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Urteil

26 K 1878/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0122.26K1878.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das gesamte Schuljahr 2019/2020 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des Besuchs der                    D2.   D1.                   L.            mit Internatsplatz (ab dem Tag der mündlichen Verhandlung mit dem Betreuungsschlüssel von 1:2 bis 1:4) zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige                        Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung                   oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor                        der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das gesamte Schuljahr 2019/2020 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des Besuchs der D2. D1. L. mit Internatsplatz (ab dem Tag der mündlichen Verhandlung mit dem Betreuungsschlüssel von 1:2 bis 1:4) zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 2005 geborene Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine von seinen Eltern selbstbeschaffte Beschulung an einer Privatschule mit Internats-unterbringung vom Beginn des Schuljahres 2017/2018 bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020. Die nicht verheirateten Eltern des Klägers sind gemeinsam sorgeberechtigt und beide B. . Die 1994 geborene Halbschwester Q. (Tochter der Mutter des Klägers) lebt seit (spätestens) 2013 nicht mehr im mütterlichen Haushalt. Sie zeigte in der Schule immer überdurchschnittliche Leistungen. Der am 00. 00. 2003 geborene Bruder des Klägers F1. ist mehrfach behindert. Er litt seit seinem siebten Lebensmonat an epileptischen Anfällen, zunächst in Form eines West-Syndroms. 2008 wurde bei ihm Epilepsie in Form des Lennox-Gastaut-Syndroms diagnostiziert. Darüber hinaus leidet er an einer Entwicklungsstörung, einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sowie leichter Intelligenzminderung (IQ von 64) mit deutlicher Verhaltensstörung. Die Familie des Klägers ist dem Jugendamt der Beklagten seit Mai 2010 bekannt. Die Eltern des Klägers beantragten damals eine Schulbegleitung für F1. , die daraufhin von August 2010 bis Ende Juli 2012 von der M. L1. in der von F1. besuchten LVR-Förderschule für körperliche und motorische Entwicklung C.--------straße in L1. durchgeführt wurde. Vorrangiges Ziel der Hilfe war es, Emils verbaler und körperlicher Aggressivität sowie Impulsivität Grenzen zu setzen und Handlungsalternativen aufzuzeigen. F1. lasse seine Aggressivität häufig an „schwächeren“ Kindern aus. Die Eltern gaben u.a. an, auch der Kläger sei von F1. lange malträtiert worden, weil F1. ihn mit seinem unberechenbaren Verhalten überrumpelt und er nicht gewusst habe, wie er mit F1. umgehen soll. In einem Hilfeplangespräch im Juni 2012 wurde thematisiert, dass F1. es im Alltag außerhalb der Schule noch nicht schaffe, seine Impulse besser zu regulieren. Er verhalte sich seinem Bruder gegenüber stark rivalisierend und habe dort weiterhin extreme Stimmungsschwankungen. Das Sozialpädiatrische Zentrum des Kinderkrankenhauses der Kliniken der Stadt L1. (im Folgenden: SPZ) diagnostizierte bei dem Kläger Ende 2012 eine sehr hohe Intelligenz weit oberhalb der Altersnorm (MAS III.1) mit einem Gesamt-IQ von 136. Vorstellungsgrund war die Abklärung von Schulmüdigkeit. Im Juli 2013 diagnostizierte das SPZ beim Kläger eine Verhaltens- und emotionale Störung. Der Kläger falle in der Grundschule dadurch auf, dass er sehr viel Aufmerksamkeit brauche und die Erledigung der Hausaufgaben verweigere. In der für den Kläger schwierigen Familienkonstellation mit seiner Hochbegabung, der gut ausgeprägten Denkfähigkeit und der ständigen Rücksichtnahme auf den erkrankten Bruder F1. sei die Familien-dynamik zurzeit deutlich problematisch. Es bestehe die Sorge, dass der Kläger in eine Störung des Sozialverhaltens abgleite. Das SPZ empfahl ggf. die Umschulung in eine Grundschule mit Förderung für Hochbegabte, einen stationären Aufenthalt der Eltern mit F1. auf einer Eltern-Kind-Station sowie eine Sozialpädagogische Familienhilfe (im Folgenden: SPFH) zur Entzerrung der häuslich angespannten Situation. Nach einem Aufenthalt Emils in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der LVR-Klinik in V. von September bis Mitte Dezember 2012 beantragten die Eltern des Klägers auf Anraten der dortigen Ärzte beim Jugendamt der Beklagten Anfang 2013 eine SPFH. Sie fühlten sich aufgrund der Bandbreite von F3. Störungen zunehmend überfordert. F1. habe zu Hause regelmäßig aggressive Impulsausbrüche. Bei Streitigkeiten unter den Geschwistern schlage, beiße oder trete F1. vor allem seinen jüngeren Bruder (den Kläger), gehe aber auch mit seinen Eltern regelmäßig in körperliche Auseinander-setzungen. F1. hasse seinen Bruder regelrecht und lehne ihn ab, obwohl dieser immer wieder versuche, positiv Kontakt zu ihm aufzunehmen. Es komme aufgrund einer Ausscheidungsstörung auch zu Stuhlaufhalten und „Kotschmierereien“ F2. . Zwischen den Geschwistern komme es häufig zu Rivalitäten. Der Kläger gönne seinem Bruder nichts. Er sei häufig neidisch auf die Extrazuwendungen, die F1. erhalte und wolle diese auch bekommen. Auch wenn es für F1. oft eine zusätzliche Belastung sei, wolle der Kläger dies auch; so habe er beispielsweise auch in die Klinik nach V. gewollt. Der Kläger habe seinen Bruder in der Entwicklung schon überholt, sich aber auch einige negative Verhaltensweisen von ihm abgeschaut. Im Abschlussbericht vom 7. Januar 2013 führte die LVR-Klinik W. aus, dass im Rahmen der Familiengespräche mit den Eltern deutlich geworden sei, dass es viele Uneinigkeiten im Erleben und in der Herangehensweise im Umgang mit F1. zwischen den Eltern gebe, welche F1. im häuslichen Rahmen für sich nutze. F1. habe sich im therapeutischen Familiengespräch selbst als „Chef“ der Familie bezeichnet. Er habe berichtet, dass seine Eltern sich oft nicht einig seien und er dann entscheiden würde. Die LVR-Klinik empfahl eine ambulante Fortsetzung der kinder- und jugend-psychiatrischen Behandlung F2. , eine ambulante Ergotherapie und heilpädagogische Förderung zur Entwicklung emotionaler Kompetenzen sowie die Fortsetzung der neuropädiatrischen Begleitung und der antikonvulsiven Medikation. Von August 2013 bis Ende Mai 2014 war eine SPFH des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in der Familie des Klägers tätig. Ziel der Hilfe war es, dass die Eltern klarer und in einer Weise, die F1. versteht, kommunizieren lernen, sie herausfinden, was der Kläger und F1. brauchen, sowie mehr Souveränität und Durchhaltevermögen in der Erziehung entwickeln. Das DRK vermerkte im Abschlussbericht, dass der Kläger seit drei Monaten Klavierunterricht nehme, zwei Mal wöchentlich im Verein turne und auch an Wettkämpfen teilnehme. Der Aufenthalt von F1. in W. habe zu einer deutlichen Entlastung der Familie geführt. Dennoch klagten die Eltern über eine sehr hohe Geschwisterrivalität, die das Familienklima präge. Mit Wutausbrüchen der Kinder hätten sie bereits besser umzugehen gelernt, dennoch komme es immer wieder zu unkontrollierbaren Situationen, die sie nach wie vor sehr beunruhigten. Das DRK schlug als weitere Hilfe eine Psychotherapie für den Kläger vor, um seine Eigenwahrnehmung zu verbessern und die Frage zu klären, wo er in der Familienhierarchie steht. Zudem schlug es heilpädagogisches Reiten für F1. und eine Paartherapie für die Eltern vor. In einem Hilfeplangespräch im Mai 2014 berichteten die Eltern des Klägers ausweislich des Protokolls, dass sie durch die SPFH Mittel und Möglichkeiten an die Hand bekommen hätten, um mit ihren Themen und Fragen konstruktiv umzugehen. Die Mutter des Klägers habe z.B. berichtet, dass sie manche Dinge nun nicht mehr so „tragisch“ sehe, sich die Dinge relativierten und Ansprüche und Erwartungen realistischer würden. Sie hätten auch gelernt, Zeichen für eine mögliche Eskalation früher zu erkennen, so dass ein Konflikt schon gestoppt werden könne, bevor er sich hochschaukelt. Da die Familie sich mit der SPFH gut entwickelt habe, werde diese Hilfe mit einem positiven Gefühl beendet. Für F1. wurde eine Spieltherapie und für den Kläger eine Anbindung an das SPZ in der B1. Straße thematisiert. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 berichtete das SPZ über eine Entwicklungs-beratung der Eltern hinsichtlich F1. . Die Eltern seien zurzeit wieder besorgt, dass F1. mit der Impulssteuerung gerade in Frustrationssituationen nicht zurechtkomme. Er kratze und trete manchmal; zurzeit schlage er nicht zu, stehe aber in Momenten der Aggressivität mit erhobenen Fäusten vor den Eltern. Das SPZ empfahl, F1. langfristig außerhäuslich unterzubringen und regte an, dass die Eltern entsprechende Einrichtungen besuchen. Mit Attest vom 22. Oktober 2014 diagnostizierte die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie T. -C1. aus L1. bei dem Kläger eine Rechtschreibstörung bei sehr hoher Gesamtintelligenz (IQ=136). Diese Teilleistungs-störung solle aus fachärztlicher Sicht bei der Bewertung der Rechtschreibleistungen in allen Fächern berücksichtigt werden und dem Kläger ggf. bei Tests, Klassenarbeiten und Prüfungen mehr Zeit zur Verfügung gestellt werden. Eine außerschulische Förderung werde eingeleitet. Im November 2014 beantragte die Mutter des Klägers beim Jugendamt der Beklagten per E-Mail Hilfe zur Erziehung für F1. durch den Hilfeleister Herrn H. . Ebenfalls im November 2014 erhielt der Kläger aufgrund eines Tests des Zentrums für Psychodiagnostik und Intervention der D2. D1. L. (im Folgenden: D2. D1. ) zur Feststellung der intellektuellen Leistungsfähigkeit eine Empfehlung für den Hochbegabtenzweig der D2. D1. . Seine Lese- und Rechtschreibleistung sei im Vergleich zu anderen Kindern seines Alters sehr gut. Im Februar 2015 beantragten die Eltern des Klägers beim Jugendamt der Beklagten für F1. Eingliederungshilfe in Form einer aufsuchenden Verhaltenstherapie durch den Heilpädagogen Herrn H. . In Wutsituationen verhalte sich F1. gegenüber der Familie aggressiv und es komme öfter zu tätlichen Angriffen. Die Kommunikation zwischen F1. und dem Kläger sei gestört und führe täglich zu Konflikten, die auch handgreiflich ausgetragen würden. Das Jugendamt leitete den Antrag im März 2015 wegen §§ 53, 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an das Sozialamt der Beklagten weiter. An einem Samstag im Mai 2015 meldete sich die Mutter des Klägers beim Bereitschaftsdienst des Jugendamts der Beklagten und bat um Unterbringung von F1. . Dieser habe eine Scheibe eingeworfen und tyrannisiere sie. Im weiteren Gesprächs-verlauf sei nach Einschätzung des Jugendamts deutlich geworden, dass die Mutter des Klägers sehr zwiespältig hinsichtlich einer Unterbringung von F1. sei, da er lediglich einen IQ von 62 habe und Epileptiker sei. Es sei schließlich vereinbart worden, dass sie zunächst einen Onkel bittet, F1. an dem Wochenende zu sich zu nehmen. Im Februar 2016 äußerte die Mutter des Klägers gegenüber dem SPZ, dass sie bei Wut- oder Frustrationsausbrüchen von F1. geschlagen werde. Der Vater ziehe sich dann zurück und mische sich nicht ein. Zurzeit ließen sie die beiden Söhne nicht alleine zu Hause, aus Sorge, was dann passieren könnte. Die Eltern hätten wieder Kontakt zur Kinder- und Jugendpsychiatrie in W. aufgenommen. Das SPZ empfahl den Eltern erneut, F1. langfristig außerfamiliär unterzubringen. Der Kläger erhielt zum Abschluss der Grundschule eine Empfehlung für die Realschule. Ab dem Schuljahr 2015/2016 besuchte er das städtische I. -Gymnasium in L1. . Das Zeugnis für das erste Schulhalbjahr 2016/2017 (6. Klasse) weist 48 entschuldigte Fehlstunden aus. Die Leistungen des Klägers in Mathematik und Biologie wurden mit mangelhaft und in Politik mit ungenügend bewertet. Der Kläger erhielt für diese Fächer jeweils Lern- und Förderempfehlungen. Laut einer Stellungnahme des Fachlehrers Herrn Höfer zum Zustandekommen der Zeugnisnote in Politik habe es u.a. zehn Doppelstunden ohne jegliche inhaltliche Beteiligung des Klägers gegeben, abgesehen von dauerhaftem Stören in Form unkontrollierter Zwischenrufe wie z.B. „Fick dich!“ oder dem Verlachen von Unterrichtsbeiträgen anderer. In den Fächern Deutsch und Englisch hatte der Kläger die Note ausreichend, seine Leistungen in den Fächern Französisch, Kunst, Praktische Philosophie und Physik wurden mit befriedigend bewertet, in Musik und Sport erhielt er die Note gut. In einem Gespräch mit dem Jugendamt der Beklagten am 16. Februar 2017 erkundigten sich die Eltern des Klägers nach den Möglichkeiten einer Kostenübernahme für die Unterbringung des Klägers im Internat der D2. D1. . Die Eltern berichteten, dass der Kläger in der Schule durch seine negative Arbeitshaltung auffalle. Er weigere sich, geforderte Leistungen zu erbringen, störe viel im Unterricht und zeige sich abwertend gegenüber den Lehrkräften. Innerhalb der Klasse habe er sich einer Gruppe Jugendlicher angeschlossen, die als sehr destruktiv wahrgenommen werde. Mit dieser Gruppe störe er, als Mitläufer aber zum Teil wohl auch als Initiator, den Unterricht und schwänze Zeiten. In der Klasse sei er recht beliebt, da er sehr witzig und charmant sein könne. Im häuslichen Bereich habe er einen sehr rohen Umgangston. Besonders im Zusammenspiel mit seinem Bruder fielen sehr viele Beleidigungen. Ihm falle es sehr schwer, sich an Abmachungen und Regeln zu halten. Hinsichtlich Hobbies sei er zunächst immer sehr angetan und motiviert, verliere dann aber schnell das Interesse. Feste Freundschaften pflege er nicht. Die Eltern hätten eine große Ratlosigkeit und Ohnmacht im Umgang mit ihren Kindern geäußert. Besonders der Vater habe angegeben, sich aus gesundheitlichen Gründen und zum Teil aus Mutlosigkeit gar nicht mehr an der Erziehung zu beteiligen. Er wolle den Kläger aber auch nicht „weg haben“. Die Eltern könnten sich für den Kläger einen Erziehungsbeistand vorstellen. Ihnen sei ein entsprechender Kontakt vermittelt worden. Zudem sei vereinbart worden, dass die Eltern weitere Unterlagen der Uniklinik sowie des Psychosozialen Dienstes des Schulamts beibringen, um dann weiter über geeignete Hilfe zu sprechen. Sie sollten sich auch Gedanken machen, welche Hilfe sie sich für die Familie und den Kläger vorstellen könnten. Am 2. März 2017 beantragten die Eltern für den Kläger beim Jugendamt der Beklagten Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Beschulung mit Internatsplatz an der D2. D1. . Sie legten einen Ambulanzbrief des SPZ vom 6. Februar 2017 vor. Danach wurden bei dem Kläger eine überdurchschnittliche Intelligenz (MAS III.2) mit einem Gesamt-IQ von 121 und eine emotionale Störung des Kindesalters, u.a. mit Geschwisterrivalität (ICD 10:F93.9G) diagnostiziert. Es bestehe teilweise oppositionelles Verhalten im Schulkontext. Zudem lägen eine mangelnde Anpassung an schulische Anforderungen, unzulängliche schulische Leistungen und Unstimmigkeiten mit Lehrern vor. Der Kläger erhalte als aktuelle Förderung drei Mal wöchentlich Nachhilfe; einmal wöchentlich treibe er Sport und habe als Hobby Turmspringen. Er sei eloquent, freundlich und wirke dadurch zugewandt. In einer Freundesgruppe von fünf Jungen zeige er in der Schule Verhaltensauffälligkeiten und Provokationen. Seine schulischen Fähigkeiten reichten bei Weitem nicht an seine potentielle intellektuelle Leistungsfähigkeit heran. Besorgniserregend sei eine innere Abwendung von Werten und Normen. Der Kläger lasse sich gerne mitreißen, sei manchmal vielleicht auch Anführer und genieße es, bei Provokationen auch Überlegenheit zu spüren. Dadurch sei er in seiner Entwicklung zurzeit ein sehr gefährdetes Kind. Die Eltern seien sehr bemüht, hätten aber erzieherisch durch frühere Verhaltens-auffälligkeiten des Klägers immer wieder sehr unter Druck gestanden. Unter dem Punkt „Teilhabefaktoren“ führte das SPZ aus, dass eine drohende Gefährdung der seelischen Entwicklung und Gesundheit bestehe. Um die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers in positive Bahnen zu lenken, ihm die Möglichkeit zu geben, an sein eigentliches Leistungspotential heranzukommen und seine Verhaltensauffälligkeiten abzubauen, werde die außerfamiliäre Unterbringung in einem Internat mit intensiver pädagogisch-psychologischer Betreuung empfohlen. In einer Stellungnahme vom 17. März 2017 führte die Klassenlehrerin des Klägers am I. -Gymnasium aus, dass der Kläger regelmäßig zur Schule erscheine, aber nach eigenen Angaben sehr ungern zur Schule gehe. Er fühle sich gefangen und sei froh, wenn er wieder nach Hause könne. Er sei bei seinen Mitschülern beliebt und in die Klassengemeinschaft integriert. In außerschulischen Situationen (Klassenfahrt, Ausflüge) sei er aufgeschlossen, offen und erzähle gerne von sich. Aufgrund seines Lern- und Arbeitsverhaltens hätten sich in vielen Fächern große Lücken gebildet, die er ohne langfristige und intensive Unterstützung kaum mehr werde schließen können. Mit der notwendigen Unterstützung dürfte das Abitur als angestrebter Abschluss auf jeden Fall realistisch sein. Er könne sich wenn überhaupt nur schwer dazu motivieren, mit der Bearbeitung einer Aufgabe zu beginnen. Er träume, male auf Papier und Hände und schaffe es nicht, einen Anfangspunkt zu setzen. Nach Ermahnung schlage er meist das Heft auf, habe aber am Ende der Bearbeitungszeit nur einen Bruchteil des zu erwartenden Ergebnisses. Auch wiederholte Aufforderungen zeigten keinen großen Erfolg. Sich zur selbständigen Arbeit zu motivieren stelle seine größte Schwierigkeit dar. Er kenne das Problem und stehe diesem – genau wie sie selbst als Lehrerin – mittlerweile rat- und hilflos gegenüber. Es falle ihm häufig schwer, sich an die Klassenregeln zu halten. Er spreche im Unterricht oft in die Klasse hinein und habe private Unterhaltungen mit den Kindern in seiner Umgebung. Auch in den Pausen sei er einer der Jungen, die schon einmal über die Stränge schlagen und sich an festgelegte Regeln nicht halten. Er erkenne sein Fehlverhalten, könne diese Erkenntnisse aber nicht oder nur sehr zeitlich begrenzt in die Tat umsetzen. Er leide ihrer Einschätzung nach sehr unter der Situation. Er fühle sich gefangen in der Schulsituation und in sich selbst. Er habe sich in eine Situation manövriert, aus der er ohne Hilfe nicht mehr herauskomme. Während der Unterrichtsstunden wirke er oft traurig, gelangweilt und frustriert. Sie halte den Kläger für einen klugen und sensiblen Jungen, der es aus eigener Kraft nicht schaffe, sein Potential auszuschöpfen und seine geistigen und kreativen Ressourcen in der gegenwärtigen Beschulungssituation „anzuzapfen“. Zum Stand Februar 2017 habe er in Politik eine sechs, in Mathe und Biologie eine fünf, in Englisch und Deutsch eine vier, in Französisch, Kunst und Praktischer Philosophie eine drei und in Musik und Sport eine zwei. Bisher habe der Kläger Förderpläne in allen Fächern mit mangelhafter Leistung erhalten. Zudem seien seit Anfang der 5. Klasse verschiedene Sitzplätze im Raum ausprobiert worden, es habe, soweit dies in einer Klasse mit 29 Kindern möglich gewesen sei, besondere Zuwendung der Lehrer und wiederholte Gespräche mit dem Kläger und seinen Eltern gegeben. Ergebnisse seien durch diese Fördermaßnahmen nicht erzielt worden. Wegen der Rechtschreibstörung werde ein Nachteilsausgleich gewährt. Außerhalb der Schule erhalte der Kläger Nachhilfe in Englisch und Mathe sowie logopädische Unterstützung. Der Kläger brauche eine (zeit)intensive individuelle Förderung und Begleitung im Schulalltag, die an einer Regelschule wie dem I. -Gymnasium nicht geleistet werden könnten. Er brauche zudem lernpsychologische Unterstützung, für die kein ausgebildetes Personal im Haus vorhanden sei. Er benötige eine Loslösung aus der gewohnten und emotionsbehafteten Umgebung. Am 18. Mai 2017 übersandte die Mutter des Klägers dem Jugendamt der Beklagten E-Mail-Korrespondenz mit Lehrern des Klägers am I. -Gymnasium. Danach teilte im September 2016 die Klassenlehrerin mit, dass der Kläger die ganze Woche über die ganze Klasse gestört und unglaublich viel gequatscht habe. Ermahnungen hätten ihn völlig kalt gelassen. Im November 2016 führte sie aus, dass der Kläger sich gemeinsam mit anderen Kindern respektlos gegenüber einer Referendarin gezeigt und gestört habe, so dass normaler Unterricht unmöglich gewesen sei. Im Februar 2017 teilte sie mit, dass der Kläger und sein Mitschüler Ludwig dabei gesehen worden seien, wie sie nach der Schule als eine Art Mutprobe mehrfach auf die Gleise an der S-Bahn-Haltestelle gegangen seien. Im Kleinen wie im Großen zeige sich