Anerkenntnisurteil
4 Nc 75/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0308.4NC75.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg. Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, im Sinne des § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen, dass zum Wintersemester 2023/2024 im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Vergabe die Antragstellerin teilhaben könnte. Die Anzahl der im ersten Fachsemester an der Universität E. -F. im Studiengang Medizin – Staatsexamen – zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Anlage 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024“ vom 26. Juni 2023 (GV. NRW. S. 413) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2023 (GV. NRW. S. 1190) auf 226 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ergibt, dass über diese Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2023/2024 ist die „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen“ (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Zunächst durch eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6 bis 13 KapVO), sodann durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 14 bis 21 KapVO). Bei den Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgelegt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Dem Gericht liegen die Kapazitätsberechnungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität E. -F. bezogen auf den Überprüfungsstichtag 15. September 2023 vor. A. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6 bis 13 KapVO) Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung berechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO in Verbindung mit den Formeln der Anlage 1 zur KapVO). I. Ermittlung des Lehrangebots Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, welche die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8 bis 10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus sich das bereinigte Lehrangebot (Sb) ergibt. 1. Ermittlung des Bruttolehrangebots (S) a) Das Bruttolehrangebot wird nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO in Verbindung mit Anlage 3 zur KapVO grundsätzlich anhand des Stellen-Solls der Lehreinheit im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen ermittelt. Dazu hat die Antragsgegnerin eine Stellenübersicht der Vorklinischen Medizin mit Stand vom 15. September 2023 (Anlagen 2 und 5 zur Antragserwiderung vom 15. Januar 2024) vorgelegt, der zufolge dieser Lehreinheit insgesamt 41 Planstellen zugeordnet sind. Diese hier maßgebliche Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 41 Planstellen findet ihre normative Grundlage im Haushaltsplan des Landes (Anlage 4 zur Antragserwiderung: Haushaltsplan 2023: Kapitel 06108, S. 326 f.). Der Haushaltsplan des Landes mit einer bestimmten Personalausstattung aller Medizinischen Einrichtungen der Universität E. -F. mit Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit genügt den Anforderungen an die Festlegung durch einen Rechtssatz. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2009 – 13 C 398/09 u. a. –, juris Rn. 6; und vom 26. Januar 2010 – 13 C 407/09 –, juris Rn. 3. Die Zuweisung der Planstellen auf die einzelne Lehreinheit (Vorklinische, Klinisch-Praktische und Klinisch-Theoretische Medizin) obliegt den nach dem Hochschulverfassungsrecht dazu berufenen Organen, wogegen keine Bedenken bestehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 13 C 32/13 –, juris Rn. 8. Jeder der auf die Vorklinische Medizin entfallenden 41 (Plan-)Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV –) vom 24. Juni 2009 (GV NRW 2009, S. 409) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023 bestimmt. Bei 41 (Plan-) Stellen besteht nach den Kapazitätsberechnungen der Universität und des Ministeriums im Wintersemester 2023/24 ein Bruttolehrangebot in Höhe von 224 DS: Stellenangebot 2023/2024 Stellenzahl Lehrdeputat Angebot in DS W 3/C 4-Professor auf Lebenszeit 4 9 36 W 2/C 3-Professor auf Lebenszeit 4 9 36 W 1 Juniorprofessor (2. Phase) 1 5 5 A 15-13 Akad. Rat (§ 3 I Nr. 11 LVV) 3 5 15 A 13 Akad. Rat auf Zeit 3 4 12 TVL Wiss. Ang., befristet 22 4 88 TVL Wiss. Ang., unbefristet 4 8 32 41 224 Bei der Ermittlung des (unbereinigten) Lehrangebotes werden alle in der Stellenübersicht für die Vorklinische Medizin aufgeführten Stellen (Anlagen 2 und 5, Stand: 15. September 2023) berücksichtigt. Der Ansatz dieser Lehrveranstaltungsstunden ist bei summarischer Prüfung des Gerichts zutreffend erfolgt. Die Kapazitätsverordnung geht hinsichtlich des Lehrangebots vom Stellenprinzip aus (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 KapVO). Danach ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Eine Lehrpersonalstelle erlangt nur dann faktisch einen anderen Amts- bzw. Dienstinhalt, wenn sie von der Hochschule bewusst dauerhaft durch Besetzung mit einer Lehrperson