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Beschluss

7 B 1783/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0222.7B1783.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die den Beigeladenen unter dem 14.12.2017 erteilte Baugenehmigung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die gebotene Interessenabwägung falle zulasten der Antragstellerin aus; die angefochtene Genehmigung verletze voraussichtlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragstellerin. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen erschüttert diese Begründung nicht. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg einen Verstoß gegen Vorgaben des Abstandsrechts (vgl. § 6 BauO NRW a. F. und macht hierzu geltend, die im Grenzbereich zu ihrem Grundstück genehmigte Garage sei abstandsrechtlich nicht gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW a. F. privilegiert, weil es sich nicht um ein selbständiges Gebäude, sondern um einen bautechnisch und funktional dem Hauptgebäude zuzurechnenden Gebäudebestandteil handele, der dem allgemeinen Abstandsrecht unterliege. In Anwendung der in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2013 - 2 B 1050/13 -, juris und Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, BRS 73 Nr. 118 = BauR 2009, 231, ist von dem Fehlen einer abstandsrechtlichen Privilegierung der Garage indes summarischer Prüfung zufolge nicht auszugehen. Bei der nach der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gebotenen wertenden Betrachtung stellt sich die Garage ungeachtet der aufgezeigten bautechnischen Verbindungen als neben dem Hauptgebäude befindliche Grenzgarage dar und nicht als Bestandteil des Hauptgebäudes. Optisch tritt sie von der erschließenden T.-straße her betrachtet als 3m breiter, eingeschossiger Baukörper in Erscheinung, der unmittelbar neben dem Hauptgebäude angeordnet und wie auch sonst für Grenzgaragen typisch, an dieses Gebäude angebaut ist. Dass es einen Zugang zum Hauptgebäude gibt, steht der Privilegierung nach dem Gesetzeswortlaut nicht entgegen (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 1 4. Anstrich BauO NRW a. F.). Die in das Hauptgebäude bautechnisch einbezogene seitliche Erweiterung der Garage tritt optisch nach außen nicht in Erscheinung und rechtfertigt für sich genommen nicht die Wertung, es handele sich lediglich um einen unselbständigen Teil des Hauptgebäudes. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand eine andere Beurteilung, dass die Garage zugleich aufgrund ihrer Abmessungen als Abstellraum genutzt werden kann, und dass sie einen Durchgang vom Haus zum Gartenbereich eröffnet. Die Nutzung für Abstellzwecke, wie etwa für Fahrräder, stellt die selbständige Funktion als Garage für ein Kraftfahrzeug nicht in Frage. Dieser funktionale Schwerpunkt wird auch durch die Möglichkeit, über den seitlichen Zugang vom Hauptgebäude her durch die nördlich gelegene, etwa zwei Meter breite Türöffnung in den Gartenbereich zu gelangen, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ferner rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, es liege ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BauO NRW a. F. vor, der hier auch zu ihren Gunsten Drittschutz entfalte, da die Genehmigung des Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führe, die bei Abwägung aller Umstände unzumutbar seien. Die Schilderungen zur Parksituation auf der T.-straße rechtfertigen die Annahme eines solchen Verstoßes unter dem Aspekt einer unzumutbaren Verschlechterung der Erschließungssituation für das Grundstück der Antragstellerin indes nicht. Vgl. zu einem in wesentlicher Hinsicht anders gelagerten Ausnahmefall: OVG NRW, Urteil vom 15.5.2013 - 2 A 3009/11 -, BRS 81 Nr. 177 = BauR 2013, 1640. Deshalb kann dahinstehen, ob hier bei genehmigten zwei Garagen und zwei offenen Stellplätzen - wie die Antragstellerin meint - aufgrund der Lage und des Zuschnitts der 4 Wohneinheiten von einem Stellplatzdefizit ausgegangen werden müsste. Der behauptete Verstoß gegen nachbarschützende Vorgaben des Brandschutzes ist nicht hinreichend aufgezeigt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege ein Verstoß