Beschluss
1 B 33/24.NC
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0524.1B33.24.NC.00
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Leitsätze
Zur Frage einer Berücksichtigung einer lehreinheitsübergreifenden Durchführung von Vorlesungen für Studierende der Human- und der Zahnmedizin bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports der vorklinischen Lehreinheit.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den sie betreffenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Februar 2024 – 1 L 1359/23.NC u.a. – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage einer Berücksichtigung einer lehreinheitsübergreifenden Durchführung von Vorlesungen für Studierende der Human- und der Zahnmedizin bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports der vorklinischen Lehreinheit.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den sie betreffenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Februar 2024 – 1 L 1359/23.NC u.a. – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2023/2024 im 1. Fachsemester vorläufig zugelassen zu werden. Sie macht geltend, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Wintersemester über die festgesetzte Höchstzahl von 298 Studienplätzen und die vier seitens des Verwaltungsgerichts zusätzlich ermittelten Studienplätze hinaus weitere - verdeckte - Studienplätze vorhanden. II. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin mit Blick darauf, dass über das Bestehen eines Zulassungsanspruchs unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden ist1vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 – 1 B 338/17.NC u.a. –, juris Rdnr. 4 m.w.N.vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 – 1 B 338/17.NC u.a. –, juris Rdnr. 4 m.w.N., ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über ihr Rechtsmittel entschieden wird, obwohl das Wintersemester 2023/2024, für das sie ihre vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehrt, inzwischen abgeschlossen ist. In der Sache rechtfertigt das nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Überprüfung beschränkende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 8.3.2024 keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die hieran orientierte Überprüfung der hinsichtlich des vorklinischen Studienabschnitts vorgelegten Kapazitätsberechnung führt nicht zur Aufdeckung eines zusätzlichen (Teil-)Studienplatzes. Die Antragstellerin bezieht sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs2BayVGH, Beschluss vom 5.9.2023 - 7 CE 22.10008 -, jurisBayVGH, Beschluss vom 5.9.2023 - 7 CE 22.10008 -, juris vom 5.9.2023 und meint, in Anlehnung an die dortigen Ausführungen sei der Dienstleistungsexport der vorklinischen Lehreinheit der Antragsgegnerin in den Studiengang Zahnmedizin nach unten zu korrigieren, weil in die Berechnung Vorlesungen (Vorlesung Biologie, Vorlesung zum Praktikum der makroskopischen Anatomie, Vorlesung zum Praktikum der mikroskopischen Anatomie, Vorlesung zum Praktikum der Physiologie und Vorlesung zum Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie) eingeflossen seien, die von Studierenden beider Studiengänge gemeinsam besucht würden. Eine doppelte Berücksichtigung des Lehraufwands (einmal in der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinik und einmal in deren Dienstleistungsexport) sei nach der vorbezeichneten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unzulässig. Eine an dieser Rechtsprechung orientierte Neuberechnung führe vorliegend zum Vorhandensein von 303 Studienplätzen, so dass über die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorhandenen 302 Studienplätze hinaus ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehe. Dieser Beschwerdevortrag bleibt ohne Erfolg. Aus Sicht des Senats überzeugt nicht die antragstellerseits zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, sondern die gegenläufige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen3OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022 - 13 B 799/22 -, jurisOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022 - 13 B 799/22 -, juris. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof argumentiert unter Bezugnahme auf das verfassungsrechtlich in Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Kapazitätserschöpfungsgebot und die zur Berücksichtigung von Doppelstudenten der Human- und Zahnmedizin ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.4BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 9.81 u.a. -, jurisBVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 9.81 u.a. -, juris Hiernach fehle es an einem Bedürfnis für eine abstrahierende/pauschalierende Normierung des Kapazitätsrechts, die ihrem Wesen nach darauf abziele, dass die kapazitätsermittelnden Stellen realen Fakten der Ausbildung für den Einzelfall nicht nachzugehen brauchen, wenn sich Abweichungen von den Annahmen des abstrakten Kapazitätsberechnungsmodells verwaltungsmäßig ohne Schwierigkeiten feststellen lassen bzw. ohne unverhältnismäßigen Aufwand aufdrängen. So liege der Fall (regelmäßig) bei lehreinheitsübergreifender Durchführung von gemeinsamen Vorlesungen für die der Lehreinheit zugehörigen Studierenden und Studierende eines nicht zugeordneten Studiengangs; der nicht zugeordnete Studiengang frage nicht ein „Mehr“ an Lehre nach, das über die Lehrnachfrage der Studierenden der Lehreinheit hinausgehe und für diese nicht ohnehin zu erbringen sei. Die insoweit seitens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu der bezüglich Doppelstudenten der Human- und Zahnmedizin entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogene Parallele überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat 1982 vor dem Hintergrund, dass die Anzahl etwaiger Doppelstudenten verwaltungsmäßig ohne Schwierigkeiten erfassbar ist, entschieden, dass die Nachfrageentlastung durch Doppelstudenten, die an für beide Studiengänge vorgesehenen Lehrveranstaltungen - wie es einem ordnungsgemäßen Studienverlauf entspricht - nur einmal und nicht mehrfach teilnehmen, zum Zweck der maximalen Nutzung unausgeschöpfter Kapazitätsreserven in die Kapazitätsberechnung eingehen müsse, auch wenn dies dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang der Kapazitätsverordnungen nicht unmittelbar entnommen werden könne. Möglicherweise irreführend mag die Formulierung des Leitsatzes 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sein, wo es heißt, der geringere Ausbildungsaufwand für Studenten, die zugleich Medizin und Zahnmedizin studieren, müsse von Bundesrecht wegen im Rahmen der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden. Die verwendete Begrifflichkeit des „-aufwands“ der Ausbildung entspricht nicht der in den Entscheidungsgründen angeführten Argumentation, die auf den „-bedarf“ der Ausbildung, also auf die Lehrnachfrage, abstellt. So befasst sich die Abhandlung der aus einem Doppelstudium der Human- und der Zahnmedizin für die Berechnung des Dienstleistungsexports aus verfassungsrechtlichen Gründen zu ziehenden Folgerungen in den Entscheidungsgründen des Urteils keineswegs mit der Frage eines insoweit etwaig ersparten Ausbildungsaufwands, sondern stellt ausschließlich auf den verminderten Ausbildungsbedarf bzw. die Nachfrageentlastung infolge des Doppelstudiums ab5BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, a.a.O., Rdnrn. 12 ff.BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, a.a.O., Rdnrn. 12 ff.. Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts knüpft, wenngleich die Kapazitätsverordnung eine Berücksichtigung von Doppelstudenten nicht normativ vorgibt, an deren abstraktes Regelungssystem an und füllt dieses für den Sonderfall von Doppelstudenten verfassungskonform aus. Die an die Lehrnachfrage anknüpfenden Ausführungen stehen im Einklang mit der Terminologie des § 11 KapVO, der den Begriff der Dienstleistungen einer Lehreinheit in Absatz 1 dahin definiert, dass es sich um die Lehrveranstaltungsstunden handelt, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat6„zu erbringen hat“, weil diese Ausbildungsveranstaltungen in der Studienordnung des nachfragenden Studienganges so vorgesehen sind; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022, a.a.O., Rdnr. 6 f.