bei beiden Kindern immer wieder, dass sie sich bewusst über Regeln und Verbote hinwegsetzten. Der Mathelehrer Herr T1. erklärte im Dezember 2016, dass der Kläger zum 9. Mal im Halbjahr seine Aufgaben nicht habe vorzeigen können. Im März 2017 teilte er mit, der Kläger habe keinerlei Motivation mehr, im Matheunterricht mitzuarbeiten. Er „hänge“ die meiste Zeit auf dem Tisch und sei damit beschäftigt, Stifte auseinanderzubauen oder ähnliches. Er gehe jede Stunde zu ihm, um ihn zu motivieren, dies zeige aber keinen Erfolg. Er fragte die Mutter des Klägers, ob es sein könne, dass der Kläger damit rechne, die Schule zu verlassen und damit auch keine Motivation mehr habe, aktiv am Unterricht teilzunehmen; der Kläger habe sich vage in diese Richtung geäußert. Die Mutter des Klägers erklärte daraufhin, der Kläger sei innerlich bereit etwas zu tun, der Rückstau bzw. die Wissenslücken seien aber so groß, dass es für ihn kaum zu bewältigen scheine. Herr T1. teilte daraufhin mit, er spreche den Kläger jede Stunde mindestens einmal diskret an und versuche Stoff zu vermitteln und ihn zu motivieren, dringe aber nur bedingt zu ihm durch. Der Kläger habe sicherlich Lücken, aber auch viele Möglichkeiten der Übung, die er ungenutzt lasse. Die mangelnde Motivation sei aus seiner Sicht daher vielschichtiger. Am 24. Mai 2017 übersandte die Mutter des Klägers dem Jugendamt der Beklagten eine Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie / Psychotherapie C2. aus I1. vom 22. Mai 2017 , in der dieser als Diagnose den Verdacht auf eine emotionale Störung im Jugendalter (ICD 10:F98.9V) äußerte. Der Kläger und seine Familie seien ihm seit dem 1. März 2017 bekannt. Um Schulunlust bzw. schulabstinentes Verhalten präventiv anzugehen, empfehle sich eine Internatsbeschulung, um dem Kläger langfristig eine adäquate, seinem Intelligenzniveau entsprechende Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Mit Stellungnahmen vom 22. und 29. Mai 2017 teilte Herr T2. von der Bezirksregierung L1. dem Jugendamt der Beklagten mit, dass eine Beschulung an einem anderen Gymnasium oder einer Realschule möglich sei, um dem Bedarf des Klägers zu entsprechen. Aus schulfachlicher Sicht und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Schule sei eher ein zeitnaher Wechsel auf eine Realschule anzuraten. Hier könnte der Kläger hinsichtlich des Lern- und Leistungsstands angemessener beschult werden. Die Schule führe die Entwicklung des Lern- und Leistungsstandes auf ein nicht immer angemessenes Lern- und Arbeitsverhalten zurück, so dass in diesem Bereich sicherlich zusätzliche unterstützende Maßnahmen vereinbart werden sollten. Am 31. Mai 2017 fand ein Gespräch mit der Mutter des Klägers im Jugendamt der Beklagten statt. Das Jugendamt erläuterte, dass aus der Stellungnahme der Bezirks-regierung hervorgehe, dass der Kläger an einer L2. Regelschule angemessen beschult werden könne. Nach derzeitiger Kenntnislage bestehe bei dem Kläger keine Teilhabebeeinträchtigung, die durch ein Internat oder Jugendhilfe kompensiert werden müsse. Zum Thema Familie teilte die Mutter des Klägers mit, dass sie und der Vater des Klägers mit den Kräften am Ende seien und sie den Kläger durch das Internat auch vor F1. schützen wollten. Zwischen beiden Kindern käme es oft zum Streit und täglich zu Beschimpfungen (F1. nenne den Kläger „Arschloch“ o.ä.). sowie öfters zu körperlichen Auseinandersetzungen, die von F1. ausgingen. Der Kläger leide unter dem Konflikt sehr und fühle sich zurückgesetzt, weil die Eltern F1. sehr viel Aufmerksamkeit und Hilfestellungen schenken müssten. Anders sei es jedoch nicht möglich. Zudem seien die Eltern wegen einer Diabeteserkrankung des Vaters selbst nicht durchgängig fähig, sich um die Familie zu kümmern. Auch wenn sie unterschiedliche Meldeadressen hätten, erzögen die Eltern die Kinder zusammen. Es falle ihnen sehr schwer, den Kläger dazu zu bewegen, sich an Regeln zu halten (auch wenn sie für F1. nicht gelten, da er bestimmte Anforderungen schlicht nicht erfüllen könne). Der Kläger lüge und manipuliere oft, nicht nur in der Familie, sondern auch bei Lehrern und Mitschülern. So habe er sich in der Schule bisher gut „durchlavieren“ können. Gleichwohl finde er schnell Kontakt zu anderen Kindern und habe Freunde. Hinsichtlich der Möglichkeit von Hilfen des Jugendamts generell bzw. einer Beratung, wie die Familie entlastet werden kann, habe die Mutter des Klägers erklärt, dass sie mit einer SPFH in der Vergangenheit negative Erfahrungen gemacht und sie ihr nichts gebracht habe. Außerdem hätten der Vater der Kinder und sie für diese Arbeit keine Kraft mehr. Nach einem nun sechsjährigen schulischen Leidensweg des Klägers könne es so nicht weitergehen. Es drohe die Nichtversetzung; sofern er jedoch nach L. wechsle, sei der Besuch der siebten Klasse zugesichert worden. Der Kläger habe im Internat in L. bereits eine Woche hospitiert. Er habe sich in dieser Zeit sehr wohl gefühlt und habe problemlos am Unterricht teilnehmen können. Der ebenfalls anwesende Kläger habe später erklärt, dass er gerne dort leben wolle. Mit E-Mail vom 1. Juni 2017 übersandte die Mutter des Klägers dem Jugendamt der Beklagten mehrere ärztliche Befundberichte zu dem Bruder F1. des Klägers sowie ein Schreiben der D2. D1. vom 19. Mai 2017, nach dem beabsichtigt sei, den Kläger in eine der 7. bzw. 6. Klassen sowie das Internat aufzunehmen. Mit E-Mail vom 20. Juni 2017 bat die Mutter des Klägers die Bezirksregierung L1. um Erläuterung der schulfachlichen Einschätzung. Die Kinderpsychologin des Klägers aus der Klinik B1. Straße habe eine drohende seelische Behinderung attestiert. In einem persönlichen Telefonat habe ihr Herr T2. keine Regelschule nennen wollen, die für den Kläger in Frage käme. Herr T2. von der Bezirksregierung führte daraufhin mit E-Mail an die Mutter des Klägers vom 30. Juni 2017 nochmals aus, dass er eine Beschulung des Klägers an einer öffentlichen Schule durchaus für möglich halte. Das D2. umfasse ein Regelgymnasium und eine Regelrealschule als staatliche anerkannte Ersatzschulen. Bei dem Kläger sei bislang kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden. Eine Rücksprache mit dem derzeit besuchten I. -Gymnasium habe zudem deutlich gezeigt, dass die Besonderheiten und Herausforderungen im Umgang mit Kindern, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, erheblich höher seien als beim Kläger. Die Auskunft der Schule mache auch deutlich, dass der Kläger zwar deutliche Auffälligkeiten im Sozial- und Arbeitsverhalten zeige, dies aber keinesfalls bedeute, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe vorliegt. Entsprechendes lasse sich auch nicht dem Grundschulzeugnis der Klasse 4.1 entnehmen. Die Grundschule habe bereits damals mit Verweis auf Leistungsstand und -entwicklung des Klägers den Besuch einer Realschule empfohlen. Für den Besuch eines Gymnasiums sei er „aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten“ nur eingeschränkt geeignet. Der Hinweis, er habe ihr keine Regelschule nennen wollen, erschließe sich ihm nicht. Er habe stets deutlich gemacht, dass die Versetzungskonferenz am Ende des Schuljahres über die Versetzung sowie die Schulformneigung zu entscheiden habe. Diese Entscheidung sei bei der Auswahl alternativer Schulen zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe ab. Eine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) liege nicht vor. Die bei dem Kläger diagnostizierte emotionale Störung mit Geschwisterrivalität führe nicht zu einer Abweichung des für das Lebensalter typischen Zustandes. Die geforderte Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft, kausal verursacht durch das Bestehen einer seelischen Störung, sei zu verneinen. Die Eltern des Klägers erhoben am 9. Juli 2017 Widerspruch gegen den Bescheid. Das Zeugnis des Klägers für das zweite Schulhalbjahr 2016/2017 (Klasse 6) am I. -Gymnasium vom 14. Juli 2017 weist 86 entschuldigte Fehlstunden aus. Die Leistung des Klägers im Fach Politik wurde mit mangelhaft bewertet. In den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Praktische Philosophie und Mathematik erhielt er die Note ausreichend, in Kunst, Physik und Biologie die Note befriedigend sowie in Sport die Note gut. Der Kläger wurde durch Beschluss der Klassenkonferenz in die Klasse 7 versetzt. Am 21. Juli 2017 fand ein Gespräch mit den Eltern des Klägers im Jugendamt der Beklagten statt. Das Jugendamt erklärte, dass es im Bereich der Hilfen zur Erziehung grundsätzlich einen pädagogischen Unterstützungsbedarf sehe, damit die Eltern bzw. das gesamte Familiensystem im Zusammenleben gestärkt werden können. Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfülle der Kläger hingegen nicht. Das Jugendamt machte die Eltern des Klägers hinsichtlich einer aufsuchenden Familientherapie auf den Träger Logo aus L1. aufmerksam und regte an, sich dort zu informieren. Die Eltern des Klägers erklärten, sie hätten den Kläger schon im Internat angemeldet, woraufhin sie das Jugendamt auf die Selbstbeschaffung von Hilfen hinwies. Mit Schreiben vom 2. August 2017 begründeten die Eltern des Klägers den Widerspruch. Es sei nicht nachvollziehbar, warum keine Teilhabebeeinträchtigung vorliegen sollte. In der Diagnostik des SPZ vom 6. Februar 2017 werde klar eine drohende Gefährdung der seelischen Entwicklung und Gesundheit und daraus folgend eine drohende Einschränkung der sozialen Teilhabe dargestellt. Diese resultiere im Bereich Schule aus einer diagnostizierten überdurchschnittlichen Intelligenz verbunden mit Schulunlust, oppositionellem Verhalten, mangelnder Anpassung an schulische Anforderungen, unzulängliche schulische Leistungen und daraus resultierend eine Gefährdung der schulischen Zukunft. Im Bereich Familie bestehe die Geschwister-problematik mit dem geistig behinderten Bruder mit aggressivem Verhalten, aggressiver Stimmung und permanenter Disharmonie. Der Vater sei chronisch an Diabetes Typ I erkrankt; sein Verhalten sei je nach Blutzuckerwert nicht berechenbar. Die Eltern seien aufgrund der permanenten Klinikbesuche seit 2003 mit dem behinderten Bruder erschöpft. Seit 2009 sei die Familie über den behinderten Bruder in Erziehungsfragen angegliedert an das SPZ B1. Straße; von 2013 bis 2014 sei eine systemisch arbeitende SPFH eingesetzt worden, finanziert