Beschluss
NC 9 S 677/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1028.NC9S677.25.00
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Leitsätze
1. Befristete Stellen aus Gründen der Weiterqualifikation nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS anzusetzen, ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde (vgl. Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 09.08.2021 - NC 9 S 1590/20 - und Urteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris Rn. 27). (Rn.5)
2. Bei der Bestimmung des bereinigten Lehrangebots ist ein Dienstleistungsexport für Vorlesungen berücksichtigungsfähig, die auch zum Curriculum des exportierenden Studiengangs gehören (entgegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.09.2023 - 7 CE 22.10008 -, juris Rn. 10 ff.). (Rn.11)
3. Wird die Gruppengröße an der Hochschulwirklichkeit orientiert bestimmt, besteht keine Verpflichtung der Hochschule, hiervon abweichend bei der Bestimmung des Dienstleistungsexports die Betreuungsrelation bei gemeinsamen Vorlesungen entsprechend der Summe der Gesamtkohortenstärken anzusetzen. (Rn.19)
4. Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports ist die Nachfrageentlastung durch Doppelstudierende, nicht aber durch Zweitstudierende zu berücksichtigen. (Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. März 2025 - NC 7 K 5770/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Befristete Stellen aus Gründen der Weiterqualifikation nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS anzusetzen, ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde (vgl. Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 09.08.2021 - NC 9 S 1590/20 - und Urteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris Rn. 27). (Rn.5) 2. Bei der Bestimmung des bereinigten Lehrangebots ist ein Dienstleistungsexport für Vorlesungen berücksichtigungsfähig, die auch zum Curriculum des exportierenden Studiengangs gehören (entgegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.09.2023 - 7 CE 22.10008 -, juris Rn. 10 ff.). (Rn.11) 3. Wird die Gruppengröße an der Hochschulwirklichkeit orientiert bestimmt, besteht keine Verpflichtung der Hochschule, hiervon abweichend bei der Bestimmung des Dienstleistungsexports die Betreuungsrelation bei gemeinsamen Vorlesungen entsprechend der Summe der Gesamtkohortenstärken anzusetzen. (Rn.19) 4. Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports ist die Nachfrageentlastung durch Doppelstudierende, nicht aber durch Zweitstudierende zu berücksichtigen. (Rn.23) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. März 2025 - NC 7 K 5770/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten, die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Lehrangebot betreffenden Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten wäre, dem Antragsteller am Studienort Heidelberg vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzuweisen. A. Ausgehend von im abstrakten Stellenplan ausgewiesenen 23,75 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter und der allen diesen Mitarbeitern nach § 52 Abs. 2 LHG eingeräumten Möglichkeit der Weiterqualifikation hat das Verwaltungsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 und § 2 Abs. 6 LVVO eine Lehrverpflichtung von 4 SWS bei der Bestimmung des Angebots an Deputatstunden berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es habe keiner besonderen Darlegungen bedurft, welche weiteren wissenschaftlichen Leistungen von den Stelleninhabern im Einzelnen erwartet würden. Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 SWS aus Gründen der Weiterqualifikation sei selbst dann berechtigt, wenn die betroffene Person bereits promoviert oder habilitiert worden sei. Die in § 52 Abs. 2 LHG genannte „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ werde auch von bereits promovierten oder habilitierten Personen erwartet und rechtfertige den Ansatz einer Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS. Hiernach seien angesichts der nach dem geltenden Kapazitätssystem notwendigen typisierenden Betrachtung die generalisierenden Aufgabenzuweisungen - wie auch in den Vorjahren - nicht zu beanstanden, weshalb es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betrieben, grundsätzlich nicht ankomme. Hiergegen wendet sich der Antragsteller und macht geltend, da sich die Lehrverpflichtung auf 6 SWS erhöhe, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht worden sei, müssten die jeweiligen Weiterbildungsziele spezifiziert werden. