OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 B 1393/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1029.13B1393.21NE.00
35Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Antragstellerin, eine Studentin, wendet sich gegen die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für nicht immunisierte Personen in bestimmten Lebensbereichen. Sie gibt an, rege am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. So gehe sie mehrmals wöchentlich zum Sport, treffe sich regelmäßig mit Freunden in der Gastronomie, besuche Veranstaltungen, Clubs sowie Festivals und gehe ins Kino. Die Testnachweispflicht hält sie für rechtswidrig, weil es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage fehle und weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Auch sei diese Pflicht zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten weder geeignet noch angemessen. Durch das Erfordernis der Vorlage eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen- oder PCR-Tests vor Inanspruchnahme zahlreicher Angebote sehe sie sich in ihren Grundrechten, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, verletzt. Dass die Tests inzwischen überwiegend kostenpflichtig seien, führe dazu, dass Studierende wie sie genötigt würden, sich impfen zulassen. Die angegriffenen Regelungen verstießen darüber hinaus gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da immunisierte Personen sich nicht testen lassen müssten und zudem minderjährige Personen noch bis zum 31. Dezember 2021 von der Kostenpflicht befreit seien. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, „im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes NRW vom 17. August 2021, in Kraft getreten am Freitag, 20. August 2021 und gültig zunächst bis einschließlich 17. September 2021 auszusetzen, soweit die Regelung in § 4 eine Testpflicht für Ungeimpfte vorsieht für den Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, und ab einer Inzidenz von 35 oder darüber für: a) Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, unter Nutzung von Innenräumen, Messen und Kongresse in Innenräumen sowie alle Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen, b) Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2 500 aktiv Teilnehmenden, Besucherinnen und Besuchern oder Zuschauenden (Großveranstaltungen) unter Ausnahme von solchen Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist, c) körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseur, Kosmetik, Körperpflege, d) gastronomische Angebote in Innenräumen, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt oder bei Mensen und Kantinen die Versorgung der unmittelbaren Betriebs- oder Einrichtungsangehörigen betrifft, e) Beherbergungsbetriebe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein Test vorzulegen ist, f) touristische Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder und Jugendhilfe durch Vorlage eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests (§ 2 Absatz 8 Satz 2) bzw. eines PCR-Tests für den Zugang zu Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) und Zuwiderhandlungen gemäß § 6 mit Geldbußen bis zu 25 000 Euro geahndet werden.“ sowie „im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Vierzigsten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. September 2021, in Kraft getreten am Tag nach der Verkündung unter Ausnahme von Artikel 2, der am 11. Oktober 2021 in Kraft tritt, auszusetzen, soweit die Regelung in Artikel 2 § 3a Satz 2 vorsieht: ‚Die Leistungen, sowohl Antigen-Schnelltests (PoC-Test) als auch PCR-Tests, werden auf Kosten der getesteten Person selbst erbracht. Eine Kostenerstattung nach § 7 der Coronavirus-Testverordnung oder aufgrund anderer Regelungen ist ausgeschlossen.‘" Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist nur teilweise zulässig (A) und im Übrigen unbegründet (B.). A. I. Der Senat versteht das gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes NRW gerichtete Begehren der Antragstellerin bei verständiger, sachdienlicher Würdigung zusammengefasst dahingehend, dass sie sich gegen die aktuell maßgeblichen, die Vorlage eines Testnachweises für nicht immunisierte Personen anordnenden Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. August 2021 (GV. NRW. 2021 S. 958), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1166b), – Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – wendet und deren vorläufige Außervollzugsetzung begehrt. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, mehrmals wöchentlich zum Sport, ins Kino, zu Veranstaltungen, in Clubs und auf Festivals zu gehen sowie sich regelmäßig mit Freunden in der Gastronomie zu treffen und die Universitätsbibliothek besuchen zu müssen. Ferner dürfte sie als Studentin an Veranstaltungen der Hochschule wie Vorlesungen teilnehmen wollen. Infolgedessen geht der Senat davon aus, dass sie ungeachtet ihres im Wortlaut nicht beschränkten Antrags (allein) die vorläufige Außervollzugsetzung der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO getroffenen Regelungen begehrt, soweit diese für Veranstaltungen in Bildungs- und Kultureinrichtungen unter Nutzung von Innenräumen, Sportangebote in Innenräumen, Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern, gastronomische Angebote in Innenräumen sowie für Clubs Geltung beanspruchen. Vgl. zur Teilbarkeit einer Regelung unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE , juris, Rn. 21 f., m. w. N. Für dieses Verständnis spricht im Übrigen, dass der Antrag nur insoweit zulässig ist, weil nach dem maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin nur hierfür eine Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und im Weiteren auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund besteht. Vgl. zur Frage der Antragsbefugnis ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 13 B 1782/20.NE -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. II. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag gegen die durch § 6 CoronaSchVO normierten mit der Testpflicht im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeitentatbestände wendet, ist der Antrag unstatthaft. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit einer Norm. Dies hat zur Folge, dass Rechtsvorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts, wie § 6 CoronaSchVO, nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO und dem zugehörigen Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2021 ‑ 13 B 1782/20.NE -, juris, Rn. 12, und vom 18. August 2020 - 13 B 847/20.NE -, juris, Rn. 75 f., m. w. N. III. Der gegen § 3a Satz 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. 2021 S. 356), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 27. Oktober 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1166a), gerichtete Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig. Die angegriffene Norm besagt, dass die „Leistungen, sowohl Antigen-Schnelltests (PoC-Test) als auch PCR-Tests, […] auf Kosten der getesteten Person selbst erbracht“ werden. Durch eine Außervollzugsetzung dieser Regelung kann die Antragstellerin ihre Rechtsposition nicht verbessern. In diesem Falle fehlte ihr, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, weiterhin eine Anspruchsgrundlage, um die Kosten für die Testungen nicht selbst tragen zu müssen. Letztlich begehrt die Antragstellerin insoweit der Sache nach eine unstatthafte Normergänzung. B. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise wie folgt: § 2 Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen […] (8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. (9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme von dauerhaften Einrichtungen (Besuch von Museen, Bibliotheken, Zoologischen Gärten und so weiter) durch mehrere Personen ist keine Veranstaltung in diesem Sinne; dasselbe gilt für öffentliche Wahlen und Aufstellungsversammlungen hierzu, Gerichtsverhandlungen sowie Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches. […] § 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht […] (2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden: 1. Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, unter Nutzung von Innenräumen, Messen und Kongresse in Innenräumen sowie alle Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen, 2. Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2 500 aktiv Teilnehmenden, Besucherinnen und Besuchern oder Zuschauenden (Großveranstaltungen) unter Ausnahme von solchen Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist, 3. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen, 4. Betriebskantinen, Schulmensen und vergleichbaren Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt, 5. alle sonstigen gastronomischen Angebote in Innenräumen, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt, […] (3) Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test oder einen höchstens sechs Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest verfügen: 1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, […] (4) Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht. (5) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. […] Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 ‑ 4 B 1019/19.NE ‑, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 ‑ 2 MN 379/19 ‑, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395. Das ist hier nicht der Fall, weil der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht offensichtlich begründet ist (I.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (II.). I. Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO geregelte Antigen- bzw. PCR-Testnachweispflicht als Zugangsvoraussetzung für die dort genannten Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten für nicht immunisierte Besucher („Testpflicht“) ist nicht offensichtlich rechtswidrig. 1. Offensichtlich durchgreifende Zweifel am Vorliegen einer hinreichenden, dem Parlamentsvorbehalt genügenden Ermächtigungsgrundlage in den §§ 32, 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1, Abs. 3 IfSG liegen nicht vor. Vgl. insoweit allgemein zur Rechtslage durch Einfügung des § 28a IfSG durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397): OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 13 B 1731/20.NE -, juris, Rn. 23 ff. a. Die mit den streitigen Regelungen vorgeschriebene Zugangsvoraussetzung eines negativen SARS-CoV-2-Tests für nicht immunisierte Personen stellt eine Beschränkung des Betriebs der jeweiligen Einrichtung bzw. des jeweiligen Angebots im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 5, 6, 7, 8, 10, 13 und 16 IfSG in der im Zeitpunkt des Verordnungserlasses geltenden Fassung des § 28a IfSG dar. In diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2021 ‑ 25 NE 21.2226 ‑, juris, Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. September 2021 ‑ 1 S 2698/21 ‑, juris, Rn. 25; OVG Saarl., Beschluss vom 1. September 2021 ‑ 2 B 197/21 ‑, juris, Rn. 9. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises ist als notwendige Schutzmaßnahme nunmehr auch ausdrücklich in § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG genannt. Vgl. Art. 12 Ziffer 0 Buchst. a) des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 14. September 2021, BGBl. I 2021, 4147, 4152. b. Im Übrigen ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin unschädlich, dass das Ministerium sich an den zwischen dem Bund und den Ländern getroffenen Absprachen orientiert hat. Vgl. MAGS, Konsolidierte Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 17. August 2021, S. 5 f., abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210921_konsolidierte_begruendung_coronaschvo.pdf. Die bundesweit erfolgten Abstimmungen haben für die Länder keinen bindenden Charakter, sondern bieten lediglich Orientierungshilfen. Es verbleibt dabei, dass die Landesregierung von der Ermächtigung in § 32 Satz 1 IfSG Gebrauch macht. Das gemäß § 13 IfSBG NRW zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt den Inhalt der Coronaschutzverordnung eigenverantwortlich. Dieses Vorgehen dürfte mit Art. 80 Abs. 1 und 4 GG in Einklang stehen. 