durch das Jugendamt. Seit 2014 hätten therapeutische Sitzungen bei diversen Kinder- und Jugendpsychiatern stattgefunden. Beiden Kindern gerecht zu werden, bringe die Eltern an ihre Leistungsgrenzen. Das behinderte Kind (gemeint ist wohl F1. ) in eine Einrichtung zu geben, sei aus persönlichen Gründen momentan nicht möglich. Die vom SPZ empfohlene Maßnahme solle dazu dienen, die familiäre Situation zu entspannen, um so eine Möglichkeit für eine familiäre Zukunft zu entwickeln. Der Kläger habe im Internat hospitiert; das Umfeld und die Lernsituation hätten ihm gut gefallen. Im D2. könne die Schulproblematik des Klägers mit intensiver psychologischer und pädagogischer Betreuung in einem strukturierten Rahmen begleitet werden. Die Familie könnte sich durch den Wegfall der Schulproblematik auf ihre wesentliche Kernfrage, den familiären Zusammenhalt, konzentrieren. Mit der Begründung des Widerspruchs legten die Eltern des Klägers eine Stellung-nahme der Klassenlehrerin des Klägers am I. -Gymnasium vom 12. Juli 2017 vor, in der diese ausführt, es sei seit Beginn der 5. Klasse aufgefallen, dass sich der Kläger im Unterricht nicht bzw. nur sporadisch beteilige und schriftliche Arbeiten zum Großteil verweigere. Er träume, störe viel, beschäftige sich mit anderen Dingen und breche so aus dem Unterrichtsgeschehen aus. Selbst beim Verfassen von Klassenarbeiten könne er diese Verweigerungshaltung nur teilweise überwinden. Sein Notenbild spiegle nicht seine eigentlichen Fähigkeiten wieder. Er sei gut in die Klassengemeinschaft integriert, neige jedoch schnell zu aggressivem Verhalten. Er habe 86 Fehlstunden allein im 2. Halbjahr der 6. Klasse angesammelt, was sie auch als eine Art Verweigerung der Teilnahme am Unterricht deute. Um die schulische Zukunft zu sichern, brauche er eine enge Betreuung, um aus seinem destruktiven Verhalten und der Lernverweigerungs-haltung auszubrechen. Dies könne die Schule nicht leisten. Der Kläger habe ein sehr großes Potential, wenn er mit seinen Problemen aber allein gelassen werde, sehe sie seine schulische Zukunft als gefährdet. Am 2. August 2017 fand ein Beratungsgespräch zwischen den Eltern des Klägers und dem Träger M1. statt. Ausweislich der Stellungnahme des Trägers M1. vom 7. August 2017 hätten die Eltern mitgeteilt, im Laufe der letzten Jahre unterschiedliche Therapien und pädagogische Hilfen in Anspruch genommen zu haben. Auch die außerhäusliche Unterbringung von F1. sei konkret in Angriff genommen, letztlich aber nicht umgesetzt worden, weil die Eltern die durch die Epilepsie bedingte notwendige aufwendige Betreuung nicht gewährleistet gesehen hätten. Schon in der Grundschule sei für den Kläger die Aufnahme in das D2. zugesagt worden, dazu hätten sich die Eltern damals aber noch nicht durchringen können. Die Problematik scheine aber stets akuter zu werden; aktuell habe der Kläger die Versetzung nur knapp geschafft. Die Eltern sähen in der Internatsunterbringung eine Chance, etwas Ruhe in die familiäre Gesamtsituation zu bringen. Das Thema Schule wäre damit von montags bis freitags in professionelle Hände ausgelagert. Mit diesem Abstand und der damit verbundenen Entzerrung der Themen sähen sie die Möglichkeit, an ihren Familienthemen zu arbeiten. Im Gespräch mit den Eltern sei deutlich geworden, dass bei ihnen das Bewusstsein vorhanden sei, dass sich alleine durch die Internatsunterbringung die innerfamiliären Beziehungsthemen nicht auflösen ließen. Insofern könne eine Kombination aus dieser teilstationären Maßnahme mit einer ambulanten familientherapeutischen Begleitung eine geeignete pädagogisch-therapeutische Hilfestellung sein. Im August 2017 zog der Kläger in das Internat des D2. und besuchte seit dem Schuljahr 2017/2018 die D2. D1. im Hochbegabtenzweig. In einem Ambulanzbrief vom 30. August 2017 bestätigte das SPZ die Diagnosen des Klägers aus dem Ambulanzbrief vom 6. Februar 2017 und führte aus, dass die letzten zwei Jahre auf dem I. -Gymnasium deutlich gezeigt hätten, dass er unbedingt in ein sehr strukturiertes kleines Lernsetting müsse, in dem es feste Regeln gibt und er positive Erfahrungen machen kann, um aus seiner „Null-Bock-Haltung“ herauszukommen. Er sei darauf angewiesen, pädagogisch in einem eng geführten Rahmen zu leben und Konsequenzen seines Handelns sofort zu erleben. Zusätzlich sei wahrscheinlich auf Dauer eine therapeutische Intervention sinnvoll, wenn er sich dazu selbst entschließen könnte. Um eine weitere Gefährdung der seelischen Gesundheit abzuwenden, bleibe eigentlich nur die Internatsunterbringung. Ein Wechsel auf eine andere weiterführende Schule in L1. würde das Gefährdungspotential für ein weiteres Leben nicht verhindern. Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte das Jugendamt der Beklagten den Eltern des Klägers mit, dass es dem Widerspruch nicht abhelfen könne. Der Kläger sei nicht als seelisch behindert im Sinne des § 35a SGB VIII anzusehen; auch liege keine drohende seelische Behinderung vor. Der Ambulanzbrief des SPZ sowie die Stellungnahme der Bezirksregierung L1. seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Es bestehe keine Teilhabebeeinträchtigung. Vor Weiterleitung an das zuständige Fachamt werde um Mitteilung gebeten, ob der Widerspruch aufrecht erhalten bleiben soll. Zwar lägen die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII nicht vor, das Jugendamt sehe aber die Möglichkeit der Unterstützung im ambulanten Jugendhilfe-bereich. Sollte dies – wie durch den Träger M1. bereits vorgestellt – in Frage kommen, werde empfohlen, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII zu stellen. Die Eltern des Klägers teilten der Beklagten mit Schreiben vom 1. September 2017 mit, den Widerspruch aufrecht erhalten zu wollen und fragten an, warum die Stellungnahme der Klassenlehrerin, aus der klar eine Teilhabegefährdung hervorgehe, nicht berücksichtigt worden sei. Der Träger M1. unterstütze nach ihrem Verständnis ihr Anliegen zur teilstationären Unterbringung des Klägers. Im Zeugnis der D2. D1. für das erste Schulhalbjahr 2017/2018 (Klasse 7) vom 2. Februar 2018 wurden die Leistungen des Klägers in Deutsch und Chemie mit mangelhaft bewertet, in den Fächern Englisch, Erdkunde, Politik/Wirtschaft, Mathematik, Physik, Forschen und Projektarbeit erhielt er die Note ausreichend, in Religion die Note befriedigend und in Kunst, Französisch und Sport die Note gut, wobei die Leistungen in Französisch den Anforderungen der Klasse 6 entsprachen. Fehlstunden hatte der Kläger in diesem Schulhalbjahr nicht. Mit Bescheid vom 5. Februar 2018, der der Mutter des Klägers am 10. Februar 2018 und dem Vater am 13. Februar 2018 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es liege keine Teilhabebeeinträchtigung vor. Der Kläger zeige nach Schilderung seiner Klassenlehrerin zwar eine gewisse Schulunlust und mangelnde Motivation, sei aber in die Klassengemeinschaft gut integriert, bei seinen Mitschülern beliebt, habe Freunde und verfüge über hohe kognitive Fähigkeiten. Es bestehe grundsätzlich ein Vorrang der Beschulung im öffentlichen Schulsystem. Die Übernahme der Kosten einer Privatschule im Wege der Eingliederungshilfe komme nur in Betracht, wenn eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht – gegebenenfalls auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen – nicht zu erlangen sei. Nach der schulfachlichen Stellungnahme der Bezirksregierung L1. vom 29. Mai 2017 sei eine weitere Beschulung im Regelschulsystem möglich, wobei ein Schulwechsel auf die Realschule empfohlen werde. Die Stellungnahme der Klassen-lehrerin sei berücksichtigt worden. Das Jugendamt sei jedoch zu der Einschätzung gelangt, dass weder eine private Beschulung noch eine stationäre Unterbringung außerhalb des Elternhauses eine notwendige Maßnahme im Rahmen einer Eingliederungshilfe oder sonstigen Jugendhilfebedarfs darstellten. Vielmehr sei eine ambulante innerfamiliäre oder eine ambulante lernpsychologische Unterstützung angezeigt. Eine solche Hilfe hätten die Eltern des Klägers jedoch bisher nicht angestrebt. Der Kläger hat am 6. März 2018 vertreten durch seine Eltern Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Entscheidung der Beklagten gegen den Rat der Mediziner und Psychologen des SPZ sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da weder das Jugendamt noch die Schulaufsicht den Kläger und seine Familie persönlich über einen längeren Zeitraum kennengelernt hätten, so wie es der Psychologin des SPZ und den Lehrkräften des Klägers möglich gewesen sei. Die Problematik des Klägers resultiere aus der familiären Situation mit Auswirkungen auf die Schule. Die vom Jugendamt vorgeschlagene Familientherapie als alleiniges Mittel sei nicht erfolgversprechend, vor allem da solch eine Maßnahme bereits im Zusammenhang mit F1. 