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik des § 2 Abs. 6 Satz 4 LVVO und dem Erfordernis einer gerichtlichen Kontrolle. Die Antragsgegnerin müsse daher zum Zwecke der gerichtlichen Überprüfung das Qualifikationsziel präzise angeben. Angesichts der Zahl der ausgewiesenen Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter sei zu vermuten, dass zumindest bei einem Teil das Weiterqualifikationsziel erreicht sei, zumal die Hälfte der Stelleninhaber bereits promoviert sei. Hiermit dringt der Antragsteller nicht durch. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Beschluss vom 09.08.2021 - NC 9 S 1590/20 -; Urteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris Rn. 27, und Beschlüsse vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rn. 14, und vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rn. 15) nicht beanstandet, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind. § 52 Abs. 2 LHG sieht nicht nur die Übertragung von Aufgaben vor, die auch „der Vorbereitung einer Promotion“ förderlich sind, sondern auch von Aufgaben, die lediglich „der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ förderlich sind. Diese Leistungen können sich nicht nur auf die Promotion beziehen, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt. Soweit der Antragsteller dem entgegensetzt, die in § 52 Abs. 4 LHG vorausgesetzte qualifizierte Promotion meine nicht eine durch weitere wissenschaftliche Leistungen qualifizierte Promotion, sondern eine „Promotion, die durch ihre besonders gute Note qualifiziert“ sei, bezieht sich die zur alleinigen Begründung herangezogene Rechtsprechung und Literatur bereits nicht auf den Begriff der qualifizierten Promotion im Sinne des § 52 Abs. 4 LHG, sondern etwa auf die Qualität einer Promotion i. S. v. § 131 BBG oder § 47 Satz 1 Nr. 3 HRG. Unabhängig davon stellt der Einwand das dargelegte, vom Verwaltungsgericht geteilte Normverständnis auch nicht durchgreifend in Frage. Die systematische Argumentation der Beschwerde verfängt ebenfalls nicht. Der Antragsteller stellt zutreffend fest, dass § 52 Abs. 2 LHG regelt, welche Dienstaufgaben befristet beschäftigten akademischen Mitarbeitern übertragen werden können. Eine Vermischung der Maßstäbe des § 52 Abs. 2 LHG mit denen des § 2 Abs. 6 Satz 4 LVVO geht mit der gerichtlichen Auffassung gleichwohl nicht einher. Die Regelung der Lehrverpflichtung in § 2 Abs. 6 Satz 4 LVVO bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter, „soweit ihnen nach § 52 Absatz 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist“. Die weitere Differenzierung der Norm danach, ob „das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“, ist damit unzweifelhaft auf ebendiese Möglichkeit der Weiterqualifikation nach § 52 Abs. 2 LHG bezogen. Anders ausgedrückt, kann die Frage, ob das Ziel der Weiterqualifikation bereits erreicht wurde, nur anhand der in den Dienstaufgabenbeschreibungen aufgenommenen Weiterqualifikationsmöglichkeiten nach § 52 Abs. 2 LHG beantwortet werden. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist entgegen der Auffassung des Antragstellers von vornherein ungeeignet, den materiell-rechtlichen Gehalt des § 2 Abs. 6 Satz 4 LVVO zu modifizieren. B. Der Antragsteller rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe bei der Bestimmung des bereinigten Lehrangebots zu Unrecht einen Dienstleistungsexport für Vorlesungen anerkannt, die zum Curriculum des Studiengangs Humanmedizin Vorklinik gehörten. Damit bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. I. Selbst wenn für gemeinsame Vorlesungen kein Dienstleistungsbedarf der Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie berücksichtigt würde, ergäbe sich keine höhere Aufnahmekapazität. Nach dem quantifizierten Studienplan Zahnmedizin wäre der CAq im Umfang von 0,0996 (0,0381 + 0,0286 + 0,0329) zu kürzen; der Wert von 1,1489 (1,2485 - 0,0996) läge damit weiterhin über dem tatsächlich eingestellten CAq-Wert von 0,8660. Würde der gesamte Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Pharmazie unberücksichtigt bleiben und damit ein Dienstleistungsbedarf von E = 35,0730 statt 37,9980 eingestellt, beträgt das bereinigte Lehrangebot Sb = 309,1774 (344,2504 - 35,0730), so dass es für die jährliche Aufnahmekapazität verdoppelt auf 618,3548 und geteilt durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an der vorklinischen Lehre (Eigen-Curricularanteil CAp von 1,7596) zu 351,4178 Studienplätzen käme und damit zu einem Studienplatz mehr als mit 350 festgesetzt. Dieser weitere Studienplatz steht jedoch mit der - unzweifelhaft kapazitätsdeckenden - (Über-)Belegung um einen Studienplatz nicht zur Verfügung. II. Ungeachtet dessen ist der Beschwerde nicht zu folgen. Sie macht geltend, da die Teilnehmerzahl bei Vorlesungen praktisch unbegrenzt sei, entstehe durch den Mitbesuch durch Studierende anderer Studiengänge kein berücksichtigungsfähiger deputatsmäßiger Mehraufwand (dazu 1.) Jedenfalls erfolge keine adäquate Kompensation über die Gruppengröße (dazu 2.). 