Beschluss
2 MN 379/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachtrliche Verschärfung einer Prüfungsordnung, die für bereits immatrikulierte Studierende gilt, kann als unechte Rückwirkung zulässig sein, wenn Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
• Bei der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren sind die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache und eine Folgenabwägung maßgeblich.
• Übergangsregelungen und Wiederholungsmöglichkeiten können ausreichenden Ausgleich schaffen, sodass der Wegfall einer Möglichkeit zur Nichtberücksichtigung von Modulnoten keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Außervollzugsetzung: Änderung der Prüfungsordnung zulässig (unechte Rückwirkung) • Eine nachtrliche Verschärfung einer Prüfungsordnung, die für bereits immatrikulierte Studierende gilt, kann als unechte Rückwirkung zulässig sein, wenn Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. • Bei der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren sind die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache und eine Folgenabwägung maßgeblich. • Übergangsregelungen und Wiederholungsmöglichkeiten können ausreichenden Ausgleich schaffen, sodass der Wegfall einer Möglichkeit zur Nichtberücksichtigung von Modulnoten keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt. Der Antragsteller ist seit dem Wintersemester 2017/2018 im Masterstudiengang Engineering Physics der Universität Oldenburg eingeschrieben. Die Prüfungsordnung (PO) und eine studiengangspezifische Anlage regelten bislang, dass bei der Ermittlung der Gesamtnote auf Antrag Modulnoten bis zu 15 Kreditpunkten unberücksichtigt bleiben konnten. Mit der zwölften Änderung der PO (1.8.2018) wurde in der Anlage 6 bestimmt, dass künftig alle Modulnoten in die Gesamtnote eingehen; Übergangsbestimmungen schlossen nur Studierende im vierten oder höheren Fachsemester aus. Der Antragsteller, zum Inkrafttreten im dritten Fachsemester, erhob Normenkontrolle und beantragte vorläufige Außervollzugsetzung der Neuregelung wegen vermeintlicher unzulässiger Rückwirkung und Vertrauensschutzverletzung. Die Universität beschloss später eine dreizehnte Änderung, die die Regelung zwar erneut aufnimmt, aber ebenfalls nicht zu seinen Gunsten greift. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft; es handelt sich um eine Prüfungsordnung als Rechtsvorschrift im Sinne des §47 VwGO und der Antragsteller ist antragsbefugt, da die Neuregelung seine Abschlussgesamtnote betroffen und ihm eine Rechtsverletzung droht. • Rechtsnatur der Änderung: Die streitige Regelung greift in das andauernde Prüfungsrechtsverhältnis über die Bildung der Gesamtnote ein und stellt somit eine unechte Rückwirkung dar; bereits abgeschlossene Modulprüfungen werden nicht nachträglich bewertet. • Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit: Eine unechte Rückwirkung ist verfassungskonform, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Neuregelung verfolgt Chancengleichheit unter Studierenden und ist dafür geeignet und erforderlich. • Ausgleich durch Übergangs- und Wiederholungsregelungen: Studierende bis zum dritten Fachsemester konnten bereits absolvierte Prüfungen im Wege des Freiversuchs (§15 Abs.5 PO) wiederholen, sodass ihnen eine zumutbare Möglichkeit zur Anpassung an die Neuregelung eingeräumt wurde; Studierende im vierten Semester wurden durch eine Übergangsbestimmung ausgenommen. • Erfolgsaussichten der Hauptsache und Folgenabwägung: Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags erscheinen gering, weshalb eine einstweilige Außervollzugsetzung nicht dringend geboten ist. Bei unklarer Hauptsache ist zudem eine Abwägung der Folgen vorzunehmen; hier überwiegen die gegen eine Außervollzugsetzung sprechenden Belange. • Art.12 GG: Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist von geringer Intensität, da faktisch nur die Nichtberücksichtigung weniger Modulnoten betroffen war; daher bleibt die Regelung verhältnismäßig. • Kostenentscheidung: Die Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen. Das Gericht hält die Anwendung der ergänzenden Regelung zu §23 PO in Anlage 6 auf bereits immatrikulierte Studierende für zulässig; es liegt unechte Rückwirkung vor, die den Vertrauensschutz nicht verletzt und verhältnismäßig ist. Die Neuregelung dient der Chancengleichheit und ist durch Übergangsbestimmungen sowie die Möglichkeit zur Prüfungswiederholung für betroffene Studierende hinreichend ausgeglichen. Da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache gering sind, ist eine vorläufige Außervollzugsetzung nicht angezeigt. Die Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.