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Beschluss

19 A 907/22.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0817.19A907.22A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 5 Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. 6 Daran fehlt es hier sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO als auch hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. 7 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen des behaupteten Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 8 Nach diesen Vorschriften ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Dass die Voraussetzungen eines solchen Verfahrensmangels hinsichtlich der im Sitzungsprotokoll als öffentlich bezeichneten mündlichen Verhandlung vom 8. März 2022 vorliegen, legt der Zulassungsantrag nicht hinreichend substantiiert dar. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, sie habe einer Zustellung des Urteils anstelle einer Verkündung nicht zugestimmt. Die bloße Zustellung des Urteils ohne spätere Veröffentlichung auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts sei mit Art. 47 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Konvention zum Schutze von Menschenrechten und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) unvereinbar, die eine öffentliche Verkündung von Urteilen vorschrieben. 9 § 138 Nr. 5 VwGO beschränkt die Fiktion, dass das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend angesehen wird, auf den Fall, dass das Urteil „auf eine mündliche Verhandlung“ ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Die unterbliebene Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung wird hingegen nicht erfasst. Diese im Wortlaut des § 138 Nr. 5 VwGO angelegte Einschränkung der Rügebefugnis rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass sich eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei der Urteilsverkündung nicht auf die Entscheidungsfindung auswirken kann. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 ‑ 4 B 45.15 ‑, juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2019 ‑ 13 A 4475/18.A ‑, juris, Rn. 18 ff. 11 Aus Art. 47 Satz 2 GR-Charta bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK folgt nichts anderes. Vielmehr genügt die Zustellung des Urteils nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 VwGO den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 ‑ 9 B 13.14 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. 13 Unabhängig davon hat die Klägerin ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2022 dem Beschluss des Gerichts, die Entscheidung den Beteiligten zuzustellen, nicht widersprochen. Dies führt jedenfalls zu einem Verlust der Rügebefugnis im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK, falls dieser überhaupt einschlägig sein sollte 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014, a. a. O., Rn. 3. 15 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. 16 Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 17 BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. 18 Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, 19 ob das Prozessgrundrecht des fairen öffentlichen Verfahrens nach Art. 47 Satz 2 GR-Charta in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 EUV entsprechend dem EGMR-Urteil Biryukov ./. Russland Nr. 14810/02 vom 17. Januar 2008 und der Konventionserläuterung unter Berücksichtigung der Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und Art. 52 Abs. 7 GR-Charta auch die Pflicht der Richter*in umfasst, ihr Urteil öffentlich zu verkünden? 20 Falls ja, wird dieser Pflicht genügt, wenn ein Urteil den Beteiligten nur zugestellt wird und eine Verpflichtung des Gerichts, die Entscheidung im Internet zu veröffentlichen, fehlt? 21 Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie sind bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (siehe oben), ohne dass der Zulassungsantrag erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf aufzeigen würde. Im Übrigen zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, inwieweit sich diese Fragen in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).