Beschluss
NC 7 K 5435/24
VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0328.NC7K5435.24.00
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Leitsätze
Auch bei langjähriger Nicht- oder Unterbesetzung einer W1-Stelle kann angesichts der erheblichen prognostischen Unsicherheiten hinsichtlich der Besetzung und insbesondere angesichts des abstrakten Stellenprinzips keine fiktive Positiv-Evaluation dergestalt zugrunde gelegt werden, dass diese mit einer Lehrverpflichtung von sechs Semesterwochenstunden einzustellen wäre.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei langjähriger Nicht- oder Unterbesetzung einer W1-Stelle kann angesichts der erheblichen prognostischen Unsicherheiten hinsichtlich der Besetzung und insbesondere angesichts des abstrakten Stellenprinzips keine fiktive Positiv-Evaluation dergestalt zugrunde gelegt werden, dass diese mit einer Lehrverpflichtung von sechs Semesterwochenstunden einzustellen wäre.(Rn.33) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, der sich sachdienlich (§ 122 Abs. 1, § 88, § 86 Abs. 3 VwGO) darauf richtet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller am Studienort XXX vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Es wurde zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist; der danach grundsätzlich gegebene Anordnungsgrund ist auch nicht in den Fällen zu verneinen, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn gestellt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -; Beschluss der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, jeweils juris). Die Kammer verkennt nicht, dass die Hochschulen vor zusätzliche Probleme gestellt werden, wenn die Realisierung einer auf die Sach- und Rechtslage eines bestimmten Bewerbungssemesters bezogene Zulassungsentscheidung keine Beziehung mehr zum Lehrbetrieb dieses Semesters aufweist, sondern das Studium tatsächlich erst am Ende der Vorlesungszeit oder danach aufgenommen werden kann. Dies ist jedoch letztlich Folge der rechtlichen Verselbständigung des Zulassungsanspruchs gegenüber dem Semesterlauf, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten prozessualen Bestandsschutz begründet wurde (BVerwG, Urteil vom 22.06.1973 - VII C 7.71 -, juris). Außerdem sind auch sonst Fälle denkbar, in denen aufgrund einer einstweiligen Anordnung ein Studium erst aufgenommen wird, wenn das Bewerbungssemester bereits verstrichen ist. Ein auf dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Die Zahl der Studienplätze im 1. Fachsemester ist in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge im Wintersemester 2024/2025 und im Sommersemester 2025 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025) vom 17.06.2024 (GBl. 2024, Nr. 48) bezogen auf das Wintersemester 2024/2025 für den Studienort XXX auf 350 festgesetzt worden (vgl. Anlage 1 zu §§ 2 und 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025). Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10.01.2025 vorgelegten Belegungsliste (Stand: 18.10.2024) geht die Antragsgegnerin von einer Belegung in Höhe von 351 Studienplätzen in XXX aus. Durchgreifende Zweifel an der mitgeteilten Belegung wurden weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich. Ausweislich der Erläuterung sind alle verfügbaren Studienplätze durch Immatrikulation besetzt worden. Die Exmatrikulation zum 28.10.2024 ist in der Belegungsliste zutreffend berücksichtigt. Beurlaubungen und Höherstufungen sind nicht beantragt worden und waren damit auch nicht einzustellen. Falls in der Liste Bewerber aufgeführt sein sollten, die über anrechenbare Leistungen verfügen, aber keinen Höherstufungsantrag gestellt haben, ist dies ohne Belang. Denn die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, Bewerber gleichsam im Wege eines Automatismus von sich aus in ein höheres Fachsemester hochzustufen. Eine solche Höherstufung kommt nur auf Antrag des Studierenden in Betracht, mit dem er die fachlichen Voraussetzungen für die Höherstufung nachweisen muss. Dies gilt auch im Hinblick auf solche Studierenden, die bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 -, n.v.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 2 LB 60/15 -, juris). Anrechnung und Höherstufung sind rechtlich vom Zulassungsakt zu trennen, der allein statusbegründend wirkt. Die Studienzeit- und Qualifikationsanrechnung sowie eine etwaige Höherstufung erfolgen in nachgelagerten Verfahren. Daher berühren sie nicht notwendig auch den statusbegründenden Akt der Zulassung in ein bestimmtes Fachsemester (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 -, n.v. mit Verweis auf Senatsurteile vom 07.05.1979 - NC IX 726/79 - und vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 -, jeweils juris). Die Kammer hat keine Bedenken, die sich ergebende Überbuchung um einen Studienplatz als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Denn eine Überprüfung dieser Überbuchung anhand des Willkürmaßstabs ergibt, dass sie nicht willkürlich und daher kapazitätswirksam ist. Angesichts des unsicheren Annahmeverhaltens von Studienplatzbewerbern ist die Überbuchung jedenfalls nicht willkürlich, das heißt zu anderen Zwecken als der zeitnahen Ausschöpfung der Ausbildungskapazität der Hochschulen dienend, vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin hat das mehrstufige und zielgerichtete Überbuchungsverfahren in Abstimmung mit der medizinischen Fakultät hinreichend nachvollziehbar dargelegt und dessen Notwendigkeit damit erklärt, das auf diesem Wege ausgehend von den Erfahrungen der Vorjahre mit dem zentralen Zulassungsverfahren in den zulassungsbeschränkten Studiengängen dem prognostizierten Annahmeverhalten von Studienplatzbewerbern Rechnung getragen werden könne. Der als „defensiv“ bezeichnete Ansatz der Antragsgegnerin tritt darin zutage, dass in den Vorjahren mitunter trotz einer Überbuchung noch ein Losverfahren nach § 35 Abs. 2 HZVO durchgeführt worden ist. Der Umstand, dass am Ende des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens lediglich zwei Personen mehr eingeschrieben waren, von denen eine vorzeitig exmatrikuliert worden ist, verdeutlicht weiterhin die Zielgerichtetheit des Vorgehens, die eine Willkürlichkeit nicht erkennen lässt. Entgegen der Auffassung vereinzelter Antragsteller dürften vor diesem Hintergrund detaillierte nähere Darlegungen zum Überbuchungsverfahren entbehrlich sein, weil nicht ersichtlich ist, woraus sich greifbare Anhaltspunkte einer willkürlichen Handhabung derzeit ergeben sollten. Angesichts der nur geringfügigen Überschreitungen der Zulassungszahlen dürfte der geäußerte Verdacht, die zugrundeliegende Datenbasis sei nicht korrekt oder die Überbuchung werde systematisch und zielgerichtet etwa zur Erhöhung der Zulassungszahlen betrieben (vgl. VerfGH, Urteil vom 30.05.2015 - 1 VB 15/15 -, juris), letztlich ins Blaue hinein aufgestellt sein. Belastbare Anhaltspunkte hierfür wurden nicht vorgebracht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die festgesetzte Zulassungszahl in den vergangenen Jahren nicht „punktgenau“ erreicht worden ist. Selbst wenn die Überbuchung um einen Studienplatz nicht anzuerkennen wäre, lässt sich bei einer dann zugrunde gelegten Belegung von 350 Plätzen kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, juris) feststellen. Die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit ist auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (- KapVO VII -) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.06.2021 (GBl. S. 517), zu ermitteln. Sie wird – bezogen auf ein Studienjahr – aufgrund der personellen Ausstattung einer Lehreinheit unter Anwendung von sogenannten Curricularnormwerten und sonstigen kapazitätsbestimmenden Kriterien berechnet (§ 6, § 14 KapVO VII) und ergibt sich im Wesentlichen aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots (in Deputatstunden) durch den Anteil am Curricularnormwert (CNW, vgl. § 6, § 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (sogenannten Eigencurricularanteil, CAp; vgl. § 13 Abs. 5 KapVO VII und die Gleichung (5) unter Abschnitt II der Anlage 1 zur KapVO VII). Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren. 1. Lehrangebot a) unbereinigt Die Antragsgegnerin hat in ihren Kapazitätsberechnungen (S. 2, Nr. 2.1 Stellen und Deputate, Kapazitätsakte) das Angebot an Deputatstunden aus verfügbaren Stellen in XXX mit 344,2504 SWS angegeben. Sie hat dabei für den Studienort XXX 53,5556 verfügbare Planstellen zugrunde gelegt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass es keinen normativen Stellenplan gibt. Im Staatshaushalt werden der Antragsgegnerin nur insgesamt Stellen zugeschrieben, nicht jedoch einzelne Lehreinheiten. Das ist kapazitätsrechtlich auch nicht erforderlich. Ein striktes Gebot der normativen Festlegung des organisationsinternen Stellenplans lässt sich weder aus allgemeinen etatrechtlichen Grundsätzen noch aus den speziellen Vorschriften des Kapazitätsrechts ableiten (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Eine Erhöhung des Lehrangebots folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin etwaige ihr zur Verfügung stehende Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 - und vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -; OVG Saarland, Beschluss vom 17.07.2006 - 3 X 3/06 -; Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Das Lehrangebot ist auch nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - und Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, jeweils juris unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2010 - 13 C 176/10 -, juris, auch zum Aspekt der rechtlichen Verselbständigung der Universitätskliniken). Schließlich dürfte die Antragsgegnerin die Stellen der Lehrpersonen in den Fächern „Medizinische Psychologie“ und „Medizinische Soziologie“ zu Recht nicht dem Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - NC 9 S 1590/20 -, n.v.; Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Die Höhe der den einzelnen Stellen zuzuordnenden Lehrdeputate – der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden (§ 9 Abs. 1 KapVO VII), – ergab sich zum Berechnungsstichtag (01.01.2024) aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 03.09.2016 (GBl. S. 552), zuletzt geändert am 12.11.2024 (GBl. 2024, Nr. 97). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren an Universitäten in der Regel 9 Semesterwochenstunden (SWS), soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden beziehungsweise die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde. Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach den Anteilen der von ihnen im Bereich der Forschung beziehungsweise der Lehre jeweils zu erbringenden Dienstaufgaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Für im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigte Akademische Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 SWS, sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Akademische Mitarbeiter an Universitäten, die gleichzeitig in der Krankenversorgung tätig sind, haben, soweit in der Dienstaufgabenbeschreibung keine andere Regelung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 LVVO getroffen worden ist, als befristet Beschäftigte eine Lehrverpflichtung von 4 SWS und als unbefristet Beschäftigte von 9 SWS (§ 2 Abs. 3 LVVO). Bei befristet oder unbefristet privatrechtlich Beschäftigten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen privatrechtlich Beschäftigte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 LVVO genannten Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit ihnen nach § 52 Abs. 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist, die Lehrverpflichtung auf 4 SWS festzusetzen; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 6 LVVO). Nach der gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII vorgenommenen Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und dem abstrakten Stellenplan (Stand: 30.09.2024) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät XXX standen dieser 13 W3-Stellen und 12,8056 Stellen für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter, die ihre Dienstaufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen, sowie eine Stelle für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter mit partieller Sonderfunktion und eine Stelle für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter, die ihre Dienstaufgaben überwiegend in der Forschung erbringen, zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Stellen ergaben sich im Ergebnis nur geringfügige Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Wie im Vorjahr sieht die Kammer auch im vorliegenden Berechnungszeitraum keinen Anlass für Beanstandungen. Zunächst ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, alle unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter überwiegend oder ausschließlich in der Lehre einzusetzen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 9 S 1590/20 -, n.v.). Zudem ist die Regellehrverpflichtung für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a und Abs. 3, ggf. Abs. 6 LVVO), mit 9 SWS nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Antragsgegnerin die unbefristete Stelle von Dr. K. lediglich mit einem Deputat von 4 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits im Berechnungszeitraum 2016/2017 vorgetragen, dass es sich bei dieser Stelle um eine partielle Funktionsstel-le handele, deren – gemindertes – Deputat sich aus der Dienstaufgabenbeschreibung ergebe. Die korrigierte Dienstaufgabenbeschreibung für Dr. K. vom 14.09.2022 sieht vor, dass dem Mitarbeiter zu 50 % seiner Arbeitszeit (näher ausgeführte) technisch geprägte Funktionstätigkeiten und zu weiteren 50 % wissenschaftliche Dienstleistungen aller Art in Forschung, Lehre und Weiterbildung übertragen werden, wobei der Mitarbeiter hier überwiegend in der Forschung tätig ist. Da die Bandbreite für diesen zweiten Stellenteil bei einer 0,5-Stelle zwischen 2,5 und 6 SWS (entsprechend 5 bis 12 SWS bei einer ganzen Stelle) liegt, ist das Deputat in diesem Rahmen auf 4 SWS festgelegt worden. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den rechnerischen Mittelwert von 4,25 SWS anzusetzen. Wie bereits in den Vorjahren ergibt sich auch aus dem abstrakten Stellenplan, dass es sich um eine partielle Funktionsstelle handelt. Die von Dr. K. wahrgenommenen speziellen Dienstaufgaben rechtfertigen weiterhin, seine Stelle als die ausgewiesene partielle Funktionsstelle zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Verminderung von Lehrverpflichtungen wegen der Einordnung einer Stelle als Funktionsstelle setzt voraus, dass spezielle Dienstaufgaben im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2016 - 3 Nc 259/15 -; BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, jeweils juris). Partielle Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit sowie Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im vorklinischen Abschnitt anerkannt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 31.01.2014 - 3 M 124/13 - und vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, jeweils juris), sodass die Kammer weiterhin im Hinblick auf die Art der speziellen Dienstaufgaben von Dr. K. keine Bedenken hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, juris sowie zur vorherigen Dienstaufgabenbeschreibung: Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Zweifel daran, dass auch der Umfang der speziellen Dienstaufgaben von Dr. K. ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben in dem von der Beklagten angenommenen Umfang verbietet, bestehen ebenfalls nicht, zumal bereits in den vergangenen Berechnungszeiträumen für die partielle Funktionsstelle eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um 5 SWS anerkannt wurde (vgl. Beschluss der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2660/07 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris; für die vorangegangene Neufassung zuletzt: Beschluss der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 -, juris). Nach der geänderten Dienstaufgabenbeschreibung vom 14.09.2022 nehmen die (näher ausgeführten) technischen Funktionstätigkeiten in Summe schätzungsweise 20 Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit von Dr. K. in Anspruch. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht kein Anlass (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 - und vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 -, jeweils juris). Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die unbefristete Stelle von Dr. Z., die ihre Dienstaufgaben überwiegend in der Forschung erbringt, wegen der partiellen Sonderfunktion „Organisation, Wartung und Bedienung sämtlicher mechanischer und elektronischer Groß- und Kleingeräte im Histologielabor einschließlich Betreuung der konfokalen Lasermikroskopie sowie der quantitativen PCR“ mit einem Deputat von lediglich 5 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Obwohl in Ziffer I. der Dienstaufgabenbeschreibung geregelt ist, dass es Frau Dr. Z. obliegt, in 50 % ihrer Arbeitszeit eine näher bezeichnete Funktionstätigkeit wahrzunehmen, ist die widersprüchliche Dienstaufgabenbeschreibung dahingehend auszulegen, dass Frau Dr. Z. keine partielle Funktionsstelle innehat. Vielmehr wurde lediglich entsprechend Ziffer II. der Dienstaufgabenbeschreibung ihre Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des hohen Sonderfunktionsanteils innerhalb der Bandbreite von 5 bis 12 SWS auf 5 SWS bestimmt (vgl. zuletzt: Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Denn nur diese Auslegung entspricht der im Beschluss vom 14.12.2016 getroffenen Entscheidung des Fakultätsvorstands, welche der geänderten Dienstaufgabenbeschreibung zugrunde liegt und auf die in der Dienstaufgabenbeschreibung verwiesen wird. Zudem hat der Fakultätsvorstand in seinem Beschluss vom 13.09.2024 in Kenntnis der entsprechenden Auslegung der Kammer keine Veranlassung zur Änderung der Dienstaufgabenbeschreibung vom 14.12.2016 gesehen. Der Fakultätsvorstand (Dekanat) hat eine Abwägungsentscheidung getroffen, die weder aus formellen noch aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist. Dies hat die Kammer in den letzten Jahren wiederholt entschieden (vgl. Urteil der Kammer vom 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18 -, juris; sowie Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Hinsichtlich der beiden im abstrakten Stellenplan ausgewiesenen W1-Stellen haben sich keine maßgeblichen Veränderungen gegenüber den Vorjahren ergeben. Aufgrund des abstrakten Stellenprinzips ist es unerheblich, dass gemäß dem Stellenplan die beiden W1-Stellen tatsächlich teilweise unbesetzt und teilweise mit zwei Akademischen Mitarbeitern mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation besetzt sind, da nach der Vorstellung des Normgebers die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Für die Kapazitätsberechnung ist es grundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Damit bleibt es dabei, dass die Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren, soweit diese positiv evaluiert worden sind, 6 SWS, im Übrigen 4 SWS beträgt. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht oder mit einem Akademischen Mitarbeiter mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation besetzt, ist sie mit 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 -; VG Aachen, Beschluss vom 18.02.2022 - 10 Nc 1/21 -; VG Minden, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 10 Nc 3/18 - und vom 12.12.2018 - 10 L 1038/18 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.03.2012 - 4 Nc 214/11 -; VG Berlin, Beschluss vom 06.06.2011 - 30 L 919.10 -, jeweils juris).Die Kammer sieht auch keinen Anlass ausnahmsweise dem abstrakten Stellenplan fiktiv zwei Juniorprofessuren der zweiten Phase zu Grunde zu legen, weil der Lehreinheit durch die dauerhafte Besetzung mit Akademischen Mitarbeitern die Möglichkeit verloren gegangen sein könnte, dass auf den beiden Stellen beschäftigte Juniorprofessoren in die zweite Phase ihres Dienstverhältnisses gelangen und jeweils eine erhöhte Lehrverpflichtung von 6 SWS erbringen könnten (vgl. hierzu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18 -, juris unter Verweis auf VG Aachen, Beschluss vom 18.02.2022 - 10 Nc 1/21 -;VG Berlin, Beschluss vom 06.06.2011 - 30 L 919.10 -, jeweils juris). Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, durch diese langjährige „Unterbesetzung“ werde das mit einer W1-Stelle verbundene Lehrangebot von 6 SWS nach positiver Evaluation unter Verstoß gegen das abstrakte Stellenprinzip negiert, sodass diese Stellen mit jeweils 5 oder gar 6 SWS in die Kapazitätsberechnung einzustellen seien (vgl. in diese Richtung VG Berlin, Beschluss vom 20.12.2013 - VG 3 L 640.13 -, juris). Dagegen spricht jedenfalls, dass die Stelle – worauf die Rechtsprechung überwiegend abstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2014 - 13 A 1421/13 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 -; VG Aachen, Beschluss vom 18.02.2022 - 10 Nc 1/21 -; VG Minden, Beschluss vom 13.12.2018 - 10 Nc 3/18 -, jeweils juris) – im Falle einer Neubesetzung voraussichtlich an einen Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase vergeben würde (VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 -, juris m.w.N.). Eine fiktive Positiv-Evaluation kann angesichts der erheblichen prognostischen Unsicherheiten und insbesondere angesichts des abstrakten Stellenprinzips nicht zugrunde gelegt werden (Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.05.2022 - 2 B 25/22.NC -, juris). Dass die Stellen mittlerweile über lange Zeit mit wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt sind, gebietet kein anderes Ergebnis. Denn wie lange der jeweilige Mitarbeiter bereits bei der Antragsgegnerin beschäftigt ist, hat weder Einfluss darauf, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung voraussichtlich an einen Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase vergeben würde, noch auf die Regellehrverpflichtung für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 18.02.2022 - 10 Nc 1/21 -, juris). So würde die Stelle auch im Falle einer (langfristigen) Nichtbesetzung allein mit 4 SWS Eingang finden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2016 - 3 Nc 127/15 -, juris). Wie aus dem abstrakten Stellenplan ersichtlich, gab es 23,75 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter. Nach den von der Antragsgegnerin Dienstaufgabenbeschreibungen ist allen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern nach § 52 Absatz 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt. Daher beträgt ihre Lehrverpflichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 beziehungsweise Abs. 6 LVVO 4 SWS. Das Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung ist auch nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nur befristet beschäftigte Mitarbeiter beschäftigen darf, welche das Ziel der Weiterqualifikation erreicht haben (Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Aufgrund der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass jungen Wissenschaftler (zunächst) nur befristet mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation beschäftigt werden, selbst wenn sich dadurch die Aufnahmekapazität vermindert (so wohl auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, juris). Dass ein Ausnahmefall vorliegt, welcher trotz des verfassungsrechtlichen Erfordernisses der Sicherung der Funktions- und Integrationsfähigkeit der Hochschulen und insbesondere der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gebietet, den befristeten Mitarbeitern der Antragsgegnerin die Gelegenheit zur wissenschaftlichen Weiterbildung nach Beendigung des Studiums vorzuenthalten, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, juris zu einer im Wesentlichen vergleichbaren Situation). Nicht zu beanstanden ist dabei insbesondere, dass die Weiterbildung in der allgemeinen Dienstaufgabenbeschreibung für die befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen nicht weiter hinsichtlich exakter Weiterbildungsziele spezifiziert worden ist. Insoweit war entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller keine weitergehende Aufklärung veranlasst, welche Qualifikation von den jeweiligen Stelleninhabern angestrebt wird und droht auch nicht etwa, dass § 2 Abs. 6 Satz 4 2. Halbsatz LVVO praktisch bedeutungslos würde. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern – auch – dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es keiner besonderen Darlegungen, welche – weiteren – wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris). Dabei ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 SWS aus Gründen der Weiterqualifikation sogar auch dann berechtigt, wenn die betroffene Person bereits promoviert oder habilitiert wurde. Die in § 52 Abs. 2 LHG genannte „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ wird auch von bereits promovierten oder habilitierten Personen erwartet und rechtfertigt den Ansatz einer Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS (VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21 -, juris, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris und vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris). Hiernach sind angesichts der nach dem geltenden Kapazitätssystem notwendigen typisierenden Betrachtung deshalb die generalisierenden Aufgabenzuweisungen – wie auch in den Vorjahren – nicht zu beanstanden, weshalb es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - NC 9 S 1429/20 -, n.v.). Danach errechnet sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 a, b sowie Abs. 6 LVVO ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen für alle Fachsemester in Höhe von (13 x 9 SWS + 12,8056 x 9 SWS + 1 x 5 SWS + 1 x 4 SWS + 23,75 x 4 SWS + 2 x 4 SWS =) 344,2504 SWS. Die Deputatsminderung von 2 SWS für Prof. Dr. M. für die Dauer seiner Tätigkeit als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 1638 („Umbau zellulärer Membranen: Wie Formveränderung Funktion erzeugt“) vom 01.10.2024 bis zum 30.06.2028 hat die Antragsgegnerin dabei kapazitätsrechtlich zutreffend und zugunsten der Antragsteller nicht in Ansatz gebracht. Das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin XXX beläuft sich dementsprechend auf 344,2504 SWS. Lehrauftragsstunden sind dem Lehrangebot nicht kapazitätssteigernd hinzuzurechnen. Maßgeblich sind dabei gemäß § 10 Satz 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Allerdings werden die Lehrauftragsstunden nur soweit, wie sie nicht aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind oder nicht freiwillig und unentgeltlich vom Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen übernommen werden, in die Berechnung einbezogen (§ 10 Satz 2 und 3 KapVO VII). Dementsprechend sind alle in den vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung gestellten Lehraufträge nicht zu berücksichtigen. Denn Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung, dass die vergebenen Lehraufträge als funktionelle Ausgleiche für nicht neu besetzte Stellen dienten und entweder gar nicht oder aus den Haushaltsmitteln der unbesetzten Stellen vergütet wurden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, juris). b) bereinigt Das unbereinigte Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 11 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 KapVO VII um die in Deputatstunden gemessenen Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Entgegen der von den Antragstellern teilweise erhobenen Kritik ist eine solche Regelung von der Befugnis des Normgebers zu abstrahierenden Ansätzen umfasst und im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vgl. zu entsprechenden Normen etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022 - 13 B 799/22 -, juris; und vom 15.11.2023 - 13 B 958/23 - n.v.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.05.2024 - 1 B 33/24.NC -, juris). Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung betreffend die Lehreinheit Vorklinik XXX – wie in den Vorjahren – Dienstleistungen an die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie ausgewiesen, und zwar kapazitätsgünstig in Höhe von insgesamt 37,9980 SWS. Für den der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang Pharmazie hat die Antragsgegnerin wie in den Vorjahren 2,9250 SWS angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 23.06.2016 (- NC 7 K 4709/15 -, n.v. und vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 -, n.v.) verwiesen werden. Substantiierte Einwände sind hierzu seitens der Antragsteller nicht erhoben worden. Der aus der Studienanfängerzahl gebildete Quotient (Aq/2), welcher wie in den Vorjahren mit 22,5 angesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studierenden bemisst sich nach § 11 Abs. 2 KapVO VII. Danach ist zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge eine Studienanfängerzahl anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin hat in den Kapazitätsunterlagen – wie in der Vergangenheit auch – zum Studiengang Pharmazie die prognostizierte Zulassungszahl von 45 herangezogen (Nr. 9.3, Kapazitätsakte), die der festgesetzten Zulassungszahl entspricht (vgl. Anlage 1 zu §§ 2 und 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025). Hieraus ergibt sich der Quotient Aq/2 = 22,5. Ungeachtet des Umstandes, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang nicht voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, Urteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - und vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, jeweils juris), hat die Antragsgegnerin auch für den nicht zugeordneten Studiengang Pharmazie die Betreuungsrelationen für die durch die Vorklinik erbrachten Veranstaltungen normiert. In der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den ersten Prüfungsabschnitt (1. bis 4. Semester) im Studiengang Pharmazie vom 15. Februar 2010, zuletzt geändert am 03.02.2014 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 24.02.2014, S. 91) und am 28.02.2014 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 12.03.2014, S. 221) wird die Gruppengröße für die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ mit 45, diejenige für das Kurspraktikum „Kursus der Physiologie für Pharmazeuten“ mit 11 Studierenden angegeben (vgl. Anlage 2 der Prüfungsordnung). Die Stundenzahl dieser beiden Veranstaltungen lässt sich der Anlage zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom 18.05.2011, zuletzt geändert am 03.02.2014 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 24.02.2014, S. 93) und am 28.02.2014 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 12.03.2014, S. 223), entnehmen (Grundlagen der Anatomie und Physiologie 84 Stunden; Kursus der Physiologie - Vorlesung und Praktikum - 28 Stunden). Die Antragsgegnerin hat somit weiterhin – kapazitätsgünstig – den gesamten Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit vorklinische Medizin an die Pharmazie lediglich mit einem Wert von 0,1300 angesetzt. Dieser Wert liegt noch unterhalb des Wertes, den allein die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ erreicht, die mit 84 Stunden, also sechs Semesterwochenstunden (vgl. Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom 18.05.2011, dort Anlage Teil A Nr. 10), für die gesamte Kohorte angeboten wird und damit sämtliche zum Pharmaziestudium zugelassene Studierende berücksichtigt. Für sie ist dementsprechend auch eine Gruppengröße von 45 normiert worden. Dass der herangezogene Wert von 0,1300 zu einem insgesamt geringeren Dienstleistungsexport führt und kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat die Kammer bereits dargelegt (vgl. mit ausführlicher Begründung Beschluss vom Beschluss vom 30.07.2015 - NC 7 K 2321/14 -, n.v.). Im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung nachvollziehbar eine Studienanfängerzahl von 81 (vgl. die festgesetzte Zulassungszahl in Anlage 1 zu §§ 2 und 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025) beziehungsweise einen Quotienten (Aq/2) von 40,5 zugrunde gelegt und kapazitätsgünstig einen reduzierten Curricularanteil (CAq) mit 0,8660 angesetzt, welcher unterhalb des Wertes aus der Marburger Analyse (0,8666) liegt (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 23.06.2016 - NC 7 K 4709/15 -, n.v. und vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 -, n.v.). Auch diesbezüglich durchgreifende Einwände sind insoweit von Antragstellerseite nicht substantiiert erhoben worden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, soweit die Antragsteller teilweise rügen, die Antragsgegnerin habe nicht die Studienanfängerzahl angesetzt, sondern einen schwundkorrigierten Wert abzüglich Doppelstudierender. Auch eine weitergehende Vorlage der Curricularwertberechnungen für den Dienstleistungsexport war ausgehend von einer Unterschreitung dieses Mindestwertes nicht notwendig (vgl. dazu allgemein auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, n.v.). Der Wert des Produkts aus CAq * Aq/2 beläuft sich damit auf (0,8660 * 40,5 =) 35,0730 SWS. Der Dienstleistungsexport der vorklinischen Lehreinheit der Antragsgegnerin war nicht etwa deshalb nach unten zu korrigieren, weil in die Berechnung Vorlesungen eingeflossen seien, die von Studierenden beider Studiengänge gemeinsam besucht würden. Soweit einzelne Antragsteller dies unter anderem unter Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 05.09.2023 - 7 CE 22.10008 -, juris) in Ansatz bringen wollen, schließt sich die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht an. Dieser liegt im Wesentlichen die These zugrunde, durch den Mitbesuch von Vorlesungen durch Studierende von Studiengängen, welche nicht der betreffenden Lehreinheit zugeordnet sind, entstehe kein deputatsmäßiger Mehraufwand, der abzubilden wäre. Das vom Grundsatz pauschalierender und abstrahierender Ermittlung der Ausbildungskapazität beherrschte Recht der Hochschulzulassung finde dort seine Grenzen, wo – wie in diesen Fällen – Pauschalierung und Abstrahierung zu einer kapazitätsmindernden Doppelberücksichtigung führten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.09.2023 - 7 CE 22.10008 -, juris). Dieser Würdigung vermag die Kammer nicht beizutreten. Bereits im Ausgangspunkt führt eine lehreinheitsübergreifende Durchführung von Veranstaltungen nicht etwa ohne Weiteres dazu, dass sich der nach der Kapazitätsverordnung anzusetzende Ausbildungsaufwand verringert. Insbesondere hat auch dann, wenn eine Veranstaltung lehreinheitsübergreifend veranstaltet wird, der Studierende der importierenden Lehreinheit das vollständige nach der Prüfungsordnung vorgesehene Curriculum zu durchlaufen. Die Annahme, bei gemeinsamer Durchführung von Veranstaltungen (etwa Kurse, Praktika, Seminare, Vorlesungen, Übungen) fehle es an einem kapazitätsaufzehrenden Mehraufwand, dürfte angesichts des Abstimmungs- und Nachbereitungsbedarfs nicht zutreffen.Selbst für Vorlesungen, bei denen die Inanspruchnahme des Dozenten nicht davon abhängt, wie viele Studierende die Vorlesung besuchen, dürfte zumindest ein gewisser Mehraufwand für den Lehrenden dadurch entstehen, dass die Vorlesungsinhalte vor- und nachbereitend auf die jeweiligen Studiengänge abzustimmen sind (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022 - 13 B 799/22 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.05.2024 - 1 B 33/24.NC -, juris). Insoweit besteht vorliegend kein Anlass, den der KapVO zu Grunde liegenden Grundsatz der pauschalierenden Ermittlung des Ausbildungsaufwands aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots ausnahmsweise außer Kraft zu setzen und § 11 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 KapVO VII dergestalt auszulegen, dass der Dienstleistungsexport vorliegend keine Berücksichtigung fände. So determiniert das Kapazitätserschöpfungsgebot schon die essentiellen Faktoren des geltenden Kapazitätsermittlungsrechts wie Lehrdeputate und Curricularnormwerte in ihrem Umfang nicht vollständig, ebenso wenig lassen sich aus ihm konkrete Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103.86 u.a. -, juris; und vom 24.11.2021 - 6 C 18.19 u.a.