133,34 133,34 Ausflüge und Fahrten 2,72 482,46 590,76 601,12 846,18 690,26 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung 194,80 194,80 303,60 303,60 305,20 305,20 Soziale / kulturelle Teilhabe 240,00 240,00 240,00 240,00 240,00 240,00 Gesamthöhe (in Euro) 570,86 1.050,60 1.267,70 1.278,06 1.524,72 1.368,80 (eee) Mehrbedarfe Bei der Bestimmung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs sind nach § 21 SGB II auch bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, die auf besondere Lebensumstände zurückzuführen sind. Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022, 21. Oktober 2022 und 17. November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 68; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 58) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden. Auch der mit Abstand am häufigsten geltend gemachte Mehrbedarf „Zusammenfassung: Ernährung, Härtefall und dezentrale Warmwasserversorgung“ fällt im hier streitgegenständlichen Zeitraum in maximal 21,56 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern (so der höchste Durchschnittswert in 2017) an (vgl. Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit v. 1.9.2022 und 17.11.2022). Sofern der Bedarf mithin in etwa 80 % der Fälle gar nicht anfällt, würde seine Einbeziehung dem Ziel der realitätsgerechten Abbildung des Umfangs der Sozialleistungen widersprechen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Einbeziehung dieses Mehrbedarfs wohl nicht der auf alle Bedarfsgemeinschaften bezogene (niedrigere) Durchschnittswert, sondern die durchschnittliche Höhe des durch die betroffenen Bedarfsgemeinschaften auch tatsächlich geltend gemachten Mehrbedarfs zugrunde zu legen wäre. Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 41; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die statistische Verzerrung einer Einbeziehung wäre mithin erheblich. Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Mindestabstandsgebots im Zeitraum 2012 bis 2017 deutlich verletzt werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 142). (fff) Weitere geldwerte Vorteile für Grundsicherungsempfänger Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen – im Gegensatz zur Allgemeinheit – staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 69ff.; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 60). Dies kann insbesondere Bereiche der Daseinsvorsorge betreffen, z.B. Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr oder beim Besuch von Kultureinrichtungen. Nach Auskünften der SenASGIVA vom 11. Oktober 2022 und 12. Januar 2023 besteht in Berlin seit dem 1. Januar 2009 die Möglichkeit für Grundsicherungsempfänger, mittels des sogenannten „berlinpasses“ Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr sowie bei der sozialen und kulturellen Teilhabe zu erfahren. Zwar liegt es insbesondere für das Grundbedürfnis „Mobilität“ durchaus nahe, die Berechtigung zum Bezug eines vergünstigten „Sozialtickets“ der Berliner Verkehrsbetriebe als geldwerten Vorteil einzustellen (vgl. zu dessen Preis auch Auskunft der SenASGIVA v. 7.2.2023 sowie VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 . 26 K 128/23 –, juris, Rn. 262). Über Zahl und Umfang der auf Basis des „berlinpasses“ gewährten optionalen Vergünstigungen können aber seitens der Senatsverwaltung keine genauen Angaben getätigt werden. Insbesondere lassen die durch die Senatsverwaltung mitgeteilten absoluten Zahlen über die Ausgabe von Sozialtickets keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, in welchem Umfang diese Leistung von Grundsicherungsempfängern in Anspruch genommen wird, da diese Zahlen auch Mehrfachnutzungen durch denselben Berechtigten sowie weitere Berechtigtenkreise (z.B. Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) umfassen. Der Berliner Besoldungsgesetzgeber veranschlagte zuletzt die sonstigen geldwerten Vorteile für Grundsicherungsempfänger mangels hinreichender Datengrundlage in Anlehnung an die Vorgabe in § 28 Abs. 7 SGB II zu den Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten pauschal mit demselben Betrag für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 40, Anlage 4b, Anlage 6; AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, S. 64, Anlage 4b, wo zusätzlich auch der Grundsicherungsempfängern erlassene Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 Euro monatlich in Ansatz gebracht wird, der vorliegend nicht gesondert ausgewiesen, sondern als von der Pauschale erfasst betrachtet wird). Dieser typisierende Ansatz erscheint auch für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum sachgerecht und wird mithin auch für diesen zugrunde gelegt. Eine genauere Aufklärung erscheint weder möglich noch – angesichts des ohnehin deutlich nicht gewahrten Mindestabstands – geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 71). Entsprechend der dargestellten gesetzlichen Pauschalen für die Bedarfe für die Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sind mithin für vierköpfige Bedarfsgemeinschaften folgende Werte in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen (auf Basis der Pauschale in Höhe von zehn Euro pro Person/Monat, vgl. C.I.5.c)bb)ddd)(4)): Jahr Sonstige geldwerte Vorteile für vierköpfige Bedarfsgemeinschaft (in Euro) 2012 480,00 2013 480,00 2014 480,00 2015 480,00 2016 480,00 2017 480,00 (ggg) Gesamtberechnung Auf dieser Grundlage errechnet sich das Grundsicherungsniveau einer vierköpfigen Familie für die Jahre 2012 bis 2017 wie folgt: 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Regel-sätze für erwachsene Partner der Bedarfsgemeinschaft 8.088,00 8.280,00 8.472,00 8.640,00 8.736,00 8.832,00 + Gewichtete Regel-sätze für zwei Kinder 5.959,92 6.053,28 6.194,64 6.330,72 6.408,00 6.658,56 + Kosten der Unterkunft 10.716,00 10.932,00 11.184,00 11.136,00 11.232,00 11.196,00 + Heizkosten 1.666,00 1.861,50 1.997,50 1.895,50 1.955,00 1.912,50 + Bedarfe für Bildung und Teilhabe 570,86 1.050,60 1.267,70 1.278,06 1.524,72 1.368,80 + Mehrbedarfe / / / / / / + Sonstige geldwerte Vorteile 480,00 480,00 480,00 480,00 480,00 480,00 Grundsicherungsniveau 27.480,78 28.657,38 29.595,84 29.760,28 30.335,72 30.447,86 cc) Anwendung des Mindestabstandsgebots Aus diesen Werten ergibt sich, dass das Mindestabstandsgebot in allen streitgegenständlichen Jahren deutlich verletzt wurde. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Grundsicherungsniveau 27.480,78 28.657,38 29.595,84 29.760,28 30.335,72 30.447,86 Mindestalimentationsniveau (= 115 % des Grundsicherungsniveaus) 31.602,90 32.955,99 34.035,22 34.224,32 34.886,08 35.015,04 Nettoalimentation 22.882,22 23.201,27 23.700,16 24.356,09 24.993,71 25.824,29 Fehlbetrag (absolut) 8.720,68 9.754,72 10.335,06 9.868,23 9.892,37 9.190,75 Fehlbetrag (in % der Mindestalimentation) 27,59 29,60 30,37 28,83 28,36 26,25 6. Systemexterner Besoldungsvergleich (5. Parameter) Der 5. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre nicht erfüllt. a) Maßstäbe des 5. Parameters Als 5. Parameter bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer ein weiteres Indiz für die Amtsangemessenheit der Alimentation. Trotz der durch die Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffneten Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen für ihre Beamten steht Art. 33 Abs. 5 GG einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bundesstaat entgegen. Die qualitätssichernde Funktion der Besoldung, die eine hinreichende Attraktivität der Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte gewährleisten soll, ist nicht nur im Hinblick auf die Gehälter in der Privatwirtschaft (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe C.II.2.b)) zu untersuchen, sondern muss angesichts des föderalen Wettbewerbs um (örtlich zunehmend flexible) Berufseinsteiger auch im Verhältnis zu den anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren bestehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 81). Maßgeblich sind dabei die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge (einschließlich allgemein gewährter Zulagen/Sonderzahlungen) in den vergleichbaren Besoldungsgruppen aller Länder und des Bundes, die zu jeweils gleichen Anteilen in die Berechnung einfließen. Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zu den Bezügen der entsprechenden Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im föderalen Vergleich nicht mehr erfüllt. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies daher ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 82f.). b) Anwendung des 5. Parameters für die W 1-Besoldung im Land Berlin in den Jahren 2012 bis 2017 Die Kammer hat Auskünfte zu den jeweiligen Höhen der W 1-Besoldung in den Bundesländern und im Bund bei den jeweils zuständigen (Finanz-/Innen-)Ressorts eingeholt (Bruttogehalt mit allgemeinen Stellenzulagen – ohne etwaige Leistungszulagen – und Sonderzahlungen sowie unter Berücksichtigung von Besoldungserhöhungen erst ab ihrem Inkrafttreten („Spitzausrechnung“), vgl. elektronische Beiakten „Quervergleich Anfragen“ und „Quervergleich Antworten“). Die Besoldungshöhe für Berlin ergibt sich aus den im Rahmen der Spitzausrechnung ermittelten Werten (vgl. C.II.1.). Dabei hat die Kammer die jeweiligen Besoldungshöhen sowohl mit als auch ohne Bewährungszulage betrachtet (vgl. nachfolgende Auswertung). Die Kammer hat bei der Berechnung des Durchschnitts bzw. Medians erneut – wie im Übrigen (vgl. oben) – auf die zweite Nachkommastelle gerundet sowie entsprechend dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die streitgegenständliche Besoldung im Land Berlin hierbei nicht berücksichtigt (vgl. OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 2.6.2016 – 4 B 1.09 –, juris, Rn. 168; so auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 273; in diese Richtung auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 83), wobei sich auch bei Einbeziehung der Berliner Besoldung in die Durchschnittsbildung das Ergebnis bezüglich der Einhaltung des 5. Parameters nicht ändern würde. Bei einer geraden Anzahl an Werten bildet das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte den Median. Auf Basis der so ermittelten Daten sind die Schwellenwerte des 5. Parameters im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht überschritten. aa) Quervergleich ohne Einbeziehung der Bewährungszulage 2012 Dienstherr Durchschnittliche Bruttobesoldung (Grundgehalt in Endstufe und Sonderzahlung) in Euro/Monat Bund 48.207,98 Baden-Württemberg 47.411,57 Bayern 49.321,38 Brandenburg 45.179,04 Bremen 45.005,16 Hamburg 46.428,96 Hessen 47.061,54 Mecklenburg-Vorpommern 47.030,72 Niedersachsen 45.839,88 Nordrhein-Westfalen 46.940,61 Rheinland-Pfalz 47.097,42 Saarland 45.568,98 Sachsen 45.824,04 Sachsen-Anhalt 46.054,32 Schleswig-Holstein 45.964,32 Thüringen 46.466,70 Durchschnitt 46.587,66 Median 46.447,83 Berlin 43.299,15 Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Durchschnitt - 7,06 % Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Median - 6,78 % [Anm.: Sofern gemäß § 67e Abs. 1 i.V.m. Anlage 11 Thüringer Besoldungsgesetz auch für die hier streitgegenständlichen Zeiträume rückwirkende Zahlungen zur Gewährleistung der Verfassungskonformität der Besoldung gewährt wurden, sind diese vorliegend nicht miteinbezogen, da sie nur solchen Angehörigen der W 1-Besoldung zukamen, die gegen die Höhe ihrer Besoldung Widerspruch eingelegt hatten (vgl. auch Auskunft des Thüringer Finanzministeriums v. 29.4.2024). Solche rückwirkenden selektiven Korrekturen sind für die hiesige Betrachtung unbeachtlich (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 82.] 2013 Dienstherr Durchschnittliche Bruttobesoldung (Grundgehalt in Endstufe und Sonderzahlung) in Euro/Monat Bund 49.507,62 Baden-Württemberg 47.860,20 Bayern 51.259,70 Brandenburg 45.858,48 Bremen 46.144,68 Hamburg 47.566,44 Hessen 48.596,88 Mecklenburg-Vorpommern 47.646,61 Niedersachsen 47.054,64 Nordrhein-Westfalen 47.282,94 Rheinland-Pfalz 48.215,88 Saarland 46.350,44 Sachsen 46.228,80 Sachsen-Anhalt 46.664,52 Schleswig-Holstein 46.527,36 Thüringen 47.020,86 Durchschnitt 47.486,63 Median 47.168,79 Berlin 44.152,32 Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Durchschnitt - 7,02 % Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Median - 6,40 % 2014 Dienstherr Durchschnittliche Bruttobesoldung (Grundgehalt in Endstufe und Sonderzahlung) in Euro/Monat Bund 51.015,64 Baden-Württemberg 52.720,92 Bayern 52.771,88 Brandenburg 46.956,78 Bremen 47.236,80 Hamburg 48.874,56 Hessen 50.180,37 Mecklenburg-Vorpommern 49.194,79 Niedersachsen 47.864,40 Nordrhein-Westfalen 48.309,61 Rheinland-Pfalz 48.698,04 Saarland 47.338,04 Sachsen 48.079,08 Sachsen-Anhalt 47.972,04 Schleswig-Holstein 47.414,16 Thüringen 48.428,24 Durchschnitt 48.940,96 Median 48.368,93 Berlin 45.205,96 Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Durchschnitt - 7,63 % Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Median - 6,54 % 2015 Dienstherr Durchschnittliche Bruttobesoldung (Grundgehalt in Endstufe und Sonderzahlung) in Euro/Monat Bund 52.187,88 Baden-Württemberg 54.342,30 Bayern 53.695,43 Brandenburg 48.629,89 Bremen 48.529,44 Hamburg 49.648,36 Hessen 50.500,32 Mecklenburg-Vorpommern 50.153,83 Niedersachsen 49.149,24 Nordrhein-Westfalen 49.587,71 Rheinland-Pfalz 49.631,40 Saarland 48.206,08 Sachsen 49.273,50 Sachsen-Anhalt 49.265,55 Schleswig-Holstein 49.151,54 Thüringen 49.507,84 Durchschnitt 50.091,27 Median 49.547,78 Berlin 47.542,94 Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Durchschnitt - 5,09 % Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Median - 4,05 % 2016 Dienstherr Durchschnittliche Bruttobesoldung (Grundgehalt in Endstufe und Sonderzahlung) in Euro/Monat Bund 53.336,00 Baden-Württemberg 55.393,20 Bayern 54.912,81 Brandenburg 49.525,26 Bremen 49.597,56 Hamburg 50.674,72 Hessen 50.752,80 Mecklenburg-Vorpommern 50.479,91 Niedersachsen 50.233,16 Nordrhein-Westfalen 50.418,56 Rheinland-Pfalz 50.673,68 Saarland 48.983,72 Sachsen 51.050,66 Sachsen-Anhalt 50.358,08 Schleswig-Holstein 49.995,00 Thüringen 50.481,88 Durchschnitt 51.054,19 Median 50.480,90 