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Urteil

2 K 7216/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0811.2K7216.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger zu 1. und zu 2. sind zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift E.-------straße 0 in 00000 X. . Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, welches unmittelbar an die Grenze des Nachbargrundstücks Flurstück 000 angrenzt. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung Eigentümer des nordwestlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift E.-------straße 10 in 00000 X. (im Folgenden: „das Vorhabengrundstück“). Im Laufe des Klageverfahrens übereigneten die Beigeladenen das Vorhaben-grundstück an die XX X. GbR, deren Geschäftsführer der Beigeladene zu 2. ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 23. März 1973 bekannt gemachten und 1974 geänderten Bebauungsplans Nr. 0000-00 der Beklagten. Dieser weist beide Grundstücke als reines Wohngebiet aus und setzt für beide Grundstücke unter anderem offene Bauweise fest, in der nur Einzel- oder Doppelhausbebauung zulässig ist. Er setzt darüber hinaus für das Vorhabengrundstück eine hintere Baulinie und – ausdrücklich als gestalterische Festsetzung nach § 103 BauO NW 1970 – die Unzulässigkeit von Drempeln und Dachaufbauten fest. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage des Klägergrundstücks und des Vorhabengrundstücks wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt verwiesen. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur Errichtung des Einfamilienhauses der Kläger wurde im Jahr 1981 im Baulastenverzeichnis der Beklagten eine Baulast („Anbauverpflichtung“) eingetragen. Diese sieht für das Vorhabengrundstück die Übernahme der NN-Höhe des Erdgeschosses, der Trauf- und Firsthöhen, der Dachneigung und der Geschosszahl des Einfamilienhauses auf dem klägerischen Grundstück vor. Am 19.12.2017 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten (im Folgenden: „das Bauvorhaben“) auf dem Vorhabengrundstück. Die Beklagte hörte die Kläger mit Schreiben vom 20.06.2018 hinsichtlich des Bauvorhabens und einer möglichen Löschung der Baulast an. Die Kläger erteilten keine Zustimmung zu der Löschung der Baulast und trugen schon im Verwaltungsverfahren vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Bedenken gegen die Bauvorlagen sowie die Nachbarrechtmäßigkeit des Bauvorhabens vor. In der Folge verzichtete die Beklagte auf die Löschung der Baulast und forderte bei den Beigeladenen Unterlagen zu dem Bauantrag nach, worüber sie die Kläger mit Schreiben vom 31.07.2018 informierte. Unter dem 18. September 2018 erteilte die Beklagte den Beigeladenen einen Befreiungsbescheid für die Überschreitung der durch den Bebauungsplan festgesetzten hinteren Baulinie durch die Terrasse, den Balkon und eine Abgrabung sowie eine Abweichungsgenehmigung von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Drempel und Dachaufbauten (Az.: 00-00XX/000000 XX). Die Beklagte erteilte den Beigeladenen mit Bescheid vom 24. September 2018 unter demselben Aktenzeichen antragsgemäß die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Vorhabengrundstück. Das Anschreiben zu der Baugenehmigung war mit dem Aktenzeichen 00-00/000000 XX bezeichnet. Die Bescheide vom 18. September 2018 erklärte die Beklagte zum Bestandteil der Baugenehmigung. Sie stellte die Genehmigung den Klägern am 27. September 2018 zu. Die Kläger haben am 25. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Das genehmigte Bauvorhaben überrage das Haus der Kläger um 13 cm und weise eine andere, in der Umgebung bislang nicht vorhandene Dachform mit Drempeln und Aufbauten auf. Die tatsächliche Bauausführung habe zu einer 20 cm höheren Firsthöhe im Vergleich zum Wohnhaus der Kläger geführt. Eine Aufhebung der Baulast sei ebenso nachbarrechtswidrig wie der Verstoß der Baugenehmigung gegen die Baulast. Die Baugenehmigung verstoße gegen das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, denn die Überschreitung der Baulinie durch Terrasse und Balkon verstärke Einsichtnahmemöglichkeiten in Haus und Garten der Kläger. Sowohl Befreiungsbescheid als auch Abweichungsgenehmigung