Beschluss
19 A 2358/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1207.19A2358.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des gerügten Verfahrensmangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (II.) zuzulassen. I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2022 - 19 A 2216/22.A -, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 27. Juli 2022 ‑ 4 A 1148/19.A ‑, AuAS 2022, 190, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob das Gericht bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen richterlichen Hinweis dahingehend geben muss, dass eine positive Entscheidung bei Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht getroffen wird.“ Diese verwaltungsprozessuale Frage ist am Maßstab der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu verneinen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Fragen im Zusammenhang mit Gehörsanforderungen bei der Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind hinreichend geklärt. Dies betrifft zunächst die Anforderungen an die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im Sinn der zitierten Vorschriften. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Soweit Tatsachen im Streit stehen und Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich dürfen schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht schon im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „durchentschieden“ werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 ‑ 2 BvR 353/21 ‑, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, vom 22. August 2018 ‑ 2 BvR 2647/17 ‑, NVwZ-RR 2018, 873, juris, Rn. 14, vom 4. August 2016 ‑ 1 BvR 380/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 30. April 2007 ‑ 1 BvR 1323/05 ‑, NVwZ-RR 2007, 569, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2022 ‑ 19 E 322/22 ‑, juris, Rn. 5, vom 15. Dezember 2020 ‑ 19 E 85/20 ‑, juris, Rn. 4, und vom 6. November 2020 ‑ 19 E 776/20 ‑, juris, Rn. 5. Ebenso sind die rechtlichen Maßstäbe für eine Gehörsverletzung in Gestalt einer Überraschungsentscheidung geklärt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinn überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑, juris, Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑, juris, Rn. 24, und vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑, NWVBl. 2022, 18, juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N., Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N., und vom 14. Juni 2018 ‑ 3 BN 1.17 ‑, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2022 ‑ 19 A 3092/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 2. Juni 2022 ‑ 19 A 1065/22.A ‑, juris, Rn. 9, vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A -, juris, Rn. 26, vom 9. Februar 2022, a. a. O., Rn. 9, vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A ‑, juris, Rn. 10, vom 14. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑, juris, Rn. 3, vom 1. September 2021 ‑ 19 B 1371/21 ‑, juris, Rn. 2, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 2877/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 14, und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 38 m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist offensichtlich, dass einem Verwaltungsgericht keine Hinweispflicht auf das voraussichtliche Prozessergebnis allein daraus erwächst, dass die Beteiligten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Rücksicht auf das Kleinkindalter des (hier am 00. Mai 2020 im Bundesgebiet von einer nigerianischen Mutter geborenen) Klägers einen Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben. Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf darüber hinausgehenden Klärungsbedarf in grundsätzlicher Hinsicht. II. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil ist keine Überraschungsentscheidung im vorbezeichneten Sinn. Das Verwaltungsgericht hat mit der von ihm in seinem angegriffenen Urteil vorgenommenen Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen dem Prozess keine unvorhersehbare Wende gegeben, mit welcher der Kläger nicht hätte rechnen müssen. Dies folgt bereits aus dem im Nachgang zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19. April 2022 tatsächlich erteilten richterlichen Hinweis vom 1. August 2022, mit dem die Einzelrichterin darauf hingewiesen hat, davon auszugehen, dass der Kläger durch Geburt jedenfalls auch die nigerianische Staatsangehörigkeit besitze, die er von seiner Mutter ableiten könne; es dürften daher Abschiebungshindernisse in Bezug auf Nigeria zu prüfen sein. Bereits aus der eindeutigen Formulierung dieses Hinweises, dass Abschiebungshindernisse „zu prüfen“ seien, konnte ein verständiger Prozessbeteiligter ablesen, dass bei einer nachfolgenden Entscheidung in der Hauptsache eine noch im Prozesskostenhilfeverfahren ‑ gemäß den oben genannten Maßstäben hinreichender Erfolgsaussichten ‑ „offene“ Frage umfassend geklärt und entschieden würde. Andere Anhaltspunkte für eine unzulässige Überraschungsentscheidung zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass das Gericht ‑ außerhalb der oben genannten Gehörsanforderungen ‑ grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen. Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022, a. a. O., Rn. 28, vom 9. Februar 2022, a. a. O., Rn. 11, und vom 21. Juli 2021 ‑ 1 A 1555/20.A ‑, juris, Rn. 11 ff. m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).