Berlin 50.281,12 Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Durchschnitt - 1,51 % Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Median - 0,40 % 2017 Dienstherr Durchschnittliche Bruttobesoldung (Grundgehalt in Endstufe und Sonderzahlung) in Euro/Monat Bund 54.681,17 Baden-Württemberg 57.204,60 Bayern 56.721,79 Brandenburg 52.065,80 Bremen 50.663,04 Hamburg 51.764,28 Hessen 51.515,34 Mecklenburg-Vorpommern 51.641,39 Niedersachsen 51.385,53 Nordrhein-Westfalen 52.698,09 Rheinland-Pfalz 51.881,58 Saarland 50.502,40 Sachsen 52.938,24 Sachsen-Anhalt 52.250,92 Schleswig-Holstein 51.246,24 Thüringen 52.105,08 Durchschnitt 52.579,09 Median 51.973,69 Berlin 51.723,89 Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Durchschnitt - 1,63 % Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Median - 0,48 % [Anm.: Für Bayern wurde 2017 die einmalige Sonderzahlung i.H.v. 500,00 Euro gemäß § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2017/2018 vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 326), die in der Auskunft des Bayerisches Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat v. 24. April 2024 ausdrücklich nicht einbezogen wurde, berücksichtigt.] bb) Quervergleich mit Einbeziehung der Bewährungszulage 2012 Dienstherr Durchschnittliche Bruttobesoldung (Grundgehalt in Endstufe und Sonderzahlung) in Euro/Monat Bund 51.483,98 Baden-Württemberg 47.411,57 Bayern 52.830,42 Brandenburg 48.299,04 Bremen 48.125,16 Hamburg 49.548,96 Hessen 50.337,54 Mecklenburg-Vorpommern 50.234,85 Niedersachsen 48.959,88 Nordrhein-Westfalen 50.060,61 Rheinland-Pfalz 50.347,50 Saarland 48.688,98 Sachsen 48.928,44 Sachsen-Anhalt 49.174,32 Schleswig-Holstein 49.084,32 Thüringen 49.864,92 Durchschnitt 49.586,28 Median 49.361,64 Berlin 46.419,15 Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Durchschnitt - 6,39 % Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Median - 5,96 % 2013 Dienstherr Durchschnittliche Bruttobesoldung (Grundgehalt in Endstufe und Sonderzahlung) in Euro/Monat Bund 52.783,62 Baden-Württemberg 47.860,20 Bayern 54.906,62 Brandenburg 48.978,48 Bremen 49.264,68 Hamburg 50.686,44 Hessen 51.872,88 Mecklenburg-Vorpommern 50.849,10 Niedersachsen 50.174,64 Nordrhein-Westfalen 50.402,94 Rheinland-Pfalz 51.465,96 Saarland 49.470,44 Sachsen 49.333,20 Sachsen-Anhalt 49.784,52 Schleswig-Holstein 49.647,36 Thüringen 50.455,89 Durchschnitt 50.496,06 Median 50.288,79 Berlin 47.272,32 Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Durchschnitt - 6,38 % Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Median - 6,00 % 2014 Dienstherr Durchschnittliche Bruttobesoldung (Grundgehalt in Endstufe und Sonderzahlung) in Euro/Monat Bund 54.291,64 Baden-Württemberg 52.720,92 Bayern 56.526,44 Brandenburg 50.076,78 Bremen 50.356,80 Hamburg 51.994,56 Hessen 53.456,37 Mecklenburg-Vorpommern 52.395,66 Niedersachsen 50.984,40 Nordrhein-Westfalen 51.429,61 Rheinland-Pfalz 51.948,12 Saarland 50.458,04 Sachsen 51.315,69 Sachsen-Anhalt 51.092,04 Schleswig-Holstein 50.534,16 Thüringen 51.966,10 Durchschnitt 51.971,71 Median 51.688,87 Berlin 48.325,96 Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Durchschnitt - 7,01 % Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Median - 6,51 % [Anm.: In Sachsen wurde ab April 2014 bei positiver Bewährungsentscheidung keine Zulage mehr gezahlt, sondern es erfolgte ein Aufstieg in Besoldungsstufe 2, der dann hier entsprechend berücksichtigt wurde (vgl. § 33 SächsBesG und Auskunft Staatsministerium der Finanzen Sachsen v. 18.4.2024).] 2015 Dienstherr Durchschnittliche Bruttobesoldung (Grundgehalt in Endstufe und Sonderzahlung) in Euro/Monat Bund 55.463,88 Baden-Württemberg 54.342,30 Bayern 57.515,69 Brandenburg 51.749,89 Bremen 51.649,44 Hamburg 52.768,36 Hessen 53.776,32 Mecklenburg-Vorpommern 53.353,11 Niedersachsen 52.269,24 Nordrhein-Westfalen 52.707,71 Rheinland-Pfalz 52.881,48 Saarland 51.326,08 Sachsen 52.611,48 Sachsen-Anhalt 52.385,55 Schleswig-Holstein 52.271,54 Thüringen 53.124,60 Durchschnitt 53.137,29 Median 52.738,04 Berlin 50.662,94 Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Durchschnitt - 4,66 % Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Median - 3,93 % 2016 Dienstherr Durchschnittliche Bruttobesoldung (Grundgehalt in Endstufe und Sonderzahlung) in Euro/Monat Bund 56.612,00 Baden-Württemberg 55.393,20 Bayern 58.819,61 Brandenburg 52.645,26 Bremen 52.717,56 Hamburg 53.794,72 Hessen 54.028,80 Mecklenburg-Vorpommern 53.677,63 Niedersachsen 53.353,16 Nordrhein-Westfalen 53.538,56 Rheinland-Pfalz 53.923,76 Saarland 52.103,72 Sachsen 54.509,00 Sachsen-Anhalt 53.478,08 Schleswig-Holstein 53.115,00 Thüringen 54.169,80 Durchschnitt 54.117,49 Median 53.736,18 Berlin 53.401,12 Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Durchschnitt - 1,32 % Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Median - 0,62 % 2017 Dienstherr Durchschnittliche Bruttobesoldung (Grundgehalt in Endstufe und Sonderzahlung) in Euro/Monat Bund 57.957,17 Baden-Württemberg 57.204,60 Bayern 60.721,75 Brandenburg 55.185,80 Bremen 53.783,04 Hamburg 54.884,28 Hessen 54.791,34 Mecklenburg-Vorpommern 54.837,79 Niedersachsen 54.505,53 Nordrhein-Westfalen 55.896,09 Rheinland-Pfalz 55.131,60 Saarland 53.622,40 Sachsen 56.524,44 Sachsen-Anhalt 55.370,92 Schleswig-Holstein 54.366,24 Thüringen 55.911,60 Durchschnitt 55.668,41 Median 55.158,70 Berlin 54.843,89 Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Durchschnitt - 1,48 % Abweichung W 1-Besoldung Berlin zu Median - 0,57 % [Anm.: Für Bayern wurde 2017 die einmalige Sonderzahlung i.H.v. 500,00 Euro gemäß § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2017/2018 vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 326), die in der Auskunft des Bayerisches Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat v. 24. April 2024 ausdrücklich nicht einbezogen wurde, berücksichtigt (vgl. bereits oben).] 7. Gesamtergebnis der ersten Prüfungsstufe Insgesamt hat die erste Prüfungsstufe auf Basis einer initial vergröbernden Sichtweise für die fünf Prüfungsparameter folgende Ergebnisse erbracht: Jahr Tariflohn-entwicklung Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Interner Besoldungsvergleich Externer Besoldungsvergleich Abstandsgebot Mindestabstandsgebot 2012 10,78 4,23 11,59 Nicht verletzt Verletzt (27,59 %) Nicht verletzt 2013 11,55 3,52 11,81 Nicht verletzt Verletzt (29,60 %) Nicht verletzt 2014 11,55 4,12 9,53 Nicht verletzt Verletzt (30,37 %) Nicht verletzt 2015 6,06 0,64 1,50 Nicht verletzt Verletzt (28,83 %) Nicht verletzt 2016 5,55 0,34 - 0,57 Nicht verletzt Verletzt (28,36%) Nicht verletzt 2017 4,62 0,15 - 2,02 Nicht verletzt Verletzt (26,25 %) Nicht verletzt II. Verfassungsrechtliche Gesamtabwägung (Zweite Prüfungsstufe) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 84). Dabei ergibt die Gesamtschau, dass der Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel ist, sondern das Niveau der W 1-Besoldung im Zeitraum 2012 bis 2017 trotz des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verletzt. 1. Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Eingangs der zweiten Prüfungsstufe sind angesichts ihrer Steuerungsfunktion hinsichtlich der weiteren Prüfungsrichtung und -tiefe für die verfassungsrechtliche Gesamtabwägung zunächst die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe zu würdigen und ggf. exaktere Berechnungen durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 85, 164; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 279). Für die Jahre 2012 bis 2014 sind bereits unter Zugrundelegung der vergröbernden Sichtweise der ersten Prüfungsstufe jeweils drei Parameter (Abstand der Besoldungsentwicklung zur Tariflohnentwicklung, Abstand der Besoldungsentwicklung zum Verbraucherpreisindex, Mindestabstandsgebot) erfüllt, so dass schon auf dieser Basis die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation besteht (s.o.). In den Jahren 2015 bis 2017 sind zwei (2015 und 2016: Abstand der Besoldungsentwicklung zur Tariflohnentwicklung sowie Mindestabstandsgebot) bzw. ein Parameter (2017: Mindestabstandsgebot) verletzt. Danach begründen die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe für diesen Zeitraum zunächst keine Vermutung für bzw. wider die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation. Für Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht und in denen die Schwellenwerte bei entscheidungserheblichen Parametern knapp unterschritten wurden oder Besonderheiten der Besoldungsentwicklung im Raum stehen, ist es angezeigt, eine aufwendigere „Spitzausrechnung“ vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31, 164ff.). Eine solche berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem unterjährige Besoldungserhöhungen tatsächlich wirksam geworden sind und bezieht das Jahresbruttogehalt, Sonderzahlungen sowie (anders als in der vereinfachten Betrachtung) das noch bis 2003 gewährte Urlaubsgeld ein (im Folgenden: Gesamtbesoldung; vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 164ff., aaO Rn. 160ff. dazu, dass die Vermutungswirkung auch dann greift, wenn drei oder mehr Parameter erst nach einer Spitzausrechnung erfüllt sind). Eine solche Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung wird nachfolgend angestellt. · Wie im Rahmen der Berechnung des Besoldungsindex wird zunächst auf die W 1-Besoldung mit Bewährungszulage abgestellt (vgl. zur anschließenden Spitzausrechnung der W 1-Besoldung ohne Bewährungszulage C.II.1.b)). · Trotz der Einführung der W 1-Besoldung erst mit Inkrafttreten des ProfBRG am 23. Februar 2002 wird dabei zu kalkulatorischen Zwecken ein insofern „fiktives“ Jahresbruttogehalt für zwölf Monate in 2002 zugrunde gelegt, da es ansonsten zu Verzerrungen hinsichtlich der Besoldungssteigerungen in den Folgejahren käme. · Die Spitzausrechnung wird auf den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogen, auch wenn in den Jahren 2012 bis 2014 bereits auf Basis der vergröbernden Sichtweise eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit besteht. Denn die Spitzausrechnung erhöht generell die Aussagekraft des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung und ist insofern für die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe relevant, in die Art und Ausmaß der Überschreitung der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe Eingang findet. a) Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung aa) Besoldungsjahr 2012 Die Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung für 2012 ergibt folgendes Ergebnis: „Spitzausrechnung“ Besoldungsentwicklung 2012 Jahr Gesamtbesoldung W 1 (in Euro) Erhöhung (in %) Index Anmerkung 2002 45.533,76 100 Gehalt: 01-12/2002: 3.260,00 Euro (vgl. Anlage IV Nr. 3 BBesG i.d.F. des ProfBRG v. 16.2.2002 (BGBl I S. 686)) Sonderzuwendung: 86,31 % des Dezember-Gehalts (inklusive der Bewährungszulage (zu deren Höhe unten); vgl. § 67 BBesG i.d.F. v. 6.8.2002 (BGBl I S. 3020) i.V.m. §§ 6, 13 SoZuwG i.d.F. v. 16.2.2002 (BGBl I S. 686)) [zu dem vom Bundesministerium des Innern bekannt gegebenen Bemessungsfaktor für 2002: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 6] Urlaubsgeld: 255,65 Euro (vgl. § 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz – UrlGG) i.d.F. 15.12.1998) Bewährungszulage: 01-12/2002: 260,00 Euro (Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1 (3) i.d.F. ProfBRG, BGBl I S. 690) 2003 43.605,09 - 4,24 95,76 Gehalt: 01-06/2003: 3.260,00 Euro (vgl. oben) 07-12/2003: 3.338,24 Euro (Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel 1 Nr. 6 BBVAnpG 2003/2004 v. 10.9.2003 (BGBl I S. 1798) Sonderzahlung: 640,00 Euro (§ 5 Abs. 1 SZG i.d.F. v. 5.11.2003 (GVBl S. 538)) Urlaubsgeld: 255,65 Euro (vgl. § 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UrlGG i.d.F. 16.5.2002) Bewährungszulage: 01-12/2003: 260,00 Euro (vgl. oben) 2004 44.287,90 1,57 97,26 Gehalt: 01-03/2004: 3.338,24 Euro (vgl. oben) 04-07/2004: 3.371,62 Euro (Anlage 14 Nr. 3 zu Art. 2 Nr. 3 BBVAnpG 2003/2004) 08-12/2004: 3.405,34 Euro (Anlage 27 Nr. 3 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Bewährungszulage: 01-12/2004: 260,00 Euro (vgl. oben) 2005 44.624,08 0,76 98,00 Gehalt: 01-12/2005: 3.405,34 Euro (vgl. oben) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Bewährungszulage: 01-12/2005: 260,00 Euro (vgl. oben) 2006 44.624,08 0 98,00 Gehalt: 01-12/2006: 3.405,34 Euro (vgl. oben) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Bewährungszulage: 01-12/2006: 260,00 Euro (vgl. oben) 2007 44.624,08 0 98,00 Gehalt: 01-12/2007: 3.405,34 Euro (vgl. oben) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Bewährungszulage: 01-12/2007: 260,00 Euro (vgl. oben) 2008 44.924,08 0,67 98,66 Gehalt: 01-12/2008: 3.405,34 (vgl. oben) Sonderzahlung: 940,00 Euro (Art. I des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes v. 1.10.2008, GVBl S. 271) Bewährungszulage: 01-12/2008: 260,00 Euro (vgl. oben) 2009 44.924,08 0 98,66 Gehalt: 01-12/2009: 3.405,34 Euro (vgl. oben) Sonderzahlung: 940,00 Euro (vgl. oben) Bewährungszulage: 01-12/2009: 260,00 Euro (vgl. oben) 2010 44.879,48 -0,10 98,56 Gehalt: 01-07/2010: 3.405,34 Euro (vgl. oben) 08-12/2010: 3.456,42 Euro (Anlage 1 Nr. 3 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2010/2011) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Bewährungszulage: 01-12/2010: 260,00 Euro (vgl. oben) 2011 45.582,69 1,57 100,11 Gehalt: 01-07/2011: 3.456,42 Euro (vgl. oben) 08-12/2011: 3.525,55 Euro (Anlage 15 Nr. 3 zu § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011 i.V.m. der Berichtigung vom 11. April 2011 (GVBl S. 158)) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Bewährungszulage: 01-12/2011: 260,00 Euro (Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1 (3) i.d.F. BBesG BE v. 21.6.2011 (GVBl S. 266) 2012 46.419,15 1,84 101,94 Gehalt: 01-07/2012: 3.525,55 Euro (vgl. oben) 08-12/2012: 3.596,06 Euro (Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BerlBVAnpG 2012/2013) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Bewährungszulage: 01-12/2012: 260,00 Euro (vgl. oben) Steigerung 1,94 Für