1. Bei der Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden ist nach Ziffer I Nummer 2 der Anlage 1 zur Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) das nach Ziffer I Nr. 1 (S) ermittelte Angebot zu reduzieren um die Dienstleistungen (E), gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Dienstleistungen einer Lehreinheit sind nach § 11 Abs. 1 KapVO VII die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Entgegen der vom Antragsteller herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 05.09.2023 - 7 CE 22.10008 -, juris Rn. 10 ff.) setzt ein kapazitätsmindernder Abzug nicht voraus, dass im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise tatsächlich ein erhöhter bzw. gesonderter gewichtiger Aufwand der zu erbringenden Dienstleistungen festzustellen ist. Wie das Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes überzeugend dargelegt hat (Beschluss vom 24.05.2024 - 1 B 33/24. NC -, juris Rn. 6 ff.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2024 - 13 C 3/24 -, juris Rn. 6 ff.), nimmt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Abweichung vom normativ vorgegebenen Kapazitätsberechnungsmodell der Kapazitätsverordnung nicht den Ausbildungsbedarf, d.h. die auf der Grundlage der Studien- oder Prüfungsordnung abstrakt und losgelöst von den Verhältnissen des jeweiligen Studiensemesters zu berechnende Lehrnachfrage, sondern den Umfang des Lehraufwands in den Blick: Die nur auf die Lehrnachfrage abstellende Berechnung des Dienstleistungsexports korrespondiert mit der Berechnung des Curricularwerts der exportierenden Lehreinheit. Der Curricularwert bestimmt nach § 13 Abs. 1 KapVO den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der Umfang der Lehre, die auf der Basis der Prüfungs- oder Studienordnung von den Studierenden nachgefragt wird. Auch für seine Berechnung kommt es nicht auf den der Lehreinheit für die Ausbildung der Studierenden tatsächlich entstehenden Lehraufwand an. Eine lehreinheitsübergreifende Durchführung von Lehrveranstaltungen ändert nichts daran, dass der Studierende der importierenden Lehreinheit das vollständige nach der Prüfungsordnung vorgesehene Curriculum durchlaufen muss (OVG Saarland, Beschluss vom 24.05.2024 - 1 B 33/24.NC -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022 - 13 B 799/22 -, juris Rn. 11). Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot erfordert keine Beschränkung des berücksichtigungsfähigen Dienstleistungsexports auf Lehrveranstaltungen, die mit einem exportbedingten Mehraufwand einhergehen, denn eine nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung vorgenommene Ermittlung des Dienstleistungsexports lässt nicht per se Kapazitätsreserven unausgeschöpft. Dies ergibt sich bereits daraus, dass zum Berechnungsstichtag nicht gesichert feststehen muss, ob Lehrveranstaltungen gemeinsam oder getrennt durchgeführt werden (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 24.05.2024 - 1 B 33/24.NC -, juris Rn. 11). Vor allem aber zielen die pauschalierenden Regelungen der Kapazitätsverordnung ihrem Wesen nach darauf ab, dass die kapazitätsermittelnden Stellen realen Fakten der Ausbildung für den Einzelfall nicht nachzugehen brauchen, und kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht an (vgl. umfassend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 06.08.2024 - 13 C 3/24 -, juris Rn. 11 ff., und vom 24.10.2022 - 13 B 799/22 -, juris Rn. 19 ff.; siehe auch zu § 11 KapVO VII Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris Rn. 16). Nicht nur das um den Dienstleistungsexport zu bereinigende Lehrangebot selbst wird nach abstrakten Vorgaben berechnet. Auch die Lehrnachfrage muss - etwa im Hinblick auf die Gruppengröße für einzelne Lehrveranstaltungen - nicht anhand der Ausbildungswirklichkeit ermittelt werden. Ob, von wem und mit welchen Teilnehmern in der Prüfungsordnung vorgesehene Veranstaltungen tatsächlich durchgeführt werden, ist ebenso für die Berechnung des Lehrangebots irrelevant wie die Frage, ob aus besonderen Umständen zusätzliche Lehrveranstaltungen etwa wegen räumlicher Engpässe oder für Wiederholer stattfinden müssen (im Einzelnen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022 - 13 B 799/22 -, juris Rn. 23 ff.). Dass zur Kapazitätsausschöpfung beim anzurechnenden Dienstleistungsexport nicht auf den Mehraufwand abgestellt werden muss, verdeutlicht auch generell die Ermittlung der Lehrnachfrage, die auf den Anteil eines einzelnen Studierenden bezogen ist und damit in keiner Weise im Zusammenhang damit steht, ob mit einem weiteren Studierenden in Bezug auf eine Veranstaltung ein in der Studienordnung vorgesehener Gruppenteiler überschritten wird. Die Lehrnachfrage im Rahmen des Dienstleistungsexports auf den zusätzlichen Lehraufwand zu beschränken, wäre damit nicht nur systemfremd, sondern entspräche wegen fehlender Bilanzierungssymmetrie auch nicht einer systemimmanenten Kapazitätsreserve. 2. Der Antragsteller rügt, über die Gruppengröße erfolge keine adäquate Kompensation, denn die angesetzte Gruppengröße von g = 300 statt g = 240 erreiche noch nicht einmal die Zahl der im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze und bilde auch nicht die Kohortengröße im Dienstleistungsexport zusätzlich ab. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass eine gemeinsam von Studierenden in der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen und von Studierenden in sonstigen Studiengängen besuchte Vorlesung sowohl bei der Berechnung des Dienstleistungsexports als auch bei der Berechnung des Curricularwerts kapazitätswirksam wird und zwar umso mehr, je kleiner die - normativ nicht vorgegebene - Betreuungsrelation ist, die der Berechnung zugrundegelegt wird. Die mit der Gruppengröße angegebene Betreuungsrelation ist ihrer Natur nach ein Mittelwert zwischen großen und kleinen Vorlesungen und den Hörerzahlen zu Beginn und gegen Ende des Studiums. Eine isolierte Würdigung der Gruppengrößen für Vorlesungen der Vorklinik kann zudem nicht erfolgen, ohne den normierten Curricularnormwert für die Lehreinheit als Ganzen zu betrachten. Dieser ist eine zahlenförmige Rechtsnorm, sodass auch die angesetzte Gruppengröße als Element des Normsetzungsverfahrens nur dann beanstandet werden kann, wenn sie im Rahmen des weiten Normsetzungsermessen des Verordnungsgebers unter keinem sachlichen Gesichtspunkt mehr haltbar, mithin willkürlich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022 - 13 B 799/22 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Dies ist hier nicht festzustellen. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die Kapazitätsverordnung nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten. Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris Rn. 16). Die Hochschule ist auch nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2015 - 6 B 41.14 -, juris; Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; und Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells. Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rn. 59; Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris Rn. 21; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24.04.2025 - NC 7 K 5423/24 -, juris Rn. 56 f.). Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Die mit der Anhebung der Gruppengröße zwangsläufig gesteigerte Zulassungszahl betrifft unmittelbar die Kleingruppenveranstaltungen, deren Gruppengröße nicht beliebig erhöht werden kann, und auch bei den Studiengängen, in denen die Dienstleistungen importiert werden, erhöht sich der Curriculareigenanteil (vgl. umfassend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022 - 13 B 799/22 -, juris Rn. 34 ff.; s.a. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris Rn. 11). Hiernach ist die von der Antragsgegnerin angesetzte Gruppengröße nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in Anlage 2 zur Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät Heidelberg für das 1. und 2. Studienjahr vom 22.07.2010, zuletzt geändert am 23.09.2020, für gemeinsame Vorlesungen eine Gruppengröße von g = 300 und damit deutlich höher als die Gruppengröße g = 240 bei exklusiven Vorlesungen festgesetzt und damit dem Dienstleistungsexport Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin hat angegeben, alle drei Jahre stichprobenhaft die tatsächlichen Teilnahmequoten in den Vorlesungen zu überprüfen, die weiterhin in einer Bandbreite von ca. 40-55% bezogen auf die jeweils maximale Gesamtkohorte gemäß der Zulassungszahl lägen. Hieraus ergibt sich - unter konsistenter Anwendung des nicht zu beanstandenden Modells der Antragsgegnerin - die Erhöhung der Gruppengröße für gemeinsame Vorlesungen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Betreuungsrelation bei gemeinsamen Vorlesungen - im