OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 1875/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0805.19K1875.25.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Ein seelisch behindertes oder von einer solchen Behinderung bedrohtes Kind muss sich in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 SGB VIII nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht, d. h. präsent ist, beziehungweise eine Verpflichtung des Schulsystems rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist.

2. Eine Selbstbeschaffung ist nicht zulässig, wenn das Jugendamt wegen mangelnder Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder sonst wegen dem Leistungsberechtigten anzulastenden Verhaltens nicht die Gelegenheit hatte, im Hilfeplanungsverfahren die Geeignetheit der Hilfe im Zusammenwirken aller Beteiligter zu klären. Die Mitwirkungspflicht des Leistungsadressaten bzw. Leistungsberechtigten ist somit ein wesentliches Element der Leistungsgewährung.

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2024 verpflichtet, der Klägerin die Übernahme der durch eine Beschulung der Klägerin an der Privatschule G. in I. für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2024/2025 angefallenen Kosten zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein seelisch behindertes oder von einer solchen Behinderung bedrohtes Kind muss sich in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 SGB VIII nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht, d. h. präsent ist, beziehungweise eine Verpflichtung des Schulsystems rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. 2. Eine Selbstbeschaffung ist nicht zulässig, wenn das Jugendamt wegen mangelnder Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder sonst wegen dem Leistungsberechtigten anzulastenden Verhaltens nicht die Gelegenheit hatte, im Hilfeplanungsverfahren die Geeignetheit der Hilfe im Zusammenwirken aller Beteiligter zu klären. Die Mitwirkungspflicht des Leistungsadressaten bzw. Leistungsberechtigten ist somit ein wesentliches Element der Leistungsgewährung. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2024 verpflichtet, der Klägerin die Übernahme der durch eine Beschulung der Klägerin an der Privatschule G. in I. für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2024/2025 angefallenen Kosten zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. März 0000 geborene Klägerin beantragte, zunächst nur vertreten durch ihre Mutter, am 25. Juni 2024 bei der Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung auf einer Privatschule. Mit dem Antrag legte die Klägerin eine psychologische Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Dipl.-Päd. S. vom 6. Dezember 2023 vor und teilte gleichzeitig mit, ihr liege eine E-Mail vor, aus der sich der Fortbestand der Problematik ergebe. Ausweislich der Stellungnahme leidet die Klägerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit latenter Suizidalität (ICD-10: F32.1) und einer Panikstörung (ICD-10: F41.0). Bereits in den ersten Stunden nach erfolgter Anamneseerhebung und Bearbeitung erster Themen sei deutlich geworden, dass die massive psychische Belastung der Klägerin vom Schulbesuch moduliert werde. Eine signifikante Entlastung könne durch Heimarbeit hergestellt werden. Es werde der Familie dringend angeraten, nach einer Möglichkeit zu suchen, nicht mehr am Regelschulbetrieb teilzunehmen. Aus psychotherapeutischer Sicht sei eine Beschulung in einer sehr kleinen Klasse, eine Onlinebeschulung oder eine reine Heimbeschulung in Kooperation mit der bisherigen Heimatschule denkbar. Eine solche Maßnahme werde als zwingend notwendig erachtet, um die Gefahr einer psychischen Dekompensation abzuwenden und in Kombination mit der begonnenen Psychotherapie eine Genesung zu erwirken. Ausweislich einer ebenfalls mit der Antragstellung vorgelegten Leistungsdiagnostik von Frau S. vom 12. Februar 2024 lag das Gesamtergebnis der Klägerin mit einem Wert von 108, Anmerkung des Gerichts: bei der Angabe des Index-Wertes mit 94 in der textlichen Testauswertung dürfte es sich mit Blick auf die anderslautende Angabe in der darüberstehenden Tabelle um eine Fehlangabe handeln, im Bereich der normalen Intelligenz. Es seien jedoch angesichts des heterogenen Bildes diverse Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich auch in der Testbeobachtung niedergeschlagen hätten. Der deutlich niedrigere Wert in der Verarbeitungsgeschwindigkeit weise klassischerweise auf den Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik hin. Dieser verfälsche das Gesamtergebnis nach unten und habe negativen Einfluss auf andere Testbereiche. Das Sprachverständnis befinde sich im Gegensatz zum Rest der Ergebnisse im Bereich der Hochbegabung. Der Familie werde dringend angeraten, das Schulsystem zu wechseln, um es der Klägerin zu ermöglichen, ihr Potential auszuschöpfen. Ferner waren dem Antrag diverse Zeugnisse der Gesamtschule C. für die Klägerin beigefügt. Danach hatte die Klägerin in den 2. Schulhalbjahren der Schuljahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 (5. bis 7. Klasse) jeweils nur keine bis wenige Fehlstunden, im 2. Schulhalbjahr 2022/23 (9. Klasse) hingegen 165 Fehlstunden und im 1. Schulhalbjahr 2023/2024 (10. Klasse) 401 Fehlstunden. Mit E-Mail vom 18. Juli 2024 teilte die Beklagte der Mutter der Klägerin mit, dass für den Antrag auf Eingliederungshilfe die Zustimmung des nach ihren Unterlagen ebenfalls sorgeberechtigten Vaters der Klägerin erforderlich sei. Darüber hinaus wies sie auf den Vorrang des öffentlichen Schulsystems bei der Beantragung von Hilfen zur Teilhabe an Bildung nach § 10 Abs. 1 SGB VIII hin. Am 23. Juli 2024 leitete die Mutter der Klägerin der Beklagten eine E-Mail-Korrespondenz mit Frau S. weiter. Darin bestätigt Frau S. in einer E-Mail an die Mutter der Klägerin vom 19. Juni 2024, dass die Problematik bei der Klägerin weiterhin dieselbe sei und dass sie weiterhin unbedingt zum Besuch der Privatschule rate. Der Inhalt der Stellungnahme habe weiterhin Bestand. Die übersandte E-Mail-Korrespondenz enthielt zudem eine E-Mail der Mutter der Klägerin an Frau S. ebenfalls vom 19. Juni 2024, in der es unter anderem heißt: „U. war jetzt einige Male in der Privatschule zur Hospitation und es hat ihr supergut gefallen. Zu Hause war sie danach jedes Mal regelrecht aufgekratzt und hat nur so gesprudelt was alles gemacht wurde (sic!). Sie möchte diese Schule dann nach den Ferien unbedingt besuchen (…) Wir werden U. auf jeden Fall dort anmelden - aber eine Kostenübernahme durchd as (sic!) Amt wäre schon prima.“ Daraufhin bat die Beklagte mit E-Mail vom 23. Juli 2024 um Mitteilung, bei welcher Privatschule die Klägerin hospitiert habe. Zudem wies sie darauf hin, dass die Kosten einer sog. selbstbeschafften Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII erstattet werden könnten. Ebenfalls mit E-Mail vom 23. Juli 2024 erteilte der Vater der Klägerin seine Zustimmung zu dem Antrag auf Eingliederungshilfe vom 25. Juni 2024. Mit E-Mail vom 7. August 2024 teilte die Mutter der Klägerin der Beklagten mit, dass die Klägerin gerne die Privatschule B. habe besuchen wollen. Dies sei nun aber nicht möglich, da die Schule insolvent sei. An einer anderen Privatschule habe sich die Klägerin nicht wohlgefühlt. An der E.-Schule bestünden im Online-Bereich keine Kapazitäten für das kommende Schuljahr. Daher bliebe nur die G. Schule in I. im relativen Nahbereich. Sie bat zudem um Auskunft, ob die Beklagte noch andere in Betracht kommende Schulen kenne. Daraufhin verwies die Beklagte mit E-Mail vom 8. August 2024 erneut auf den Vorrang des öffentlichen Schulsystems. Die Frage, ob ihr weitere Privatschulen im F.er Umland bekannt seien, verneinte sie. Ferner teilte sie mit, dass sie eine Stellungnahme der Bezirksregierung K. als insoweit zuständige Schulaufsichtsbehörde angefordert habe. Aufgrund der Sommerferien sei noch keine Rückmeldung erfolgt. Aus demselben Grund sei auch noch kein Austausch mit der derzeit von der Klägerin besuchten Gesamtschule C. möglich gewesen. Da die Klägerin nach dem Kenntnisstand der Beklagten bis zuletzt die Gesamtschule C. besucht habe, sei ihr ein Zuwarten mit einem Schulwechsel an eine Privatschule bis zu einer Entscheidung der Beklagten zumutbar. Am 28. August 2024 ging bei der Beklagten die angeforderte Stellungnahme der Bezirksregierung K. vom selben Tag ein. Danach sei nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass die vorrangigen Fördermöglichkeiten des öffentlichen Schulsystems (Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, Wechsel an eine geeignete Förderschule, Integrationshilfe u.a.) noch nicht erschöpft seien. Dem Antrag auf Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule könne daher aus schulfachlicher Sicht nicht stattgegeben werden. In der beigefügten Stellungnahme der Gesamtschule C. wird unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin im vergangenen Schuljahr 754 Fehlstunden gehabt habe. Sie wiederhole nunmehr die 10. Klasse. Die Klägerin habe Panikattacken. Zudem weise sie selbstverletzende Symptome auf (z.B. Selbstverletzungen mit Rasierklingen bis zum Bluten an den Unterarmen). Im abgelaufenen Schuljahr habe sie suizidale Gedanken geäußert und ihrem Klassenlehrer Tabletten übergeben, um sich nicht selbst zu verletzen. Es sei die Absprache getroffen worden, dass die Klägerin den Unterricht ohne Begründung verlassen könne, wenn die Gesamtsituation sie überfordere. Nachdem die Auszeiten häufiger geworden seien und der Stress für die Klägerin zugenommen habe, sei vereinbart worden, dass sie nach Hause gehe, falls die Situation zu belastend sei. Mit Schreiben vom 10. September 2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, ihren Antrag auf Eingliederungshilfe abzulehnen. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den Vorrang des öffentlichen Schulsystems gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII. Sie gab der Klägerin Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Mit E-Mails an die Beklagte vom 13. und 19. September 2024 machte die Mutter der Klägerin geltend, dass die Schule der Klägerin keinen Grund für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (sog. AO-SF-Verfahren) sehe. Die Klägerin sei seit gut zwei Jahren psychisch krank. Sie leide an Depressionen, Angststörungen und Panikattacken. Dies mache es ihr oft nicht möglich, die Schule zu besuchen. Im vergangenen Schuljahr habe sie über 400 Fehlstunden im Halbjahr gehabt. In den Zeiten, in denen sie in der Schule gewesen sei, habe sie fast täglich Panikattacken gehabt und habe die Klasse verlassen müssen. Einzig ihr Wille, einen Abschluss zu erzielen und die Hoffnung auf Besserung hätten sie es weiter versuchen lassen. Die Klägerin habe zwischenzeitlich an der Privatschule G. in I. hospitiert. Dort habe sie mitarbeiten können und sei regelrecht aufgeblüht. Sie habe zwar nicht den ganzen Schultag durchhalten können, habe jedoch keine Panikattacken gehabt und sich wohl gefühlt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese und trug gegenüber der Beklagten vor, dass eine möglichst umgehende Beschulung der Klägerin an der Privatschule G. alternativlos sei. Die durchgeführte Hospitation habe gezeigt, dass eine Beschulung der Klägerin dort erfolgsversprechend sei. Ein Verweis auf ein AO-SF-Verfahren sei hingegen kein erfolgsversprechender und effektiver Ansatz. Mit dem Schreiben legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine ergänzende Stellungnahme von Frau S. vom 15. Oktober 2024 vor. In dieser wird ausgeführt, dass sich die Symptome bei der Klägerin seit der letzten Stellungnahme verstärkt hätten. Sie müsse nun aufgrund der enormen Belastung eine Klasse wiederholen. Dies führe wiederum zu einer weiteren Verschlechterung der Gesamtsituation. Derzeit sei die Klägerin krank geschrieben und es könne kein Schulbesuch stattfinden. In der Zeit der Hospitation auf der Privatschule mit einer Gruppenstärke von 13 Mitschülern und der Option, tageweise von Zuhause aus am Unterricht teilnehmen bzw. autodidaktisch arbeiten zu können, sei die Entlastung hingegen derart deutlich zu spüren gewesen, dass die Klägerin bereits nach wenigen Tagen entspannter gewirkt habe. Sie habe sich besser überwinden können, zur Schule zu gehen und habe weniger Panik verspürt. Sie halte es für zwingend notwendig, der Klägerin noch diese Woche den Besuch der Privatschule zu erlauben, um vor allem die depressive Symptomatik zu reduzieren und eine psychische Dekompensation mit Suizidgefahr zu verhindern. Ende Oktober 2024 teilte die Bezirksregierung K. der Beklagten mit, dass die Klägerin nach zehn Schulbesuchsjahren den sog. Ersten Schulabschluss (ESA) erreicht habe. Die Wiederholung der 10. Klasse sei damit eine freiwillige Entscheidung, in der Regel, um den nächsthöheren Schulabschluss zu erreichen. Die Klägerin könne sich an jede andere Gesamtschule wenden und anfragen, ob sie dort aufgenommen werden könne. Im Übrigen seien die Berufskollegs