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Beschluss

2 B 197/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0901.2B197.21.00
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Leitsätze
1. Dass der Verordnungsgeber den Zugang zu „Veranstaltungen“ (§ 6 VO-CP (juris: CoronaVV SL)) sowie zu „Betrieben und Einrichtungen“ (§ 7 VO-CP (juris: CoronaVV SL – u.a. Kultureinrichtungen, Gastronomie, Sportstätten) von der Vorlage eines negativen „Coronatests“ abhängig macht, stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um die Bevölkerung vor der Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen, die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen und einer Überlastung des Gesundheitssystems vorzubeugen. Die "Testpflicht" verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.(Rn.11) 2. Für die Ungleichbehandlung von "immunisierten" und "nicht-immunisierten" Personen im Rahmen der "Testpflicht" besteht voraussichtlich ein sachlicher Grund i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass der Verordnungsgeber den Zugang zu „Veranstaltungen“ (§ 6 VO-CP (juris: CoronaVV SL)) sowie zu „Betrieben und Einrichtungen“ (§ 7 VO-CP (juris: CoronaVV SL – u.a. Kultureinrichtungen, Gastronomie, Sportstätten) von der Vorlage eines negativen „Coronatests“ abhängig macht, stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um die Bevölkerung vor der Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen, die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen und einer Überlastung des Gesundheitssystems vorzubeugen. Die "Testpflicht" verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.(Rn.11) 2. Für die Ungleichbehandlung von "immunisierten" und "nicht-immunisierten" Personen im Rahmen der "Testpflicht" besteht voraussichtlich ein sachlicher Grund i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.12) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der in § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie in § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Hs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (vom 18.8.2021, ABl. I S. 2044, geänd. durch die VO vom 24.8.2021, im Folgenden: VO-CP) geregelten Pflicht, für den Zugang zu den dort genannten „Veranstaltungen, Betrieben und Einrichtungen“ – dazu zählen unter anderem Theater, körpernahe Dienstleistungen, Gast- und Sportstätten – einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu führen („Testpflicht“). Er macht im Wesentlichen geltend, er lehne die Impfung gegen das Coronavirus wegen der unabsehbaren Risiken und der geringen Wahrscheinlichkeit eines schweren Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung ab, zumal er durch Contergan geschädigt und daher in hohem Maße sensibilisiert sei gegenüber nicht hinreichend erprobten Medikamenten und Behandlungen. Die „Testpflicht“ sei unverhältnismäßig und in Anbetracht des Impffortschritts nicht erforderlich. Ein Coronatest sei kein Bagatelleingriff, bringe er doch die Gefahr eines falsch-positiven Ergebnisses und damit der unberechtigten Quarantäne mit sich. Die „Testpflicht“ führe zu einer faktischen Impfpflicht, da er – der Antragsteller – sonst von weiten Teilen des gesellschaftlichen Lebens ausgeschlossen oder ihm die Teilhabe zumindest erschwert werde. Die Folgen der Impfung seien aber insbesondere bei Vorerkrankungen weitgehend unerforscht. Zudem fehle es für die Impfpflicht an einer gesetzlichen Grundlage („Wesentlichkeitstheorie“). Darüber hinaus sei eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht zu befürchten. Daneben bewirke die „Testpflicht“ eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, da sie nur für Ungeimpfte, nicht aber für Geimpfte gelte. Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung stiegen, je weniger der Einzelne über das Differenzierungsmerkmal verfügen könne oder je stärker ein Merkmal im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG betroffen sei. Unter ein solches Merkmal falle aber die freie Impfentscheidung. Da nunmehr jedem ein Impfangebot gemacht werden könne, könne ferner derjenige, der eigenverantwortlich Impfschutz für sich ablehne, nicht erwarten, dass andere zum Schutze seiner Gesundheit weiterhin Grundrechtseinschränkungen hinnehmen. Es bestehe nur noch eine individuelle eigenverantwortliche Selbstgefährdung, aber keine Gefährdung der Volksgesundheit mehr. Dieser Befund werde dadurch verstärkt, dass die Impfung in erster Linie dem Eigenschutz des Geimpften diene. Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar statthaft als Antrag gemäß § 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 18 AGVwGO auf die vorläufige Außervollzugsetzung der in § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Hs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 7 Satz 2 VO-CP geregelten „Testpflicht“ im Vorgriff auf eine Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren. Der Antragsteller ist zudem antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er kann geltend machen, durch die angegriffenen Regelungen, nach denen er als „nicht-immunisierte Person“ (vgl. § 5b VO-CP) nur mit einem negativem „Coronatest“ an Veranstaltungen (§ 6 Abs. 2 VO-CP) teilnehmen sowie „Betriebe und Einrichtungen“ im Sinne des § 7 VO-CP nutzen darf, in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen zu sein. Dem Antrag kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden. Die beantragte vorläufige Außervollzugsetzung der „Testpflicht“ ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Auch die Geltendmachung einer „dringenden Notwendigkeit“ aus anderen „wichtigen Gründen“ dient nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters eines in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise einer Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, juris Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier eines Normenkontrollantrags, abzustellen.2BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5/14 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5/14 –, juris Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung3OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 – und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 – und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 – vorzunehmen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Außervollzugsetzung der angefochtenen „Testpflicht“. 1. Ob die angegriffene Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2, 28a IfSG findet, kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Eine „notwendige Schutzmaßnahme“ im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag können nach § 28a Abs. 1 Nr. 5-8 und 12-15 IfSG insbesondere die Schließung oder Beschränkung dort im Einzelnen genannter Veranstaltungen und Einrichtungen sein. Um eine solche „Beschränkung“ handelt es sich bei der in den §§ 6, 7 VO-CP geregelten Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests.4Ausführlich zum Vorliegen einer „Beschränkung“ infolge einer „Testpflicht“: OVG Bautzen, Beschluss vom 30.3.2021 – 3 B 83/21 –, juris; dem folgend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.2021 – 2 B 136/21 –, juris Rn. 8Ausführlich zum Vorliegen einer „Beschränkung“ infolge einer „Testpflicht“: OVG Bautzen, Beschluss vom 30.3.2021 – 3 B 83/21 –, juris; dem folgend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.2021 – 2 B 136/21 –, juris Rn. 8 2. Bei der alleine möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmungen der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten derzeit nicht feststellen. a) Ein Verstoß gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) liegt voraussichtlich nicht vor. Dass der Antragsgegner den Zugang zu „Veranstaltungen“ (§ 6 VO-CP) sowie zu „Betrieben und Einrichtungen“ (§ 7 VO-CP) von der Vorlage eines negativen „Coronatests“ abhängig macht, stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um die Bevölkerung vor der Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen, die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen und einer Überlastung des Gesundheitssystems vorzubeugen.5Vgl. ABl. I S. 2057Vgl. ABl. I S. 2057 Der Antragsgegner kommt damit weiterhin seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach. Dem Antragsteller kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, die „Testpflicht“ sei angesichts des gegenwärtigen Infektionsgeschehens, des Impffortschritts und der Tatsache, dass jedem ein Impfangebot gemacht werde könne, nicht mehr „erforderlich“. Mit Blick auf die gegenwärtige Lage der Pandemie, die zwar einerseits durch eine fortschreitende Impfdichte, andererseits aber durch die schnelle Zunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbesondere deutlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet ist, spricht das Robert Koch-Institut (RKI) in seiner aktuellen Risikobewertung6Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 17.8.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html (letzter Zugriff: 30.8.2021)Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 17.8.