Beschluss
6 Nc 32/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0601.6NC32.22.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass ungenutzte Kapazitäten zur Verfügung stehen. Soweit die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) für das Wintersemester 2022/2023 festgesetzte Höchstzahl von 123 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10.06.2022 (GV.NRW. 2022, S. 804), geändert durch Verordnung vom 21.11.2022 (GV. NRW. S. 992), die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität von 117 überschreitet, ist der höhere Wert maßgeblich. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Kapazitätsjahres 2022/2023 zum Zeitpunkt der ersten Stichtagsberechnung (01.03.2022) höher ausgefallen ist. Eine Verringerung des ursprünglich errechneten Ergebnisses zum Überprüfungsstichtag (15.09.2022) ist jedoch unzulässig, sodass die Zahl der für das erste Fachsemester festgesetzten Studienplätze nunmehr über dem aktuell errechneten Kapazitätswert liegt. Die Kapazitäten wurden durch die Einschreibung von 126 Studierenden jedenfalls erschöpft. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Die Vorlage einer namentlichen Liste der eingeschriebenen Studierenden ist hierbei – entgegen der Auffassung mancher Antragsteller – nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2011 – 13 C 33/11 –, juris, Rn. 17 f. m. w. N. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2022/2023 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO NRW 2017) vom 08.05.2017 (GV.NRW. 2018 S. 591), geändert durch Verordnung vom 15.04.2021 (GV. NRW. 2021 S. 440). Nach § 3 KapVO NRW 2017 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 1. Lehrangebot Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§ 5 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.11.2021 (GV.NRW. 2021 S. 1222) ergibt. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass im Studienjahr 2022/2023 der Lehreinheit Psychologie 52,55 Personalstellen mit einem Lehrangebot von 266,29 DS (unbereinigt) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat die Antragsgegnerin wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen davon HH davon ZSL DS W 3 Universitätsprofessor 9 6,00 6,00 54,00 W 2 Universitätsprofessor 9 9,00 9,00 81,00 W 2 Universitätsprofessor 13 W 2 Professor 18 W 2/W 3 Hochschuldozent 13 W 1 Juniorprofessor 5 2,00 2,00 10,00 W 1 Juniorprofessor 4 A 15-13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 A 15-13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst 13 A 15-12 Abgeord. Beamte u. Richter mit Lehraufgaben 13 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 2,00 2,00 8,00 A 14-13 Studienrat als Lehrer für Fremdsprachen 20 A 12-11 Fachlehrer (Lehrer für Sozialarbeit u. -pädagogik o. Techn. Lehrer) 20 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter FH 1 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 21,60 11,36 10,24 86,40 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 6,95 6,45 0,50 55,60 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Dipl.-Sportlehrer 12 5,00 2,50 2,50 60,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 20 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 24 Lektor 16 Summe 355,00 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 8,40 3,00 11,40 Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 9,00 2,00 11,00 Reduzierung des Lehrangebots (Bildungswissenschaften) 60,48 28,63 89,11 Insgesamt 52,55 39,31 13,24 266,29 Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt – unter Berücksichtigung der Anzahl der eingeschriebenen Studierenden – nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO 2017) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – u.a., und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, m. w. N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LVV NRW. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der LVV NRW ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LVV vom 24.06.2009 (GV.NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08. 