gegen § 131 der Sonderbauverordnung hinsichtlich der Ausführung von Wänden in geschlossenen Kleingaragen vor, weil das Mauerwerk nicht als „F 30“ gekennzeichnet sei, mag dahinstehen, ob - wie die Beigeladenen geltend machen - bei Mauerwerk nicht ohnehin generell von einer solchen Feuerwiderstandsdauer auszugehen ist. Jedenfalls lässt sich der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung vom 14.12.2017 keine Zulassung einer Ausführung des Vorhabens entnehmen, die den Anforderungen einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (F 30) im Bereich des Mauerwerks der Garage nicht genügt. Es kann dahinstehen, inwieweit dies im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW a. F. überhaupt zu prüfen war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2014 - 7 A 2057/12 -, BRS 82 Nr. 140 = BauR 2014, 1924. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der gemäß § 68 Abs. 6 BauO NRW a. F. abgegebenen Erklärung des Entwurfsverfassers unter Abschnitt 12. des durch die grüne Stempelung als zur Baugenehmigung zugehörig gekennzeichneten Bauantragsformulars, dass das dargestellte Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz zu entsprechen hat. Eine solche Sicherstellung des erforderlichen Brandschutzes in dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW a. F. entspricht für die Errichtung eines Wohngebäudes geringer Höhe der Entscheidung des Gesetzgebers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2017 - 7 B 163/17 -, juris. Soweit die Antragstellerin das Fehlen einer Trennwand für die Abstellfläche im Hinblick auf die 20 qm überschreitende Grundfläche der Garage bemängelt, ergibt sich eine solche Anforderung aus der hier maßgeblichen Fassung der Bestimmung mit Regelungen über bauliche Anforderungen an Kleingaragen in § 131 Sonderbauverordnung in der Fassung vom 2.12.2016 (GV. NRW. 2017, S. 2) nicht. Ebenso wenig hat die Rüge eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens der Beigeladenen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hierzu treffend ausgeführt, dass das Vorhaben das Haus der Antragstellerin nicht überragt und eine beherrschende Stellung des geplanten Gebäudes bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin nicht zu erkennen ist. Dem hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts Konkretes entgegen gesetzt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, durch das „massive Heranrücken und Ausweiten der Fensterfronten werde ihr Grundstück zur Einsichtnahme freigegeben und es würden „die Bewohner des Hauses zur Schau gestellt“, ergibt sich daraus weder unter dem Aspekt „erdrückender Wirkung“ noch ansonsten ein konkreter Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2018 - 7 B 918/18 -, juris, m. w. N. Schließlich macht die Antragstellerin ohne Erfolg unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in der Antragsbegründung geltend, sie könne sich mit Blick auf einen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin auf nach dem Bauordnungsrecht schützenswerte Nachbarrechte berufen. Der Umstand, dass die Baumschutzsatzung gemäß § 9 Abs. 1 BSchS auch Bäume auf Grundstücken der Nachbarn in die Prüfung im Baugenehmigungsverfahren einbezieht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dadurch wird die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Bestimmungen der Baumschutzsatzung hätten ausschließlich objektivrechtliche Bedeutung, nicht erschüttert. Dass im Rahmen des Verfahrens auch Angaben des Bauherrn zu Bäumen auf den Nachbargrundstücken gefordert werden, dokumentiert nicht etwa die Einräumung von subjektiven Nachbarrechten, sondern lediglich, dass Bäume mit der Baumschutzsatzung objektivrechtlich auch vor Einwirkungen durch Baumaßnahmen auf Nachbargrundstücken geschützt werden sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht auferlegt werden, denn diese haben im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Der Senat legt entsprechend dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22.1.2019 (zur Veröffentlichung in BauR vorgesehen) für das Hauptsacheverfahren einen Wert von 10.000 € zu Grunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.