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html (letzter Zugriff: 30.8.2021) nach wie vor von einer ernst zu nehmenden Situation. Es weist darauf hin, dass nur bei einer niedrigen Zahl neuer Infektionen und einem hohen Anteil vollständig Geimpfter viele Menschen zuverlässig vor schweren Krankheitsverläufen, intensivmedizinischer Behandlungsnotwendigkeit und Tod geschützt werden könnten. Ein weiteres wichtiges Ziel sei die Vermeidung von Langzeitfolgen, die auch nach milden Krankheitsverläufen auftreten könnten. Aufgrund der Dynamik der Verbreitung der sog. „besorgniserregenden Varianten“ von SARS-CoV-2 und wegen des raschen Anstiegs des Anteils von Ansteckungen mit der Delta-Variante aufgrund ihrer leichten Übertragbarkeit müsse mit einem erneuten Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden, wozu auch die Lockerungen der Kontaktbeschränkungen und die Reisetätigkeit beitrügen. Trotz des Schutzes einer vollständigen Impfung auch vor einer Erkrankung durch die Delta-Variante schätzt das RKI die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal Geimpften als hoch, für vollständig Geimpfte als moderat an. Bei dieser Sachlage stellt die angegriffene „Testpflicht“ – wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16.4.2021 ausgeführt hat72 B 95/21, juris Rn. 11 ff.; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 26.5.2021 – 2 B 136/21 –, juris, dort zur Testpflicht im Einzelhandel, und vom 22.4.2021 – 2 B 104/21 –, juris, dort zur Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals2 B 95/21, juris Rn. 11 ff.; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 26.5.2021 – 2 B 136/21 –, juris, dort zur Testpflicht im Einzelhandel, und vom 22.4.2021 – 2 B 104/21 –, juris, dort zur Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals – einen verhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.8Siehe aus jüngerer Zeit auch OVG Münster, Beschluss vom 1.7.2021 – 13 B 845/21.NE –, dort zu Coronatests an Schulen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 – 13 ME 299/21 –, dort zur „Testpflicht“ vor Betreten einer Nordseeinsel; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2021 – 1 S 1984/21 –, jurisSiehe aus jüngerer Zeit auch OVG Münster, Beschluss vom 1.7.2021 – 13 B 845/21.NE –, dort zu Coronatests an Schulen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 – 13 ME 299/21 –, dort zur „Testpflicht“ vor Betreten einer Nordseeinsel; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2021 – 1 S 1984/21 –, juris Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich keineswegs um eine „echte“ Pflicht zur Vornahme eines „Coronatests“ handelt, da es dem Antragsteller freigestellt bleibt, ob er etwa an Kulturveranstaltungen teilnimmt oder die Gastronomie aufsucht, und sich die Notwendigkeit der Vorlage eines Negativtests nicht auf solche Einrichtungen erstreckt, die der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen (etwa Arztbesuche, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VO-CP, oder Lebensmitteleinkäufe). Darüber hinaus dient das angegriffene Testerfordernis – das sich im Übrigen im Wesentlichen auf Angebote für eine größere Zahl wechselnder Personen im besonders infektionsträchtigen „Innenbereich“ bezieht, vgl. etwa § 7 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VO-CP – angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen haben kann, überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Zudem steht die angefochtene Regelung nicht isoliert, sondern stellt einen Baustein für „Lockerungen“ der zuvor deutlich eingriffsintensiveren Grundrechtsbeschränkungen dar und dient in diesem Sinne – als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung – auch dem Ausgleich der betroffenen grundrechtlichen Freiheiten Dritter (etwa Kulturschaffender und Gastwirte). Demgegenüber haben die Interessen des Antragstellers zurückzustehen, zumal die Möglichkeiten einer Testung inzwischen weit verbreitet und gegenwärtig mit keinen bzw. nur geringen Kosten verbunden sind. Dass die angegriffenen Vorschriften, wie der Antragsteller meint, zu einer faktischen Impfpflicht „durch die Hintertür“ führten und daher unverhältnismäßig seien, überzeugt nicht, zumal der Antragsgegner negativ Getestete und immunisierte Personen in ihren Möglichkeiten zur Teilhabe am Wirtschafts- und Sozialleben nach Maßgabe des § 5b VO-CP gerade gleichstellt. Soweit der Antragsteller auf die Möglichkeit eines „falsch-positiven“ Tests verweist, ist zwar festzuhalten, dass die Genauigkeit der zur Anwendung (auch) zugelassenen Schnell- und Selbsttests (vgl. § 5a Abs. 1 Satz 1 VO-CP i.V.m. § 2 Nr. 7 SchAusnahmV9Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 v. 8.5.2021, BAnz AT v. 8.5.2021 VIVerordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 v. 8.5.2021, BAnz AT v. 8.5.2021 VI) insbesondere hinter der einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) zurückbleibt.10Siehe aber auch Paul-Ehrlich-Institut, Mindestkriterien für SARS-CoV-2 Antigentests vom 11.6.2021, wonach ein Antigenschnelltest i.S.v. § 1 Abs. 1 der Coronavirus-TestV eine Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei gesunden Probanden) von mindestens 