mit Blick auf die Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahr die richtigen Ansprechpartner. In der Folge kontaktierte die Beklagte diverse öffentliche Schulen, insbesondere Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs, mit der Bitte um Mitteilung, ob diese die Klägerin aufnehmen könnten. Hierauf erhielt die Beklagte im Wesentlichen Absagen. Nach einer Mitteilung der Gesamtschule C. gegenüber der Beklagten vom 4. November 2024 besucht die Klägerin seit diesem Tag die Privatschule G. in I.. Mit E-Mail vom 15. November 2024 teilte Frau H. vom Berufskolleg T. in F. der Beklagten auf deren Anfrage mit, dass sie der Klägerin „im Notfall“ einen Platz in der Einjährigen Berufsfachschule Gesundheit und Soziales anbieten könnten, die zum sog. Ersten Erweiterten Schulabschluss (= Erweiterter Hauptschulabschluss) führe. Die Klägerin müsse sich dann „schnellstmöglich“ um einen Praktikumsplatz in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder Sozialwesens kümmern. Es müssten insgesamt 30 Tage Praktikum abgeleistet werden. Nach jetzigem Stand müssten acht Praxistage nachgeholt werden. Mit Bescheid vom 19. November 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass dem Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Privatbeschulung der Vorrang des öffentlichen Schulsystems gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII entgegenstehe. Zudem fehle es an der Erforderlichkeit der Maßnahme. Auf Grundlage der eingeholten Stellungnahme der Bezirksregierung K. der sich die Beklagte ausdrücklich anschließe, sei ersichtlich, dass die vorrangigen schulischen Fördermöglichkeiten des öffentlichen Schulsystems noch nicht erschöpft seien. Aus jugendhilferechtlicher Sicht habe die Klägerin lediglich einen Anspruch auf eine angemessene, hingegen keinen Anspruch auf eine bestmögliche Schulbildung. Ein Schulwechsel, wie ihn die behandelnde Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin empfehle, sei allerdings alternativlos, um der Klägerin eine kontinuierliche Teilnahme am Regelschulbetrieb zu ermöglichen und die Wahrscheinlichkeit erneuter Panikattacken zu reduzieren. Eine bedarfsdeckende Beschulungsmöglichkeit stehe für die Klägerin im öffentlichen Schulsystem jedoch in Form des Berufskollegs T. in F. zur Verfügung. Die Reintegration in das öffentliche Schulsystem solle schrittweise anhand eines Wiedereingliederungsplans sowie unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs und ggf. mit Unterstützung eines Integrationshelfers erfolgen, um die Klägerin nicht zu überfordern und erneute Panikattacken zu vermeiden. Die Klägerin erhob am 25. November 2024 Widerspruch gegen den Bescheid. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2024. Zudem teilte dieser mit, dass die Klägerin mittlerweile die Privatschule G. in I. besuche. Dort komme sie gut zurecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass eine Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für den Besuch der Privatschule nur unter den Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII erfolge. Diese Vorschrift sei anwendbar, da die Klägerin die Privatschule G. mittlerweile besuche. Vorliegend habe die Klägerin die Beklagte zwar im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Die Voraussetzungen der Hilfegewährung (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) lägen jedoch nicht vor. Dem Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Privatbeschulung stehe (weiterhin) der Vorrang des öffentlichen Schulsystems entgegen. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nicht erfüllt. Da der Klägerin ein regelmäßiger Schulbesuch bereits seit Jahren nicht möglich sei, der Schulwechsel von der behandelnden Psychotherapeutin bereits seit drei Jahren empfohlen werde und der Antrag auf Eingliederungshilfe erst zwei Wochen vor den Sommerferien gestellt worden sei, sei der Klägerin ein weiteres Abwarten zumutbar gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21. Januar 2025 zugestellt. Die Klägerin hat am 20. Februar 2025 Klage gegen den Bescheid vom 19. November 2024 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2024 erhoben. Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, dass alle vorliegenden Arztberichte ihre Beschulung an einer geeigneten Privatschule als alternativlos betrachteten. ansehen würden. Als weitere Beschulung im öffentlichen Schulsystem komme allenfalls eine Förderschule in Betracht. Dort sei sie jedoch intellektuell unterfordert. Zudem sei bei ihr auch kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. November 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2024 zu verpflichten, die Übernahme der durch eine Beschulung der Klägerin an der Privatschule G. in I. anfallenden Kosten beginnend mit dem Schulbeginn des Schuljahres 2024/25 zu bewilligen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie weiterhin darauf, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht vorlägen. Es sei anzunehmen, dass die angebotene Beschulung am Berufskolleg T. mit Umsetzung eines Nachteilsausgleichs und ggf. eines Integrationshelfers den Hilfebedarf der Klägerin hätte decken können. Dort hätte sie die Möglichkeit gehabt, den Mittleren Schulabschluss zu erwerben, der Zugangsvoraussetzung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach zehn Schulbesuchsjahren nur noch berufsschulpflichtig sei. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass die Hospitation an der G. Schule zu einer deutlichen Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation geführt habe. Schließlich gehe aus der E-Mail der Mutter der Klägerin an die behandelnde Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Frau S. aus Juni 2024 hervor, dass die Zeit bis zu einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers nie habe abgewartet werden sollen. Die Eltern der Klägerin hätten sich bereits vor Antragsstellung subjektiv auf die Privatbeschulung als einzige in Frage kommende Maßnahme festgelegt. Dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Das Jugendamt solle nicht zum bloßen Kostenträger für eine bereits selbstbeschaffte Maßnahme degradiert werden. Es bestünden zumindest erhebliche Zweifel an der Bereitschaft der Eltern der Klägerin zu einer Mitwirkung an einer ergebnisoffenen Hilfeplanung. Die Beteiligten haben sich im Rahmen des Erörterungstermins am 8. Juli 2025 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat Erfolg, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr die Übernahme der Kosten für die Beschulung auf der Privatschule G. in I. für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2024/2025 zu bewilligen (II.). Für das 1. Halbjahr dieses Schuljahres hat die Klage hingegen keinen Erfolg (I.). I. Soweit die Klägerin eine Übernahme der Privatschulkosten für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2024/2025 geltend macht, ist ihre Klage teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist unzulässig, soweit der von der anwaltlich vertretenen Klägerin gestellte Klageantrag darauf gerichtet ist, ihr die Kosten für die Beschulung auf der Privatschule G. für die Zeit vom Beginn des Schuljahres 2024/2025 bis zu ihrer Anmeldung auf der Schule Anfang November 2024 zu erstatten. Insofern fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, da mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass erst mit der Anmeldung Kosten für die Beschulung angefallen sind. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des 1. Schulhalbjahres unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. November 2024 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2024 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat insoweit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an der Privatschule G., § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 36a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII liegen nicht vor. Wird eine Hilfe vom Leistungsberechtigten – wie hier – selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe – hier gemäß § 35a SGB VIII – vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, soweit die Klägerin eine Kostenerstattung für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2024/2025 geltend macht. Insoweit hat die Klägerin die Beklagte mit dem durch ihre Mutter gestellten Antrag vom 25. Juni 2024 und der Zustimmung ihres ebenfalls sorgeberechtigten Vaters zu dem Antrag vom 23. Juli 2024, vgl. zum Erfordernis der Zustimmung beider personensorgeberechtigter Elternteile Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2. EL 2024, § 36a SGB VIII Rn. 29, nicht rechtzeitig im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von ihrem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Das Jugendhilferecht ist nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 SGB VIII gerecht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 12 A 372/23 -, juris, Rn. 12 f., sowie Urteile vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris, Rn. 42 ff., und vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris, Rn. 75 ff. Die dem Jugendhilfeträger für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 12 A 195/18 -, juris, Rn. 26, bzw. richtet sich nach dem konkret in Frage stehenden Anspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 12 A 372/23 -, juris, Rn. 16 f. Dies zugrunde gelegt, war der Beklagten hier angesichts der (erst ordnungsgemäßen) Antragstellung mit Zustimmung des Vaters der Klägerin am 23. Juli 2024 und mit Blick auf den Beginn des Schuljahres 2024/2025 bereits am 21. August 2024, das heißt knapp einen Monat später, eine pflichtgemäße Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und möglicher Hilfemaßnahmen für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2024/2025 nicht möglich, zumal sie vor der Antragstellung noch nicht mit dem Fall der Klägerin befasst gewesen war (vgl. Übersicht Beiakte Heft 1 Bl. 110035). Aufgrund des im Jugendhilferecht geltenden Grundsatzes der zeitabschnittsweisen Bewilligung, dem bei Hilfen, die mit der Schulbildung im Zusammenhang stehen, durch eine Bestimmung der Zeitabschnitte nach Schuljahren Rechnung getragen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2022 - 12 B 819/22 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 12 A 4092/19 -, juris, Rn. 24 f., und Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris, Rn. 54 ff., scheidet damit eine Kostenübernahme für das gesamte 1. Halbjahr des Schuljahres 2024/2025 aus. II. Die Klage ist hingegen zulässig und begründet, soweit die Klägerin eine Kostenübernahme für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2024/2025 begehrt. Insoweit sind der ablehnende Bescheid vom 19. November 2024 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2024 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat insoweit gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Bei Jugendhilfemaßnahmen, die – wie hier – in zeitliche Abschnitte unterteilt werden können, kommt auch im Falle einer ursprünglich unzulässigen Selbstbeschaffung ein Anspruch für einen nachfolgenden Zeitabschnitt in Betracht, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist. Auf eine unzulässige Selbstbeschaffung kann sich das Jugendamt für derartige Zeiträume nicht mehr berufen; denn diese führt lediglich dazu, dass für den davon betroffenen Zeitraum keine Kostenerstattung in Betracht kommt; sie hat indes nicht zur Konsequenz, dass der Anspruch auch für zukünftige Zeitabschnitte ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 12 A 4092/19 -, juris, Rn. 24 f., und Urteil vom 16. November 2015 -12 A 1639/14 -, juris, Rn. 84 ff. Hinsichtlich des 2. Halbjahres sind die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt. Insoweit liegt zunächst ein rechtzeitiges Inkenntnissetzen der Beklagten durch die Klägerin im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor. Darüber hinaus waren auch die Voraussetzungen für eine Hilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Beschulung auf der Privatschule G. erfüllt (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Gemäß § 35a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 4, § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX hat die Klägerin einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Privatbeschulung als Maßnahme, die geeignet und erforderlich ist, ihr den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung“ aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist. Die Klägerin ist seelisch behindert und gehört wegen der bei ihr diagnostizierten Erkrankungen zum Personenkreis des § 35a SGB VIII. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unterliegt auch nach Ansicht des Gerichts mit Blick auf die vorliegenden Stellungnahmen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Frau S. sowie die Schilderungen der Mutter der Klägerin zum Gesundheitszustand der Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Erörterungstermin keinen Zweifeln. Der Besuch der Privatschule G. stellt sich im 2. Halbjahr des Schuljahres 2024/2025 ferner als geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe dar. Die Erforderlichkeit und Eignung der selbstbeschafften Maßnahme ist aus der damaligen Perspektive der leistungsberechtigten Klägerin zu beurteilen. Bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung ist im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde – maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung – gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss. Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie – obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass gerichtlich nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen ist, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe die Prüfung aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken hat. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 33 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris, Rn. 75. Im Rahmen der fachlichen Vertretbarkeitskontrolle darf aber der Vorrang des öffentlichen Schulsystems nicht unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend kann die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit bestand, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 12 A 4092/19 -, juris, Rn. 18 f. Ein seelisch behindertes oder von einer solchen Behinderung bedrohtes Kind muss sich in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 SGB VIII nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht, d. h. präsent ist, beziehungsweise eine Verpflichtung des Schulsystems rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris, Rn. 81 f. Der gegebenenfalls unter Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden zu führende Nachweis einer solchen bedarfsdeckenden Hilfe im öffentlichen Schulsystem durch Aufzeigen einer konkreten Alternative zum Privatschulbesuch obliegt dem Jugendamt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris, Rn. 108 ff., m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben ist festzustellen, dass die Beklagte hier die Grenzen fachlicher Vertretbarkeit überschritten hat, weil ihr Hilfekonzept, das dem Bescheid vom 19. November 2024 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2024 zugrunde lag, keine angemessene Deckung des Hilfebedarfs der Klägerin enthielt. Die Beklagte hat keinen Nachweis für eine konkrete Alternative zum Privatschulbesuch erbracht; insbesondere ist ein solcher nicht in dem Verweis auf das Berufskolleg T. zu sehen. Sie hat der Klägerin damit keine öffentliche Schule genannt, die ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt, wie sie insbesondere in den vorliegenden Stellungnahmen von Frau S. zum Ausdruck kommen. Es spricht zunächst auf Grundlage der vorliegenden Verwaltungsvorgänge Einiges dafür, dass die Beklagte die Klägerin vor allem deshalb auf das Berufskolleg T. verwiesen hat, weil dies die einzige öffentliche Schule war, die überhaupt für eine Beschulung der Klägerin in Betracht kam. Denn die Beklagte selbst hat einen Schulwechsel der Klägerin von der Gesamtschule C. ausweislich des Bescheides vom 19. November 2024 als „alternativlos“ angesehen. Sämtliche ansonsten angefragte Schulen hatten ihr zuvor abgesagt. Laut einer E-Mail der Ansprechpartnerin am Berufskolleg T. an die Beklagte vom 15. November 2024 (Beiakte Heft 1 Bl. 110122) erfolgte das Angebot eines Platzes in der dortigen Einjährigen Berufsfachschule Gesundheit und Soziales schließlich „im Notfall“. Die Klägerin hat jedoch gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 4, § 112 SGB IX einen Anspruch auf einen ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Schulabschluss und kann dementsprechend nicht unabhängig von ihren Fähigkeiten auf einen beliebigen Bildungsgang an einem Berufskolleg verwiesen werden, in dem sich gerade ein freier Platz ergibt. Ungeachtet dessen hat sich die Beklagte jedenfalls nicht ausreichend mit dem Inhalt der Stellungnahmen von Frau S. auseinandergesetzt. Diese hat bereits in ihrer mit der Antragstellung durch die Klägerin vorgelegten Stellungnahme vom 6. Dezember 2023, deren Fortgeltung sie mit E-Mail vom 16. Juni 2024 ausdrücklich bestätigt hat, ausgeführt, dass der Familie der Klägerin dringend angeraten werde, nach einer Möglichkeit zu suchen, am Regelschulbetrieb nicht mehr teilzunehmen. Aus psychotherapeutischer Sicht sei eine Beschulung in einer sehr kleinen Klasse, eine Onlinebeschulung oder eine reine Heimbeschulung in Kooperation mit der bisherigen Heimatschule denkbar. Eine solche Maßnahme werde als „zwingend notwendig“ erachtet, um die Gefahr einer psychischen Dekompensation abzuwenden und in Kombination mit der begonnenen Psychotherapie eine Genesung zu erwirken. Diese Ausführungen hat die Beklagte bei ihrem Verweis auf das Berufskolleg T. nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die in der Stellungnahme dargelegten und für „zwingend notwendig“ gehaltenen Anforderungen für eine Beschulung der Klägerin am Berufskolleg T. hätten erfüllt werden können. Im Gegenteil wäre die dortige Beschulung mit einer erheblichen Zusatzbelastung für die Klägerin durch verpflichtend zu leistende Praktikumstage verbunden gewesen. Die Ansprechpartnerin am Berufskolleg sprach insofern in ihrer E-Mail vom 14. November 2024 von „umfangreichen Praktika“, die „einen bedeutenden Anteil für einen erfolgreichen Abschluss“ darstellten (vgl. Beiakte Heft 1 Bl. 110118 f.). So hätte die Klägerin ausweislich der Mitteilung der Ansprechpartnerin „schnellstmöglich“ einen Praktikumsplatz in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder Sozialwesens nachweisen müssen. Hier wären insgesamt 30 Praktikumstage abzuleisten gewesen. Erschwerend hinzukommend hätte die Klägerin acht Praktikumstage nachleisten müssen, da das Praktikum schon begonnen hatte. Angesichts des bei der Klägerin vorliegenden Krankheits- bzw. Behinderungsbildes ist nicht erkennbar und von der Beklagten auch an keiner Stelle nachvollziehbar ausgeführt, wie sie diesen Vorgaben hätte gerecht werden können. Bereits der Besuch der ihr seit Jahren bekannten Gesamtschule C. war der Klägerin im Schuljahr 2023/2024 aufgrund ihrer Erkrankungen kaum noch möglich und es ergaben sich ausweislich der Stellungnahme ihrer Schule vom 30. August 2024 (Beiakte Heft 1 Bl. 110044 ff.) 754 Fehlstunden, was dazu führte, dass die Klägerin die 10. Klasse wiederholen musste. Die damit einhergehende Verschlechterung der Gesamtsituation, insbesondere durch ein neues Klassenumfeld, hatte ausweislich der Stellungnahme von Frau S. vom 15. Oktober 2024 zur Folge, dass der Klägerin ein Besuch der Gesamtschule C. zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr möglich war. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, wie der Klägerin – ungeachtet der mit dem Besuch einer neuen Schule schon an sich verbundenen Herausforderungen – die Suche nach einem Praktikumsplatz im laufenden Schuljahr und die Bewältigung eines zeitintensiven schulbegleitenden Praktikums möglich gewesen sein sollte, bei dem sie zudem von Anfang an dem besonderen Druck des „Nacharbeitens“ ausgesetzt gewesen wäre. Entsprechend hat die Mutter der Klägerin im Erörterungstermin auf Nachfrage der Einzelrichterin erklärt, dass die Klägerin zu dem Vorschlag des Schulbesuchs an dem Berufskolleg T. direkt gesagt habe, dass sie dies nicht schaffe bzw. nicht könne (S. 3 unten des Protokolls zum Erörterungstermin). Das Handeln der Beklagten ist zudem in sich widersprüchlich. Denn es ist nicht erkennbar, wie sich der Verweis der Klägerin auf das Berufskolleg T., wo ihr lediglich ein Bildungsgang mit der dargelegten umfangreichen Praktikumsverpflichtung angeboten werden konnte, damit vereinbaren lässt, dass die Beklagte in dem ablehnenden Bescheid vom 19. November 2024 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2024 ausführt, die Reintegration der Klägerin in das öffentliche Schulsystem solle schrittweise anhand eines Wiedereingliederungsplans erfolgen, um sie nicht zu überfordern und erneute Panikattacken zu vermeiden. Darüber hinaus ist das Hilfekonzept der Beklagten auch nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Denn die Beklagte hat die Klägerin und ihre Eltern entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor dem Verweis auf das Berufskolleg T. nicht hinreichend beteiligt. Nach dieser Vorschrift sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Diesen Anforderungen wird das Handeln der Beklagten nicht gerecht. Sie hat die Klägerin nicht ausreichend in die Suche nach einer bedarfsdeckenden öffentlichen Schule einbezogen, obwohl die Ansprechpartnerin am Berufskolleg T. im Rahmen ihrer E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten (Beiakte Heft 1 Bl. 110122) ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, es sei wichtig, dass die Klägerin zunächst ihre Interessen benenne und „nicht in irgendeinen Bildungsgang gehe, nur weil etwas frei sei“. Eine entsprechende Nachfrage bei der Klägerin oder ihren Eltern erfolgte jedoch ungeachtet dieser nachvollziehbaren Empfehlung bezogen auf den Bildungsgang „Einjährige Berufsfachschule Gesundheit und Soziales“ nicht. Vielmehr äußerte sich die Sachbearbeiterin Frau Z. im Erörterungstermin auf die Frage der Einzelrichterin, wie es in einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen E-Mail an das Berufskolleg T. vom 14. November 2024 (Beiakte Heft 1 Bl. 110117) zu der Angabe gekommen sei, dass sich die Klägerin „außer Informatik und Technik Verschiedenes vorstellen“ könne, dahingehend, „aus den vorliegenden Zeugnissen“ habe sich „ergeben, dass die naturwissenschaftlichen Fächer am schlechtesten bewertet gewesen seien“ (S. 3 des Protokolls). Die Mitteilung (vermeintlicher) Interessenschwerpunkte der Klägerin an das Berufskolleg T. durch die Beklagte beruhte damit augenscheinlich auf bloßen Mutmaßungen. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht – wie im Erörterungstermin geschehen – mit Erfolg darauf berufen, dass nach den ihr vorliegenden Informationen der Bezirksregierung K. am Berufskolleg T. noch eine Beratung der Klägerin im Hinblick auf den schulischen Bildungsgang hätte erfolgen sollen. Dies vermag die rechtlichen Vorgaben erkennbar nicht zu erfüllen. Zum einen ist es im Rahmen des § 35a SGB VIII Aufgabe der Beklagten, für die Klägerin eine bedarfsdeckende Hilfe unter Einbeziehung der Klägerin und ihrer Eltern zu ermitteln. Im hier maßgeblichen Kontext obliegt ihr – wie dargelegt – insbesondere der Nachweis einer bedarfsdeckenden Hilfe im öffentlichen Schulsystem durch Aufzeigen einer konkreten Alternative zum Privatschulbesuch, gegebenenfalls unter Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden. Zum anderen ist angesichts dessen, dass das Angebot eines Schulplatzes in der Einjährigen Berufsfachschule Gesundheit und Soziales durch das Berufskolleg T. „im Notfall“ erfolgte, auch nicht ersichtlich, dass dort für die Klägerin überhaupt kurzfristig eine alternative Beschulungsmöglichkeit in einem anderen Bildungsgang bestanden hätte. Zudem sind nach den Angaben der Ansprechpartnerin am Berufskolleg alle dortigen Bildungsgänge mit umfangreichen Praktika verbunden (vgl. E-Mail vom 14. November 2024, Beiakte Heft 1 Bl. 110118 f.). Da das Jugendamt der Beklagten seiner Steuerungsverantwortung nach alldem nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, mussten die Eltern der Klägerin selbst entscheiden, welche Lösung für die Belastungssituation der Klägerin angemessen ist. Diese Entscheidung haben sie nach den vorliegenden Erkenntnissen und unter Berücksichtigung des im Erörterungstermin gewonnenen Eindrucks der Einzelrichterin rechtsfehlerfrei getroffen. Sie durften aus ihrer ex-ante-Sicht davon ausgehen, dass der Besuch einer öffentlichen Schule für die Klägerin unmöglich bzw. unzumutbar war und allein die Beschulung an der Privatschule G. ihren Bedarf decken konnte. Aufgrund der in dieser Schule herrschenden geringen Klassenstärken und insbesondere aufgrund des Angebots eines Hybrid-Unterrichtes, bei dem die Klägerin jederzeit von Zuhause aus online am Unterricht teilnehmen kann, was für sie aufgrund ihres Krankheitsbildes von besonderer Bedeutung ist, durften die Eltern bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung annehmen, dass den bestehenden Beeinträchtigungen der Klägerin dort – anders als in einer Regelschule – Rechnung getragen werden kann. Die Klägerin und ihre Eltern sind – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – auch ihren Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren hinreichend nachgekommen. Fehlt es an einer rechtzeitigen Antragstellung und/oder an einer hinreichenden Mitwirkung des Hilfesuchenden, scheidet eine zulässige Selbstbeschaffung regelmäßig aus und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorgelegen haben. Denn ansonsten würde dies zu einem generellen Recht auf Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers führen, das nach der Gesetzeslage jedoch nicht besteht. Es entspricht nicht der Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers, (nur) Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Die Jugendhilfe ist geprägt von einem System beratender und unterstützender Leistungen, wobei die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe aufgrund eines kooperativen pädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familiärer Autonomie getroffen werden soll. Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie seine Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 SGB VIII wahrnehmen kann, muss er vielmehr – jedenfalls grundsätzlich – vom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche einbezogen worden sein. Diese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der Jugendhilfeträger durch die Antragstellung in die Lage versetzt wird, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des Leistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im Hinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des Hilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu gelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Welche Mindestanforderungen an die erforderliche, zumutbare und hinreichende Mitwirkung des Hilfesuchenden zu stellen sind, kann u.a. den in § 60 Abs. 1 SGB I normierten Mitwirkungsobliegenheiten entnommen werden. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hs. 2 SGB I sind alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Zudem folgen Mitwirkungsobliegenheiten aus § 36 SGB VIII (vgl. insbesondere § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2007 - 12 A 673/06 -, juris, Rn. 7 ff. mit umfassenden weiteren Nachweisen; VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 26 K 1306/11 -, juris, Rn. 52 ff. Eine Selbstbeschaffung ist nicht zulässig, wenn das Jugendamt wegen mangelnder Mitwirkung des Leistungsberechtigten, insbesondere Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I, oder sonst wegen dem Leistungsberechtigten anzulastenden Verhaltens nicht die Gelegenheit hatte, im Hilfeplanungsverfahren die Geeignetheit der Hilfe im Zusammenwirken aller Beteiligter zu klären. Die Mitwirkungspflicht des Leistungsadressaten bzw. Leistungsberechtigten ist somit ein wesentliches Element der Leistungsgewährung. Sie bezieht sich nicht lediglich auf die Ausgestaltung der Art der zu bewilligenden Leistungen, sondern auch auf die Mitwirkung bei der Feststellung entscheidungsrelevanter Sachverhalte im Rahmen des Leistungsanspruchs dem Grunde nach. Kommt der Leistungsadressat bzw. Leistungsberechtigte dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies zu seinen Lasten. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 2 LA 216/24 -, juris, Rn. 16 f. Vorliegend ist nach einer Gesamtschau aller Umstände des hier konkret zu beurteilenden Einzelfalls eine diesen Anforderungen genügende Mitwirkung der Eltern der Klägerin vor der Selbstbeschaffung (noch) anzunehmen. So haben diese bereits ihrem Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung der Klägerin vom 25. Juni bzw. 23. Juli 2024 aussagekräftige Unterlagen zum Gesundheitszustand der Klägerin und zu ihrer Schullaufbahn beigefügt. Auch im weiteren Verfahren fand ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge eine Kommunikation zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten sowohl per E-Mail als auch telefonisch statt. Zudem spricht die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Anschluss an den Erörterungstermin vorgelegte E-Mail-Korrespondenz, die sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindet, dafür, dass dort nicht einmal sämtliche Kommunikationsvorgänge dokumentiert worden sind. Gleiches gilt mit Blick auf den Hinweis der Mutter der Klägerin in einer E-Mail vom 13. September 2024 (Beiakte Heft 1 Bl. 110063) auf ein am selben Tag geführtes „ausführliches und informatives“ Telefonat, das von Seiten der Beklagten ebenfalls nicht in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert ist. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits die Klägerin und ihre Eltern nicht fortlaufend und hinreichend in das Verfahren einbezogen hat, etwa – wie dargelegt – bei der Mitteilung von vermeintlichen Interessenschwerpunkten der Klägerin an das Berufskolleg T.. Das Gericht vermag bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch nicht festzustellen, dass bei den Eltern der Klägerin eine dahingehende Vorfestlegung bestand, dass sie sich jeglichen Vorschlägen der Beklagten gegenüber verschlossen und dadurch ihre Mitwirkungspflichten verletzt hätten mit der Folge, dass ein kooperativer Entscheidungsprozess im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht mehr möglich gewesen wäre. Zwar war die Kommunikation von Seiten der Mutter der Klägerin im Wesentlichen auf die Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung der Klägerin gerichtet. Die Einzelrichterin hat jedoch insgesamt den Eindruck gewonnen, dass die Eltern der Klägerin vor allem bemüht waren, für diese eine Lösung zu finden, um ihr wieder einen Schulbesuch zu ermöglichen. Hierzu hat die Mutter der Klägerin im Erörterungstermin plausibel erläutert, dass sie grundsätzlich Angeboten gegenüber offen gewesen seien, sich aber auch nicht so richtig hätten vorstellen können, „was sonst funktioniert“. Ihnen sei es einfach wichtig gewesen, dass die Klägerin die Schule besuchen könne, ohne wieder in die Suizidalität abzurutschen (S. 6 des Protokolls). Dies ist insbesondere angesichts dessen, dass die Eltern der Klägerin nach den obigen Darlegungen zu Recht davon ausgegangen sind, dass der Klägerin eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem nicht mehr zumutbar war, nachvollziehbar. Dieses Vorbringen im Erörterungstermin steht auch mit der vorliegenden Aktenlage im Einklang. Aus den Verwaltungsvorgängen geht hervor, dass die Mutter der Klägerin von der Beklagten im Verwaltungsverfahren thematisierte Alternativmaßnahmen nicht grundlos abgelehnt, sondern sich stets argumentativ mit diesen auseinandergesetzt hat. So hat sie etwa in einer E-Mail vom 19. September 2024 (Beiakte Heft 1 Bl. 110057) – wohl als Reaktion auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 10. September 2024 – im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie die Einleitung eines AO-SF-Verfahrens nicht als sinnvoll ansehe. Sie habe sich mit der Stufenleitung der Klägerin besprochen, die sich wiederum mit der Integrationsbeauftragten der Schule beraten habe. Beide seien der Ansicht, dass ein AO-SF-Verfahren für die Klägerin mangels Vorliegens eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nicht passe. Sie selbst wisse nach einer Durchsicht der Anträge auch gar nicht, wo sie dort ein Kreuz bezüglich des Förderschwerpunktes setzen solle. Zudem hat die Mutter der Klägerin in einer weiteren E-Mail vom 13. September 2024 (Beiakte Heft 1 Bl. 110063) ausgeführt, warum sie der Ansicht sei, dass ein Integrationshelfer nicht die richtige Hilfe für die Klägerin sei. In dieser E-Mail ist zudem die Rede davon, dass sie sich zwischenzeitlich nach Privatschulen umgesehen hätten, um zu überprüfen, ob diese Schulform für die Klägerin wirklich in Frage kommen würde. Von einem Verschließen gegenüber den Vorschlägen der Beklagten kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Eine Vorfestlegung der Eltern der Klägerin, die eine zulässige Selbstbeschaffung ausschließen würde, sieht das Gericht auch nicht in der E-Mail der Mutter der Klägerin an Frau S. vom 19. Juni 2024 (Beiakte Heft 1 Bl. 110022). Zum einen bezieht sich diese E-Mail nicht auf die Privatschule G., für die die Klägerin in diesem Verfahren eine Kostenübernahme durch die Beklagte begehrt, sondern auf die Privatschule B., die nach der Hospitation der Klägerin Insolvenz angemeldet hatte. Zum anderen sprechen auch die Angaben der Mutter der Klägerin im Erörterungstermin gegen eine Vorfestlegung zu diesem Zeitpunkt. So hat diese im Erörterungstermin für die Einzelrichterin überzeugend geschildert, wie es zu den Aussagen in der E-Mail gekommen sei. So hat sie auf Nachfrage bekundet, dass in der E-Mail ihr mütterlicher Überschwang zum Ausdruck gekommen sei. Dieser habe darauf beruht, dass ihr depressives Kind endlich wieder fröhlich gewesen sei. Sie habe sodann ohne Rücksprache mit ihrem Mann, etwa ob sie sich dies überhaupt leisten könnten, direkt überschwänglich an Frau S. geschrieben. Sie habe dabei ohne Hintergedanken gehandelt (S. 5 f. des Protokolls). Soweit die Beklagte geltend macht, die Eltern der Klägerin hätten sie erst verspätet davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klägerin die 10. Klasse wiederhole, ist festzustellen, dass diese eine solche Information nicht für erforderlich halten mussten. Denn die Beklagte hatte ihnen mit E-Mail vom 8. August 2024 mitgeteilt, dass sie eine Stellungnahme der zuständigen Schulaufsichtsbehörde einhole und auch in einen Austausch mit der von der Klägerin besuchten Gesamtschule C. trete. Aus der am 28. August 2024 bei der Beklagten als Anlage zu der Stellungnahme der Bezirksregierung K. eingegangenen Stellungnahme der Gesamtschule C. ergibt sich sodann auch, dass die Klägerin dort im Schuljahr 2024/2025 die 10. Klasse wiederhole. So ist in der Stellungnahme unter anderem angegeben, dass die Klägerin sich im 11. Schulbesuchsjahr und in der 10. Klasse befinde. Zudem heißt es zur Klassensituation, dass die Klägerin erst seit Beginn des Schuljahres 2024/2025 in dieser Klasse sei, da sie die 10. Klasse wiederhole. Es ist also allein der Beklagten anzulasten, wenn sie meint, sie habe erst durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. Oktober 2024 davon erfahren, dass die Klägerin die 10. Klasse wiederhole, und habe sich sodann noch einmal mit der Bezirksregierung K., der die Stellungnahme der Schule im Übrigen ebenfalls bereits im August 2024 vorlag, in Verbindung setzen müssen. Darüber hinaus geht die Einzelrichterin auch nicht davon aus, dass die Eltern mit der Anmeldung der Klägerin an der Privatschule G. vor einer Entscheidung der Beklagten über den Antrag auf Eingliederungshilfe unzulässigerweise vollendete Tatsachen geschaffen haben. So erfolgte die Anmeldung nicht etwa zum Beginn des Schuljahres 2024/2025, sondern erst Anfang November 2024 und damit unmittelbar vor Erlass des ablehnenden Bescheides vom 19. November 2024. Zu diesem Zeitpunkt sahen die Eltern der Klägerin nach den glaubhaften Schilderungen der Mutter und des Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin schlicht keinen anderen Weg für die Klägerin mehr. So hatte die Klägerin zunächst versucht, die 10. Klasse auf der von ihr zuvor besuchten Gesamtschule C. zu wiederholen. Dies hatte jedoch – wie dargelegt – nur zu einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt. Aus Sicht der Eltern der Klägerin sei zudem unklar gewesen, wann eine Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Eingliederungshilfe ergehen werde. Angesichts dessen hätten sie nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten den Gedanken gehabt, dass ihre Tochter sonst das ganze Schuljahr verliere. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass – wie die Beklagte meint – die Entscheidung der Beklagten über den Antrag auf Eingliederungshilfe nie habe abgewartet werden sollen. Nach alldem ergibt sich nichts anderes im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Beklagte erst im Rahmen ihres Widerspruchs vom 25. November 2024 darüber informiert hat, dass sie nunmehr seit Anfang November 2024 die Privatschule G. besuche, zumal der Beklagten diese Information vor Erlass des ablehnenden Bescheides vom 19. November 2024 aufgrund einer Mitteilung der Gesamtschule C. ohnehin bereits bekannt war. Schließlich hat die Deckung des Bedarfs auch keinen zeitlichen Aufschub im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII mehr geduldet. Mit Blick auf die eindrücklich in den Stellungnahmen von Frau S., den vorliegenden Zeugnissen der Klägerin und in der E-Mail ihrer Mutter an die Beklagte vom 13. September 2024 zum Ausdruck kommende zunehmende Eskalation der Situation an der Gesamtschule C. war es der Klägerin angesichts ihrer Beeinträchtigungen und der drohenden Gefahr einer Verfestigung und Verschlimmerung ihres Krankheits- bzw. Behinderungsbildes nicht zuzumuten, sich zunächst auf eine weitere Beschulung an einer Regelschule einzulassen, nachdem die Beklagte – wie dargelegt – keinen Weg zu einer den Bedürfnissen der Klägerin entsprechenden Beschulung im öffentlichen Schulsystem aufgezeigt hat. Von einem unaufschiebbaren Bedarf ist regelmäßig gerade auch dann auszugehen, wenn der bei Kindern und Jugendlichen dauerhaft bestehende Bedarf an adäquater Bildungsvermittlung wegen drohenden Verlustes an Zeit, die nicht nachgeholt, sondern nur angehängt werden kann, nicht mehr oder nicht ausreichend gedeckt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 12 A 1639/14 -, juris, Rn. 3 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin nach ihren persönlichen Umständen sowie mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.