-, juris). Vielmehr gilt, dass aus normativer Sicht Nachfrageentlastungen bei zugelassenen Studierenden kapazitätsrechtlich (nur) zu berücksichtigen sind, wenn sie ohne Anschauung der Studienwirklichkeit und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abstrahierend beziehungsweise pauschalierend in Ansatz gebracht werden können. Eine Nachfrageentlastung, die das Bundesverwaltungsgericht mitunter angenommen hat (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u.a. -, juris) ist hier aber nicht festzustellen. Vielmehr nimmt jeder vom vorliegend Dienstleistungsexport profitierende Studierende grundsätzlich und typischer Weise eine verwaltungsmäßig nicht ohne Schwierigkeiten erfassbare Lehrnachfrage der Vorklinik in Anspruch (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2023 - 13 B 958/23-, n.v.). Insoweit stellt sich die Situation sowohl rechtlich als auch tatsächlich anders dar (so auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.05.2024 - 1 B 33/24.NC -, juris). Eine zusätzliche Rechtfertigung durch Vermeidung übermäßigen Entlastung erfährt die Berechnung der Antragsgegnerin weiterhin dadurch, dass sie spiegelbildlich bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinik bei diesen Vorlesungen eine größere Gruppengröße (g=300 statt g=240) ansetzt (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.08.2017 - 2 NB 247/16 - und vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, jeweils juris). Soweit diese Gruppengrößen unter dem Gesichtspunkt beanstandet werden, selbst die bereits erhöhte, also für gemeinsam besuchte Veranstaltungen angesetzte Gruppengröße, liege unter der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin, verfängt dies nicht. Vielmehr bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. Sie müssen dann aber dieses Modell – wie vorliegend – konsistent einhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris; sowie ausführlich sogleich). Eine Schwundkorrektur muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen nicht erfolgen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht. Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris m.w.N). Soweit die Antragsteller vereinzelt hiergegen nicht näher substantiierte Einwände erhoben haben, vermag sich die Kammer diesen nicht anzuschließen. Es fehlt bereits an einer belastbaren Auseinandersetzung mit der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. insoweit mit ausführlicher Begründung auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.09.2020 - 13 C 3/20 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.07.2019 - 1 B 51/19.NC - juris; sowie differenzierend zum Meinungsstand Beschluss vom 24.05.2024 - 1 B 25/24.NC u. a. - n.v.). Auch der von den Antragstellern teilweise vorgebrachte Hinweis auf die abweichende Rechtslage im Land Berlin führt insoweit nicht weiter, da – wie die Antragsteller im Übrigen wohl selbst nicht behaupten – eine solche normative Ausgestaltung oder Auslegung der vorhandenen Vorschriften sich nicht etwa zwingend aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot ergibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2021 - 6 C 18.19 -, juris und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.05.2024 - 1 B 25/24.NC u. a. - n.v.). Der Dienstleistungsexport war – wie in den Vorjahren – auch nicht um Doppel- und Zweitstudierende zu bereinigen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass diese wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin einzelne Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssen. Gleichwohl ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren. Die Zahl der Studierenden mit einem Vor- oder Zweitstudium der Medizin dürfte wegen der begrenzten Zulassung von Zweitstudienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen wie insbesondere dem Studiengang Zahnmedizin gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Dieser Ausbildungsaufwand, den sich einzelne Studierende möglicherweise ersparen könnten, ist zuverlässig kaum zu erfassen. Hinzu kommt, dass der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen zum Beispiel wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Medizin (OVG Hamburg, Beschlüsse vom 28.02.2014 - 3 Nc 24/13 - und vom 14.10.2008 - 3 Nc 90/07 -; Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin XXX mithin ([344,2504 SWS - [35,0730 SWS + 2,9250 SWS]] =) 306,2524 SWS. 2. Lehrnachfrage Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin XXX von 306,2524 SWS ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst auf 612,5048 SWS zu verdoppeln und sodann durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin XXX an der vorklinischen Lehre zu teilen. Der von der Antragsgegnerin errechnete und vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg festgelegte Eigen-Curricularanteil (CAp) von 1,7596 begegnet – wie im Vorjahr – weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Die Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät XXX der Universität XXX für das 1. und 2. Studienjahr vom 13.07.2023 ist nach Zustimmung des Rektors im Mitteilungsblatt des Rektors vom 13.07.2023 bekanntgemacht worden. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Regelung den an eine ausreichende normative Grundlage zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird (zu diesen Anforderungen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Betreuungsrelation für Vorlesungen nicht kapazitätsgünstig nach den Zahlen der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren des Vorjahres, sondern mit g = 240 (bei Vorlesungen nur mit Humanmedizinern) und g = 300 (bei Vorlesungen mit Human- und Zahnmedizinern) nach dem Maßstab der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße zu bemessen, begegnet keinen Bedenken. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die Kapazitätsverordnung nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2015 - 6 B 41.14 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, jeweils juris) bleibt es den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und die Hochschule trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Die Antragsgegnerin hat sich bei der Berechnung der Gruppengröße in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Bei dem von der Antragsgegnerin gewählten Berechnungssystem kommt es auf die durchschnittliche Teilnehmerzahl und nicht auf die tatsächlich aufzunehmenden Studierenden an. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet zudem Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheit). Vor dem Hintergrund, dass in der Hochschulwirklichkeit niemals alle zugelassenen Studierenden die nicht anwesenheitskontrollierten Vorlesungen besuchen, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin eine Zahl von 240 Studierenden als realistischen Erfahrungswert bezüglich der Zahl von Studierenden ansetzt, welche Lehre in Form von Vorlesungen tatsächlich durch ihre Teilnahme nachfragen. Nach den diesbezüglichen plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin stützt sie diese Zahlen auf etwa alle drei Jahre erhobenen Stichproben der tatsächlichen Teilnahmequoten, die im Semesterverlauf in einer Bandbreite von ca. 40 bis 55% bezogen auf die jeweils maximale Gesamthorte gemäß der Zulassungszahl lagen (Medizin: 350 und Zahnmedizin 81). Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris m.w.N.). Dafür ist vorliegend weder etwas substantiiert dargetan noch angesichts des kapazitätsgünstigen Sicherheitszuschlages ersichtlich. Schließlich lässt auch aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot keine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen, die für Vorlesungen festgesetzte Gruppengröße weiterhin kapazitätsgünstig auf die nach der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren des Vorjahres festgesetzte Zahl der Studierenden zu erhöhen (vgl. dazu, dass hierzu keine Verpflichtung besteht: Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -; VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, jeweils juris). Im Ergebnis dürften auch die Gruppengrößen der Praktika des 2. und 3./4. Fachsemesters mit g = 17,5 und g = 14,5 nicht zu beanstanden sein. Sie sind, wie bereits in den letzten Jahren, ordnungsgemäß im quantifizierten Studienplan für die Fächer der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach ÄAppO (01.01.2024) angegeben (vgl. Anlage 2 der Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität XXX für das 1. und 2. Studienjahr). Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits im Berechnungszeitraum 2020/2021 vorgetragen, dass die Betreuungsrelation für die Kleingruppenveranstaltungen auch in der geänderten Studienordnung unverändert beibehalten wurde, da sie der Hochschulwirklichkeit entsprächen. Die Veranstaltungen seien in der Realität voll belegt, weil die Anwesenheit für die Scheinvergabe regelmäßig kontrolliert werde. Durchgreifende Zweifel hieran bestehen nicht. Jedenfalls ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gruppengröße für die Praktika (ebenso wie die der Seminare) nach der durchschnittlichen Teilnehmerzahl tatsächlich höher anzusetzen wäre. Auch im Übrigen begegnen die Gruppengrößen der Praktika keinen Bedenken. Denn die Gruppengröße, die sich zum Teil oberhalb, zum Teil leicht unterhalb des traditionellen Wertes g = 15 bewegt, wurde bislang weder von der Kammer (vgl. nur: Beschluss vom 28.09.2017 - NC 7 K 8269/17 -, BeckRS 2017, 151221) noch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 21.10.2011 - NC 9 S 1872/11 -, n.v.) beanstandet. Es gibt keinen Anlass, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hiervon abzuweichen. Gleiches gilt für die Berechnung des Betreuungsaufwands für die Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO. Nach der genannten Vorschrift sind neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu der Verordnung Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen. Bezogen auf die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz ÄApprO sind in dem vorgelegten „Quantifizierten Studienplan“ in der Rubrik „3. und 4. Fachsemester - Funktionssysteme: Organe und Organfunktionen (integriertes Programm)“ wie in den Vorjahren 46 Stunden ausgewiesen, bei denen es sich um den vorklinischen Anteil an den insgesamt 98 Stunden integrierter Seminare handelt. Die restlichen 52 Stunden, die mit 48 + 4 = 52 Stunden in der Rubrik „1. bis 4. Fachsemester - Psychosoziale Grundlagen, Berufsfelderkennung und Einführung in die klinische Medizin“ erfasst sind, stellen Klinikimport dar (vgl. Nr. 10.6, Kapazitätsakte). Ein Korrekturbedarf ist insoweit weder hinreichend dargetan worden noch sonst erkennbar. Bei den Seminaren mit klinischem Bezug nach § 2 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz ÄAppO hat sich die Zahl der Stunden pro Studierenden mit 134,6 Stunden gegenüber den Angaben der Vorjahre nicht verändert. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 23.06.2016 (- NC 7 K 4589/15 -, n.v.) verwiesen. Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, besteht nicht. Insoweit wurden von Antragstellerseite auch keine Einwände erhoben. Grundsätzliche Bedenken gegen die Heranziehung von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Durchführung der Seminare mit klinischem Bezug bestehen nicht. Eine – die Kompetenz der Hochschule zur Studienplangestaltung einschränkende – rechtliche Verpflichtung, die Vermittlung klinischen Wissens im vorklinischen Studienabschnitt gerade auch durch Lehrpersonal der klinischen Lehreinheit durchzuführen, dürfte nicht bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.10.2011 - NC 9 S 1872/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, jeweils n.v.; Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris ). Auch ist eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Lehrpersonen der Klinischen Medizin, bei mangelnder Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung entsprechend im Bereich der Vorklinik tätig zu werden, nicht erkennbar (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). In der Nichteinbeziehung klinischen Personals ist daher weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung zu sehen (Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris m.w.N.). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Praxis gerade das Ziel verfolgt, eine möglicherweise vorhandene Ausbildungskapazität sachwidrig zu verringern (Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris m.w.N.), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der in der Vergangenheit wiederholt erhobene Einwand, dass der normativ vorgegebene Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Studierende) für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht eingehalten sei, vermag dem Antrag auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, da es in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Denn die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, jeweils juris). Unabhängig davon wäre es auch sachgerecht und willkürfrei, wenn die Antragsgegnerin in Ausübung ihres Gestaltungsspielraums die Folgen einer möglichen Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten Dienstleistungen anstelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt, trifft die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Vorgaben im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch keine weitergehende Aufklärung erforderlich. Nach allem ergibt sich für den Berechnungszeitraum 2024/2025 für das 1. und 2. Fachsemester eine Jahresaufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik XXX von (612,5048 SWS: 1,7596 =) 348,0932 Studienplätzen. 4. Schwund Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0000 zugrunde gelegt. Ob dieser Faktor zutreffend berechnet worden ist, kann offenbleiben, weil eine Schwundkorrektur nicht geboten ist. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII ist die nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO VII berechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und hierdurch das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr., vgl. hierzu schon das Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 sowie zuletzt Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Die Erhöhung um einen Schwundzuschlag ist daher nur dann geboten, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist, weil aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung in den Grenzen des § 4 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025 ganz oder teilweise nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - und Beschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, jeweils juris). Eine über die Auffüllverpflichtung hinausgehende Berücksichtigungspflicht freiwerdender Studienplätze käme deshalb nur in Betracht, wenn Ausbildungskapazitäten deshalb frei blieben, weil sie von Bewerbern für höhere Fachsemester nicht nachgefragt werden. Nach der vorgelegten Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist es ihr in einigen höheren Semestern der Kohorten, die mit dem Wintersemester 2019/2020, und dem Wintersemester 2020/2021, dem Wintersemester 2022/2023, dem Wintersemester 2022/2023 und dem Wintersemester 2023/2024 beginnen, nicht immer gelungen, die volle, in den jeweiligen Zulassungsverordnungen vorgesehene Kapazitätsauslastung zu erreichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird allein dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wird, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der vorklinischen Lehreinheit durch die Auffüllung in höheren Fachsemestern allerdings nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung nach der Kapazitätsverordnung ist vielmehr die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang oder – wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung – innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -, n.v.; Beschlüsse der Kammer vom 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22 -, vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, jeweils juris). Ebenso wie bei der Frage der Aufnahme in das zweite oder ein höheres Fachsemester (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung) entspricht auch hier eine Betrachtung des gesamten Studienabschnitts der Systematik der Kapazitätsberechnung. Die Berechnung der vorhandenen personellen Lehrkapazität wird nicht semesterbezogen durchgeführt, sondern stellt auf die Lehreinheit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII) und den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt (§ 18 KapVO VII) ab. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn, bezogen auf das jeweilige Semester, sich aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage in dem jeweiligen – hier dem vorklinischen – Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -, n.v.). Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen. Denn nach der vorgelegten Schwundberechnung der Antragsgegnerin sind in den vorangegangenen Fachsemestern hohe Überbuchungen zu verzeichnen. Dies ist den Zahlen der offiziellen Statistik zu entnehmen, um welche die Antragsgegnerin ihre Schwundberechnung ergänzt hat. Den um die tatsächlichen Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren der vergangenen Jahre ergänzten Zahlen aus der offiziellen Statistik der Schwundberechnung lässt sich entnehmen, dass in folgenden Fachsemestern Überbuchungen vorlagen: in der Kohorte Wintersemester 2019/2020, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 eine Zulassungszahl von 320 im 1. Fachsemester festgesetzt ist, bei 323 Studierenden (+3), in der Kohorte Wintersemester 2020/2021, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 eine Zulassungszahl von 335 im 1. Fachsemester festgesetzt ist, bei 336 Studierenden (+1), in der Kohorte Wintersemester 2021/2022, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022 eine Zulassungszahl von 350 im 1. Fachsemester festgesetzt ist, im 1. Fachsemester bei 353 Studierenden (+3), in der Kohorte Wintersemester 2022/2023, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2022/2023 eine Zulassungszahl von 350 im 1. Fachsemester festgesetzt ist, im 1. Fachsemester bei 352 Studierenden (+2) sowie in der Kohorte Wintersemester 2023/2024, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2024/2024 eine Zulassungszahl von 350 im 1. Fachsemester festgesetzt ist, im 1. Fachsemester bei 356 Studierenden (+6).Obwohl die Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte im Betrachtungszeitraum teilweise gesunken sind, liegen sie weiterhin oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen beziehungsweise Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern. Damit würde die Schwundquote eine Überlast der vorklinischen Lehreinheit perpetuieren, obgleich sich auch aus den Zahlen der vorgelegten Schwundberechnung ergibt, dass in keinem der dargestellten Semester die Gesamtlast der vorklinischen Lehreinheit unterhalb der normativ festgelegten Lehrkapazitäten lag (Wintersemester 2019/2020 tatsächliche Belegung: 653, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020: 640; Wintersemester 2020/2021 tatsächliche Belegung: 659, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021: 655;Wintersemester 2021/2022 tatsächliche Belegung: 698, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022: 685; Wintersemester 2022/2023 tatsächliche Belegung: 705, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2022/2023: 700; Wintersemester 2023/2024 tatsächliche Belegung: 709, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2023/2024: 700). Wenn aber, wie vorliegend, freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden können, dann lässt sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht – prognostisch – auf frei werdende Kapazitäten in den folgenden Jahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden – weiteren – Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten. Hiermit setzt sich die Kritik vereinzelter Antragsteller, das Ziel der Kapazitätsauslastung werde angesichts vereinzelter Unterschreitungen – insbesondere im 4. Fachsemester im Sommersemester 2020 – verfehlt, nicht belastbar auseinander, weswegen die Kammer ihr nicht zu folgen vermag. Ebenfalls sieht die Kammer keinen Anlass, an den Angaben der Antragsgegnerin hinsichtlich der tatsächlichen Belegung zu zweifeln. Eine nähere Darlegung der Besetzungen in den Semestern mit einer Zulassungszahl von Null war im Übrigen weiterhin deshalb entbehrlich, weil sich selbst unter Außerachtlassung dieser jedenfalls seit dem Wintersemester 2020/2021 keine freien Kapazitäten ergeben. Ohne Schwundkorrektur ergibt sich demnach eine Jahresaufnahmekapazität von 348,0932, gerundet 348 Studienplätzen (vgl. zur Rundung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris).Soweit die Antragsgegnerin über die ermittelte maximale Jahresaufnahmekapazität von gerundet 348 Studienplätzen hinaus im Wege der Übernahme einer freiwilligen kapazitätsgünstigen Überlast eine Kapazität von 350 Studienplätzen festgesetzt hat, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17 -, juris). Bei dieser Sach- und Rechtslage hätten auch etwaige Begehren auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der Kapazität keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur den Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris).