Beschluss
19 A 3591/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0806.19A3591.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. In vollem Umfang berücksichtigungsfähig für das Verfahren auf Zulassung der Berufung sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG allein die Gründe, die bis zum Ablauf der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen sind. In diesem Sinn fristgerecht eingegangen ist allein der Zulassungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. Dezember 2020, beim Verwaltungsgericht eingegangen am gleichen Tag. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist hingegen der Schriftsatz vom 18. Januar 2021, mit dem die Prozessbevollmächtigte des Klägers u. a. erstmals auf die Verfolgung von Homosexuellen in Nigeria hinweist. Solche nach Ablauf der einmonatigen Antragsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgelegten weiteren Antragsbegründungen darf das Rechtsmittelgericht nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihnen eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 19 A 1178/20.A -, juris, Rn. 4, und vom 13. Januar 2020 ‑ 19 A 3023/19 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N. (zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zu berücksichtigen sind daher nur die in dem Schriftsatz vom 18. Januar 2021 vorgebrachten Ausführungen zur Freiheitsbewegung für Biafra, da diese die fristgerecht eingegangene Antragsbegründung lediglich vertiefen. Dies zugrunde gelegt sind die oben genannten Darlegungsanforderungen hinsichtlich des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht erfüllt. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die – zum Teil nur sinngemäßen – Fragen, „ob abhängig von der derzeitigen Situation in Nigeria und der Tatsache, dass entgegen der ursprünglich in Nigeria gewollten Übung der Parität zwischen Christen und Moslems, eine Übermacht durch die moslemisch geführten Teile des Landes eingetreten ist (und) damit eine Gefährdung des christlichen Teils der Bevölkerung eintritt, die hier zu einer konkreten Gefährdung des Klägers führt“, und wie zu bewerten ist, „dass der Kläger sich als Angehöriger des Staats Biafra zählt und für die Unabhängigkeit von Biafra eintritt.“ Die zweite geltend gemachte Frage ist ihrer Formulierung nach nur auf den Einzelfall des Klägers bezogen, also keine Grundsatzfrage. Außerdem verfehlt diese im Zusammenhang mit der Freiheitsbewegung für Biafra aufgeworfene Frage die entscheidungstragenden Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss aber gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 19 A 3526/20.A -, demnächst in juris, und vom 1. Februar 2010 - 8 A 84/10.A -, juris, Rn. 4; Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der durch die Grundsatzrüge zur Überprüfung gestellten Feststellung, wie sich das Eintreten des Klägers für die Biafra-Bewegung auswirkt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr bereits festgestellt, dass es dem Kläger weder seine nigerianische Staatsangehörigkeit noch seine Zugehörigkeit zu den Ibo noch eine Verfolgung wegen der Tätigkeit für die IPOB (Indigenous People of Biafra) glaubt (S. 11 ff. des Urteils). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander. Dass der Kläger sich überhaupt für die Biafra-Bewegung engagiert hätte, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt. Der Kläger legt auch nicht dar, inwieweit die mit der ersten Frage geltend gemachten Gefährdungen aufgrund von religiösen Spannungen in Nigeria in einem etwaigen Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 - 19 A 1112/19 -, juris, Rn. 6, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 f. m. w. N. Daran fehlt es hier. Gegen die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne vor etwaigen Gefährdungen, Bedrohungen und Verfolgungen internen Schutz gemäß § 3e AsylG erlangen (S. 18 ff. des Urteils), hat dieser keine in Sache durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Insoweit erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in der durch keine eigenen Erkenntnisquellen oder auch nur substantiierte Tatsachenbehauptungen gestützten Vermutung, die Frage der Unabhängigkeit Biafras habe landesweite Bedeutung, so dass interner Schutz in Nigeria nicht zu erlangen sei. Angesichts der gänzlich unterbliebenen Auseinandersetzung mit der unter Bezugnahme auf mehrere einschlägige Erkenntnisquellen begründeten Feststellung des Verwaltungsgerichts, warum es nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass der Kläger überhaupt von Dritten in Nigeria aufgespürt werden könnte (S. 19 des Urteils), ist dieser Einwand als substanzlos zu werten. Unabhängig davon stellt der Zulassungsantrag auch insoweit nicht in Frage, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger sein Eintreten für die Biafra-Bewegung bereits nicht geglaubt hat. Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem im Übrigen unsubstantiierten Vorbringen nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).