1999 (GV.NRW. 1999 S. 518), i. d. F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV.NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV.NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u.a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u.a., vom 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u.a., vom 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u.a., und vom 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 8.03.2005 – 13 C 126/05 –, vom 9.03. 2005 – 13 C 127/05 –, vom 11.03.2005 – 13 C 155/05 –, und vom 07.05.2009 – 13 C 11/09. Die vereinzelte Kritik an dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenplan kann die Kammer nicht nachvollziehen. Denn der Auflistung ist unter Berücksichtigung sämtlicher Angaben zu entnehmen, über welche Anzahl von Stellen aus der jeweiligen Stellengruppe die Antragsgegnerin verfügt und dementsprechend ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde legen konnte. Soweit in der Übersicht vermeintlich mehr Stellen dargestellt werden, als in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden, ist dies offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass für einige Stellen Stellenanteile ausgewiesen werden. Dies rührt entweder daher, dass die betreffende Stelle mit mehreren Stelleninhabern besetzt ist, deren Stellenanteile sich zu einer vollen Stelle addieren, oder dass die Stelle aus unterschiedlichen Geldern finanziert wird, was nach der nachvollziehbaren Darlegung der Antragsgegnerin auch buchhalterischen Gründen die gewählte Art der Darstellung erforderlich macht. Die Festlegung der Lehrdeputate der einzelnen Lehrkräfte für besondere Aufgaben entsprechend dem Umfang der weiteren Dienstaufgaben für jeden einzelnen Lehrenden erfolgt individuell. Es begegnet dabei zunächst keinen Bedenken, dass diejenigen Deputatanteile addiert wurden, die sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis oberhalb des unteren Bandbreitenwertes ergeben haben. Die Bandbreite der Lehrverpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 3 Abs. 4 Satz 2, Satz 4 LVV. Da es sich ausnahmslos um Lehrkräfte für besondere Aufgaben handele, bei denen vertraglich nicht die Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart wurde, liegt die Bandbreite der Lehrverpflichtung bei 12 bis 16 DS. Insbesondere war hier unter Berücksichtigung des abstrakten Stellenprinzips nicht von einem Bandbreitenoberwert von 17 DS auszugehen. Ein solcher ist ausschließlich bei Verbeamtungen zu berücksichtigen, die jedoch erst bei der konkreten Stellenbesetzung zum Tragen käme und nicht abstrakt berücksichtigungsfähig ist. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die zum Überprüfungsstichtag (15.09.2022) unbesetzt war, mangels vertraglicher Ausgestaltung der Dienstaufgaben mit dem vollen Breitbandoberwert von 16 SWS in die Berechnung eingestellt. Die Antragsgegnerin hat zudem die maßgeblichen Lehrverpflichtungsfestsetzungen übersandt. Hiergegen ist nichts Durchgreifendes vorgetragen worden. Insbesondere ist im Lichte des § 44 Abs. 3 Satz 2 HG NRW vom 16.09.2014 (GV. NRW. 2014 S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2022 (GV. NRW. 2022 S. 780b), nichts dagegen zu erinnern, dass den wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten unter Reduzierung ihres Lehrdeputats Gelegenheit gegeben werden soll, ihrer eigenen wissenschaftlichen Qualifikation Fortgang zu geben. Bedenken bestehen weiterhin nicht hinsichtlich der Lehrkraft für besondere Aufgaben (Professur Pädagogische Psychologie). Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass aufgrund der weiteren Beteiligung der Lehrkraft für besondere Aufgaben an Forschungsprojekten sowie der Planung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von Studien und Experimenten die Festlegung einer Lehrverpflichtung im Umfang von 6,5 SWS gemessen am individuellen Breitbandhöchstwert von 8 SWS – es handelt sich um eine Stelle mit 19,92 Wochenarbeitszeit – gerechtfertigt ist. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist eine studienjährliche Überprüfung durch die Dekanin, die gemäß § 3 Abs. 3 LVV NRW ohnehin nur die Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite betrifft, erfolgt so dass die Aktualität des festgelegten Dienstumfangs regelmäßig geprüft und auch in jüngerer Zeit wieder bejaht worden ist. Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass die Kapazitätsberechnung ein zusätzliches Lehrdeputat aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung von 11,40 DS ausweist. Denn diesbezüglich hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dies sei dem Umstand geschuldet, dass das vom Ministerium vorgegebene elektronische Kapazitätsformular für die Stellengruppe Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer ein Standarddeputat von 12 Lehrveranstaltungsstunden vorsehe, welches nicht manuell verändert werden könne, den jeweiligen Stelleninhabern im Kapazitätsjahr 2022/2023 jedoch ein individuelles Regellehrdeputat von 12 bis 16 DS zukomme. Entsprechend der jeweiligen individuellen Wochenarbeitszeit sei mithin ein zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung von insgesamt 11,00 DS einzustellen gewesen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, weshalb als zusätzliches Lehrdeputat weitere 0,40 DS eingestellt wurden. Die betroffene Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Umfang von 70% (= 5,60 DS) sei mit einer Mitarbeiterin besetzt, deren individuelles Lehrdeputat 6,0 DS betrage. Das die Stelle überschießende Deputat in Höhe von 0,40 DS wurde insoweit zusätzlich in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die ausgewiesene Reduzierung des unbereinigten Lehrangebots um 11 DS ist nicht zu beanstanden. Hierbei wurde zum einen eine Reduzierung um 4 DS aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung im Rahmen des Lehrdeputats einer unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Grundlage von § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV NRW ausgewiesen. Danach richtet sich bei Angestellten die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Insoweit hat die Antragsgegnerin plausibel vorgetragen, dass der betroffene Stelleninhaber, dessen Stelle aus Finanzierungsgründen hälftig aufgeteilt und entsprechend aufgeführt wurde, den Laborbetrieb der Biologischen Psychologie leitet; die Lehrverpflichtung ist auf 4 SWS festgesetzt worden. Es ist auch nicht zu bestanden, dass zum anderen eine Reduzierung um 7 DS für eine W2-Professur in Ansatz gebracht worden ist. Hierzu hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass die betreffende W2-Professorin gemeinsam von der Antragsgegnerin mit dem Forschungszentrum Jülich nach dem sogenannten Beurlaubungsmodell („Jülicher Modell“) berufen worden ist. Bei dieser gemeinsamen Berufung werde die Wissenschaftlerin zugleich in eine (W3- oder) W2-Professur einer Hochschule und in eine Leitungs- oder Forschungsposition an einer außerschulischen Forschungseinrichtung berufen. Bei dem Beurlaubungsmodell erfolge eine Berufung auf eine Professur an einer Hochschule bei gleichzeitiger Beurlaubung im dienstlichen Interesse unter Fortfall der Bezüge; zugleich übernehme die gemeinsam berufene Person eine Lehrverpflichtung an der Hochschule von zwei Semesterwochenstunden. Vgl. zum „Jülicher Modell“: https://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Papers/GWK-Heft-37-Gemeinsame-Berufungen.pdf (zuletzt abgerufen am 21.04.2023). Insofern seien für die betreffende W2-Professur nur 2 und nicht 9 DS in Ansatz zu bringen. Dies begegnet nach Rechtsprechung der Kammer keinen Bedenken. Vgl. etwa VG Köln, Beschlüsse vom 06.04.2022 – 6 Nc 97/21 –, juris, Rn. 22. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Durchbrechung des Stellenprinzips, denn kapazitätsrechtlich ist der Antragsgegnerin für die Berufung der Lehrperson nach dem „Jülicher Modell“ keine reguläre (W3- oder) W2-Planstelle zugewiesen worden, sondern lediglich eine von vornherein mit dem reduzierten Deputat von 2 DS versehene Stelle. Vgl. zuletzt VG Köln, Beschluss vom 06.04.2022 – 6 Nc 60/21 –, juris, Rn. 24. Es bestehen auch im Übrigen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Kapazitätsunterlagen. Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus der Auflistung von Stellen auf Grundlage der Homepage der Antragsgegnerin. Denn die Antragsgegnerin weist zurecht darauf hin, dass auf der Internetseite jedenfalls auch Lehrende aufgeführt werden, die aus diversen Gründen (etwa Finanzierung durch Drittmittel oder reine Titellehre) nicht kapazitär zu berücksichtigen sind. Insoweit war auch nicht kapazitätserhöhend die Stelle eines „Lecturers“ (Mitarbeiterin Frau Dr. T. ) zu berücksichtigen. Denn soweit § 3 Abs. 10a LVV NRW a. F. in bestimmten Fällen noch eine Ausweisung von 10 bis 12 Lehrveranstaltungsstunden vorsah, wurde die Norm mit Änderungsverordnung vom 08.09.2021 (GV. NRW 2021 S.1100) aufgehoben. Von dem in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 366,40 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 89,11 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen, vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21.12.2011 – 9 Nc 209/11 – juris, sowie Beschluss vom 05.11.2014 – 9 L 632/14 –. So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte. Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit stets gebilligt worden, vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 06.04.2022 – 6 Nc 60/21 –, vom 05.10.2021 – 6 Nc 35/21 –, vom 25.03.2020 – 6 L 2087/19 -, vom 26.02.2019 – 6 Nc 93/18 –, vom 18.02.2015 – 6 Nc 89/14 –, vom 13.01.2014 – 6 L 1323/13 –, vom 27.02.2013 – 6 Nc 210/12 –, vom 29.02.2012 – 6 L 1419/11 – sowie Urteil vom 08.08.2013 – 6 K 5477/12 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 und 13 B 55/12 –, sowie vom 05.11.2013 – 13 C 48/13 –. Die Kammer hält auch nach erneuter eingehender Prüfung die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Insbesondere ist gegen die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Psychologie – nichts Grundsätzliches zu erinnern. Die sachlichen Gründe für die Verringerung erweisen sich nach wie vor als tragfähig: Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung zur Novellierung der Lehrerausbildung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 89,11 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. So sind das Institut für Entwicklungspsychologie und das Institut für Pädagogische Psychologie mit jeweils 60 % an der Lehrerausbildung beteiligt; für die übrigen Institute der Psychologie beträgt der Anteil an der Lehrerausbildung 20 %. Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 266,29 DS (366,40 - 89,11-11DS). Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 7 DS vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit vereinzelt gerügt wird, der Sonder-Hochschulvertrag zum Aufbau von Psychotherapiestudiengängen müsse kapazitätserhöhend berücksichtigt werden, geht dieser Einwand fehl. Der Vertrag stellt eine verwaltungsinterne Finanzierungsvereinbarung dar, aus der keine subjektiv-öffentlichen Rechte für Studienbewerber erwachsen. Die Vereinbarung hat keine unmittelbare kapazitäre Auswirkung. Maßgeblich ist allein das durch die Hochschule für das jeweilige Fachsemester auf Grundlage einer solchen Vereinbarung tatsächlich geschaffene Lehrangebot. Vgl. zum Hochschulpakt III: OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2018 – 13 C 43/17 –, juris, Rn. 3. Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag 15.09.2022: 266,29 DS + 7 DS = 273,29 DS. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq 2 Erziehungswissenschaft, BA Pädagogik 0,43 64,00 27,52 Interkulturelle Kommunikation und Bildung, MA Pädagogik 0,09 15,00 1,35 Intermedia, MA – 2 HF Pädagogik 0,10 13,00 1,30 Intermedia – Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung, BA Pädagogik 0,06 22,50 1,35 Summe 31,52 Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel im Leitverfahren 6 Nc 32/22 zum Wintersemester 2022/2023 wie folgt erläutert worden: a) Der errechnete Curricularanteil von 0,43 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich daraus, dass das Fachstudium im Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft für alle Studierenden verpflichtend vier der fünf Basismodule der Psychologie sowie eines der angebotenen Aufbaumodule vorsieht und das von allen Studierenden zu belegende Ergänzungsmodul (Seminar) von allen am Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft beteiligten Lehreinheiten (Pädagogik, Psychologie, Sonderpädagogik und Musik) zu gleichen Teilen bedient wird, sodass die Lehreinheit mit einem Curricularanteil von 0,43 an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt ist. Vor diesem Hintergrund vermochten einzelne Antragsteller nicht mit Erfolg vorzutragen, die Antragsgegnerin habe die entsprechende Berechnung des Curricularanteils nicht hinreichend dargetan. Denn die Antragstellerin hat anhand der vorgelegten Kapazitätsunterlagen nachvollziehbar erläutert, in die Ermittlung des Curricularanteils sei neben den zu addierenden Werten von 0,309 (für das Basismodul) und 0,087 (für das Aufbaumodul) anteilig das von allen Studierenden zu belegende Ergänzungsmodul (Seminar) (0,133/4 = 0,03325) zu berücksichtigen, weshalb sich der Curricularanteil auf (0,309 + 0,087 + 0,03325 =) gerundet 0,43 beläuft. Der Studiengang „Erziehungswissenschaften“ nimmt nur im Wintersemester Studienanfänger auf. Die Studienanfängerzahl beträgt nach Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10.06.2021 (GV.NRW. 2022 S. 804), geändert durch Verordnung vom 21.11.2021 (GV.NRW. 2022 S. 992), 152 Studienplätze. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,84 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl gerundet 128, sodass sich als hälftiger Berechnungswert 64,00 ergibt. Entgegen vereinzelter Auffassung folgt aus den Vorschriften der Kapazitätsverordnung auch nicht, dass ein Dienstleistungsexport nur anzuerkennen ist, wenn Veranstaltungen als separate Veranstaltungen für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang angeboten werden. Eine lehreinheitsübergreifende Durchführung von Veranstaltungen führt nämlich nicht dazu, dass sich der nach der Kapazitätsverordnung anzusetzende Ausbildungsaufwand verringert. Vgl. hierzu umfassend OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 – 13 B 799/22 –, juris, Rn 6 ff. b) Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich des von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Curricularanteils in Bezug auf den Bachelorstudiengang Intermedia – Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung. Der Curricularanteil von 0,06 beruht darauf, dass das Fachstudium Intermedia verpflichtend für alle Studierenden das Ergänzungsmodul „Medienpsychologie“ vorsieht, das von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Gemessen am Gesamtwert von 1,62 bemisst sich der von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehraufwand (Curricularanteil) mit 0,06 .Anhaltspunkte dafür, dass dieser von der Antragsgegnerin konkretisierte Wert fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10.06.2022 (GV.NRW. 2022 S. 804), geändert durch Verordnung vom 24.11.2022 (GV.NRW. 2022 S. 992), beträgt die Zulassungszahl für diesen Studiengang 54 und zwar für das gesamte Studienjahr, da eine Aufnahme nur zum Wintersemester erfolgt. Bei einem Schwund von 0,84 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 45, der Wert Aq/2 mithin 22,50. c) Der in Ansatz gebrachte Curricularanteil für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation und Bildung in Höhe von 0,09 ergibt sich daraus, dass in diesem Studiengang verbindlich das Basismodul 5 „Sozial- und Kommunikationspsychologie“ und ein Ergänzungsmodul vorgesehen sind. Die Lehreinheit Psychologie ist – bezogen auf einen Bandbreitenhöchstwert von 1,5 – mit einem Curricularanteil von 0,09 an dem Masterstudiengang beteiligt. Dass dieser von der Antragsgegnerin ermittelte Wert von 0,09 fehlerhaft sein könnte, ist entgegen teilweise vertretener Auffassung nicht ersichtlich. Der Curricularanteil errechnet sich nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin aus dem Basismodul 5: Sozial- und Kommunikationspsychologie (0,087) sowie dem zu addierenden Anteil der Lehreinheit Psychologie am Ergänzungsmodul 1 (0,200), da in diesem eine Vertiefung des Basismoduls stattfindet. Da von den drei Ergänzungsmodulen nur eines verpflichtend zu belegen ist, ist der Wert 0,200 des Ergänzungsmoduls sowohl durch die vier beteiligten Lehreinheiten zu dividieren und zusätzlich zu dritteln (0,200/4/3 = 