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Beschluss

19 A 4548/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0717.19A4548.18.00
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Leitsätze

War ein Schüler zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens, welches zu einer Schulordnungsmaßnahme geführt hat, 13 Jahre alt und damit noch nicht strafmündig, ist das für die Rechtmäßigkeit der Schulordnungsmaßnahme nicht ausschlaggebend, weil diese nicht an die Strafmündigkeit, sondern vielmehr an die individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit des Schülers anknüpft.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: War ein Schüler zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens, welches zu einer Schulordnungsmaßnahme geführt hat, 13 Jahre alt und damit noch nicht strafmündig, ist das für die Rechtmäßigkeit der Schulordnungsmaßnahme nicht ausschlaggebend, weil diese nicht an die Strafmündigkeit, sondern vielmehr an die individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit des Schülers anknüpft. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Diese Gründe legt er mit seiner fristgerechten Zulassungsbegründung nicht dar. Darlegen im Sinne dieser Vorschriften bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 1 A 2575/15 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt damit weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu I.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; dazu II.) dar. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. 1. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe eine „vorsätzlich begangene Tat“ unterstellt, obwohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn mit Blick auf seine Strafunmündigkeit eingestellt worden sei, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil eine solche Unterstellung den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht zu entnehmen ist. Dieses spricht lediglich von einem „gezielten tätlichen Angriff“, ohne eine strafrechtliche Implikation (S. 9 des Urteils). Davon abgesehen ist nach § 19 StGB schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Die Schuldunfähigkeit des Kindes schließt eine Strafbarkeit mithin sowohl wegen vorsätzlichen als auch wegen fahrlässigen Handelns aus. Weshalb es nahegelegen haben sollte, „die Sache auf eine fahrlässige Begehungsform zu überprüfen“, wie der Kläger meint, erschließt sich nicht. Dessen ungeachtet zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht ansatzweise auf, dass es hier auf (vom Verwaltungsgericht vermeintlich verkannte) „strafrechtliche Grundlagen des Falles“ ankommen sollte. Das Alter des Klägers zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens (13 Jahre) ist nicht ausschlaggebend, da eine Schulordnungsmaßnahme nicht an die Strafmündigkeit, sondern vielmehr an die individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit des Schülers anknüpft. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 ‑ 19 B 679/14 ‑, juris, Rn. 18; zum dortigen Landesrecht vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 7 B 790/19 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 7 CS 12.451 -, NVwZ-RR 2012, 599, juris, Rn. 14. 2. Was der Kläger mit seinem Einwand, der Vorfall, der zu seiner Schulentlassung geführt habe, sei „Teil des Unterrichtsgeschehens am Ende der letzten Unterrichtsstunde des Tages“ gewesen und habe sich daher in einer „rechtlich privilegierten Situation“ ereignet, „die aus der rein schuldrechtlich betrachteten Situation ausgenommen ist“, zum Ausdruck bringen will, bleibt unklar. Das möglicherweise damit angesprochene unfallversicherungsrechtliche Haftungsprivileg bei Schulunfällen nach den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02 -, BGHZ 154, 11, juris, Rn. 9 ff., kann jedenfalls von vornherein keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier im Streit stehenden Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW begründen, weil es ‑ offensichtlich ‑ keine rechtlichen Wirkungen innerhalb des Schulverhältnisses entfaltet. Mit seinen weiteren Ausführungen dazu, wie sich der fragliche Vorfall aus seiner Sicht zugetragen habe, wiederholt der Kläger im Wesentlichen lediglich sein früheres Vorbringen (vgl. dazu etwa die „Zusammenfassung der Vorkommnisse am 28.05.2015“, Anlage zur Klagebegründung vom 19. November 2015). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der eingehenden Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (S. 7 ff. des Urteils) lässt der Zulassungsvortrag vermissen. Die pauschale und nicht näher begründete Beanstandung dieser Würdigung als „oberflächlich und falsch“ stellt die Richtigkeit der Klageabweisung ebenso wenig in Frage wie die inhaltsleere Rüge des Klägers, für ein schuldhaftes Verhalten seinerseits gebe es „bisher keine verwertbaren Tatsachen“. 3. Woraus der Kläger ableitet, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den beteiligten Lehrer sei nicht „wegen fehlenden Tatnachweises eingestellt“ worden, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, sondern vielmehr „wegen geringer Schuld des Lehrers“, erschließt sich nicht. Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakten hat die Staatsanwaltschaft E. as gegen den Lehrer gerichtete Ermittlungsverfahren 70 Js 14426/15 unter dem 14. Januar 2016 „gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts“ eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben (Bescheid des Generalstaatsanwalts in E. vom 2. März 2016, 4 Zs 377/16). 4. Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „jeden Versuch abgewehrt …, durch Rückfragen, die in der Sache an der Klärung orientiert waren, genauere Aussagen des Lehrers zu erreichen“, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und gibt auch für einen zulassungsrechtlich relevanten Verfahrensmangel nichts her. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2018 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Gelegenheit, Fragen an den als Zeugen vernommenen Lehrer zu richten. Nachdem er eine Frage gestellt hatte, hat der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich erklärt, keine weiteren Fragen zu haben (S. 5 f. des Protokolls). Soweit der Kläger zudem rügt, das Verwaltungsgericht habe „wahrheitswidrig im Protokoll der Sitzung vermerkt“, dass es „in die Sach- und Rechtslage eingeführt“ habe, womit er nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Oktober 2018 wohl ein Unterbleiben des Sachberichts meint, wird die aus § 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO folgende Beweiskraft des Protokolls für die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten durch die bloße Behauptung des Gegenteils nicht erschüttert. Davon abgesehen legt der Kläger nicht ansatzweise dar, weshalb ein unterstellter Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen soll. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Zulassungsbegründung gibt solche Schwierigkeiten nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).