verstießen gegen Klägerrechte. Die Kläger beantragen sinngemäß, die den Beigeladenen unter dem Aktenzeichen 00-00XX/000000 XX erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 24. September 2018 und den Befreiungsbescheid vom 18. September 2018 sowie die Abweichungsgenehmigung gleichen Datums aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen und dem Klägerwohnhaus trotz der nach ihrer Rechtsauffassung geringfügigen Unterschiede (First- und Traufhöhe, Dachneigung, Dachaufbauten) um ein Doppelhaus im Rechtssinne handele. Das Gebot der Rücksichtnahme sei gewahrt, die Einsichtsmöglichkeit sei durch die Kläger hinzunehmen. Abstandsflächen würden durch Balkon und Terrasse eingehalten. Der Verzicht auf eine Baulast sei von Amts wegen möglich gemäß § 83 BauO NRW 2000. Dies gelte insbesondere, wenn sich – wie hier – seit Eintragung der Baulast die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert habe, so wie vorliegend durch die sogenannte „Doppelhaus Rechtsprechung“. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sich das genehmigte Vorhaben innerhalb des Rahmens der sog. „Doppelhausrechtsprechung“ des OVG NRW bewege. Die Festsetzung der Baulinie im Bebauungsplan sei ebenso wenig nachbarschützend, wie gestalterische Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast sei entfallen, da die 1981 geltende Gesetzeslage nicht mehr existiere. Daher bestehe auch kein Grund mehr für die Baulast. Die Beklagte sei deshalb berechtigt und gegenüber den Beigeladenen sogar verpflichtet, die Baulast zu löschen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Berichterstatterin hat den Streitfall mit den Beteiligten vor Ort erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 03. August 2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 24. September 2018 (Az.: 00-00XX/000000 XX) zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift E.-------straße 00 in 00000 X. ist hinsichtlich der vorliegend allein maßgeblichen nachbarschützenden Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gleiches gilt für den Befreiungsbescheid für die Überschreitung der durch den Bebauungsplan festgesetzten hinteren Baulinie durch die Terrasse, den Balkon und eine Abgrabung sowie die Abweichungsgenehmigung von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Drempel und Dachaufbauten der Beklagten vom 18. September 2018, welche Bestandteil der Baugenehmigung vom 24. September 2018 sind. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die der Beigeladenen erteilte streitgegenständliche Baugenehmigung der Beklagten vom 24. September 2018 die Kläger nicht in ihren sich aus Bauplanungsrecht (Ziffer I.) oder Bauordnungsrecht (Ziffer II.) ergebenden subjektiven Rechten. I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ist an den Festsetzungen des am 23. März 1973 bekannt gemachten und 1974 geänderten Bebauungsplans der Beklagten Nr. 0000-00 zu messen. Bedenken hinsichtlich dessen Wirksamkeit sind im vorliegenden Verfahren weder geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. 1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 0000-00 der Beklagten, wonach für das Vorhabengrundstück und das Klägergrundstück nur die Bebauung durch Einzel- und Doppelhäuser zulässig ist. Denn das Wohngebäude der Kläger und das Bauvorhaben der Beigeladenen bilden einen Gesamtbaukörper, der ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO darstellt. Der Doppelhauscharakter wird durch das mit Bescheid der Beklagten vom 24. September 2018 genehmigte Zweifamilienhaus auf dem Vorhabengrundstück nicht aufgehoben. Insofern wird die – nachbarschützende – Norm des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht verletzt. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten – Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24.02.2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355. Ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsteht als ein mit seitlichem Grenzabstand errichtetes Gesamtgebäude – also eine bauliche Einheit – nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers schließt daher auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden. Dagegen bilden zwei Gebäude, die sich zwar an der Grenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen, kein Doppelhaus. Vgl. grundlegend hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355. Damit allein ist der bauplanungsrechtliche Begriff des Doppelhauses aber noch nicht erfüllt. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung als Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein "qualitatives Element", vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 ff. und juris; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, www.nrwe.de. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig", "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einen Teil der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt tragen Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als sie selbst. Sie können nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt, wie sie es getan haben, vgl. OVG NRW Urteile vom 27. Mai 2014 - 2 A 7/13 -, vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10 -, vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 - und vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09 -, jeweils www.nrwe.de; Beschluss vom 21. August 2015 - 10 B 758/15 -, www.nrwe.de. Dies zugrunde gelegt bilden das klägerische Wohnhaus und das geplante Vorhaben der Beigeladenen einen Gesamtbaukörper, der ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts darstellt. Ausgehend von den dem Gericht vorliegenden Plänen, Karten und Fotografien des Rohbaus sowie dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin von dem inzwischen weitestgehend realisierten Vorhaben gewinnen konnte, ergibt sich Folgendes: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die beiden Doppelhaushälften hinsichtlich ihrer Grundfläche keinerlei Versatz aufweisen und damit vollständig aneinander gebaut sind. Weiterhin verfügen beide Gebäude über je ein Keller-, ein Erd- und ein Dachgeschoss und werden als Wohnhäuser genutzt, wobei unschädlich ist, dass das Vorhaben der Beigeladenen zwei Wohneinheiten aufweist und das klägerische Gebäude lediglich als Einfamilienhaus genutzt wird. Die Gebäude sind gleich breit. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist mit einer genehmigten Firsthöhe von 73,45 m ü. NN gegenüber einer Firsthöhe des klägerischen Gebäudes von 73,30 m ü. NN nur 15 cm höher. Die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der tatsächlich um einige Zentimeter höher erfolgten Bauausführung des Vorhabens verfangen im hiesigen Prozess nicht. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Anfechtungsprozess gegen eine Baugenehmigung ist ausschließlich die Baugenehmigung, nicht aber die Rechtmäßigkeit der tatsächlichen Bauausführung. Die Firste der beiden Dächer weisen die identische Nord-Süd-Richtung und in Bezug auf die Dachneigung nahezu den gleichen Neigungswinkel von etwa 27,5° auf. Beide Dächer sind als Satteldach ausgestaltet. Dass das Dach des Bauvorhabens der Beigeladenen auf beiden Dachseiten jeweils ein 5 m breites und damit durchaus dominant erscheinendes Zwerchhaus aufweist, steht der Wertung, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind – entgegen der Ansicht der Kläger – nicht entgegen. Insbesondere bei der in qualitativer Hinsicht vorzunehmenden Wertung der Zwerchhäuser ist zu berücksichtigen, dass die spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes von der E.-------straße aus gesehen in den Blick zu nehmen ist. Gemessen daran ist zu konstatieren, dass das geplante Vorhaben gemeinsam mit dem klägerischen Wohnhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, weil es dem Betrachter – trotz der Dachaufbauten auf Beigeladenenseite – eindeutig als ein Gebäude erscheint. Ferner wird auch angesichts der genehmigten Traufhöhe beim geplanten Vorhaben (69,91 m ü. NN) das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem Wohngebäude der Kläger (Traufhöhe 70,08 m ü. NN) gewahrt, da die Traufhöhen lediglich um 17 cm differieren. Die Erdgeschossfußbodenhöhe des klägerischen Wohnhauses wird durch das genehmigte Vorhaben um 56 cm unterschritten, was von der Straße aus gesehen jedoch nicht erheblich ins Gewicht fällt und somit die Wertung nicht beeinträchtigt, dass die beiden Gebäude als ein Gesamtbaukörper erscheinen. Die Hauseingänge sind sowohl bei dem klägerischen Wohnhaus als auch bei dem Bauvorhaben auf der Straßenseite angeordnet. Auch der rückwärtige Balkon von 2,5 m Tiefe und 4,5 m Breite widerspricht nicht dem Charakter eines Doppelhauses. Dafür spricht schon, dass der auf der Gartenseite geplante Balkon von der Straße aus gesehen nicht wahrnehmbar ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung heben die geringfügigen Differenzen der First- und Traufhöhen, die abweichende Erdgeschossfußbodenhöhe und die Zwerchhäuser des Vorhabens der Beigeladenen den Doppelhauscharakter nicht auf. Es wird trotz der gegebenen Unterschiede zum klägerischen Haus als ein wechselseitig verträglicher und in abgestimmter Weise aneinander gebauter Gesamtbaukörper wahrgenommen. 2. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt das genehmigte Vorhaben durch die Erteilung des Befreiungsbescheids vom 18. September 2018 für die Überschreitung der durch den Bebauungsplan festgesetzten hinteren Baulinie durch die Terrasse, den Balkon und eine Abgrabung auch nicht zu ihren Lasten gegen § 31 Abs. 2 BauGB. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn u.a. die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der sich in dieser Befreiungsvoraussetzung ausdrückende Dritt- bzw. Nachbarschutz reicht unterschiedlich weit, je nachdem, ob die konkrete Festsetzung, von der befreit wurde, nachbarschützend ist oder nicht. Die fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans führt stets zur Aufhebung der Baugenehmigung im Baunachbarstreitverfahren. Nachbarschutz besteht jedoch im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB auch bei Befreiung von einer nicht-nachbarschützenden Festsetzung, da hierdurch an die Stelle der festgesetzten nunmehr eine andere bauplanungsrechtliche Ordnung tritt und damit ein anderer Interessenausgleich erfolgt. Ob die Befreiung von der nicht-nachbarschützenden Festsetzung die Rechte Dritter verletzt, bemisst sich allein nach den Maßstäben, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 – 4 B 64.98 –, NVwZ-RR 1999, 8.; Urteil vom 06.10.1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343; Urteil vom 19.09.1986 – 4 C 8.84 –, NVwZ 1987, 409; vgl. auch Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2020, § 31 Rn. 15, 69 ff. Nach diesen Maßgaben kommt ein Abwehranspruch der Kläger im vorliegenden Fall nur nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht, denn die erteilte Befreiung vom 18. September 2018 bezieht sich ausschließlich auf eine nicht-nachbarschützende Festsetzung. Die hier fragliche Festsetzung der hinteren Baulinie im Bebauungsplan Nr. 0000-00 dient nicht dem Schutz individueller Interessen. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage nach dem Nachbarschutz einer festgesetzten Baulinie ist allein der Wille der Gemeinde als Satzungsgeberin. Dieser lässt sich ermitteln unter Zuhilfenahme des Wortlauts der betreffenden Festsetzung und der Begründung des Bebauungsplans. Ob und inwieweit eine Festsetzung ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat oder ob sie (auch) dem Schutz nachbarlicher Interessen dient, kann sich daneben auch aus Entstehungsgeschichte und Normzweck, die im Wege der Auslegung zu untersuchen sind, ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 –, juris; Urteil vom 19.09.1986 – 4 C 8.84 –, NVwZ 1987, 409; OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2007 – 10 A 2947/07 –, juris. Eine ausdrückliche Berücksichtigung individueller Interessen hat der Plangeber vorliegend weder der Festsetzung der Baulinie noch deren Begründung zugrunde gelegt. In der Begründung des Bebauungsplans führt der Plangeber vielmehr allein städtebauliche Ziele an (vgl. Blatt. 1 der Begründung). Auch eine Auslegung der Begründung des Bebauungsplans ergibt nicht, dass die hier fragliche Festsetzung einer Baulinie über den Schutz öffentlicher städtebaulicher Belange hinaus den Schutz individueller Interessen anderer Grundstückseigentümer bezweckt. Dem entspricht der Grundsatz, dass die Festsetzung von Baulinien gem. § 23 BauNVO in der Regel nicht dem Nachbarschutz dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 - 2 A 1674/13–, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 –, juris. Den danach allein relevanten Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme genügt die erteilte Befreiung vom 18. September 2018. Zu würdigen hatte die Beklagte hierbei die Interessen der Beigeladenen an der Erteilung der Befreiung einerseits und die Interessen der betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Die Beklagte hat auf Seiten der Kläger damit eine Abwehr von Beeinträchtigungen und Nachteilen durch den Eingriff in das Plangefüge in den Blick zu nehmen. Die Abwägung der gegeneinander stehenden Interessen hat sich an deren Schutzwürdigkeit zu orientieren. Ein Nachbar kann danach umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nimmt, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob durch die Befreiung und die daraus resultierenden Nachteile das Maß dessen überstiegen wird, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 – 4 C 8.84 –, NVwZ 1987, 409. Nach diesen Maßstäben kann die streitige Befreiung nicht als rücksichtslos gegenüber den Klägern angesehen werden. Dies gilt nicht nur, aber umso mehr, als bei Erteilung der Baugenehmigung an die Voreigentümer der Kläger zur Errichtung des auf dem Klägergrundstück befindlichen Wohnhauses im Jahr 1981 eine Befreiung von der hinteren Baulinie wegen der Überschreitung derselben durch die Terrasse des klägerischen Wohnhauses erteilt wurde. Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandsflächenrechts, wie es hier der Fall ist (siehe unten Ziffer II.), eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungs-rechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102. Diese Regelbeurteilung gilt heute in verstärktem Maße mit Blick auf die Zielvorgabe des Bundesgesetzgebers, im Rahmen der Bauleitplanung einer Nachverdichtung im Innenbereich den Vorzug vor einer weiteren Inanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen einzuräumen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 3 und § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Gesetzgeber versteht dies als Beitrag zu einer „nationalen Nachhaltigkeitsstrategie“, um den anhaltenden Flächenverbrauch in Deutschland zu reduzieren. Vgl. etwa Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a, Stand Februar 2020, Rn. 45 ff. Zwar ist diese Regelung an die jeweilige Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleit-plänen adressiert, der etwa die Möglichkeit eröffnet wird, Bebauungspläne für die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen. Sie wirkt sich aufgrund ihrer Intention nach Auffassung des Gerichts aber auch auf den bei der Prüfung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme anzulegenden Zumutbarkeitsmaßstab aus. Die oben angesprochene Regelbeurteilung hat auch im vorliegenden Fall Gültigkeit. Eine städtebauliche Sondersituation, die es rechtfertigt, das streitige Bauvorhaben dem klägerischen Grundstück gegenüber als rücksichtslos einzustufen, obwohl die Vorgaben aus § 6 BauO NRW eingehalten werden, ist hier nicht gegeben. Ebenso wenig führt das Bauvorhaben der Beigeladenen – entgegen der Auffassung der Kläger – zu nicht mehr hinnehmbaren Einsichtnahmemöglichkeiten in den rückwärtigen Ruhe- und Gartenbereich oder das Wohnhaus der Kläger. Dies rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten innerstädtischen Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW müssen die Nachbarn in einem dicht bebauten Wohngebiet hinnehmen, dass das Grundstück innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere hinsichtlich der zu wahrenden Abstandsflächen) vorgegebenen Rahmens – wie hier – baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2019 – 7 D 65/17.NE -, juris Rn. 30, vom 22. Februar 2019 – 7 B 1783/18 -, juris Rn. 15, vom 10. September 2018 – 10 B 1114/18 -, juris Rn. 8, vom 24. Juli 2017 – 10 B 350/17 -, Seite 5 des Abdrucks, vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 -, juris Rn. 22 und vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -, juris Rn. 30; zu einem vereinzelten Ausnahmefall vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 -, juris. 