mit vereinbarter individuell höherer Lehrverpflichtung oder mit rechtlich höher anzusetzender Lehrverpflichtung höherwertig genutzt wird. Eine arbeitsrechtliche Betrachtung ist nicht geboten, da das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) keine kapazitätsrechtliche Bedeutung hat. Außerdem gilt bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, dass deren Stellen der Lehreinheit – anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals – nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre zustehen, sondern nur, um die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Angesichts des grundsätzlichen Interesses einer jeden Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen des Bestrebens, möglichst vielen (Nachwuchs-) Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung einzuräumen, ist davon auszugehen, dass der Einhaltung der Befristungsgrenzen großes Augenmerk gewidmet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 13 C 32/13 –, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 25. Mai 2011 – 13 C 33/11 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Juni 2010 – 13 C 254/10 –, juris Rn. 9. Diese Maßgaben hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung beachtet. Laut Antragserwiderung (Bl. 4) ist keiner Lehrperson auf Dauer eine höhere individuelle Lehrverpflichtung als die Regellehrverpflichtung zugewiesen. Insbesondere bei der Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten, die befristete Verträge haben und die auf einer Planstelle für Zeitangestellte geführt werden, hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV eine Lehrverpflichtung von 4 DS angesetzt. Die Befristungen dieser Arbeitsverhältnisse sind nach Durchsicht der vorgelegten Arbeitsverträge (Anlage 6 zur Antragserwiderung) nicht zu beanstanden. Die Einstellung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter aus Mitteln des Hochschulpaktes nach dem WissZeitVG bzw. dem Teilzeit- und Befristungsgesetz führt nicht dazu, dass die Lehrverpflichtung dieser Angestelltengruppe mit mehr als vier Deputatstunden in Ansatz gebracht werden müsste. Die Lehrverpflichtung dieser Stellengruppe beträgt nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV vier Lehrveranstaltungsstunden. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, hiervon bei der Kapazitätsberechnung zugunsten der Antragstellerin abzuweichen, besteht nicht. b) Eine Reduzierung des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO hat die Antragsgegnerin laut Erklärung des Studiendekans vom 30. November 2023 (Anlage 7 zur Antragserwiderung) in der Kapazitätsberechnung nicht angesetzt. c) Lehrauftragsstunden im Sinne des § 10 KapVO, die das Lehrangebot erhöhen, standen in den dem Berechnungsstichtag 15. September 2023 vorausgegangenen beiden Semestern nicht zur Verfügung. Im Pflichtlehrbereich besteht auch keine Titellehre, wie sich aus der Antragserwiderung (Bl. 4) ergibt. d) Das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist nicht wegen Zweit- oder Doppelstudenten zu erhöhen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung waren keine solchen Studierenden eingeschrieben. 2. Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) Das Bruttolehrangebot (222 DS) ist um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die eine Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 Abs. 1 KapVO). Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungsstunden abgezogen werden, die nach der Studien- bzw. Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums zwingend erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig. Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO – wegen der einsemestrigen Betrachtung im vorliegend zu berechnenden ersten Fachsemester – aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (A q /2), multipliziert mit dessen Curricularanteil (CA q ) am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs: Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der in Nr. 1 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50) geregelten Formel aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g): Die Curricularwerte für die in der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragenden Studiengänge liegen mittlerweile gemäß der Anlage 1 zu § 6 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO 2017 –) vom 8. Mai 2017 (GV NRW 2017 S. 591), geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440) und Verordnung vom 2. März 2023 (GV NRW S. 161), für die vorliegend interessierende Fächergruppe der Naturwissenschaften (Medizinische Biologie, Chemie und Medizintechnik) nach dem so genannten Bandbreitenmodell im Bachelorstudiengang bei 3,4 bis 4,6, im Masterstudiengang bei 1,7 bis 2,3. Ist für Studiengänge eine Curricular-Bandbreite für einen Bachelor- oder Masterstudiengang vorgegeben, so hat die Universität nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite einen konkreten Curricularwert zu berechnen. Nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 können die Hochschulen innerhalb der angegebenen Bandbreiten die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten abgeleiteten Werte (80 Prozent für Bachelor beziehungsweise 40 Prozent für Master) verwenden (1. Alternative) oder den Curricularwert für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst ableiten (2. Alternative). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 5. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach den Angaben der Antragsgegnerin aus der Antragserwiderung vom 15. Januar 2024 (Bl. 5 ff.) und nach den Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2023/2024 (Bl. 2 der Anlage 2 zur Antragserwiderung) Lehrleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Biologie/BA, Medizinische Biologie/MA, Chemie/BA, Chemie/MA und Medizintechnik/BA. Für sämtliche Studiengänge ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. Anlagen 8a, 9a, 10a, 11a und 12a der Antragserwiderung) nachgewiesen, dass Lehrveranstaltungen, die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden, für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Antragsgegnerin gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch 2 geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem CA q , d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt berechnet: Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs CA q Aq/2 CA q x Aq/2 Medizinische Biologie/BA 0,92 18,50 17,02 Medizinische Biologie/MA 0,06 17,00 1,02 Chemie/BA 0,08 62,50 5,00 Chemie/MA 0,18 16,00 2,88 Medizintechnik/BA 0,70 19,00 13,30 Summe 39,22 Die von der Antragsgegnerin für die Berechnung des Dienstleistungsexports angesetzten Curricularanteile (CA q ) sind ebenso wie die Angaben zu den Zulassungszahlen bzw. den Studienanfängern des Vorjahres (vgl. Anlage 8 bis 12c zur Antragserwiderung) nicht zu beanstanden. Unerheblich ist, dass sich der CA q -Wert im Studiengang Medizinische Biologie/MA rechnerisch nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen auf 0,05, sondern auf 0,06 beläuft, da sich der von der Antragsgegnerin fehlerhaft zugrundgelegte Curricularanteil nicht auswirkt. Die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist zudem auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angesetzten Gruppengrößen (Vorlesungen für den Studiengang Medizintechnik BA 50 Teilnehmer; Seminare 15 – 25 Teilnehmer; Übungen 20 bzw. 50 Teilnehmer; Praktikum „Physiologische Chemie/Physiologie, Einführung“ 8 Teilnehmer) nicht zu beanstanden. Denn im Falle der – hier von der Antragsgegnerin vorgenommenen – eigenen Ableitung des Curricularwerts (gemäß Alternative 2 der Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017) gilt nach der Rechenformel Stundenvolumen (v) mal Anrechnungsfaktor (f) durch Gruppengröße (g), dass die Gruppengröße den Nenner zur Bestimmung des Betreuungsaufwands der jeweiligen (nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen verpflichtend zu besuchenden) Lehrveranstaltung bildet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 –, juris, Rn. 12. Das Recht der Hochschule bzw. der Hochschullehrer zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) sowie das – ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte – Recht der immatrikulierten Studierenden an einer qualitativ möglichst hochwertigen Ausbildung konkurrieren insoweit mit dem Recht der Studienbewerber an einer möglichst kapazitätsgünstigen Festsetzung der Zulassungszahl (Art. 12 Abs. 1 GG). In diesem grundrechtlichen Spannungsverhältnis verpflichtet das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung die Hochschulen nicht dazu, der Festsetzung des Curricularwerts diejenige Gruppengröße zugrunde zu legen, die zur höchsten Kapazität, aber zur (relativ) schlechtesten Ausbildung führt. Erforderlich ist vielmehr lediglich eine sachgerechte Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im Rahmen der Festlegung der in die Curricularwertberechnung eingehenden Gruppengrößen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 –, juris, Rn. 16. Mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben können die Hochschulen insoweit auf die in der "Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen" der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005, abrufbar im Internet unterhttps://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/; nach der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz sollen die dort angegeben Gruppengrößen Höchstwerte darstellen, enthaltenen Richtwerte für die jeweiligen Veranstaltungsarten zurückgreifen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21. Gründe für eine Unterschreitung der dort vorgesehenen kapazitätsgünstigen Gruppenobergrenzen für die jeweiligen