Leitsatz: 1. Ein Tatsachengericht darf unter dem Gesichtspunkt der Unglaubhaftigkeit des Vortrags eines Klägers im Asylprozess Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit insgesamt ziehen. 2. Das Verwaltungsgericht darf widersprüchlichen Angaben des Schutzsuchenden zu einer Verfolgungsbehauptung je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein solches Gewicht beimessen, dass es ihn deshalb auch als Person als unglaubwürdig einstuft. Dies führt zwangsläufig auf die Unglaubhaftigkeit auch der anderen Verfolgungsbehauptungen, und zwar unabhängig davon, ob diese untereinander in einem Zusammenhang stehen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und tatsächlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Diese Anforderungen erfüllen die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, ob aus der Tatsache, dass das entscheidende Gericht einen Aspekt der Verfolgungsgeschichte des Betroffenen für unglaubhaft hält, die Unglaubwürdigkeit des Klägers insgesamt geschlossen werden darf, selbst wenn der für unglaubwürdig gehaltene Aspekt nichts mit den weiteren vom Kläger geltend gemachten Asylgründen zu tun hat, ob Unterstützern und einfachen Mitgliedern der IPOB bei einer Rückkehr nach Nigeria eine asylerhebliche Verfolgung droht, auch wenn sie keine herausragende Position in der IPOB-Bewegung innehaben, ob eine Person, die in den sozialen Medien als Unterstützer der IPOB aufgetreten ist, bei einer Rückkehr nach Nigeria asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt ist. Soweit der Kläger mit der ersten Frage geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Bewertung der Unglaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Homosexualität nicht auf die Unglaubwürdigkeit seiner Person und den inhaltlich völlig anders gelagerten Aspekt des Fluchtgrunds seiner politischen Überzeugung übertragen dürfen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage ist nicht ersichtlich. Sie ist durch die Rechtsprechung in bejahender Weise geklärt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden und etwaiger Zeugen gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Schutzsuchende und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl 2002, 53, juris, Rn. 3, und vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 -, Buchholz 310 § 86 Ab. 1 VwGO Nr. 304, juris, Rn. 4. Ein Tatsachengericht darf dabei unter dem Gesichtspunkt der Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit insgesamt ziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1989 - 9 C 6.88 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 120, juris, Rn. 15, und vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 25 A 361/98.A -, AuAS 1999, 66, juris, Rn. 33. Daraus folgt ohne weiteres, dass das Verwaltungsgericht widersprüchlichen Angaben des Schutzsuchenden zu einer Verfolgungsbehauptung je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein solches Gewicht beimessen darf, dass es ihn deshalb auch als Person als unglaubwürdig einstuft. Dies führt zwangsläufig auf die Unglaubhaftigkeit auch der anderen Verfolgungsbehauptungen, und zwar unabhängig davon, ob diese untereinander in einem Zusammenhang stehen. Ist aber eine Rechtsfrage bereits ober- oder höchstrichterlich geklärt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit den Vortrag, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2020 - 19 A 2958/20.A -, juris, Rn. 14, vom 2. Juni 2020 - 19 A 2171/19.A -, juris, Rn. 22, und vom 6. Dezember 2019 - 19 A 4054/18.A -, juris, Rn. 21; Seibert, a. a. O., § 124a Rn. 212 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1992 - 5 B 183.91 -, juris, Rn. 3. Daran fehlt es hier. Auch die weiteren als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen führen nicht auf die Zulassung der Berufung. Es genügt für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Grundsatzfrage nicht, lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts zu bezweifeln oder ohne nähere Konkretisierung pauschal zu behaupten, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – der Zulassungsantrag mehrere eigene Quellen und Erkenntnisse benennt. Es ist vielmehr nach allgemeinen, die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrenden, vgl. statt vieler BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff., und vom 6. Juni 2018 ‑ 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 15 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., Maßstäben Sache des Rechtsmittelführers, sich mit den Feststellungen, Erkenntnissen und Wertungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und diesen nicht lediglich eine eigene Tatsachenbehauptung gänzlich unverbunden gegenüberzustellen, ohne sich substantiiert mit den Ausführungen und Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts zu beschäftigen. Dies gelingt dem Kläger nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung mehrerer einschlägiger und aktueller Erkenntnisquellen festgestellt, dass nicht sämtlichen – auch nicht solchen in den sozialen Medien aktiven – Unterstützern oder einfachen Mitgliedern der IPOB-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr drohe, sondern allenfalls deren Führungsschicht (S. 11 ff. des Urteils). Zu dieser zähle der Kläger nicht. Anhaltspunkte, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht die diesbezüglichen Feststellungen, Erkenntnisse und Wertungen des Verwaltungsgerichts, sondern die ohne inhaltliche Konturierung und Kontextualisierung der zitierten Angaben vorgenommenen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, bestehen nicht. Insbesondere widerlegt der Verweis auf gewaltsame Vorfälle bei Demonstrationen nicht die generalisierenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).