2014 erfolglos erprobt worden sei. Aufgrund der angeborenen Frontalhirn-schädigung des Bruders würden solche Maßnahmen nur sehr bedingt helfen, da eine solche Behinderung erzieherisch nicht korrigiert werden könne. Daher sei es ihr Anliegen gewesen, den Kläger aus dem familiären Kontext herauszulösen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2018 zu verpflichten, ihm ab Beginn des Schuljahres 2017/2018 bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme des Besuchs der D2. D1. mit Internatsplatz (ab dem Tag der mündlichen Verhandlung mit dem Betreuungsschlüssel 1:2 bis 1:4) zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, dass aus der Empfehlung einer Internatsunterbringung durch die behandelnden Ärzte kein Anspruch gegen den Eingliederungshilfeträger folge, da dieser zu beurteilen habe, ob aus einer seelischen Störung eine Teilhabebeeinträchtigung folgt. Es liege keine Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine Beschulung im Regelschulsystem sei möglich. Selbst wenn ein Schulwechsel sinnvoll gewesen sein sollte, werde keine Notwendigkeit einer Internatsunterbringung gesehen. Dies sei aber die einzige Leistung gewesen, die der Kläger bzw. seine Eltern begehrt hätten. Die Eltern des Klägers haben einen Zwischenbericht des D2. vom 10. Juni 2018 vorgelegt, nach dem der Kläger seit August 2017 gemeinsam mit sechs weiteren Jungen im Alter von 13 bis 14 Jahren in der Außenwohngruppe „ S. “ des Internats des D2. lebte, der ein monoedukatives und familienähnliches Konzept zugrunde liege. Die Gruppe werde von vier sozialpädagogischen Mitarbeitern und einer Hauswirtschafterin betreut. Der Kläger nehme an dem Sozialkompetenztraining unter Leitung der zuständigen Psychologin der Wohngruppe teil. Er habe innerhalb der Gruppe und in seiner Schulklasse Freunde finden können. Oft entstünden Situationen, in denen er aggressiv, respektlos, provokant und beleidigend reagiere. Für ihn sei es problematisch, Kritik am eigenen Verhalten anzunehmen. Er brauche ein Deeskalationstraining, viel Bewegung um seine Gefühle auszuleben und einen verlässlichen Gesprächspartner. Manchmal setze er seine Mitmenschen unter Druck, um sein Ziel zu erreichen; dies gelinge ihm nicht immer, was dann zu Frustration und Respektlosigkeit führen könne. Beim Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, gehe er in die Offensive, ohne Rücksicht auf andere zu nehmen. Wenn es nicht nach seinem Willen gehe, könne er überreagieren. Kurz vor den Herbstferien habe er vor einem Mitbewohner einen Menschen mit Spastiken gespielt, was als Nachahmung seines geistig behinderten Bruders gedacht gewesen sei. In dieser Zeit sei er besonders aufgebracht gewesen. Die Provokationen von und der Streit mit anderen Kindern hätten ihn an Auseinandersetzungen mit seinem behinderten Bruder erinnert und dementsprechend habe er aggressiv darauf reagiert. Er habe Schuldgefühle gegenüber seinem Bruder. In der Gruppe habe er gelernt, auch Situationen zu akzeptieren, die man nicht ändern könne. Dadurch sei er entspannter geworden. Die Eltern hätten mitgeteilt, dass Auffälligkeiten im Verhalten des Klägers seit der Grundschulzeit bekannt seien. Der Kläger habe nicht verstehen können, warum er ins Internat habe gehen müssen. Er habe auch nicht verstanden, warum es im Internat besser sein sollte als zu Hause und festgestellt, dass er im Internat genau dasselbe erlebe wie zu Hause. Für ihn seien die Familie und gemeinsame Rituale sehr wichtig. Zu Hause sei es sehr oft zum Streit wegen der Hausaufgaben gekommen. Seine Familie übe an ihm viel Kritik und mache ihm Vorwürfe, was auf ihn demotivierend wirke. Es sei auffällig, dass der Kläger nach den Wochenenden zu Hause nicht nur in der (Wohn-) Gruppe, sondern auch in der Schule sein störendes und provokantes Verhalten zeige, z.B. habe er sich mehr verweigert und dazwischengeredet, sei unkonzentriert, unruhig und oftmals sehr respektlos gewesen. Die Hausaufgaben seien nicht regelmäßig erledigt worden. Wenn er schlecht gelaunt sei, lerne er fast nichts und wolle nichts machen. Erschwerend komme hinzu, dass er mit den Lernplänen, nach denen viele Aufgaben für einen längeren Zeitraum zur freien Zeiteinteilung aufgegeben würden, nicht zurechtkomme. Ihm fehle die Struktur, diese Aufgaben sinnvoll einzuteilen. Oftmals müsse man sich anstrengen, ihn zu etwas zu motivieren. Auch im Schulkontext fielen die sozialen Probleme auf. Der Kläger besuche die E-Klasse speziell für hochbegabte Schüler. Da er sich in der Klasse nicht angenommen gefühlt habe, sei seine Klassenlehrerin gebeten worden, auch in der Klasse sein Selbstwert-gefühl zu stärken. Im Unterricht mache er Quatsch und rede viel dazwischen. Dadurch sei er oft unaufmerksam oder unkonzentriert gewesen. Allgemein sei er in der Klasse gut gelaunt und mache einen guten Eindruck bei den Lehrern. Er wirke bei seiner Klassenlehrerin auch nicht unmotiviert, müsse aber an einer konsequenten und konzentrierten Arbeitshaltung arbeiten. In Französisch brauche er eine individuelle Nachhilfe. Seine Mitarbeit sei nicht gut, er diskutiere, störe und verweigere sich. Nicht in allen Fächern führe er seine Hefte ordentlich. Um dies in den Griff zu bekommen, gehe er regelmäßig zu einer Lerntherapeutin; aufgrund der Finanzierung müsse die benötigte Hilfe aber auslaufen. Die Deutschlehrerin habe berichtet, dass der Kläger noch keinen Weg gefunden habe, um in eine konzentrierte Arbeitsphase zu gelangen. Zudem scheine ihm die Wichtigkeit des fokussierten Arbeitens überhaupt nicht bewusst zu sein. Der Kläger mache Fortschritte in der Schule, brauche aber weiter große Unterstützung. Mit den Leistungen in Chemie sehe es nicht gut aus. Weder arbeite er im Unterricht mit, noch konzentriere er sich und erledige ihm gestellte Aufgaben. Er lenke sich und seine Mitschüler ab. Für die erbrachten Leistungen der letzten Stunde habe er die Note „6“ erhalten. Vor den Augen der Lehrerin habe er im Unterricht nach einem Mitschüler getreten. Nach einem Gespräch mit den Lehrern sei u.a. vereinbart worden, dass dem Kläger die Hilfestellung der Lehrer und Betreuer bewusst werden müsse. Wenn er diese Hilfe nicht annehme, müsse er die Klasse wechseln oder im schlimmsten Fall sitzen bleiben. Um ihn weiter zu bringen, sei ein Förderplan erstellt worden, in dem Leistungsdefizite in Chemie, Deutsch und Geschichte festgeschrieben seien. Nach der Evaluierung des Förderplans sei festgestellt worden, dass er zuletzt auf dem richtigen Weg gewesen sei, Fortschritte mache und sich positiv entwickle. Die Unterbringung im Internat werde weiter dringend empfohlen. Im Zeugnis der D2. D1. für das zweite Schulhalbjahr 2017/2018 (Klasse 7) vom 13. Juli 2018 wurden die Leistungen des Klägers überwiegend mit ausreichend bewertet. In Religion und Projektarbeit hatte er die Note befriedigend, in Französisch und Sport die Note gut. Die Noten mangelhaft und ungenügend wurden nicht vergeben. Der Kläger hatte vier Fehlstunden, davon eine unentschuldigt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. August 2018 erklärt, dass nach Auswertung des Berichts der D2. D1. nicht von einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne eines Eingliederungshilfebedarfs ausgegangen werden könne, aber möglicherweise eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Frage komme. Die Eltern des Klägers seien dazu am 18. Juli 2018 angeschrieben worden. Eine Rückmeldung gebe es bisher nicht. Die Eltern des Klägers haben mit Schriftsatz vom 19. August 2018 mitgeteilt, sie hätten gegenüber dem Jugendamt erklärt, momentan keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen zu wollen. Im Zeugnis der D2. D1. für das erste Schulhalbjahr 2018/2019 (Klasse 8) vom 8. Februar 2019 sind die Leistungen des Klägers in Deutsch mit mangelhaft und in Englisch, Musik, Mathematik, Forschen, Chemie, Biologie und Französisch mit ausreichend bewertet worden. In Geschichte, Politik/Wirtschaft und Religion hat er die Note befriedigend, in Kunst und Projektarbeit die Note gut und in Sport ein sehr gut erhalten. Es sind 17 entschuldigte Fehlstunden aufgeführt. Der Kläger habe sich als Klassensprecher engagiert und sich erfolgreich für das Wohl der Klasse eingesetzt. Aufgrund des Arbeitsverhaltens sei der Verbleib im Hoch-begabten-Zweig (e-Zweig) gefährdet. Nach einer Stellungnahme der stellvertretenden Schulleiterin der D2. D1. vom 17. Juli 2019 besuche der Kläger eine Klasse mit 26 Schülern. Er bejahe den Schulbesuch grundsätzlich im Gespräch, aber sein Verhalten im Unterricht lasse eine zunehmende innere Distanz erkennen. Es sei durch fehlende Motivation, Passivität, fehlende Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Unzuverlässigkeit und vor allem auch fehlendes Vertrauen in seine eigenen Fähigkeiten gekennzeichnet. Dies treffe auf alle Fächer zu. Der Kläger verweigere die Mitarbeit, sei oft übermüdet und daher nicht arbeitsfähig. Er lege den Kopf auf den Tisch und schlafe mitunter tatsächlich ein. Häufig bringe er sein Arbeitsmaterial nicht mit, habe seine Hausaufgaben nicht oder nur sehr oberflächlich gemacht und hole sie auch nicht nach. Er gebe sich keine Mühe bei Klassenarbeiten, durchdringe den Stoff nicht und zeige kein Interesse. In pädagogischen Gesprächen zeige er sich oft uneinsichtig. Er wolle Hartz-IV ler werden und brauche den Stoff nicht. In anderen pädagogischen Gesprächen habe er einsichtiger gewirkt, sein Verhalten aber nicht geändert. Insgesamt wirke er antriebs- und mutlos, weil er es nicht schaffe, sich selbst zu motivieren, um z.B. bestehende Lücken durch erlerntes Wissen zu füllen. Dadurch würden diese immer größer. Der Kläger mache einen blockierten, passiven und überforderten Eindruck und traue sich keine Leistungen zu. Allerdings sei er durch Lob und Erfolge zu motivieren. In der leistungsstarken Klasse mit vielen motivierten und angepassten Schülern sei er integriert, nehme aber eine Sonderstellung ein. Mitunter provoziere er seine Mitschüler und falle dadurch unangenehm auf. Das Verhalten Lehrern gegenüber sei unterschiedlich und schwankend. Er könne ausgesprochen höflich sein, provoziere aber andererseits durch seine Arbeitsverweigerung. In Gesprächen erreiche man ihn nur manchmal, oft auch nur an der Oberfläche. Seine Leistungen wichen auffällig von denen seiner Mitschüler ab. Die Noten in den Hauptfächern seien ausreichend; in Englisch seien die Leistungen aber mangelhaft, so dass er vor Schuljahresbeginn eine Nachprüfung machen müsse. Aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten sei davon auszugehen, dass er das Abitur schaffen könne, sofern es gelinge, seine Lernblockaden mit einer individuellen und gezielten Lerntherapie aufzulösen. Der Kläger habe im Internat Freundschaften geschlossen, allerdings umgebe er sich (in den Pausen) mit Jungen, die ähnliche Probleme wie er selbst hätten. Ihm falle es schwer, Regeln zu akzeptieren und einzuhalten; dies gelte in erster Linie für solche Regeln, die in engem Zusammenhang mit dem Lernen und Arbeiten stehen. Aus schulischer Sicht habe er eine verzerrte Selbstwahrnehmung, da er sich als unfähig wahrnehme. Er zeige durchaus immer wieder den Willen zu arbeiten, sei aber nicht in der Lage, dies tatsächlich umzusetzen. Die daraus resultierende Frustration zementiere vermutlich sein Selbstbild, unfähig zu sein. Seine Frustration kompensiere er in letzter Zeit mit einem Hang zu Deutsch-Rap (mit judenfeindlichen, rassistischen und sexistischen Parolen) und er probiere inzwischen auch Suchtmittel (Alkohol und Drogen). Er sei grundsätzlich bereit, Hilfe anzunehmen, aber sehr skeptisch, ob er z.B. eine Therapie durchhalten könne. Bisher habe es eine regelmäßige Unterstützung bei den Hausaufgaben für ca. 90 Minuten während der Wochentage gegeben. Eine psychologische Beratung habe bis jetzt nur wenige