2. Die Coronaschutzverordnung genügt voraussichtlich den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Sie ist gemäß § 28a Abs. 5 IfSG mit einer allgemeinen Begründung versehen, vgl. ebd., und zeitlich befristet, vgl. § 7 Abs. 1 CoronaSchVO. 3. Auch ist kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ersichtlich. Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u. a. -, juris, Rn. 77 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 ‑ 8 CN 1.12 -, juris, Rn. 21, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2021 - 13 B 1332/21.NE -, juris, Rn. 22. Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Verstoß nicht vor. Es ist den Betroffenen wie der Antragstellerin ohne weiteres möglich zu erkennen, wann die Testnachweispflicht gilt. Die zeitliche Geltungsdauer folgt aus § 7 Abs. 1 CoronaSchVO. Die entsprechenden Situationen sind in § 4 CoronaSchVO aufgeführt. Soweit der Normgeber für die in § 1 Abs. 3 CoronaSchVO benannten Indikatoren keine konkreten Zahlenwerte benannt hat, ist dies keine Frage der Bestimmtheit, sondern eine solche der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. 4. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO begegnet nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich keinen offensichtlich durchgreifenden Bedenken. a. Die Tatbestandsvoraussetzungen der § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 und 3 IfSG dürften vorliegen. Insbesondere hat der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die er am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland festgestellt und deren Fortbestehen er am 18. November 2020, am 4. März 2021 sowie am 11. Juni 2021 bestätigt hat, vgl. Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C, Plenarprotokoll 19/191, S. 24109C, Plenarprotokoll 19/215, S. 27052C, und Plenarprotokoll 19/234, S. 30328C, in seiner Sitzung vom 25. August 2021 erneut für weitere drei Monate (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 IfSG) festgestellt. Vgl. Plenarprotokoll 19/238, S. 31076C. An den Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG fehlt es, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht deshalb, weil die fraglichen Zugangsbeschränkungen in Form einer Testnachweispflicht für alle nicht immunisierten Personen gelten. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG bedingt nicht, dass sich Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider richten dürfen. Der Norm selbst ist zu entnehmen, dass die zuständige Behörde Personen verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Auch kann sie weitere notwendige Schutzmaßnahmen treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Dabei können nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (sonstige) Dritte (sog. Nichtstörer) Adressaten von Maßnahmen sein, wenn ein Tätigwerden allein gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern (sog. Störern) eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 ‑ 13 B 437/21.NE ‑, juris, Rn. 30 f., m. w. N.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 15. September 2021 ‑ 3 MR 28/21 ‑, juris, Rn. 23. b. Weiter dürften die Regelungen nicht in unverhältnismäßiger Weise in Grundrechte (insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG) der Normadressaten eingreifen. aa. Der Verordnungsgeber verfolgt einen legitimen Zweck. § 4 CoronaSchVO bestimmt sog. 3G-Zugangsvoraussetzungen für Einrichtungen, in denen sich vulnerable Personen aufhalten (§ 4 Abs. 1 CoronaSchVO: Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), und für Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten in Innenräumen, in bzw. bei denen mehrere Personen aufeinandertreffen oder die durch enge Kontakte gekennzeichnet sind, sowie für bestimmte Großveranstaltungen im Freien (§ 4 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO). Gleichwohl steht der Zugang jeder Person frei. Diese hat ihre Zugangsmöglichkeit in der Hand, indem sie sich diese dauerhaft durch eine Impfung sichert oder im Einzelfall durch einen Coronatest (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) herbeiführt. Mit der sog. 3G-Regel beabsichtigt der Verordnungsgeber, Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben zu schaffen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche erlauben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO). Dabei sind ein Wiederanstieg der Infektionszahlen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem die Wiedereinführung einschneidenderer Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 CoronaSchV). Die Regelungen dienen danach letztlich dem legitimen Ziel, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten bzw. ausreichende medizinische Versorgungskapazitäten zu gewährleisten (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO). Vgl. zur vergleichbaren Regelung und Zielsetzung in Baden-Württemberg VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris, Rn. 84 ff., 93, und vom 7. September 2021 ‑ 1 S 2698/21 ‑, juris, Rn. 37. bb. Die angegriffenen Vorschriften, wonach nicht immunisierte Personen als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Einrichtungen, Angeboten und Tätigkeiten einen negativen Coronatest nachweisen müssen, dürften zur Zweckerreichung geeignet sein. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Ihm obliegt es, unter Beachtung der jeweiligen Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Der Einschätzungs- und Prognosespielraum ist regelmäßig erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können. Vgl. allgemein BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 18, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 8 C 6.15 -, juris, Rn. 43; zu Coronamaßnahmen z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 928/21 -, juris, Rn. 25, und vom 13. Mai 2020 ‑ 1 BvR 1021/20 -, juris, Rn. 10. Diesen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber nicht erkennbar überschritten. Die Testnachweispflicht als Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich geeignet, um nicht erkannte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu entdecken, einem Infizierten den Zutritt zu der jeweiligen Einrichtung zu verwehren und damit die übrigen Besucher vor einer Ansteckung durch die infizierte Person zu schützen. Der Verordnungsgeber hat aus Gründen des Gesundheitsschutzes den Zugang zu Einrichtungen im öffentlichen Raum mit infektionsbegünstigenden Umständen beschränkt. So gilt die Testnachweispflicht für nicht immunisierte Personen überwiegend für einem Aufenthalt in Innenräumen. Angesichts der Tatsache, dass der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen, ist, und sich beim Aufenthalt in Räumen die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen kann, insbesondere wenn sie klein und schlecht belüftet sind, vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, 2. Übertragungswege In der Allgemeinbevölkerung (gesellschaftlicher Umgang), Stand 14.07.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=8E09DA4EEDD7855C60CDB5332F2ADDD3.internet061?nn=2386228#doc13776792bodyText2, siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2021 ‑ 13 B 1335/21.NE ‑, juris, Rn. 37 ff., ist die Annahme des Verordnungsgebers, dass für das Zusammentreffen in Bereichen wie Kinos, Fitnessstudios, gastronomischen Einrichtungen, Clubs und Hochschulen das Risiko eines Infektionseintrages Ansteckungs- und Gesundheitsgefahren auslöst, vgl. MAGS, Konsolidierte Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 17. August 2021, S. 16, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210921_konsolidierte_begruendung_coronaschvo.pdf, rechtlich nicht zu beanstanden. Auch bei Großveranstaltungen wie Festivals, wo Menschen eng zusammenkommen, vgl. MAGS, Konsolidierte Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 17. August 2021, S. 13, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210921_konsolidierte_begruendung_coronaschvo.pdf, und die Einhaltung des Mindestabstands nicht jederzeit gewährleistet werden kann, steigt die Infektionsgefahr signifikant. Vgl. aus jüngster Zeit beispielsweise Der Spiegel, Fast 5.000 Coronafälle nach englischem Musikfestival, 24.08.2021, abrufbar unter https://www.spiegel.de/kultur/musik/coronavirus-fast-5000-faelle-nach-boardmasters-festival-in-cornwall-a-26961d92-021d-4021-9ea2-25ff883ac6fd; FAZ, „VERKNIPT“-Festival in Utrecht. Rund 1.000 Besucher mit Coronavirus infiziert, aktualisiert am 14.07.2021, abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/festival-in-utrecht-rund-1000-besucher-mit-corona-infiziert-17437270.html. Indem mit Hilfe der Testnachweispflicht infizierten nicht immunisierten Personen der Zugang zu den vorgenannten infektionsträchtigen Veranstaltungen und Einrichtungen verwehrt werden kann, wird die Ansteckung mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit vermieden und werden medizinische Versorgungskapazitäten geschont. Dass jeder Coronatest immer nur eine Momentaufnahme darstellt und insbesondere die zur Anwendung zugelassenen Antigen-Schnelltests relativ ungenau sind, stellt die Eignung nicht in Frage. Vgl. dazu etwa bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 ‑ 13 B 559/21.NE ‑, juris, Rn. 67 f.; zur Eignung von PCR-Tests siehe: OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2021 - 13 B 991/21 -, juris, Rn. 7 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juni 2021 - 1 S 1533/21 -, juris, Rn. 36 ff. Anderes folgt auch nicht daraus, dass immunisierte Personen von der Testnachweispflicht ausgenommen sind. Dies ändert nichts daran, dass die Testnachweispflicht für nicht immunisierte Personen geeignet ist, den erstrebten Erfolg zu fördern. Dessen ungeachtet wird durch die Impfung das Risiko einer Virusübertragung in dem Maß reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen. Vgl. RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?, Stand: 27.08.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=A6D416C6E79DD6DFC2736813500B8446.internet102; vgl. auch OVG Nds., Beschluss vom 13. Oktober 2021 ‑ 13 MN 422/21 ‑, juris, Rn. 32; VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2021 ‑ 14 L 484/21 ‑, juris, Rn. 18. Zudem gelten Personen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchlaufen haben, für sechs Monate nach der Diagnose als geschützt. Vgl. RKI, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?, Tabelle 2, Stand: 09.09.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html.; vgl. zur Immunität Genesener Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 13 MN 422/21 -, juris, Rn. 36 ff. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass immunisierte Personen in deutlich geringerem Umfang zur Infektionsausbreitung beitragen und der weitaus größte Anteil schwerer (hospitalisierungspflichtiger) Erkrankungen nach Auswertung der IfSG-Meldezahlen auf Ungeimpfte entfällt. Vgl. MAGS, Konsolidierte Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 17. August 2021, S. 4, 15, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210921_konsolidierte_begruendung_coronaschvo.pdf; der vom Robert Koch-Institut geschätzte Schutz einer vollständigen Impfung vor Hospitalisierung liegt für den Zeitraum der vergangenen vier Wochen (39. - 42. KW) bei etwa 90 % (Alter 18 - 59 Jahre) bzw. etwa 85 % (Alter ≥ 60 Jahre); der Schutz vor Behandlung auf einer Intensivstation bei etwa 94 % (Alter 18 - 59 Jahre) bzw. etwa 91 % (Alter ≥ 60 Jahre), vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2021, S. 23, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-10-28.pdf?__blob=publicationFile. Da es für die Eignung einer Maßnahme genügt, dass der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, ist nicht erforderlich, dass der Verordnungsgeber das verbleibende (Rest-)Risiko durch Immunisierte durch eine generelle Testobliegenheit weiter reduziert und so die Zielerreichung optimiert. In diesem Sinne auch OVG Schl.