„zu erbringen hat“, weil diese Ausbildungsveranstaltungen in der Studienordnung des nachfragenden Studienganges so vorgesehen sind; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022, a.a.O., Rdnr. 6 f., und in Absatz 2 regelt, wie der Bedarf an Dienstleistungen zu berechnen ist. Demgegenüber stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - anders als § 46 HZV bzw. § 11 KapVO SL und abweichend von der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts - nicht den Ausbildungsbedarf bzw. die Lehrnachfrage des nicht zugeordneten Studiengangs in den Mittelpunkt seiner Überlegungen. Er nimmt ausschließlich den Umfang des Lehraufwands in den Blick, der der zur Dienstleistung verpflichteten Lehreinheit entsteht, und meint, dieser dürfe, da er bereits in deren Curriculareigenanteil berücksichtigt sei, nicht mehr in Gestalt eines Dienstleistungsexports in Ansatz gebracht werden. Diese Überlegungen entfernen sich von dem normativ vorgegebenen Kapazitätsberechnungsmodell und berücksichtigen beispielsweise nicht, dass der nach § 40 Abs. 1 HZV/§ 5 Abs. 1 KapVO festzulegende Berechnungsstichtag deutlich vor dem Beginn des Berechnungszeitraums liegt, so dass keineswegs gesichert feststehen muss, ob Lehrveranstaltungen im kommenden Wintersemester gemeinsam oder getrennt durchgeführt werden. Die Sichtweise des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zwingt die Hochschulen die (künftige) Ausbildungswirklichkeit in ihre Kapazitätsberechnung einzustellen, obwohl dies im abstrahierenden und pauschalierenden System der Kapazitätsberechnung gerade nicht angelegt ist; auch insoweit besteht ein Unterschied zu der Berücksichtigung von Doppelstudenten, deren Anzahl nach der Praxis der Antragsgegnerin aus dem Mittel der beiden vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semester ermittelt wird. Auffällig ist im Weiteren, dass die zusammenfassende Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach7VG Ansbach, Beschluss vom 14.3.2022 – AN 2 E 21.10082 –, soweit ersichtlich n.v.VG Ansbach, Beschluss vom 14.3.2022 – AN 2 E 21.10082 –, soweit ersichtlich n.v. im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darauf hindeutet, dass dieses die Begriffe Lehraufwand und Lehrnachfrage synonym verwendet8BayVGH, Beschluss vom 5.9.2023, a.a.O., Rdnr. 2BayVGH, Beschluss vom 5.9.2023, a.a.O., Rdnr. 2, was indes mit dem abstrahierenden und in Bezug auf den Dienstleistungsexport allein auf die Lehrnachfrage abstellenden Kapazitätsberechnungsmodell der Kapazitätsverordnung schwerlich zu vereinbaren und auch der Bilanzierungssymmetrie nicht geschuldet sein dürfte. Die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist aus Sicht des Senats in weiteren Details nicht überzeugend. So wird unter Randnummer 10 unterstellt, der Verordnungsgeber dürfte im Blick gehabt haben, dass ein kapazitätsmindernder Abzug nur bei Anfall eines erhöhten bzw. gesonderten, nicht aber bei einem lediglich fiktiv angenommenen Aufwand der zu erbringenden Dienstleistungen berechtigt sein dürfte. Woraus sich diese Annahme rechtfertigen soll, wird nicht dargelegt. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - ebenfalls unter Randnummer 10 - der Auffassung des dortigen Antragsgegners, der Dienstleistungsbedarf sei auch im Fall gemeinsamer Vorlesungen abstrakt zu ermitteln, entgegenhält, dass es in der diesbezüglichen Regelung der Anlage 7 Ziffer I Nr. 2 Satz 2 zu § 41 HZV (entspricht Anlage 1 Ziffer I Nr. 2 Satz 2 KapVO SL) nur um das „Wie“, also um die Berechnung der Höhe des Dienstleistungsabzugs gehe, und nicht um die Frage, ob überhaupt ein Abzug bei gemeinsam besuchten Vorlesungen vorzunehmen ist, lässt er außer Acht, dass das „Ob“ eines Abzugs in Satz 1 der Vorschrift geregelt ist, wo es heißt, das Lehrangebot sei um die Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Diese Vorgabe zielt auf den Abzug der sich aus der Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs ergebenden Lehrnachfrage, nicht hingegen auf den Ausbildungsaufwand der die Dienstleistungen exportierenden Lehreinheit ab. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, das wie bereits angesprochen 2022 ebenfalls mit der streitgegenständlichen Frage befasst war, führt aus Sicht des Senats überzeugend9wenngleich sich die nach Dafürhalten des Senats gebotene Differenzierung zwischen Ausbildungsaufwand und Nachfrageentlastung in den Formulierungen nicht konsequent wiederfindetwenngleich sich die nach Dafürhalten des Senats gebotene Differenzierung zwischen Ausbildungsaufwand und Nachfrageentlastung in den Formulierungen nicht konsequent wiederfindet aus, dass § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KapVO und Ziffer I Nr. 2 der Anlage zur KapVO der Annahme, ein Dienstleistungsexport sei nur anzuerkennen, wenn Veranstaltungen separat angeboten werden, keine Grundlage bietet; eine lehreinheitsübergreifende Durchführung von Lehrveranstaltungen ändere nichts daran, dass der Studierende der importierenden Lehreinheit das vollständige nach der Prüfungsordnung vorgesehene Curriculum durchlaufen müsse. Auch könne, wie näher dargelegt wird, nicht generalisierend davon ausgegangen werden, dass gemeinsam durchgeführte Veranstaltungen mit der Nichtausschöpfung von Kapazitäten einhergehen, bzw. dass dem Verordnungsgeber nicht bekannt gewesen wäre, dass Hochschulen, insbesondere bei knappen personellen und sächlichen Ressourcen oder geringen Gruppengrößen, curricularmäßig naheliegende bzw. identische Veranstaltungen für verschiedene Studiengänge durch gemeinsame Veranstaltungen bedienen. Der Einwand, ein tatsächlicher Mehraufwand für den Dienstleistungsexport falle hinsichtlich einzelner Veranstaltungen nicht an, sei systemfremd, da die pauschalierenden Regelungen der Kapazitätsverordnung ihrem Wesen nach darauf abzielen, dass die kapazitätsermittelnden Stellen realen Fakten der Ausbildung für den Einzelfall nicht nachzugehen brauchen, es mithin, wie am Beispiel der Ermittlung des Lehrangebots bzw. der nicht auf die Ausbildungswirklichkeit zugeschnittenen Gruppengröße von 180 für Vorlesungen erörtert wird, auf die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht ankomme. Schließlich spreche das durch § 13 Abs. 4 KapVO bedingte Beziehungsgeflecht zwischen dem Dienstleistungsexport und den importierenden Studiengängen gegen eine Verminderung des nach der Kapazitätsverordnung berechneten Dienstleistungsexports wegen gemeinsam durchgeführter Ausbildungsveranstaltungen.10OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022, a.a.O., Rdnrn. 6 ff. m.w.N.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022, a.a.O., Rdnrn. 6 ff. m.w.N. Diese Argumentation trägt dem Umstand Rechnung, dass das Kapazitätsberechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vom Normgeber als ein abstrahierendes und pauschalierendes System der Kapazitätsermittlung konzipiert worden ist, dementsprechend von seinen Grundsätzen her nicht auf die Hochschulwirklichkeit abstellt und gerade wegen seiner hieraus resultierenden Praktikabilität seit jeher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung so gebilligt wird.11z.B. BVerfG, Beschluss vom 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rdnr. 48, BVerwG, Urteil vom 24.11.2021 - 6 C 18/19 -, jurisz.B. BVerfG, Beschluss vom 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rdnr. 48, BVerwG, Urteil vom 24.11.2021 - 6 C 18/19 -, juris Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Umstand einer gemeinsamen Durchführung einiger Lehrveranstaltungen/Vorlesungen für Studierende der Human- und der Zahnmedizin jedenfalls unter den gegenwärtigen Gegebenheiten12die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich ausgeführt, es sei im Gespräch, die Studienordnungen der Human- und der Zahnmedizin in Zukunft mit dem Ziel eines gemeinsamen vorklinischen Studienabschnitts zu änderndie Antragsgegnerin hat schriftsätzlich ausgeführt, es sei im Gespräch, die Studienordnungen der Human- und der Zahnmedizin in Zukunft mit dem Ziel eines gemeinsamen vorklinischen Studienabschnitts zu ändern nicht zur Folge hat, dass der Dienstleistungsexport der vorklinischen Lehreinheit anteilig vermindert werden muss. Insoweit stellt sich die Situation sowohl rechtlich als auch tatsächlich anders dar als im Falle Doppelstudierender, deren Vorhandensein die nach § 11 KapVO für die Berechnung des Dienstleistungsexports maßgebliche Lehrnachfrage unmittelbar mindert und deren Anzahl verwaltungsmäßig ohne Schwierigkeiten und zweifelsfrei feststellbar ist. Zeigt das Beschwerdevorbringen demgemäß keine Umstände auf, die zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze führen, so unterliegt die Beschwerde der Zurückweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, dass die Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes13OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 12/05 -, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 12/05 -, juris beantragt ist. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.