Male stattgefunden. Erzielte Ergebnisse seien nicht erkennbar. Maßnahmen des Nachteilsausgleichs würden nicht gewährt, auch eine Förderung außerhalb der Schule habe bisher nicht stattgefunden. Die Ursache für den mangelnden Erfolg des Klägers seien aus Sicht der Schule seine Lernblockaden, die tiefer liegende psychische Ursachen hätten. Er habe offenbar niemals gelernt, systematisch zu lernen, traue sich nichts zu und erscheine zunehmend haltlos und frustriert. Er brauche eine enge Führung und Betreuung sowie verlässliche und von gegenseitigem Vertrauen geprägte Beziehungen zu Erwachsenen, an denen er sich orientieren könne. Eine gezielte etwa einstündige wöchentliche Lerntherapie als von der Schule nicht abzudeckender Förderbedarf erscheine unabdingbar. Sie sei aus Sicht der Schule wirklich dringend erforderlich, denn man mache sich große Sorgen um den Kläger. Wenn er in nächster Zeit nicht gezielt behandelt und aufgefangen werde, sei er extrem gefährdet, in eine Abwärtsspirale zu geraten, völlig abzugleiten und zum Schulverweigerer zu werden. Durch die Zusammenarbeit der Schule mit verschiedenen Therapeuten bestehe eine gute Chance, vor Ort relativ zeitnah mit einer Lerntherapie beginnen zu können. Im Zeugnis der D2. D1. für das zweite Schulhalbjahr 2018/2019 (Klasse 8) vom 27. August 2019 sind die Leistungen des Klägers in Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik, Forschen, Chemie, Biologie, Französisch und Wirtschaft mit ausreichend bewertet worden. In Politik/Wirtschaft und Biologie hat er die Note befriedigend erhalten, in Kunst, Religion und Projektarbeit die Note gut und in Sport ein sehr gut. Ausgewiesen sind 43 Fehlstunden, davon eine unentschuldigt. Der Kläger habe sich als Klassensprecher engagiert und sich erfolgreich für das Wohl der Klasse eingesetzt. Er ist in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt worden. In Englisch hat der Kläger eine Nachprüfung bestanden. Nach einer Stellungnahme des Fachbereichsleiters Kinder-, Jugend- und Familienhilfe des D2. vom 17. Oktober 2019 lebe der Kläger seit August 2019 in der Mittelstufengruppe des Haupthauses gemeinsam mit fünf weiteren Jungen und elf Mädchen im Alter zwischen 13 und 16 Jahren. Die Jugendlichen würden von fünf sozialpädagogischen Mitarbeitern betreut. Vorher habe er in der Außenwohngruppe „. S. “ gewohnt, die in eine reine Jugendhilfegruppe („Cassius“) überführt worden sei sowie in der Wohngruppe „Fischbank“, aus der er aus Altersgründen in das Haupthaus habe wechseln müssen. Mit dem Schlafen habe der Kläger seine Probleme. Er finde an manchen Abenden keine Ruhe und sei auch länger wach, dadurch sei er am nächsten Morgen sehr müde. Er zeige sich meist gut gelaunt mit Phasen tiefer Niedergeschlagenheit. Wenn es ihm nicht so gut gehe, ziehe er sich zurück. Auftretende Probleme bespreche er nicht gerne mit den Pädagogen, sondern eher mit anderen Gruppen-mitgliedern, obwohl er zu seinem Bezugspädagogen guten Kontakt aufgebaut habe. Hier scheine der ihm zur Verfügung stehende Personalschlüssel und der Hilfsrahmen für die Schüler/innen, die nicht nach dem SGB VIII gefördert werden, nicht ausreichend zu sein, obwohl er auch an den Fachdienst Psychologie angebunden sei. Der Betreuungsschlüssel liege für im Rahmen der Jugendhilfe geförderte Kinder und Jugendlich bei 1:2 bis 1:4 und für Kinder und Jugendliche, die als Selbstzahler kommen, zwischen 1:6 und 1:10. Der Kläger zähle mit seinen Bedarfen seiner Ansicht nach durchaus zu der Klientel der Schüler/innen, die über Eingliederungshilfe gefördert werden. Gerade das lange Andauern seiner Niedergeschlagenheit sowie die Antriebs- und Schlaflosigkeit sprächen für das Vorliegen einer depressiven Episode und machten eine längst überfällige Bewilligung der Eingliederungshilfe erforderlich. Die bisher nicht erteilte Bewilligung belaste den Kläger zusätzlich und lasse ihn verzweifeln. Hier müsse dringend Abhilfe geschaffen werden, um ihm eine intensive Begleitung zu ermöglichen, die seinen Bedarfen und Bedürfnissen entspricht und ihn optimal fördert. Ausweislich einer Stellungnahme der ganzheitlichen Lern- und Schulbetreuung des D2. zum Lernverhalten des Klägers vom 19. Dezember 2019 verhalte sich der Kläger schulisch als Minimalist und passe sich am unteren Rand des Leistungsspektrums seiner Klasse an. Nachdem er den Hochbegabtenzweig auf eigenen Wunsch verlassen habe, bringe er auch im Regelzweig des Gymnasiums nur schwach ausreichende Leistungen. Er sei am Anfang sehr stark motiviert, könne diese Motivation aber nicht aufrechterhalten. Das betreffe nicht nur die Schule, sondern auch sportliche und sonstige Freizeitaktivitäten. Er könne auch nicht durch Verstärkersysteme erreicht werden. Von seiner Auffassungsfähigkeit her sei er für das Gymnasium geeignet; der Wechsel auf eine Realschule würde bei der dargestellten Problematik nicht weiterhelfen. Eher stehe zu erwarten, dass er auch dort scheitern werde. Ein Verlassen des D2. würde zum jetzigen Zeitpunkt sein Selbstwertgefühl massiv beeinträchtigen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 haben die Eltern des Klägers Berichte der Schule von F1. übersandt, nach denen dieser zwischen Mitte 2018 und Ende 2019 mehrfach durch aggressives und gewalttätiges Verhalten gegenüber Mitschülern und Lehrern aufgefallen ist. Das aggressive Verhalten F2. zeige sich nach Mitteilung der Eltern auch im häuslichen Kontext. Sie hofften, dass dadurch verständlich werde, warum der Kläger außerhäuslich untergebracht ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die (konkludente) Versagung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme der Privatbeschulung an der D2. D1. mit Internatsunterbringung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sie sich auf das laufende Schuljahr 2019/2020 bezieht. Im Übrigen, d.h. für den Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 2017/2018 bis zum Beginn des Schuljahres 2019/2020, ist die Versagung u.a. durch den Bescheid vom 30. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Privatbeschulung mit Internatsunterbringung im Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 2017/2018 bis zum Beginn des Schuljahres 2019/2020. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 36a Abs. 3 Satz 1, 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen bei selbstbeschafften Hilfen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorder Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Die Eltern des Klägers haben das Jugendamt der Beklagten zwar im März 2017 und damit rechtzeitig vor Selbstbeschaffung zum Beginn des Schuljahres 2017/2018 von dem aus ihrer Sicht bestehenden Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Die Voraussetzungen der Hilfe lagen vom Beginn des Schuljahres 2017/2018 bis zum Beginn des Schuljahres 2019/2020 aber nicht vor, § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Der Kläger hatte in diesem Zeitraum noch keinen (Primär-) Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Privatbeschulung mit Internatsunterbringung. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Kinder und Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es ist schon zweifelhaft, ob bei dem Kläger zum Zeitpunkt des Wechsels auf die D2. D1. eine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorlag. Die fachärztlichen Atteste des SPZ vom 6. Februar 2017 und 30. August 2017, die die Anforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII erfüllen, weisen als Diagnose eine emotionale Störung des Kindesalters, u.a. mit Geschwisterrivalität (ICD 10:F93.9G) aus. Emotionale Störungen des Kindesalters stellen in erster Linie Verstärkungen normaler Entwicklungstrends dar und weniger eigenständige, qualitiativ abnorme Phänomene. Emotionale Störungen des Kindesalters nach dem ICD 10-Code F.93 sind auch nicht mit Störungen des Sozialverhaltens verbunden, denn solche verbundenen Störungen sind unter dem ICD 10-Code F.92 klassifiziert. Vgl. https://www.icd-code.de/icd/code/F93.-.html; zuletzt abgerufen am 17. Januar 2020. Zudem hat das SPZ lediglich eine „drohende Gefährdung der seelischen Entwicklung und Gesundheit“ festgestellt, was dafür spricht, dass eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand für länger als sechs Monate noch nicht vorlag. Auch nach der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie Dr. C2. vom 22. Mai 2017 lag lediglich der Verdacht auf eine emotionale Störung – nach seiner Diagnose im Jugendalter nach ICD 10:F98.9V – vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine seelische Störung vorlag, erscheint jedenfalls auch schon zweifelhaft, ob zum Zeitpunkt des Wechsels auf die D2. D1. eine darauf beruhende Teilhabebeeinträchtigung gegeben war. Die Einschätzung, ob eine auf der seelischen Störung beruhende Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, fällt in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktions-tüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2019 – 12 A 2468/16 –, juris Rn. 58 ff. m.w.N. Im außerschulischen Bereich lag zum Zeitpunkt des Wechsels auf die D2. D1. bei dem Kläger eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung nach den oben genannten Maßstäben nicht vor. Der Kläger hatte Freunde und ging Hobbies wie Klavierspielen sowie Turnen und Turmspringen nach, wobei er im Turnen auch an Wettkämpfen teilnahm. Auch im familiären Kontext führte die seelische Verfassung des Klägers nicht zu einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung. Vielmehr war es sein Bruder F1. , der durch aggressives und unkontrolliertes Verhalten gegenüber der Familie und insbesondere dem Kläger auffiel und für den das SPZ mehrfach eine außerhäusliche Unterbringung empfohlen hatte. Eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung des Klägers erscheint auch im schulischen Bereich zum Zeitpunkt des Wechsels auf die D2. D1. schon fraglich. Die erforderliche nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden ist im schulischen Kontext beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2019 – 12 A 2468/16 –, juris Rn. 61 ff. m.w.N., u.a. zu BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38.97 –, juris Rn. 15. Dass die sozialen Kontakte des Klägers im I. -Gymnasium durch seine emotionale Störung beeinträchtigt worden wären oder eine solche Beeinträchtigung drohte, lässt sich nicht erkennen. Nach den Berichten der Klassenlehrerin des I. -Gymnasiums neigte der Kläger zwar schnell zu aggressivem Verhalten; der Politiklehrer hatte zudem mitgeteilt, dass er durch unkontrollierte Zwischenrufe (z.B. „Fick dich!“) und das Verlachen von Unterrichtsbeiträgen anderer aufgefallen sei. Der Kläger war nach Einschätzung der Klassenlehrerin aber in die Klassengemeinschaft integriert und bei seinen Mitschülern beliebt. Er zeigte sich auch bei Klassenfahrten oder Ausflügen aufgeschlossen und erzählte gerne von sich. Dass der Kläger nach Aussage der Klassenlehrerin mitgeteilt hatte, ungern zur Schule zu gehen und sich gefangen zu fühlen sowie im zweiten Halbjahr der sechsten Klasse 86 Fehlstunden angesammelt hatte, reicht auch nicht aus, um von einer (drohenden) nachhaltigen Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit in Form einer Schulphobie auszugehen. Bei Zugrundelegung eines Schultags mit sechs Schulstunden summierten sich die Fehlstunden in dem Halbjahr auf etwa 14 Fehltage; dies stellt noch keine abnorm hohe Fehlzeit dar, die auf eine Schulangst schließen ließe. Eine gewisse Unlust zur Schule zu gehen dürften zudem auch andere Kinder teilen, insbesondere wenn sie wie der Kläger zum damaligen Zeitpunkt am Anfang der Pubertät stehen. Der Kinderpsychiater Dr. C2. hatte in der Stellungnahme vom 22. Mai 2017 ausgeführt, dass Schulunlust bzw. schulabstinentes Verhalten „präventiv“ angegangen werden müssten; er ging also auch nicht davon aus, dass sie bereits vorlagen. Dass im Fall des Klägers eine komplette Verweigerung des Schulbesuchs drohte, ist nicht ersichtlich. Auch von einer totalen Lernverweigerung des Klägers kann nicht ausgegangen werden. In den Berichten der Klassenlehrerin und des Politiklehrers sowie der E-Mail-Korrespondenz mit dem Mathelehrer kommt zwar zum Ausdruck, dass der Kläger in vielen Situationen lernverweigerndes Verhalten zeigte und sich wenn überhaupt nur sehr schwer motivieren ließ, Aufgaben (selbständig) zu erledigen, so dass er große Wissenslücken ansammelte. Dass er aber jegliche Mitarbeit eingestellt hätte, lässt sich schon deshalb nicht erkennen, weil er im Abschlusszeugnis der 6. Klasse außer in Politik (Note mangelhaft) in allen Fächern ausreichende oder bessere Leistungen erbracht hat und in die Klasse 7 versetzt worden ist. Der Mathelehrer hatte zudem in einer E-Mail den Verdacht geäußert, dass die mangelnde Motivation des Klägers auch darauf zurück zu führen sein könnte, dass er damit rechne, die Schule bald zu verlassen. Dass der Kläger mit seinem Notenschnitt unter den ihm nach seinen intellektuellen Voraussetzungen offen stehenden Möglichkeiten geblieben ist, reicht allein auch nicht aus, um von einer (drohenden) nachhaltigen Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit auszugehen. Ob im Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 2017/2018 bis zum Beginn des Schuljahres 2019/2020 im schulischen Bereich eine auf einer seelischen Störung beruhende (drohende) Teilhabebeeinträchtigung bestanden hat, kann letztlich offen bleiben, weil in diesem Zeitraum die Übernahme der Privatschulkosten jedenfalls (noch) nicht Inhalt eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewesen wäre. Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 und den §§ 54, 56 und 57 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a.F. sind Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Leistungen zur Teilhabe an Bildung Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen mithin auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, ohne dass insoweit eine Altersgrenze genannt ist. Diese Hilfen schließen Maßnahmen zu Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher ein, sofern diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem jungen Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Allerdings obliegt die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessenen, den Besuch weiterführender Schulen einschließenden Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist oder die von einer solchen bedroht sind, grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung. Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld etc.) kein Raum. Ausnahmen von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz sind nur für den Fall in Betracht zu nehmen, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, d.h. diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 5 B 61/14 –, juris Rn. 4. Auf das öffentliche Schulsystem muss sich der Kläger dabei in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedoch nur dann verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung stand. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 –, juris Rn. 86 m.w.N. Dabei ist zu beachten, dass § 35a SGB VIII a.F. i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a.F. lediglich den Anspruch auf eine angemessene, nicht aber die bestmögliche Schulbildung verschafft. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2014 – 12 B 344/14 –, juris Rn. 7. Hier ist davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Wechsels auf die D2. D1. unter Einsatz unterstützender Maßnahmen eine angemessene Schulbildung noch im öffentlichen Schulsystem hätte erlangen können. Nach den schulfachlichen Stellungnahmen der Bezirksregierung L1. vom 22. und 29. Mai 2017 war eine Beschulung des Klägers an einem anderen Gymnasium oder einer Realschule möglich, wobei die Bezirksregierung mit Hinweis darauf, dass auch die Grundschule des Klägers eine Empfehlung für den Besuch einer Realschule gegeben hatte, einen zeitnahen Wechsel auf eine Realschule anriet. Ob dies angesichts des Gesamt-IQ des Klägers von 121 angemessen gewesen wäre, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt eine angemessene Schulbildung – mit auch von der Bezirksregierung angeratenen zusätzlichen unterstützenden Maßnahmen – nicht auch am I. -Gymnasium oder einem anderen öffentlichen Gymnasium hätte erlangen können. Dass der Kläger das I. -Gymnasium hätte verlassen müssen, ist nicht ersichtlich, vielmehr ist er dort in die siebte Klasse versetzt worden. Soweit die Klassenlehrerin erklärt hat, der Kläger brauche eine (zeit)intensive Förderung und Begleitung im Schulalltag sowie lernpsychologische Unterstützung, die eine Regelschule wie das I. -Gymnasium nicht bieten könne, sprach auch dies nicht gegen die Möglichkeit einer angemessenen Schulbildung im Regelschulsystem. Denn es hätte die Möglichkeit bestanden, unterstützende Maßnahmen wie die jetzt auch von der D2. D1. als unabdingbar angesehene (außerschulische) lernpsychologische Therapie zeitnah zu erlangen. Die Beklagte hatte bereits in ihrem Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 angemerkt, dass aus ihrer Sicht eine ambulante lernpsychologische Unterstützung angezeigt sei, die die Eltern aber bisher nicht angestrebt hätten. Anhaltspunkte dafür, dass eine außerschulische lernpsychologische Therapie nur bei gleichzeitiger Privatbeschulung und nicht auch als begleitende Maßnahme des Besuchs einer öffentlichen Regelschule hätte greifen können, sind nicht ersichtlich. Für die Eltern des Klägers stand zudem nicht die konkrete Ausgestaltung der schulischen Hilfe im Vordergrund, sondern vielmehr die Internatsunterbringung des Klägers als Möglichkeit, die familiären Konflikte zu entzerren. Die seit dem Schuljahr 2017/2018 laufende Privatbeschulung hat sich auch nicht als geeignet erwiesen, um die schulischen Probleme des Klägers in den Griff zu bekommen. Die am I. -Gymnasium bestehenden Schwierigkeiten haben sich von Anfang an fortgesetzt und im weiteren Verlauf noch verstärkt. Der Kläger hatte im ersten Schulhalbjahr 2017/2018 (7. Klasse) zwar keine Fehlstunden mehr, jedoch haben sich die Noten im Halbjahreszeugnis gegenüber denen im letzten Zeugnis des I. -Gymnasiums nicht verbessert. Die Leistungen des Klägers sind in zwei Fächern (Deutsch und Chemie) mit mangelhaft und ansonsten überwiegend mit ausreichend bewertet worden. Auch im zweiten Schulhalbjahr der 7. Klasse und im Schuljahr 2018/2019 (8. Klasse) hat der Kläger überwiegend ausreichende Leistungen erbracht; im ersten Halbjahr der 8. Klasse zudem eine mangelhafte Leistung im Fach Deutsch. Aus den vorgelegten Berichten der D2. D1. geht hervor, dass der Kläger auch dort durchgehend eine starke Verweigerungshaltung, Unzuverlässigkeit sowie störendes, provokantes und respektloses Verhalten gezeigt hat. Ihm fehlt weiterhin die nötige Motivation und Struktur; er nimmt sich selbst als unfähig wahr und es fällt ihm schwer, Regeln zu akzeptieren. In der Hochbegabtenklasse fühlte er sich nicht angenommen und hat diese auf eigenen Wunsch mittlerweile verlassen. Auch im Regelzweig des Gymnasiums zeigt er nur schwach ausreichende Leistungen. Während das SPZ den Besuch eines Internats mit kleinen Klassen empfohlen hatte, ist der Kläger nach dem Bericht der stellvertretenden Schulleiterin vom 17. Juli 2019 in einer Klasse mit 26 Schülern. Ursache des schulischen Misserfolgs des Klägers sind aus Sicht der D2. D1. Lernblockaden, die tiefer liegende psychische Ursachen haben und die auch die (Privat-) Schule nicht auflösen kann; vielmehr sieht auch die D2. D1. eine außerschulische psychologische Lerntherapie wie oben bereits ausgeführt als unabdingbar an, um zu verhindern, dass der Kläger in eine Abwärtsspirale gerät und zum Schulverweigerer wird. Auch wenn man davon ausginge, dass eine Teilhabebeeinträchtigung im familiären Kontext vorgelegen hat, ist die Internatsunterbringung keine geeignete Maßnahme gewesen, um dieser zu begegnen. Es drängt sich vielmehr auf, dass sich das in den Berichten der Eltern und den ärztlichen Stellungnahmen zum Ausdruck kommende Problem des Klägers, sich gegenüber dem viel Aufmerksamkeit und Kraft einfordernden F1. zurückgesetzt zu fühlen, durch die Internatsunterbringung verstärkt hat. So führt die D2. D1. in dem Zwischenbericht vom 10. Juni 2018 aus, dass der Kläger nicht verstanden hat, warum er ins Internat soll bzw. warum es dort besser sein sollte als zu Hause. Die Wochenenden zu Hause scheinen ihn stark zu belasten, denn nach dem Bericht der Schule zeigt er danach sowohl in der Wohngruppe als auch in der Schule vermehrt störendes, provokantes und verweigerndes