Beschluss
1 S 3038/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein isolierter Angriff gegen Begriffsbestimmungen (Stufen) einer Corona-Verordnung ist unzulässig, soweit diese keine eigenen Eingriffe enthalten.
• Test- und Zutrittsregelungen für nicht-immunisierte Personen in der CoronaVO sind für die Basisstufe voraussichtlich rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
• Ein vorläufiger einstweiliger Rechtsschutz nach §47 Abs.6 VwGO kommt vorbeugend nur in Ausnahmefällen in Betracht; bei fehlender Anwendbarkeit höherer Stufen besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Test- und Zutrittsregelungen der CoronaVO abgelehnt • Ein isolierter Angriff gegen Begriffsbestimmungen (Stufen) einer Corona-Verordnung ist unzulässig, soweit diese keine eigenen Eingriffe enthalten. • Test- und Zutrittsregelungen für nicht-immunisierte Personen in der CoronaVO sind für die Basisstufe voraussichtlich rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Ein vorläufiger einstweiliger Rechtsschutz nach §47 Abs.6 VwGO kommt vorbeugend nur in Ausnahmefällen in Betracht; bei fehlender Anwendbarkeit höherer Stufen besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller, nicht gegen SARS‑CoV‑2 geimpft und nicht genesen, beantragte die vorläufige Außervollzugsetzung mehrerer Vorschriften der Corona-Verordnung des Landes Baden‑Württemberg. Er fühlte sich durch Testpflichten und Zutrittsverbote bei privaten Zusammenkünften, Veranstaltungen, Kultur‑ und Freizeiteinrichtungen, Gastronomie, Beherbergung, Handel und körpernahen Dienstleistungen in seinen Grundrechten verletzt und rügte u.a. Unbestimmtheit, Gleichheits‑ und Berufsfreiheitsverletzungen. Die Verordnung unterscheidet zwischen Basis‑, Warn‑ und Alarmstufe und knüpft an diese unterschiedliche Zugangsbeschränkungen und Testpflichten für nicht‑immunisierte Personen. Der Antrag richtete sich teils gegen die Stufenregelung selbst und teils gegen konkrete Zutritts‑ und Testvorschriften i.V.m. §5 Abs.1 S.2 CoronaVO. Das Land trat dem Antrag entgegen; es standen aktuelle epidemiologische Werte und verfassungsrechtliche Erwägungen zivilrechtlicher und infektionsschutzrechtlicher Art gegenüber. • Zulässigkeit: Ein isolierter Angriff auf die Begriffsbestimmung der Stufen (§1 Abs.2) ist unzulässig, weil diese selbst keine unmittelbaren Eingriffe enthält; insoweit fehlt Antragsbefugnis. • Rechtsschutzbedürfnis: Für die an Warn‑ oder Alarmstufe geknüpften Regelungen fehlt derzeit Rechtsschutzbedürfnis, da die dafür erforderlichen Indikatoren (Hospitalisierungsinzidenz, Intensivbettenauslastung) nicht erfüllt sind. • Ermächtigungsgrundlage: Die Test‑ und Zutrittsregelungen für die Basisstufe stützen sich voraussichtlich ausreichend auf §32 Abs.1 i.V.m. §28a IfSG; formelle Ermächtigung und Befristung sind gegeben. • Bestimmtheitsgebot: Die Vorgabe, Zutritt nur für asymptomatische nicht‑immunisierte Personen nach Testnachweis zu gestatten, ist hinreichend bestimmt; die Verordnung bezieht sich auf eine konkrete Symptombestimmung und auf die SchAusnahmV. • Verhältnismäßigkeit: Die Testpflichten verfolgen legitime Ziele (Schutz von Leben/Gesundheit, Sicherung der Krankenhauskapazitäten) und sind geeignet, erforderlich und angemessen; Belastungen durch Testkosten und Aufwand sind zu berücksichtigen, stehen aber nach Abwägung in der Basisstufe nicht außer Verhältnis zum Schutzgut. • Gleichheitsrecht: Die Differenzierung zwischen immunisierten und nicht‑immunisierten Personen ist sachlich gerechtfertigt, stützt sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse zur reduzierten Übertragungs‑ und Erkrankungswahrscheinlichkeit Geimpfter und ist damit voraussichtlich verfassungskonform. • Eilanordnungsvoraussetzungen: Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache wäre überwiegend unbegründet; zudem überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen gegenüber den vom Antragsteller geltend gemachten Nachteilen, sodass eine einstweilige Außervollzugsetzung nicht dringend geboten ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Soweit der Antrag isoliert §1 Abs.2 CoronaVO angriff, fehlte die Antragsbefugnis; für zahlreiche an Warn‑ und Alarmstufe geknüpfte Beschränkungen bestand derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Schwellenwerte nicht erreicht waren. Hinsichtlich der aktuell geltenden Basisstufenregelungen hielt der Senat die Test‑ und Zutrittsverpflichtungen für nicht‑immunisierte Personen voraussichtlich für rechtmäßig, genügend ermächtigt, bestimmt, verhältnismäßig und gleichheitsrechtlich vertretbar. Eine einstweilige Außervollzugsetzung wäre nicht erforderlich und würde die dem Gesundheitsschutz dienenden Interessen wesentlich beeinträchtigen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 30.000 EUR festgesetzt.