Widerspruch zu ihrem gewählten an der Hochschulwirklichkeit orientierten Modell - auf die Summe der Gesamtkohortenstärken anzusetzen, besteht nicht (siehe auch Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rn. 48 f.). C. Schließlich macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht gebilligt, Doppel- und Zweitstudierende im Rahmen des Dienstleistungsexports nicht herauszurechnen, und führt hierzu aus, das Herausrechnen von Doppelstudierenden sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich geboten. Für die Annahme, dass Zweitstudierende regelmäßig erhebliche Teile der vorklinischen Lehrveranstaltungen erneut in Anspruch nehmen würden, sei keine Datengrundlage vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Verweis auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, es sei zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass Doppel- und Zweitstudierende wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin einzelne Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssen. Gleichwohl sei bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren. Die Zahl der Studierenden mit einem Vor- oder Zweitstudium der Medizin dürfte wegen der begrenzten Zulassung von Zweitstudienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen wie insbesondere dem Studiengang Zahnmedizin gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Dieser Ausbildungsaufwand, den sich einzelne Studierende möglicherweise ersparen könnten, sei zuverlässig kaum zu erfassen. Der Normgeber unterstelle zudem, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen zum Beispiel wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Medizin. I. In Bezug auf Studierende im Doppelstudium, die also gleichzeitig in beiden von einem Dienstleistungsexport betroffenen Studiengängen einen Abschluss anstreben (Parallelstudium), dürfte dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat 1982 entschieden, dass bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports in verfassungskonformer Auslegung der Kapazitätsverordnung zum Zweck der maximalen Nutzung unausgeschöpfter Kapazitätsreserven die Nachfrageentlastung durch Doppelstudierende berücksichtigt werden muss. Bei Doppelstudierenden sei ohne Anschauung der konkreten Studienwirklichkeit davon auszugehen, dass sie an den Ausbildungsveranstaltungen der Vorklinik nur einmal und nicht mehrfach teilnehmen, und sie seien auch verwaltungsmäßig ohne Schwierigkeiten erfassbar (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u.a. -, juris Rn. 12 ff., siehe auch Urteil vom 24.11.2021 - 6 C 18.19 -, juris Rn. 39 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 24.05.2024 - 1 B 33/24.NC -, juris Rn. 16; VG Schleswig, Beschluss vom 13.02.2025 - 9 C 51/24 -, juris Rn. 76 ff.; VG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2022 - 3 L 2222/22.FM.W22 -, juris Rn. 81). Nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2004 - 13 C 1283/04 -, juris Rn. 9, und wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2020 - 7 CE 19.10126 -, juris Rn. 13) ist die Anzahl der Doppelstudierenden bei der Bestimmung des Dienstleistungsexports hingegen unbeachtlich. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat zunächst zu einer nicht gebotenen gesonderten Berücksichtigung von Zweitstudierende, d.h. von Studierenden, die nach einem erfolgreich abgeschlossenen Erststudium im exportierenden Studiengang ein weiteres grundständiges Studium im importierenden Studiengang begonnen haben, ausgeführt, die Zahl dieser Studierenden dürfte gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Zudem sei der ersparte Ausbildungsaufwand kaum zuverlässig zu erfassen. Der Normgeber unterstelle, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhielten, ungeachtet individueller Abweichungen z.B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium. Trotz entsprechender Vorkenntnisse stehe es auch diesen Studierenden frei, an allen Lehrveranstaltungen teilzunehmen (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.10.2006 - 3 Nc 156/05 -, juris Rn. 50). Ohne weitere Gründe wurden in der Folgezeit vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Doppelstudierende in diese rechtliche Wertung einbezogen (OVG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2008 - 3 Nc 90/07 -, juris Rn. 79; vom 28.02.2014 - 3 Nc 24/13 -, juris Rn. 17, insoweit noch zwischen Doppel- und Zweitstudierende differenzierend Beschluss vom 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 - Rn. 46). Die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, dessen Argumentation