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Beschluss

19 A 2593/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0624.19A2593.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 3 Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. 4 Daran fehlt es hier. 5 I. Die Berufung ist zunächst nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, 6 „wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Kläger im Fall ihrer dauerhaften Rückkehr nach Nigeria an Malaria erkranken und in Folge unerreichbarer bzw. nicht zu erreichender Behandlungsmöglichkeiten schwerwiegende gesundheitliche Schäden erleiden werden oder an bzw. in Folge dieser Erkrankung versterben werden.“ 7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. 8 BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 2 BvR 113/20 ‑, Asylmagazin 2020, 229, juris, Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 ‑ 1 BvR 1155/18 ‑, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2021 ‑ 19 A 177/21.A ‑, juris, Rn. 3, vom 24. Februar 2021 - 19 A 1136/20.A -, juris, Rn. 12 f., vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 23 f., vom 26. Oktober 2020 ‑ 19 A 3067/18.A ‑, juris, Rn. 11 f., und vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. jeweils m. w. N. 9 Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht findet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt. Der beschließende Senat habe in seiner Entscheidung vom 24. März 2020 (19 A 4470/19.A, juris) „ausführlichst dargelegt“, warum aus einer möglichen Malariainfektion, insbesondere bei nicht in Nigeria geborenen Kleinkindern, keine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche Extremgefahr resultiere. Greifbare Anhaltspunkte, die dieses Ergebnis ernsthaft in Frage stellen könnten, liefere der gestellte Beweisantrag nicht. 10 Die mit dieser Begründung erfolgte Ablehnung des Beweisantrags ist nicht zu beanstanden. Die Ablehnung eines Beweisantrags als unzulässig (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) findet im Prozessrecht eine Stütze, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt. Ein solcher liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. Eine Behauptung kann dabei nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. 11 BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 ‑ 6 B 54.16 ‑, NVwZ 2017, 1388, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2021, a. a. O., Rn. 17 f., vom 6. Oktober 2020 ‑ 19 A 2721/19 ‑, juris, Rn. 33, und vom 18. Mai 2020 ‑ 19 A 1178/19.A ‑, juris, Rn. 12 ff. m. w. N. 12 Danach durfte das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, der unter Bezugnahme auf einzelne zu seiner Begründung angeführte Teilfragen (siehe Nrn. 1 bis 18 des Beweisantrags, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2020) gestellte Beweisantrag entbehre angesichts des weiterhin aktuellen und im Einzelnen näher begründeten Urteils des Senats vom 24. März 2020 einer tatsächlichen Grundlage. Der Senat hat in dieser Entscheidung mehrere Erkenntnisse, Berichte und andere Quellen verwertet, die eine im Rahmen des Möglichen belastbare Bewertung sowohl der Wahrscheinlichkeit einer Malariaerkrankung mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen bis hin zum Tod als auch der Verfügbarkeit von Medikamenten in Nigeria vornehmen. Nach diesen Quellen sind Behandlungsmöglichkeiten wie auch Malariamedikamente in Nigeria erreichbar. Die mit dem Beweisantrag pauschal geäußerte Befürchtung, der am 00.00.0000 in N. geborene Kläger zu 3. werde schwerwiegende gesundheitliche Schäden erleiden oder gar versterben, reicht in dieser bereits durch intensive Ermittlungen zur Malariagefahr in Nigeria gekennzeichneten Prozesssituation zu einer hinreichenden Substantiierung nicht aus. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2014 - 1 B 25.14 -, juris, Rn. 10 f. 14 II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 15 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 16 OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. 17 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 18 OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. 19 Diesen Anforderungen genügen die durch die Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. 20 Soweit die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen zunächst die Teilfragen Nrn. 1 bis 18 der Begründung des Beweisantrags (siehe Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2020) für „im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung aufzuklären“ halten (S. 5 bis 7 des Zulassungsantrags), sind diese Fragen nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt sind. 21 Eingehend: OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris. 22 Der Zulassungsantrag benennt keine Quellen oder Erkenntnisse, die einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf aufzeigen. 23 Die weiter für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen: 24 25 1. Kann von einer alleinerziehenden Mutter mit drei Kindern erwartet werden, dass sie ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder in Nigeria aus eigener Erwerbstätigkeit sicherstellen kann, wenn sie keine Unterstützung aus ihrer Herkunftsfamilie erhält? 