das Jahr 2012 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: Anwendung der Parameter 1-3 bei Spitzausrechnung 2012 mit Bewährungszulage Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Veränderung seit 2002 1,94 15,87 9,01 16,71 Parameter 1-3 13,66 6,94 14,49 Bei einer ergänzenden Spitzausrechnung sind mithin im Jahr 2012 vier Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt. bb) Besoldungsjahr 2013 Die Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung für 2013 ergibt folgendes Ergebnis: „Spitzausrechnung“ Besoldungsentwicklung 2013 Jahr Gesamtbesoldung W 1 (in Euro) Erhöhung (in %) Index Anmerkung 2002 45.533,76 100 Zu den Berechnungsgrundlagen siehe Spitzausrechnung 2012 2003 43.605,09 - 4,24 95,76 2004 44.287,90 1,57 97,26 2005 44.624,08 0,76 98,00 2006 44.624,08 0 98,00 2007 44.624,08 0 98,00 2008 44.924,08 0,67 98,66 2009 44.924,08 0 98,66 2010 44.879,48 -0,10 98,56 2011 45.582,69 1,57 100,11 2012 46.419,15 1,84 101,94 2013 47.272,32 1,84 103,82 Gehalt: 01-07/2013: 3.596,06 Euro (vgl. oben) 08-12/2013: 3.667,98 Euro (Anlage 16 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2012/2013) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Bewährungszulage: 01-12/2013: 260,00 Euro (vgl. oben) Steigerung 3,82 Für das Jahr 2013 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: Anwendung der Parameter 1-3 bei Spitzausrechnung 2013 mit Bewährungszulage Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Veränderung seit 2002 3,82 19,00 10,43 19,28 Parameter 1-3 14,62 6,37 14,89 Bei einer ergänzenden Spitzausrechnung sind mithin im Jahr 2013 vier Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt. cc) Besoldungsjahr 2014 Die Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung für 2014 ergibt folgendes Ergebnis: „Spitzausrechnung“ Besoldungsentwicklung 2014 Jahr Gesamtbesoldung W 1 (in Euro) Erhöhung (in %) Index Anmerkung 2002 45.533,76 100 Zu den Berechnungsgrundlagen siehe Spitzausrechnung 2012 und 2013 2003 43.605,09 - 4,24 95,76 2004 44.287,90 1,57 97,26 2005 44.624,08 0,76 98,00 2006 44.624,08 0 98,00 2007 44.624,08 0 98,00 2008 44.924,08 0,67 98,66 2009 44.924,08 0 98,66 2010 44.879,48 -0,10 98,56 2011 45.582,69 1,57 100,11 2012 46.419,15 1,84 101,94 2013 47.272,32 1,84 103,82 2014 48.325,96 2,23 106,13 Gehalt: 01-07/2014: 3.667,98 Euro (vgl. oben) 08-12/2014: 3.778,02 Euro (Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2014/2015) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Bewährungszulage: 01-12/2014: 260,00 Euro (vgl. oben) Steigerung 6,13 Für das Jahr 2014 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: Anwendung der Parameter 1-3 bei Spitzausrechnung 2014 mit Bewährungszulage Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Veränderung seit 2002 6,13 22,57 14,41 20,35 Parameter 1-3 15,49 7,80 13,40 Bei einer ergänzenden Spitzausrechnung sind mithin im Jahr 2014 vier Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt. dd) Besoldungsjahr 2015 Die Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung für 2015 ergibt folgendes Ergebnis: „Spitzausrechnung“ Besoldungsentwicklung 2015 Jahr Gesamtbesoldung W 1 (in Euro) Erhöhung (in %) Index Anmerkung 2002 45.533,76 100 Zu den Berechnungsgrundlagen siehe Spitzausrechnung 2012 bis 2014 2003 43.605,09 - 4,24 95,76 2004 44.287,90 1,57 97,26 2005 44.624,08 0,76 98,00 2006 44.624,08 0 98,00 2007 44.624,08 0 98,00 2008 44.924,08 0,67 98,66 2009 44.924,08 0 98,66 2010 44.879,48 -0,10 98,56 2011 45.582,69 1,57 100,11 2012 46.419,15 1,84 101,94 2013 47.272,32 1,84 103,82 2014 48.325,96 2,23 106,13 2015 50.662,94 4,84 111,26 Gehalt: 01-07/2015: 3.778,02 Euro (vgl. oben) 08-12/2015: 3.891,36 Euro (Anlage 15 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2014/2015) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Bewährungszulage: 01-07/2015: 260,00 Euro (vgl. oben) 08-12/2015: 460,00 Euro (Anlage II BBesG BE i.d.F. v. Art. 2 Nr. 2, Art. 5 Abs. 2 BerlProfBesÄndG v. 7.4.2015) Steigerung 11,26 Für das Jahr 2015 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: Anwendung der Parameter 1-3 bei Spitzausrechnung 2015 mit Bewährungszulage Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Veränderung seit 2002 11,26 25,76 19,33 20,35 Parameter 1-3 13,03 7,25 8,17 Bei einer ergänzenden Spitzausrechnung sind mithin im Jahr 2015 vier Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt. ee) Besoldungsjahr 2016 Die Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung für 2016 ergibt folgendes Ergebnis: „Spitzausrechnung“ Besoldungsentwicklung 2016 Jahr Gesamtbesoldung W 1 (in Euro) Erhöhung (in %) Index Anmerkung 2002 45.533,76 100 Zu den Berechnungsgrundlagen siehe Spitzausrechnung 2012 bis 2015 2003 43.605,09 - 4,24 95,76 2004 44.287,90 1,57 97,26 2005 44.624,08 0,76 98,00 2006 44.624,08 0 98,00 2007 44.624,08 0 98,00 2008 44.924,08 0,67 98,66 2009 44.924,08 0 98,66 2010 44.879,48 -0,10 98,56 2011 45.582,69 1,57 100,11 2012 46.419,15 1,84 101,94 2013 47.272,32 1,84 103,82 2014 48.325,96 2,23 106,13 2015 50.662,94 4,84 111,26 2016 53.401,12 5,40 117,28 Gehalt: 01-07/2016: 3.891,36 Euro (vgl. oben) 08-12/2016: 4.000,32 Euro (Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2016) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Bewährungszulage: 01-12/2016: 460,00 Euro (vgl. oben) Steigerung 17,28 Für das Jahr 2016 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: Anwendung der Parameter 1-3 bei Spitzausrechnung 2016 mit Bewährungszulage Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Veränderung seit 2002 17,28 28,65 22,31 21,19 Parameter 1-3 9,69 4,29 3,33 Damit sind bei Spitzausrechnung im Jahr 2016 zwei Parameter erfüllt. ff) Besoldungsjahr 2017 Die Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung für 2017 ergibt folgendes Ergebnis: „Spitzausrechnung“ Besoldungsentwicklung 2017 Jahr Gesamtbesoldung W 1 (in Euro) Erhöhung (in %) Index Anmerkung 2002 45.533,76 100 Zu den Berechnungsgrundlagen siehe Spitzausrechnung 2012 bis 2016 2003 43.605,09 - 4,24 95,76 2004 44.287,90 1,57 97,26 2005 44.624,08 0,76 98,00 2006 44.624,08 0 98,00 2007 44.624,08 0 98,00 2008 44.924,08 0,67 98,66 2009 44.924,08 0 98,66 2010 44.879,48 -0,10 98,56 2011 45.582,69 1,57 100,11 2012 46.419,15 1,84 101,94 2013 47.272,32 1,84 103,82 2014 48.325,96 2,23 106,13 2015 50.662,94 4,84 111,26 2016 53.401,12 5,40 117,28 2017 54.843,89 2,70 120,45 Gehalt: 01-07/2017: 4.000,32 Euro (vgl. oben) 08-12/2017: 4.104,33 Euro (Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2017/2018) Sonderzahlung: 800,00 Euro (Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018) Bewährungszulage: 01-12/2017: 460,00 Euro (vgl. oben) Steigerung 20,45 Für das Jahr 2017 ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Werts für die Besoldungsentwicklung folgende Resultate für die ersten drei Parameter: Anwendung der Parameter 1-3 bei Spitzausrechnung 2017 mit Bewährungszulage Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Veränderung seit 2002 20,45 31,22 25,61 22,89 Parameter 1-3 8,94 4,28 2,03 Damit sind bei Spitzausrechnung im Jahr 2017 zwei Parameter erfüllt. b) Zwischenergebnis Auf Basis der detaillierten Berechnungen ist mithin für die Jahre 2012 bis 2015 von einer Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation auszugehen, da bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung jeweils vier Parameter erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 160ff. dazu, dass die Vermutungswirkung auch dann greift, wenn drei oder mehr Parameter erst nach einer Spitzausrechnung erfüllt sind). Für die Jahre 2016 und 2017 sind bei Spitzausrechnung zwei Parameter erfüllt. Auch sofern man die Bewährungszulage im Jahr 2002 nicht bei der Berechnung der Sonderzahlung berücksichtigen würde, hätte dies auf die Anzahl der erfüllten Parameter keine Auswirkungen. Die – weiterhin deutliche – Überschreitung der Grenzwerte fiele in diesem Fall lediglich jeweils um ca. 0,5 % geringer aus, was auf die Gesamtabwägung der Kammer keinen Einfluss hat (vgl. hierzu C.II.2.). Zudem würde auch eine Spitzausrechnung des Besoldungsindex ohne Einbeziehung der Bewährungszulage – also auf Basis der in der ersten Beschäftigungsphase des Dienstverhältnisses als Juniorprofessor gewährten Besoldung – zu derselben Anzahl erfüllter Parameter führen. Abermals fiele lediglich die Überschreitung der Schwellenwerte etwas geringer aus, da der Besoldungsindex ohne Einbeziehung der Bewährungszulage stärker ansteigt (vgl. die nachfolgende Berechnung). Diese Differenz zeitigt im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Gesamtwürdigung der Kammer (vgl. hierzu C.II.2.). „Spitzausrechnung“ Besoldungsentwicklung ohne Bewährungszulage Jahr Gesamtbesoldung W 1 (in Euro) Erhöhung (in %) Index Anmerkung 2002 42.189,36 100 Gehalt: 01-12/2002: 3.260,00 Euro (vgl. Anlage IV Nr. 3 BBesG i.d.F. des ProfBRG v. 16.2.2002 (BGBl I S. 686)) Sonderzuwendung: 86,31 % des Dezember-Gehalts (vgl. § 67 BBesG i.d.F. v. 6.8.2002 (BGBl I S. 3020) i.V.m. §§ 6, 13 SoZuwG i.d.F. v. 16.2.2002 (BGBl I S. 686)) [zu dem vom Bundesministerium des Innern bekannt gegebenen Bemessungsfaktor für 2002: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 6] Urlaubsgeld: 255,65 Euro (vgl. § 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz – UrlGG) i.d.F. 15.12.1998) 2003 40.485,09 - 4,04 95,96 Gehalt: 01-06/2003: 3.260,00 Euro (vgl. oben) 07-12/2003: 3.338,24 Euro (Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel 1 Nr. 6 BBVAnpG 2003/2004 v. 10.9.2003 (BGBl I S. 1798) Sonderzahlung: 640,00 Euro (§ 5 Abs. 1 SZG i.d.F. v. 5.11.2003 (GVBl S. 538)) Urlaubsgeld: 255,65 Euro (vgl. § 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UrlGG i.d.F. 16.5.2002) 2004 41.167,90 1,69 97,58 Gehalt: 01-03/2004: 3.338,24 Euro (vgl. oben) 04-07/2004: 3.371,62 Euro (Anlage 14 Nr. 3 zu Art. 2 Nr. 3 BBVAnpG 2003/2004) 08-12/2004: 3.405,34 Euro (Anlage 27 Nr. 3 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) 2005 41.504,08 0,82 98,38 Gehalt: 01-12/2005: 3.405,34 Euro (vgl. oben) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) 2006 41.504,08 0 98,38 Gehalt: 01-12/2006: 3.405,34 Euro (vgl. oben) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) 2007 41.504,08 0 98,38 Gehalt: 01-12/2007: 3.405,34 Euro (vgl. oben) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) 2008 41.804,08 0,72 99,09 Gehalt: 01-12/2008: 3.405,34 (vgl. oben) Sonderzahlung: 940,00 Euro (Art. I des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes v. 1.10.2008, GVBl S. 271) 2009 41.804,08 0 99,09 Gehalt: 01-12/2009: 3.405,34 Euro (vgl. oben) Sonderzahlung: 940,00 Euro (vgl. oben) 2010 41.759,48 -0,11 98,98 Gehalt: 01-07/2010: 3.405,34 Euro (vgl. oben) 08-12/2010: 3.456,42 Euro (Anlage 1 Nr. 3 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2010/2011) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) 2011 42.462,69 1,68 100,65 Gehalt: 01-07/2011: 3.456,42 Euro (vgl. oben) 08-12/2011: 3.525,55 Euro (Anlage 15 Nr. 3 zu § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011 i.V.m. der Berichtigung vom 11. April 2011 (GVBl S. 158)) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) 2012 43.299,15 1,97 102,63 Gehalt: 01-07/2012: 3.525,55 Euro (vgl. oben) 08-12/2012: 3.596,06 Euro (Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BerlBVAnpG 2012/2013) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) 2013 44.152,32 1,97 104,65 Gehalt: 01-07/2013: 3.596,06 Euro (vgl. oben) 08-12/2013: 3.667,98 Euro (Anlage 16 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2012/2013) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) 2014 45.205,96 2,39 107,15 Gehalt: 01-07/2014: 3.667,98 Euro (vgl. oben) 08-12/2014: 3.778,02 Euro (Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2014/2015) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) 2015 47.542,94 5,17 112,69 Gehalt: 01-07/2015: 3.778,02 Euro (vgl. oben) 08-12/2015: 3.891,36 Euro (Anlage 15 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2014/2015) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Allgemeine Zulage: 08-12/2015: 200,00 Euro (Anlage II BBesG BE i.d.F. v. Art. 2 Nr. 2, Art. 5 Abs. 2 BerlProfBesÄndG) v. 7.4.2015) 2016 50.281,12 5,76 119,18 Gehalt: 01-07/2016: 3.891,36 Euro (vgl. oben) 08-12/2016: 4.000,32 Euro (Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel I § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2016) Sonderzahlung: 640,00 Euro (vgl. oben) Allgemeine Zulage: 01-12/2016: 200,00 Euro (vgl. oben) 2017 51.723,89 2,87 122,60 Gehalt: 01-07/2017: 4.000,32 Euro (vgl. oben) 08-12/2017: 4.104,33 Euro (Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2017/2018) Sonderzahlung: 800,00 Euro (Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018) Allgemeine Zulage: 01-12/2017: 200,00 Euro (vgl. oben) Anwendung der Parameter 1-3 bei Spitzausrechnung 2012 ohne Bewährungszulage Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Veränderung seit 2002 2,63 15,87 9,01 16,71 Parameter 1-3 12,90 6,22 13,72 Anwendung der Parameter 1-3 bei Spitzausrechnung 2013 ohne Bewährungszulage Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Veränderung seit 2002 4,65 19,00 10,43 19,28 Parameter 1-3 13,71 5,52 13,98 Anwendung der Parameter 1-3 bei Spitzausrechnung 2014 ohne Bewährungszulage Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Veränderung seit 2002 7,15 22,57 14,41 20,35 Parameter 1-3 14,39 6,78 12,32 Anwendung der Parameter 1-3 bei Spitzausrechnung 2015 ohne Bewährungszulage Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Veränderung seit 2002 12,69 25,76 19,33 20,35 Parameter 1-3 11,60 5,89 6,80 Anwendung der Parameter 1-3 bei Spitzausrechnung 2016 ohne Bewährungszulage Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Veränderung seit 2002 19,18 28,65 22,31 21,19 Parameter 1-3 7,95 2,63 1,69 Anwendung der Parameter 1-3 bei Spitzausrechnung 2017 ohne Bewährungszulage Spitzausrechnung Besoldungsentwicklung Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Veränderung seit 2002 22,60 31,22 25,61 22,89 Parameter 1-3 7,03 2,46 0,24 Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass eine etwaige Spitzausrechnung der Tarifsteigerungen – die anders als die Besoldungssteigerungen ohnehin ganz überwiegend zu Jahresbeginn und stets vor den hiesigen Besoldungserhöhungen erfolgten (vgl. https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2021/210923_Einkommensentwicklung_Tarifabschluesse_ab_1990_Stand_21.pdf, zuletzt abgerufen am 3.7.2024) – etwas an der jeweils deutlichen Überschreitung des 1. Parameters änderten. Dies gilt auch, sofern man einbezöge, dass die Tariflöhne in Berlin bis Dezember 2017 aufgrund des Angleichungs-TV Land Berlin noch (zuletzt um rund 1,5 %) hinter dem TV-L-Niveau zurückgeblieben sind (vgl. zur Entwicklung des sogenannten „Bemessungssatzes“ den Überblick in https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/berlin/, zuletzt abgerufen am 3.7.2024; vgl. § 5 TV-Wiederaufnahme Berlin sowie den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 164). Es ist für die streitgegenständlichen Jahre ferner nicht erkennbar – und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen –, dass Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin geboten wären und zu anderen Ergebnissen führen würden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 164ff., das keine Korrektur des Nominallohnindex in Berlin für den Zeitraum 2009 bis 2015 vornimmt), wobei Besonderheiten in der Verdienststruktur Berlins (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst) die verfassungsrechtlichen Bedenken wohl ohnehin auch eher verschärfen könnten (vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 19, 63ff.). 2. Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien Die Einbeziehung der weiteren alimentationsrelevanten Kriterien in die Gesamtabwägung erhärtet die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation für die Jahre 2012 bis 2015 bzw. begründet die Annahme der Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung auch in den Jahren 2016 und 2017. a) Ausmaß der Über-/Unterschreitung Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 28, 47, 51; VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 115). aa) Die Jahre 2012 bis 2015 In den Jahren 2012 bis 2015 waren bei Spitzausrechnung jeweils vier Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt. Bereits diese Anzahl bildet ein gewichtiges Indiz für die Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung in diesem Zeitraum. Dabei wurden die Grenzwerte teils erheblich überschritten. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots fällt bei einer Unterschreitung der gebotenen Mindestalimentation zwischen mindestens 27,59 % (in 2012) und höchstens 30,37 % (in 2014) in diesem Zeitraum besonders gewichtig aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 162, wo es bereits einen Fehlbetrag von 24 % als „deutliche Missachtung“ des Mindestabstandsgebots einordnete). Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren als der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe bleibt – neben den anderen Parametern der ersten Prüfungsstufe – zwar nur ein bloßes Indiz für die unzureichende Ausgestaltung höherer Besoldungsgruppen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48f.). Es bestehen für den Besoldungsgesetzgeber auch verschiedene Möglichkeiten, seiner Verletzung entgegenzuwirken, die nicht zwingend eine bestimmte Veränderung der Grundgehaltssätze voraussetzen – z.B. durch Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe, Erhöhung der Familienzuschläge oder ein Wohngeldmodell (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 94). Dennoch ist die Verletzung des Mindestabstandsgebots – das anders als die ersten drei Parameter keinen relativen Maßstab betrifft, sondern eine absolute Untergrenze der Mindestalimentation festlegt – „mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 49). Angesichts der deutlichen Unterschreitung des gebotenen Mindestabstands ist daher in diesem evident zu niedrig gewählten Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung – das Nettoalimentationsniveau blieb durchgängig sogar hinter dem Grundsicherungsniveau zurück – vorliegend ein maßgeblicher Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung zu erblicken. Besonders ins Gewicht fällt zudem der große Abstand von der Besoldungs- zur Tariflohnentwicklung. Dieser beträgt bei Spitzausrechnung mindestens 13,03 % (mit Bewährungszulage) bzw. 11,60 % (ohne Bewährungszulage; jeweils in 2015) und maximal 15,49 % (mit Bewährungszulage) bzw. 14,39 % (ohne Bewährungszulage; jeweils in 2014). In diesem Kriterium erblickt das Bundesverfassungsgericht „ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes“ und hebt dessen Bedeutung innerhalb der Prüfungsparameter auf der ersten Stufe besonders hervor, da es neben der allgemeinen ökonomischen Entwicklung auch – anders als der zweite und dritte Prüfungsparameter – die spezifische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte widerspiegelt, an denen Beamte angemessen zu beteiligen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34f.; zur besonderen Bedeutung dieses Parameters auch Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (346f.)). Auch das weite Organisationsermessen des Dienstherrn bei einer Verbeamtung hebt die Bedeutung des Vergleichs der Besoldungsentwicklung der Beamten mit den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst hervor: Da der Dienstherr regelmäßig die Wahl hat, eine Stelle mit Beamten oder Tarifangestellten zu besetzen, ist es besonders erklärungsbedürftig, sofern sich deren Einkommen unterschiedlich entwickeln (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (430)). Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu und sieht bereits in einer Überschreitung von 7,73 % eine „sehr deutliche“ Differenz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 55). Auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber betont, dass eine Anpassung der Besoldung „insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst“ erfolgen müsse, was abermals den Stellenwert der Differenz von Besoldungs- zu Tariflohnlohnentwicklung im öffentlichen Dienst hervorhebt (vgl. Begründung zum BerlBVAnpG 2016 in AbgH-Drs. 17/2934 v. 24.5.2016, S. 2). Die Überschreitung des zweiten und dritten Parameters fällt bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung in den Jahren 2012 bis 2015 ebenfalls eindeutig aus. Der niedrigste Wert sind 6,37 % (mit Bewährungszulage) bzw. 5,52 % (ohne Bewährungszulage) Abstand der Nominallohn- zur Besoldungsentwicklung in 2013, im Übrigen werden die Schwellenwerte stets noch deutlicher überschritten (bis zu 14,89 % (mit Bewährungszulage) bzw. 13,98 % (ohne Bewährungszulage) Abstand des Verbraucherpreisindexanstiegs zur Besoldungsentwicklung in 2013). Der fünfte Parameter ist zwar nicht erfüllt, jedoch zeigt der systemexterne Besoldungsvergleich, dass die Berliner W 1-Bruttobesoldung in den Jahren 2012 bis 2015 durchgängig die bundesweit niedrigste W 1-Besoldung darstellte (sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung der Bewährungszulage; vgl. auch Noack, Forschung & Lehre 2015, 36). bb) Die Jahre 2016 und 2017 In den Jahren 2016 und 2017 sind zwar jeweils nur zwei Parameter bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung erfüllt (Abstand der Besoldungsentwicklung zur Tariflohnentwicklung, Mindestabstandsgebot). Jedoch sprechen die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe in einer Gesamtschau auch bezüglich dieses Zeitraums für eine evidente Unteralimentation. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Art und Ausmaß der Überschreitung der Schwellenwerte bei den erfüllten Parametern. Die obigen Ausführungen zu Funktion und Bedeutung der Prüfungsparameter der Tariflohnentwicklung und des Mindestabstandsgebots gelten dabei für die Jahre 2016 und 2017 entsprechend (vgl. C.II.2.a)aa)). Die Verletzung des Mindestabstandsgebots fiel mit 28,36 % (2016) sowie 26,25 % (2017) weiterhin gewichtig aus (so auch die Wertung in VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 294). Auch die Grenzwerte des zentralen Parameters des Verhältnisses zur Tariflohnentwicklung sind weiterhin deutlich überschritten. Die Differenz zwischen der Tarifsteigerung und der Besoldungsanpassung betrug bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung 9,69 % (mit Bewährungszulage) bzw. 7,95 % (ohne Bewährungszulage) in 2016 sowie 8,94 % (mit Bewährungszulage) bzw. 7,03 % (ohne Bewährungszulage) in 2017. Darin ist weiterhin eine offensichtliche Entkoppelung der Tarifergebnisse von der Besoldungsentwicklung zu erblicken. Weitere Parameter sind zwar im Hinblick auf die Jahre 2016 und 2017 nicht erfüllt. Stets blieb die Besoldungsentwicklung aber hinter dem Anstieg von Nominallöhnen- und Verbraucherpreisen zurück. Der zweite Parameter (Verhältnis der Besoldungs- zur Nominallohnentwicklung) ist bei Einbeziehung der Bewährungszulage zudem in 2016 (4,29 %) bzw. 2017 (4,28 %) jeweils nur knapp unterschritten. Im Hinblick auf den fünften Parameter lässt sich in den Jahren 2016 und 2017 zwar ebenfalls keine Überschreitung der Schwellenwerte feststellen. Die Berliner W 1-Besoldung lag jedoch auch in diesen Jahren stets deutlich unter dem bundesweiten Durchschnitt, mit Abständen von 1,51 % (2016) und 1,63 % (ohne Bewährungszulage) bzw. 1,32 % (2016) und 1,48 % (2017) (mit Bewährungszulage). Dies belegt abermals das auch im bundesweiten Vergleich weiterhin sehr niedrige Niveau der streitgegenständlichen Besoldung in den Jahren 2016 und 2017. Gerade auch im Hinblick auf die qualitätssichernde Funktion der Besoldung (vgl. zu dieser noch C.II.2.b)) erscheint eine solche deutlich unterdurchschnittliche Besoldung bedenklich, da die Berliner W 1-Besoldung im föderalen Wettbewerb um entsprechend hoch qualifizierte Bewerber (vgl. zu den Einstellungsvoraussetzungen C.II.2.b)aa)) weniger attraktiv erscheint. b) Qualitätssichernde Funktion der Besoldung, Verantwortung des Amtes und Gegenüberstellung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes Im Rahmen der Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Beamtendienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des jeweiligen Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung, seine Beanspruchung durch die Wahrnehmung herausfordernder und für das Funktionieren des Gemeinwesens zentraler Aufgaben sowie die besondere Qualität und Verantwortung der Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 66; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 150ff.; Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 145, 147, 167; VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 115, 342; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 34). Die amtsangemessene Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit – entsprechend der Verfassungserwartung an das Beamtenethos – die dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 147; auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 – 20 K 7511/17 –, juris, Rn. 43; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (428 m.w.N.)). Die Amtsangemessenheit der Alimentation muss sich in diesem Zusammenhang auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 88, 124; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 106ff.). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 147). Eine Gesamtwürdigung dieser Faktoren spricht ebenfalls für eine evidente Unteralimentation im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. aa) Anforderungen an Ausbildung, Qualifikation und Berufsausübung Das Amt des Juniorprofessors der Besoldungsgruppe W 1 stellt – bereits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und weiterhin – hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt (vgl. auch VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 342). Nach § 47 HRG (i.d.F. v. 12.4.2007) sowie § 102a BerlHG (i.d.F. v. 26.7.2011 sowie v. 30.6.2017) in den während des hier verfahrensgegenständlichen Zeitraums gültigen Fassungen sind Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i.d.R. mit Masterabschluss, vgl. § 35 Abs. 2 BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011), die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Darin liegen Voraussetzungen, die das Amt des Juniorprofessors – entgegen der Ansicht der Beklagten – insofern auch gegenüber den Einstiegsämtern des höheren Dienstes bzw. der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt herausheben, die ein mit einem Mastergrad oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder einen abgeschlossenen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren verlangen (vgl. § 8 Abs. 4 Laufbahngesetz – LfBG – i.d.F. v. 21.6.2011 und 29.11.2013; vgl. Noack, Forschung & Lehre 2015, 36 (39)). Eine Juniorprofessur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 30., oft erst um das 35. Lebensjahr herum erreicht (vgl. die Auswertung der Erhebungen des Statistischen Bundesamtes von Burkhardt u.a., Die Juniorprofessur – vergleichende Analyse neuer und traditioneller Karrierewege im deutschen Wissenschaftssystem, Beiträge zur Hochschulforschung 2016, S. 86 (87), wonach im Jahr 2012 das durchschnittliche Alter bei Erstberufung zu einer Juniorprofessur 34,7 Jahre betrug; insofern hat sich die bloße Prognose bei Einrichtung der Juniorprofessur mit einem Berufungsalter von ca. 30 Jahren – vgl. hierzu Schriftsatz der Beklagten v. 29.8.2013, S. 4f. – nicht realisiert). An dieser langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen (vgl. die Erwägungen zur W 2-Professur in BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 172; vgl. auch die Maßgaben zum aufwendigen Berufungsprozess in § 101 BerlHG in den jeweils anwendbaren Fassungen seit 2011; deutlich auch Burkhardt u.a., Die Juniorprofessur – vergleichende Analyse neuer und traditioneller Karrierewege im deutschen Wissenschaftssystem, Beiträge zur Hochschulforschung 2016, S. 86 (103)). Mit dem Amt eines Hochschullehrers – wozu die Juniorprofessoren zählen (vgl. § 42 HRG i.d.F. v. 27.12.2004, §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 1 BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011; kritisch zu dieser normativen Gleichstellung von Coelln, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. VII Rn. 58; Hartmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. V Rn. 131) – sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und bis heute unverändert vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie der Hochschulverwaltung (vgl. zu Letzterem z.B. § 99 Abs. 4 BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011 und 19.12.2017) verbunden. Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr (§ 43 HRG i.d.F. v. 27.12.2004, § 99 Abs. 1 BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011 und 19.12.2017). Die Breite des Aufgabenspektrums sowie dessen hohe gesamtgesellschaftliche Bedeutung kommt deutlich in der Aufgabenbeschreibung des § 4 BerlHG (i.d.F. v. 26.7.2011) zum Ausdruck. Danach wirken Hochschullehrer an der „Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium und der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten“ mit und tragen dadurch zur „Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates“ sowie zur „Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen“ bei (Abs. 1). Die Hochschulen nehmen „ihre[...] Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt“ wahr und „tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen bei“ (Abs. 2). Diese normative Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses verdeutlicht die besondere Qualität und Verantwortung der Tätigkeit als Hochschullehrer. Zum Amt eines Juniorprofessors gehört es insbesondere auch, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle (Führungs-)Aufgaben wahrnehmen sollen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 174; VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 345; vgl. auch § 4 Abs. 1 BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011). Die Tätigkeit ist zudem durch ein mittels Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss (vgl. insgesamt BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 173; speziell zur Juniorprofessur Hartmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. V Rn. 134) und dem Besoldungsgesetzgeber aufgibt, freie und ungefährdete Wissenschaft zu ermöglichen (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 116). Vor diesem Hintergrund stellt auch die Entwicklung des Verhältnisses zur W 2-Besoldung im hier streitgegenständlichen Zeitraum ein Indiz für die evidente Unangemessenheit der W 1-Besoldung dar (Bruttogrundgehalt zum Jahresende ohne Sonderzahlung, entsprechend der Vorgehensweise im Rahmen der Anwendung des Abstandsgebots, vgl. C.I.5.b); vgl. zu den Rechtsgrundlagen die Angaben i.R.d. Spitzausrechnung C.II.1.a)). Jahr W 1 ohne Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) W 2 (ohne Leistungszulagen) Bruttogehalt (in Euro) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.405,34 3.890,03 - 14,23 2008 3.405,34 3.890,03 - 14,23 2009 3.405,34 3.890,03 - 14,23 2010 3.456,42 3.948,38 - 14,23 2011 3.525,55 4.027,35 - 14,23 2012 3.596,06 4.107,90 - 14,23 2013 3.667,98 4.849,30 - 32,21 2014 3.778,02 4.994,78 - 32,21 2015 4.091,36 5.144,62 - 25,74 2016 4.200,32 5.288,67 - 25,91 2017 4.304,33 5.426,18 - 26,06 Jahr W 1 mit Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) W 2 (ohne Leistungszulagen) Bruttogehalt (in Euro) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.665,34 3.890,03 - 6,13 2008 3.665,34 3.890,03 - 6,13 2009 3.665,34 3.890,03 - 6,13 2010 3.716,42 3.948,38 - 6,24 2011 3.785,55 4.027,35 - 6,39 2012 3.856,06 4.107,90 - 6,53 2013 3.927,98 4.849,30 - 23,46 2014 4.038,02 4.994,78 - 23,69 2015 4.351,36 5.144,62 - 18,23 2016 4.460,32 5.288,67 - 18,57 2017 4.564,33 5.426,18 - 18,88 Der hohe Anstieg der Differenz zwischen der W 1- und der W 2-Besoldung ab dem Jahr 2013 liegt in dem BerlProfBesÄndG vom 7. April 2015 begründet (vgl. hierzu bereits C.I.1.e)). Mit diesem reagierte der Berliner Gesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen W 2-Besoldung (vgl. AbgH-Drs. 17/1925 v. 3.11.2014, z.B. S. 1). Er hob mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Grundgehaltssätze der W 2 und W 3-Besoldung massiv an (vgl. Art. I § 1 BerlProfBesÄndG), ließ jedoch den Grundgehaltssatz der W 1-Besoldung unverändert (vgl. hierzu auch Detmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. IV Rn. 253). Es wurde lediglich mit Wirkung zum 1. August 2015 (vgl. zum Inkrafttreten Art. 5 Abs. 2 BerlProfBesÄndG) eine monatliche Zulage in Höhe von 200,00 Euro auch für die erste Phase des Beschäftigungsverhältnisses von Juniorprofessoren eingeführt sowie die monatliche Bewährungszulage für die zweite Phase des Beschäftigungsverhältnisses auf 460,00 Euro erhöht (vgl. oben C.I.1.e)). Dies erklärt die erneute – jedoch im Vergleich zum Anstieg ab 2013 deutlich weniger gewichtige – Reduzierung des Abstands zur W 2-Besoldung ab dem Jahr 2015. Die Regelungen zur teilweisen Konsumtion zuvor gewährter Leistungszulagen an W 2-Professoren durch die Erhöhung von deren Grundgehaltssätzen in Art. 4 BerlProfBesÄndG bleiben vorliegend außer Betracht, da lediglich die Grundgehaltssätze für die Frage der amtsangemessenen Alimentation miteinander verglichen werden und sich der Besoldungsabstand zur W 1-Besoldung durch die Anrechnung zudem ohnehin nicht verringert (vgl. zu den Voraussetzungen der kompensatorischen Funktion einer Unteralimentation durch Leistungszulagen BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 162, 178ff.). Der Befund stellt in zweifacher Hinsicht ein Indiz für die Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung – für den Zeitraum ab 2013 – dar: Zum einen ist der Abstand der W 1-Besoldung zur W 2-Besoldung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum damit deutlich größer als derjenige zwischen verschiedenen anderen „benachbarten“ Besoldungsgruppen. So beträgt z.B. im Zeitraum 2012 bis 2017 die Abweichung zwischen der A 13- und A 14-Besoldung in der Eingangsstufe 5,27 % und der Endstufe 10,57 % sowie zwischen der W 2- und der W 3-Besoldung nach 21,43 % in 2012 anschließend durchgehend 14,68 % in 2013 bis 2017. Zum anderen ist insbesondere der evidente Anstieg der Besoldungsdifferenz ab 2013 kritisch zu werten. Dieser erscheint gerade angesichts der für Professoren und Juniorprofessoren – bereits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – in der normativen Ausgestaltung weitgehend identischen Aufgabenbereiche (s. zu diesen bereits oben) bedenklich. Juniorprofessoren nehmen prinzipiell die gleichen Aufgaben wie „reguläre“ Professoren wahr (vgl. § 99 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011 und 19.12.2017; §§ 42f. HRG i.d.F. v. 27.12.2004; BT-Drs. 15/4132 v. 9.11.2004, S. 11, 13; vgl. auch bereits Begründung zum Achten Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes, AbgH-Drs. 15/970 v. 12.11.2002; vgl. auch Hartmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. V Rn. 127ff.: „In seinen Aufgaben und seiner Rechtsstellung ist der Juniorprofessor dem Lebenszeitprofessor weitgestehend angenähert.“; Burkhardt u.a., Die Juniorprofessur – vergleichende Analyse neuer und traditioneller Karrierewege im deutschen Wissenschaftssystem, Beiträge zur Hochschulforschung 2016, S. 86 (101); s. bereits BVerfG, Urt. 27.7.2004 – 2 BvF 2/02 –, juris, Rn. 143): Sie dürfen Promotionsvorhaben betreuen, haben Lehrverpflichtungen und Personal- sowie Budgetverantwortung, beantragen Drittmittelprojekte, arbeiten in Gremien und übernehmen administrative Aufgaben in der Hochschulverwaltung (vgl. z.B. den Überblick in BT-Drs. 15/4132 v. 9.11.2004, S. 13; ferner Krahmer/Scherneck/Hofmann, Forschung & Lehre 2019, 436; https://www.academics.de/ratgeber/juniorprofessur; https://www.forschung-und-lehre.de/karriere/postdoc/was-bringt-die-juniorprofessur-fuer-die-karriere-1783, jeweils zuletzt abgerufen am 3.7.2024; s. auch Hartmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. V Rn. 127ff.). Ihre Lehrverpflichtung fällt – auch in Berlin für den streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. § 5 Abs. 1 Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen – Lehrverpflichtungsverordnung – i.d.F. v. 3.7.2004) – allerdings oftmals geringer aus als bei Professoren, um ihnen einen Fokus auf die eigene Forschungstätigkeit zu ermöglichen. Indem über den Erfolg der Habilitation grundsätzlich nur von Personen entschieden werden darf, die selbst habilitiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2010 – 1 BvR 3389/08 –, juris, Rn. 60ff.), dürften zudem Grenzen für die Mitwirkung von – nicht habilitierten – Juniorprofessoren in Habilitationsverfahren bestehen (vgl. Hartmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. V Rn. 129; aaO, Rn. 113 auch zur Berufung habilitierter Bewerber auf Juniorprofessuren). Diese vereinzelten Unterschiede ändern aber nichts an der weitgehenden Gleichstellung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche und vermögen die Auseinanderentwicklung der Besoldungshöhen nicht zu legitimieren. Auch die Unterschiede in den Einstellungsvoraussetzungen (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) rechtfertigen keinen solchermaßen hohen Anstieg der Besoldungsdifferenz: Die Berufung als Professor im Land Berlin verlangt „zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen“ (§ 100 Abs. 1 Nr. 4a BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011 und v. 3.12.2015) oder „besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen“ (§ 100 Abs. 1 Nr. 4b BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011 und v. 3.12.2015). Diese zusätzliche Bewährung unterscheidet die Professur (i.d.R. im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) von der Juniorprofessur (i.d.R. im Beamtenverhältnis auf Zeit). Allerdings bildet die Juniorprofessur im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (2 BvF 2/02) und die darauffolgende Reform des HRG (vgl. BT-Drs. 15/4132 v. 9.11.2004, S. 14) zwar nicht mehr auf bundesgesetzlicher Ebene, aber weiterhin nach dem BerlHG den regelmäßigen Weg zum Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Leistungen für eine Berufung zum Professor (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011 und v. 3.12.2015 (und auch der aktuellen Fassung v. 14.9.2021): „Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht [...].“). Zudem setzt nur die Berufung zum Juniorprofessor den regelmäßigen Nachweis der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit durch die „herausragende Qualität“ der Promotion voraus (§ 102a Abs. 1 Nr. 3 BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011 und v. 30.6.2017), während für die Einstellung zum Professor das Attribut „herausragend“ nicht erwähnt wird (zu besonderen Einstellungsvoraussetzungen im ärztlichen Bereich vgl. § 102a Satz 2 BerlHG in den jeweiligen Fassungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum). Diese Unterscheidung hat der Gesetzgeber bewusst getroffen, um die besonderen Anforderungen an eine Juniorprofessur hervorzuheben: Vgl. die Gesetzesbegründung zur parallelen Formulierung in § 47 HRG (BT-Drs. 14/6853 v. 31.8.2001, S. 27): „Über die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren hinaus wird bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren eine Promotion verlangt, die sich nicht nur durch ihre Qualität, sondern sogar durch eine herausragende Qualität auszeichnen muss. Hierdurch wird deutlich gemacht, dass die Personalkategorie Juniorprofessur und das mit ihr verbundene Recht zu selbständiger Forschung und Lehre als Hochschullehrer für diejenigen gedacht ist, die sich bereits mit Anfang 30 als Spitzenkräfte unter den promovierten Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen herausgestellt haben.“ (i.E. genauso die Gesetzesbegründung zur Reform des § 47 HRG durch das HdaVÄndG, vgl. BT-Drs. 15/4132 v. 9.11.2004, S. 15) Nachdem der Gesetzgeber die Wertigkeit der Ämter in den Besoldungsgruppen W 1 und W 2 ursprünglich offenbar anders eingestuft hat, bewirkt die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in 2012 initiierte Anhebung der W 2-Grundbesoldung ab 2013 damit eine Entkoppelung der beiden Besoldungsgruppen. Die Erwägungen zum BerlProfBesÄndG lassen nicht erkennen, dass darin eine bewusste gesetzgeberische Neustrukturierung der W-Besoldung im Hinblick auf die Wertigkeit der Ämter untereinander zu erblicken wäre (vgl. AbgH-Drs. 17/1925 v. 3.11.2014, z.B. S. 1f., 17, 26; vgl. auch Beschlussprotokoll InnSichO 17/59 v. 9.3.2015 S. 2, Anlage 2; s. auch Hartmer/Detmer, DHV-Sonder-Newsletter W-Besoldung/Berlin zum BerlProfBesÄndG, S. 4, wonach „das System der W-Besoldung grundsätzlich und strukturell unverändert bleibt“, abrufbar unter https://www.hochschulverband.de/fileadmin/redaktion/download/pdf/w-portal/Newsletter_ber1.pdf, zuletzt abgerufen am 3.7.2024). Auch sind keinerlei mit der Besoldungsanpassung einhergehende Reformen der beschriebenen Einstellungsvoraussetzungen oder Verschiebungen der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche für Juniorprofessoren bzw. Professoren erkennbar, die eine solche Neujustierung des Verhältnisses von W 1- zu W 2-Besoldung rechtfertigten. Diesem Befund kommt insbesondere auch insofern Bedeutung zu, als die Juniorprofessur im klassischen wissenschaftlichen Berufsweg durchaus als „Vorstufe“ zur Professur anzusehen ist. Dies belegen bereits die tatsächlichen Berufspläne und Berufungsquoten von Juniorprofessoren deutlich (vgl. Burkhardt u.a., Die Juniorprofessur – vergleichende Analyse neuer und traditioneller Karrierewege im deutschen Wissenschaftssystem, Beiträge zur Hochschulforschung 2016, S. 86 (99ff.): s. auch Krahmer/Scherneck/Hofmann, Forschung & Lehre 2019, 436). Mittlerweile kommt dies auch normativ durch die in 2021 reformierte Tenure-Track-Regelung in § 102c BerlHG zum Ausdruck, wonach „in der Regel schon bei der Besetzung dieser Stelle [Anm.: der Juniorprofessur im Beamtenverhältnis auf Zeit] die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des Zeitbeamtenverhältnisses erfüllt werden (Tenure-Track)“ (vgl. Abs. 1) und „eine Juniorprofessur [...] grundsätzlich mit der Maßgabe ausgeschrieben [wird], dass im Anschluss an