zu Doppelstudierende sich auf die vom Senat nicht geteilte Einschätzung bezieht, der Ausbildungsaufwand, den sich ein Doppelstudierender möglicherweise ersparen könnte, sei zuverlässig kaum zu erfassen, gibt dem Senat ebenso wenig wie das Vorbringen der Antragsgegnerin Anlass, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die von den genannten Obergerichten gegen eine Relevanz angeführte rechnerische Kapazitätserheblichkeit vermag erst beurteilt zu werden, wenn entsprechende Daten vorliegen und in die Berechnung eingehen. Nur hinsichtlich der konkreten Kapazitätsberechnung kann festgestellt werden, ob es sich insoweit - was sicher sehr häufig der Fall sein wird - um nicht berücksichtigungsbedürftige Marginalien handelt. Nach der vom Senat vor diesem Hintergrund eingeholten Erklärung der Antragsgegnerin zur Frage, wie viele Studierende im Mittel in dem dem Stichtag vorangegangenen Berechnungszeitraum in den Studiengängen des Dienstleistungsexports Zahnmedizin (10 Fachsemester) und Pharmazie (8 Fachsemester) und parallel (Doppelstudium) im Studiengang Humanmedizin - Vorklinik eingeschrieben waren, teilte diese mit Schreiben vom 22.10.2025 mit, dass es für die Studiengänge der Zahnmedizin sowie der Pharmazie für den Zeitraum Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 keinerlei parallele Einschreibungen als Doppelstudium im Studiengang Humanmedizin - Vorklinik gegeben habe. Weiteren Aufklärungsbedarf vermag der Senat nicht zu erkennen. II. Anders als bei Doppelstudierenden stellen sich die Umstände in Bezug auf Zweitstudierende dar. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht 1985 im Hinblick auf eine möglicherweise nicht gleichermaßen typische Aufwandsminderung Zweifel geäußert, ob Verfassungsrecht fordert, bei der Kapazitätsermittlung eine Verminderung des Ausbildungsaufwandes für Zweitstudierende ebenso wie bei Doppelstudierenden zu berücksichtigen. Es hat lediglich festgestellt, dass eine Gleichbehandlung durch den Verordnungsgeber Bundesrecht nicht verletzt (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104.85 -, juris Rn. 5). Während es bei Doppelstudierenden einem ordnungsgemäßen Studienverlauf entspricht, dass sie an den für beide zugleich belegte Studiengänge vorgesehenen Lehrveranstaltungen nur einmal teilnehmen, und auch ihre Anzahl verwaltungsmäßig ohne Schwierigkeiten erfasst werden können, ist die Situation von Zweitstudierenden vielfältiger. Hier kann nicht als Regelfall davon ausgegangen werden, dass Ausbildungskapazitäten, die in einem früheren Studium bereits in Anspruch genommen wurden, nicht erneut in Anspruch genommen werden. Ob vom einzelnen Studierenden - etwa aufgrund der seit dem letzten Studium verstrichenen Zeit, nach einem Hochschulwechsel oder zur Überbrückung der Wartezeit bis zu einer Höherstufung - eine Auffrischung oder auch Aktualisierung der Kenntnisse durch einen erneuten Besuch von Lehrveranstaltungen beabsichtigt wird, ist eine Frage der konkreten Studienwirklichkeit und damit für eine gesonderte kapazitäre Berücksichtigung ungeeignet. Da auch ein Zweitstudierender uneingeschränkt die Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten Veranstaltungen beanspruchen kann, ist - ohne dass es einer statistischen Erfassung der Studienwirklichkeit bedarf, wie sie dem Antragsteller vorzuschweben scheint - nicht von einer generell reduzierten Nachfrage auszugehen. Ebenso ist es der Hochschule nicht ohne Weiteres möglich festzustellen, ob ein Studierender den Dienstleistungsexport aufgrund eines bereits absolvierten Studiums nicht mehr in Anspruch nehmen muss. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt daher nicht, Zweitstudierende bei der Bestimmung des Dienstleistungsexports herauszurechnen (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2020 - 7 CE 19.10126 -, juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.04.2016 - 2 LB 324/15 -, juris Rn. 70 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2004 - 13 C 1283/04 -, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 28.02.2014 - 3 Nc 24/13 -, juris Rn. 17, vom 14.10.2008 - 3 Nc 90/07 -, juris Rn. 79; vom 13.10.2006 - 3 Nc 156/05 -, juris Rn. 50, vom 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 - Rn. 46; a. A. Hessischer VGH, Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T -, juris Rn. 9; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.02.2025 - 9 C 51/24 -, juris Rn. 76 ff.; VG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2022 - 3 L 2222/22.FM.W.22 -, juris Rn. 81). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).