Veranstaltungsarten hat die Hochschule nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21. konkret studiengangbezogen zu begründen, wobei den Hochschulen auch insoweit ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt ist. Dieser Begründungsobliegenheit ist die Antragsgegnerin bereits in dem vorgehenden Verfahren (4 Nc 37/22) hinreichend nachgekommen. So hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2023 (Bl. 495 f. der Gerichtsakte 4 Nc 37/22) nachvollziehbar ausgeführt, dass die Vorlesung für den Studiengang Medizintechnik BA lediglich mit 50 anstatt mit 180 Teilnehmern kalkuliert sei, da die Kohortenstärke des Studiengangs Medizintechnik überhaupt nur bei 50 Plätzen festgesetzt sei (siehe Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/23 vom 10. Juni 2022). Die anzusetzende Gruppengröße der Vorlesung orientiere sich an der Stärke des aufnehmenden Studiengangs. Bezüglich der festgesetzten Gruppengröße bei Seminaren von teilweise 15 bis 25 Teilnehmern ist zunächst festzustellen, dass diese Gruppengrößen innerhalb der von der Hochschulrektorenkonferenz für Seminare empfohlenen Bandbreite von 15 bis 30 liegen. Es kann vorliegend insoweit dahinstehen, ob die Antragsgegnerin der Begründungsobliegenheit für das ihr zustehende weite Gestaltungsermessen hinsichtlich der Unterschreitung der vorgesehenen kapazitätsgünstigen Gruppenobergrenzen hinreichend nachgekommen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21. Überdies hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2023 ausgeführt, dass bei Seminaren und Praktika in naturwissenschaftlichen Fächern – gerade auch in der Medizin – ein hoher Betreuungsaufwand notwendig sei, um die erwünschten Fertigkeiten und Kompetenzen sachgerecht zu vermitteln. Soweit in dem Praktikum für Chemiker im Studiengang Chemie BA eine Betreuungsrelation von 8 angesetzt ist, rechtfertigt sich dies nach den Angaben der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2023 aus dem besonderen Umstand, dass die Studierenden hier in Real-Praktika im Zuge von Forschungsarbeiten der Institute integriert würden und daher tatsächlich sogar im Verhältnis 1:1 betreut würden und betreut werden müssten. Diese Praktika liefen auch in der sogenannten Sicherheitsstufe S2, die mit einer zeitgleichen Anwesenheit/Mitwirkung von mehreren Studierenden an einem Laborplatz nicht einzuhalten sei. Vor diesem Hintergrund sind die angesetzten Gruppengrößen nicht zu beanstanden. Auch soweit die Antragsgegnerin einen teilweise erhöhten Anrechnungsfaktor für Praktika (Praktikum im Studiengang Chemie/BA: 1,0; Praktikum im Studiengang Medizintechnik: 7/8) angenommen hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Anrechnungsfaktoren von nicht sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen. Vielmehr führt sie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2023 überzeugend aus, dass der teilweise erhöhte Anrechnungsfaktor jeweils in der Besonderheit begründet sei, dass diese Praktika speziell für die Studierenden des aufnehmenden Studiengangs konzipiert seien und auch sein müssten, weil diesen Studierenden maßgeblich medizinisches Grundwissen und die Erfahrung mit medizinischen Laboratorien fehle. Die eigentlichen Praktikumsteile würden daher intensiv seminargleich vor- und nachbereitet. Speziell bei dem Praktikum für Chemiker trete hinzu, dass es sich hier nicht um ein klassisches Praktikum im Sinne eines Demonstrationspraktikums wie im Medizinstudium handele. Im Gegensatz dazu würden die Studierenden nach intensiver Vorbereitung im Labor in „echte“ Experimente im Zuge von Forschungsarbeiten integriert, was einen erheblichen Mehraufwand bei Vorbereitung und Durchführung bedeute sowie eine erhebliche Nachbereitung. Hinzu komme ferner, dass für das spezielle Chemiepraktikum eine gesetzlich vorgeschriebene S2-Unterweisung erfolgen müsse, die ebenfalls im Rahmen eines Seminars stattfinde. Weiter führt auch der Umstand, dass die Summe aller rechnerisch erbrachten Curricularanteile sowohl im Studiengang Chemie/BA als auch im Studiengang Chemie/MA den Oberwert des Curricularwertes von 4,6 bzw. 2,3 aus der Anlage 1 zu § 6 KapVO 2017 überschreitet, und allein der Eigenanteil des nachfragenden Studiengangs, nicht aber der Fremdanteil der exportierenden Lehreinheit Vorklinische Medizin gekürzt wurde, zu keinem anderen Ergebnis. