Urteil
4 S 2289/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 berechtigt Fachgerichte, unter den dort genannten Voraussetzungen familienbezogene Gehaltsbestandteile nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zuzuerkennen.
• Beamten müssen Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend machen; sonst fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung für rückwirkende Zahlungen.
• Der Gesetzgeber hat bis einschließlich 2004 seine Pflicht zur verfassungskonformen Regelung der Alimentationsleistung für dritte und weitere Kinder nicht ausreichend erfüllt; deshalb besteht ein individueller Zahlungsanspruch nach der Berechnungsmethode des BVerfG.
• Für die Bemessung ist die typisierende Durchschnittsberechnung des Nettoeinkommens und des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gemäß den Vorgaben des BVerfG anzuwenden; individuelle Umstände bleiben außer Betracht.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf höheren Familienzuschlag nach Vollstreckungsanordnung BVerfG (115%-Methode) • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 berechtigt Fachgerichte, unter den dort genannten Voraussetzungen familienbezogene Gehaltsbestandteile nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zuzuerkennen. • Beamten müssen Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend machen; sonst fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung für rückwirkende Zahlungen. • Der Gesetzgeber hat bis einschließlich 2004 seine Pflicht zur verfassungskonformen Regelung der Alimentationsleistung für dritte und weitere Kinder nicht ausreichend erfüllt; deshalb besteht ein individueller Zahlungsanspruch nach der Berechnungsmethode des BVerfG. • Für die Bemessung ist die typisierende Durchschnittsberechnung des Nettoeinkommens und des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gemäß den Vorgaben des BVerfG anzuwenden; individuelle Umstände bleiben außer Betracht. Der Kläger, Vater von drei Kindern, war zwischen 1995–2001 und erneut ab 01.10.2003 Beamter auf Zeit (C1 bzw. C2). Er begehrt aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 Nachzahlungen eines erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeiträume 01.01.1999–30.09.2001, 2003 und 2004. Nach vorherigen Anträgen und Widersprüchen erhob er Klage; das Verwaltungsgericht verurteilte das Land zur Zahlung für 1999–2004 mit bestimmten Beträgen. Der Beklagte landeseigene Dienstherr focht an und rügte u.a. fehlendes Vorverfahren für den nach 2003 entstandenen Anspruch, verspätete Geltendmachung für 2003 und dass gesetzliche Änderungen seit 1999 die Vollstreckungsanordnung erledigt hätten. Der Senat ließ Berufung zu und entschied über Zulässigkeit und materielle Berechtigung der Ansprüche. • Zulässigkeit: Vorverfahren nach §126 Abs.3 BRRG bzw. §§68 ff. VwGO ist in den wesentlichen Punkten erfüllt oder entbehrlich, weil die Widerspruchsbehörde sich zur Sache eingelassen hat und der Beklagte die Ansprüche als unbegründet bezeichnete. • Zeitnahigkeitsprinzip: Wegen Besonderheiten des Beamtenverhältnisses muss ein Beamter Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation während des laufenden Haushaltsjahres geltend machen; hat er dies nicht, fehlt die Anspruchsvoraussetzung für rückwirkende Zahlungen. • Anwendung der Vollstreckungsanordnung: Die Normersetzende Interimsregelung des BVerfG vom 24.11.1998 (115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) ist verbindlich und berechtigt die Fachgerichte, fehlende familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzusprechen, solange der Gesetzgeber keine vollumfängliche, verfassungskonforme Regelung getroffen hat. • Zeitliche Reichweite: Die Vollstreckungsanordnung berechtigt zur Zuerkennung auch für das Jahr 1999; der Gesetzgeber war verpflichtet, spätestens ab 01.01.1999 verfassungsgemäße Regelungen zu schaffen. • Anwendbare Berechnungsmethode: Maßgeblich ist die typisierende Durchschnittsberechnung des Nettoeinkommens (Brutto abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, pauschal 8% Kirchensteuer; Kindergeld gesondert) und des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (gewichteter Regelsatz, +20% Einmalzuschlag, Unterkunfts- und Energiekosten, anschließend +15%). Individuelle Entlastungsfaktoren bleiben unberücksichtigt. • Ergebnis der Prüfung: Auf dieser Grundlage besteht beim Kläger ein verbleibender Nettomehrbedarf für das dritte Kind in den streitigen Zeiträumen; die Berechnung des Verwaltungsgerichts ist im Wesentlichen zutreffend, muss jedoch in einzelnen Jahresbeträgen korrigiert werden. • Konsequenzen für 2003/2004: Der Anspruch für 2003 ist wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung entfällt; für 2004 ist die Erklärung des Klägers rechtzeitig und begründet. • Rechtsfolgen: Der Beklagte ist zur Nettozahlung der korrigierten Beträge nebst Zinsen verpflichtet; Zinsen und Kostenentscheidung folgen aus §§291,288 BGB und §155 Abs.1 VwGO. Die Berufung des Beklagten wird nur insoweit teilweise erfolgreich, als die für das Jahr 2003 geltend gemachten Ansprüche abgewiesen werden; im Übrigen wird die Klage bis auf Berechnungskorrekturen bestätigt. Der Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 sowie für das Jahr 2004 einen erhöhten familienbezogenen Zuschlag nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen 115%-Methode zu zahlen; die vom Verwaltungsgericht ermittelten Beträge sind in Teilen anzupassen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Gesetzgeber bis einschließlich 2004 keine verfassungskonforme Gesamtregelung geschaffen hat und die Vollstreckungsanordnung des BVerfG Fachgerichten die Zuerkennung normersetzender Leistungen ermöglicht. Die Zahlung erfolgt als Nettobetrag; zudem sind Zinsen sowie anteilige Kosten zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.