97 % aufweise, https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/testsysteme.html (letzter Abruf am 30.8.2021)Siehe aber auch Paul-Ehrlich-Institut, Mindestkriterien für SARS-CoV-2 Antigentests vom 11.6.2021, wonach ein Antigenschnelltest i.S.v. § 1 Abs. 1 der Coronavirus-TestV eine Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei gesunden Probanden) von mindestens 97 % aufweise, https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/testsysteme.html (letzter Abruf am 30.8.2021) Im Falle eines (vermeintlich) falsch-positiven Antigen-Schnelltests steht dem Betroffenen aber ein Anspruch auf einen PCR-Test zu, um das Ergebnis zu verifizieren oder falsifizieren.11Bundesministerium für Gesundheit, Fragen und Antworten zu Schnell- und Selbsttests zum Nachweis von SARS-CoV-2, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-schnelltests.html (letzter Zugriff am 30.8.2021)Bundesministerium für Gesundheit, Fragen und Antworten zu Schnell- und Selbsttests zum Nachweis von SARS-CoV-2, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-schnelltests.html (letzter Zugriff am 30.8.2021) Die mit einem falsch-positiven Testergebnis verbundenen Belastungen sind für die getestete Person daher regelmäßig nur von kurzer Dauer und führen deshalb im Weiteren nicht zur Unangemessenheit der Maßnahme.12So auch OVG Münster, Beschluss vom 1.7.2021 – 13 B 845/21.NE –, jurisSo auch OVG Münster, Beschluss vom 1.7.2021 – 13 B 845/21.NE –, juris b) Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Das daraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Unterschiedliche Behandlungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind,13Statt vieler: BVerfG, Urteil vom 19.2.2013 – 1 BvL 1/11 u.a. – BVerfGE 133, 59 (86)Statt vieler: BVerfG, Urteil vom 19.2.2013 – 1 BvL 1/11 u.a. – BVerfGE 133, 59 (86) wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge (wie hier) ein weiter Einschätzungsspielraum zukommt.14OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.2021 – 2 B 136/21 –, juris Rn. 15OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.2021 – 2 B 136/21 –, juris Rn. 15 Dass dieser Spielraum überschritten wurde, indem der Antragsgegner immunisierte (und genesene) Personen für die hier in Rede stehenden „Veranstaltungen, Betriebe und Einrichtungen“ (§§ 6, 7 VO-CP) nicht der „Testpflicht“ unterworfen hat (vgl. CoronaVV SL VO-CP), ist nicht erkennbar. Der Antragsteller macht geltend, die Impfung diene in erster Linie dem Eigenschutz des Geimpften; es zeichne sich ab, dass infizierte Geimpfte möglicherweise kaum weniger infektiös seien als Ungeimpfte, so dass sich die Privilegierung immunisierter Personen sachlich nicht rechtfertigen lasse. Dem kann nach dem Kenntnisstand des Eilrechtsschutzverfahrens nicht gefolgt werden.15Vgl. zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen Getesteten und Ungetesteten bereits: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.4.2021 – 2 B 95/21 –, jurisVgl. zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen Getesteten und Ungetesteten bereits: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.4.2021 – 2 B 95/21 –, juris Das RKI führt hierzu aus, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv werde, sei niedrig, aber nicht Null. In welchem Maße die Impfung darüber hinaus die Übertragung des Virus weiter reduziere, könne derzeit nicht genau quantifiziert werden. In der Summe sei das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert. Es müsse zwar davon ausgegangen werden, dass einige Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung (asymptomatisch) PCR-positiv würden und dabei auch infektiöse Viren ausschieden. Dieses Risiko müsse durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen zusätzlich reduziert werden. Aktuelle Studien belegten indes, dass die Impfung auch bei Vorliegen der derzeit dominierenden Delta-Variante einen Schutz gegen symptomatische und asymptomatische Infektionen biete. Die COVID-19-Impfstoffe besäßen im Durchschnitt eine Wirksamkeit von 80-90% gegenüber asymptomatischer Infektion. Bei Personen, die sich trotz Impfung infizierten, sei die Viruslast und die Ausscheidungsdauer reduziert. Aus „Public-Health-Sicht“ erscheine durch die Impfung das Risiko einer Virusübertragung daher in dem Maße reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielten.16RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen, Gesamtstand: 27.8.2021, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html (letzter Zugriff am 31.8.2021)RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen, Gesamtstand: 27.8.2021, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html (letzter Zugriff am 31.8.2021) Bei dieser Sachlage besteht aber für die Ungleichbehandlung von immunisierten und nicht geimpften Personen im hier zu prüfenden Zusammenhang voraussichtlich ein sachlicher Grund. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass angesichts des Ziels der Maßnahmen, die Ausbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen, ein „sachlicher Grund für die Gleichbehandlung der Gruppe der Geimpften mit der Gruppe der Nichtgeimpften“ bestehe.17Beschluss vom 2.3.2021 – 20 NE 21.369 –, jurisBeschluss vom 2.3.2021 – 20 NE 21.369 –, juris Denn die zitierte Entscheidung betrifft die Frage, ob es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn jeder Besucher einer Einrichtung der Altenpflege der „Testpflicht“ unterworfen wird, und zwar unabhängig davon, ob der Besuchte geimpft ist oder nicht. Dieser Sachverhalt ist indes mit der hier zu entscheidenden Frage eines „erleichterten“ Zugangs für Immunisierte unter anderem zu Einrichtungen der Kultur, der Freizeitgestaltung und des Gastgewerbes nicht vergleichbar. 3. Auch bei „offenen“ Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer Folgenabwägung in Anlehnung an § 32 BVerfGG hätte das Interesse des Antragstellers, von der Notwendigkeit der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests als Voraussetzung für das Aufsuchen von Veranstaltungen (§ 6 VO-CP) sowie von „Betrieben und Einrichtungen“ im Sinne des § 7 VO-CP sofort verschont zu bleiben, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen des Antragstellers die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.18BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, juris Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Fallzahlen nach einem deutlichen Rückgang im zweiten Quartal des Jahres nunmehr in allen Altersgruppen zuletzt wieder rasch angestiegen sind.19Vgl. etwa den täglichen Lagebericht des Krisenstabes am saarländischen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, wonach die die 7-Tages-Inzidenz am 29.8.2021 saarlandweit rund 83 betrugVgl. etwa den täglichen Lagebericht des Krisenstabes am saarländischen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, wonach die die 7-Tages-Inzidenz am 29.8.2021 saarlandweit rund 83 betrug Die Zahl der Todesfälle befindet sich aktuell auf zwar niedrigem Niveau. Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus eventuell intensivmedizinisch behandelt werden müssen, steigt allerdings nach Angaben des RKI derzeit wieder an. Es lassen sich zunehmend weniger Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten auf. In den letzten Wochen ist es zudem zu einem raschen Anstieg des Anteils von Infektionen mit der Delta-Variante gekommen, die inzwischen die dominierende Variante in Deutschland ist. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit dieser Variante und der noch nicht ausreichenden Impfquoten müsse, so das RKI, mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden.20RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 17.8.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html (letzter Zugriff: 31.8.2021)RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 17.8.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html (letzter Zugriff: 31.8.2021) Würde der Senat die angegriffenen Regelungen außer Vollzug setzen, bliebe ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte der Antragsteller zwar vorübergehend die geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die Vorlage eines negativen Tests vermeiden. Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde jedoch in seiner Wirkung reduziert,21Vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 – 1 BvQ 42/20 –, jurisVgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 – 1 BvQ 42/20 –, juris und zwar in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens. Die Möglichkeit, eine solche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe zumindest zeitweise – irreversibel – ungenutzt. Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöhen. Würden hingegen die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht vorläufig teilweise außer Vollzug gesetzt, hätte ein Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre dem Antragsteller für eine gewisse Zeit zu Unrecht die Möglichkeit des Zugangs unter anderem zu Einrichtungen der Kultur, der Freizeit und des Gastgewerbes ohne Test verwehrt. Der dadurch bewirkte Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit würde verfestigt. Das Interesse des Antragstellers hat aber hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen zurückstehen, zumal ein „Coronatest“ niedrigschwellig verfügbar ist. In die Folgenabwägung ist auch einzustellen, dass die Verordnung mit Ablauf des 2.9.2021 außer Kraft tritt. Damit ist sichergestellt, dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.