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 13 C 37/19 –, juris Rn. 7. Eine Manipulation der Hochschule kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Im Übrigen ist die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei Nc-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den „harten“ Studiengängen zugutekommenden Weise einzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 13 C 37/19 –, juris Rn. 16, m. w. N. Schließlich war auch der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport nicht im Hinblick auf die auch von Studierenden der Humanmedizin besuchten Vorlesungen zu kürzen. Nach den pauschalierenden Regelungen der KapVO, die ihrem Wesen nach darauf abzielen, dass die kapazitätsermittelnden Stellen realen Fakten der Ausbildung für den Einzelfall nicht nachzugehen brauchen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 99.81 –, juris Rn. 12ff., kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 13 B 799/22 –, juris Rn. 10 ff. Ob in der Prüfungsordnung vorgesehene Veranstaltungen sowohl von der Lehreinheit zugeordneten Studierenden als auch von der Lehreinheit nicht zugeordneten Studierenden besucht werden, ist danach irrelevant. Auch besteht vorliegend kein Anlass, den der KapVO zu Grunde liegenden Grundsatz der pauschalierenden Ermittlung des Ausbildungsaufwandes aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots ausnahmsweise außer Kraft zu setzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2023 – 13 B 958/23 – n.v.; a.A.: VGH Bayern, Beschluss vom 5.September 2023 – 7 CE 22.10008 –, juris Rn. 11ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2021 – 6 C 18.19 u.a. –, juris Rn. 20, sind aus normativer Sicht Nachfrageentlastungen bei zugelassenen Studierenden kapazitätsrechtlich (nur) zu berücksichtigen, wenn sie ohne Anschauung der Studienwirklichkeit und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abstrahierend bzw. pauschalierend in Ansatz gebracht werden können. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr nimmt jeder auch nicht der Lehreinheit Vorklinik zugehörige Studierende grundsätzlich und typischerweise eine verwaltungsmäßig nicht ohne Schwierigkeiten erfassbare Lehrnachfrage der Vorklinik in Anspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2023 – 13 B 958/23 – n.v. Im Übrigen erscheint die abstrakte Aufwandsbemessung und –zuordnung sachgerecht, weil die für Fremdnachfragen anzusetzenden CAq-Werte jeweils Teilmengen des Curricularwertes des fremden Studiengangs sind und auch dort ebenfalls die Lehrnachfrage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO als Aufwand je Studierendem bestimmt wird. Jedem Studierenden wird für die von ihm besuchte Veranstaltung ein entsprechender (abstrakter) Aufwandsanteil zugeordnet, der Berücksichtigung finden muss. Nach alledem beträgt ausgehend von dem Lehrdeputat der Lehreinheit Vorklinische Medizin (224 DS) das bereinigte Lehrangebot nach Abzug der Dienstleistungsexporte an nicht zugeordnete Studiengänge in Höhe von 39,22 DS insgesamt 184,78 DS je Semester. II. Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) Das bereinigte Lehrangebot (Sb) ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Curricularnormwert – CNW –, § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Zum Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) gehören diejenigen Pflichtveranstaltungen, deren Besuch nach der maßgeblichen Prüfungsordnung bei der Meldung zur Abschlussprüfung für den zugeordneten Studiengang nachzuweisen ist. 1. Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt nach der Nr. 26 lit. a) Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO in der Fassung vom 12. August 2003 (GV NRW 2003 S. 544) 2,42 . Auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335), umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS und einen Curricularanteil von 2,4167 bei einer zu Grunde gelegten Semesterlänge von 14 Wochen. Die Universität E. -F. hat die Vorgaben der ÄApprO mit der Studienordnung (StO) für den Studiengang Medizin an der Universität E. -F. mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 17. März 2004 in der für den Stichtag 15. September 2023 maßgeblichen Fassung der achtzehnten Änderungsverordnung vom 22. November 2019 umgesetzt. Das hat die Antragsgegnerin in den Eilrechtsschutzverfahren vorangegangene Studienjahre betreffend mit entsprechenden Quantifizierungen für den vorklinischen Studienabschnitt stichhaltig belegt, ohne dass dies vom erkennenden Gericht oder dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beanstandet wurde. Zugrunde gelegt wird daher der in der Kapazitätsverordnung vorgesehene CNW von 2,42. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen. Deshalb sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, juris Rn. 52 ff. (= BVerwGE 64, 77 ff.); Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, 16 zu § 13 KapVO. Der sich aus der vorgelegten Quantifizierung der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Anlage 14 zur Antragserwiderung) ergebende Curriculareigenanteil in Höhe von 1,70 ist rechnerisch zutreffend. 