0,0166), weil nur eines der drei Ergänzungsmodule zu belegen ist. Insgesamt beträgt der Curricularanteil danach 0,10. Dass die Antragsgegnerin hier von einem niedrigeren Wert von 0,09 ausgeht, wirkt sich jedenfalls nicht kapazitätsvernichtend für den streitgegenständlichen Studiengang aus. Die Zulassungszahl in diesem Studiengang beträgt nach Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10.06.2022 (GV.NRW. 2022 S. 804), geändert durch Verordnung vom 24.11.2022 (GV.NRW. 2022 S. 992), 30 Studierende, wobei in diesem Studiengang ebenfalls nur im Wintersemester Studierende aufgenommen werden. Da kein Schwund vorliegt (Schwundquote 1,00) beträgt die Zulassungszahl 30, der Wert Aq/2 mithin 15,00. Der Wert CAq x Aq/2 beträgt mithin 1,35. d) Auch der Wert für den Masterstudiengang Intermedia (2 HF) begegnet keinen Beanstandungen: Insoweit hat die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von 0,10 angesetzt. Dieser beruht darauf, dass in diesem Studiengang für alle Studierenden verpflichtend die Belegung von 3 von 4 Basismodulen vorgesehen ist, wobei ein mögliches Basismodul – „Medienpsychologie“ – von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Zulassungszahl in diesem nur zum Wintersemester startenden Studiengang beträgt nach Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10.06.2022 (GV.NRW. 2022 S. 804), geändert durch Verordnung vom 24.11.2022 (GV.NRW. 2022 S. 992), 27 Studierende. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,94 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl (aufgerundet) 26, sodass sich als hälftiger Wert 13,00 ergibt. Die hier erfolgte Schwundberechnung im Rahmen des Dienstleistungsexports wurde nicht substantiiert gerügt. Abgesehen davon wirkt sich jedwede Berücksichtigung eines Schwundes allenfalls erweiternd auf die Ausbildungskapazität in dem die Dienstleistung importierenden Studiengang und damit nicht mindernd auf dessen Dienstleistungsbedarf aus. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2021 – 15 Nc 31/21 –, juris, Rn. 108. Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Psychologie beläuft sich demzufolge auf 241,77 DS (273,29 DS – 31,52 DS) bzw. 483,54 DS pro Studienjahr. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite hat das Ministerium den gewichteten Curricularanteil (CA) von 2,53 angesetzt. Dieser ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquote. Die Antragsgegnerin hat diese Anteilquoten in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium gebildet. Nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2017 gelten bei – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres als geeignetes Kriterium. Dieses Kriterium hat die Antragsgegnerin – wie auch in der Vergangenheit (vgl. § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010) – vorliegend bei der Bildung der Anteilquote angewendet, indem sie die eingeschriebenen Studienanfängerinnen und -anfänger der Lehreinheit Psychologie im Wintersemester 2021/2022 herangezogen hat (Bachelor: 133; Master anwendungsorientiert: 55; Master forschungsorientiert: 31). Die so gebildete Anteilquote beträgt demnach für den Bachelorstudiengang gerundet 0,581(125/215) und für die beiden Masterstudiengänge 0,279 (anwendungsorientiertes Profil) bzw. 0,14 (forschungsorientiertes Profil) (60/215 bzw. 30/215). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Namentlich ist die vorgenommene Verteilung insgesamt kapazitätsneutral, denn die in der Lehreinheit vorhandene Lehrkapazität bleibt vollumfänglich erhalten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Dass hiergegen verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren begegnet auch die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes keinen Bedenken. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Vgl. etwa VG Köln, Beschlüsse vom 06.04.2022 – 6 Nc 97/21 –, juris, Rn. 65 und vom 26.02.2019 – 6 Nc 93/18 –, juris, Rn. 53. Der CNW für den Diplomstudiengang Psychologie betrug nach Anlage 2 zur KapVO i. d. F vom 12.08.2003 (GV.NRW. 2003 S. 544) 4,0. Dabei hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 80 % des Normwerts für den Bachelorstudiengang (= 3,20), vgl. hierzu auch VG Aachen, Beschluss vom 22.12.2022 – 10 Nc 30/22 –, juris, Rn. 61. und für den Masterstudiengang 40 % (= 1,60) zugrunde gelegt. Gegen diese Ermittlung des CNW ist rechtlich nichts einzuwenden, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 –, juris, Rn. 21 f und vom 19.05.2022 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 5. Insbesondere bedurfte es keiner Festsetzung der Curricular(norm)werte durch Rechtsverordnung oder Satzung. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Entgegen teilweise vorgebrachter Einwände die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, den Curricularwert für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst abzuleiten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Ziffer 1 der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung 2017. Den Hochschulen ist ausdrücklich ein Wahlrecht eingeräumt. So auch OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2023 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 5. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,20 für den Bachelorstudiengang und jeweils 1,60 für die beiden Masterstudiengänge ergibt sich folgende Berechnung: 3,20 x 0,581 = 1,8592 1,60 x 0,279= 0,4464 1,60 x 0,140= 0,224 Die Summe der drei vorgenannten Produkte und damit der gewichtete Curricular(eigen)anteil beträgt 2,5296. Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie wie folgt: 2 x 241,77 DS (= 483,54 DS) / 2,53 = 191,12 Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Bachelorstudiengang 111,04 (191,12 x 0,581), gerundet 111 Studienplätze. Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie stehen somit im Wintersemester 2022/2023 insgesamt 111 Studienplätze zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat allerdings zugestanden, dass sie versehentlich eine Juniorprofessur mit einem Lehrdeputat von 4 DS nicht in die Berechnung eingestellt hat. Sie hat erläutert, der betroffene Stelleninhaber befinde sich nach wie vor in der ersten Anstellungsphase und werde aus kapazitätswirksamen Mitteln des Tenure-Track-Programms von Bund und Ländern zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses finanziert, sodass 4 DS richtigerweise kapazitätserhöhend hätten berücksichtigt werden müssen. Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Lehrdeputats ergibt sich eine Aufnahmekapazität von insgesamt 113 Studienplätzen (2 x 245,77 (= 491,54)/2,53 = 194,28; 194,28 x 0,581 = 112,87) Es kann zudem dahin stehen, ob der Curriculareigenanteil dem Curricularanteil entspricht und ob ein Dienstleistungsimport aus anderen Lehreinheiten im Bachelor- bzw. in den beiden Masterstudiengängen stattfindet. Gemäß § 6 Abs. 2 KapVO NRW wird zwar zur Ermittlung der Lehrnachfrage in einzelnen Lehreinheiten der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und fremdanteilen). Selbst wenn man den nach Auffassung vereinzelter Antragsteller zu berücksichtigenden Anteil fremder Lehre, der bei der Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin tabellarisch ausgewiesen, aber nicht mit einem curricularen Anteil versehen wird, innerhalb der Berechnung des Curricularwerts berücksichtigte, ergäben sich keine freien Kapazitäten. Denn ein Curricularfremdanteil bezöge sich ausschließlich auf die Ergänzungsmodule, wobei die Studierenden des streitgegenständlichen Studiengangs nur ein Ergänzungsmodul belegen müssen. Nach den glaubhaften Bekundungen der Antragsgegnerin wählen hierbei 71 % der Studierenden das Ergänzungsmodul Psychotherapie, welches von der Lehreinheit Psychologie selbst erbracht wird. Selbst wenn man jedoch die verbleibenden Studierenden und deren Wahl eines Ergänzungsmoduls, das von einer fremden Lehreinheit bedient wird, berücksichtigte, ergäben sich hier keine freien Kapazitäten: Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,11 (3,20-0,090) für den Bachelorstudiengang und jeweils 1,60 für die beiden Masterstudiengänge ergibt sich folgende Berechnung: 3,11 x 0,581 = 1,80691 1,60 x 0,279= 0,4464 1,60 x 0,140= 0,224 Die Summe der drei vorgenannten Produkte und damit der gewichtete Curricular(eigen)anteil beträgt 2,47731. Insoweit ergäbe sich eine Aufnahmekapazität von insgesamt 115 Studienplätzen (2 x 245,77 (= 491,54)/2,48 = 198,20; 198,20 x 0,581 = 115,16). Dieser konkreten Berechnung unter Berücksichtigung eines Curricularfremdanteils für den Studiengang Psychologie sind die betreffenden Antragsteller auch nicht weiter entgegengetreten. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2017 sind nicht ersichtlich. Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/0,95 nach dem Hamburger Modell errechnet sich eine jährliche Zulassungszahl von 117 (111/0,95) bzw. 119 (113/0,95) bzw. 121 (115/0.95). Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29.04.2010 – 13 C 235/10 –, vom 25.02.2008 – 13 C 55/08 – und vom 08.052008 – 13 C 150/08 –, jeweils juris. Bei der Schwundberechnung ist zudem entgegen einer geäußerten Auffassung ein Saldo aus Zu- und Abgängen zu betrachten, da in höheren Semestern aus verschiedenen Gründen (etwa Hochschulwechseln, Quereinstieg) auch ein weiterer Zugang an Studierenden möglich ist. Insoweit darf bei der Berechnung des Schwundes auch ein „positiver Schwund“ beim Übergang zum nächsten Semester berücksichtigt werden. Allein bei der Endberechnung des Schwundes kann, da die Kapazitätsverordnung ausschließlich eine kapazitätserhöhende und keine kapazitätssenkende Wirkung des Schwundes vorsieht, nur ein Schwundfaktor von kleiner oder gleich eins berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2011 – 13 C 67/11 –, juris, Rn. 5; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 16 KapVO a.F, Rn. 3.; VG Minden, Beschluss vom 08.03.2022 – 10 Nc 4/21 –, juris, Rn. 123 ff. m. w. N. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2022/2023 im ersten Fachsemester tatsächlich 126 Studierende eingeschrieben (Stand: 20.10.2022). Beurlaubte oder bereits eingeschriebene und wieder exmatrikulierte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nicht. Die Vorlage einer namentlichen Liste der eingeschriebenen Studierenden ist hierbei nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.05.2011 – 13 C 33/11 –, juris, Rn. 17 f. m. w. N; OVG NRW und vom 11.07.2016 – 13 C 30/16, juris, Rn. 13. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 126 Studierenden mithin bereits im Ansatz nichts ersichtlich. Die Diskrepanz zwischen der berechneten Kapazität einerseits sowie der festgesetzten und tatsächlich eingeschriebenen Studierenden andererseits stellt – wie in den Vorjahren – keine erhebliche Überbuchung dar, die sich unter Umständen kapazitätserhöhend auswirken könnte. Denn die Antragsgegnerin darf gemäß § 28 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen im Land Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 13.11.2020 (GV.NRW 2020 S. 1060), geändert mit Verordnung vom 23.05.2022 (GV.NRW. 2022 S. 739) durch die Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Ohnehin führt die infolge eines Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen nicht zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen Studienplatz außerhalb der Kapazität noch vermittelt sie ihm einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Es obliegt ferner dem Organisationsermessen der jeweiligen Hochschule, ob sie ein Nachrückverfahren in Kauf nimmt oder ein solches durch Überbuchungen zu vermeiden versucht. Vgl. zu diesen Maßstäben OVG NRW, Beschlüsse vom 05.07.2019 – 13 C 34/19 –, juris, Rn. 4 ff m. w. N., und vom 13.03.2020 13 C 55/19, n. v. Für den Ausnahmefall einer von vornherein beabsichtigten Überschreitung nebst deutlicher Überbuchung besteht vorliegend kein Anhalt. Die Antragsgegnerin hat vielmehr glaubhaft bekundet, dass die Annahme- und Einschreibequote im Wintersemester 2022/2023 bis kurz vor Abschluss der Koordinierungsphase des Dialogorientierten Serviceverfahrens deutlich geringer war als in den vergangen Jahren. Deshalb habe sie kurz vor Abschluss des Verfahrens nochmals neue Zulassungsangebote ausgesprochen, um die Kapazität auszuschöpfen. In den letzten Tagen vor Ablauf der Einschreibefrist hätten sich dann unerwartet viele Bewerber eingeschrieben. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.