das Beamtenverhältnis auf Zeit die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen wird“ (Abs. 2). Nach der Einführung des § 102c BerlHG mit Wirkung zum 12. Juli 2017 war der Tenure-Track ursprünglich zunächst nur als Option vorgesehen. Gerade der bis 2013 weniger als 7 % betragende Abstand zwischen der W 1-Besoldung in der zweiten Beschäftigungsphase des Dienstverhältnisses und der W 2-Besoldung trug dieser engen Verknüpfung der Voraussetzungen, Aufgabenbereiche und Karrierewege Rechnung. Dem wird die Besoldungsdifferenz ab 2013 – auch nach deren teilweiser Einebnung ab 2015 – nicht gerecht. Diese gravierende besoldungsrechtliche Abstufung zur W 2-Besoldung spricht vor diesem Hintergrund abermals für die evidente Unangemessenheit der W 1-Besoldung. Zwar soll die Besoldung eine gestufte sein, jedoch erweist sich das hiesige Missverhältnis bei Einbeziehung der Einstellungsvoraussetzungen und Anforderungsprofile der jeweiligen Ämter als offensichtlich sachwidrig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nur begrenzten Verweildauer in der Besoldungsgruppe W 1, die eine solchermaßen gewichtige Verschlechterung der relativen Verdienstposition von Juniorprofessoren nicht zu legitimieren und die verfassungsrechtliche Kontrolldichte der Besoldungsgesetze nicht entscheidend zu reduzieren vermag. Bei einem Berufseinstieg mit ca. 35 Jahren (vgl. oben) macht die regelmäßig sechsjährige Tätigkeit als Juniorprofessor zudem ca. 20 % - und damit einen durchaus gewichtigen Anteil – der verbleibenden beruflichen Karriere aus. Dieser Befund ist dabei auch deshalb besonders bedenklich, da in der Betrachtung keinerlei Leistungszulagen innerhalb der W 2-Besoldung berücksichtigt sind, die einen signifikanten Umfang erreichen können (vgl. Detmer, Die reale Professorenbesoldung, Forschung und Lehre 2017, S. 122). Die Beklagte sah allerdings auch keine solchen regelmäßigen Leistungszulagen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor, schuf aber offenbar entsprechende monetäre Anreize für W 2- und W 3-Professoren im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (vgl. https://furios-campus.de/2021/01/27/akademischer-senat-gespalten-ueber-professorinnengehaelter/). bb) Vergleich mit privatwirtschaftlichen Gehältern Auch eine Gegenüberstellung der W 1-Besoldung mit den Verdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation in der Privatwirtschaft spricht für eine verfassungswidrige Unteralimentation in den Jahren 2012 bis 2017. Die vergleichende Betrachtung zeigt – auch unter Berücksichtigung der Grenzen der Aussagekraft eines solchen Vergleichs – gewichtige Gehaltsdifferenzen, die in die verfassungsrechtliche Bewertung einzustellen sind. Die Alimentationshöhe wirkt auch als Faktor innerhalb des Wettbewerbs um geeignete Nachwuchskräfte, damit der Beruf des Juniorprofessors hinreichend attraktiv bleibt (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 81; s. auch VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 346ff.; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 298). Die Abhängigkeit der Attraktivität des Professorenamtes für hinreichend qualifizierte Kräfte – auch – von der Höhe der Grundbesoldung betonte der federführende Innenausschuss des Bundestages bei Einführung der W-Besoldung gerade im Hinblick auf die W 1-Besoldung ausdrücklich (vgl. BT-Drs. 14/7356 v. 7.11.2001, S. 18; s. auch BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 9). Das Statistische Bundesamt teilte mit Schreiben vom 7. März 2024 und 22. Mai 2024 Daten seiner vierteljährlichen Verdiensterhebung, jeweils untergliedert nach definierten Leistungsgruppen, mit. Infolge der divergierenden fachlichen Hintergründe der Mitglieder der W 1-Besoldung ist deren Vergleichbarkeit mit einzelnen Branchen begrenzt (vgl. Erläuterungen des Statistischen Bundesamts im Schreiben v. 7.3.2024). Der Vergleich mit der Gesamtwirtschaft („Produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich“) sowie dem Wirtschaftszweig „Forschung und Entwicklung“ erscheint aber jedenfalls als Indikator für die relative Position der W 1-Besoldung geeignet (die Aussagekraft des privatwirtschaftlichen Besoldungsvergleichs für die W-Besoldung ebenfalls bejahend VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 348). Am ehesten mit dem Beruf des Juniorprofessors ist dabei die Leistungsgruppe 1 – „Arbeitnehmer in leitender Stellung“ – vergleichbar, die regelmäßig auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt und zudem bereits Aufsichts- sowie Dispositionsbefugnisse umfasst (diese Vergleichsgruppe etwa auch für die Richterbesoldung heranziehend BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 160; hierauf im Rahmen der W 2-Besoldung abstellend BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 176; VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 350). Die Leistungsgruppe 2 – „herausgehobene Fachkräfte“ – umfasst hingegen primär Ausbildungsberufe (vgl. Definitionen der Leistungsgruppen durch das Statistische Bundesamt im Schreiben v. 22.5.2024). Die in den Verdiensterhebungen des Statistischen Bundesamtes neben dem Durchschnittsverdienst ausgewiesenen „Sonderzahlungen“ in der Privatwirtschaft werden nachfolgend außer Betracht gelassen, da die diesbezüglichen Angaben keine Rückschlüsse auf ihre Häufigkeit erlauben, die Sonderzahlungen auch Elemente wie Abfindungen, Gewinnbeteiligungen oder den geldwerten Vorteil von Aktienoptionen umfassen, deren Funktion sich von dem regelmäßigen monatlichen Einkommen stark unterscheidet, sowie in den Werten auch Nachzahlungen für bereits vergangene Zeiträume enthalten sind, was zu gewichtigen statistischen Verzerrungen führen würde (i.E. genauso BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 160; s. auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 307 sowie Statistisches Bundesamt, Schreiben v. 27.5.2024). Der Vergleich der Bruttobesoldung in der Leistungsgruppe 1 der ausgewählten Wirtschaftszweige mit der spitz ausgerechneten Bruttobesoldung der Besoldungsgruppe W 1 (mit/ohne Bewährungszulage; vgl. zu den Werten C.II.1.) belegt, dass überdurchschnittlich qualifizierte Hochschulabsolventen im Allgemeinen und auch speziell im Forschungs- und Entwicklungsbereich in der Privatwirtschaft vielfach ein deutlich höheres Bruttogehalt als Juniorprofessoren in Berlin während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums erzielten: Produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich Jahr W 1-Besoldung ohne Bewährungszulage (Spitzausrechnung) (in Euro / Monat) Durchschnittliches Gehalt in der Privatwirtschaft (in Euro / Monat) Abstand zur W 1- Besoldung 2012 3.608,26 6.111,00 69,36 % 2013 3.679,36 6.232,00 69,38 % 2014 3.767,16 6.446,00 71,11 % 2015 3.961,91 6.589,00 66,31 % 2016 4.190,09 6.742,00 60,90 % 2017 4.310,32 6.911,00 60,34 % Produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich Jahr W 1-Besoldung mit Bewährungszulage (Spitzausrechnung) (in Euro / Monat) Durchschnittliches Gehalt in der Privatwirtschaft (in Euro / Monat) Abstand zur W 1- Besoldung 2012 3.868,26 6.111,00 57,98 % 2013 3.939,36 6.232,00 58,20 % 2014 4.027,16 6.446,00 60,06 % 2015 4.221,91 6.589,00 56,07 % 2016 4.450,09 6.742,00 51,50 % 2017 4.570,32 6.911,00 51,21 % Forschung und Entwicklung Jahr W 1-Besoldung ohne Bewährungszulage (Spitzausrechnung) (in Euro / Monat) Durchschnittliches Gehalt in der Privatwirtschaft (in Euro / Monat) Abstand zur W 1- Besoldung 2012 3.608,26 5.088,00 41,01 % 2013 3.679,36 5.219,00 41,85 % 2014 3.767,16 5.465,00 45,07 % 2015 3.961,91 5.630,00 42,10 % 2016 4.190,09 5.752,00 37,28 % 2017 4.310,32 5.939,00 37,79 % Forschung und Entwicklung Jahr W 1-Besoldung mit Bewährungszulage (Spitzausrechnung) (in Euro / Monat) Durchschnittliches Gehalt in der Privatwirtschaft (in Euro / Monat) Abstand zur W 1- Besoldung 2012 3.868,26 5.088,00 31,53 % 2013 3.939,36 5.219,00 32,48 % 2014 4.027,16 5.465,00 35,70 % 2015 4.221,91 5.630,00 33,35 % 2016 4.450,09 5.752,00 29,26 % 2017 4.570,32 5.939,00 29,95 % Selbst bei einer Gegenüberstellung der W 1-Besoldung mit dem Durchschnittsverdienst der Leistungsgruppe 2 in den beiden zu vergleichenden Wirtschaftszweigen – die generell kein Hochschulstudium voraussetzt (s.o.) – zeigt sich, dass die W 1-Besoldung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beinahe durchgehend niedriger ausfällt. Lediglich bei einem Vergleich der W 1-Besoldung mit Berücksichtigung der Bewährungszulage fällt diese in den Jahren 2016 und 2017 um 1,08 % bzw. 1,58 % höher aus als die durchschnittliche Besoldung in der Gesamtwirtschaft (in der Branche „Forschung und Entwicklung“ sind die durchschnittlichen Löhne der Leistungsgruppe 2 hingegen durchgehend höher als die W 1-Besoldung mit/ohne Bewährungszulage). Auch die mit Auskunftsschreiben des Statistischen Bundesamtes vom 7. März 2024 und 22. Mai 2024 vorgelegten Ergebnisse der im vierjährigen Turnus erfolgenden Verdienststrukturerhebungen der Jahre 2006, 2010, 2014 und 2018 führen zu keinen anderen Ergebnissen. Deren Gegenüberstellungen des Bruttogehalts eines Berliner Juniorprofessors (nach Abzug eines pauschalisierten Krankenversicherungsbeitrags) und den Gehältern, die mit einem vergleichbaren Qualifikationsniveau (Universitätsabschluss) branchenübergreifend (also nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt) in der Privatwirtschaft erzielt werden, zeigen abermals, dass in der Privatwirtschaft vielfach ein höheres Bruttoeinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, vor Abzug von Steuern) erzielt werden kann. Danach verdiente in der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung, s.o.) ein Großteil der in der Privatwirtschaft Beschäftigten mehr als ein Juniorprofessor in Berlin. Anteil Vollzeitbeschäftigte (Leistungsgruppe 1/Universitätsabschluss) mit geringerem Einkommen als W 1 ohne Bewährungszulage Anteil Vollzeitbeschäftigte (Leistungsgruppe 1/Universitätsabschluss) mit geringerem Einkommen als W 1 mit Bewährungszulage 2006 22 % 28 % 2010 17 % 21 % 2014 14 % 18 % 2018 17 % 20 % Die fortbestehende Diskrepanz zu den Verdienstmöglichkeiten in der Privatwirtschaft fällt damit – auch im streitgegenständlichen Zeitraum – beachtlich aus und streitet für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Auch der in den Verdienststrukturerhebungen ebenfalls dargestellte Vergleich der W 1-Besoldung mit dem Bruttomonatsverdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit Universitätsabschluss (also auch solcher, die nicht in leitender Stellung in der Leistungsgruppe 1 tätig sind) zeigt, dass die W 1-Besoldung durchgehend deutlich niedriger als der jeweilige Besoldungsdurchschnitt ausfällt. Anteil Vollzeitbeschäftigte (Universitätsabschluss) mit geringerem Einkommen als W 1 ohne Bewährungszulage Anteil Vollzeitbeschäftigte (Universitätsabschluss) mit geringerem Einkommen als W 1 mit Bewährungszulage 2006 34 % 41 % 2010 30 % 36 % 2014 35 % 41 % 2018 41 % 46 % Sofern man zusätzlich nach der Beschäftigungsdauer im jeweiligen Unternehmen differenziert, verbessert sich die relative Position der W 1-Besoldung zwar in einigen Vergleichskategorien. Dies gilt jedoch insbesondere für die ersten beiden Berufsjahre. In der Vergleichsgruppe der Beschäftigten mit zwei bis fünf Jahren Verweildauer im Unternehmen liegt die W 1-Besoldung bereits erneut durchgehend unterhalb des Durchschnitts bzw. entspricht diesem (so allein unter Einbeziehung der Bewährungszulage in 2018). Dies belegt, dass auch unter Berücksichtigung des Charakters der Juniorprofessur als ein befristetes Amt zu Beginn der beruflichen Karriere die W 1-Besoldung im Vergleich zu den Verdienstmöglichkeiten ähnlich (bzw. mangels des Erfordernisses einer herausragenden Promotion regelmäßig wohl geringer) qualifizierter Nachwuchskräfte deutlich unterdurchschnittlich ausfällt. Anteil Vollzeitbeschäftigte (Universitätsabschluss) mit zwei bis fünf Jahren Beschäftigungszeit im Unternehmen und geringerem Einkommen als W 1 ohne Bewährungszulage Anteil Vollzeitbeschäftigte (Universitätsabschluss) mit zwei bis fünf Jahren Beschäftigungszeit im Unternehmen und geringerem Einkommen als W 1 mit Bewährungszulage 2006 35 % 43 % 2010 35 % 42 % 2014 42 % 49 % 2018 45 % 50 % Die relative Position der Juniorprofessoren in Berlin im Vergleich zum erzielbaren Einkommensniveau in der Privatwirtschaft belegt damit ebenfalls nachdrücklich das niedrige Niveau der Berliner W 1-Besoldung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des beamtenrechtlichen Status sowie des Besoldungs- und Versorgungssystems, die bei der vergleichenden Betrachtung nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 124; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 108; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 311; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (430)). Beamte müssen zunächst keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, sondern profitieren von der lebenslangen Alimentation in Gestalt einer im Vergleich zu anderen Altersvorsorgesystemen attraktiveren Pension sowie dem System der Beihilfe. Die Verdienststrukturerhebungen bringen die Sozialversicherungsbeiträge der privatwirtschaftlich Beschäftigen allerdings bereits – anders als die vierteljährlichen Verdiensterhebungen – in Abzug (vgl. Statistisches Bundesamt, Schreiben v. 27.5.2024). Zudem stellen sich diese Vorteile der Beamten angesichts der Befristung der Juniorprofessur und der damit einhergehenden Unwägbarkeiten für die weitere berufliche Karriere (vgl. oben) als begrenzt dar. Die mehr Karrieresicherheit schaffende Tenure-Track-Regelung in § 102c BerlHG wurde erst 2017 (als Option für die Hochschulen) eingeführt und erst 2021 zum Regelfall für Ausschreibungen und Besetzungen von Juniorprofessoren erklärt (vgl. oben). Juniorprofessoren waren damit insbesondere im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch stärkeren Risiko- und Belastungsfaktoren als z.B. Richter ausgesetzt (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 311). Anders als diese nehmen Juniorprofessoren etwa auch bereits Budget- und Personalverantwortung (Führung, Planung, Gewinnung) in