26 27 2. Ist die Klägerin vor der Gefahr der Zwangsbeschneidung geschützt, wenn sie in den Herkunftsfamilien ihrer Eltern praktiziert wird, und sie sich von diesen Familien örtlich entfernt, etwa durch einen Umzug in ein urbanes Zentrum im Süden Nigerias? 28 29 3. Ist dabei ein solcher Umzug z. B. nach Lagos der Klägerin zuzumuten oder besteht dort die Gefahr der Verelendung bzw. der Verletzung ihrer Rechte auf Erreichbarkeit der Grundbedürfnisse (Unterkunft, Essen, Hygiene)? 30 31 4. Entspricht es dem Wohl des Kindes (der Klägerin), wenn es mit seiner Familie in ein urbanes Zentrum zieht, um der Zwangsbeschneidung zu entgehen? 32 33 5. Droht ehemaligen Zwangsprostituierten aus Nigeria im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria die Gefahr von Menschenhändlern im Rahmen der „Eintreibung der Schulden“ körperlich misshandelt zu werden? 34 35 6. Gibt es für eine Familie bestehend aus der Mutter mit fünf Kindern im Alter von eins bis zehn Jahren die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort als dem Wohnort der Herkunftsfamilie niederzulassen? 36 37 7. Ist es einer Person möglich, für fünf Kinder im Alter von eins bis zehn Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit dauerhaft den Lebensunterhalt für alle sechs Personen sicherzustellen, so dass die Grundbedürfnisse gedeckt werden, wozu auch die Schulbildung der Kinder gehört? 38 39 8. Ändert sich die Beantwortung dieser Frage, wenn ein nicht verheirateter Partner, der nicht die nigerianische Staatsangehörigkeit hat, mit nach Nigeria zieht und im erwerbsfähigen Alter ist? 40 führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. 41 Soweit die Fragen 1., 3., 4. und 8. überhaupt einer generellen Klärung zugänglich und entscheidungserheblich sind, sind sie nicht mehr klärungsbedürftig, denn sie sind in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, ohne dass weiterer oder erneuter Klärungsbedarf aufzeigt wäre. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021, a. a. O., Rn. 43 ff., 61 ff., 188 ff. 43 Außerdem ist es nach allgemeinen, die verfassungsrechtlichen Grenzen einhaltenden, 44 vgl. statt vieler BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff., und vom 6. Juni 2018 ‑ 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 15 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., 45 Maßstäben Sache des Rechtsmittelführers, sich mit den Feststellungen, Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und diesen nicht lediglich eine eigene Tatsachenbehauptung gänzlich unverbunden gegenüberzustellen, ohne sich substantiiert mit den Ausführungen und Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts zu beschäftigen. Von daher genügen die von den Klägern für in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen nicht den Darlegungsanforderungen an eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge. Diese erfordert eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sowie mit den herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln. Hingegen genügt es nicht, wenn die Kläger – wie hier – lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezweifeln oder ohne nähere Konkretisierung pauschal behaupten, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar. 46 OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020, a. a. O., Rn. 7, und vom 12. März 2020, a. a. O., Rn. 27, jeweils m. w. N. 47 Die Fragen 1., 6. und 7. gehen danach an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils vorbei, denn dass die Klägerin zu 1. als alleinerziehende Mutter allein ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder bestreiten müsste, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt. Es hat vielmehr festgestellt, der mit der Klägerin zu 1. traditionell verheiratete Partner und Kindsvater werde zur Sicherung einer hinreichenden Existenzgrundlage beitragen können (S. 6 des Urteils). Die Klärungsbedürftigkeit der Frage 8. ist mangels Auseinandersetzung mit der darauf bezogenen konkreten Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach der Kindsvater ohne Visum in Nigeria einreisen, dort eine Arbeit aufnehmen und den Lebensunterhalt der Kläger bestreiten könne (S. 6 des Urteils), nicht dargelegt. 48 Die Klärungsbedürftigkeit der Fragen 2. und 5. ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag unterlässt insoweit eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Kläger durch eine Wohnsitznahme in Millionenstädten wie Lagos oder Benin-City auch mit Blick auf das fehlende Meldewesen in Nigeria sowohl einem etwaigen Druck der Großfamilie auf eine Beschneidung der Kinder als auch einer Verfolgung im Zusammenhang mit der früheren Zwangsprostitution der Klägerin zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausweichen könnten (S. 6 des Urteils). Im Übrigen sind auch diese Fragen einer generellen Klärung nicht zugänglich, da ihre Beantwortung maßgeblich von weiteren Einzelfallumständen abhängt. 49 Letztlich wenden sich die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nur gegen eine ihr Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 51 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).