-H., Beschluss vom 15. September 2021 ‑ 3 MR 28/21 ‑, juris, Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2021 ‑ 25 NE 21.2226 ‑, juris, Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. September 2021 ‑ 1 S 2698/21 ‑, juris, Rn. 59 ff.; OVG Nds., Beschluss vom 7. September 2021 ‑ 13 MN 378/21 ‑, juris, Rn. 43; OVG Saarl., Beschluss vom 1. September 2021 ‑ 2 B 197/21 ‑, juris, Rn. 12. cc. Die Testnachweispflicht ist zur Erreichung des Ziels voraussichtlich auch erforderlich. Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 ‑ 2 BvR 392/07 -, juris, Rn. 36. Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber auch für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 ‑ 13 B 1488/20.NE ‑, juris, Rn. 40. Gleich geeignete, aber weniger beeinträchtigende Mittel sind nicht erkennbar. Die Möglichkeit der eigenverantwortlichen Selbsttestung ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Anders als bei den von geschulten und von angemeldeten Teststellen durchgeführten Tests ist ihre qualifizierte Durchführung nicht sichergestellt. Hinzu kommt, dass die Einräumung von Selbsttestmöglichkeiten mit Überprüfungs- und Überwachungsschwierigkeiten einhergeht und insbesondere nicht sichergestellt ist, dass positive Selbsttests gemeldet und zu einer PCR-Nachtestung führen (vgl. § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Aufbau einer Angebotsstruktur zur Ermöglichung von Testungen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronateststrukturverordnung – CoronaTeststrukturVO) in der ab dem 19. Oktober 2021 gültigen Fassung (GV. NRW. 2021 S. 1166). Ob die Erforderlichkeit der Testnachweispflicht für nicht immunisierte Personen im Falle einer sog. Herdenimmunität zu verneinen wäre, kann dahinstehen, weil eine solche noch nicht erreicht worden ist. Derzeit (Stand 28. Oktober 2021) sind in Nordrhein-Westfalen 73,7 % der Bevölkerung einmal und 69,9 % der Bevölkerung vollständig geimpft. Unter den 12- bis 17-Jährigen sind 53,6 % mindestens einmal und 48,5 % vollständig geimpft. Für unter 12-Jährige ist eine Impfung bislang nicht zugelassen. Vgl. RKI, Tabelle mit den gemeldeten Impfungen nach Bundesländern und Impfquoten nach Altersgruppen, Stand 28.10.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html. Das Robert Koch-Institut hält eine Zielimpfquote von 85 % für die 12 bis 59-Jährigen, sowie von 90 % für Personen ab dem 60. Lebensjahr zur Kontrolle des Infektionsgeschehens für notwendig. Vgl. RKI, Welche Impfquote ist notwendig, um COVID-19 zu kontrollieren?, in Epidemiologisches Bulletin Nr. 27/2021, Seite 3 ff., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/27_21.pdf?__blob=publicationFile. Von dieser Zielimpfquote ist Nordrhein-Westfalen noch weit entfernt. Dies gilt aktuell auch (noch) unter Berücksichtigung des Berichts des Robert Koch-Instituts vom 6. Oktober 2021, wonach derzeit bundesweit von einer Impfquote in der Erwachsenenbevölkerung von bis zu 84 % mindestens einmal und bis zu 80 % vollständig Geimpfter ausgegangen werden könne. Vgl. RKI, COVID-19 Impfquoten-Monitoring in Deutschland (COVIMO), 6. Oktober 2021, Report 7, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/COVIMO_Reports/covimo_studie_bericht_7.pdf?__blob=publicationFile. dd. Schließlich dürften die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO vorgesehene Testnachweispflicht als Zugangsvoraussetzung für nicht immunisierte Personen nicht erkennbar unangemessen sein. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris, Rn. 265, m. w. N. (1) Den vom Verordnungsgeber verfolgten Eingriffszwecken kommt ein erhebliches Gewicht zu, denn die Vorschrift dient dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leib und Leben, Art. 2 Abs. 2 GG) und der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems. Der Verordnungsgeber vertritt in nicht zu beanstandender Weise die Auffassung, dass weiterhin Gefahren bestehen, deren Abwehr die angefochtenen Vorschriften dienen. Zwar stagnierte die 7-Tage-Inzidenz nach einem leichten Abfall im September zunächst. Seit Ende September 2021 zeichnet sich jedoch wieder ein steigender Trend der 7-Tage-Inzidenzen ab, der in der letzten Woche in allen Altersgruppen sichtbar wurde. Die Fallzahlen sind in kurzer Zeit erheblich angestiegen und sind deutlich höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2021, S. 3., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-10-28.pdf?__blob=publicationFile. Am 28. Oktober 2021 wurden 28.037 neue Fälle und 126 neue Todesfälle übermittelt. Die Inzidenz der letzten 7 Tage liegt deutschlandweit bei 130,2 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). Die 7-Tage-Inzidenz der hospitalisierten Fälle liegt bei 3,31 Fällen pro 100.000 EW, der Anteil der COVID-19-Belegung an allen betreibbaren Intensivbetten für Erwachsene bei 8,0 %. Vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 28. Oktober 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2021/2021-10-28-de.pdf?__blob=publicationFile. Die 7-Tage-Inzidenz in NRW beträgt zum Stand 29. Oktober 2021 99,7 (+ 7,9 im Vergleich zum Vortag), die 7-Tage-Hospitalisierunginzidenz liegt bei 3,25 und der Anteil der COVID-19-Patienten an betreibbaren Intensivbetten (DIVI-Intensivregister) bei 6,34 %. Vgl. Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html. Auf den Intensivstationen in Deutschland werden zum Stand 28. Oktober 2021 1.808 COVID-19-Patientinnen und Patienten behandelt (+ 40 im Vergleich zum Vortag). Davon müssen 928 Patienten (+ 10 im Vergleich zum Vortag) invasiv beatmet werden. Vergleichsweise viele Intensivbetten sind aktuell belegt. Vgl. Divi-Intensivregister, Stand: 28. Oktober 2021. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat bewertet. In Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, werden praktisch alle Infektionen durch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. Vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2021, S. 3., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-10-28.pdf?__blob=publicationFile. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit dieser Variante und der noch nicht ausreichenden Impfquoten wird mit einem beschleunigten Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet, in denen witterungsbedingt vermehrt Kontakte in Innenräumen erfolgen. Vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 27.10.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, sowie Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2021, S. 3, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-10-28.pdf?__blob=publicationFile. Nach der nachvollziehbaren, auf einer Auswertung der derzeit verfügbaren Erkenntnisse beruhenden Einschätzung des Robert Koch-Instituts ist weiterhin von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern. Bei den gegenwärtig erreichten Impfquoten ist bei gleichzeitig steigender Inzidenz an Neuinfektionen weiterhin eine sehr hohe Zahl schwerer Erkrankungen mit entsprechender Belastung des Gesundheitssystems möglich. Vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 27. Oktober 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html. Mithin bestehen erhebliche Gefahren für Leib und Leben, die anders als die Antragstellerin möglicherweise meint, nicht bloß dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind. Soweit die Antragstellerin weiter die Aussagekraft der 7-Tage-Inzidenz anzweifelt, kann sie damit nicht durchdringen, denn das Maß der mit der Coronaschutzverordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO); die 7-Tage-Inzidenz ist – neben anderen – nur ein weiterer Indikator (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG). Die verschiedenen Indikatoren bilden unterschiedliche Aspekte des Pandemiegeschehens ab. Sie hängen zusammen und werden gemeinsam betrachtet. Dass der Inzidenz überhaupt keine Aussagekraft (mehr) zukommt, ist nicht anzunehmen. So gilt nach den Ausführungen des RKI, vgl. RKI, Fallzahlen und Meldungen (Stand 30. September 2021), abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Fallzahlen_Meldungen.html, je mehr Fälle auftreten, desto mehr schwere Verläufe (Krankenhauseinweisungen/ITS) und Todesfälle werden – mit etwas Zeitverzug – registriert. Gleichzeitig steigt dadurch die Belastung des Gesundheitssystems. Eine steigende 7-Tage-Inzidenz geht dieser Entwicklung voraus. Die 7-Tage-Inzidenz ist deshalb der früheste aller Indikatoren. Er dürfte deshalb weiter relevant sein, um die Situation zu bewerten und frühzeitig Maßnahmen zur Kontrolle zu initiieren. Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2021 ‑ 25 NE 21.2226 ‑, juris, Rn. 43. Dass der Normgeber hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 CoronaSchVO angeführten Indikatoren im Übrigen keine konkreten Grenzwerte benennt, ist unschädlich, zumal ihre Bewertung auch von weiteren Faktoren abhängt, wie etwa dem Impfstatus der Bevölkerung. Vgl. hierzu auch MAGS, Allgemeine Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 27. August 2021, S. 6 zu § 1, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210820_begruendung_coronaschvo_ab_17.08.2021.pdf. Anderes folgt auch nicht aus § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG. Abgesehen davon, dass die Landesregierungen im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 festsetzen können, betrifft dies weitergehende Schutzmaßnahmen im Sinne von Satz 3 und nicht solche zum präventiven Infektionsschutz nach Satz 2, zu denen auch Testnachweispflichten gehören. (2) Dem vom Normgeber verfolgten Zweck stehen grundrechtlich geschützte Belange der nicht immunisierten Normadressaten entgegen, weil ihnen der Zugang zu den in § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO bestimmten Einrichtungen und Angeboten nur nach Durchführung eines Tests möglich ist. Der mit der Testung gegebenenfalls verbundene Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht der Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit ist allenfalls als gering einzustufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 13 B 437/21.NE - , juris, Rn. 59; OVG Schl.-H., Beschluss vom 15. September 2021 - 3 MR 28/21 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; zur Niedrigschwelligkeit der mit einem Abstrich aus dem Mund-, Nasen- oder Rachenraum einhergehenden körperlichen Beeinträchtigung siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. August 2020 - 1 BvR 1981/20 - , juris, Rn. 9. Soweit die Durchführung je nach Erreichbarkeit und Öffnungsdauer einer Teststation Vorplanungen und organisatorischen Aufwand voraussetzt, geht der Senat davon aus, dass Testangebote landesweit noch immer niedrigschwellig erreichbar sind, vgl. beispielsweise die Übersichtskarte vom WDR, abrufbar unter https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/corona-schnelltest-kostenlos-teststellen-100.html, sowie die Übersicht auf www.testen-in-nrw.de, und der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) insoweit nicht schwerwiegend ist. Allerdings erhält der Eingriff durch die seit dem 11. Oktober 2021 bestehende Kostenpflichtigkeit der Tests für die in § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO bestimmten Lebensbereiche zusätzliches Gewicht. Der Kreis asymptomatischer Personen, die einen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests haben, wurde durch § 4a der seit dem 11. Oktober 2021 geltenden Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) erheblich eingeschränkt. Entsprechend haben gemäß § 3a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) vom 8. April 2021 (GV. NRW. 2021 S. 356), zuletzt geändert durch Art. 2 der Änderungsverordnung vom 18. Oktober geltenden Fassung (GV. NRW. 2021 S. 1166), asymptomatische Personen, die nicht unter die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 dieser Verordnung fallen, die Kosten für einen Antigen-Schnelltest selbst zu tragen. Die Preise liegen zwischen 15 und 25 Euro. Vgl. Kosten für Schnelltests: Die Preise für Corona-Tests in NRW, wa.de, 28.10.2021, https://www.wa.de/nordrhein-westfalen/corona-test-kosten-nrw-testzentrum-preis-kostenpflichtig-ungeimpfte-anbieter-pcr-ausnahmen-91031474.html; WDR, Jetzt