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Beschluss

1 S 2698/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Teile einer Landes-Corona-Verordnung sind nur zulässig, soweit der Antragssteller geltend machen kann, durch die angegriffenen materiellen Regelungen in seinen Rechten verletzt zu werden. • Testnachweisobliegenheiten für nicht-immunisierte Personen in einer Landes-Corona-Verordnung sind mit hoher Wahrscheinlichkeit durch § 32 i.V.m. § 28a IfSG gedeckt und für den Infektionsschutz geeignet, erforderlich und angemessen. • Die Differenzierung zwischen immunisierten (geimpften/genesenen) und nicht-immunisierten Personen bei Test- und Zutrittsregelungen verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie auf sachlichen, epidemiologisch begründeten Erwägungen beruht. • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zu versagen, wenn der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die für den Antragsteller eintretenden Nachteile im Vergleich zu den öffentlichen Schutzinteressen nicht überwiegen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit von Testpflichten für Nicht-Immunisierte in Corona-Verordnungen • Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Teile einer Landes-Corona-Verordnung sind nur zulässig, soweit der Antragssteller geltend machen kann, durch die angegriffenen materiellen Regelungen in seinen Rechten verletzt zu werden. • Testnachweisobliegenheiten für nicht-immunisierte Personen in einer Landes-Corona-Verordnung sind mit hoher Wahrscheinlichkeit durch § 32 i.V.m. § 28a IfSG gedeckt und für den Infektionsschutz geeignet, erforderlich und angemessen. • Die Differenzierung zwischen immunisierten (geimpften/genesenen) und nicht-immunisierten Personen bei Test- und Zutrittsregelungen verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie auf sachlichen, epidemiologisch begründeten Erwägungen beruht. • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zu versagen, wenn der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die für den Antragsteller eintretenden Nachteile im Vergleich zu den öffentlichen Schutzinteressen nicht überwiegen. Die Antragstellerin, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft, wandte sich mit einem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen mehrere Bestimmungen der Corona-Verordnung Baden-Württemberg vom 14.08.2021. Sie rügte, die Verordnung entlaste Geimpfte und zahlreiche andere Gruppen von Testpflichten, während Ungeimpfte weiterhin regelmäßig getestet werden müssten; dies benachteilige sie im Gesundheits- und Gleichheitsrecht. Beanstandet wurden insbesondere § 4 (Definitionen Immunisierte), § 5 Abs. 1 Satz 2 (Testpflicht für Nicht-Immunisierte) und § 10 Abs. 4 (Ausnahmen von Testpflichten bei bestimmten Veranstaltungen). Die Landesregierung verteidigte die Verordnung mit Verweis auf den Paradigmenwechsel zugunsten Differenzierung nach Immunstatus und auf die Rechtsgrundlage in § 32 i.V.m. § 28a IfSG. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Antragsbefugnis und die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags sowie die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung. • Zulässigkeit: Ein Normenkontrollantrag gegen materielle Verordnungsbestimmungen wäre grundsätzlich statthaft und die Jahresfrist gewahrt; die Antragstellerin ist aber nicht durchgehend antragsbefugt. Begriffsbestimmungen (§ 4 Abs.1 S.1, Abs.2) sowie die Regelung zu Ausnahmen bei Veranstaltungen (§ 10 Abs.4) betreffen sie nicht in hinreichender Weise. • Rechtsgrundlage und Ermächtigung: § 5 Abs.1 S.2 CoronaVO (Testpflicht für nicht-immunisierte Personen) stützt sich voraussichtlich zulässig auf § 32 Abs.1 i.V.m. § 28a IfSG; rechtliche Bedenken gegen Verkündung oder Befristung sind nicht entscheidungserheblich, da die Verordnung inzwischen gesetzesgemäß verkündet und befristet ist. • Verhältnismäßigkeit: Die Testpflicht ist geeignet, die Verbreitung von SARS‑CoV‑2 zu verringern; es sind keine gleich wirksamen, weniger einschneidenden Mittel aufgezeigt worden; die Belastung der Betroffenen ist angesichts verfügbarer, kostenfreier Tests und zusätzlicher Schutzmaßnahmen zumutbar. • Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG): Die Differenzierung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen ist sachlich gerechtfertigt und stützt sich auf den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand (RKI-Einschätzungen), sodass keine offensichtliche Gleichheitsverletzung vorliegt. • Schutzpflicht (Art. 2 Abs.2 GG): Die Verordnung ist Teil eines umfassenden Schutzpakets; die Regelung, Geimpfte und Genesene in vielen Bereichen zu entlasten, ist angesichts des politischen Einschätzungs- und Wertungsspielraums und der wissenschaftlichen Lage nicht offensichtlich ungeeignet, die Schutzpflicht zu erfüllen. • Einstweilige Anordnungsvoraussetzungen: Da ein Normenkontrollantrag voraussichtlich teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet wäre und die Nachteile der Antragstellerin die öffentlichen Schutzinteressen nicht überwiegen, ist eine einstweilige Regelung nicht dringend geboten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung: Soweit die Antragsbefugnis gegeben ist, sind die angegriffenen materiellen Regelungen der Corona-Verordnung voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar; die Testnachweisobliegenheiten für nicht-immunisierte Personen haben eine ausreichende Rechtsgrundlage (§ 32 i.V.m. § 28a IfSG), sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und verletzen den Gleichheitssatz nicht. Die Verordnung ist Bestandteil eines differenzierten Schutzkonzepts, das den staatlichen Schutzpflichten nach Art. 2 Abs. 2 GG genügt. Damit überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen gegenüber den geltend gemachten Nachteilen der Antragstellerin, sodass eine einstweilige Aufhebung der beanstandeten Vorschriften nicht geboten ist.