Verhalten. Er hat zudem gegenüber der Schule geäußert, dass seine Familie viel Kritik an ihm übe und ihm Vorwürfe mache, was ihn demotiviere. Dass die konfliktbehaftete Beziehung zum Bruder der weiteren Aufarbeitung bedarf, zeigt sich auch darin, dass der Kläger nach dem Bericht der Schule vor Mitschülern seinen Bruder bzw. einen Menschen mit Spastiken nachgeahmt hat, in dieser Zeit besonders aufgebracht gewesen ist und Schuldgefühle gegenüber dem Bruder geäußert hat. Nach dem Bericht der stellvertretenden Schulleiterin der D2. D1. vom 17. Juli 2019 kompensiert der Kläger seine Frustration mittlerweile mit einem Hang zu judenfeind-lichem, rassistischen und sexistischem Deutsch-Rap und probiert Suchtmittel wie Alkohol und Drogen. Wie aus dem Bericht des Fachbereichsleiters Kinder-, Jugend- und Familienhilfe des D2. vom 17. Oktober 2019 hervorgeht, hat sich die psychische Verfassung des Klägers zuletzt soweit verschlechtert, dass er unter Antriebs- und Schlaflosigkeit sowie Phasen tiefer Niedergeschlagenheit leidet. Er ziehe sich zurück und bespreche Probleme nicht gern mit den Pädagogen, sondern allenfalls mit anderen (Wohn-) Gruppenmitgliedern. Unabhängig davon dass die Internatsunterbringung an sich nicht die geeignete Hilfe war, um den Problemen des Klägers zu begegnen, ist der Kläger entgegen der Empfehlung des SPZ in den Stellungnahmen vom 6. Februar 2017 und 30. August 2017 auch nicht in einer Wohngruppe mit qualifizierter psychologischer Betreuung und pädagogisch enger Struktur untergebracht worden, dies wäre im D2. Königwinter die Jungenwohngruppe „Cassius“ mit einem Betreuungsschlüssel von 1:1,3 gewesen, vgl. https://www.cjd-koenigswinter.de/das-cjd-koenigswinter/jugendhilfe/jungenwohngruppe-cassius/; zuletzt abgerufen am 17. Januar 2020, sondern in der Wohngruppe St. S. , in der sieben Jungen von vier sozialpädagogischen Mitarbeitern betreut worden sind. Eine psychologische Beratung des Klägers hat nach dem Bericht der stellvertretenden Schulleiterin der D2. D1. vom 17. Juli 2019 nur wenige Male stattgefunden. Den Eltern des Klägers ging es bei der Internatsunterbringung letztlich um eine familiäre Entlastung. Diese ist aber nicht Ziel einer Eingliederungshilfe für den Kläger, vielmehr wäre eine Hilfe zur Erziehung für die Familie angezeigt gewesen. Die Internats-unterbringung des Klägers wäre unabhängig von der Tatsache, dass sie die im familiären Kontext bestehenden Probleme nicht aufzulösen vermocht hat, aber schon nicht als Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII zu bewilligen gewesen, weil die insoweit anspruchsberechtigten Eltern einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben. Auch soweit die Beklagte alternative (ambulante) Hilfe zur Erziehung angeboten hat, haben die Eltern des Klägers keinen entsprechenden Antrag gestellt. Dass etwa eine SPFH wie von den Eltern des Klägers angeführt von vornherein nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, sieht das Gericht nicht. Dass sich die Eltern des Klägers im Verwaltungsverfahren und in der Klagebegründung auf den Standpunkt gestellt haben, dass die 2013/2014 eingesetzte SPFH nichts gebracht habe, ist insofern unverständlich, als sie diese Hilfe im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Beendigung im Jahr 2014 noch als positiv und gewinnbringend bewertet hatten. Auch wenn das Verhalten von F1. wegen einer angeborenen Frontalhirnschädigung nur bedingt zu beeinflussen ist, hätte eine in der Familie eingesetzte Hilfe dazu beitragen können, den Umgang der Familie und insbesondere des Klägers mit F2. Verhalten positiv zu beeinflussen sowie die Rolle des Klägers im Familiengefüge aufzuarbeiten und seine Position zu stärken. Auch der Träger M1. hat darauf hingewiesen, dass eine Internatsunterbringung des Klägers allein jedenfalls nicht ausreicht, um die innerfamiliären Probleme dauerhaft zu lösen, sondern (zusätzlich) eine ambulante familientherapeutische Begleitung notwendig sei. Letztlich hätte es aus Sicht der Kammer angesichts der familiären Konfliktlage, bei der die Aggressionen von F1. ausgingen, auch nahe gelegen, die mehrfach fachärztlich angeratene außerhäusliche Unterbringung von F1. umzusetzen statt den Kläger im Internat unterzubringen. Das SPZ sah dies jedenfalls als realisierbar an. 2. Der Kläger hat jedoch für das laufende Schuljahr 2019/2020 einen Anspruch auf die begehrte Übernahme der Privatschul- und Internatskosten nach §§ 36a Abs. 3 Satz 1, 35a SGB VIII. Die Kammer geht davon aus, dass die Eltern des Klägers die Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Privatschul- und Internatskosten für das Schuljahr 2019/2020 durch ihr Vorbringen im Klageverfahren konkludent bei der Beklagten beantragt haben und die Beklagte diese Anträge durch ihr Vorbringen im Klageverfahren konkludent abgelehnt hat. Dass die selbstbeschaffte Eingliederungshilfe nach dem Willen der Eltern des Klägers zukünftig weiterlaufen soll, war allen Beteiligten klar. Bei Jugendhilfemaßnahmen die – wie im vorliegenden Fall – in zeitliche Abschnitte unterteilt werden können, kommt auch im Fall einer ursprünglich unzulässigen Selbstbeschaffung ein Anspruch für einen nachfolgenden Zeitabschnitt in Betracht, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 12 B 1190/13 –, juris Rn. 5 f. m.w.N. So liegt der Fall hier. Seit dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 liegt bei dem Kläger eine (drohende) seelische Behinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII vor. Nach Überzeugung der Kammer hat sich wegen der bisher fehlenden angezeigten Hilfe das Störungsbild des Klägers jedenfalls seit Beginn des Schuljahres 2019/2020 soweit verfestigt, dass von einer seelischen Störung und einer daraus resultierenden (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung auszugehen ist. Die in den Ambulanzbriefen des SPZ vom 6. Februar und 30. August 2017 gesehene drohende Gefährdung der seelischen Entwicklung und Gesundheit durch eine emotionale Störung bzw. der von Dr. C2. im Attest vom 22. Mai 2017 diagnostizierte Verdacht einer emotionalen Störung sowie die nach dem Attest präventiv anzugehende Gefahr der Schulunlust bzw. -abstinenz haben sich mittlerweile realisiert. Aus dem Bericht der stellvertretenden Schulleiterin der D2. D1. vom 17. Juli 2019 geht wie oben bereits ausgeführt hervor, dass der Kläger droht, in eine Abwärtsspirale zu geraten, völlig abzugleiten und zum Schulverweigerer zu werden. Seine Frustration versuche er mit Deutsch-Rap mit judenfeindlichen, rassistischen und sexistischen Texten sowie mit dem Griff zu Alkohol und Drogen zu kompensieren. Nach dem ebenfalls bereits erwähnten Bericht des Fachbereichsleiters Kinder-, Jugend- und Familienhilfe des D2. vom 17. Oktober 2019 zeigt der Kläger lange Phasen tiefer Niedergeschlagenheit sowie Antriebs- und Schlaflosigkeit, die für eine depressive Episode sprächen. Wenn es ihm nicht gut gehe, ziehe er sich zurück; auftretende Probleme bespreche er nicht mit den Pädagogen. Die Privatbeschulung mit Internatsunterbringung war zwar ursprünglich – wie oben ausgeführt – nicht die geeignete Hilfe, um den Problemen des Klägers im schulischen und familiären Kontext zu begegnen. Der Kläger ist aber vom Beginn bis jedenfalls zum Ende des Schuljahres 2019/2020 in einen entsprechenden Eingliederungshilfebedarf gem. § 35a Abs. 3 SGB VIII a.F. i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a.F. bzw. gem. § 35a Abs. 3 SGB VIII in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) „hineingewachsen“, da eine zeitnah zu beschaffende alternative und geeignetere Hilfemaßnahme nicht ersichtlich ist. Die Rückkehr in das Regelschulsystem ist ihm unabhängig davon, dass kurzfristig dort kein Platz zu beschaffen sein dürfte, aufgrund der Verfestigung seines Störungsbildes nicht mehr zuzumuten. Die ganzheitliche Lern- und Schulbetreuung der D2. D1. hat in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 zudem ausgeführt, dass ein Verlassen der Schule zum jetzigen Zeitpunkt das Selbstwertgefühl des Klägers massiv beeinträchtigen würde. Seine verfestigte Wahrnehmung, aus der Familie ausgegrenzt zu sein und die unbearbeiteten Konflikte mit dem Bruder lassen eine sofortige, übergangslose Rückkehr in den elterlichen Haushalt ohne vorherige therapeutische Aufarbeitung ebenfalls als unzumutbar erscheinen, zumal die Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, F1. sei gegenwärtig vom Schulbesuch suspendiert. Es ist daher angezeigt, auch die Internatsunterbringung jedenfalls bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020 fortzuführen, damit in dieser Zeit weitere erforderliche Maßnahmen (therapeutische Anbindung des Klägers, Einsatz einer Familienhilfe, Hilfen für F1. ) evaluiert und angestoßen werden können. Da sich der bisherige Betreuungsschlüssel nach dem Bericht des Fachbereichsleiters Kinder-, Jugend- und Familienhilfe des D2. vom 17. Oktober 2019 als nicht ausreichend erwiesen hat, um den pädagogischen und therapeutischen Bedarfen des Klägers gerecht zu werden, ist der Kläger ab jetzt nach dem für im Rahmen der Jugendhilfe geförderte Kinder und Jugendliche geltenden Betreuungsschlüssel (1:2 bis 1:4) unterzubringen. Die Tatsache, dass die Eltern des Klägers den für das Schuljahr 2019/2020 bestehenden Eingliederungshilfebedarf durch die Nichtannahme angezeigter Hilfen in der Vergangenheit mitinitiiert haben, kann dem Anspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden. Auch Streit über eine an sich unzulässige Selbstbeschaffung durch Eltern soll nicht auf dem Rücken des hilfebedürftigen Kindes oder Jugendlichen ausgetragen werden. Vgl. VG L1. , Urteil vom 14. Januar 2015 – 26 K 6404/15 –. Dass die Übernahme der Kosten der Privatbeschulung und Internatsunterbringung für das Schuljahr 2019/2020 nicht den bereits aufgezeigten gesamten (Eingliederungs-) Hilfebedarf des Klägers abdeckt, der ganz offensichtlich u.a. dringend eine lernpsychgologische Therapie benötigt, steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann der Rechtssatz, dass eine Hilfemaßnahme den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern. Vgl. mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Beschluss vom22. Dezember 2015 – 12 B 1289/15 –, juris Rn. 25 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.