2. Als Fremdanteile am Lehrangebot des vorklinischen Studienabschnitts hat die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2023/24 Lehrleistungen anderer Lehreinheiten im Umfang eines CA q von (0,39 + 0,14 + 0,12 + 0,12 =) 0,77 angesetzt. Die Höhe der angesetzten Fremdanteile ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Summe der Eigen- und Fremdanteile (1,7 + 0,77 = 2,47) entspricht damit nicht dem normativ festgesetzten Curricularnormwert von 2,42. Das korrigiert die Antragsgegnerin, indem sie den Eigenanteil (1,7) um den übersteigenden Betrag – vorliegend um 0,05 – kürzt. Hinsichtlich dieses Vorgehens sind Rechtsfehler nicht festzustellen. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der Studienordnung berechnet hat, den nach Maßgabe der KapVO zwingend zugrunde zu legenden Curricularnormwert, ist es grundsätzlich Sache der Hochschule und gegebenenfalls nachfolgend des Ministeriums, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des Curricularnormwerts zu gewährleisten. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts sowohl den Eigen- als auch den Fremdanteil anteilig kürzt („Stauchung“) und – im Falle zulassungsbeschränkter Studiengänge – das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt. Eine Verpflichtung, die Gewährleistung des Curricularnormwerts durch anteilige Kürzung sowohl des Eigen- als auch des Fremdanteils am jeweiligen Curricularwert sicherzustellen, besteht nicht. Im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums steht es der Hochschule vielmehr frei, die Einhaltung des Curricularnormwerts auch auf andere Weise zu gewährleisten. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum erst, wenn sie die Rückführung auf den Normwert missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 13 C 37/19 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2020 – 13 C 3/20 –, juris Rn. 33. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche oder willkürliche Handhabung sind hier nicht erkennbar. Für die weitere Berechnung ist nach alledem ein Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,65 anzusetzen. Bei einem jährlichen bereinigten Lehrangebot von 184,78 DS und einem maßgeblichen Curriculareigenanteil von 1,65 errechnet sich nach der Formel 5 zur Anlage 1 der KapVO eine Aufnahmekapazität im Wintersemester 2023/2024 von 184,78 * 2 / 1,65 = 223,9757575758 224 . B. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14 – 21 KapVO) Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien des Dritten Abschnittes der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Entsprechend haben die Antragsgegnerin und das Ministerium ohne erkennbare Fehler einen Schwundausgleichsfaktor von 1 ./. 0,99 (Anlage 17 zur Antragserwiderung) berücksichtigt. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis ist eine zahlenmäßige Prognose für Ab- und Zugänge von Studierenden im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in den Schwund-Prognosemaßstab einzustellen sind, liegt im – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung. Dabei ist das so genannte „Hamburger Modell“ akzeptabel, bei dem für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt wird. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris Rn. 44. Diesbezüglich sind grundsätzlich die für die Vorklinische Medizin aus den festgestellten semesterlichen Verbleibequoten des Zeitraums vorangegangenen Semesters von 1,00, 1,00, 0,98 und 0,99 zu addieren (= 3,96) (vgl. Anlage 17 zur Antragserwiderung). Die Antragsgegnerin hat einen Schwundfaktor von 0,99 (3,96 / 4) errechnet. Die Berechnung des Schwundfaktors nach Maßgabe des den Hochschulen vom zuständigen Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Excel-Programms ist nicht zu beanstanden. Von diesem Programm abweichende Vorgaben, etwa zu Rundungen, enthält die KapVO NRW 2017 nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 13 C 73/19 –, juris Rn. 11. Davon ausgehend errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von 224 / 0,99 = 226,2626262626 226 Studienplätzen. Die Kapazität von 226 Studienplätzen im Wintersemester 2023/24 ist ausgeschöpft (vgl. Anlage zur Antragserwiderung vom 29. Januar 2024). C. Soweit hilfsweise beantragt ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studium der Humanmedizin beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt für das Wintersemester 2023/2024 im ersten Fachsemester zuzulassen, bleibt der Antrag nach dem Vorstehenden erfolglos, zumal durch die Antragsgegnerin Teilstudienplätze im Studiengang Medizin nicht vergeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Ungeachtet der Frage, ob sich das Begehren der Antragstellerin auf die Zulassung zum Studium oder auf die alleinige Beteiligung an einem Losverfahren richtet, ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 5.000,- Euro festzusetzen. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 – 13 C 264/08 –, juris Rn. 30 ff.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris Rn. 37 ff. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden-postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.