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Beschluss

19 A 2548/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0319.19A2548.22A.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2021 - 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 - 19 A 592/21.A -, juris, Rn. 8, vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 7, und vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris, Rn. 7, m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die (Tatsachen-)Fragen, „ob in dem Fall, in welchem in dem Herkunftsland ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von etwa 1 zu 100 vorliegt, keine gefahrenerhöhenden Umstände vorliegen und zusätzlich die medizinische Versorgungslage äußerst mangelhaft ist, davon ausgegangen werden muss, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in in dieses Land allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist,“ und „ab welchem Grad der Gefahrenwahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Gefahr für Leben oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes anzunehmen ist, wenn keine besonderen gefahrenerhöhenden Umstände vorliegen und die medizinische Versorgungslage schlecht ist.“ Den behaupteten Klärungsbedarf legt der Kläger indes nicht dar. Die aufgeworfenen Fragen sind keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich. Der Kläger lässt hinsichtlich beider Fragen außer Acht, dass es nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben der annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des allgemeinen Tötungs- und Verletzungsrisikos stets einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit eines Klägers bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑, NVwZ 2012, 454, juris, Rn. 22 f., und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑ BVerwGE 136, 360, juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 8. März 2018 ‑ 1 B 7.18 ‑, juris, Rn. 3; ferner EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 43. Die vorzunehmende zahlenmäßige Ermittlung der Opfer ist dabei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich nicht im Sinn eines starren quantitativen Schwellenwerts für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre. Bei der wertenden Gesamtbetrachtung sind vielmehr neben der medizinischen Versorgungslage etwa auch die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, a. a. O., Rn. 43 f. Insofern lässt sich in einem Berufungsverfahren nicht in allgemeingültiger Weise und damit für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren relevanter Weise feststellen, dass eine Zivilperson - auch unter den in der ersten Frage genannten Voraussetzungen (Tötungs- und Verletzungsrisiko von etwa 1 zu 100, keine gefahrenerhöhenden Umstände und äußerst mangelhafte medizinische Versorgungslage) - bei ihrer Rückkehr nach Somalia allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, zumal der in der Frage als Voraussetzung genannte Begriff der „äußerst mangelhaft[en]“ medizinischen Versorgungslage unbestimmt ist. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, von einer auf verschiedenen Umständen beruhenden Gesamtwürdigung zur individuellen Betroffenheit des jeweiligen Klägers ab, welche die Tatgerichte stets unter Auswertung der zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnisse und im Rahmen ihrer tatrichterlichen freien Beweiswürdigung vorzunehmen haben. Gleiches gilt für die mit der zweiten Frage dem Grunde nach begehrte Feststellung zum Grad der Gefahrenwahrscheinlichkeit, ab dem eine ernsthafte individuelle Gefahr für Leben oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts anzunehmen ist. Die Feststellung einer bestimmten quantitativen Gefahrendichte ohne Prüfung sämtlicher relevanter Umstände, die die Situation des Herkunftslands der den subsidiären Schutz beantragenden Person kennzeichnen, stünde nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sogar ausdrücklich im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).