keine kostenlose Corona-Tests mehr: Das müssen Sie wissen, 19.10.2021, abrufbar unter https://www1.wdr.de/nachrichten/coronatest-pcr-schnelltest-kosten-100.html. Für die Antragstellerin fallen nach ihren eigenen Angaben Kosten in Höhe von 12 Euro pro Test an. Da der Test maximal 48 Stunden zurückliegen (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO) bzw. in Einzelfällen höchstens 6 Stunden alt sein darf (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO für den Besuch von Clubs und Diskotheken), können auf den Normadressaten je nach Häufigkeit der Inanspruchnahme des Tests nicht nur unerhebliche Kosten zukommen. Allerdings bestehen für zahlreiche Personen Kostenbefreiungstatbestände, insbesondere für solche Personen, bei denen eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (§ 3a i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaTestQuarantäneVO). (3) Vor diesem Hintergrund stellt die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises und der damit verbundene Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG in einer weiterhin Schutzpflichten des Staates für das Leben und die Gesundheit seiner Bürger auslösenden Situation nicht außer Verhältnis zu dem vom Verordnungsgeber verfolgten Ziel und den der Allgemeinheit dadurch erwachsenden Vorteilen. Nicht immunisierten Personen ist der Zugang zu Veranstaltungen und Einrichtungen nicht generell verwehrt; ein Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben findet nicht statt. Der Zugang zu allen in § 4 CoronaSchVO genannten Angeboten steht vielmehr grundsätzlich jeder und jedem frei. Vgl. MAGS, Konsolidierte Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 17. August 2021, S. 15, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210921_konsolidierte_begruendung_coronaschvo.pdf. Elementare Angebote wie das Aufsuchen von Einzelhandelseinrichtungen, Arztbesuche oder die Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs sind zudem ohne Vorlage eines negativen Testnachweises möglich. Gleiches gilt etwa für das Treiben von Sport oder einen Gastronomiebesuch im Freien. Zudem gilt die 3G-Zugangsbeschränkung nicht für die gleichzeitige Inanspruchnahme von dauerhaften Einrichtungen (Besuch von Museen, Bibliotheken, Zoologischen Gärten usw.), deshalb insbesondere auch nicht für Universitätsbibliotheken. Diese unterfallen nicht der allenfalls einschlägigen Regelung für Veranstaltungen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO (vgl. § 2 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 1 CoronaSchVO). Die Frage, ob Universitäten über die für ihre Lehrveranstaltungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO geltenden Zutrittsbeschränkungen hinausgehend eigene weitere Zutrittsbeschränkungen erlassen dürfen, ist deshalb im Normenkontroll(eil-)verfahren nicht zu entscheiden. Die für die übrigen Bereiche bestehende Zugangsbeschränkung in Form des Testnachweises dürfte den betroffenen nicht immunisierten Personen auch trotz nunmehr fehlender Kostenerstattung weiterhin zumutbar sein. Insbesondere dürfte ein „Anspruch“ auf kostenlose Testung mangels entsprechender Grundlage weder (weiter) bestehen noch geboten sein. Der Anspruch auf kostenlose Bürgertestung wurde im Frühjahr 2021 eingeführt, da zugelassene Impfstoffe gegen das SARS-CoV-2-Virus zunächst knapp waren. Durch ein kostenfreies Testangebot sollte der nicht-immunisierten Bevölkerung ermöglicht werden, wieder vollständig am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können und Infektionsketten schneller aufzudecken und zu vermeiden. Vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Coronavirus-Pandemie (SARS-CoV-2): Chronik bisheriger Maßnahmen und Ereignisse; Eintrag vom 5. März 2021, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/chronik-coronavirus.html; MAGS NRW, Pressemitteilung, Neue Allgemeinverfügung ermöglicht ab sofort kostenlose Corona-Schnelltests, 8. März 2021, abrufbar unter https://www.mags.nrw/pressemitteilung/neue-allgemeinverfuegung-ermoeglicht-ab-sofort-kostenlose-corona-schnelltests. Diese Situation hat sich zwischenzeitlich grundlegend verändert. Mittlerweile steht jedem Bundesbürger über 12 Jahren, bei dem keine medizinische Kontraindikation besteht, die Möglichkeit offen, ein kostenloses und breit verfügbares Impfangebot wahrzunehmen und sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. So auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Oktober 2021 ‑ 1 S 3038/21 ‑, juris, Rn. 118. Zugelassene Impfstoffe stehen in ausreichender Menge zur Verfügung. Eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 IfSG liegt vor. Vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 39/2021, STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung: Personen mit Immundefizienz, 30. September 2021, S. 3 ff., abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/39_21.pdf?__blob=publicationFile. Die von der STIKO ausgesprochenen Empfehlungen werden im Allgemeinen von der Ärzteschaft als medizinische Leitlinien akzeptiert und sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt. Daran nimmt die den Empfehlungen zugrunde liegende Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt, sodass die von der Antragstellerin geltend gemachten Befürchtungen von eventuellen Nebenwirkungen dahinter zurücktreten dürften. Vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 ‑ XII ZB 157/16 ‑, juris, Rn. 25, m. w. N. Vor diesem Hintergrund ist es voraussichtlich nicht unangemessen, dass Personen in der Konsequenz ihrer freien Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, – eine Impfpflicht besteht nicht – die hierfür entstehenden Kosten selbst zu tragen haben und diese nicht der Allgemeinheit auferlegt werden. Die gilt umso mehr, als dass sie einen wesentlich höheren Beitrag zum Infektionsgeschehen leisten als vollständig Geimpfte, bei denen beispielsweise die Wahrscheinlichkeit, schwer an COVID-19 zu erkranken, um etwa 90 % geringer ist als bei den nicht geimpften Personen. Vgl. RKI, Wirksamkeit (Stand: 18.10.2021), abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Impfung dem Eigenschutz des Einzelnen diene. Sie gewährleistet vielmehr auch einen Fremdschutz, weil sie das Risiko einer Virusübertragung deutlich vermindert, Vgl. RKI, ebd., und damit – auch im Interesse der nicht immunisierten Bevölkerung – einer Belastung des Gesundheitssystems entgegen wirkt. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2021 ‑ 13 MN 422/21 -, juris, Rn. 32. Nur ein geringer Anteil der hospitalisierten auf Intensivstation betreuten bzw. verstorbenen COVID-19-Fälle ist über den gesamten Verlauf der Pandemie (seit KW 5/2020) als Impfdurchbruch zu bewerten. Vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 07.10.2021, S. 20-22, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-10-07.pdf?__blob=publicationFile. Dass eine Testnachweispflicht die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) tangiert, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt und ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Verbleibende Beschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) erscheinen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis gerechtfertigt. Diese Rechte gelten nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG) zurück. Gleiches gilt schließlich auch für einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), soweit diese vorliegend dadurch betroffen ist, dass nicht immunisierte Studierende wie die Antragstellerin vor Besuch von Hochschulveranstaltungen (etwa Vorlesungen) einen negativen, höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests vorlegen müssen. Zu der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO vorgesehenen Testnachweispflicht für nicht immunisierte Besucher von Diskotheken siehe bereits Beschluss des Senats vom 10. September 2021 ‑ 13 B 1412/21.NE ‑, juris, Rn. 83 ff. Die dortigen Erwägungen sind auf Clubs aufgrund vergleichbarer Umstände übertragbar. Ferner hat der Verordnungsgeber in Art. 1 Ziff. 3 der Änderungsverordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1116) nunmehr festgelegt, dass anstatt eines PCR-Tests ein höchstens sechs Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest ausreichend ist. Eine offensichtlich Unverhältnismäßigkeit drängt sich vor diesem Hintergrund erst recht nicht mehr auf. c. Es dürfte kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG darin liegen, dass immunisierte Personen keinen Antigen- bzw. PCR-Testnachweis vorlegen müssen, § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO. Es liegen aus den obigen Erwägungen rechtfertigende Sachgründe für eine Ungleichbehandlung vor. Sie sind, wie ausgeführt, darin zu sehen, dass immunisierte Personen weniger zum Infektionsgeschehen beitragen. Vgl. OVG Schl.-H., Beschluss vom 15. September 2021 ‑ 3 MR 28/21 ‑, juris, Rn. 40 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2021 ‑ 25 NE 21.2226 ‑, juris, Rn. 60. Der Verordnungsgeber trägt damit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem er zuvor bestehende, noch undifferenziert freiheitseinschränkende Maßnahmen für immunisierte Personen wieder zurücknimmt, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris, Rn. 93, und nicht, wie die Antragstellerin meint, diskriminierende und zu einer indirekten Impflicht führende Maßnahmen gegen Ungeimpfte anordnet. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht darin zu sehen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaTestQuarantäneVO asymptomatische Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) haben. Der diese Ungleichbehandlung gegenüber volljährigen Personen wie der Antragstellerin rechtfertigende Sachgrund ist darin zu sehen, dass die STIKO ihre Empfehlung zur Impfung von 12–17-jährigen Kindern und Jugendlichen gegen Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) erst Mitte August 2021 beschlossen hat. Vgl. RKI, STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung, Epidemiologisches Bulletin 33/2021, 19. August 2021, S. 3 ff., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/33_21.pdf?__blob=publicationFile. Seitdem empfiehlt die STIKO für alle 12-17-Jährigen die COVID-19-Impfung mit zwei Dosen eines mRNA-Impfstoffs (Comirnaty oder Spikevax) im Abstand von 3-6 bzw. 4-6 Wochen. Somit stand Kindern und Jugendlichen im Gegensatz zu Erwachsenen bisher erheblich weniger Zeit zur Verfügung, um sich zum einen mit den Vor- und Nachteilen einer Impfung auseinanderzusetzen und zum anderen ihre mögliche Entscheidung für eine Impfung tatsächlich umzusetzen. II. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Interessen müssen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm fallen schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für die Antragstellerin. Die angegriffene Testnachweispflicht für nicht immunisierte Personen ist neben der Maskenpflicht in bestimmten sozialen Situationen (vgl. § 3 CoronaSchVO) der zentrale Baustein der Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners, die im Falle einer Außervollzugsetzung in ihrer Wirkung ganz wesentlich reduziert würde, mit der Folge der Gefahr zusätzlicher (unentdeckter) Ansteckungen mit dem Virus und der Erkrankungen oder sogar des Todes weiterer Menschen. Angesichts dessen erscheint der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin zwar als gewichtig. Vor dem Hintergrund, dass sie nach einer Testung bzw. einer vollständigen Impfung jedoch weiterhin vollumfänglich am sozialen Leben teilhaben kann, drängen sich schwerwiegende Nachteile in der aktuellen Situation nicht auf. Dass die Antragstellerin sich regelmäßige Tests aus finanziellen Gründen nicht leisten könnte, hat sie selbst nicht geltend gemacht. Dies liegt unter Berücksichtigung des ihr und ihrem Ehemann monatlich zur Verfügung stehenden Haushaltseinkommens, welches aus den vorgelegten Prozesskostenhilfeunterlagen ersichtlich ist, auch nicht nahe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).