60. Zu den im Sinne der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten in einen Garten gehören auch solche von Terrassen und Balkonen aus, die die Vorgaben der bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen einhalten. Die Nutzbarkeit des Grundstücks wird nicht in rücksichtsloser Weise eingeschränkt oder gar aufgehoben, weil die Nutzer des Gartens ohne Rückzugsmöglichkeiten gleichsam „auf dem Präsentierteller sitzen“. Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht für sich beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. April 2020 – 10 A 352/19 – juris Rn. 41 m.w.N.; Beschluss vom 09. August 2018 – 10 B 994/18 -, juris Rn. 7 und Beschluss vom 11. September 2018 – 7 B 918/18 -, juris Rn. 5. Gemessen daran führt es vorliegend nicht zur Rücksichtslosigkeit, wenn der auf der Gartenseite des Vorhabengrundstücks dem klägerischen Grundstück zugewandte Balkon den Blick in Richtung der zum Garten ausgerichteten Fenster des Wohnhauses der Kläger sowie auf ihre Terrasse und in den Gartenbereich erlauben. Es fehlt schon an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern etwaige Einsichtnahmemöglichkeiten über das zumutbare Maß hinausgehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kläger sich – unabhängig von dem Umfang, in dem neue Möglichkeiten von Einblicken hinter die Fenster ihres Wohnhauses geschaffen werden – solchen Einblicken durch das Anbringen von Gardinen, Vorhängen, Rollläden oder Ähnlichem schützen. Im Übrigen müssen die Kläger hinnehmen, dass von einem neu errichteten Gebäude mehr Einsicht möglich ist, als von dem bisherigen Bestand. Denn insoweit sind die Kläger vor Veränderungen nicht geschützt. Die von dem Balkon des Beigeladenen-Vorhabens geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten auf die klägerische Terrasse und in den Garten führen ebenso wenig zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Kläger durch Anbringung und Ausfahren einer Markise oder eines Sonnensegels an der Terrasse vor möglichen Blicken von dem in Rede stehenden Balkon schützen können. Dass dadurch die Belichtungssituation des Wohnzimmers im Erdgeschoss ihres Wohngebäudes vorübergehend verschlechtert würde, liegt auf der Hand, wäre für sie jedoch keinesfalls unzumutbar. Für den Gartenbereich als solchen ist zu beachten, dass die Kläger insoweit im bebauten innerstädtischen Gebiet nicht für sich beanspruchen kann, dass ihnen auf den verbleibenden Freiflächen ihres Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Danach kann jedenfalls von einer nennenswerten, unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger nicht die Rede sein. Eine völlig einseitige und damit unbillige Verlagerung derjenigen Nachteile, die den durch die Befreiung geschaffenen Vorteilen des Beigeladenen korrespondieren, zu Lasten der Kläger ist nicht ersichtlich. Ob die Befreiung vom 18. September 2018 im Übrigen einem objektiven Rechtmäßigkeitsmaßstab genügt, ist für den eingeschränkten nachbarlichen Abwehranspruch ohne Bedeutung und daher vom Gericht auch nicht zu prüfen. 3. Soweit die Kläger vortragen, dass sich ein Nachbarrechtsverstoß aus einem Verstoß der Baugenehmigung gegen die für das Vorhabengrundstück im Jahr 1981 eingetragene Baulast („Anbauverpflichtung“) ergeben, vermag auch diese Argumentation nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung vom 24. September 2018 zu führen. Denn eine Baulast vermittelt grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht zwischen dem Baulastbegünstigten und dem Baulastverpflichteten. Dies gilt unabhängig davon, dass die Baulast auf privaten Interessen des Begünstigten beruhen mag. Sie ist gerade kein Instrument zur öffentlich-rechtlichen Absicherung von privatrechtlichen Einigungen zwischen Bauherr und Nachbarn. Zweck der Baulast ist es vielmehr, im öffentlichen Interesse die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Vorhaben zulässig werden kann, indem sie die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse ausräumt. Subjektiv-öffentliche Rechte können sich allenfalls mittelbar aus der Missachtung einer Baulast ergeben, wenn dadurch zugleich eine Norm verletzt wird, die dem Baulastbegünstigten gegenüber Drittschutz vermittelt. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2011 – 2 A 157/10 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; siehe auch Wenzel in Gädtke, BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 85 Rn. 56. Ein mittelbarer Verstoß der Baugenehmigung gegen eine nachbarschützende Norm durch die – unstreitige – Abweichung von der Baulast aus dem Jahr 1981 ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere bewegt sich das genehmigte Bauvorhaben, wie oben gesehen, innerhalb des Rahmens der nachbarschützenden Norm des § 22 Abs. 2 BauNVO. Aus der Abweichung von der Baulast resultiert auch kein Verstoß gegen die – nachbarschützenden – bauordnungsrechtlichen Regelungen zu den einzuhaltenden Abstandsflächen (siehe dazu unten Ziffer II.). Der darüber hinaus angeführte Einwand der Klägerseite, die Aufhebung der Baulast sei nachbarrechtswidrig, verfängt nicht. Weder wurde die Baulast nach derzeitigem Kenntnisstand des Gerichts inzwischen gelöscht, noch ist ersichtlich oder substantiiert dargelegt, inwiefern dies nach dem oben Ausgeführten Klägerrechte verletzen könnte. II. Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht zu Lasten der Kläger gegen Bauordnungsrecht. 1. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen die Vorgaben der nachbarschützenden Abstandsflächenregelungen, § 6 BauO NRW 2000. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW 2000 (bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018) ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Das Gericht verkennt nicht, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gemäß BauO NRW vom 1. März 2000 i. d. F. vom 17. Dezember 2009, GV.NRW S. 863 (im Folgenden: „BauO NRW 2000“) erteilt wurde. Die Wertung der BauO NRW in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung, GV. NRW 2018 Nr. 19, S. 411 (im Folgenden: „BauO NRW 2018“) ist vorliegend dennoch beachtlich, soweit darin nachträgliche Änderungen zugunsten der Bauherren getroffen wurden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. November 2010 – 4 B 43/10 -, BRS 76 Nr. 162. In dem Bebauungsplan der Beklagten Nr. 0000-00 ist für das Vorhabengrundstück und das Klägergrundstück u.a. offene Bauweise und Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. In der offenen Bauweise werden die Gebäude gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Auch wenn es sich bei Doppelhäusern um eine Bauform der offenen Bauweise handelt, müssen gleichwohl die innerhalb der Gesamtbaukörper selbstständigen Gebäudeeinheiten an eine seitliche Grundstücksgrenze (Doppelhaushälften) gebaut werden, vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 -, NVwZ-RR 2010, 911, vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, juris Rn. 34, und vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91, jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen werden vorliegend durch die grenzständige geplante Errichtung des Bauvorhabens erfüllt. Darüber hinaus stellt das genehmigte klägerische Wohnhaus, das über ca. 13 m an das geplante Vorhaben der Beigeladenen unmittelbar angrenzt, auch die erforderliche Anbausicherung dar. Die Dachaufbauten des Vorhabens lösen als sog. Zwerchhäuser Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 aus, halten die zulässigen Abstandsflächen jedoch ein. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Unter "Außenwänden" im Sinne des § 6 BauO NRW 2000 sind die über der Geländeoberfläche liegenden Wände zu verstehen, die von außen sichtbar sind und das Gebäude gegen die Außenluft abschließen. Danach sind die äußeren Begrenzungen der Dachaufbauten des genehmigten Vorhabens als Außenwände grundsätzlich in die Betrachtung einzubeziehen. Eine Beurteilung der äußeren Begrenzung als Außenwand - mit der Folge einer seitlichen Abstandfläche zum Grundstück der Kläger - ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich nur um einen (unselbständigen) Bestandteil des Dachs handelt. Ist ein Dachaufbau bloßer Bestandteil des Dachs, auf dem er errichtet ist, machen seine äußeren Begrenzungen die Einhaltung eigener Abstandflächen nicht erforderlich. Erweist sich ein Dachaufbau dagegen als ein vom Dach losgelöster selbständiger Bauteil, sind seine äußeren Begrenzungen regelmäßig als Außenwände oder als Teil von Außenwänden des Gebäudes anzusehen, die eigene Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 auslösen. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 –, juris, Rn. 25 ff. Als selbständiger Dachbestandteil sind jedenfalls solche Dachaufbauten anzusehen, die als sog. „Zwerchhäuser“ zu qualifizieren sind. Ein Zwerchhaus (zwerch = althochdeutsch für quer) verlängert die Außenwand des Gebäudes über die Traufe hinaus in den Dachbereich; es steigt von der Geländeoberfläche aus bis in den Dachbereich auf und stellt sich dort als Dachaufbau dar; funktional dient es dazu, im Dachbereich zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Seitenwände eines Zwerchhauses lösen als Außenwände seitliche Abstandflächen aus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1999 - 10 A 4072/97 -, juris, weil es sich bei einem Zwerchhaus nicht um einen unselbständigen Bestandteil des Dachs handelt. Die genehmigten Dachaufbauten sind Zwerchhäuser in diesem Sinne. Nach den Bauvorlagen stellen sie sich als Verlängerung der Außenwand dar. Die Bewertung als selbständige Dachaufbauten entspricht im Übrigen auch dem tatsächlichen Eindruck des umgesetzten Vorhabens, wie er sich aus dem Eindruck der Berichterstatterin anlässlich der Ortsbesichtigung ergibt. Denn die Dachaufbauten wirken mit ca. 5,00 m Breite im Vergleich zur Gesamtbreite der Doppelhaushälfte von etwa 10,00 m und, gemessen ab Traufhöhe, etwa 2,00 m Höhe als ein vom Dach losgelöster, selbständiger Bauteil. Ein Verstoß gegen das daraus folgende Abstandsflächenerfordernis des § 6 BauO NRW 2000 durch die genehmigten Dachaufbauten zum Nachteil der Kläger ist jedoch nicht gegeben. Dies gilt sowohl hinsichtlich § 6 der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung (BauO NRW 2000) als auch bei Anwendung der BauO NRW 2018 – maßgeblich ist insoweit der Inhalt der Baugenehmigung in Gestalt des „grüngestempelten“ Lageplans (Bl. 3.8 der Beiakte 2), der auf der Grundlage einer korrekten Berechnung die Lage der Abstandsflächen darstellt und ihre Einhaltung i.S.d. § 6 BauO NRW 2000 dokumentiert. 2. Entgegen den Ausführungen der Kläger verstößt das genehmigte Vorhaben auch nicht durch die Abweichungsgenehmigung von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Drempel und Dachaufbauten vom 18. September 2018 gegen Bauordnungsrecht. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 kann die Genehmigungsbehörde grundsätzlich Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen Abweichungsgenehmigung in Bezug auf den Nachbarn gilt, wie im Falle der bauplanungsrechtlichen Parallelvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB, dass ein unterschiedlicher Maßstab anzusetzen ist, je nachdem ob durch die Abweichungsgenehmigung von nachbarschützenden oder nicht-nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird. Im ersteren Fall ist die Abweichungsgenehmigung aufzuheben, sofern fehlerhaft von einer nachbarschützenden Norm abgewichen wird. Im letzteren Fall ist für eine Nachbarrechtswidrigkeit nur Raum, wenn dies im Einzelfall nach dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme geboten ist. Vgl. zu § 69 BauO NRW 2018: Hüwelmeier, in BeckOK BauordnungsR NRW, 4. Edition v. 01.04.2020, § 69 Rn. 47. Bei den Festsetzungen hinsichtlich Drempel und Dachaufbauten handelt es sich ausdrücklich um gestalterische Festsetzungen, die grundsätzlich keinen Nachbarschutz vermitteln sollen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 0000-00 der Beklagten, in der Dachaufbauten und/oder Drempel gar keine Erwähnung finden. Damit ist allein das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme maßgeblich. Es ist zum Schutz der Interessen des Nachbarn auch ausreichend, da es eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Solche unzumutbaren Beeinträchtigungen sind indes, wie oben (Ziffer I.2.) gesehen, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. auch den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW, Stand 22. Januar 2019, Ziffer 7.) a)). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.