Beschluss
1 S 1533/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag gegen landesrechtliche Corona-Verordnungen hat voraussichtlich keinen Erfolg, wenn die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des IfSG und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen derzeit erfüllt sind.
• PCR-Tests sind grundsätzlich geeignet, das Vorliegen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion festzustellen; pauschale Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit genügen im Normenkontrollverfahren nicht.
• Eine einstweilige Aussetzung von Verordnungsregelungen nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur dann geboten, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache ausreichend sind oder durch eine Folgenabwägung die Interessen der Antragstellerin die einschlägigen Allgemeininteressen überwiegend überwiegen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Öffnungsbeschränkungen für Fitnessstudios in CoronaVO • Ein Normenkontrollantrag gegen landesrechtliche Corona-Verordnungen hat voraussichtlich keinen Erfolg, wenn die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des IfSG und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen derzeit erfüllt sind. • PCR-Tests sind grundsätzlich geeignet, das Vorliegen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion festzustellen; pauschale Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit genügen im Normenkontrollverfahren nicht. • Eine einstweilige Aussetzung von Verordnungsregelungen nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur dann geboten, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache ausreichend sind oder durch eine Folgenabwägung die Interessen der Antragstellerin die einschlägigen Allgemeininteressen überwiegend überwiegen. Die Antragstellerin betreibt ein ca. 900 qm großes Fitness- und Gesundheitszentrum mit einer 400 qm großen Trainingsfläche und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beschränkungen der Corona-Verordnung, um ihr Studio uneingeschränkt oder hilfsweise stundenweise für bis zu 20 Personen zu öffnen. Sie machte wirtschaftliche Existenzgefährdung, Rückgang der Mitgliederzahlen, geringe staatliche Hilfen und Einhaltung von Hygienemaßnahmen geltend. Weiter behauptete sie, PCR-Tests und die darauf beruhenden Inzidenzen seien unzuverlässig und die Rechtsgrundlagen der Verordnung formell rechtswidrig. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen; das Verwaltungsgericht verwies an den VGH zur Entscheidung über die vorläufige Aussetzung der einschlägigen Verordnungsvorschriften. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft, die Jahresfrist eingehalten und die Antragstellerin antragsbefugt, da Grundrechtsbeeinträchtigungen (Art.12 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG) in Betracht kommen. • Materielle Prüfung: Die angegriffenen Regelungen stützen sich voraussichtlich auf die Ermächtigungsgrundlagen des IfSG (§§32, 28, 28a IfSG) und erfüllen den Parlamentsvorbehalt; eine landesrechtliche Verordnung kann Betriebsbeschränkungen vorsehen. • Eignung und Erforderlichkeit: Zugangsbeschränkungen (Test-/Impf-/Genesenennachweis) und quantitative Begrenzungen (eine Person je zehn qm) sind geeignet, Kontakte zu reduzieren, erforderlich gegenüber weniger einschneidenden Mitteln nicht zu erkennen und stehen im Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers. • Verhältnismäßigkeit: Bei der Abwägung überwiegen die gewichtigen Schutzgüter Leben und Gesundheit sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragstellerin; bestehende Unterstützungsmaßnahmen und die Möglichkeit, den Betrieb eingeschränkt fortzuführen, mildern die Eingriffe. • Glaubhaftmachung der Prüfungsgrundlagen: Pauschale Angriffe gegen die Zuverlässigkeit von PCR-Tests und gegen die Inzidenzberechnung sind nach Würdigung der fachlichen Darstellungen (RKI) nicht ausreichend, um die Verordnung zu Fall zu bringen. • Eilrechtschutzstandard: Nach §47 Abs.6 VwGO setzt die Aussetzung einer Verordnung strenge Voraussetzungen voraus; da der Normenkontrollantrag voraussichtlich unbegründet ist und keine überwiegenden individuellen Nachteile dargetan sind, besteht kein dringender Anordnungsgrund. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die angefochtenen Regelungen der Corona-Verordnung sind vorläufig nicht außer Vollzug zu setzen, weil die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des Infektionsschutzrechts voraussichtlich greifen, die Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind und die geltend gemachten Einwände, insbesondere gegen die Zuverlässigkeit von PCR-Tests und die Inzidenzberechnung, im vorläufigen Rechtsschutz nicht genügen. Die Antragstellerin kann ihren Betrieb unter den verordneten Auflagen eingeschränkt fortführen; erhebliche staatliche Unterstützungsinstrumente stehen zur Verfügung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.