beachtlichem Umfang wahr. Die gewichtige Besoldungsdiskrepanz zur Privatwirtschaft wird durch die Besonderheiten des beamtenrechtlichen Status der Juniorprofessoren mithin allenfalls partiell relativiert, jedoch keinesfalls ausgeglichen und spricht damit weiterhin für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Anhand der dem Gericht verfügbaren Daten lässt sich nicht nachvollziehbar messen, in welchem Umfang diese verfassungsrechtlichen Bedenken auch bereits in einer Reduktion oder einem Verlust der qualitätssichernden Funktion der W 1-Besoldung resultierten. Während sich diesbezüglich im Rahmen der Beurteilung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung auf Basis der notenspezifischen Einstellungsvoraussetzungen sowie des Notenniveaus der ausgewählten Bewerber in den juristischen Abschlussprüfungen Schlussfolgerungen ziehen ließen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 297ff.), fehlt ein solcher nachvollziehbarer Maßstab für die Juniorprofessur. Auch die Antworten auf die diesbezüglichen Auskunftsanfragen der Kammer bei den Berliner Hochschulen erbrachten keine aussagekräftigen Erkenntnisse. So weisen die Angaben der Beklagten (Auskunft v. 12.6.2024), der Humboldt-Universität zu Berlin (Auskunft v. 30.5.2024) und der Universität der Künste Berlin (Auskunft v. 11.4.2024) darauf hin, dass es wohl stets ausreichend Bewerbungen für die 101 (Beklagte), 50 (HU Berlin) sowie eine (UdK) im Zeitraum 2012 bis 2017 zu besetzenden Juniorprofessuren gab. Allein aus konstanten Bewerberzahlen kann jedoch noch nicht auf die hinreichende Qualitätssicherung der der Berliner W 1-Besoldung geschlossen werden, da die Juniorprofessur als „Einstiegstor“ zu einer wissenschaftlichen Karriere unabhängig von der Besoldungshöhe weiterhin aus anderen Gründen (z.B. auch der internationalen Akzeptanz, vgl. Hartmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. V Rn. 110) ein attraktives Berufsziel darstellen dürfte (vgl. oben). Die Beklagte selbst weist darauf hin, über keine näheren Hintergründe für die Entwicklung der Bewerberzahlen zu verfügen (vgl. Auskunft v. 12.6.2024). Auch gewisse Standortfaktoren von Berlin – als Bundeshauptstadt und Wissenschaftszentrum – lassen die Höhe der Berliner W 1-Besoldung möglicherweise in den Hintergrund treten. Dies rechtfertigte aber keine verfassungswidrige Unteralimentation. Dem Gericht liegen keine Informationen zur Zahl und den etwaigen Ursachen abgelehnter Rufe für Juniorprofessuren an Berliner Universitäten vor. Die im föderalen Vergleich deutlich unterdurchschnittliche Höhe der Berliner W 1-Besoldung (vgl. Ergebnisse des bundesweiten Quervergleichs i.R.d. 5. Parameters, C.I.6.) weist angesichts der zunehmenden Mobilität der Nachwuchswissenschaftler jedenfalls auf Gefahren für die qualitätssichernde Funktion der Berliner W 1-Besoldung im Hinblick auf die Attraktivität für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte hin (vgl. zu diesem Aspekt VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 369). Zudem ist die Beliebtheit der Juniorprofessur als wissenschaftlicher Qualifizierungsweg auch nach Fächern unterschiedlich stark ausgeprägt, so dass auch deshalb aus durchschnittlichen (konstanten) Bewerberzahlen nur begrenzt Rückschlüsse gezogen werden können (vgl. Hartmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. V Rn. 110). c) Einschnitte im Beihilfe- und Versorgungsrecht Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gesamtwürdigung sind auch etwaige Beschränkungen der Beihilfe- und Versorgungsleistungen in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 175). Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, dass eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch erforderliche krankheitsbezogene Aufwendungen verhindert wird, die ggf. auch durch eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich erfolgen kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 90). Hierbei gilt es aber zunächst zu beachten, dass die – vom Umfang der Beihilfeleistungen abhängigen (vgl. Schwan, DÖV 2020, 368) – Kosten einer die Beihilfeleistungen ergänzenden privaten Krankenversicherung, die zur Abwendung krankheitsbedingter und nicht von der Beihilfe ausgeglichener Belastungen erforderlich ist, auch bereits im Rahmen der Bestimmung des Nettoalimentationsniveaus berücksichtigt wurden und damit durch das Ergebnis der Prüfung des Mindestabstandsgebots Einfluss in die hiesige Abwägung gefunden haben (vgl. C.I.5.c)aa)ccc)). Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten erwartet werden kann) ein derartiges – quantitatives und/oder qualitatives – Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 106 – und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 175 – für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung). Innerhalb der Gesamtabwägung ist allerdings durchaus die Kostendämpfungspauschale zu berücksichtigen. Diese wurde am 1. Januar 2003 eingeführt und erst zum 1. Januar 2018 – also nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum – wieder abge-schafft. Sie minderte die zu gewährende Beihilfe bei Angehörigen der Besoldungsgruppe W 1 um 200,00 Euro (bis 2013) bzw. 210,00 Euro (ab 2014) jährlich (vgl. § 44 Abs. 4 LBG i.d.F. v. 19.5.2003 (GVBl S. 202) und § 76 Abs. 5 LBG i.d.F. v. 19.3.2009 (GVBl S. 70) und nachfolgend i.d.F. v. 21.6.2011, 21.8.2012 und v. 9.7.2014). Die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) bildet vorliegend hingegen keinen maßgeblichen Faktor (vgl. zu deren isolierter Verfassungskonformität BVerfG, Urt. v. 27.9.2005 – 2 BvR 1387/02 –, juris, Rn. 93). Dieser im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre zudem bereits länger zurück liegende Einschnitt ist für die Beurteilung der W 1-Besoldung insofern von geringer Relevanz, als die auf sechs Jahre befristete Juniorprofessur in der Regel nicht maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ist (anders ggf. bei Versetzung in den Ruhestand infolge eines Dienstunfalls, vgl. § 5 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG –). Bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (auf Zeit) erfolgt vielmehr grundsätzlich eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Sollte sich ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anschließen, bestimmt sich die Versorgungshöhe in der Regel nach diesem Amt (vgl. § 5 LBeamtVG). Insofern fällt auch die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der allgemeinen Zulage bzw. der Bewährungszulage für die W 1-Besoldung nicht maßgeblich ins Gewicht. Einschränkungen in der beamtenrechtlichen Altersversorgung sind im Rahmen der Beurteilung der Amtsangemessenheit der W 1-Besoldung daher nur insofern relevant, als sich oftmals eine Fortsetzung des Berufswegs im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anschließt (vgl. oben) und die Attraktivität der Juniorprofessur damit in gewissem Maße auch von den weitergehenden Besoldungs- und Versorgungsleistungen in der W 2-/W 3-Besoldung abhängt (vgl. zur Relevanz der verfassungsrechtlichen Befunde bzgl. einzelner Besoldungsgruppen im Hinblick auf höhere/niedrigere Besoldungsgruppen am Beispiel der R-Besoldung VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 129/23 –, juris, Rn. 300, 311f.). Es ist aber nicht erkennbar, dass diese allenfalls mittelbaren Effekte einer Absenkung des Versorgungsniveaus ein Ausmaß erreichten, dass es für die hiesige Gesamtabwägung im Rahmen der W 1-Besoldung entscheidend wäre. Die zwischenzeitliche Einführung einer Versorgungsrücklage wurde bereits bei der Berechnung des Besoldungsindex berücksichtigt (vgl. C.I.1.c)). d) Gesamtabwägung In der Gesamtabwägung ist von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung in den Jahren 2012 bis 2017 auszugehen. Es sind keine gegenläufigen Aspekte erkennbar, die die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe für die Jahre 2012 bis 2015 begründete Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation in diesen Jahren widerlegen könnten. Vielmehr sprechen im Hinblick auf diesen Zeitraum insbesondere die Zahl der erfüllten Parameter und das Ausmaß ihrer Überschreitung für einen Verfassungsverstoß. Auch bezüglich der Jahre 2016 und 2017 ist die Kammer von einer evidenten Unangemessenheit der W 1-Besoldung überzeugt: Sie misst dabei der Bedeutung der jeweils eindeutig erfüllten Parameter (Verhältnis zur Tariflohnentwicklung und Mindestabstandgebot) besonderes Gewicht zu. Darüber hinaus belegen insbesondere die seit 2013 bestehende Diskrepanz zur W 2-Besoldung sowie die im Verhältnis zur Privatwirtschaft deutlich unterdurchschnittliche Entlohnung von Juniorprofessoren das – auch im bundesweiten Vergleich – überaus niedrige Niveau der Berliner W 1-Besoldung. Dieses steht in einem eklatanten Missverhältnis zu den Einstellungsvoraussetzungen, dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich sowie dem Ansehen des Amtes eines Hochschullehrers. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Dritte Prüfungsstufe) Die Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Besoldungsniveaus in den Jahren 2012 bis 2017 ist nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Hierzu hat die Beklagte auch nichts vorgetragen. 1. Umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung Die Verpflichtung der Bundesländer zur Haushaltskonsolidierung vermag als kollidierendes Verfassungsrecht grundsätzlich eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation zu rechtfertigen (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 143d Abs. 1 GG). Zwar trat das Verbot der Neuverschuldung für die Länder erst 2020 in Kraft, zeitigte aber bereits vor dem Inkrafttreten der „Schuldenbremse“ verfassungsrechtlich relevante Vorwirkungen für die Gestaltung der Länderhaushalte (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG), die auch die Anpassung der Besoldung von Landesbeamten legitimieren können. Eine solche Rechtfertigung setzt aber voraus, dass die Abkopplung der W 1-Besoldung von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin, wie sie insbesondere auch in der Differenz zu den Tarifabschlüssen zum Ausdruck gekommen ist, Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung war, bei dem die Einsparungen gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten – wie es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist, da auch ihr besonderes Dienst- und Treueverhältnis Beamte nicht dazu verpflichtet, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 19; Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 68). Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 177; Urt. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 127; VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 383ff.; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)). Das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reicht zur Legitimation einer Unteralimentation hingegen nicht aus. Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe ist eine Rechtfertigung aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen. Diesbezüglich kann für die Jahre 2012 bis 2015 auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) und für die Jahre 2016 und 2017 auf den Vorlagebeschluss der Kammer vom 16. Juni 2023 (26 K 128/23) verwiesen werden. Diese beziehen sich zwar jeweils auf die Berliner R-Besoldung, konstatieren aber grundsätzlich, dass der Berliner Besoldungsgesetzgeber allgemein im Hinblick auf die Alimentation seiner Beamten und Richter kein schlüssiges Konzept der Haushaltskonsolidierung verfolgte. Da die W 1-Besoldung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum denselben Besoldungsanstiegen und -zeitpunkten unterlag und der Besoldungsgesetzgeber in seinen gesetzgeberischen Erwägungen zur Anpassung der Besoldung nicht zwischen den beiden Besoldungsordnungen differenzierte, sind diese Ausführungen auch im hiesigen Zusammenhang relevant. Zunächst lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine aussagekräftige Begründung dafür entnehmen, dass die streitgegenständlichen Besoldungsregelungen in den Jahren 2012 bis 2017 Teil eines schlüssigen und umfassenden sowie gleichheitsgerechten Konzepts der Haushaltskonsolidierung waren (vgl. zu diesem Erfordernis für eine Rechtfertigung der Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 68). In der Begründung zum BerlBVAnpG 2010/2011 – das im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch für die Besoldungshöhe in 2012 relevant ist – wird allgemein darauf verwiesen, dass die Beamten „seit den Jahren 2004 und 2006 [...] wichtige Beiträge zur notwendigen Konsolidierung des Landeshaushalts [leisten]“ (AbgH-Drs. 16/3242 v. 1.6.2010, S. 1, s. auch S. 10). Weiterhin wird lediglich betont, dass durch die Besoldungsanpassungen „den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage Berlins Rechnung getragen [wird]“ (AbgH-Drs. 16/3242 v. 1.6.2010, S. 2, s. auch S. 10). Diese allgemein gehaltene Begründung – die weitgehend die gesetzlichen Vorgaben in § 14 Abs. 1 BBesG BE wiederholt – reicht nicht, um die Besoldungsregelungen als integralen Bestandteil eines umfassenden Konsolidierungskonzepts zu qualifizieren (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 130, 132 ordnet die Aussage zu Recht als „formelhaften Hinweis“ ein). Es fehlt z.B. an jeglichen Quantifizierungen im Hinblick auf die Haushaltslage und die Konsolidierungsbeiträge. Dieser Befund gilt gleichermaßen auch für die Begründungen zu den nachfolgenden Gesetzen zur Besoldungsanpassung: Auch in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2012/2013 wird erneut lediglich betont, durch die Erhöhungen „den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage Berlins Rechnung [zu tragen]“ (AbgH-Drs. 17/0450 v. 17.8.2012, S. 10). Zwar werden die Entwicklungen im Tariflohnbereich erwähnt (AbgH-Drs. 17/0450 v. 17.8.2012, S. 9), jedoch keine Ausführungen dazu gemacht, wie sich die W-Besoldung zu dieser verhält. In der Begründung zum BerlBVAnpG 2014/2015 wird neben den Hinweisen auf die Besoldungserhöhung unter Berücksichtigung der „aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse [und] der weiterhin angespannten Haushaltslage Berlins“ (AbgH-Drs. 17/1677 v. 28.5.2014, S. 1f., 46f.) zwar ausgeführt, dass „der Gesetzgeber die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen [hat]“ (AbgH-Drs. 17/1677 v. 28.5.2014, S. 1) und die Alimentation der Beamten nicht greifbar hinter der materiellen Ausstattung der sonstigen Beschäftigen des Öffentlichen Dienstes zurückbleiben dürfe (AbgH-Drs. 17/1677 v. 28.5.2014, S. 46). Eine spiegelbildliche Umsetzung der Tarifergebnisse komme jedoch, auch mit Blick auf die Schuldenbremse, nicht in Betracht (AbgH-Drs. 17/1677 v. 28.5.2014, S. 46). Der Gesetzgeber erkennt mithin die – auch im föderalen Vergleich (AbgH-Drs. 17/1677 v. 28.5.2014, S. 47) – deutlich niedrigere Berliner Beamtenbesoldung, es erfolgt jedoch keine weitere Einbettung der Anpassungen der Beamtenbesoldung in ein übergreifendes Konzept der Haushaltskonsolidierung, etwa in Gestalt einer Quantifizierung der Maßnahmen oder der Auseinandersetzung, inwiefern ein gleichheitsgerechtes Konsolidierungskonzept trotz der unterschiedlichen Behandlung der Tarifbeschäftigten mit früheren Einkommenssteigerungen als bei den Beamten (3,0 % zum 1.1.2014) besteht. Auch die effektive Kürzung der Besoldungssteigerung zum 1. August 2015 um 0,2 % durch Bildung einer Versorgungsrücklage (vgl. hierzu im Rahmen der Darstellung der Besoldungsentwicklung C.I.1.c)) wird letztlich nur damit begründet, dass die Beamten auf diese Weise einen Beitrag zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben leisteten (AbgH-Drs. 17/1677 v. 28.5.2014, S. 2f., 47, 51ff.). Der Begründung zum BerlProfBesÄndG lassen sich ebenfalls keine Erwägungen für eine Rechtfertigung der Unteralimentation in der W 1-Besoldung entnehmen (vgl. AbgH-Drs. 17/1925 v. 3.11.2014). Die Begründung des Gesetzentwurfs zum BerlBVAnpG 2016 verweist zunächst abermals darauf, dass die Höhe der Anpassung „den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage Berlins Rechnung [trägt]“ (AbgH-Drs. 17/2934 v. 24.5.2016, S. 2, 15) und dass die Haushaltslage „keine Möglichkeit für die geforderte höhere Anpassung“ lasse (AbgH-Drs. 17/2934 v. 24.5.2016, S. 21f.). Daneben wird die effektive Kürzung der Besoldungssteigerung um 0,2 % zur Bildung einer Versorgungsrücklage (vgl. hierzu C.I.1.c)) erneut damit begründet, dass die Beamten auf diese Weise einen Beitrag zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben leisteten (AbgH-Drs. 17/2934 v. 24.5.2016, S. 15f.) – ein übergreifendes und die Belastungen gleichermaßen verteilendes Konsolidierungskonzept ist auch hierin nicht zu erblicken. Dies wird auch dadurch abermals bestätigt, dass die Besoldungserhöhung für Beamte erst fünf Monate nach dem Inkrafttreten der Tarifsteigerung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst erfolgte (AbgH-Drs. 17/2934 v. 24.5.2016, S. 21). Schließlich führt auch die Begründung des Gesetzentwurfs zum BerlBVAnpG 2017/2018 nicht zur Rechtfertigung der Unteralimentation in 2017 infolge übergreifender Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen. Sie wiederholt die Hinweise auf die „aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage Berlins“ sowie auf den Beitrag der Beamten zur Finanzierung der Altersvorsorge durch die Versorgungsrücklage (vgl. AbgH-Drs. 18/0390 v. 14.6.2017, S. 2, 18), ohne dass – über Einsparungen bei den Betroffenen hinaus – die Einbettung in ein übergreifendes Konzept zur Haushaltskonsolidierung erkennbar würde. Auch weitere Erkenntnisquellen enthalten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Besoldungsgesetzgebung integraler Bestandteil eines schlüssigen Gesamtkonzepts zur Haushaltskonsolidierung war. Dies gilt zunächst für die Finanzplanung des Landes Berlin. Dieser lässt sich zwar durchaus entnehmen, dass das Land Berlin im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schuldenbremse einen Abbau der Nettokreditaufnahme und des Schuldenstands beabsichtigte (vgl. Finanzplanung 2012-2016, Beschluss des Senats v. 25.9.2012, S. 10; Finanzplanung 2014-2018, Beschluss des Senats v. 14.10.2014, S. 7f.). Es wird insbesondere auch die Beschränkung der Ausgaben betont, wobei unter anderem auf den Abbau des Personalbestands abgestellt wird (Finanzplanung 2012-2016, S. 11ff., 52, 57; Finanzplanung 2014-2018, S. 19; Finanzplanung 2015-2019, Beschluss des Senats v. 11.8.2015, S. 29). Darin ist jedoch noch kein Konzept zu erblicken, in dem die niedrige Alimentation der Beamten als ein Element zur gleichheitsgerechten Erwirtschaftung der Einsparungen qualifiziert werden kann. Ausweislich der Finanzplanung des Landes Berlin für die Jahre 2015 bis 2019, für die Jahre 2016 bis 2020 (Beschluss des Senats v. 6.9.2016) und für die Jahre 2017 bis 2021 (Beschluss des Senats v. 5.9.2017) gelang es dem Land Berlin seit 2012 fortwährend, durch Konsolidierungsmaßnahmen sowie auf Basis günstiger Rahmenbedingungen wie dem gesamtwirtschaftlichen Umfeld, einem niedrigen Zinsniveau (vgl. auch Finanzplanung 2012-2016, S. 16) und überproportional steigenden Steuereinnahmen jährlich ein positives Haushaltssaldo zu erreichen und den Schuldenstand stetig – so etwa um ca. 3 Milliarden Euro zwischen 2012 und 2016 (vgl. Finanzplanung 2016-2020, S. 5f., 9) – abzubauen. Dies habe „finanzpolitischen Freiraum [geschaffen], um auf die berechtigten Ansprüche zu reagieren, die die Berlinerinnen und Berliner – alteingesessene wie neuzugezogene – an ihre Stadt stellen“ (Finanzplanung 2015-2019, S. 5, vgl. auch S. 33f., 40, 42; vgl. auch Finanzplanung 2016-2020, S. 16ff., 27; Finanzplanung 2017-2021, S. 5, 25, 31). Hinsichtlich der Personalausgaben wird daher konstatiert, dass die „erheblichen Absenkungen des Berliner Tarif- und Besoldungsniveaus einen großen Konsolidierungsbeitrag geleistet [haben]“ und die „gute[…] Einnahmenentwicklung zu einem schnelleren Erreichen des Haushaltsausgleichs geführt hat“, so dass „die mit der Zielsetzung der Haushaltskonsolidierung gesetzten Restriktionen gelockert werden [können und müssen], soweit sie angesichts der veränderten Bedingungen nicht mehr angemessen sind“ (Finanzplanung 2015-2019, S. 41f.). Die Finanzplanung erkennt dabei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, dass die Besoldungsordnungen „einem Kanon von Mindestanforderungen genügen müssen und deshalb auch zum Zweck der Haushaltskonsolidierung nicht unbegrenzt gestaltbar sind“ (Finanzplanung 2015-2019, S. 42). Sie beruft sich mithin gerade nicht auf die mögliche Rechtfertigung einer Unteralimentation durch ein stimmiges Konzept der Haushaltskonsolidierung, sondern befürwortet vor dem Hintergrund einer positiven Gesamtentwicklung der Haushaltssituation des Landes und den verfassungsrechtlichen Alimentationsanforderungen Besoldungssteigerungen für die Beamten des Landes Berlin und strebt die Wiederannäherung an den bundesweiten Durchschnittsverdienst an, was zu „stark ansteigende[n] Tendenz[en]“ der Personalausgaben führe (vgl. Finanzplanung 2014-2018, Beschluss des Senats v. 14.10.2014, S. 9, 43f., 51; s. auch Finanzplanung 2015-2019, S. 47, 55). Dies entspricht auch der Maßgabe in Art. VI BerlBVAnpG 2014/2015, wonach zukünftige Besoldungsanpassungen „bis zu einer Angleichung an das Durchschnittsniveau der übrigen Bundesländer […] ab August 2016 […] mindestens um 0,5 vom Hundert über dem entsprechenden Durchschnittswert der Anpassungen aller anderen Bundesländer [liegen].“ Die Finanzplanung Berlins definiert im Hinblick auf die Besoldungskosten mithin weder ein bestimmtes zahlenmäßiges Sparziel noch macht sie detaillierte (quantifizierte) Angaben über einzelne Maßnahmen zur diesbezüglichen Kostensenkung. Vielmehr werden zunehmend Spielräume für Besoldungssteigerungen gesehen, ohne dass aber das (Miss-)Verhältnis der Besoldungsentwicklung bei Beamten im Verhältnis zur Entlohnung der Tarifbeschäftigten und deren etwaige finanzpolitische Notwendigkeit erläutert wird. Auch wenn die Finanzplanungen im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum das Ziel der fortschreitenden Haushaltskonsolidierung angesichts des weiter hohen Gesamtschuldenstands des Landes Berlin immer noch hervorheben (vgl. z.B. Finanzplanung 2016-2020, S. 5, 33f., 45ff.), kann auf Basis ihrer Maßgaben damit nicht davon ausgegangen werden, dass durch die – verfassungswidrige – Höhe der Besoldung in den Jahren 2012 bis 2017 ein Beitrag zu einem schlüssigen und die Einsparungen gleichheitsgerecht verteilenden Gesamtkonzept geleistet wurde. Auch die Vereinbarung zum Sanierungsprogramm nach § 5 des Gesetzes zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz) – die das Land Berlin infolge der drohenden Haushaltsnotlage für die Jahre 2012 bis 2016 mit dem Stabilitätsrat schloss – sieht zwar eine Begrenzung der Personalausgaben vor (vgl. auch Finanzplanung 2012-2016, S. 33), quantifiziert aber nur den vorgesehenen Personalabbau (1,4 % jährlich), ohne konkrete Maßgaben zum Besoldungs- und Versorgungsniveau zu enthalten (vgl. Sanierungsprogramm des Landes Berlin 2012-2016, Beschluss des Senats v. 11.10.2011, Ziff. 3.2, 4.1.; Beschluss des Stabilitätsrates zur Vereinbarung von Sanierungsprogrammen nach § 5 Stabilitätsratsgesetz – Berlin, 1.12.2011, S. 2). Es wird lediglich betont, dass das Land Berlin durch die bereits vor der Verabschiedung des Sanierungsprogramms bestehende Differenz zum Besoldungsdurchschnitt der Bundesländer „Einsparungen“ erzielte und dass „ein möglicher Anpassungspfad [der Besoldung] an das Bundesniveau […] auch zukünftig die schwierige Haushaltssituation berücksichtigen [muss]“ (Sanierungsprogramm des Landes Berlin 2012-2016, Beschluss des Senats v. 11.10.2011, Ziff. 4.1.2). Auch der Evaluationsausschuss wertet die Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Beamten als wichtigen Baustein der Berliner Haushaltskonsolidierung (Finanzplanung 2012-2016, Anlage 3). Hieraus kann jedoch kein schlüssiges Gesamtkonzept abgeleitet werden: Es lässt sich dem Sanierungsprogramm kein Hinweis auf eine gleichheitsgerechte Erwirtschaftung der geplanten Einsparungen entnehmen, z.B. durch entsprechende Quantifizierung der Maßnahmen oder durch Sparziele beim Bezahlungsniveau der Tarifangestellten im öffentlichen Dienst Berlins – vielmehr wird weiter deren Angleichung an das Niveau der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angestrebt, so dass davon auszugehen ist, dass das Land Berlin „die Besoldung sehenden Auges hinter die von ihm ausgehandelten Tariflöhne hat zurückfallen lassen“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 179; s. auch Sanierungsprogramm des Landes Berlin 2012-2016, Beschluss des Senats v. 11.10.2011, Ziff. 4.1.3). Auch die nachfolgenden Fortschreibungen des Sanierungsprogramms auf Basis der Verwaltungsvereinbarung mit dem Stabilitätsrat lassen nicht erkennen, dass die Besoldungsentwicklung Teil eines gleichheitsgerechten, schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung des Landes Berlin gewesen wäre (vgl. Berichte nach § 3 Abs. 2 der Vereinbarung zum Sanierungsprogramm nach § 5 Stabilitätsratsgesetz zum jeweils 30.4. und 15.9. eines Jahres). Im Gegenteil: Vielmehr wird ab dem zweiten Bericht bis zum zehnten Bericht durchgehend festgehalten, dass „die Richtlinien der Regierungspolitik [vor]sehen […], dass im Bereich der Beamtenbesoldung eine Perspektive zur Reduzierung des Besoldungsabstandes zu anderen Bundesländern geschaffen wird“ (z.B. vierter Bericht v. 27.8.2013, Ziffer 4.1.2). Im elften – und letzten – Bericht wird dann konkret eine Anpassung an den Bundesdurchschnitt bis 2021 angestrebt (vgl. elfter Bericht v. 25.4.2017, Ziffer 3.1.2). Sofern es ab dem siebten Bericht wiederum fortwährend zugleich heißt, dass „trotz dieser perspektivischen Angleichung […] die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Berlin auch weiterhin in einem nennenswerten Umfang zur Konsolidierung des Landeshaushalts bei[tragen]“, stellt dies mangels jeglicher Konkretisierung und Einbettung in ein detailliertes und quantifiziertes Gesamtkonzept keine hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Unteralimentation in den Jahren 2012 bis 2017 dar (vgl. z.B. siebter Bericht v. 28.4.2015, Ziffer 3.1.2). Schließlich stellt der Stabilitätsrat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2015 zum Sanierungsverfahren für Berlin fest, dass „nachlassende Konsolidierungsanstrengungen“ des Landes zu konstatieren seien (aaO, S. 2; vgl. ebenso Beschluss v. 8.6.2016, S. 2). Dies steht der Annahme einer Rechtfertigung der festgestellten Unteralimentation entgegen. 2. Sonstige verfassungsrechtliche Gründe Es sind auch keine anderweitigen – in verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zum Ausdruck kommenden – Gründe für die Rechtfertigung des Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz ersichtlich oder vorgetragen. D. Begründungsgebot Da für die Jahre 2012 bis 2017 zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügte, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an eine Besoldungsanpassung vorliegend keiner Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 180; VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 391). E. Struktureller Besoldungsgruppenvergleich Infolge der gebotenen Anwendung der Drei-Stufen-Prüfung auch auf die W 1-Besoldung (vgl. vor C.I.), die zur Überzeugung der Kammer von deren Verfassungswidrigkeit im Zeitraum 2012 bis 2017 führt, ist auch keine gesonderte Prüfung des Verhältnisses der W 1-Besoldung zu bestimmten Besoldungsgruppen der A-Besoldung – z.B. A 13 oder A 14 – vorzunehmen. Eines solchen strukturellen Vergleichs, wie ihn der Kläger im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 zur W 2-Besoldung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 168ff.) auch für die W 1-Besoldung anregt, bedarf es jedenfalls im Falle der Bejahung einer verfassungswidrigen Unteralimentation bei Anwendung der Drei-Stufen-Prüfung zur Operationalisierung des Alimentationsprinzips nicht. Im Übrigen findet das Verhältnis der W 1-Besoldung zur A-Besoldung verschiedentlich Eingang in die Drei-Stufen-Prüfung (vgl. z.B. die Ausführungen i.R.d. Mindestabstandsgebots oder des Abstandsgebots).